Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein Der Vorstand - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

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1 Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein Der Vorstand - Körperschaft des öffentlichen Rechts Rendsburg Jungfernstieg 25 Telefon / Telefax / VERBANDS-INFORMATION Nr. 81 Rendsburg, den Inhalt: 1. Vorstandswahl beim Landesverband: Muus für Muhs 2. Erste Sitzung des neu gewählten Verbandsausschusses 3. Küstenschutzabgabe 4. Zweierlei Maß im Artenschutz Landesverband fordert niedersächsische Regelung 5. Monopolkommission: Die Bundesregierung lehnt eine Regulierung der Wasserbranche ab 6. Forum Trinkwasserversorgung Schleswig-Holstein 7. Verwaltungsgericht Schleswig zur Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband 8. Änderung der Entschädigungsverordnung 9. Behördenverbindlichkeit von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen nach EG-Wasserrahmenrichtlinie 10. Umsatzsteuer bei Verbrauchsabrechnungen von Versorgungsunternehmen 11. Merkblatt DWA-M 610 Neue Wege der Gewässerunterhaltung Pflege und Entwicklung von Fließgewässern 12. Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht 13. Gute Resonanz der DBVW-Fachtagung in Rendsburg 14. Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken in Schleswig-Holstein 15. Löschwasservereinbarung für Wasser- und Bodenverbände 16. Eberhard Dörr: 40 Jahre Verbandsvorsteher 17. Der Landesverband zieht um 18. Nachruf

2 2 Liebe Leserin, lieber Leser, im Namen des Vorstandes sowie der Mitarbeiter des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein wünschen wir Ihnen ein frohes neues Jahr. Wir freuen uns auf eine weiterhin erfolgreiche Zusammenarbeit im Jahr Das Jahr 2011, aber auch die folgenden Jahre stehen auf Landesseite unter dem Diktat des Sparzwanges. Beginnend mit diesem Jahr sollen jährlich 125 Mio. Euro eingespart werden, um das strukturelle Defizit bis zum Jahre 2020 komplett abzubauen. Erster Vorbote dieses Sparzwanges ist die Einführung der sogenannten Küstenschutz- und Hochwasserabgabe zum Haushaltsjahr Einnahmen durch diese Abgabe, die bis zur Aufgabenübertragung an das Land im Jahre 1971 von den Wasser- und Bodenverbänden gehoben wurde und in Niedersachsen und Bremen noch heute gehoben wird, sind im Haushaltsplan 2012 veranschlagt. Gemeinsam mit vielen anderen Akteuren auf Landesebene haben sich der Landesverband und zahlreiche seiner Mitgliedsverbände gegen die Einführung dieser Abgabe ausgesprochen. In Anbetracht der sich abzeichnenden politischen Diskussion sowie des oben dargestellten Sparzwanges hat der Landesverband jedoch gleichwohl darauf hingewiesen, dass sollte diese Abgabe tatsächlich eingeführt werden dies keinesfalls ohne die Mitwirkung der Wasser- und Bodenverbände passieren darf. Die Vermittlung dieser differenzierten, von politischen Zwängen abhängigen Aussage hat uns vor nicht immer einfache Herausforderungen gestellt. In der Überzeugung, dass eine Abwicklung mit Hilfe des Verbandswesens jedoch weitaus kostengünstiger erfolgen kann als mit der Beauftragung (neu eingerichteter) staatlicher Stellen, wurde so jedoch auch der bisher verfolgte Weg zur Stärkung des Verbandswesens weiter beschritten. Ein Weg, der gezeigt hat, dass die schleswig-holsteinische Wasserwirtschaft sei es bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie oder der Hochwassermanagementrichtlinie zwingend der Mitwirkung der Wasser- und Bodenverbände bedarf. Wünschenswert wäre allerdings, dass die Einsicht der Unverzichtbarkeit unserer Arbeit noch weiter Einzug in die staatliche Naturschutzverwaltung hält. Gerade angesichts der für Schleswig-Holstein existenziellen Aufgabe der flächendeckenden Gewässerunterhal-

3 3 tung und des Hochwasserschutzes kann es nicht sein, dass von Seiten des Artenschutzes eine Drohkulisse gegenüber ehrenamtlich Tätigen aufgebaut wird. Gräben, die durch die mittlerweile zehn Jahre dauernde, bundesweit beispielhafte Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie längst zugeschüttet waren, drohen neu aufzubrechen. Hier sind Politik und Verwaltung gefordert, den im Interesse des Allgemeinwohls ehrenamtlich Tätigen den Rücken freizuhalten. Der Landesverband sieht daher die weitere Verfahrensweise des Landes in dieser Sache als entscheidende Weichenstellung an und wird an seiner bisherigen Forderung nach einer Gleichstellung der Wasserwirtschaft mit den bereits gesetzlich privilegierten Bereichen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft festhalten. Doch auch weitere Themenbereiche werden dafür sorgen, dass die Arbeit der Wasserund Bodenverbände nicht langweilig wird. Sei es die anhaltende Diskussion über die CCS-Gas-Verpressung, in der gerade die warnenden Worte unserer Wasserverbände die politischen Akteure aufhorchen ließen, sei es die in einigen Landesteilen andauernde Umstellung auf die Einzelmitgliedschaft. Der Landesverband wird Ihnen mit seinem Vorstand und seinen Mitarbeitern im Rahmen der Prüfung, aber auch bei allen anderen verbandlichen Belangen im neuen Jahr ein verlässlicher Partner sein. Wir kümmern uns. Mit den besten Wünschen für das Jahr 2011 Hans-Adolf Boie Verbandsvorsteher Mathias Rohde Geschäftsführer

4 4 1. Vorstandswahl beim Landesverband: Muus für Muhs Nach Ablauf der fünfjährigen Wahlperiode zum Ende des Jahres 2010 stand u.a. die Wahl eines neuen Vorstandes auf der Tagesordnung der letzten Sitzung des Verbandsausschusses. Dabei wurden Hans-Adolf Boie als Verbandsvorsteher, Klaus Uwe Marten als dessen Stellvertreter sowie die Vorstandsmitglieder Peter Lorenzen und Hans Kröger im Amt bestätigt. Auf Vorschlag des ausscheidenenden Vorstandsmitgliedes Hans-Peter Muhs wurde der Verbandsvorsteher des WBV Ostholstein Robert Muus zum Nachfolger gewählt. Verbandsvorsteher Boie nahm das Ausscheiden seines langjährigen Vorstandskollegen Hans- Peter Muhs zum Anlass, diesem für seine insgesamt 12-jährige Vorstandstätigkeit ganz herzlich zu danken. Er freue sich, so Boie, dass Muhs dem Verbandswesen als Vorsteher des Gewässerunterhaltungsverbandes Schönberger Au sowie der Arbeitsgemeinschaft Baltic- Probstei weiter erhalten bleibe. Die Geschäftsstelle des Landesverbandes gratuliert allen Gewählten und freut sich auf eine weiterhin erfolgreiche Zusammenarbeit. - Ro 2. Erste Sitzung des neu gewählten Verbandsausschusses Am 07. Dezember 2010 trat der neu gewählte Verbandsausschuss des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein zu seiner Sitzung im Rendsburger Conventgarten zusammen. Neben der Wahl eines neuen Vorstandes (siehe vorstehenden Artikel) standen u. a. die Diskussion und Information zu aktuellen Themen, wie der geplanten Küstenschutzabgabe und dem so genannten Artenschutzerlass auf der Tagesordnung. Die Mitglieder des Ausschusses sowie die sie entsendenden Regionen können Sie der nachfolgenden Aufstellung entnehmen: Verbandsausschussmitglieder des Landesverbandes Kreis Dithmarschen Deich- und Hauptsielverband Dithmarschen Sönke Harders Sielverband Poppenwurth Niels Piening Sielverband Wardammskoog Peter-Matthias von Hemm Kreis Hzgt. Lauenburg Gewässerunterhaltungsverband Steinau-Büchen Günter Mund Gewässerunterhaltungsverband Ratzeburger See Wolfgang Pagel Kreis Nordfriesland Deich- und Hauptsielv. Südwesthörn-Bongsiel Jan Albrecht Wasser- und Bodenverband Eckstockau Johannes Clausen Wasser- und Bodenverband Obere Ostenau Gerd-Matthias Albertsen Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt Jan-Jürgen Rabeler

5 5 Kreis Ostholstein Wasser- und Bodenverband Oldenburg Dieter Knoll Wasser- und Bodenverband Fehmarn-Nord-Ost Otto Mau Wasser- und Bodenverband Großenbrode Wulf Kruse Kreis Rendsburg-Eckernförde Wasser- und Bodenverband Osterstedter Au Dirk Markus Vierth Wasser- und Bodenverband Gettorf-Lindauer-Au Otto Gravert Wasser- und Bodenverband Eider am Schulensee Christian Mordhorst Wasser- und Bodenverband Obere Buckener Au Hans-Heinrich Gloy Kreis Segeberg Gewässerpflegeverband Bramau Hans Möller Gewässerpflegeverband Mözener Au Claus Fahrenkrog Kreis Stormarn Gewässerpflegeverband Ammersbek-Hunnau Hans-Jürgen Wriggers Gewässerpflegeverband Norderbeste Gustav Stoffers Wasserbeschaffungsverbände Wasserverband Krempermarsch Harm Kühn Wasserbeschaffungsverband Eiderstedt Henning Möller Wasserbeschaffungsverband Nordschwansen Udo Rust Kreis Pinneberg Deich- und Hauptsielverband Haseldorfer Marsch Prinz Udo von Schoenaich-Carolath-Schilden Wasserverband Krückau Bernhard Tietjen Kreis Plön Gewässerunterhaltungsverband Kossau Helmut Brodowski GUV Mühlenau-Futterkamp Helmut Franzen Kreis Steinburg Deich- und Hauptsielverband Kremper Marsch Hans-Hermann Magens Wasserverband Bekau Claus-Peter Ralfs Kreis Schleswig-Flensburg Eider-Treene-Verband Heinrich Marx Sielverband Mittlere Sorge Klaus-Peter Dau Wasser- und Bodenverband Angelner Auen Albrecht Nissen Wasser- und Bodenverband Obere Treene Karl-Heinz Köster Wasser- und Bodenverband Munkbrarupau Peter Hansen Wasser- und Bodenverband Meyner Mühlenstrom Hans-Peter Lauer Wasserverband Süderdithmarschen Klaus Busch-Claußen Wasserbeschaffungsverband Mehlby-Faulück Peter Dreyer Wasserverband Treene Carsten Görrissen - Ro

6 6 3. Küstenschutzabgabe Im Rahmen seiner letzten Landtagssitzung am 15. Dezember 2010 hat der schleswigholsteinische Landtag u.a. ein Haushaltsbegleitgesetz beschlossen, mit dem die rechtlichen Voraussetzungen zur Hebung einer so genannten Küstenschutz- und Hochwasserabgabe geschaffen werden. Die Einführung dieser in Politik und der breiten Öffentlichkeit höchstumstrittenen Abgabe, für die im Haushalt des Jahres 2012 Einnahmen in Höhe von 6 Mio veranschlagt wurden, hängt zunächst noch davon ab, ob mit den kommunalen Spitzenverbänden Einvernehmen erzielt werden kann, die durch die Küstenschutzabgabe beabsichtigte Kofinanzierung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches aufzubringen. Erste Signale der kommunalen Seite lassen jedoch erwarten, dass diesem Weg nur geringe Aussicht auf Erfolg beschieden sein wird. Hinsichtlich der näheren fachlichen und rechtlichen Grundlagen zur Erhebung der Küstenschutzabgabe wird auf die anliegende Informationsschrift des MLUR sowie die Änderung des Landeswassergesetzes verwiesen. Das Gesetz sieht in 63 b Abs. 5 vor, dass die Beitragsfestsetzung und erhebung vom Landesverband der Wasser- und Bodenverbände für das Land Schleswig-Holstein wahrgenommen wird. Der Landesverband hat im Vorfeld im Einklang mit zahlreichen seiner Mitgliedsverbände sowie weiteren Institutionen seine Ablehnung zum Ob einer Küstenschutzabgabe zum Ausdruck gebracht. Gleichzeitig wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle einer Einführung dieser Abgabe durch das Parlament das Wie der Abgabenerhebung nicht am Verbandswesen vorbeigehen darf. Aufgrund von besorgten Rückfragen aus den Mitgliedsverbänden wird auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass eine direkte Hebung über die Bescheide der Wasser- und Bodenverbände nicht zuletzt aus rechtlichen Gründen nicht in Frage kommen wird. Gemeinsam mit Vertretern von Hauptverbänden wird der Landesverband jedoch prüfen, inwieweit sich diese zum Zwecke einer effizienten und kostengünstigen Hebung in die Abwicklung einbringen können. Über die tatsächliche Einführung der Abgabe sowie die entsprechenden Abwicklungsmodalitäten beim Landesverband werden wir an dieser Stelle weiter berichten. - Ro -

7 4. Zweierlei Maß im Artenschutz Landesverband fordert niedersächsische Regelung 7 Bereits im Rahmen unserer letzten Verbands-Informationen hatten wir über die Forderung des Landesverbandes berichtet, eine Artenschutz-Ausnahme-Verordnung nach niedersächsischem Beispiel auch in Schleswig-Holstein zu erlassen. Diese Forderung wurde vom MLUR mehrfach abgelehnt. Mit wechselnden Begründungen. Während zunächst noch angeführt wurde, es seien längst nicht alle der besonders und streng geschützten Arten in Schleswig-Holstein anzutreffen, stützt man die Ablehnung nunmehr auf rechtliche Bedenken an der generellen Zulässigkeit einer derartigen Verordnung. Eine Aussage, die bei Verbandsvorsteher Boie und den Gremien des Landesverbandes auf Unverständnis stößt: Wie kann eine vernünftige, auf Bundesrecht beruhende Regelung, die dem Ehrenamt den Rücken freihält, in Niedersachsen Recht und bei uns Unrecht sein? Zum Hintergrund: Gemäß 44 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unterliegen besonders geschützte Arten, streng geschützte Arten und europäische Vogelarten einem sogenannten Zugriffs- und Besitzverbot. Die Störung, Verletzung oder gar Tötung einer dieser Arten ist grundsätzlich verboten. Dieser Grundsatz wird vom Landesverband ausdrücklich begrüßt; verfolgen die Wasser- und Bodenverbände im Land mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie doch ebenfalls das Ziel einer Verbesserung des ökologischen Zustandes. Aus gutem Grund erkennt der Bundesgesetzgeber jedoch auch an, dass bei einer wirtschaftlichen Betätigung in der Landschaft eine Beeinträchtigung dieser zahlreichen besonders und streng geschützten Arten bisweilen unumgänglich ist. Folgerichtig privilegiert 44 Abs. 4 BNatSchG die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, indem für diese Tätigkeiten per Gesetz ein Ausnahmetatbestand zu den Grundsätzen des 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG normiert wird. Selbst für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sieht 44 Abs. 5 gesetzliche Regelungen vor, unter denen von den oben genannten Grundsätzen abgewichen werden darf. Eine ausdrückliche Privilegierung für den gerade in den norddeutschen Bundesländern existentiellen Bereich der Gewässerunterhaltung kennt das BNatSchG selbst jedoch nicht.

8 8 Es eröffnet aber in 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. Satz 4 der zuständigen Landesbehörde, namentlich aus wasserwirtschaftlichen Erwägungen, die Möglichkeit zum Erlass einer entsprechenden Ausnahme-Verordnung. Von dieser Möglichkeit hat das Land Niedersachsen bereits seit Jahren Gebrauch gemacht und auch der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung (außerhalb von Natura und Naturschutzgebieten) die Privilegierung zuerkannt, die das Gesetz selbst auch für Landwirtschaft, Forst und Fischerei vorsieht. Diese Artenschutz-Ausnahmeverordnung gewährleistet so, dass der ordnungsgemäß Unterhaltende auch bei einem bisweilen unvermeidlichen Verstoß gegen die Störungsverbote des Artenschutzes nicht von einer ordnungsbehördlichen oder gar strafrechtlichen Verfolgung bedroht ist. Eine andere Möglichkeit in den Genuss dieses, gerade für das Ehrenamt bedeutsamen Schutzes zu gelangen, ist die Einholung einer Ausnahmegenehmigung im Einzelfall. Diesen Weg verfolgt das hiesige MLUR zur Zeit, indem es die Verbände in einem knapp 30- seitigen Artenschutz-Erlass (kann beim Landesverband angefordert werden) auf die Einholung einer entsprechenden Einzelfallgenehmigung beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Flintbek verweist. Ein - aus Sicht der Gewässerunterhaltung - fataler Irrweg! Hauptkritikpunkt des Landesverbandes ist dabei gar nicht einmal der überbordende Verwaltungsaufwand, der entstünde, wenn tatsächlich alle Unterhaltungspflichtigen an den knapp km Gewässern im Lande, um Schutz bei Wahrnehmung der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgabe nachsuchten. Bemängelt wird insbesondere, dass die Verbände durch diese Verfahrensweise zunächst ins Unrecht gesetzt werden und sich in jedem Einzelfall rechtfertigen müssen, sobald eine in der Praxis unvermeidbare Störung einer geschützten Art eintritt. Liegt keine rechtlich verbindliche Ausnahme im Einzelfall vor, setzt sich der Unterhaltende möglichen Haftungsfolgen und dem Risiko ordnungs- und strafrechtlicher Verfolgung aus. Dass diese Gefahr nicht nur theoretischer Natur ist, belegt eine nur wenige Stunden nach Bekanntgabe des obigen Erlasses getätigte (anonyme) Anzeige gegen den Geschäftsführer eines Mitgliedsverbandes wegen der vermeintlich fehlerhaften Unterhaltung eines Marsch(!)gewässers. Gerade angesichts des Einsatzes der Wasser- und Bodenverbände für die ökologischen Ziele der Wasserrahmenrichtlinie erscheint die ministerielle Vorgehensweise mehr als fragwürdig.

9 9 Der Vorstand des Landesverbandes hält daher im intensiven Dialog mit Politik und Verwaltung ausdrücklich an seiner Forderung einer generellen Ausnahmeerteilung für seine Verbände nach niedersächsischem Vorbild fest. Im Nachbarbundesland betrachtet man den hiesigen Konflikt nicht nur aus juristischer Sicht, sondern auch aufgrund der durchweg positiven Erfahrungen aus der Vergangenheit mit Unverständnis. Denn, so der Wasserverbandstag Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt : Eine Gestaltung ohne Ausnahmeverordnung halten wir für bürokratisch sehr aufwendig, kosten- und zeitintensiv, ohne dass in der Praxis etwas für den Artenschutz erreicht werden wird. Wir werden weiter berichten.. - Ro/An 5. Monopolkommission: Die Bundesregierung lehnt eine Regulierung der Wasserbranche ab Im Hauptgutachten der sog. Monopolkommission vom 14. Juli 2010 wurden Untersuchungen zur Marktstruktur der Trinkwasserversorgung sowie den regionalen Unterschieden in den Trinkwasserentgelten unter Berücksichtigung der Gebührengestaltung angestellt. Die Kommission favorisierte dabei eine Anreizregulierung über alle Wasserversorgungsunternehmen durch die Bundesnetzagentur. Durch sie sollten die Preise sämtlicher Versorgungsunternehmen miteinander verglichen und Erlösobergrenzen gesetzt werden. Am 15. Dezember 2010 lehnte die Bundesregierung nunmehr eine Änderung der ordnungspolitischen und -rechtlichen Rahmenbedingungen zum derzeitigen Zeitpunkt für die Trinkwasserbranche durch die Einführung einer sektorspezifischen Regulierung ab. Kostensenkung und Transparenz könnten auch durch andere Instrumente erreicht werden. Die Bundesregierung sieht allerdings das Vorgehen von einigen privaten Unternehmen, durch die Einführung von Gebühren um einer kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht entgehen zu wollen, kritisch und appelliert an die Branche, die aktuellen Entwicklungen als eine Chance zu sehen und die Wasserwirtschaft weiter zu modernisieren. -Ro- 6. Forum Trinkwasserversorgung Schleswig-Holstein Mit Unterstützung des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein haben das Land sowie die kommunalen Landesverbände das Projekt Forum Trinkwasserversorgung Schleswig-Holstein entwickelt. Durch diese Initiative soll insbesondere den kleinen

10 10 und mittleren Wasserversorgungsunternehmen im Lande die Möglichkeit der Fortbildung und des fachlichen Austausches auf regionaler Ebene eröffnet werden. Das Forum Trinkwasserversorgung Schleswig-Holstein wurde in den vergangenen Wochen zunächst im Rahmen von 4 Auftaktveranstaltungen im Lande vorgestellt. Als nächster Schritt ist vorgesehen, eine Grundschulung zur Auffrischung des rechtlichen und technischen Basiswissens an zwei Orten in Schleswig-Holstein anzubieten. Im Anschluss daran ist die Einrichtung von regionalen runden Tischen durch die Initiatoren geplant, die möglichst ein- bis zweimal im Jahr stattfinden sollen. Auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein wurde nun eine Seite eingerichtet, von der die Unterlagen zu den Auftagsveranstaltungen heruntergeladen werden können. Diese Seite soll regelmäßig überarbeitet werden, so dass hier jederzeit eine aktuelle Information über die geplanten Veranstaltungen erhältlich ist. Die Seite ist unter folgendem Link erreichbar: et_node.html oder indem Sie bei die Suchbegriffe "Trinkwasserversorgung" oder "Forum Trinkwasserversorgung" eingeben. - Ro - 7. Verwaltungsgericht Schleswig zur Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband In jüngster Zeit kommt es vereinzelt immer einmal wieder zu Widersprüchen und Klagen, die sich gegen die bestehende Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband wenden. Einen derartigen Fall hatte jetzt das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Az.: 6 A 20/10) zu entscheiden. Diesem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks im Verbandsgebiet des beklagten Wasserund Bodenverbandes. Dieser hatte den Kläger zur Zahlung eines Verbandsbeitrages in Höhe von insgesamt 34,05 herangezogen. Hiergegen wendete sich der Kläger zunächst mit einem Widerspruch und einer nachfolgenden Klage, wobei er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass weder er noch sein Vater, von dem er das Grundstück übernommen habe, jemals Verbandsmitglied geworden sei. Hiergegen wendete sich der beklagte Verband mit dem Hinweis, dass ursprünglich der Vater des Klägers Verbandsmitglied geworden sei und sowohl dieser als auch der Kläger später seit Jahren Verbandsbeiträge entrichtet hätten. Der Vater des Klägers sei Gründungsmitglied des 1970 gegründeten Wasser- und Bodenverbandes geworden.

11 11 Auf die von Seiten des Klägers vorgetragenen Zweifel an der damals ordnungsgemäß abgehaltenen Gründungsversammlung hatte sich der Verband bemüht, die seinerzeitigen Gründungsunterlagen zusammenzutragen. Hier konnte nach über 40 Jahren die öffentliche Bekanntmachung der Verbandsgründung sowie ein entsprechendes Teilnehmerverzeichnis vorgelegt werden; die Verhandlungsniederschrift war nicht mehr auffindbar. Den ebenfalls vom Kläger vorgetragenen Einwand, dass er aus der Tätigkeit des Verbandes keinerlei Vorteile habe, begegnete der Wasser- und Bodenverband mit einem Hinweis auf 43 Landeswassergesetz, wonach auch die Möglichkeit des Abfließens oder der unterirdischen Abgabe des auf einer Grundfläche anfallenden Niederschlagswassers in das zu unterhaltende Gewässer oder dessen Zuflüsse als Vorteil gelte. Das Gericht wies die Klage ab und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Dabei wies das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Urteilsbegründung zunächst darauf hin, dass nicht allein die Belegenheit eines Grundstücks im Verbandsgebiet automatisch die Mitgliedschaft begründe, sondern dass es hier zusätzlich eines Begründungsaktes bedürfe, der entweder im seinerzeitigen Gründungsverfahren oder aber durch eine entsprechende Heranziehung zum Verband erfolgen könne. Dabei ging das Gericht im vorliegenden Fall davon aus, dass der Vater des Klägers Gründungsmitglied des Wasser- und Bodenverbandes geworden sei. Zwar habe der Wasser- und Bodenverband nicht mehr sämtliche Unterlagen des Gründungsverfahrens, insbesondere die seinerzeitige Verhandlungsniederschrift, vorlegen können, durch die vorgelegten Unterlagen sei aber hinreichend klar, dass die seinerzeit noch nach den Regeln der Wasserverbandsverordnung vorgenommene Gründung des Verbandes rechtmäßig von statten gegangen sei. Wolle der Kläger rügen, dass sein Vater damals Einwendungen vorgetragen habe, was mangels einer Verhandlungsniederschrift nicht mehr nachzuprüfen sei, so obliege die Darlegungslast dem Kläger. Dies ergebe sich unter anderem aus der Tatsache, dass seit der Verbandsgründung 40 Jahre vergangen seien und während dieser Zeit nicht einmal ansatzweise vom Vater des Klägers bzw. vom Kläger selbst Bedenken bezüglich der Mitgliedschaft geäußert worden seien. Vielmehr spreche die jahrzehntelange anstandslose Begleichung der Mitgliedsbeiträge dafür, dass auch auf deren Seite von einer Mitgliedschaft ausgegangen worden sei. Letztlich setzte sich die Kammer zudem noch mit der Behauptung des fehlenden Vorteils auseinander und stellte dabei unter Bezugnahme auf ihre bisherige Rechtsprechung auch in anderen Fällen fest, dass es unerheblich ist, ob im Einzelfall tatsächlich ein Abfluss in den zu unterhaltenden Vorfluter stattfindet. Die Vorschrift des 40 Abs. 1 Ziff.4 LWG begründe praktisch eine unwiderlegliche praktische Vermutung, dass alle im Niederschlagsgebiet, also in-

12 12 nerhalb der oberirdischen Wasserscheide eines Gewässers 2. Ordnung gelegenen Grundstücke, das Gewässer tatsächlich auch belasten. Die Ermittlung eines konkreten Vorteils sei damit nicht notwendig. Die Klage sei folglich abzuweisen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig bestätigt hinsichtlich des Vorteilsbegriffs der Gewässerunterhaltung konsequent die in Rechtsprechung und Literatur unstrittige Auffassung, wonach der Vorteil eines Grundstücks im Bereich der Gewässerunterhaltung allein an die Lage der Grundflächen im Einzugsgebiet anknüpft. Verwechselt werden darf dieser Vorteil jedoch nicht mit der zwangsläufigen Einzelmitgliedschaft in dem Wasser- und Bodenverband, worauf das Gericht nochmals gesondert hingewiesen hat. Begrüßenswert ist in diesem Zusammenhang jedoch besonders, dass das Gericht eine Darlegungsverpflichtung des Klägers sieht, wenn nach Jahrzehnten anstandsloser Zahlung unter Verweis auf die fehlende Vollständigkeit sämtlicher Gründungsunterlagen nunmehr der Bestand einer gesamten Behörde in Frage gestellt wird. Die Entscheidung ist daher lebensnah und trägt der selbstverständlich keiner rechtlichen Würdigung zu unterziehenden Motivation des Klägers Rechnung, der selbst im Falle eines Obsiegens im vorliegenden Verfahren durch schlichte Heranziehung zum Mitglied gemacht werden könnte. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt. Eine Ablichtung des Urteils ist auf Anfrage über den Landesverband erhältlich. - Ro - 8. Änderung der Entschädigungsverordnung Zahlreiche Verbände lehnen sich in ihrer Satzung bei der Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit an die Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung) an. Die Entschädigungsbeträge sind mit Wirkung vom neu festgesetzt worden. Die Änderungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht worden (GVOBl. SH 2010 S. 712). - Gr - 9. Behördenverbindlichkeit von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen nach EG-Wasserrahmenrichtlinie Gemäß 36 und 36 b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.f. der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezem-

13 13 ber 2008 (BGBl. I S. 2986) geändert, i.v.m. 131 Wassergesetz des Landes Schleswig- Holstein (LWG) i.d.f. vom 19. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 365) waren jeweils für die Flussgebietseinheit Schlei/Trave, Flussgebietseinheit Eider und Flussgebietseinheit Elbe ein Bewirtschaftungsplan und ein Maßnahmenprogramm aufzustellen. Diese wurden in Schleswig- Holstein durch Bekanntmachungen vom 2. Dezember 2009 im Amtsblatt für Schleswig- Holstein (S bis 1349) und im Internet unter veröffentlicht. Sie können außerdem im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Mercatorstr. 3, Kiel, und bei den unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte Schleswig-Holsteins eingesehen werden. Auf der Grundlage des 131 Abs. 2 Satz 3 LWG werden mit Zustimmung der fachlich betroffenen Ressorts der Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheit Eider sowie die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme der Flussgebietseinheit Schlei/Trave und der Flussgebietseinheit Elbe, soweit sie das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein betreffen, hiermit für behördenverbindlich erklärt. (Amtsb. Schl.-H. 2010, S. 457) - An Umsatzsteuer bei Verbrauchsabrechnungen von Versorgungsunternehmen Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung im Urteil vom V R 56/06, BStBl 2009 II S. 250, auch auf die Abrechnungen der verschiedenen Versorgungsunternehmen anzuwenden. Danach ist von den Beteiligten die jeweilige Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung nach 17 UStG in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Rückzahlung erfolgt ist. Dies bedeutet für die Verbrauchsabrechnung der Wasserbeschaffungsverbände, dass, sofern sich Guthaben aus der Verbrauchsabrechnung des einzelnen Kunden ergeben, diese erst in dem Voranmeldungszeitraum umsatzsteuermindernd berücksichtigt werden dürfen, in dem die Guthaben tatsächlich zurückgezahlt oder mit anderen fälligen Forderungen verrechnet werden. Den betroffenen Unternehmen wurde eine Nichtbeanstandungsregelung für Abrechnungen bis zum gewährt. (Quelle: Schreiben der OFD Frankfurt/M. v S 7330 A St 111, Schreiben der OFD Niedersachsen v S St 181) - Gr Merkblatt DWA-M 610 Neue Wege der Gewässerunterhaltung Pflege und Entwicklung von Fließgewässern Das Merkblatt fasst den aktuellen Stand einer ökologischen, an den Zielen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie orientierten Gewässerpflege und Gewässerentwicklung zusammen, ohne die Intention zu haben, die umfangreichen Veröffentlichungen zur technischen Umsetzung der Unterhaltungsmaßnahmen zu ersetzen.

14 14 Dabei werden folgende Aspekte veranschaulicht: - Ziele und Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung - Ökologische Maßnahmen und Maßnahmenherleitung, - Instrumente und Werkzeuge, - Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung, - Beispiele aus der Praxis. Von den insgesamt 421 Seiten des Merkblattes liegen 237 Seiten in gedruckter Form vor. Der komplette Text einschließlich der Informationen zur Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Praxisbeispiele ist auf der beiliegenden CD-ROM enthaltenen Powerpoint-Präsentation. Hiermit wird den Unterhaltungspflichtigen eine Fortbildungs-Foliensammlung an die Hand gegeben, mit deren Hilfe Schulungen zur Gewässerunterhaltung durchgeführt werden können. Merkblatt DWA-M 610 Neue Wege der Gewässerunterhaltung - Pflege und Entwicklung von Fließgewässern Juni 2010, 237 Seiten, mit CD-ROM, DIN A4 ISBN ,00 - An 12. Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht Das Finanzministerium hat mit Bekanntmachung vom 29. September VI (Amtsbl. Schl.-H. S 889) neue Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht für Beamtinnen und Beamte erlassen und u. a. den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften empfohlen, diese Hinweise entsprechend anzuwenden. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Tarifbeschäftigten der Wasser- und Bodenverbände weiterhin die für den jeweiligen Arbeitgeber geltenden tariflichen Vorschriften Anwendung finden (z. B. 3 Abs. 3 TVöD/ 3 Abs. 4 TV-L). - Ju Gute Resonanz der DBVW-Fachtagung in Rendsburg Am 05. Oktober 2010 lud der Deutsche Bund der verbandlichen Wasserwirtschaft (DBVW) zu seiner diesjährigen Fachtagung nach Rendsburg ein. Unter dem Tagungstitel Ökonomische und ökologische Herausforderung in der Wasserwirtschaft trugen Referenten aus Wissenschaft, Verwaltung und Verbänden u.a. zur Änderung klimatischer Rahmenbedingungen für die Wasserwirtschaft vor. Neben der ins zehnte Jahr der Umsetzung gehenden Wasserrahmenrichtlinie wurden die über 180 Tagungsteilnehmer jedoch auch über Herausforderungen des anstehenden demographi-

15 15 schen Wandels im ländlichen Raum und die Anwendung der Doppik für Wasser- und Bodenverbände informiert. Die dem Landesverband von Seiten der Referenten zur Verfügung gestellten Vortragsfolien sind auf der Homepage des Landesverbandes ( unter der Rubrik Verbandsinfo Aktuelles abrufbar. - Ro Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken in Schleswig-Holstein Am ist die Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (HWRM-RL) in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist es, einen Rahmen für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken auf europäischer Ebene zu schaffen, um hochwasserbedingte Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt, des Kulturerbes und wirtschaftlicher Tätigkeiten zu verringern. Um dieser Vorgabe gerecht zu werden, sieht die Richtlinie ein dreistufiges Vorgehen vor. Bis zum 22. Dezember 2011 sind in jeder Flussgebietseinheit ausgehend von einer Beschreibung der Topographie, Lage der Wasserläufe, allgemeiner hydrologischer und geomorphologischer Merkmale, der Überschwemmungsgebiete, der Wirksamkeit bestehender Hochwasserabwehrinfrastrukturen, der Lage bewohnter Gebiete, der Gebiete wirtschaftlicher Tätigkeit und der Auswirkungen des Klimawandels die nachteiligen Auswirkungen vergangener Hochwasser darzustellen. Als Ergebnis sind diejenigen Gebiete zu identifizieren, bei denen auch in der Zukunft ein potenziell signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten wird (vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos). Für diese Gebiete mit potentiell signifikantem Hochwasserrisiko sind bis zum 22. Dezember 2013 Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten zu erstellen und bis zum 22. Dezember 2015 Hochwasserrisikomanagementpläne zu erarbeiten. Im Zuge der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos sind innerhalb des engen Zeitrahmens in den beiden Flussgebietseinheiten Schleswig-Holsteins Eider und Schlei/Trave, sowie dem Teileinzugsgebiet der Elbe, die Überprüfungen für die insgesamt km Küstenlänge sowie die ca km Binnengewässern vorzunehmen. Im Bereich der Binnengewässer kann davon ausgegangen werden, dass für die ca km Gewässer mit Einzugsgebieten von weniger als 10 km² auch seltenere Hochwasserabflüsse aufgrund des Ausbauzustandes in den Gewässern bordvoll abgeführt werden können und insoweit keine Hochwasserrisiken bestehen dürften. Die erforderliche Überprüfung wird sich von daher auf das ca km umfassende Berichtsgewässernetz nach der WRRL konzentrieren können. Nach den im Zuge der Erarbeitung des Generalplans Binnenhochwasserschutz und Hochwasserrückhalt

16 (2007) gewonnenen Erkenntnissen wird derzeit davon ausgegangen, dass an ca km Fließgewässern ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko nicht auszuschließen ist. 16 In Hochwassergefahrenkarten sind für Hochwasser geringer Wahrscheinlichkeit bzw. für Extremereignisse sowie für Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit (Wiederkehrintervall > 100 Jahre) der Umfang möglicher Überflutungen, sowie die zu erwartenden Wassertiefen bzw. die Wasserstände darzustellen. In den Hochwasserrisikokarten sind die von den o. a. Hochwasserereignissen möglicherweise betroffene Anzahl an Einwohnern, die vom Hochwasser betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeiten, sowie im überfluteten Bereich möglicherweise vorhandene IVU-Anlagen darzustellen, die im Falle der Überflutung zu unbeabsichtigten Umweltverschmutzungen führen könnten. Von derartigen Verschmutzungen potenziell betroffene Schutzgebiete (z. B. u. a. Natura-2000-Gebiete) sind ergänzend aufzunehmen. In den Hochwasserrisikomanagementplänen sind die zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die Menschen, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Aktivitäten zweckmäßigen Maßnahmen darzustellen und nachfolgend umzusetzen. Hierbei können auch nicht-bauliche Maßnahmen der Hochwasservorsorge berücksichtigt werden. Innerhalb der Flussgebietseinheiten sind die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos, die Hochwassergefahren- und risikokarten sowie die Hochwasserrisikomanagementpläne national und international zu koordinieren. Ein Abgleich mit den Umweltzielen und Maßnahmen nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist vorzusehen, um eine effiziente Umsetzung europäischen Rechts unter weitgehender Nutzung bestehender Synergien zu ermöglichen. Die Einbindung interessierter Kreise erfolgt auf Ebene des Landes sowohl in den drei Flussgebietsbeiräten für die Umsetzung der WRRL, wie auch im Beirat integriertes Küstenschutzmanagement, der sich speziell mit Fragen des Küstenschutzes befasst. Die Information der interessierten Kreise wird im Wesentlichen durch die Vorstellung von Arbeitsergebnissen und Berichtsentwürfen in den zur Umsetzung der WRRL eingerichteten Arbeitsgruppen auf Ebene der Bearbeitungsgebiete erfolgen. Die nationale Koordinierung innerhalb des Einzugsgebietes der Elbe erfolgt entsprechend den Vorgaben der HWRM-RL über die Flussgebietsgemeinschaft Elbe. Die erforderliche Ergänzung der Verwaltungsvereinbarung über die Gründung einer Flussgebietsgemeinschaft ist seit dem in Kraft. Die Umsetzung der Inhalte der HWRM-RL in das nationale Rechtssystem erfolgte im Rahmen der Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) des Bundes, die seit dem in Kraft ist.

17 17 Die notwendigen landesrechtlichen Regelungen sind mit der Novellierung des Landeswassergesetzes seit dem umgesetzt. Informationen zu den Inhalten der HWRM-RL, sowie deren Umsetzungsergebnisse in SH, werden der Öffentlichkeit im Internet unter den bekannten Adressen und zur Verfügung gestellt. - Frank Krüger - MLUR Löschwasservereinbarung für Wasser- und Bodenverbände Aufgrund einer Nachfrage aus unseren Mitgliedsverbänden hat sich der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) gegenüber dem Landesverband zum Thema Löschwasserversorgung geäußert. Da diese Thematik immer wieder zu Nachfragen führt, geben wir die umfassende Stellungnahme des VKU nachfolgend im Wortlaut wieder: Viele Kommunen, d.h. insbesondere deren Feuerwehren, gehen davon aus, dass der örtliche Wasserversorger neben der Trinkwasserversorgung auch jederzeit die Löschwasservorhaltung für Brand- und Übungszwecke uneingeschränkt und kostenlos sicherstellt. Diese Betrachtungsweise ist schlicht historisch gewachsen und hat ihre Wurzeln in der Zeit als die Wasserversorgung noch in die kommunale Ämterverwaltung integriert war. Bei der Verselbständigung der Wasserversorgung in Eigenbetriebe, privatrechtliche Gesellschaften, aber auch bei der Gründung von Zweck- bzw. Wasser- und Bodenverbänden hat man die Frage der Löschwasservorhaltung jedoch überwiegend nicht mit berücksichtigt, sondern ging stillschweigend davon aus, dass sie weiterhin vom Wasserversorger mit erledigt wird. Daher finden sich in den meisten Verbands- und Eigenbetriebssatzungen sowie Konzessionsverträgen regelmäßig keine näheren konkreten Aussagen zum Umfang der Löschwasservorhaltung. Wenn Aussagen enthalten sind, erschöpfen diese sich meist in einem Verweis auf das DVGW-Arbeitsblatt W 405 und die Unentgeltlichkeit für die Kommune. Dies wird jedoch der Rechtslage nicht gerecht und birgt zudem gleichermaßen Risiken für die Kommune und das Wasserversorgungsunternehmen. Im Einzelnen ist nämlich folgendes zu beachten: - Wasserversorgungsunternehmen jedweder Rechtsform sind (mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz) gesetzlich nicht verpflichtet, Löschwasservorhaltung ganz oder teilweise über das öffentliche Netz sicherzustellen. Vielmehr ist die Löschwasservorhaltung eine unmittelbare kommunale Pflichtaufgabe, die von den Kommunen auf eigene Kosten zu gewährleisten ist. Dies ergibt sich für Schleswig-Holstein aus 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren (Brandschutzgesetz

18 18 BrSchG -) vom Danach haben die Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehren zu unterhalten, Fernmelde- und Alarmierungseinrichtungen einzurichten sowie für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen. - Das öffentliche Trinkwassernetz dient primär der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung und des Gewerbes. Diese haben einen Anspruch auf Anschluss und Versorgung gegen das Wasserversorgungsunternehmen. Eine Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Trinkwasserversorgung aus Gründen der Löschwasservorhaltung / - entnahme ist mit Ausnahme von öffentlichen Notständen nicht statthaft und stellt eine Verletzung der Versorgungspflicht dar. - Die Löschwasservorhaltung über das öffentliche Netz hat sich daher an der Versorgungspflicht des Wasserversorgers auszurichten und darf nicht zu einer Beeinträchtigung der hygienischen Beschaffenheit des Trinkwassers aus Löschwassergründen, z.b. durch Überdimensionierung von Trinkwasserleitungen führen. Vielmehr ist die Versorgungssicherheit bei Entnahmen von Löschwasser bei Bränden und zu Übungszwecken in jedem Fall zu wahren. - Dementsprechend bestimmt auch das DVGW-Arbeitsblatt W 405 den Nachrang des Trinkwasserversorgungsnetzes und den Vorrang von Löschwasserentnahmemöglichkeiten außerhalb des Trinkwasserversorgungsnetzes. Die Einhaltung des technischen Regelwerks ist wiederum auch rechtlich von Bedeutung. Denn Anlagen für die Versorgung mit Trink- oder Brauchwasser, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (öffentliche Wasserversorgung), sind regelmäßig mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. - Eine unentgeltliche oder verbilligte Löschwasservorhaltung durch das Wasserversorgungsunternehmen für die Kommune bedarf aus konzessionsabgaben- und steuerrechtlichen Gründen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung bzw. bei Eigenbetrieben einer internen Dienstanweisung. Liegt diese nicht vor, besteht bei kommunal beherrschten Wasserversorgungsunternehmen das Risiko, dass die Löschwasserleistungen nicht als zulässige Betriebsausgabe anerkannt, sondern als unzulässige verdeckte Gewinnausschüttung an die Kommune qualifiziert werden. - Ein weiteres Problem ist die Finanzierung der von Wasserversorgungsunternehmen zugunsten der Kommune aufgewendeten Kosten für die Löschwasservorhaltung, insbesondere auch der löschwasserbedingten Netzkosten, wie z.b. über den Trinkwasserbedarf dimensionierte Leitungsquerschnitte, Druckerhöhungsanlagen, Hochbehälterkapazitäten. Eine Einrechnung dieser Kosten in die Kalkulation von Baukostenzuschüsse und / oder Mengen- / Grundpreise im Rahmen der privatrechtlichen Wasserversorgung nach der AVBWasserV dürfte sowohl zivilrechtlich nach 315 BGB als

19 19 auch im Rahmen der kartellbehördlichen Wasserpreiskontrolle als Einbeziehung sachfremder Kosten zu beanstanden sein. Im Rahmen der zivilgerichtlichen Billigkeitskontrolle nach 315 Abs. 3 BGB gilt, neben der Tatsache, dass die AVBWasserV nach ihrem 1 Abs. 2 ausdrücklich nicht für die Löschwasservorhaltung gilt, nach der insoweit relevanten Rechtsprechung des BGH neben der Beachtung der grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens (Kostendeckung, Gleichbehandlung und Äquivalenz) insbesondere, dass keine Preise berechnet werden dürfen, für die bei einer öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung keine Entgelte erhoben werden dürfen. Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Entgeltgestaltung in Form von Beiträgen und Gebühren nach dem KAG gilt insoweit der Grundsatz, dass u.a. Kosten für die leitungsgebundene Löschwasservorhaltung als Aufwendungen für die Allgemeinheit im Rahmen des sog. Gemeindebetreffs nicht in die Beitrags- und Gebührenkalkulation eingehen dürfen, sondern vorab abzuziehen sind. Anerkannt ist insoweit nur, dass wirtschaftliche Unternehmen aus dem Gebührenaufkommen einen Gewinn erwirtschaften dürfen und in Höhe dieses zulässigen Gewinnanteils die Berechtigung besteht, Wasser für den Brandschutz unentgeltlich oder verbilligt zu liefern. - Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine nicht näher geregelte Löschwasservorhaltung über das öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz zu durchaus erheblichen Haftungsrisiken gleichermaßen für Kommunen und Wasserversorgungsunternehmen führt. Die Kommunen unterliegen im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden, den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasservorhaltung der Amtshaftung nach Art. 34 Satz 1 GG i.v.m. 839 BGB. Von dieser Haftung wird die Kommune nicht befreit, wenn das Löschwasser durch das Wasserversorgungsunternehmen vorgehalten wird. Denn das Wasserversorgungsunternehmen ist insoweit lediglich ein beauftragter Erfüllungsgehilfe / Verwaltungshelfer der Kommune. Dementsprechend darf sich die Kommune nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass die gesetzlich geforderte Löschwasservorhaltung vom Wasserversorgungsunternehmen auch tatsächlich jederzeit und vollumfänglich gewährleistet wird, sondern muss als Geschäftsherr die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung überwachen und ggf. Weisungen erteilen. Unterlässt die Kommune dies jedoch mit der Folge, dass in einem Brandfall kein oder nicht ausreichend Löschwasser zur Verfügung steht und dadurch eine Brandbekämpfung nicht oder nur teilweise möglich ist, haftet sie dem / den durch den Brand Geschädigten. Das Wasserversorgungsunternehmen haftet seinerseits seinen Kunden gegenüber, wenn durch Löschwasserentnahmen aus dem öffentlichen Netz die Trink- und / oder Betriebswasserversorgung unterbrochen wird oder quantitative oder qualitative Unregelmäßigkeiten auftreten und hierdurch Schäden bei den Kunden verursacht werden.

20 20 Insoweit wird man dem Wasserversorgungsunternehmen zumindest grobe Fahrlässigkeit zu Last legen können, weil es die geschuldete Versorgungssicherheit bei Löschwasserentnahmen nicht gewährleistet hat. Regelungsbedürftig ist daher auch in jedem Fall die Haftung im Innenverhältnis zwischen Kommune und Wasserversorgungsunternehmen. Haftungsrechtlich problematisch ist in diesem Zusammenhang auch regelmäßig die Betriebshaftpflichtversicherung des Wasserversorgungsunternehmens. Denn hier ist zu prüfen, ob Haftungsrisiken aus der Löschwasservorhaltung über die der Versicherung zugrundeliegende Betriebsbeschreibung Wasserversorgung mit abgedeckt sind oder ggf. der notwendige Deckungsschutz erweitert werden muss. Vor diesem Hintergrund ist es daher in der Konsequenz dringend geboten, dass die Löschwasservorhaltung über das öffentliche Trinkwassernetz zwischen Wasserversorgungsunternehmen und Kommune ausdrücklich geregelt wird. Auf diese Konsequenz weist der VKU in der Rechtsberatung schon seit langem hin und hat hierzu auch musterhafte Formulierungshilfen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtsformen erstellt. Als Anlage fügen wir daher eine Formulierungshilfe über eine mögliche Vereinbarung zwischen Gemeinde und Verband über die Bereitstellung von Löschwasser aus dem leitungsgebundenen Wasserversorgungsnetz des Verbandes unter Berücksichtigung der Rechtslage nach dem BrSchG bei, die umfänglich die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt, u.a. auch nach 5 die Wartung und Instandhaltung von Hydranten und nach 7 Löschwasserentnahmen durch die Feuerwehr. Allerdings ist festzustellen, dass dementsprechende Regelungen zwischen Kommune und Wasserversorgungsunternehmen bislang nur in ganz wenigen Ausnahmefällen getroffen werden konnten. Zwar konnte die Problematik in etlichen Fällen gesprächsweise mit der Kommune erörtert werden, wobei auch prinzipiell die juristische Notwendigkeit einer ausdrücklichen Regelung anerkannt wurde. Letztendlich scheiterten die Gespräche aber regelmäßig an der kontroversen Frage der Kostentragung für die Löschwasservorhaltung. Ein Muster der Löschwasservereinbarung für die Wasser- und Bodenverbände kann beim Landesverband angefordert werden. (Quelle: VKU) - Ro -

21 Eberhard Dörr: 40 Jahre Verbandsvorsteher Der Wasser- und Bodenverbandes Cismar, Kreis Ostholstein, hat seinen Verbandsvorsteher Eberhard Dörr im Rahmen einer kleinen Feierstunde für sein 40-jähriges Engagement besonders geehrt. Eberhard Dörr ist seit der Gründung des Verbandes im August 1970 ununterbrochen Verbandsvorsteher des Wasser- und Bodenverbandes Cismar und hat sich nicht nur um seinen Verband besonders verdient gemacht. Er ist damit bei weitem einer der dienstältesten Verbandsvorsteher in Schleswig-Holstein. Durch sein Wirken hat er maßgeblich zu einer Konsolidierung des Verbandswesens in der Region und damit zur Weiterentwicklung des schleswigholsteinischen Verbandswesens beigetragen. Der Name Eberhard Dörr ist zudem untrennbar mit dem 1994 gegründeten Gewässer- und Landschaftsverband Wagrien-Fehmarn verbunden, dessen Vorstand er seit der Gründung, und von 2006 bis 2009 als Verbandsvorsteher, angehört. Neben der Mitarbeit im Vorstand des Bearbeitungsgebietsverbandes Wagrien-Fehmarn bekleidete Eberhard Dörr über Jahre diverse kommunalpolitische und weitere Ehrenämter. Er hat sich über seinen örtlichen Wirkungskreis hinaus um die gesamte schleswig-holsteinische Wasserwirtschaft verdient gemacht. Der Landesverband dankt Eberhard Dörr für seine langjährige Tätigkeit als Vorsteher des Wasser- und Bodenverbandes Cismar und sein verbandliches Engagement und freut sich auf eine weiterhin konstruktive Zusammenarbeit. - Ju Der Landesverband zieht um Zum 01. Februar 2011 zieht der Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig- Holstein mit seiner Geschäftsstelle von der Rendsburger Innenstadt vor die Tore der Stadt nach Westerrönfeld. Die Geschäftsstelle hält somit weiterhin an der bewährten zentralen Lage innerhalb Schleswig- Holsteins fest und ist künftig noch verkehrsgünstiger zu erreichen. Außer der postalischen Anschrift, die ab dem unter Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein, Rolandskoppel 28, Westerrönfeld zu finden ist, ändert sich für die Kontaktaufnahme zum Landesverband nichts; die bisherigen Fax- und Telefon-Nummern sowie die -Adressen bleiben erhalten. - Ro -

22 Nachruf Mit großer Trauer haben wir Nachricht vom Tode unseres ehemaligen Mitarbeiters Dirks Karstensen erhalten, der bereits im Oktober im Alter von 75 Jahren verstorben ist. Herr Karstensen war von 1962 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahre 2000 als Revisor beim Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein tätig. Während seiner langjährigen Tätigkeit hat er die Prüfung und Beratung des Landesverbandes maßgebend geprägt und war insbesondere im Bereich der Wasserbeschaffungsverbände ein gesuchter Ansprechpartner. Herr Karstensen hat sich so große Wertschätzung im Kreise unserer Mitgliedsverbände und seiner Kollegen erworben. Wir werden sein Andenken in Ehren bewahren.

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