Merkpunkte Kindesrecht

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1 Merkpunkte Kindesrecht 1. Teil Die Entstehung des Kindesverhältnisses 1.1 Entstehen des Kindesverhältnisses 1.2 Künstliche Fortpflanzung 1.3 Streitige Mutterschaft 1.4 Erlöschen des Kindesverhältnisses 1.5 Geburt 1.6 Kindesverhältnis und Abstammung 1.7 Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes (ZGB 255 ff.) Voraussetzungen Beseitigung des Kindesverhältnisses 1.8 Anfechtungsklage der Vermutung der Vaterschaft (ZGB 256 ff.) 1.9 Anerkennung (ZGB 260) Voraussetzungen Anerkennungserklärung Beseitigung des Kindesverhältnis 2. Teil Die Wirkungen des Kindesverhältnisses 2.1 Name Erwerb des Familiennamens bei Geburt Änderung des Familiennamens Vorname 2.2 Bürgerrecht und Wohnsitz Erwerb des Bürgerrechts mit Geburt Änderung des erworbenen Bürgerrechts Ausländerrecht Wohnsitz des Kindes 2.3 Beistand und Gemeinschaft 2.4 Persönlicher Verkehr Recht und Inhalt Schranken Schutz und Durchsetzung Information und Auskunft 2.5 Festsetzung des persönlichen Verkehrs Zuständigkeit Inhalt und Abänderung Vereinbarungen 1.10 Anfechtung der Anerkennung (ZGB 260a 260c) 1.11 Vaterschaftsklage (ZGB ) 1.12 Pflegeverhältnis 1.13 Adoption Voraussetzungen der Adoption Wirkungen der Adoption Adoptionsverfahren Adoptionsgeheimnis Anfechtung 1.14 Bundesrechtliche Grundsätze des Verfahrens der Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses 1.15 Naturwissenschaftliche Gutachten 1.16 Rechtliche Grundlagen des Abstammungsbeweises 2.6 Grundlagen der Unterhaltspflicht Gewährleistung Umfang Dauer der Unterhaltspflicht Art der Unterhaltsleistung 2.7 Unterhaltspflichtige Eltern Kind Stiefeltern Pflegeeltern Verwandte Gemeinwesen 2.8 Elterliche Unterhaltspflicht ausserhalb des Familienrechts 2.9 Festsetzung des Unterhaltsbeitrages im Allgemeinen Unterhaltsklage Bemessung des Unterhaltsbeitrages Unterhaltsvertrag Abänderung des Unterhaltsbeitrages

2 2.10 Festsetzung des Unterhaltsbeitrages in eherechtlichen Verfahren 2.11 Erfüllung der Unterhaltsbeitragspflicht Rechtsnatur der Beitragsforderung Stellung des Gemeinwesens Inkassohilfe Anweisungen an die Schuldner Sicherstellung Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen Schuldbetreibung Strafrecht 2.12 Ansprüche der unverheirateten Mutter 2.13 Grundlagen der elterlichen Sorge Rechtsnatur Fähigkeit zur elterlichen Sorge Verhältnis der Eltern Dauer der elterlichen Sorge 2.14 Inhalt der elterlichen Sorge Allgemein Kindeswohl Aufenthaltsbestimmung (Obhut) Erziehung 2.15 Handlungsfähigkeit und Vertretung des Kindes Das urteilsunfähige Kind Das urteilsfähige Kind Die Vertretung durch die Eltern Vertretung der Eltern durch das Kind 3. Teil Die Familiengemeinschaft 3.1 Unterstützungspflicht Funktion und systematische Stellung Voraussetzungen Geltendmachung 3.2 Hausgewalt Begriff Inhalt Haftpflicht des Familienhauptes 2.16 Grundlagen des Kindesschutzes Überblick System und Leitsätze des Kindesschutzes i.e.s Die einzelnen Massnahmen Geeignete Massnahmen (ZGB 307) Beistandsschaft Aufhebung der elterlichen Obhut Entziehung der elterlichen Sorge Änderung der Massnahmen 2.18 Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit 2.19 Verfahren Allgemein Zusammenarbeit in der Jugendhilfe 2.20 Kindesvermögen Begriff Verwaltung des Kindesvermögen Verwendung des Kindesvermögen 2.21 Freies Kindesvermögen Auf Grund besonderer Anordnung Arbeitserwerb, Berufs- und Gewerbevermögen 2.22 Schutz des Kindesvermögen Grundlagen Vorbeugender Schutz Abwehr von Gefährdung 3.3 Lidlohn Grundgedanke Voraussetzungen Geltendmachung 3.4 Familienvermögen Familienstiftung Gemeinderschaft

3 1. Teil Die Entstehung des Kindesverhältnisses Teil Die Entstehung des Kindesverhältnisses Das Kind hat, mit Ausnahme der Einzeladoption durch einen Mann, rechtlich immer eine Mutter, aber nicht immer einen Vater. 1.1 Entstehen des Kindesverhältnisses Das Kindesverhältnis entsteht von Gesetzes wegen mit der Geburt zur Mutter (ZGB 252 I), und, wenn sie verheiratet ist, auch zum Vater (ZGB 252 II). Im Übrigen entsteht das Kindesverhältnis aber durch Rechtsakte: zum Vater durch Anerkennung oder Urteil, zudem zu Vater und/oder Mutter durch Adoptionsverfügung. Ein bestehendes Kinderverhältnis erlischt mit der Adoption, sonst aber nur durch Urteil im Anfechtungsprozess. Ist die Mutter verheiratet, so wird ihr Gatte als Vater des Kindes vermutet (ZGB 255 I), und das Kindesverhältnis ist gemeinschaftlich. 1.2 Künstliche Fortpflanzung Es dürfen nur Eizellen der Frau verwendet werden, bei welcher die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll. Embryonenspende und Leihmutterschaft sind unzulässig (BV 119 II lit. d). Auch bei der Zeugung mit fremder Eizelle entsteht das Kindesverhältnis nur zur Frau, die das Kind gebärt. Embryonen ausserhalb des Mutterleibes dürfen nicht konserviert werden. Details siehe im FMedG. 1.3 Streitige Mutterschaft Ist streitig, ob ein Kind von der Frau geboren sei, die im Geburtsregister als Mutter eingetragen ist oder als Mutter angesehen wird, so erfolgt die Aufklärung: Im Berichtigungsverfahren, wenn eine Eintragung in einem schweizerischen Geburtsregister vorliegt (ZGB 42) Im Zivilprozess, wenn jemand, der ein Interesse hat, die unbefristete Klage auf Feststellung des Kindesverhältnisses zur Mutter erhebt (ZGB 252 I: nur Feststellung, da Kindesverhältnis schon von Gesetzes wegen entstanden ist). Im Strafverfahren wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung (StGB 253) Die Wirkungen des richtigen Kindesverhältnisses entstehen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt. 1.4 Erlöschen des Kindesverhältnisses Das mit der Geburt entstandene Kindesverhältnis zur Mutter erlischt, wenn das Kind durch ein Ehepaar, durch die Stiefmutter oder durch eine Person allein adoptiert wird, nicht aber bei Adoption durch den Stiefvater (ZGB 267 II). 1.5 Geburt Die Geburt ist binnen drei Tagen dem Zivilstandsamt anzuzeigen und wird im Geburtsregister eingetragen (ZStV 59 ff.). Die Eintragung hat den genauen Zeitpunkt der Geburt, Familienamen, Vornamen und Geschlecht des Kindes sowie den Familiennamen und den Vornamen der Mutter zu enthalten (ZStV 67). Die Eintragung bezeugt die Tatsache, dass diese Frau das Kind geboren hat, und beweist damit das Kindesverhältnis zur Mutter (ZGB 9 I). Die Eintragung hat (bezüglich Kindesverhältnis an sich) nur deklaratorische Bedeutung. Aufgrund der Mitteilung an das Amt der Heimatgemeinde wird das Kind ins Familienregister eingetragen. Steht das Kind nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis, so hat der Zivilstandsbeamte die Geburt der VB (Vormundschaftsbehörde) am Wohnsitz der Mutter mitzuteilen, damit sie dem Kind einen Beistand (ZGB 309) oder gegebenenfalls einen Vormund (ZGB 368) ernennt. 1.6 Kindesverhältnis und Abstammung Das Kindesverhältnis zwischen Vater und Kind kann nicht unmittelbar an die Abstammung anknüpfen, sondern das Recht ist auf folgende Behelfe angewiesen, die mittelbar auf die Vaterschaft schliessen. Aufzählung in ZGB 252 II: Rechtsvermutung der Vaterschaft des Ehemannes (ZGB ) Anerkennung (ZGB c) Vaterschaftsurteil (ZGB ) Adoption (ZGB c) Merke: Stets muss das Kindesverhältnis zur Mutter bekannt, d.h. die Mutter selbst bekannt sein! 1.7 Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes (ZGB 255 ff.) Der Ehemann wird als Vater vermutet (ZGB 255 I, II), wenn das Kind: während der Ehe geboren wurde (ZGB 255 I); bei Geburt innerhalb von 300 Tagen seit Tod des Ehemannes; nach den 300 Tagen bei Zeugung vor dem Tod. Die Vermutung verbindet Kind und Ehemann i.s. ZGB 31 II schon von der Empfängnis an Voraussetzungen Bestehendes Kindesverhältnis zur Mutter (Kindesverhältnis des Vaters ist hier von demjenigen der Mutter abgeleitet; vgl. ZGB 252 II).

4 1. Teil Die Entstehung des Kindesverhältnisses Ehe zur Mutter (vgl. ZGB 252 II); d.h. gerichtliche Trennung und spätere Ungültigkeit der Ehe berührt Vermutung nicht. Geburt während der Ehe (ZGB 255 I) oder Geburt innert 300 Tagen nach Tod des Ehemannes oder nach Ablauf bei Zeugung vor Tod (ZGB 255 II) Beseitigung des Kindesverhältnisses Eine Voraussetzung der Vermutungsbasis fehlt. Jeder mit Interesse kann jederzeit auf Feststellung des Bestands/Nichtbestands der streitigen Voraussetzung / Vermutung klagen. Beseitigung durch Gutheissen der Anfechtungsklage (beschlägt Vermutungsfolge); ZGB 256 ff. Erlöschen durch Adoption, ausser bei Adoption durch Stiefmutter (ZGB 267 II). 1.8 Anfechtungsklage der Vermutung der Vaterschaft (ZGB 256 ff.) Siehe dazu Zusammenfassung der Klagen im Kindesrecht, Ziff Anerkennung (ZGB 260) Voraussetzungen Es darf nicht bereits ein väterliches Kindesverhältnis bestehen (ZGB 260 I). Es muss ein Kindesverhältnis zu einer Mutter bestehen; d.h. die Mutter muss bekannt sein. Der Anerkennende muss urteilsfähig sein (ZGB 16). Ist der Anerkennende unmündig/entmündigt, braucht es Zustimmung des Inhabers der elterlichen Sorge / des Vormundes (ZGB 260 II). Die Anerkennung steht dem Vater zu, oder dem, der es zu sein glaubt. Die Anerkennung wird aber nicht von der Tatsache der Vaterschaft abhängig gemacht, wenn keine Umstände erkennbar sind, welche die Vaterschaft ausschliessen Anerkennungserklärung ZGB 260 III: Anerkennung durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten, Testament, oder vor dem Richter (bei Anerkennung der Vaterschaftsklage). Die Anerkennung ist absolut höchstpersönlich (ZGB 19 II). Die Anerkennung ist Gestaltungsakt und damit unwiderruflich. Das Kindesverhältnis zum Vater entsteht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt. Weitere Merkpunkte: Die Anerkennung ist jederzeit zulässig; vor der Zeugung bei späterer lebend Geburt (ZGB 31 II). Bei Anerkennung vor Geburt steht sie von Gesetzes wegen unter der Bedingung, dass das Kind lebend zur Welt kommt und die Mutter nicht vor der Geburt einen andern Mann heiratet. Der Zivilstandsbeamte prüft die Voraussetzungen der Anerkennung, und nicht, ob der Anerkennende wirklich das Kind gezeugt hat. Bei Heirat zwischen Anerkennenden und Mutter Bestimmungen über das während der Ehe geborene Kind anwendbar (ZGB 259 I). Bedeutung für Familiennamen (ZGB 270), Bürgerrecht (ZGB 271), Unterhaltspflicht (ZGB 278 I), elterliche Sorge (ZGB 297). Anerkennung und Kindesverhältnis wird beurkundet und in Register eingetragen (siehe ZStV) Beseitigung des Kindesverhältnis Fehlt materielle/formelle Voraussetzung Anerkennung ist nichtig. Bereits Eintrag im Zivilstandsregister: Löschung nach ZGB 42. Kein Eintrag: Klage auf Feststellung der Nichtigkeit. Bei gültiger Anerkennung wird begründetes Kindesverhältnis durch Gutheissen der Anfechtungsklage beseitigt. Es erlischt bei Adoption (ZGB 267 II; mit Vorbehalt) Anfechtung der Anerkennung (ZGB 260a 260c) Siehe dazu Zusammenfassung der Klagen im Kindesrecht, Ziff Vaterschaftsklage (ZGB ) Siehe dazu Zusammenfassung der Klagen im Kindesrecht, Ziff Pflegeverhältnis Das Pflegeverhältnis kommt durch Vertrag, einem familienrechtlichen Innominatkontrakt mit auftragsähnlichen Elementen, zwischen dem gesetzlichen Vertreter des Kindes oder der Fremdpflege anordnenden Behörde und den Pflegeeltern zustande. Das Recht, das Kind jederzeit zurückzunehmen, ist unverzichtbar. Die Pflegekindschaft besteht daher (anders als die Adoption) nur auf Zusehen. Sie ist insofern rechtlich instabil. Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der VB oder einer andern vom kt. Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. Es wird Familienpflege, Tagespflege und Heimpflege unterschieden. Für die Familienpflege bedarf einer Bewilligung, wer ein Kind, das die Schulpflicht oder das 15. Altersjahr noch nicht erfüllt hat, auf mehr als drei Monate oder auf unbestimmte Zeit zur Pflege und Erziehung in seinem Haushalt aufnimmt.

5 1. Teil Die Entstehung des Kindesverhältnisses Adoption Die Adoption behandelt Menschen, die nicht voneinander abstammen, rechtlich wie Eltern und Kinder Voraussetzungen der Adoption Unmündigkeit Die Adoption ist in erster Linie für das unmündige Kind bestimmt (Marginalie zu ZGB 264 f.). Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem das Adoptionsgesuch anhand genommen werden kann (ZGB 268 III). Kindeswohl ZGB 264: Es muss nach den gesamten Umständen erwartet werden, dass die Adoption seinem Wohle dient. Das ist gegeben, wenn die Voraussetzungen für eine gute Entwicklung seiner Persönlichkeit verbessert werden. Beachte die Kriterien von ZGB 268a II. Pflegeverhältnis Das Kind darf nur adoptiert werden, wenn die Adoptiveltern ihm während wenigstens zwei Jahren Pflege und Erziehung erwiesen haben (ZGB 264). Der Sinn ist eine Probe- und Überlegungsfrist. Mit der Adoption endigt das Pflegeverhältnis. Adoptiveltern im Allgemeinen Adoption ist nur zulässig, wenn ein rechtliches Kindesverhältnis zum Adoptierenden fehlt. ZGB 264: Das Kindeswohl von anderen Kindern der Adoptiveltern ist zu wahren (Wahrung des Unterhalts und der Familienstruktur). Das Kind muss mindestens sechzehn Jahre jünger sein als jeder Adoptivelter, ZGB 265 I. Nach oben wird der zulässige Altersunterschied durch die Rücksicht auf das Kindeswohl begrenzt. Gemeinschaftliche Adoption ZGB 264a I: Ehegatten können nur gemeinschaftlich adoptieren, anderen Personen ist die gemeinschaftliche Adoption nicht gestattet. Eine Variante der gemeinschaftlichen Adoption ist die Stiefkindadoption (ZGB 264a III). Die Stiefkindadoption ist entgegen dem Wortlaut auch zulässig, wenn sie nach Auflösung der Ehe ihren Zweck, ein bestehendes faktisches Kindesverhältnis in eine rechtliches umzuwandeln, noch zu erfüllen vermag (z.b. Tod des leiblichen Elters). Ehegatten dürfen gemeinschaftlich adoptieren, wenn sie fünf Jahre verheiratete sind oder beide das fünfunddreissigste Altersjahr zurückgelegt haben (ZGB 264a II). Der Stiefelter kann nach fünfjähriger Ehe adoptieren (ZGB 264a III). Einzeladoption Eine unverheiratete Person darf adoptieren (ZGB 264b I). Eine verheiratete Person darf allein adoptieren, wenn sich die gemeinschaftliche Adoption als unmöglich erweist; siehe ZGB 264b II. Da die Einzeladoption dem Kind nur einen Elter gibt, ist sie nur unter besonderen Umständen im Interesse des Kindes. Die Einzeladoption setzt in jedem Fall ein Mindestalter von fünfunddreissig Jahren voraus (ZGB 264b I/II). Zustimmung des Kindes Zustimmung, wenn das Kind für die in Frage stehende Adoption urteilsfähig ist (ZGB 265 II; regelmässig ab 14 Jahren). Zustimmung gegenüber Adoptionsbehörde / zuständiger Stelle in Abwesenheit der beteiligten Erwachsenen. Ohne Urteilsfähigkeit ist je nach Alter trotzdem die Einstellung des Kindes zu ermitteln und würdigen. Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde ZGB 265 III: Die Zustimmung ist erforderlich, wenn das Kind bevormundet ist. Massgebend ist allein das Wohl des Kindes. Gerichtliche Überprüfung im Kanton möglich, anschliessend StaBe. Zustimmung des Vaters und der Mutter ZGB 265a I: Adoption braucht Zustimmung des Vaters und der Mutter. Zustimmungsrecht ist Wirkung des Kindesverhältnisses. Das Zustimmungsrecht ist von der elterlichen Sorge unabhängig. Es ist Ausfluss des Persönlichkeitsrechts. Die Zustimmung darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen seit der Geburt des Kindes erteilt (ZGB 265b I), und kann binnen sechs Wochen seit ihrer Entgegennahme ohne Angabe eines Grundes widerrufen werden (ZGB 265b II). Erneuerte Zustimmung nach Widerruf ist endgültig (ZGB 256b III; vorbehalten Willensmängel, OR 23 ff.) Die Zustimmung ist formlos bei der VB zu erklären (ZGB 265a II). Erklärung muss den Willen zum Ausdruck bringen, der Adoption des Kindes zuzustimmen. ZGB 265a III: Sie ist auch gültig, wenn die künftigen Adoptiveltern noch nicht genannt (Inkognito-Zustimmung) oder noch nicht bestimmt (Blanko- Zustimmung) sind. Zustimmung steht unter stillschweigender Bedingung, dass Adoption zustande kommt. ZGB 265c: Von der Zustimmung eines Elters kann abgesehen werden, wenn er unbekannt, mit unbekannten Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist oder sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat. Der Erzeuger ohne rechtliches Kindesverhältnis ist rechtlich unbekannt. Mit Rücksicht auf die Familienkonstellation sind bei der Stiefkindadoption höhere Anforderungen an das Absehen von der Zustimmung zustellen. Zum Verfahren über den Entscheid des Verzichts der Zustimmung, siehe ZGB 265d. Auch gesetzlicher Vertreter des Kindes kann Gesuch stellen. Bei der Stiefkindadoption ist dem Kind gemäss ZGB 392 Ziff. 2 ein Beistand zu bestellen. Bei Absehen von der Zustimmung eines Elters, der sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert

6 1. Teil Die Entstehung des Kindesverhältnisses hat, muss er angehört werden. Der Entscheid ist ihm zuzustellen (ZGB 265d III; anschliessend Rechtsmittel zulässig). Zustimmung ist notwendige Voraussetzung der Adoption. Bei Fehlen ist Adoption nach ZGB 269 anfechtbar. Ausnahme: Adoption Mündiger und Entmündigter (ZGB 266) Adoption nur in besonderen Situationen, die mit den bei Unmündigen vorausgesetzten vergleichbar sind. Voraussetzungen von ZGB 266 I Ziff. 1 3, 266 II sind strikt zu beachten und streng auszulegen. Nachkommen müssen fehlen; d.h. auch Enkel oder adoptierte Nachkommen. Andere wichtige Gründe (Ziff. 3) müssen mit Ziff. 1/2 vergleichbar sein (z.b. Adoptivvater heiratet Mutter der zu adoptierenden Person; nicht erbrechtliche Gründe). ZGB 266 III: Im Übrigen sind Bestimmungen der Adoption Unmündiger anwendbar. Nicht aber ZGB 265a ff Wirkungen der Adoption Volladoption, ZGB 267 I: Das Kind erhält mit der Rechtskraft der Adoption die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern. Es wird so behandelt, als sei es als Kind der Adoptiveltern geboren. Die Adoption begründet ein Kindesverhältnis (ZGB 252 III). Bei der gemeinsamen Adoption (inkl. Stiefkindadoption) entsteht gemeinschaftliches Kindesverhältnis, sonst einfaches Kindesverhältnis. ZGB 267 II: Bisherige Kindesverhältnisse erlöschen. Einzige Ausnahme: Kindesverhältnis zum Ehegatten bei Stiefkindadoption. Die Adoption ist unauflöslich. Sie kann ausschliesslich durch Anfechtung (nur ZGB 269 ff.) oder neue Adoption aufgehoben werden. Das Kind scheidet aus der angestammten Familie aus und tritt in die Verwandtschaft der Adoptierenden ein, wie wenn es ihr leibliches Kind wäre (ZGB 20/21). Adoption begründet Ehehindernis der Verwandtschaft / Stiefkindschaft; zur angestammten Familie bleibt es zudem bestehen (ZGB 95). Adoptivkind erhält Familiennamen der Adoptierenden. Neuer Vorname ist möglich (ZGB 267 III). Wirkungen des Bürgerrechts nur beim unmündigen Kind (ZGB 267a). Es entsteht elterliche Unterhaltspflicht (ZGB 276) und gegenseitige Unterstützungspflicht (ZGB 328/329). Adoptiveltern erwerben elterliche Sorge (ZGB 296). Bei jeder gemeinschaftlichen Adoption auch gemeinschaftliche Sorge (ZGB 297). Gesetzliches Erbrecht (inkl. Pflichtteil) entspricht neuem Kindesverhältnis Adoptionsverfahren ZGB 268 I: Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde (Gemeindebehörde ist nicht zulässig) am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. Sie ist Hoheitsakt, der auf Antrag und mit Zustimmung der Beteiligten ergeht. Verfahren wird unter Vorbehalt von ZGB 268 ff. vom kantonalen Recht geordnet. Das Adoptionsverfahren wird durch persönliches Gesuch der urteilsfähigen Adoptiveltern eingeleitet. Tod / Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Adoptierenden hindert dann Adoption nicht mehr, wenn sie trotzdem dem Kindeswohl dient (ZGB 268 II). Mündigkeit des Adoptierten während Verfahren hindert Adoption nicht (ZGB 268 III). Das Adoptionsverfahren gehört zur freiwilligen oder nichtstreitigen Gerichtsbarkeit und untersteht damit der Untersuchungsmaxime. Die Adoption darf erst nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände ausgesprochen werden (siehe ZGB 268a). Die Gutheissung oder Abweisung des Gesuches ist zu begründen. Bedingungen und Auflagen sind unzulässig. Massnahmen zum Schutz des Kindes sind von den vormundschaftlichen Behörden, nicht von der Adoptionsbehörde, zu treffen. Gegen die Ablehnung der Adoption können die Adoptiveltern Berufung ans BGer einlegen. EMRK 6 Ziff. 1 ist anwendbar. Das Eidg. Amt für Zivilstandswesen führt ein zentrales Verzeichnis der Adoptionen. Siehe ZStV Adoptionsgeheimnis Adoptionsgeheimnis schützt Adoptiveltern und -kind gegen die leiblichen Eltern und Dritte. Das Adoptionsgeheimnis ist durch ZGB 28, OR 49 und StGB 320 f geschützt. ZGB 268b: Die Adoptiveltern dürfen ohne ihre Zustimmung den leiblichen Eltern nicht bekannt gegeben werden. Diese haben aber Anspruch darauf zu wissen, ob und wann das Kind adoptiert worden ist. Geheimzuhalten sind vor Dritten sowohl die Tatsache der Adoption wie auch die Identität der Adoptiveltern und der leiblichen Eltern. Das Adoptionsgeheimnis richtet sich nicht gegen das Kind. Es ist in jedem Fall über die Adoption als solche aufzuklären. Auch hat es Anspruch darauf zu erfahren, wer seine leiblichen Eltern sind (KRK 7 I) Anfechtung ZGB 269 I: Anfechtung, wenn Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden ist. Keine Klage der Eltern, wenn sie den Entscheid um Absehen der Zustimmung ans BGer weiterziehen können (ZGB 269 II). ZGB 269a I: Klagerecht bei anderen schwerwiegenden Mängeln, z.b. wesentliche Unterschreitung des Altersunterschieds, Fehlen eines echten Pflegeverhältnisses, Grundlagenirrtum, etc. ZGB 269a II: Anfechtung ausgeschlossen bei Behebung des Mangels oder Mangel nur in Verfahrensvorschrift.

7 1. Teil Die Entstehung des Kindesverhältnisses ZGB 269b: Klagefrist ist relativ sechs Monate, absolut zwei Jahre seit Adoption. Anfechtung nach Fristablauf bei wichtigen Gründen (Analogie zu ZGB 256c III, 1.14 Bundesrechtliche Grundsätze des Verfahrens der Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses Zuständigkeit des Bundes nach BV 122 I für Verfahrensvorschriften, um einheitliche Anwendung des Bundesrechts sicherzustellen. Örtliche Zuständigkeit GestG 16: Für Klagen auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses ist Richter am Wohnsitz einer Partei zur Zeit der Geburt, der Adoption oder der Klage zwingend zuständig. Richtet sich Klage gegen mehrere, so erhöht sich Zahl der möglichen Gerichtsstände. Ist eine Klage hängig, so begründet sie einen ausschliesslichen Gerichtsstand. Der massgebende Wohnsitz richtet sich nach ZGB Offizialmaxime Die Beseitigung eines Kindesverhältnisses ist nur durch Adoption und gerichtliche Anfechtung möglich. Auf die Klage kann nicht zum Voraus verzichtet werden, die erhobene Klage dagegen zurückgezogen werden. Anerkennung der Anfechtungsklage ist ausgeschlossen. Anders bei Feststellung des Kindesverhältnis: Anerkennung der Vaterschaftsklage möglich (ZGB 260 III). Richter erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (ZGB 254 Ziff. 1, Untersuchungsmaxime). Er wahrt damit das öffentliche Interesse und kann das Kind vor schlechter Prozessführung schützen. Beweis Die Beweislast wird vom Bundesrecht geregelt, ZGB 8. Die beweispflichtige Partei hat das Recht, den Beweis zu erbringen. Die zur Klärung des Sachverhalts nötigen Beweise sind von Amtes wegen zu erheben. Die Folgen der Beweislosigkeit treffen die beweispflichtige Partei. Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung (ZGB 254 Ziff. 1). Glaubhaftmachung genügt nur in den vom Gesetz genannten Fällen (ZGB 256b II, 260b II, 282). Die Beweismittel richten sich unter Vorbehalt des Abstammungsgutachtens nach dem kantonalen Prozessrecht Naturwissenschaftliche Gutachten Medizinische Gutachten Sie beurteilen die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Beiwohnung zur Empfängnis geführt hat. 260c III, 263 III). Siehe die Zusammenfassung der Klagen im Kindesrecht, Ziff. 4. Andrologische Gutachten Es spricht über die Zeugungsunfähigkeit des in Frage stehenden Mannes für die Zeit der kritischen Beiwohnung aus Gynäkologische oder geburtshilfliche Gutachten Es äussert sich über die Befruchtungsuntauglichkeit der Mutter im Zeitpunkt der kritischen Beiwohnung. Reifegrad- oder Tragzeitgutachten Es schliesst aus den Merkmalen des neugeborenen Kindes auf die Schwangerschaftsdauer und damit auf den Konzeptionstermin. Erbbiologische Gutachten DNA-Gutachten Es beruht auf der Untersuchung der Erbsubstanz. Biostatistische Gutachten Es berechnet die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des durch die DNA- Untersuchung nicht ausgeschlossenen Mannes. Blutgruppen-, serologische oder hämogenetische Gutachten Es beruht auf der Feststellung gruppenspezifischer, scharf abgrenzbarer, dominant vererblicher Blutmerkmale des Kindes, der Mutter und des in Betracht fallenden Mannes. Ähnlichkeits- oder anthropologische Gutachten Diese morphologische Merkmale feststellende Gutachten sind durch die DNA- Untersuchung obsolet geworden Rechtliche Grundlagen des Abstammungsbeweises BGer: Die beweispflichtige Partei hat von Bundesrecht wegen Anspruch auf Einholung jedes Gutachtens, das nach dem heutigen Stand der Naturwissenschaft geeignet ist, die Vaterschaft oder Nichtvaterschaft oder die geringere Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft zuverlässig nachzuweisen. Die Würdigung der Tauglichkeit einer Untersuchungsmethode im Allgemeinen und der Schlüssigkeit des einzelnen Gutachtens ist Sache des Richters. Der Beweis der Vaterschaft / Nichtvaterschaft muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht werden. ZGB 254 Ziff. 2: Die Parteien und Dritte haben an Untersuchungen mitzuwirken (z.b. Blutentnahme kann nicht aus konfessionellen Gründen verweigert werden). Das naturwissenschaftliche Abstammungsgutachten hat den Vorrang vor Partei- und Zeugenaussagen.

8 2. Teil Die Wirkungen des Kindesverhältnisses Teil Die Wirkungen des Kindesverhältnisses 2.1 Name Das Kind hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, KRK 7. Die Bestimmungen über den Namen sind zwingend Erwerb des Familiennamens bei Geburt ZGB 270 I: Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind ihren Familiennamen. Der Wortlauf ist zu eng; massgebend ist, ob der Ehemann als Vater gilt. Der Familienname der Eltern wird vom Eherecht bestimmt. Die Scheidung der Eltern ändern nichts am Familiennamen der Kinder. ZGB 270 II: Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Namen der Mutter (wenn sie einen Doppelnamen aus früherer Ehe führt, erhält es aber nur den ersten Namen). Beim Findelkind muss die nach kt. Recht zuständige Behörde dem Kind einen Familien- und einen Vornamen geben (ZStV 72 II). Der originäre Namenserwerb gilt bis Feststellung des Kindesverhältnisses zur Mutter Änderung des Familiennamens Ist das Kindesverhältnis zum ausserehelichen Vater durch Anerkennung oder Vaterschaftsurteil festgestellt und heiratet er die Mutter, so erwirbt das Kind den Familiennamen, den es trüge, wenn es in der Ehe geboren worden wäre (ZGB 259 I). Das Adoptivkind erhält den Familiennamen der Adoptierenden (vgl. ZGB 267). Erwirbt Kind infolge Änderung des Kindesverhältnisses einen anderen Familiennamen, so erstreckt Namenswechsel sich auf alle Personen, die von ihm den Familiennamen erhielten (Ehefrau, Kinder). Namensänderung gemäss ZGB 30 ZGB 30 I: Die Änderung des Familiennamens kann von der Regierung des Wohnsitzkantons bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Das Recht auf den Namen gehört zu den Persönlichkeitsrechten; es ist relativ höchstpersönlich. Urteilsfähiges Kind handelt selbst (ZGB 19 II). Gegen die Verweigerung der Namensänderung ist die Berufung ans BGer zulässig. Ein kindesrechtlich wichtiger Grund liegt vor, wenn das Kind einen andern Namen trägt als die Person, bei der es aufwächst, ihm daraus ernstliche soziale Nachteile erwachsen und die Namensübereinstimmung nicht oder nicht ohne weiteres durch zumutbare Standesänderung herbeigeführt erden kann. Das Konkubinat der Eltern bildet grundsätzlich keinen wichtigen Grund. Dagegen liegt ein wichtiger Grund vor, wenn das aussereheliche Kind beim Vater aufwächst und diesem die elterliche Sorge übertragen ist (vgl. ZGB 271 III). Die Namensänderung hat den Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Alle urteilsfähigen Betroffenen müssen zustimmen Vorname Der Vorname dient der Bezeichnung des Geschlechts und der Identität der natürlichen Person. Seine Wahl steht den Eltern zu (ZGB 301 IV). Sind die Eltern nicht einig, so erhält das Kind von jedem Elter einen Vornamen; die Mutter hat den Vortritt. Der Vorname ist bei der Anmeldung der Geburt zu bestimmen (ZStV 69 II). Die Eltern sind darin frei, soweit nicht die Interessen des Kindes oder die Funktion des Vornamens beeinträchtigt werden (ZStV 69 II bis ). Der Vorname muss das Geschlecht nicht mehr zum Ausdruck bringen. Bei der Adoption kann auf Antrag der Adoptiveltern dem Kind ein neuer Vorname gegeben werden (ZGB 267 III). Wird eine Klage auf Feststellung einer Geschlechtsumwandlung gutgeheissen, so wird im Urteil auch der neue Vorname bestimmt. Auch der Vorname ist der Änderung nach ZGB 30 zugänglich. 2.2 Bürgerrecht und Wohnsitz Das Bürgerrecht wird vom öffentlichen Recht bestimmt (ZGB 22 II). Das Kind hat nach KRK 7 und 8 Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit. Auch für das Bürgerrecht ist die Einheit der Kleinfamilie wegleitend.

9 2. Teil Die Wirkungen des Kindesverhältnisses Erwerb und Verlust des Bürgerrechts Von Gesetzes wegen (Heirat, Kindesverhältnis) Durch Verwaltungsakt (Einbürgerung, Entlassung) Schweizerbürgerrecht einschl. Kanons- und Gemeindebürgerrecht Kantons- und Gemeindebürgerrecht Schweizerbürgerrecht einschl. Kantons- und Gemeindebürgerrecht Kantons- und Gemeindebürgerrecht allein BüG 1 bis 11 ZGB 161, 267a, 271 BüG 12 bis 48 und kt. BüG kt. BüG Erwerb des Bürgerrechts mit Geburt Sind die Eltern verheiratet (zu eng; richtig: gilt der Ehemann als Vater) und der Vater ist Schweizer, so erhält das Kind Schweizer-, Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters (BüG; ZGB 271, I). Ist der Vater Ausländer und die Mutter Schweizerin, so erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter und damit das Schweizer Bürgerrecht (BüG). Hat die Mutter das Schweizer Bürgerrecht durch eine frühere Heirat mit einem Schweizer erworben, so wird das Kind nur Schweizer Bürger, wenn es durch die Geburt keine andere Staatsangehörigkeit erwerben kann oder vor seiner Müdigkeit staatenlos wird (BüG 57a). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind das Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter (BüG; ZGB 271 II). BüG 6: Das Findelkind wird Bürger des Kantons, in welchem es ausgesetzt wurde. Der Kanton bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht es erhält Änderung des erworbenen Bürgerrechts Heiraten die Eltern einander, so finden die Bestimmungen über das während der Ehe geborenen Kindes entsprechende Anwendung (ZGB 259 I). ZGB 271 III: Wächst das schweizerische, aussereheliche Kind unter der elterlichen Sorge des Vaters auf und erhält es aus diesem Grund durch Namensänderung nach ZGB 30 den Familiennamen des Vaters, so erwirbt es anstelle des bisherigen das Bürgerrecht des Vaters. 2.3 Beistand und Gemeinschaft Gemäss ZGB 272 sind Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert. Die Pflicht besteht auch Das unmündige Kind erhält mit der Adoption anstelle seines bisherigen das Bürgerrecht der Adoptiveltern (ZGB 267a). Das ausländische unmündige Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Adoptierenden und damit das Schweizer Bürgerrecht (BüG). Erwerb und Verlust des Bürgerrechts: für Schweizer Bürgerrecht siehe BüG, für Kantons- und Gemeindebürgerrecht siehe kantonale Gesetze. Regelmässig werden die unmündigen Kinder des Bewerbers in die Einbürgerung und Entlassung einbezogen Ausländerrecht Noch nicht achtzehnjährige Kinder eines niedergelassenen Ausländers haben Anspruch darauf, in dessen Bewilligung einbezogen zu werden, sofern sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben werden. Die Aufenthaltsbewilligung gibt diesen Anspruch nicht. Aus EMRK 8 kann sich ein Anspruch auf Aufenthalt oder Nachtzug eines Familienmitgliedes ergeben Wohnsitz des Kindes ZGB 25 I: Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elters, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. zwischen Grosseltern und Enkeln und auch zwischen Geschwistern, aber nicht für das Verhältnis der Eltern zueinander. Sie gilt auch für den gesetzlichen Vertreter; ebenso für Gemeinwesen bei Übergang des Unterhalts-/Unterstützungsanspruches.

10 2. Teil Die Wirkungen des Kindesverhältnisses Die Verantwortung für den Nächsten ist im Bereich der Familie gemäss ZGB 272 eine Rechtspflicht. ZGB 272 ist als allgemeiner Rechtssatz wegleitend für die Auslegung des Kindesrechts. Besonders wichtige Folgerungen sind ausdrücklich kodifiziert. Auch ohne die Voraussetzungen der Unterstützungspflicht ZGB 328/329 sind Eltern und Kinder verpflichtet, einander beizustehen: durch Geld-, Natural- und Dienstleistungen. Solche Hilfe ist im Zweifel unentgeltlich und bildet daher keine Schenkung (OR 239 III). Zur Beistandspflicht gehört auch die Sorge für die schickliche Bestattung der Angehörigen und, soweit der Nachlass nicht ausreicht, die Tragung der Kosten der Bestattung und des Grabunterhalts. Bei der Ausübung der Rechte und der Erfüllung der Pflichten ist Rücksicht zu beachten (vgl. ZGB 2 I). Die Pflicht zur Rücksicht schliesst die Treuepflicht ein. Sie wird z.b. verletzt durch leichtfertige Strafanzeige. Mit Achtung in ZGB 272 ist die Achtung vor der Persönlichkeit des andern gemeint. Pflichten des ZGB 272 sind nicht klagbar und nicht vollstreckbar. Doch kann ihre Verletzung die Unterhaltspflicht nach der Mündigkeit unzumutbar erscheinen lassen (ZGB 277 II). Schwere Verletzung stellt einen Grund zur Enterbung (ZGB 477 Ziff. 2) und zur Aufhebung einer Schenkung (OR 249 f.) dar. 2.4 Persönlicher Verkehr Recht und Inhalt Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (ZGB 273 I). Rechtliche Grundlage ist das Kindesverhältnis. Fehlt ein solches, so kommt ein Besuchsrecht nur gemäss ZGB 274a, I in Betracht (Bsp.: Geschwister, die getrennt leben; Pflegeeltern, bei denen das Kind früher lange gelebt hat; Grosseltern, wenn ein Elter gestorben ist; leibliche Eltern im Fall der Adoption). Das Besuchsrecht entfällt, wenn das Kindesverhältnis infolge Anfechtung aufgehoben wird oder infolge Adoption (ZGB 267 II) untergeht. Das Recht der Eltern auf Kontakt mit dem von ihnen getrennt lebenden Kind ist Teil des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens (EMRK 8 Ziff. 1). Es steht ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zu und ist damit unübertragbar und unverzichtbar. Es ist aber durch das Wohl des Kindes bedingt und begrenzt. Als Reflexwirkung besteht ein Recht des Kindes auf persönlichen Verkehr mit den Eltern (KRK 9 III; kodifiziert in ZGB 273 I). Persönlicher Verkehr und elterliche Unterhaltspflicht sind unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs voneinander unabhängig. Der Anspruch auf persönlichen Verkehr verpflichtet den Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut, den persönlichen Verkehr des berechtigten Elters und des Kindes zu ermöglichen. Der persönliche Verkehr umfasst vorab das Besuchsrecht, daneben den telephonischen und den schriftlichen Verkehr. Er soll nach Umfang und Art der Ausübung angemessen sein, d.h. den wesentlichen Umständen (vorab Kindeswohl) in billiger Weise Rechnung tragen (ZGB 4) Schranken Der persönliche Verkehr dient der Pflege der Verbundenheit zwischen Eltern und Kindern. Vater und Mutter haben darum alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum andern Elter beeinträchtigt oder die Aufgabe des Erziehers erschwert (ZGB 274 I). Der Anspruch auf persönlichen Verkehr ist nicht absolut, er kann verweigert oder entzogen werden, wenn er das Wohl des Kindes gefährdet (im Detail ZGB 274 II). Eine Gefährdung liegt vor, wenn das Besuchsrecht die gedeihliche Entwicklung des Kindes beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Nicht erforderlich ist pflichtwidriges oder schuldhaftes Verhalten. Ursachen der Gefährdung sind pflichtwidriges Ausüben des Besuchsrechts (Verhältnis zum andern Elter beeinträchtigen, Anordnungen über das Besuchsrecht verletzen, Besuche grundlos unregelmässig abstatten, während den Besuchen das Kind vernachlässigen oder sich an ihm vergehen), sich nicht ernsthaft um das Kind kümmern und andere wichtige Gründe (wenn eine innere Beziehung zwischen dem Kind und dem betreffenden Elter fehlt, namentlich wenn eine andere Bezugsperson, ein Stiefvater oder eine Pflegemutter sozialpsychisch die Elternstelle voll vertritt oder wenn das Kindesverhältnis erst spät durch Anerkennung begründet wird oder die unbeeinflusste beharrliche Ablehnung durch das urteilsfähige Kind oder bei Verdacht sexuellen Missbrauchs) Schutz und Durchsetzung Der Verkehrsbelastete hat vorzukehren, dass sinnvoller persönlicher Verkehr stattfinden kann. Er kann dazu mit den Mitteln des kantonalen Vollstreckungsrechts, insbesondere durch Androhung von Ordnungsbusse und Ungehorsamsstrafe (StGB 292) angehalten werden. Der Besuchsberechtigte kann zwar zur Einhaltung der Modalitäten der Besuchsordnung verbindlich angehalten, zur Ausführung von Besuchen überhaupt dagegen nur ermahnt (vgl. ZGB 273 II), aber nicht gezwungen werden. Setzt er eigenmächtig den persönlichen Verkehr durch oder gibt er das Kind nicht zurück, so kann er sich nach StGB 220 strafbar machen. Das unmündige Kind ist verpflichtet, die Anordnungen des Inhabers der elterlichen Sorge über das Besuchsrecht zu befolgen (ZGB 301 II). Lassen sich Schwierigkeiten mittels privater Beratungen durch Sachverständige und Jugendhilfestellen nicht beheben, so kann die Vormundschaftsbehörde Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder eine Ermahnung oder Weisung aus anderen Gründen geboten ist (ZGB 273 II; Konkretisierung von ZGB 307).

11 2. Teil Die Wirkungen des Kindesverhältnisses Bei wiederholten, das Kind gefährdenden Schwierigkeiten kann insbesondere ein Beistand zur Überwachung des persönlichen Verkehrs ernannt werden (ZGB 308 II). Der Auftrag des Beistandes ist genau zu umschreiben; im Allgemeinen hat er nur zu vermitteln Information und Auskunft ZGB 275a, I: Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. Das gilt sinngemäss für Eltern ohne Obhut. Besondere Ereignisse sind namentlich Krankheit, Unfall, Erfolge und Misserfolge in der Schule oder Verhaltensstörungen. Zu den wichtigen Entscheidungen gehören v.a. Fragen der allgemeinen und der beruflichen Ausbildung, der religiösen Erziehung, der medizinischen Behandlung. Ist wegen zeitlicher Dringlichkeit eine Anhörung nicht möglich, so muss dennoch sofortige Information erfolgen. ZGB 275a, II: Eltern ohne elterliche Sorge können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind (Lehrkräfte, Ärzte), in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung es Kindes einholen. ZGB 275a III: Schranken und Zuständigkeit richten sich nach ZGB Festsetzung des persönlichen Verkehrs Zuständigkeit Solange der persönliche Verkehr nicht behördlich geordnet ist, befindet der Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut über dessen Gewährung und Umfang (ZGB 275 III). Jeder Elter kann die Regelung des Besuchsrechts verlangen (ZGB 273 III; auch der Besuchsbelastete); das Kind kann nur Änderung verlangen. Die Vormundschaftsbehörde ist (unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Richters) für die Anordnungen über den persönlichen Verkehr zuständig (ZGB 275 I). Sie wird von Amtes wegen tätig, soweit das Kindeswohl es erfordert. Örtlich zuständig ist die Behörde am Wohnsitz des Kindes. Das kantonale Recht muss die umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Anordnungen vormundschaftlicher Behörden durch ein Gericht ermöglichen (BGer). Der Richter hat den persönlichen Verkehr festzusetzen, wenn ein verheirateter Elter infolge Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes oder Scheidung oder Trennung der Ehe die Obhut oder die elterliche Sorge verliert (ZGB 176 III, 133 I, 118 II). Es gilt uneingeschränkte Offizial-/Untersuchungsmaxime (vgl. ZGB 145 I). Das Kind ist in geeigneter Weise durch Richter oder beauftragte Drittperson persönlich anzuhören (ZGB 144 II; KRK 12). Auf die Meinung des Kindes ist nach seiner Reife Rücksicht zu nehmen (ZGB 133 II, 301 II). Das Kind kann die Änderung der Besuchsordnung verlangen (ZGB 134 I). Engere Abmachungen mit Pflegeeltern oder Besuchsordnungen von Heimen oder Anstalten gehen den Anordnungen der VB oder des Eherichters vor Inhalt und Abänderung Der persönliche Verkehr ist auf wiederholte, regelmässige Ausübung gerichtet. Festzusetzen sind vorab Häufigkeit und Dauer der Besuche. Es können für die Durchführung der Besuche auch besondere Auflagen (z.b. Begleitung) und Bedingungen (z.b. Hinterlegung der Ausweise) festgesetzt werden. Die Auflage, dass Besuche nur in Gegenwart Dritter stattfinden dürfen, macht persönlichen Verkehr in zahlreichen Situationen möglich, wo er sonst mit Konflikten verbunden wäre oder gar nicht zustande käme. Die Form der Begleitung ist in der Besuchsordnung festzulegen. In Betracht kommen: private Begleitung, Jugendhilfe, Beistandschaft nach ZGB 308 II Vereinbarungen Ist die Besuchsregelung nachträglich unangemessen, so kann sie geändert werden; kein strenger Maßstab. Bezüglich Eherecht siehe ZGB 134. Für die Festsetzung des Besuchsrechts durch Vormundschaftsbehörde / Richter (ZGB 275 I, II) gelten Vereinbarung lediglich als Anträge. Verheiratete Eltern, die ohne gerichtlich Regelung nach ZGB 176 getrennt leben, sowie geschiedene und unverheiratete Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, sowie Versorger und Pflegeeltern, können den persönlichen Verkehr unter sich ordnen. Solche Vereinbarungen gelten auf Zusehen und können vom Inhaber der Obhut jederzeit (aber nicht willkürlich) geändert werden. 2.6 Grundlagen der Unterhaltspflicht Gewährleistung Der Anspruch des Kindes auf ausreichenden Unterhalt wird familienrechtlich durch die Unterhaltspflicht der Eltern und die Unterstützungspflicht der Verwandten gesichert und öffentlich-rechtlich durch die Sozialhilfe und die Sozialleistungen des Bundes- und des kantonalen Rechts gewährleistet. Es ist ein Menschenrecht: KRK 6, 23, 26, Umfang ZGB 276 I: Zum Unterhalt gehört alles, was das Kind für sein Leben und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung (vgl. ZGB 302 I) braucht: Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung, allgemeine Pflege, Gesundheitspflege, Erziehung, Ausbildung, Taschengeld und gegebenenfalls besondere Schutzmassnahmen. Die Eltern schulden dem Kind nicht nur den nötigen, sondern den ihren Verhältnissen angemessenen Unterhalt (ZGB 302 I).

12 2. Teil Die Wirkungen des Kindesverhältnisses Dauer der Unterhaltspflicht Die Unterhaltspflicht dauert von Geburt bis Mündigkeit des Kindes, ZGB 277, I. ZGB 277 II: Die Unterhaltspflicht dauert nach der Mündigkeit fort, wenn das Kind noch keine angemessenen Ausbildung hat, und zwar bis zum Abschluss einer entsprechenden Ausbildung. Die Eltern haben für den Unterhalt aufzukommen, bis die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Das Kind hat auf jeden Fall dann noch keine angemessene Ausbildung, wenn es sich noch in Ausbildung befindet. Hat es dagegen vor der Mündigkeit eine berufliche Ausbildung abgeschlossen, so hängt die Frage, ob die angemessene Ausbildung auch eine Zweitausbildung umfasse, von den jetzt erkennbaren Fähigkeiten und Neigungen sowie allfälligen Abreden der Beteiligten ab. Der weitere Unterhalt muss den Eltern nach den gesamten Umständen zumutbar sein. Bedeutsam sind in erster Linie die wirtschaftlichen Umstände (vorab Einkünfte, aber auch die Vermögen). Nach der Rechtsprechung des BGer sind grundsätzlich einem Elter weiter Unterhaltsleistungen zumutbar, wenn sein nach Deckung des allenfalls dem Gatten geschuldeten Unterhalt verbleibendes Einkommen den erweiterten Notbedarf um mehr als 20 % übersteigt. Auch die zumutbare Erwerbstätigkeit des Kindes ist zu berücksichtigen. Stipendien sind nur bedeutsam, wenn sie, was die Ausnahme ist, unabhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern ausgerichtet werden. Heirat des Kindes ist zu beachten, wenn sein Ehegatte erwerbstätig ist und nicht selbst noch in Ausbildung steht. Naturalleistungen sind zu berücksichtigen, welche die Eltern zu erbringen bereit sind, soweit sie mit den Bedürfnissen der Ausbildung vereinbar und für das Kind zumutbar sind. Auch das persönliche Verhalten des Kindes fällt ins Gewicht. Die Ablehnung des persönlichen Kontaktes durch das Kind kann relevant sein. Die verschiedenen Umstände sind im Gesamtzusammenhang zu würdigen Art der Unterhaltsleistung ZGB 276 II: Die Eltern leisten den Unterhalt in natura, indem sie dem Kind in ihrer häuslichen Gemeinschaft Pflege und Erziehung erweisen. Besteht kein gemeinschaftlicher elterlicher Hauhalt, so kann nur der Elter, in dessen Obhut das Kind lebt, den Unterhalt in natura leisten, während der andere eine Geldzahlung zu entrichten hat. Befindet sich das Kind bei keinem Elter, so leisten beide den Unterhalt allein durch Geldzahlung. ZGB 278 I: Verheiratete Eltern tragen die Kosten nach den Bestimmungen des Eherechts (ZGB 159, ). 2.7 Unterhaltspflichtige Eltern ZGB 276, I: Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes auszukommen. Die Unterhaltspflicht setzt ein Kindesverhältnis voraus. Sie ist unabhängig von der elterlichen Sorge, von der Obhut, vom persönlichen Verkehr und während der Unmündigkeit von der persönlichen Beziehung. Der Unterhaltsanspruch des Kindes ist unveräusserlich und unter Vorbehalt von ZGB 288 unverzichtbar Kind Die Eltern haben den Unterhalt aus ihren eigenen Mitteln zu bestreiten. Sie dürfen hierfür die dem Kind zustehenden Sozialleistungen, die Erträge des Kindesvermögen sowie Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen an das Kind verwenden (ZGB 319, 320 I) und gegebenenfalls auch das übrige Kindesvermögen anzehren (ZGB 320 II). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (ZGB 276 III), nicht aber durch Leistungen des Gemeinwesens (vgl. ZGB 289 II) oder anderer Dritter. Die Bestreitung des Unterhalts ist dem Kind zumutbar, wenn seine Lage derjenigen der Eltern mindestens ebenbürtig ist. Doch geht der Ausbildungsunterhalt des unmündigen Kindes unbedingt vor. Lebt das erwerbstätige Kind bei den Eltern, so können sie einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt verlangen (ZGB 323 II) Stiefeltern ZGB 278 II: Jeder Gatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen (Konkretisierung der allgemeinen eherechtlichen Beistandspflicht, ZGB 159 III). Sie ist gegenüber der elterlichen Unterhaltspflicht subsidiär. Der Beistandsanspruch steht daher nur dem leiblichen Elter, nicht seinem Kind zu. Lebt das Kind in der Hausgemeinschaft des Stiefelters so gehört der Unterhalt des Stiefkindes zum Unterhalt der Familien i. S. ZGB 163 I, für den die Ehegatten gemeinsam zu sorgen haben. Lebt das Kind ausserhalb der Hausgemeinschaft des Stiefelters, so gehört der Unterhalt des Kindes nicht zum Unterhalt der Familie. Der Unterhaltsbeitrag, den der Ehegatte des Stiefelters als leiblicher Elter für das Kind zu zahlen hat, bleibt dessen persönliche Schuld. Bei der Bestimmung der Beiträge der Ehegatten an den Unterhalt (ZGB 163 II) wird berücksichtigt, dass die Kräfte des leiblichen Elters durch die Unterhaltspflicht für das Kind vermindert ist. Der Beistand vom Stiefelter ist nur aus jenen Mitteln zu leisten, die ihm nach Deckung des eigenen Unterhalts und desjenigen seiner eigenen Kinder verbleiben Pflegeeltern Pflegeeltern sind nicht unterhaltspflichtig, sondern haben grundsätzlich Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld (ZGB 294 I). Schuldner des Pflegegeldes sind die Inhaber der elterlichen Sorge, wenn sie das Kind unterbringen, bei Unterbringung durch ein vormundschaftliches Organ oder eine Behörde dagegen das Gemeinwesen. Das Pflegeverhältnis ist unentgeltlich, wenn es so verabredet ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt (ZGB 294 I). Unentgeltlichkeit ist zu vermuten, wenn Kinder von nahen Verwandten oder zum Zwecke späterer Adoption aufgenommen werden (ZGB 294 II).

13 2. Teil Die Wirkungen des Kindesverhältnisses Ohne abweichende Regelung umfassen Pflegegeld und Unentgeltlichkeit nur die unmittelbaren Dienst- und Sachleistungen der Pflegeeltern (Ernährung, Unterkunft, Betreuung, etc.). Die Ausgaben für Bekleidung, Gesundheit, Freizeit, Taschengeld sind von den Unterhaltspflichtigen zu tragen Verwandte ZGB 328/329: Fallen die Eltern aus, so sind Grosseltern und Urgrosseltern dem Kind zur Unterstützung verpflichtet. Diese geht weniger weit als die Unterhaltspflicht Gemeinwesen ZGB 293 I: Können die Kosten des Unterhalts weder von den Eltern noch vom Kind und auch nicht von den unterstüztungspflichtigen Verwandten bestritten werden, so sind sie auf Grund des kantonalen Sozialhilferechts vom Gemeinwesen zu tragen. Der Unterhalts- und Unterstützungsanspruch geht dann mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (ZGB 289 II, 329 III; Subrogation). Das Findelkind ist von der Gemeinde zu unterhalten, in der es eingebürgert ist. 2.8 Elterliche Unterhaltspflicht ausserhalb des Familienrechts Sie spielt in folgenden Gebieten ein Rolle: Das Schuldbetreibungsrecht berücksichtigt die familienrechtliche Unterhaltspflicht bei Berechnung des Notbedarfs des Schuldners. Das Haftpflichtrecht gibt Anspruch auf Ersatz des Versorgerschadens bei Verlust der Eltern, Pflegeeltern oder eines Stiefelters. Tod, Invalidität, Arbeitslosigkeit oder Leistungsunfähigkeit der Eltern begründen Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung. 2.9 Festsetzung des Unterhaltsbeitrages im Allgemeinen Unterhaltsklage Siehe dazu Zusammenfassung der Klagen im Kindesrecht, Ziff Bemessung des Unterhaltsbeitrages Der Unterhaltsbeitrag ist für jedes Kind gesondert festzusetzen (vgl. ZGB 143 Ziff. 2). ZGB 285 I: Er soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elters an der Betreuung des Kindes berücksichtigen. Vater und Mutter sind im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit, mehrere Geschwister im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen gleich zu behandeln. Die elterliche Unterhaltspflicht geht der Verwandtenunterstützungspflicht vor, ebenso die Unterhaltspflicht gegenüber dem unmündigen Kind derjenigen gegenüber dem mündigen. Der elterlichen Unterhaltspflicht kommt ein relativer Vorrang vor der ehelichen und der nachehelichen Unterhaltspflicht zu. Die Bemessung des Beitrages ist ein Ermessensentscheid. Das BGer prüft nur, ob unerhebliche Umstände berücksichtigt, erhebliche Umstände unberücksichtigt wurden oder der Beitrag sonst offensichtlich unangemessen ist. Die Bemessung beginnt mit der Ermittlung des Bedarfs des Kindes (als Hilfsmittel dienen statistische Durchschnittswerte). Vom individuellen Unterhaltsbedarf des Kindes werden Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten u.ä. abgezogen, die den Eltern zustehen (ZGB 285 II), sowie Kindesvermögen, das für den Unterhalt verwendet werden darf. Der verbleibende Bedarf ist von den Eltern je im Verhältnis der Differenz zwischen Einkommen und Notbedarf jedes Elters zu decken. Bei reichlichen Verhältnissen und entsprechend hoher Lebenshaltung der Eltern sind auch die Bedürfnisse des Kindes höher zu veranschlagen. Reichen die Mittel nicht, so hat der Pflichtige zu leisten, was er bei gutem Willen und mit zumutbarer besonderer Anspannung leisten könnte. Dem objektiv Leistungsunfähigen kann kein Unterhaltsbeitrag auferlegt werden. Leistungen, die schon bei Festsetzung des Unterhaltsbeitrages zustehen (Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten, u.ä.), sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (ZGB 285 II). Erwähnung im Unterhaltstitel ist nützlich, aber nicht unerlässlich. Auch Leistungen, auf die der Pflichtige erst nachträglich Anspruch erhält, sind dem Kinde zu zahlen (evtl. vermindern sie den bisherigen Unterhaltsbeitrag) Unterhaltsvertrag Die Verpflichtung zur Leistung eines wiederkehrenden Unterhaltsbeitrages kann durch Vertrag zwischen dem Kind und dem unterhaltspflichtigen Elternteil begründet werden, und zwar für die ganze Dauer (ZGB 277) der Unterhaltspflicht. ZGB 287 I, III: Der Vertrag wird für das unmündige Kind erst verbindlich mit der ausdrücklichen Genehmigung durch die VB oder, bei Abschluss in einem gerichtlichen Verfahren, durch den Richter. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag ZGB 285, I entspricht. Sie ist abzulehnen, wenn offensichtlich zu hohe oder zu tiefe Beiträge vereinbart werden. Muss die Genehmigung versagt werden, so setzt der Richter den Unterhaltsbeitrag selbst fest. Der VB steht diese Kompetenz nicht zu; vielmehr ist der Unterhaltsbeitrag in diesem Fall durch Klage geltend zu machen. Gegen die Verweigerung der Genehmigung ist die Beschwerde nach ZGB 420 zulässig, nicht aber die Berufung ans BGer. ZGB 288 I: Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt (z.b. wenn der unterhaltspflichtige Elter im Ausland wohnt oder ins Ausland auswandert und die Einforderung der Beiträge erschwert wäre oder wenn die Entwicklung seiner vermögensrechtlichen Verhältnisse mit grossen Risiken belastet erscheint oder bei sehr instabiler Lebensweise). ZGB 288 II: Der Vertrag wird für das unmündige Kind nur verbindlich, wenn er von der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde oder, bei Abschluss in einem gerichtlichen Verfahren, vom Richter genehmigt wird (Ziff. 1), und die Abfindungssumme entrichtet wurde (Ziff. 2).

14 2. Teil Die Wirkungen des Kindesverhältnisses Der in ZGB 287/288 geregelte Unterhaltsvertrag betrifft nur die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Unmündigen. Indessen gibt es weitere Verträge über die gesetzliche Unterhaltspflicht (Bsp.: Vertrag mit dem Mündigen) oder über rückständige Beiträge und solche ausserhalb der gesetzlichen Unterhaltspflicht oder in Konkurrenz mit dieser. Solche Verträge bedürfen nicht der Genehmigung nach ZGB287/288 und beeinträchtigen nicht das Recht auf Unterhaltsklage Abänderung des Unterhaltsbeitrages Zum Voraus (ZGB 286 I) Der Richter kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert (ZGB 286 I). Gleiches kann im Unterhaltsvertrag vereinbart werden. Verbreitet ist die Staffelung nach Kindesalter oder auf den Zeitpunkt des Wegfalls anderer Unterhaltspflichten. Besonders wichtig ist die Anpassung an die Lebenskosten oder die Indexierung. Die echte Indexklausel im Sinne von ZGB 286, I knüpft die Höhe des Unterhaltsvertrages ganz oder beschränkt, aber bedingungslos an den Lebenskostenindex. Wird die Erhöhung dagegen von der Bedingung einer entsprechenden Erhöhung des Einkommens des Schuldners abhängig gemacht, so tritt die Änderung nicht "ohne weiteres" ein. Es liegt eine verklausulierte Verweisung auf das Abänderungsverfahren nach ZGB 286, II vor. Im Nachhinein (ZGB 286 II) Der durch Urteil oder durch Vertrag festgelegte Unterhaltsbeitrag kann jederzeit nach den Regeln über den Unterhaltsvertrag neu festgesetzt oder aufgehoben werden. Bei im eherechtlichen Verfahren festgelegten Beiträgen siehe ZGB 134 III. Kommt eine Einigung nicht zustande oder wird ihr die Genehmigung versagt, so setzt der Richter bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elters oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (ZGB 286 II). Der Abänderungsprozess ist eine Unterart der Unterhaltsklage und unterliegt den Bestimmungen über die Unterhaltsklage (ZGB 279 II, 280, 281). Zusätzlicher Verdienst des Sorgeinhabers soll in erster Linie dem Kind, nicht dem Beitragsschuldner zugute kommen und rechtfertigt daher die Herabsetzung nicht. Sonderbedarf (ZGB 286 III) Für einmaligen oder vorübergehenden Sonderbedarf (Bsp.: eingreifende zahnärztliche Behandlung, Rettungsaktion, Prozess) kann ein besonderer Beitrag zugesprochen werden (ZGB 286 III). Ohne vertragliche Einigung ist Abänderungsklage notwendig Festsetzung des Unterhaltsbeitrages in eherechtlichen Verfahren Wird ein gemeinsamer Haushalt aufgehoben oder die Ehe getrennt, geschieden oder ungültig erklärt, so hat der Richter über die Zuteilung der Kinder zu befinden. Der Unterhaltsbeitrag wird gleichzeitig mit der Zuteilung der Kinder bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen oder Eheschutzmassnahmen festgesetzt. GestG 17 lit. a behält diese Zuständigkeit des Richters vor. Die eherechtlichen Verfahren unterstehen wie der Unterhaltsprozess der Untersuchungsmaxime, und auch das Gebot des raschen und einfachen Verfahrens gilt. Dagegen ist das Kind im eherechtlichen Verfahren grundsätzlich nicht Partei. Der Elter, der die Obhut verlangt, macht als Prozeßstandschafter auch dessen Unterhaltsanspruch geltend. Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhalts des Kindes nach den Bestimmungen des Eherechts (ZGB 278 I). Bei Scheidung der Ehe wird der Unterhaltsbeitrag nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses geregelt (ZGB 133 I). Für die Beurteilung des Vertrages über die Beiträge an die Kinder ist allein ZGB 285 I massgebend. Im eherechtlichen Verfahren ist die Unterhaltspflicht nur für Kinder zu regeln, die im Zeitpunkt des Urteils noch unmündig sind; deren Dauer aber evtl. über die Mündigkeit hinaus (ZGB 133 I). Nach der Mündigkeit sind ZGB 279 I / 286 II anzuwenden; d.h. das Kind muss selbst für seinen Unterhalt klagen. Der gemeinsame Antrag der Eltern im Scheidungsprozess auf Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt zwingend eine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Verteilung der Unterhaltskosten voraus (ZGB 133 III) Erfüllung der Unterhaltsbeitragspflicht Rechtsnatur der Beitragsforderung Der Anspruch auf die Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu (ZGB 289 I). Er ist unter Vorbehalt der Abfindung (ZGB 288) unverzichtbar. Während der Unmündigkeit muss an den gesetzlichen Vertreter oder Inhaber der Obhut erfüllt werden (ZGB 289 I). Der Beitrag ist zum Voraus auf die Termine zu entrichten (ZGB 285 III). Dieser Zeitpunkt bestimmt gleichzeitig die Entstehung und die Fälligkeit der einzelnen Forderungen; frühere Erbringbarkeit muss abgemacht werden. Mit der Fälligkeit beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist (OR 128 Ziff. 1). Bezahlt der Schuldner von sich aus für einen bestimmten Zeitabschnitt mehr als den Unterhaltsbeitrag, so befreit er sich nicht für die spätere Zeit. Soweit nicht für den laufenden Unterhalt nötig, sind fällige Leistungen der Verrechnung und der Pfändung zugänglich sowie in engsten Grenzen der Abtretung. Die fällige Beitragsforderung ist aktiv und passiv vererblich. Der Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut bestimmt über die Verwendung des Unterhaltsbeitrages. Der einzelne Beitrag kann gestundet oder erlassen werden. Unterhaltsbeiträge sind vom Empfänger zu versteuern und können vom Schuldner abgezogen werden Stellung des Gemeinwesens ZGB 289 II: Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes auf, so geht der Unterhaltsanspruch des Kindes mit allen Rechten von Gesetzes wegen auf das Gemein-

15 2. Teil Die Wirkungen des Kindesverhältnisses wesen über. Vorausgesetzt sind Sozialleistungen oder Alimentenvorschüsse (ZGB 293) oder Leistungen für strafrechtliche oder Kindesschutzmassnahmen. Ebenfalls über gehen die Klage auf Feststellung und Änderung des Unterhaltsbeitrages (ZGB 279 I, 286 II), das Begehren auf Anweisung (ZGB 291) und auf Sicherstellung (ZGB 292); überdies in der Zwangsvollstreckung gewisse Vorrechte zum Eingriff in das Existenzminimum des Leistungsunwilligen. Dagegen gehen nicht die Ansprüche des Kindes auf Sozialleistungen über oder personengebundene Vorrechte in der Zwangsvollstreckung Inkassohilfe ZGB 290: Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hat die VB oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle auf Gesuch dem andern Elter bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich zu helfen (Anspruch auf Inkassohilfe). Gegenstand ist der durch Urteil oder Vertrag festgesetzte Unterhaltsbeitrag. Mittel sind die Beratung des Gläubigers, Empfehlung freiwilliger Massnahmen des Schuldners, Inkassoauftrag, Betreibung, Anweisung, Sicherstellungsbegehren, Strafverfolgung. Die Unentgeltlichkeit betrifft nur Dienstleistungen der Inkassostelle Anweisungen an die Schuldner ZGB 291: Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann der Richter ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten. Die Anweisung gilt nur für laufende Beiträge und gegenüber bestimmten Schuldnern. Das Recht, die Zahlung des Dritten zu fordern und entgegenzunehmen, geht vom Beitragsschuldner auf den Beitragsgläubiger über Sicherstellung ZGB 292: Vernachlässigen die Eltern beharrlich die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht treffen oder ihr Vermögen verschleudern oder beiseite schaffen so kann der Richter sie verpflichten, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessenen Sicherheit zu leisten Grundlagen der elterlichen Sorge Rechtsnatur Elterliche Sorge ist die gesetzliche Befugnis der Eltern, die für das unmündige (ausnahmsweise entmündigte) Kind nötigen Entscheidungen zu treffen. Sie bildet die rechtliche Grundlage für die Erziehung und Vertretung des Kindes und die Verwaltung seines Kindesvermögen. Elterliche Sorge ist unverfügbares, zweckgebundenes, fremdnütziges Pflichtrecht. Zweck der elterlichen Sorge (früher elterliche Gewalt) ist letztlich, sich überflüssig zu machen und das mündig gewordenen Kind zu befähigen, selbst elterliche Sorge auszuüben. Möglich sind Barhinterlegung, Schuldbriefe, Sperre von Bankkonten, etc.; bei verheirateten Eltern auch Verfügungsbeschränkungen (ZGB 178) Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen Das Kind soll nicht erst Anspruch auf öff. Hilfe haben, wenn es Not leidet, sondern sobald seine Eltern mit der Erfüllung der Unterhaltspflicht säumig sind. Es bedarf deshalb der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge. Bei dieser leistet das Gemeinwesen dem Kinde Zahlungen auf Rechnung der kraft Urteils oder Vertrages geschuldeten, aber nicht oder nicht rechtzeitig bezahlten Unterhaltsbeiträge und fordert sie vom säumigen Elters zurück; dagegen haften weder das Kind noch der andere Elter für die Rückzahlung. Die Bevorschussung gehört zum öffentlichen Sozialhilferecht. Der Bundeszivilgesetzgeber hält diese Aufgabe in ZGB 293 II i. S. eines Vorbehaltes des kt. öff. Rechtes (ZGB 6) fest Schuldbetreibung Ist die Beitragspflicht in einem Urteil oder in einem gerichtlich genehmigten Vertrag festlegt, so kann definitive Rechtsöffnung verlangt werden. In der Betreibung des Kindes für Unterhaltsbeiträge, die im letzen Jahr vor Anhebung der Betreibung fällig geworden sind und auf die das Kind angewiesen ist, kann in den Notbedarf des Schuldners eingegriffen werden. Beitragsforderungen, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung gegen den Schuldner entstanden sind, geniessen das Konkursvorrecht erster Klasse Strafrecht Wer die Unterhaltspflicht nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird nach StGB 217 I auf Antrag mit Gefängnis bestraft Ansprüche der unverheirateten Mutter Siehe dazu Zusammenfassung der Klagen im Kindesrecht, Ziff. 6. Elterliche Sorge entsteht i.d.r. von Gesetzes wegen (ZGB 296 I); behördliche Übertragung ist die Ausnahme (ZGB 298 II, 298a I, 385 III). Vormundschaft als behördlich angeordnete und kontrollierte Fremdbestimmungsbefugnis tritt nur ein, wo elterliche Sorge fehlt (ZGB 368 I). Die Hausgewalt unterscheidet sich von der elterlichen Sorge im Geltungsbereich: Elterliche Sorge besteht ohne Hausgemeinschaft, wenn unmündige Kinder ausserhalb der Hausgemeinschaft der Eltern leben. Umgekehrt gibt es Hausgewalt ohne elterliche Sorge, wenn zur Hausgemeinschaft mündige Personen, Pflegekinder oder unmündige Stiefkinder gehören.

16 2. Teil Die Wirkungen des Kindesverhältnisses Fähigkeit zur elterlichen Sorge Die Fähigkeit, elterliche Sorge zu haben, ist eine Wirkung des Kindesverhältnisses. Sie steht deshalb nur den Eltern zu. ZGB 296 II: Unmündige und Entmündigte haben keine elterliche Sorge. Bei späterer Entmündigung entfällt sie von Gesetzes wegen. Der Stiefelter hat keine elterliche Sorge. ZGB 299: Jeder Ehegatte hat aber dem andern in der Ausübung der elterlichen Sorge über dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern (Grund: eheliche Beistandspflicht, ZGB 159 III). Wo das Gesetz ausdrücklich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der Eltern verlang, kann der Stiefelter nicht handeln. Auch Pflegeeltern kommt keine elterliche Sorge zu. Sie vertreten aber (unter Vorbehalt abweichender Anordnungen) die Eltern in deren Ausübung, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist (ZGB 300 I). Das gilt auch für die Leiter von Kinder- und Jugendheimen. Das Vertretungsrecht der Pflegeeltern ist ausgeschlossen, soweit das Gesetz den Entscheid der Eltern selbst verlangt oder diese sich ihn ausdrücklich vorbehalten haben. Auf das Verhältnis zwischen Pflegeeltern und Kind sind ZGB 301 ff. sinngemäss anzuwenden (z.b. Gehorsamspflicht). Die besondere Stellung der Pflegeeltern findet darin Ausdruck, dass sie vor wichtigen Entscheidungen der Eltern anzuhören sind (ZGB 300 II). Der Unmündige befindet sich nicht unter elterlicher Sorge, wenn die Eltern unbekannt, unmündig oder entmündigt sind oder sie ihnen entzogen ist oder wegen des Kindeswohls ihnen nicht übertragen werden kann. Er gehört unter Vormundschaft (ZGB 368 I). Die Vormundschaft über Unmündige erlischt von Gesetzes wegen mit der Mündigkeit (ZGB 431 I) oder vorher mit der Mündigkeit der Mutter. Die Rechtsstellung des Vormundes kommt der von Eltern nahe (vgl. ZGB 405 ff.). Rechtlich ist er aber weniger selbständig: Er bedarf der Zustimmung der vormundschaftlichen Behörden nach ZGB und untersteht ihrer Aufsicht. Er muss vor allem für die angemessene Unterbringung des Unmündigen sorgen Verhältnis der Eltern Verheiratete Eltern Die Eltern üben die elterliche Sorge während der Ehe gemeinsam aus (ZGB 297, I). Trotzdem steht die elterliche Sorge jedem Elter als eigenes selbständiges Recht zu, und mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des andern ist jeder Elter zur selbständigen Ausübung befugt (vgl. ZGB 304 II). Die Ausübung steht unter dem Gebot des einträchtigen Zusammenwirkens. Einseitiges Handeln des einen gegen den erklärten Willen des andern ist nur zulässig, wenn das Interesse des Kindes es eindeutig verlangt und Gefahr im Verzug ist. Sind sich die Eltern in einer wichtigen Frage uneinig, so können sie den Eheschutzrichter um Vermittlung anrufen (ZGB 172 I, II). Nach dem Tod eines Gatten steht die elterliche Sorge von Gesetzes wegen dem überlebenden allein zu (ZGB297 III). Aufhebung des Haushalts, Trennung Faktische Aufhebung des Haushaltes berührt die elterliche Sorge der Gatten nicht. ZGB 297 II: Der Richter kann aber im Eheschutzverfahren (ZGB 176 III) oder als vorsorgliche Massnahme im Scheidungs-/Trennungsprozess (ZGB 137 II) oder bei gerichtlicher Trennung (ZGB 117/118) die Sorge einem Elter allein zuteilen, wenn die Obhutszuteilung alleine nicht genügt. Scheidung Wird die Ehe geschieden oder ungültig erklärt, so teilt das Gericht die elterliche Sorge einem Elter allein zu (ZGB 133 I, 109 II). Eine Aufteilung der elterlichen Sorge nach Sachgebieten ist nicht zulässig. Stirbt der Alleininhaber der elterlichen Sorge oder büsst er diese infolge Entmündigung oder Entziehung ein, so fällt sie nur an den andern, wenn sie diesem durch Änderung des Urteils übertragen wird (ZGB 134 I, III). Die Revision von 1998 hat die gemeinsame Sorge als Alternative für geschiedene / unverheiratete Eltern aufgenommen (ZGB 133 III, 298a). Die gemeinsame Sorge besteht nicht schon von Gesetzes wegen fort, vielmehr hat das Gericht in jedem Fall über sie nach der Scheidung zu befinden. Die gemeinsame Sorge darf den Eltern nur belassen werden, wenn sie von beiden beantragt wird. Die Regelungsvereinbarung muss eine konkrete Ordnung der Betreuung des Kindes und der Verteilung der Unterhaltskosten enthalten. Nicht ausgeschlossen ist eine alternierende Obhut. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Vereinbarung mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Sie muss objektiv praktikabel sein und den angemessenen Bedürfnissen des Kindes entsprechen. Dazu kommt der subjektive Aspekt: Die Eltern müssen zur Kooperation fähig sein. Da elterliche Lebensgemeinschaft fehlt, unterliegt die Ausübung der elterlichen Sorge besonderen Regeln: Über die Loyalitätspflichten von ZGB 274 I, 275a I hinaus haben sich die Eltern um ein einträchtiges Zusammenwirken zur Wahrung des Kindeswohls zu bemühen, gleichzeitig aber auch die Persönlichkeitssphäre des anderen zu achten. Im Regelfall ist jedoch die Ausscheidung zweier Bereiche, gemeinsame Entscheidung beider Eltern und alleinige Entscheidung des Inhabers der Obhut, nicht zu vermeiden. Stirbt bei der gemeinsamen elterlichen Sorge ein Elter, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden allein zu (analog ZGB 297 III). Die Eltern können ihre Regelungsvereinbarung einvernehmlich ändern, soweit dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Die Änderung gilt unter ihnen auf Zusehen, wird aber mit der Genehmigung durch die VB verbindlich. ZGB 134 III: Jederzeit können die Eltern einvernehmlich der VB die Beendigung der gemeinsamen Sorge und die Zuteilung der Sorge (ZGB 133 I) beantragen. ZGB 134 I: Ohne Einigung ist Gericht

17 2. Teil Die Wirkungen des Kindesverhältnisses bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse und Notwendigkeit für das Kindeswohl zuständig; das Begehren kann von jedem Elter, dem Kind oder der VB gestellt werden. Unverheiratete Eltern Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht die elterliche Sorge der Mutter zu (ZGB 298 I). Ist aber der frühere Gatte Vater des während der Ehe gezeugten, jedoch nach der Scheidung geborenen Kindes, so ist die elterliche Sorge nach ZGB 133 zu regeln. Die ledige mündige Mutter erwirbt die elterliche Sorge von Gesetzes wegen, und sie kommt ihr allein zu, auch wenn sie mit dem Vater des Kindes zusammenlebt. Immerhin hat er dann ein ähnliche Stellung wie ein Stief- oder ein Pflegevater (ZGB 299, 300). Er ist aber nicht zu Beistand und gemeinsamer Sorge (ZGB 159 III, II) verpflichtet, dafür behält die Mutter das Kind in ihrer Obhut. Seine Pflicht, an der Erziehung mitzuwirken, soweit die Mutter es wünscht, lässt sich auf ZGB 272 stützen. Heiratet er die Mutter, so kommt die elterliche Sorge beiden gemeinsam zu (ZGB 297 I ivm. 259 I). ZGB 298 II: Ist die Mutter unmündig, entmündigt oder gestorben oder ist die elterliche Sorge entzogen, so überträgt die VB die elterliche Sorge dem Vater oder bestellt dem Kind einen Vormund. Bis zum Entscheid der Behörde bleibt die urteilsfähige Mutter gesetzliche Vertreterin. Wird die Mutter später mündig, so erwirbt sie von Gesetzes wegen die elterliche Sorge. Ist die elterliche Sorge dem Vater übertragen, so geht sie nicht von Gesetzes wegen mit Eintritt der Mündigkeit oder der Aufhebung der Entmündigung auf die Mutter über; vielmehr muss sie vorher dem Vater entzogen werden. Eine Übertragung auf den Vater soll deshalb nur stattfinden, wenn der Mutter auch später die Obhut nicht mehr anvertraut wird. ZGB 298a I: Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteil an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt, so überträgt ihnen die VB auf gemeinsamen Antrag die gemeinsame elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Voraussetzungen sind gleich wie bei der Scheidung (siehe oben). Neuregelung ist nach ZGB 298a II möglich; zuständig ist jedoch die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde Dauer der elterlichen Sorge ZGB 296 I: Während ihrer Unmündigkeit (ZGB 14) stehen die Kinder unter der elterlichen Sorge. Werden mündige Kinder entmündigt, so kann die VB die elterliche Sorge ihrer Eltern erstrecken (ZGB 385 III). Befinden sich unmündige Kinder nicht unter der elterlichen Sorge, so gehören sie unter Vormundschaft (ZGB 368 I). Die elterliche Sorge entsteht von Gesetzes wegen mit Begründung des Kindesverhältnisses. Der aussereheliche Vater erhält sie erst, wenn er die Mutter heiratet (ZGB 259 I) oder kraft Übertragung durch die VB. Sie erlischt von Gesetzes wegen mit Mündigkeit, Entmündigung der Eltern (ZGB 296 II), deren Tod (d.h. Wegfall des Kindesverhältnisses) und durch behördliche Verfügung Inhalt der elterlichen Sorge Allgemein Die elterliche Sorge berechtigt und verpflichtet die Eltern, alle während der Unmündigkeit des Kindes nötigen Entscheidungen zu treffen (ZGB 301 I). Ihre Fremdbestimmungsbefugnis ist unter Vorbehalt des Kindesschutzes und des öffentlichen Rechts ausschliesslich. Der elterlichen Sorge als Leitungsbefugnis (ZGB 301 I) entspricht die Gehorsamspflicht des Kindes (ZGB 301 II). Sie dient nur der gehörigen Erziehung (ZGB 302). Unzulässig sind Züchtigungsmittel, welche die körperliche, geistige oder seelische Integrität verletzen oder gefährden. Die elterliche Sorge ist auf das Wohl des Kindes gerichtet. Das Kindeswohl bildet daher auch eine Schranke der elterlichen Sorge, ebenso die eigene Handlungsfähigkeit des Kindes (ZGB 301 I; ZGB 305 I, 19). Die Eltern haben dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung zu gewährend und in wichtigen Angelegenheiten auf seine Meinung Rücksicht zu nehmen (ZGB 301 II). Das gilt auch für Stief- und Pflegeeltern, den Vormund und jede Behörde, die für oder über den Unmündigen Entscheidungen zu treffen hat Kindeswohl Die Maxime des Kindeswohls richtet sich an alle, die mit dem unmündigen Kind zu tun haben. Diese Handlungsdirektive ersetzt die fehlende natürliche und rechtliche Mündigkeit des Kindes. Die Maxime gilt nicht, soweit das Kind selbst handlungsfähig ist. Im sozialpsychischen Bereich verlangt die Maxime, dass das Kind in stabilen, durch Zuwendung und Verantwortung geprägten Beziehungen aufzuwachsen vermag (vgl. KRK). Rechtlich hat die Maxime unterschiedliche Funktionen. Für die Eltern umschreibt sie das Ziel ihrer Erziehung und Pflege, aber auch die Grenzen des ihnen dabei zukommenden Spielraums. Für die Behörden bezeichnet es die Voraussetzung einer Entscheidung, die sonst unterbleibt (z.b. in ZGB 134 I, 264, 133 I, 274), oder Kriterium für eine Wahl (bei Bestellung eines Vormundes und bei Zuteilung bei Scheidung der Eltern) Aufenthaltsbestimmung (Obhut) Auf Grund der elterlichen Sorge steht den Eltern die Obhut (Aufenthaltsbestimmung) über das Kind zu. Demgemäss bestimmen sie über die Unterbringung des Kindes in ihrer eigenen häuslichen Gemeinschaft oder bei Dritten (tatsächliche Obhut). Die rechtliche Obhut als solche ist nicht übertragbar und unverzichtbar. Die unmündige Mutter hat, soweit das Wohl des Kindes gewahrt ist, um ihrer Persönlichkeit willen Anspruch auf die Obhut des Kindes.

18 2. Teil Die Wirkungen des Kindesverhältnisses ZGB 301 III: Das Bestimmungsrecht der Eltern richtet sich einerseits gegen das Kind (kein Verlassen der häuslichen Gemeinschaft ohne Einwilligung; andernfalls können sich Eltern an VB wenden), andererseits auch gegen Dritte (kein widerrechtlicher Entzug. Schranken beziehungsweise Erlöschen der Obhut: Beschränkt wird das Bestimmungsrecht der Eltern durch Anordnungen über den persönlichen Verkehr (ZGB 273 ff.) und durch öffentlichrechtliche Vorschriften (z.b. Schulpflicht). Aufgehoben wird das Bestimmungsrecht eines Elters durch Zuteilung der elterlichen Sorge an den andern oder der Obhut im Eheschutzverfahren, als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsprozess oder im Abänderungsprozess oder durch Kindesschutzmassnahmen (provisorisch: ZGB 307, dauernd ZGB 310). Die Obhut der Eltern wird ausserdem aufgehoben durch Verhaftung, Untersuchungs-, Erziehungsund Behandlungsmassnahmen und Strafen gem. StGB 83 87, 90 97, ter. Die rechtliche Obhut der Eltern erlischt mit der Entziehung der elterlichen Sorge (ZGB 311/312) und mit deren Beendigung infolge Mündigkeit (ZGB 296 I) Erziehung ZGB 302 I: Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie sind im Rahmen der Rechts- und Sittenordnung in der Wahl der Ziele und Mittel frei. Zur Erziehung gehört auch die allgemeine und berufliche Ausbildung. Sie sollen den Fähigkeiten/Neigungen entsprechen (ZGB 302 II); Geschwister sind nach ihren Anlagen gleich zu behandeln. Erziehung und Ausbildung ist auch Sache der Schule und öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe; die Eltern sind zur Zusammenarbeit verpflichtet (ZGB 302 III). Übersteigen die Kosten der Ausbildung die Kräfte der Eltern, so sollen sie das Angebot finanzieller Hilfe (Stipendien, Leistungen der Invalidenversicherung) annehmen. Über die religiöse Erziehung des Kindes verfügen die Eltern (ZGB 303 I). Allerdings darf sie die körperliche, geistige und seelische Integrität des Kindes nicht gefährden und soll nicht willkürlich abgebrochen oder geändert werden. Hat das Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis (ZGB 303 II). Die Eltern müssen es aber weiter gegen rechts- oder sittenwidrige Beeinflussung schützen Handlungsfähigkeit und Vertretung des Kindes Das urteilsunfähige Kind Ist das unmündige Kind urteilsunfähig (ZGB 16), so ist es handlungsunfähig (ZGB 18). Muss in seinem Namen gehandelt werden, so obliegt die Vertretung von Gesetzes wegen den Inhabern der elterlichen Sorge. Aus unerlaubter Handlung haftet der Urteilsunfähige, soweit es die Billigkeit verlangt (OR 54 I); beachte Haftung des Familienhaupts, ZGB Das urteilsfähige Kind ZGB 19 II: Das Kind vermag selbständig Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind. Die Annahme von Geschenken kann aber vom gesetzlichen Vertreter aus triftigen Gründen untersagt werden (OR 241 II). ZGB 19 II: Das Kind vermag Rechte ausüben, die ihm seiner Persönlichkeit wegen zustehen. Die Urteilsfähigkeit ist im Blick auf das in Frage stehende Recht und die Reife des Kindes zu beurteilen, ohne feste Altersgrenze. (Ausnahme: Entscheid über religiöses Bekenntnis und die Anrufung des Richters bei Unterbringung in einer Anstalt, für welche das Gesetz dem unter 16-Jährigen die Urteilsfähigkeit abspricht.) Für die anderen höchstpersönlichen Rechte (u.a. Zustimmung zu ärztlicher Behandlung, Empfängnisverhütung, Prozessführung betreffend Persönlichkeit) übt der Unmündige sie selbständig aus. Der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf die Verlobung (ZGB 90 II) und die Anerkennung der Vaterschaft (ZGB 260 II). ZGB 19 III: Aus unerlaubter Handlung wird der urteilsfähige Unmündige schadenersatzpflichtig (OR 43/44). Der urteilsfähige Unmündige kann auch andere Rechtsgeschäfte schliessen, bedarf aber hierfür der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (ZGB 19 I). Das Kind unter elterlicher Sorge hat die gleiche beschränkte Handlungsfähigkeit wie eine bevormundete Person (ZGB 305 I). Mit Zustimmung zum Arbeitsvertrag oder zur Ausübung eines Berufs / Gewerbes (ZGB 323 I) räumen die Eltern dem Kind die Handlungsfähigkeit im Umfang des Erwerbs/Vermögens ein. Lebt das Kind mit Zustimmung ausserhalb der Gemeinschaft, so ist es für die übliche Lebensführung handlungsfähig Die Vertretung durch die Eltern Als gesetzliche Vertreter handeln die Eltern im Namen des urteilsunfähigen Kindes. Sie erteilen die Zustimmung zu den Rechtsgeschäften des urteilsfähigen Kindes, können aber auch hier im Namen des Kindes handeln, wenn sie ihm nicht einen selbständigen Handlungsbereich eingeräumt haben. Die Eltern haben sich auch in der Vertretung vom Wohl des Kindes leiten zu lassen (ZGB 301 I). Anders als der Vormund brauchen sie keine Zustimmung der vormundschaftlichen Behörden (ZGB 304 III). In wichtigen Angelegenheiten ist auf die Meinung des Kindes Rücksicht zu nehmen (ZGB 301 II; kommt vor ZGB 304 III, 409). Steht die elterliche Sorge beiden Eltern zu, so unterliegt die Vertretung den allgemeinen Regeln über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge. Gutgläubige Dritte dürfen voraussetzen, dass jeder Elter im Einvernehmen mit dem andern handelt (ZGB 304 II); aber kein Schutz, wenn Vertretungsbefugnis wegen Interessenkollision entfällt. Ohne Dringlichkeit ist für wichtige Vorkehren die Zustimmung beider nötig.

19 2. Teil Die Wirkungen des Kindesverhältnisses Haben die Eltern in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so finden die Bestimmungen über die Vertretungsbeistandschaft Anwendung (ZGB 306 II). Die Vertretungsbefugnis der Eltern entfällt in diesem Fall und die VB hat dem Kind einen Beistand zu ernennen (ZGB 392 Ziff. 2) Vertretung der Eltern durch das Kind ZGB 306, I: Kinder unter elterlichen Sorge können, wenn sie urteilsfähig sind, unter Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern. Das Kind braucht nicht ausdrücklich im Namen der Eltern aufzutreten; es genügt, wenn es nach den Umständen für die Gemeinschaft handelt. Die Befugnis ist (wie bei der ehelichen Gemeinschaft nach ZGB 166) auf die laufenden Bedürfnisse der Gemeinschaft beschränkt. Bei verheirateten Eltern richten sich die Wirkungen nach Eherecht (d.h. ZGB 166); steht elterliche Sorge nur einem Elter zu, so wird nur er verpflichtet/berechtigt. Das Kind, auch das urteilsunfähige, kann als Bote für Eltern/Dritte tätig werden Grundlagen des Kindesschutzes Überblick Ist die Erziehung des Kindes auch in erster Linie Aufgabe der Eltern, so besteht doch keine Gewähr, dass sie sein Wohl immer und umfassend zu sichern vermögen. Der rechtliche Schutz des Kindes nach der Geburt ist zur Hauptsache im ZGB geregelt und seine Anwendung vormundschaftlichen Organen anvertraut. Er umfasst einerseits die im Kindesrecht geregelten Eingriffe in die elterliche Sorge (ZGB b, Kindesschutz i. e. S.), und andererseits die Unmündigenvormundschaft. Er wird durch den vorbeugenden Schutz der Pflegekinderaufsicht ergänzt (ZGB 316). Allfällige strafrechtliche Massnahmen gehen den zivilrechtlichen vor. Im Bereich der Schulbildung obliegt der Schutz des Kindes auch den Schulbehörden. Ergänzt wird der autoritative Unmündigenschutz des ZGB und StGB durch die freiwillige Jugendhilfe (Pro Juventute, Caritas, etc.). Bewirken Kinderschutzmassnahmen einen hinreichenden Schutz im Sinn des OHG, so besteht kein Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe System und Leitsätze des Kindesschutzes i.e.s. Dem Kindesschutz i. e. S. unterstehen nur Unmündige unter elterlicher Sorge. Er umfasst vier nach ihrer Schwere abgestufte Eingriffe in die elterliche Sorge: die geeignete Massnahmen (ZGB 307), die Beistandschaft (ZGB 308/309), die Aufhebung der elterlichen Obhut (ZGB 310) und die Entziehung der elterlichen Sorge (ZGB 311/312). Einzelne der ersten drei Massnahmen können kombiniert werden. Die Kindesschutzmassnahmen sollen: eine Gefährdung des Kindeswohl abwenden, unabhängig von deren Gründen; nur eingreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen (Subsidiarität), ZGB 307 I; die vorhandenen elterlichen Fähigkeiten ergänzen, nicht verdrängen (Komplementarität); Dem Grad der Gefährdung entsprechen (Proportionalität), die elterliche Sorge so wenig wie möglich und so viel wie nötig einschränken (ZGB 310 I, 311 I) Die einzelnen Massnahmen Geeignete Massnahmen (ZGB 307) ZGB 307, I: Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe, so trifft die VB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. ZGB 307, III: Die VB kann ermahnen, bestimmt Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeinigte Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist Beistandsschaft Erziehungsbeistandschaft (ZGB 308) ZGB 308 I: Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die VB dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge unterstützt (Erziehungsbeistandschaft). Vorausgesetz ist eine Gefährdung, für deren Abwendung die geeigneten Massnahmen nach ZGB 307 nicht ausreichen, sondern eine aktive Einwirkung durch einen Betreuer nötig ist. Die Eltern können auch selber um Anordnungen der Beistandschaft nachsuchen. ZGB 308 I: Der Erziehungsbeistand hat die allgemeine Aufgabe, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen. ZGB 308 II: Darüber hinaus kann die VB dem Beistand besondere Befugnisse übertragen (z.b. Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs, Überwachung des persönlichen Verkehrs). Sie ist bezüglich Unterhaltsanspruchs regelmässig nötig für das aussereheliche Kind. Ist das Kind urteilsunfähig, so kann die VB dem Beistand die Erteilung der Zustimmung zu einer notwendigen ärztlichen Untersuchung, Behandlung, Operation übertragen (oder die Zustimmung gleich selbst erteilen). Zur Einräumung der Vertretungsbefugnis genügt es, dass die Eltern die gehörige Wahrung des Kindesinteresses versäumen. Widersprechen die Interessen der Eltern denen des Kindes oder sind sie an der Vertretung verhindert, so wird der Beistand nach ZGB 392 ernannt.

20 2. Teil Die Wirkungen des Kindesverhältnisses Die Erziehungsbeistandschaft ist ein Eingriff in die elterliche Sorge; vgl. ZGB 308 III. Die Übertragung der Vertretung an den Beistand kann die Vertretungsbefugnis er Eltern bestehen lassen. Das Kind hat dann zwei gesetzliche Vertreter. Verfahrensbeistandschaft Das ZGB kennt kein selbständiges Institut der Verfahrensbeistandschaft für den Unmündigen. Der Sache nach wird die Aufgabe wahrgenommen durch die Vertretungsbeistandschaft (ZGB 392 Ziff. 2), durch die Beistandschaft im Kindesschutzverfahren (ZGB 308 II) und durch die Beistandschaft im Scheidungsprozess (ZGB 146 f.). Ausserehelichenbeistandschaft (ZGB 309) ZGB 309 I: Sobald eine unverheiratete Frau (auch im Konkubinat) während der Schwangerschaft die VB darum ersucht oder diese von der Niederkunft Kenntnis erhält, wird dem Kind ein Beistand ernannt, der für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu sorgen und die Mutter in der nach den Umständen gebotenen Weise zu beraten und zu betreuen hat. Die Beistandschaft ist auch zu errichten, wenn ein Kindesverhältnis infolge Anfechtung beseitigt worden ist (ZGB 309 II). Regelmässig wird sie mit der Beistandschaft zur Wahrung des Unterhaltsanspruchs verbunden (ZGB 308 II). Das Kind erhält keinen Beistand, wenn es von Anfang an zu bevormunden ist (ZGB 298 II).Wird das Kind anerkannt, bevor die VB tätig wird, so erhält es keinen Beistand nach 309 I, sondern regelmässig nach ZGB 308 II zur Wahrung des Unterhaltsanspruches. Die Aufgabe des Ausserehelichenbeistandes besteht vorab in der Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater (demgemäss erhebt auch er die Vaterschaftsklage, evtl. in Verbindung mit Unterhaltsklage). Daneben hat er die Mutter in der nach den Umständen gebotenen Weise zu beraten und zu betreuen. Das aussereheliche Kind hat Anspruch auf Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater. Die Mutter muss die nötigen Angaben machen (ZGB 272). ZGB 309 II: Ist das Kindesverhältnis festgestellt oder die Vaterschaftsklage binnen zwei Jahren sei der Geburt nicht erhoben worden, so hat die VB auf Antrag des Beistandes darüber zu entschieden, ob die Beistandschaft aufzuheben oder andere Kindesschutzmassnahmen anzuordnen seien. Die VB darf die Beistandschaft nicht aufheben, ohne zu prüfen, ob andere Kindesschutzmassnahmen anzuordnen seinen Aufhebung der elterlichen Obhut ZGB 310 I: Die VB hat das Kind den Eltern, ober wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Ursache muss sein, dass das Kind unter elterlicher Obhut nicht in der für seine körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. Die Aufhebung der elterlichen Obhut stellt einen schweren Eingriff in das durch EMRK 8 gewährleistete Elternrecht dar; sie ist nur zulässig, wenn sie im Blick auf die Gefährdung des Kindes verhältnismässig ist. ZGB 310, II: Die gleiche Anordnung trifft die VB auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. Hier dient die Aufhebung der Obhut dem Schutz der Persönlichkeit der Eltern oder des Kindes. ZGB 310, III: Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die VB den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. Die Massnahme setzt voraus, dass die Pflegeeltern bereit sind, das Kind zu behalten. Die Aufhebung der elterlichem Obhut umfasst einerseits negativ die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und andererseits positiv die Unterbringung des Kindes, die angemessen sein muss. Für den zweckmässigen Vollzug und die laufende Überwachung der Unterbringung ist i.d.r. die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach ZGB 308 angezeigt. Die auf Grund von ZGB 310 angeordnete Fremdunterbringung ist gegen Dritte wie auch gegen die Eltern strafrechtlich geschützt (StGB 220). Die elterliche Sorge bleibt, abgesehen vom Aufenthaltsbestimmungsrecht bestehen. Die Eltern haben Anspruch auf persönlichen Verkehr; ihre Unterhaltspflicht wird nicht berührt, ist aber nun durch Geldzahlung zu erfüllen Entziehung der elterlichen Sorge Ordentliche Entziehung nach ZGB 311 Die ordentliche Entziehung der elterlichen Sorge setzt dauernde, faktische Unfähigkeit voraus; ZGB 311 I: langjährige Freiheitsstrafe, Trunksucht, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit, etc. (Ziff. 1); Eltern kümmern sich nicht um das Kind (Ziff. 2). Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Die Entmündigung der Eltern bildet keinen Entziehungsgrund, sondern bewirkt von Gesetzes wegen den Verlust der Sorge (ZGB 296 II). ZGB 311 II: Ohne ausdrückliche andere Anordnung ist der Entzug gegenüber allen Kindern wirksam. Als einzige Kindesschutzmassnahme wird die Entziehung erstinstanzlich nicht von der VB, sondern von der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde angeordnet. Wird die elterliche Sorge beiden verheirateten Eltern entzogen, so wird das Kind bevormundet (ZGB 311 II); ebenso wenn sie dem alleinigen Inhaber entzogen und nicht dem andern übertragen wird (vgl. ZGB 368 I). Die Entziehung berührt nicht die Unterhaltspflicht, den Anspruch auf persönlichen Verkehr oder das Recht zur Zustimmung zur Adoption. Erleichterte Entziehung nach ZGB 312 Die elterliche Sorge ist unverzichtbar und unverfügbar. Sie kann nur durch behördlichen Entscheid entzogen werden. Sind die Eltern einverstanden, so ist die erleichterte Entziehung (ZGB 312) durch

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