Klassische Strafrechtsentscheidungen Veranstaltung am Mi, 21. Mai 2014, 16 Uhr s. t. in Raum BE 1 140/142

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1 Prof. Dr. Klaus Marxen Sommersemester 2015 Seminar im Schwerpunktbereich 7 (Deutsche und Internationale Strafrechtspflege) Klassische Strafrechtsentscheidungen Veranstaltung am Mi, 21. Mai 2014, 16 Uhr s. t. in Raum BE 1 140/ Text der Entscheidung: Notrechte: b) Kontaktsperre-Fall (BGHSt 27, 260) Der in den 34 StGB, 228, 904 BGB zum Ausdruck gekommene allgemeine Rechtsgedanke, daß die Verletzung eines Rechts in Kauf genommen werden muß, wenn es nur so möglich erscheint, ein höheres Rechtsgut zu retten, erlaubt in außergewöhnlicher Lage auch eine Verletzung des 148 Abs. 1 StPO. StPO 148 Abs. 1; StGB 34; BGB 228, Strafsenat, Beschluß vom g. H. u. a. Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs Aus den Gründen: In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob es zulässig ist, die Beschuldigten im Hinblick auf eine besondere Gefahrenlage für eine gegenwärtig noch nicht begrenzbare, aber jedenfalls zu begrenzende Zeit von jedem mündlichen und schriftlichen Kontakt mit ihren Verteidigern auszuschließen. Die besondere Gefahrenlage wird von dem Beschwerdeführer darin gesehen, daß Terroristen, die bei einem mit vierfachem Mord verbundenen Anschlag den Präsidenten des Arbeitgeber- und des Unternehmerverbandes Dr. Schleyer entführt haben, zu dessen Freilassung nur bereit sind, wenn elf stark belastete Gesinnungsgenossen aus der Haft entlassen werden, und daß es sich auch bei den Beschuldigten um Personen handelt, denen die Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen zur Last gelegt wird. Eine tatsächliche Kontaktmöglichkeit zwischen den Beschuldigten und ihren Verteidigern ist gegenwärtig nicht gegeben. Im Hinblick auf die oben dargestellte Lage unterbinden die Leiter der Justizvollzugsanstalten, in 1

2 denen sich die Beschuldigten befinden, aufgrund von Weisungen der jeweils übergeordneten Justizminister jeden Kontakt. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gemäß 119 StPO eine Reihe von Maßnahmen gegen die Beschuldigten angeordnet, welche den Verkehr mit Besuchern und mit anderen Gefangenen ausschließen und im übrigen den Rundfunkempfang sowie den Empfang von Zeitungen und Zeitschriften betreffen. Von der Besuchsbeschränkung hat er ohne nähere Begründung die Verteidigerbesuche ausgenommen. Gegen den zuletzt genannten Punkt richtet sich die Beschwerde des Generalbundesanwalts. Der Senat braucht sich nicht mit der Frage zu befassen, welche Rechtsnatur den Anordnungen der Justizverwaltungen zukommt, durch welche der Verkehr zwischen den Beschuldigten und ihren Verteidigern tatsächlich unterbunden worden ist. Bei dem angefochtenen Beschluß handelt es sich jedenfalls und erklärtermaßen um eine Regelung der Haftbedingungen auf der Grundlage des 119 StPO, gegen die gemäß 304 Abs. 1 StPO die Beschwerde zulässig ist. Das Rechtsmittel ist begründet. 1. Die vom Generalbundesanwalt angestrebte Entscheidung widerspricht allerdings eindeutig dem Wortlaut dem 148 Abs. 1 StPO. Nach dieser Vorschrift ist auch dem inhaftierten Beschuldigten schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet. Eine Beschränkung dieses Grundsatzes enthält das Gesetz nicht. Seine Zielsetzung ist die»völlig freie Verteidigung«, eine Verteidigung, die von jeder Behinderung oder Erschwerung freigestellt und in deren Rahmen der Anwalt wegen seiner Integrität jeder Beschränkung enthoben ist (BGH NJW 1973, 2035). Das alles gilt zwar nur insoweit, als der schriftliche oder mündliche Verkehr des Anwalts mit dem Beschuldigten der Verteidigung dient. Eine Maßnahme wie die hier angestrebte erfaßt aber auch diesen Bereich der zu verhindernden Kommunikation, da sie in ihrer Allgemeinheit keinen Unterschied macht zwischen konspirationsverdächtigen und anderen Anwälten. 2. In voller Würdigung der sonach getroffenen Grundentscheidung des Gesetzgebers für die völlig freie Verteidigung kann sich der Senat gleichwohl nicht der Notwendigkeit verschließen, in außergewöhnlicher Lage aufgrund einer Abwägung der in Betracht kommenden Rechtsgüter eine Verletzung des 148 Abs. 1 StPO für rechtmäßig zu halten. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, daß die Verletzung eines Rechtes in Kauf genommen werden muß, wenn es nur so möglich erscheint, ein höheres Rechtsgut zu retten. Dieser Rechtsgedanke hat im Zivilrecht in den 228, 904 BGB eine Ausprägung erfahren und im Strafrecht zur Normierung des früher»übergesetzlich«genannten rechtfertigenden Notstandes in 34 StGB geführt. Nach dieser Vorschrift ist die äußere Erfüllung eines Straftatbestandes erlaubt, wenn sie der sonst 2

3 nicht möglichen Abwendung einer Gefahr für ein wesentlich überwiegendes Interesse dient. Es liegt auf der Hand, daß es um so eher möglich sein muß, zum Schutz eines solchen Interesses Handlungen zu begehen, die zwar ein anderes rechtlich geschütztes Interesse, wie es auch in Verfahrensvorschriften zum Ausdruck kommen kann, verletzen, aber nicht einmal ein Strafgesetz berühren. So liegt es hier. 3. Voraussetzung für die Annahme eines rechtfertigenden Notstandes in diesem Sinne ist zunächst das Vorliegen einer Gefahr für ein höheres Rechtsgut. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:»die vorübergehende Einschränkung des Verteidigerverkehrs ist im Hinblick auf die durch die Entführung von Hanns-Martin Schleyer und die Forderung der Entführer gekennzeichnete außergewöhnliche Situation dringend erforderlich und aufgrund der im Grundgesetz statuierten Wertordnung sowie der nach 34 StGB vorzunehmenden Güterabwägung gerechtfertigt. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründen im Hinblick auf die Wahrung der Menschenwürde und das Leben des Opfers des terroristischen Anschlages eine Schutzpflicht für die zuständigen staatlichen Organe (vgl. BVerfGE 39, 1/41). Dieser Schutzpflicht könnte nicht nachgekommen werden, wenn den Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt würde, über ihre Verteidiger mit der Außenwelt in Verbindung zu treten. Denn diese Beschuldigten sind entweder wie H. und M. Rädelsführer oder wie Sch., F. und T. Mitglieder oder wie N. und D. Unterstützer jener terroristischen Vereinigung, die nach den bisherigen Erkenntnissen das Attentat in Köln begangen hat. Oder aber sie verfügen, wie die Beschuldigten K. und A., über Kenntnisse, die für die Entführer von Hanns- Martin Schleyer von Bedeutung sein können. So haben sich K. und A. bei der Planung und Vorbereitung einer Geiselnahme in Stockholm intensiv mit den Tatmodalitäten in derartigen Fällen befaßt. In der sog. Terroristenfibel, die in der Wohnung des Beschuldigten K. gefunden wurde und an der nach dem Ergebnis vorläufiger Gutachten beide Beschuldigte mitgewirkt haben, werden Methoden der illegalen Nachrichtenübermittlung und des Erfahrungsaustausches ausführlich dargelegt. Auch bei diesen Beschuldigten ist daher davon auszugehen, daß sie jede Möglichkeit der illegalen Nachrichtenübermittlung nutzen würden. Nach den bisherigen Erkenntnissen weist der Informationsfluß, der die inhaftierten terroristischen Gewalttäter mit den noch in Freiheit befindlichen Tätern verbindet, einen hohen Entwicklungsstand auf. Eine solche Kommunikation hat in der Vergangenheit auch über Verteidiger stattgefunden, wobei es offen bleiben mag, inwieweit Anwälte durch chiffrierte Mitteilungen unbewußt oder aber unmittelbar als Vermittler eingeschaltet wurden. Es sei in diesem Zusammenhang nur an den sog. E.-Kassiber, an die zahlreichen Erklärungen und Aufrufe der führenden»raf«-angehörigen, insbesondere an die sog. Hungerstreikerklärungen, die ausnahmslos unter Umgehung der Postzensur in die Öffentlichkeit gelangt sind, und nicht zuletzt auch an das ersichtlich gegenseitig abgestimmte Verhalten inhaftierter terroristischer Gewalttäter während des gemeinsamen Hungerstreiks erinnert. Da ein Kontakt zu anderen Untersuchungshäftlingen sowie eine Übermittlung bei überwachten Besuchen ausgeschlossen ist, kommen als Übermittler dieser Nachrichten Vertrauensanwälte in Betracht. Angesichts der mit der Entführung von Hanns-Martin Schleyer verbundenen außerordentlichen Situation besteht aber die Notwendigkeit, jegliche Kommunikationsmöglichkeit zwischen inhaftierten terroristischen Gewalttätern und dem in die Entführung von Hanns-Martin Schleyer 3

4 verwickelten Täterkreis zu unterbinden. Nur so können zusätzliche Gefahren für das Leben von Hanns-Martin Schleyer ausgeschlossen werden und nur so kann gewährleistet werden, daß weder der Zweck der Untersuchungshaft noch die Anstaltsordnung gefährdet werden. Allein die Unterbrechung jeglicher Kommunikation der Inhaftierten mit den Entführern beugt der Gefahr vor, daß die Häftlinge den Entführern im Falle Hanns-Martin Schleyer durch Information Hilfe gewähren oder aus den Vollzugsanstalten heraus auf die Begehung flankierender Terroranschläge hinwirken«. Der Senat stimmt dem im Grundsatz und mit der Maßgabe zu, daß er hinsichtlich der den Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen dringenden Verdacht sieht, wo die Anklagebehörde eine Beschuldigung ausspricht. Ein solcher Verdacht muß im Rahmen der hier anzustellenden Abwägung ebenso genügen wie die bloße Gefahr, daß der weiterhin freie Zugang der Anwälte zu einer Steigerung der Bedrohung für das Entführungsopfer führen kann. Denn diese Gefahr betrifft das höchste Gut unserer Rechtsordnung, das menschliche Leben, gegenüber dem die zudem nur vorübergehend beeinträchtigte freie Verteidigung weitaus weniger gewichtig ist. Sie kann auch nur durch die angeordnete Maßnahme abgewendet werden. Denn die größte Gefahr geht gerade von unmittelbaren Kontakten aus, deren wirksame Überwachung unmöglich erscheint. Bei der Abwägung kann auch der Gesichtspunkt, daß 148 StPO von der besonderen Integrität der Mitglieder der Rechtsanwaltschaft ausgeht, ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Der Senat verkennt nicht, daß die Anwaltschaft in der Tat in ihrer weit überwiegenden Mehrheit Mißtrauen nicht verdient und daß die ratio des 148 StPO sonst eine Vernachlässigung der hier wie überall zu findenden Ausnahmen erlaubt. Im Bereich des Terrorismus lehrt indes die Erfahrung der letzten Jahre, daß auch gegenüber Angehörigen der Anwaltschaft Vorsicht geboten ist. Ohne daß die hier als Verteidiger auftretenden Rechtsanwälte dadurch in einen sie persönlich betreffenden Verdacht gerieten, ist in diesem Bereich doch von der Vorstellung abzusehen, bei der Bestimmung des Gewichts des 148 StPO müsse der Erwägung entscheidender Raum gegeben werden, daß es sich bei Angehörigen des Anwaltsstandes in aller Regel um Personen hoher Integrität handelt. Die zu treffende Entscheidung ist notwendigerweise generalisierend. Anders könnte der Dringlichkeit der Maßnahme nicht ausreichend Rechnung getragen werden. Die Generalisierung liegt im übrigen im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Verteidiger. Denn sie führt dazu, daß mit der getroffenen Maßnahme kein persönliches Werturteil verbunden ist. 4. Nach alledem ist die Verletzung des 148 StPO im vorliegenden Fall im Hinblick auf ein zu schützendes höherwertiges Rechtsgut erlaubt und geboten. Der Beschwerde des Generalbundesanwalts und seinem Antrag war stattzugeben. Der Senat weist jedoch auf zwei Gesichtspunkte besonders hin: a) Die vorstehende Entscheidung führt dazu, daß die Beschuldigten völlig ohne rechtlichen Beistand sind. Eine so weitgehende Beschränkung ihrer 4

5 Rechte darf nicht uneingeschränkt und in jeder Hinsicht bestehen bleiben, wenn der Fortgang der gegen sie geführten Verfahren zu Situationen führt, in denen Rechtsrat durch einen Verteidiger unerläßlich ist. In einer solchen Situation muß dem davon betroffenen Beschuldigten auf seinen Antrag oder von Amts wegen ein anderer Verteidiger bestellt werden. Der Sinn der mit diesem Beschluß getroffenen Maßnahme erfordert es allerdings, die Auswahl dieses neuen Verteidigers dem Gericht zu überlassen. Einem solchen Verteidiger wird die Versicherung abzunehmen sein, nur solche Fragen mit dem Beschuldigten zu erörtern, die in keiner Beziehung zu dem Entführungsfall stehen, welcher Anlaß für diesen Beschluß ist. b) Der Eingriff in die durch 148 StPO normierten Rechte bedarf der zeitlichen Beschränkung auf den Zeitraum, in dem er unerläßlich erscheint. Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch der Ermittlungsrichter werden daher in kurzen Abständen zu prüfen haben, ob er noch aufrechterhalten bleiben muß. 2. Fragen: a) Wie ist die Entscheidung aufgebaut? (Fertigen Sie eine Gliederung mit inhaltsbezogenen Überschriften an.) b) Wie ist die heutige Rechtslage im Hinblick auf das Problem, das den Gegenstand der Entscheidung bildet? 5

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

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