FB III - Bauamt Röntgenstraße Brunsbüttel. UAG Umweltplanung und audit GmbH Burgstraße 4, Kiel. Erstellt durch:

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1 Artenschutzbericht zum Bebauungsplan Nr. 51 Innenstadtentlastungsstraße zwischen Westerbütteler Straße und Anschlussstelle Brunsbüttel-Nord, Stadt Brunsbüttel Auftraggeber: Stadt Brunsbüttel FB III - Bauamt Röntgenstraße Brunsbüttel Erstellt durch: UAG Umweltplanung und audit GmbH Burgstraße 4, Kiel - Dipl. Biol. A. Klinge, Quarnbek-Strohbrück - Dipl. Geogr. S. Matusek Stand:

2 Artenschutzbericht zum Bebauungsplan Nr. 51, Brunsbüttel Inhalt 1 Einleitung Grundlagen Methoden Untersuchungsgebiet (UG) Untersuchungstermine & -zeiten Erfassungs- & Auswertungsmethoden Amphibien Fledermäuse Vögel Ergebnisse Amphibien Fledermäuse Vögel Relevanzprüfung Konfliktanalyse und Fazit Quellen Gesetze Schriften Formblätter Tabellen: Tabelle 1: Erfassungstermine im UG in Tabelle 2: Im UG in 2011 nachgewiesene Amphibienarten Tabelle 3: Im UG in 2011 nachgewiesene Vogelarten Tabelle 4: Zusammenstellung der im Plangebiet durch die Wirkungen des Eingriffsvorhabens potenziell möglichen Konflikte

3 Artenschutzbericht zum Bebauungsplan Nr. 51, Brunsbüttel 1 Einleitung Die Stadt Brunsbüttel bereitet über die Aufstellung des B-Planes Nr. 51 den Neubau einer Innenstadtentlastungsstraße (zwischen Westerbütteler Straße und Anschlussstelle Brunsbüttel Nord) vor. In diesem Zusammenhang sollen die tierökologischen Belange im Untersuchungsgebiet berücksichtigt werden. Hierbei werden auf der Basis einer Kartierung der artenschutzrechtlich relevanten Tiergruppen (europäische Brutvögel, Amphibien) mögliche Auswirkungen auf gesetzlich geschützte Tierarten untersucht und die Bedeutung des Gebietes für Fledermäuse eingeschätzt. 2 Grundlagen Bei Eingriffsvorhaben ist die Verwirklichung der Verbote des 44 (1) BNatSchG (Kapitel 5, Abschnitt 3: Besonderer Artenschutz) für -IV-Arten der FFH-Richtlinie sowie der europäischen Brutvögel zu prüfen. So ist gemäß 44 (1) BNatSchG verboten (= sog. Zugriffsverbote), 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten 1 nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten 2 und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Dabei sind die Vorgaben des 44 (5) BNatSchG zu berücksichtigen. Sind bei entsprechender Anwendung Verbotstatbestände nicht zu vermeiden, ist eine Ausnahme gemäß 45 (7) BNatSchG bzw. eine Befreiung gem. 67 BNatSchG erforderlich. Eine solche wird im vorliegenden Fall nur dann zu erwirken sein, wenn insbesondere: zwingende Gründe des öffentlichen Interesses an dem Vorhaben vorliegen, zumutbare Alternativen nicht gegeben sind, sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen relevanten Arten nach Durchführung des Vorhabens nicht verschlechtert. Die Definitionen der verwendeten Begriffe besonders geschützt und streng geschützt erfolgt im 7 (2) Nr. 13 bzw. 14 BNatSchG: 1 Besonders geschützt sind: a) Tier und Pflanzenarten, die im A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97... aufgeführt sind (EU-Artenschutzverordnung), b) nicht unter Buchstabe a fallende: - Tier- und Pflanzenarten, die im IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind (= FFH-Richtlinie) - alle europäischen Vogelarten. c) Tier- Und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach 54 (1) BNatSchG aufgeführt sind; 2 Streng geschützt sind besonders geschützte Arten, die in a) in A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (=EU-Artenschutzverordnung), b) IV der Richtlinie 92/43/EWG (= FFH-Richtlinie), c) die in einer Rechtsverordnung nach 54 (2) BNatSchG aufgeführt sind; 2

4 Artenschutzbericht zum Bebauungsplan Nr. 51, Brunsbüttel Ein Ausnahmegenehmigungs- bzw. Befreiungsverfahren nach 45 (7), 67 BNatSchG kann u. U. mittels geeigneter Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die betroffenen Arten/Artengruppen vermieden werden. Im Folgenden wird daher analysiert, welche potenziellen Konflikte die Durchführung des Vorhabens auslösen können, inwieweit die Verbotstatbestände des 44 (1) BNatSchG davon berührt werden und welche Vermeidungs- und / oder Ausgleichsmaßnahmen zur Umgehung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung oder notfalls für deren erfolgreiche Beantragung möglich und erforderlich sind. Mit dem Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechtes bei der Planfeststellung (Drews et al. 2009) liegt für den Straßenbau in Schleswig-Holstein zwar ein standardisiertes Verfahren zur Bearbeitung der verschiedenen Aspekte des Artenschutzes vor, der auch hier als Grundlage dient. Die dort im Text und in verschiedene Anlagen bzw. Tabellen gemachten Vorgaben (z.b. Einzelartbetrachtung versus Gilden) und Einschätzungen (z.b. Erhaltungszustand) basieren auf den verschiedenen relevanten Roten Listen. Bei den Vögeln ist diese aber inzwischen überholt (Knief et al. 1995), was eine Anpassung der entsprechenden Stellen nach der neuen Roten Liste (Knief et al. 2010) erforderlich machte. Darüber hinaus ist inzwischen auch eine neue Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Kraft getreten, wodurch sich ebenfalls einige (redaktionelle) Änderungen ergeben. Die zentrale artenschutzfachliche Bearbeitung der Konfliktanalyse erfolgt nach diesem Verfahren in jedem Fall in speziellen Formblättern (LBV-Anlage 3), die für jede einzeln zu betrachtende Art sowie für Gruppen (Gilden) ungefährdeter europäische Brutvogelarten auszufüllen sind, soweit sich aus der Relevanzprüfung ein potenzieller Artenschutzrechtlicher Konflikt ergeben hat. Die Formblätter der hier betroffenen Arten/Artengruppen befinden sich im. 3 Methoden 3.1 Untersuchungsgebiet (UG) Das Plangebiet befindet sich am Nordostrand von Brunsbüttel. Das UG wurde aber etwas großräumiger entlang der geplanten Trasse festgelegt und umfasst den gesamten Bereich zwischen der B 5 im Norden, der K 73 ( Fritz-Staiger-Straße ) im Osten, der K 2 ( Westerbütteler Straße ) im Süden und dem Bauernweg im Westen. Es handelt sich dabei überwiegend um landwirtschaftlich intensiv genutztes Grünland, wobei in 2011 der größte Teil beweidet wurde (überwiegend Schafe, z.t. Rinder). Nur im nordwestlichen Teil gab es ackerbaulich genutzte Flächen. Es ist von einem Netz aus abschnittsweise verschilften (und in 2011 teilweise trockenfallenden) Entwässerungsgräben durchzogen, die direkt oder indirekt über einen Hauptgraben in der Südhälfte des UG und von dort nach Westen in den Helser Fleth entwässern. Nördlich des Volsenwegs sind temporär einzelne Gräben möglicherweise durch Drainageverschluss - im Frühjahr blänkenartig zu Flachgewässern vergrößert, sie sind aber zeitig im weiteren Jahresverlauf wieder abgetrocknet. Echte Klein- bzw. Stillgewässer (z.b. Tränkkuhlen) sind sonst nicht vorhanden. Rund um das Grünland befinden sich straßenseitig einzeilig aber nicht durchgängige Siedlungsflächen (Wohnhäuser, Wirtschaftsgebäude), die z.t. durch Gehölze bzw. geschlossene 3

5 Artenschutzbericht zum Bebauungsplan Nr. 51, Brunsbüttel Baumreihen eingerahmt sind. Auch im Bereich des Volsenwegs befinden sich straßenbegleitend ein paar einzeln stehende Gehölze bzw. Büsche und im Westen des Gebietes ziehen an zwei Gräben jeweils kurze Gehölzreihen vom Rand her in das Grünland; ansonsten ist der zentrale Bereich des Grünlandes gehölzfrei. Die Gesamtfläche des UG beträgt damit ca. 77 ha, der Anteil der landwirtschaftlichen Flächen (Grünland; Äcker) liegt bei ca. 64 ha. Abb. 1: Abgrenzung des Untersuchungsgebietes mit dem Verlauf der geplanten Trasse 3.2 Untersuchungstermine und -zeiten Das UG wurde zur Erfassung der Vogel- bzw. Amphibienvorkommen an 7 Terminen begangen, die in Tabelle 1 zusammengestellt sind. In der Regel wurden an jedem Termin beide Tiergruppen beobachtet / erfasst. Tabelle 1: Erfassungstermine im UG in (ab = abends; mo = morgens, na = nachts, vm = vormittags) Datum Tageszeit Vögel Amphibien vm Revierkartierung alle Arten Frühlaicher: Rufkartierung; Laichzählung na Zufallsbeobachtungen Frühlaicher: Rufkartierung; Laichzählung; Leuchten: Molche ab/na Revierkartierung alle Arten Frühlaicher: Rufkartierung; Laichzählung; Leuchten: Molche vm Revierkartierung alle Arten Alle Arten: Rufkartierung; Laichzählung mo Revierkartierung alle Arten Spätlaicher (Grünfrösche): Rufkartierung mo Revierkartierung alle Arten Spätlaicher (Grünfrösche): Rufkartierung vm Revierkartierung alle Arten Reproduktionsnachweis (Keschern nach Larven) 4

6 Artenschutzbericht zum Bebauungsplan Nr. 51, Brunsbüttel 3.3 Erfassungs- und Auswertungsmethoden Amphibien Innerhalb des UG wurden alle Gewässer - schwerpunktmäßig sämtliche Gräben - abgelaufen und auf Amphibienvorkommen geprüft. Zusätzlich wurden auch die Weideflächen als potenzielle Landlebensräume während der verschiedenen Begehungen kontrolliert und die umgebenden Straßen wurden im Frühjahr abgefahren um Hinweise auf mögliche Wanderungsrouten zwischen Winterquartieren und Laichgewässern zu erhalten. Um das im Plangebiet vorkommenden Amphibienartenspektrum vollständig erfassen zu können, wurden verschiedene Methoden eingesetzt, die in Tabelle 1 dargestellt sind. Rufkartierungen dienen der Erfassung und Zählung der rufaktiven (Frosch)lurche. Ergänzende Laichballenzählungen können einerseits dem Artnachweis dienen, da bei wenigen Begehungen nicht immer die optimale Rufphase getroffen wird, anderseits können sie der Bestandsgrößenabschätzung dienen. Zum Nachweis der erfolgreichen Reproduktion wurde im Sommer nach Larven gekeschert, wodurch zusätzlich auch bisher noch nicht erfasste Arten nachgewiesen werden können. Zur Festlegung der Bestandsgröße einer Art wurde die jeweils größte Zahl von Individuen, Rufern oder Laichballen/-schnüre herangezogen. Darüber hinaus wurden über eine entsprechende Anfrage im LLUR, Flintbek, nach vorhandenen Daten recherchiert Fledermäuse Fledermäuse wurden nicht direkt erfasst. Es wurden aber die vorhandenen Daten beim LLUR, Flintbek abgefragt. Darüber hinaus wurden die ggf. von der Planung betroffenen Bäume begutachtet und auf vorhandene Höhlen und Aufrisse untersucht, die eine Funktion als Tagesoder Winterversteck für baumbewohnende Arten haben könnten. Gebäudebewohnende Arten konnten vernachlässigt werden, da nach derzeitigem Planungsstand von dem geplanten Eingriff keine Häuser betroffen sind Vögel Als Standarderfassungsmethode kam für die avifaunistische Untersuchung des UG eine sog. Revierkartierung zur Anwendung (Fischer et al. 2005). Danach werden bei jedem Durchgang alle beobachteten Arten oder Nester möglichst fundpunktgenau in Tageskarten verzeichnet, wobei das Hauptinteresse den Arten mit Revier anzeigendem Verhalten gilt. Für die artenschutzrechtlich relevanten Vogelarten wurden aus den Tageskarten jeweils eigene Artkarten angelegt, in die alle Feststellungen eingetragen wurden. Aus den Klumpungen dieser Einträge ergaben sich dann die sog. Papierreviere, die wiederum als Grundlage für Revierpaarzahlen bzw. dichten der jeweiligen Art dienten (Fischer et al. 2005). Für die Wertung Revierpaar mit Brutverdacht reichen in den meisten Fällen zwei Registrierungen im Gelände mit revieranzeigendem Verhalten an +/- dergleichen Stelle zu unterschiedlichen Terminen, wobei artspezifische Wertungsgrenzen zu berücksichtigen sind (Andretzke 2005). Bei allen anderen Arten wurde lediglich die an einem der Durchgänge registrierte Maximalzahl von Exemplaren (mit Revier anzeigendem Verhalten) ermittelt und für die jeweilige Bestandsgröße herangezogen. 5

7 Artenschutzbericht zum Bebauungsplan Nr. 51, Brunsbüttel Für die Erfassungen wurde das UG so begangen, dass alle relevanten Bereiche eingesehen/eingehört werden konnten. Optische Hilfsmittel waren ein Fernglas (Minox APO HG 10x43) und ein Spektiv (Optolyth Compact S 80 APO-HD, 30xWW/20-60 x). Zum Nachweis spezieller Arten (z.b. Blaukehlchen) wurde nach den Vorgaben von ANDRETZKE et al. (2005b) eine Klangattrappe eingesetzt. Des Weiteren wurden über eine entsprechende Anfrage im LLUR, Flintbek, nach weiteren relevanten Brutvogeldaten recherchiert. 4 Ergebnisse 4.1 Amphibien Mit Erdkröte Bufo bufo und Grasfrosch Rana temporaria konnten zwei Arten sicher nachgewiesen werden. Vorkommen des Moorfrosch Rana arvalis sind dagegen nur unsicher (vgl. Tab. 2). Es wurden keine Adulten oder Rufer dieser Art registriert. Der indirekte Nachweis über den Laich (vgl. Nöllert & Nöllert 1992) (mglw. 9 Laichballen im UG) ist dagegen nach neueren Quellen nicht sicher möglich (Glandt 2010), s.d. auch der Fund zweier Larven mit Moorfroschmerkmalen keine abschließende Sicherheit bringt. Auch aus der Datenrecherche haben sich keine Hinweise auf Moorfroschvorkommen in diesem Bereich der Marsch nördlich des Nord-Ostsee-Kanals ergeben, was allerdings auch auf Erfassungsdefizite zurückgehen könnte (vgl. Voss 2005). Aus dem näheren Umfeld sind bisher lediglich einzelne Erdkrötenvorkommen bekannt. Die Vorkommen der nachgewiesenen Arten sind allesamt als klein zu bezeichnen, wobei der Grasfrosch mit 59 Laichballen noch deutlich häufiger vorkommt als die anderen Arten. Dem Moorfrosch wurden 9 Laichballen zugeordnet, auch wenn der Artnachweis unsicher ist (s.o.). Großräumige Wanderungsaktivitäten (über die Grenzen des UG hinaus) konnten nur für die Erdkröte ermittelt werden. Deren Winterquartiere liegen zumindest teilweise offenbar südlich bzw. südöstlich des UG, worauf 4 Totfunde (Verkehrsopfer) auf den Abschnitten der das UG begrenzenden Westerbütteler Straße bzw. Fritz-Staiger-Straße hindeuten. Gras- und ggf. Moorfrosch führen i.d.r. nicht so weite Wanderungen wie die Erdkröte durch. Sie überwintern vermutlich innerhalb des UG, wobei die Lage aller Ruf- bzw. Laichgruppen für Überwinterungshabitate in den nahen Siedlungsflächen spricht, zumal dort mit mehr Versteckmöglichkeiten zu rechnen ist als in den landwirtschaftlich genutzten Bereichen. Überwinterungen im Bodenschlamm der Laichgewässer, wie sie typisch für den Grasfrosch sind, scheiden in Anbetracht der stark schwankenden Wasserführung bzw. der geringen Tiefe der Gräben dagegen aus. Alle nachgewiesenen Arten reproduzieren im UG, wobei schwerpunktmäßig die siedlungsnahen Gräben im nordwestlichen Winkel zwischen Volsenweg und Bauernweg (OT Westerbüttel) als Laichhabitate dienen. Von den genannten Arten ist nur der Moorfrosch Rana arvalis im IV der FFH-Richtlinie gelistet und damit artenschutzrechtlich relevant. Trotz o.g. Unsicherheit des Artnachweises, wird der Moorfrosch hier vorsorglich weiter betrachtet. 6

8 besonders geschützt streng geschützt D 2009 S-H 2003 atlantische BGR S-H kontinentale BGR S-H Artenschutzbericht zum Bebauungsplan Nr. 51, Brunsbüttel Tabelle 2: Im UG in 2011 nachgewiesene Amphibienarten. FFH-RL (= Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie): II = Art des s II, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete (NATURA 2000) ausgewiesen werden müssen, IV = Art des s IV, für die strenge Schutzmaßnahmen eingeleitet werden müssen, V = Art des s V (Arten, die unter bestimmten Umständen gehandelt werden können). BNatSchG (= Bundesnaturschutzgesetz): = besonders geschützt ( 7, Abs. 2, Nr. 13, BNatSchG), = streng geschützt ( 7, Abs. 2, Nr. 14, BNatSchG). RL (= Rote Liste): S-H = Schleswig-Holstein (Klinge 2003); D = Deutschland (Kühnel et al. 2009); 0 = ausgestorben/verschollen, 1= vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, G = Gefährdung anzunehmen, V = Vorwarnliste (zurückgehende, aber noch nicht gefährdete Bestände), D = Daten defizitär; * = derzeit nicht gefährdet. EHZ (= Erhaltungszustand): BGR= Biogeografische Region, S-H= Schleswig-Holstein, k. A. = keine Einstufung vorgenommen Vorkommen im UG: Die Bestandsgrößen wurden unter der Annahmen von einem Laichballen pro Weibchen bzw. einem Geschlechterverhältnis von 1:1 berechnet und aufgerundet. Art FFH-RL BNatSchG RL EHZ in S-H Vorkommen im UG Nachweise Bestandsgröße geschätzt [Individuen] wissenschaftlich II IV V Erdkröte Bufo bufo x * * k.a. k. A. 19 Männchen 40 Grasfrosch Rana temporaria x x * V günstig günstig 59 Laichballen 120 Moorfrosch Rana arvalis x x x 3 V günstig günstig 9 Laichballen Fledermäuse Die Datenrecherche nach Fledermausvorkommen im UG ergab keine Ergebnisse (G. Lashin, LLUR Flintbek, schriftl. Mitt.). Von den untersuchten Bäumen kamen nur wenige im Bereich des südlichen Anschlusses der geplanten Trasse an den Westerbütteler Weg potenziell als Höhlenbaum in Frage (1 Kastanie; 2 Weiden), alle anderen haben (noch) nicht das nötige Alter bzw. den entsprechenden Durchmesser. Aber auch von diesen wies keiner sichtbare Höhlungen oder Aufrisse auf. Insgesamt sind daher keine Konflikte für Fledermäuse zu erwarten, insbesondere wenn diese älteren Bäume im Eingriffsbereich erhalten werden. Im Falle einer erforderlichen Beseitigung dieser Bäume sollte die Fällung sicherheitshalber von einem Fledermausexperten begleitet werden. 4.3 Vögel Insgesamt wurden 50 Vogelarten im UG nachgewiesen (vgl. Tab. 3). Davon sind 37 Arten als Brutvögel einzustufen. Die übrigen 13 Arten suchen das UG mehr oder weniger regelmäßig als Nahrungsgäste auf oder wurden im Frühjahr als Durchzügler beobachtet. Anfragen beim LLUR, Flintbek haben für das UG keine weiteren Daten zu relevanten Arten ergeben (z.b. Arten des es I der VRL, Arten mit besonderen Lebensraumansprüchen wie Koloniebrüter, bestandsgefährdete Arten). Unter den genannten Arten befindet sich mit dem Blaukehlchen Luscina svecica eine Art des es I der VRL sowie drei Arten (Feldlerche Alauda arvensis, Kiebitz Vanellus vanellus, Wachtel Coturnix coturnix), die nach der aktuellen Roten Liste in Schleswig-Holstein als bestandsgefährdet gelten (alle drei RL-Kategorie 3, Knief et al 2010). Koloniebrüter (Baumbrüter) sind nicht darunter. Für die genanten 4 Arten ist somit eine Einzelartbetrachtung erforderlich. Die 7

9 Artenschutzbericht zum Bebauungsplan Nr. 51, Brunsbüttel übrigen 33 Brutvogelarten können für die weitere Betrachtung zu speziellen Gilden zusammengefasst werden. Die Zuordnung erfolgte über die Schwerpunktvorkommen s bzw. x bei den Bruttypen (vgl. Tab. 3). Gehölzbrüter (Gehölzfrei-/Gehölzhöhlenbrüter) (22 Arten): Amsel, Blaumeise, Buchfink, Dorngrasmücke, Elster, Feldsperling, Gartenbaumläufer, Gartenrotschwanz, Gelbspötter, Haussperling, Heckenbraunelle, Kohlmeise, Kuckuck, Mäusebussard, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Singdrossel, Star, Stieglitz, Turmfalke, Zaunkönig und Zilpzalp. Bodenbrüter (7 Arten): Austernfischer, Bachstelze, Fasan, Fitis, Rohrammer, Stockente, Teichralle. Gras- und Staudenbrüter (bodennah) (2 Arten): Schilfrohrsänger, Sumpfrohrsänger. Gebäude-/Nischenbrüter (2 Arten): Haussperling, Hausrotschwanz da Gebäude von dem Eingriff nach dem derzeitigem Planungsstand nicht betroffen sind (Gasse, schriftl Mitt ), ist die Betrachtung dieser Gilde nicht weiter erforderlich. Nach den Vorgaben von DREWS ET AL. (2009) sind somit für die artenschutzrechtliche Prüfung die Arten Blaukehlchen, Feldlerche, Kiebitz und Wachtel sowie die Gilden der Bodenbrüter, Brüter der Gras- u. Staudenfluren, Gehölzbrüter (= Gehölzfrei- & Gehölzhöhlenbrüter) relevant. 8

10 Revierpaare Nahrunsggäste Durchzügler besonders geschützt streng geschützt D 2007 S-H 2010 S-H 1995 Brutpaare* (Bestand max.) Erhaltungszustand Einzelbefreiung Gruppenbefreiung Gras- / Staudenfluren - bodennah - Boden Binnengewaesser Gehoelz frei Gehoelzhoehlen Bodenhöhlen Nischen Felsen Gebäude Artenschutzbericht zum Bebauungsplan Nr. 51, Brunsbüttel Tabelle 3: Im UG in 2011 nachgewiesene Vogelarten. RL (= Rote Liste): S-H Schleswig-Holstein (KNIEF et al. 2010) D Deutschland (SÜDBECK et al. 2007) 0 ausgestorben/verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet R extrem selten G Gefährdung anzunehmen V Vorwarnliste (zurückgehende Bestände, aber (noch) nicht gefährdet) D Daten defizitär * derzeit nicht gefährdet BNatSchG (= Bundesnaturschutzgesetz): besonders geschützt ( 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG) streng geschützt ( 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG) VRL (= Vogelschutzrichtlinie): I II III Art des s, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen Art des s II (Jagdbare Arten) Art des s III (Arten, die unter bestimmten Umständen gehandelt werden können) Erhaltungszustand (MLUR 2009, 2008): 1 günstig 2 Zwischenstadium 3 ungünstig 4 Neozoe, unregelm. Brutvogel, Gefangenschaftsflüchtling EHZ wurde für einige Arten wegen neuer RL-Einstufung geändert: nunmehr ungefährdete Arten erhielten die Stufe 1, Arten der Vorwarnliste die Stufe 2 Bruttyp e ausnahmsweise Vorkommen s Schwerpunktvorkommen x kommt (regelmäßig) vor Art UG BNatSchG Rote Liste Status in S-H Bruttyp VRL Brutvögel Nichtbrüter EURING deutsch wissenschaftlich I II III Kiebitz Vanellus vanellus 10 x x x s Blaukehlchen (weißst.) Luscinia svecica 3 x x x V * x s s s Wachtel Coturnix coturnix 1 x * x s Feldlerche Alauda arvensis 1 x x s Stockente Anas platyrhynchos 8 x x x * * * x s s e e Rohrammer Emberiza schoeniclus 7 x * * * x s x s e e Zilpzalp Phylloscopus collybita 6 x * * * x s x s Austernfischer Haematopus ostralegus 4 x * * * x s Sumpfrohrsänger Acrocephalus palustris 4 x * * * x s Bachstelze Motacilla alba 3 x * * * x x e s x Schilfrohrsänger Acrocephalus schoenobaenus 3 x x V * x s e x e Ringeltaube Columba palumbus 2 x x x * * * x s e Zaunkönig Troglodytes troglodytes 2 x * * * x x x s x e Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros 2 x * * * x e e x e s Blaumeise Parus caeruleus 2 x * * * x e s e e e Kohlmeise Parus major 2 x * * * x e s e e e Haussperling Passer domesticus 2 x V * V x x x s Feldsperling Passer montanus 2 x V * V x e s e x Buchfink Fringilla coelebs 2 x * * * x s e Fasan Phasianus colchicus 2 x x x x s Stieglitz Carduelis carduelis 2 x * * * x s e e Amsel Turdus merula 1 x * * * x e s x e Dorngrasmücke Sylvia communis 1 x * * * x s e e s Elster Pica pica 1 x x * * * x e s e e Fitis Phylloscopus trochilus 1 x * * * x e s e Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla 1 x * * * x e s s x Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus 1 x * * * x e e s s e Gelbspötter Hippolais icterina 1 x * * * x e s Heckenbraunelle Prunella modularis 1 x * * * x s Kuckuck Cuculus canorus 1 x V V * x x s s s e e Mäusebussard Buteo buteo 1 x x * * * x e s Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla 1 x * * * x e s Schafstelze Motacilla flava 1 x * * x s Singdrossel Turdus philomelos 1 x * * * x e s e e Star Sturnus vulgaris 1 x * * * x e x s x s Teichralle Gallinula chloropus 1 x x V * * x x s e Turmfalke Falco tinnunculus 1 x x * * * x s s Dohle Corvus monedula 60 x * V * x x s Saatkrähe Corvus frugilegus 45 x * * * x s Rabenkrähe Corvus corone corone 45 x x * * * x e s e Sturmmöwe Larus canus 7 x x * V V x s s x Lachmöwe Larus ridibundus 3 x x * * * x s s Rauchschwalbe Hirundo rustica 2 x V * V x s Kanadagans Branta canadensis 2 x x x s Graureiher Ardea cinerea 1 x * * * x e s Heringsmöwe Larus fuscus 1 x x * * * x s Silbermöwe Larus argentatus 1 x x * * * x s e Wiesenpieper Anthus pratensis 3 x V V x s Waldwasserläufer Tringa ochropus 2 x x * * x s Bekassine Gallinago gallinago 1 x x x x x s 9

11 Betriebsbedingt Anlagebedingt Baubedingt Artenschutzbericht zum Bebauungsplan Nr. 51, Brunsbüttel 5 Relevanzprüfung Aufgrund der durchgeführten Erhebungen muss für bestimmte, im Bereich des Plangebietes tatsächlich vorkommenden, Arten-/gruppen und aufgrund ihrer räumlichen Nutzung des UG angenommen werden bzw. kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass die Wirkungen des Vorhabens (Straßenneubau) zu artenschutzrechtlichen Konflikten führen können. Hierzu zählen Moorfrosch Blaukehlchen Feldlerche Kiebitz Wachtel Bodenbrüter (Bodenbrüter und Brüter der bodennahen Staudenflure) Gehölzbrüter (Gehölzfrei- und Gehölzhöhlenbrüter) Für diese Arten ist damit eine potenzielle Betroffenheit hinsichtlich der Zugriffsverbote des 44 (1) 1-3 BNatSchG anzunehmen. 6 Konfliktanalyse und Fazit Ziel der Konfliktanalyse ist es, für alle relevanten Arten bzw. Artengruppen zu prüfen, ob und ggf. welche Zugriffsverbote gemäß 44 (1) BNatSchG durch das geplante Vorhaben berührt werden. Die wichtigsten der grundsätzlich möglichen Konfliktfelder sind in der Tabelle 4 zusammengestellt. Tabelle 4: Zusammenstellung der im Plangebiet durch die Wirkungen des Eingriffsvorhabens potenziell möglichen Konflikte. Konflikt Verletzung/Tötung (Adulte oder ihre Entwicklungsstadien) 44 (1) 1 BNatSchG Störung 44 (1) 2 BNatSchG Beschädigung/Zerstörung (Fortpflanzungs-/Ruhestätten) 44 (1) 3 BNatSchG Betroffene Artengruppen Amphibien Vögel Amphibien Vögel Amphibien Vögel Eingriff - Tötung von Individuen infolge der Baufeldräumung während der Landphase (Sommer/Winterquartiere) - Tötung von Individuen im Laichgewässers durch Beseitigung/Verfüllung während der Laichzeit - Verletzung/Tötung von Adulten/Nestlingen/Eiern durch Beseitigung von Gehölzen während der Brutzeit im Zuge der Baufeldräumung (Gehölzbrüter) - Verletzung/Tötung von Adulten/Nestlingen/Eiern durch Abschieben des Oberbodens/ der Bodenvegetation während der Brutzeit im Zuge der Baufeldräumung (Bodenbrüter/Brutvögel der bodennahen. Vegetation) - keine Störungen zu erwarten - Lärm, Abgase, Scheuchwirkung durch erhöhtes Baufahrzeug-/ Bauarbeiteraufkommen während der Brutzeit kann bei empfindlichen Arten zu Brutaufgaben führen - dauerhafter Verlust von Reproduktionsstätten (Laichgewässer) durch Verfüllung - dauerhafter Verlust von Niststandorten durch Bodenversiegelung - dauerhafter Verlust von Niststandorten durch Beseitigung von Gehölzen/ Gebüschen (Baufeldräumung) Verletzung/Tötung (Kollisionsrisiko) 44 (1) 1 BNatSchG Störung 44 (1) 2 BNatSchG Amphibien Vögel Amphibien - Tötung wandernder Amphibien durch den KFZ-Verkehr auf der neuen Straße möglich - Keine Gefährdungen zu erwarten die über das sog. allgemeine Lebensrisiko hinaus gehen. - es sind keine erheblichen Störungen zu erwarten, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der jeweils betroffenen Art führen können 10

12 Artenschutzbericht zum Bebauungsplan Nr. 51, Brunsbüttel Vögel - starke nächtliche Beleuchtung im Außenbereich stört u.u. Vögel in ihren angrenzenden Bruthabitaten bzw. an ihren nächtlichen Ruhestätten - KFZ-Verkehr kann zu Scheuchwirkung bei lärmempfindlichen Arten führen (z.b. Kiebitz, Glitzner et al. 1999, KIFL 2010), s.d. angrenzende Flächen als Bruthabitate entwertet werden - Zerschneidung kann bei den verbleibenden Flächengrößen zur Unterschreitung des erforderliche Minimalareals einer bestimmten Art führen Die detaillierte Prüfung der Zugriffsverbote gemäß 44 (1) BNatSchG erfolgt an Hand von Formblättern (LBV SH 2009), in denen bestandsgefährdete europäische Brutvogelarten und alle relevanten Arten des s IV der FFH-Richtlinie artspezifisch (Einzelprüfung), die ungefährdeten Vogelarten in Gilden zusammengefasst betrachtet werden (Gruppenprüfung). Im Rahmen der Relevanzprüfung (Kap. 4) bei den bearbeiteten Tiergruppen wurden 5 Einzelarten und drei Vogelgilden als prüfrelevant ermittelt. Die entsprechenden Formblätter befinden sich im. Die Prüfungsergebnisse werden im Folgenden zusammengefasst. Relevante Beeinträchtigungen ergeben sich einerseits vorhabensbedingt durch Versiegelung von Grünland- bzw. Ackerflächen oder von Saumstrukturen, Verfüllung von Grabenabschnitten sowie durch ggf. erforderliche Beseitigung von Gehölzen. Durch Bauzeitenregelungen, die eine Baufeldräumung während der Brutzeiten der Vögel ausschließt (i.d.r. Anfang März Ende Juli), kann ein möglicher Verstoß gegen das Tötungsverbot gemäß 44 (1) Nr. 1 BNatSchG in der Bauphase bei den betroffenen Vogelarten vermieden werden. Dasselbe gilt für die betroffenen Amphibienarten. Da diese in den Wintermonaten in ihren Winterquartieren verharren, sind sie in dieser Zeit mit der geringsten Wahrscheinlichkeit im Bereich des Baufeldes anzutreffen. Insgesamt ergibt sich damit ein kombiniertes, verschnittenes Bauzeitenfenster für Vogelarten und Amphibien von Ende Oktober bis Anfang März. Der Verbotstatbestand der Zerstörung von Lebensstätten gemäß 44 (1) Nr. 3 BNatSchG tritt für die VRL--I-Art Blaukehlchen (ungefährdet, günstiger Erhaltungszustand), für die bestandsgefährdeten Vogelarten Feldlerche, Kiebitz und Wachtel (alle RL 3, ungünstiger Erhaltungszustand) und die FFH-IV-Art Moorfrosch (Vorwarnliste, günstiger Erhaltungszustand) ein, da diese Arten Bereiche zur Fortpflanzung nutzen, die durch die neue Trasse zumindest teilwiese überplant, bzw. durch den späteren KFZ-Verkehr stark beeinträchtigt werden. Bei den übrigen geprüften Vogelarten (ubiquitäre, ungefährdete Arten mit günstigem Erhaltungszustand) kann angenommen werden, dass sie auf angrenzende Habitate vergleichbarer Struktur ausweichen können und ihnen die im Zuge der Kompensation geschaffenen Habitate (Gehölzanpflanzungen) nach einer entsprechenden Entwicklungszeit ebenfalls als neue Bruthabitate zur Verfügung stehen, so dass die ökologische Funktion der Lebensstätten der jeweiligen Arten bzw. Artengruppen in ihrem räumlichen Zusammenhang erfüllt bleibt. Für die Arten Feldlerche und Kiebitz ergibt sich aus der zu erwartenden Habitatverschlechterung dagegen ein Kompensationsbedarf (siehe Formblätter). Aufgrund der vergleichbaren Lebensraumansprüche kann der notwendige Ausgleich auf der / den gleichen Flächen erbracht werden. Die Größe der Ausgleichsfläche ergibt sich daher aus dem größten zu erbringenden Ausgleich. Dieser beträgt für den Kiebitz 6,7 ha für 1 Brutpaar bzw. 20,1 ha für 3 Brutpaare (bei erhöhter Effektdistanz). Anlage- und betriebsbedingte Störungen gemäß 44, Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG ergeben sich für die betrachteten Arten nicht bzw. sind bereits gemäß Drews et al. (2009) als Beschädigung von Fortpflanzungsstätten berücksichtigt worden. 11

13 Artenschutzbericht zum Bebauungsplan Nr. 51, Brunsbüttel 7 Quellen 7.1 Gesetze BNatSchG: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542). FFH-RL: VRL: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie) - ABL L 206, S. 7 (zuletzt geändert durch am , ABL L 363, S. 368). Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) - ABl. EG L 103 S. 1 (zuletzt geändert am 19. November 2008, ABl. EG L 323 S. 31) 7.2 Schriften Andretzke, H., T. Schikore & K. Schröder (2005): Artsteckbriefe. In: Südbeck, P., Andretzke, H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T. Schröder, K. & C. Sudfeldt (Hrsg.) (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell: 777 S. Barthel, P. H. & A. J. Helbig (2005): Artenliste der Vögel Deutschlands. - Limicola 19: Berndt, R.K., B. Koop & B. Struwe-Juhl (2002): Brutvogelatlas. - Vogelwelt Schleswig-Holsteins, Bd. 5, Wachholtz Verlag, Neumünster: 464 S. Beutler, A.; Geiger, A.; Kornacker, P. M.; Kühnel, K.-D., Laufer, H.; Podloucky, R.; Boye, P. & E. Dietrich (1998): Rote Liste der Kriechtiere (Reptilia) und Rote Liste der Lurche (Amphibia). (Bearb.-Stand: 1997). In: Binot, M., Bless, R. Boye, P. Gruttke, H. & Pretscher, P. (Bearb.) (1998): Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Bonn-Bad Godesberg, (55): DDA (2009): Informationssystem: Vögel in Deutschland. Quelle: Drews, A., J. Geisler & U. Mierwald (Bearb.) (2009): Beachtung des Artenschutzrechtes bei der Planfeststellung. Neufassung nach der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 mit Erläuterungen und Beispielen (Stand: 25. Februar 2009), 24 S. + Anlagen. Quelle: Glitzner, I., P. Beyerlein, C. Brugger, F. Egermann, W. Paill, B. Schlögel & F. Tataruch (1999): Literaturstudie zu anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen von Straßen auf die Tierwelt. Endbericht i.a. des Magistrates der Stadt Wien. - Beiträge zum Umweltschutz 60/99. KIFL (= Kieler Institut für Landschaftsökologie) (2010): Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr Wirkungsprognose, Vermeidung, Kompensation. Bericht zum Forschungsprojekt FE /2007/LRB der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach. Quelle: 12

14 Artenschutzbericht zum Bebauungsplan Nr. 51, Brunsbüttel Klinge, A. (2003): Die Amphibien und Reptilien Schleswig-Holsteins - Rote Liste (3. Fassung). - LANU SH Natur - 17, Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (Hrsg.), Flintbek: 62 S. Klinge, A. & C. Winkler (2005): Atlas der Amphibien und Reptilien Schleswig-Holsteins. Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein & Faunistisch-Ökologische Arbeitsgemeinschaft e.v. AK Wirbeltiere (Hrsg.), Flintbek: 277 S. Knief, W., R. K. Berndt, B. Hälterlein, K. Jeromin, J.J. Kieckbusch & B. Koop (Bearb.) (2010): Die Brutvögel Schleswig-Holsteins Rote Liste (5. Fassung Oktober 2010). - LLUR SH Natur RL 20. LLUR (=Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein) (Hrsg.) (in Vorbereitung): Die Brutvögel Schleswig-Holsteins Rote Liste, Bearbeitungsstand Flintbek. (vorläufig abgedruckt in MLUR (2008a, b)) MLUR (=Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig- Holstein) (Hrsg.) (2008a): Gemeinsam für Knoblauchkröte, Abendsegler & Co. Artenhilfsprogramm Schleswig-Holstein Kiel: 34 S. MLUR (=Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein) (2008b): Artenhilfsprogramm Veranlassung, Herleitung und Begründung. - Kiel: 36 S. +. MUNF (= Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein) (1999): Landschaftsprogramm Kiel: 150 S. Petersen, B.; Ellwanger, G.; Bless, R.; Boye, P.; Schröder, E. & A. Ssymank (Bearb.) (2004): Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH- Richtlinie. Band 2: Wirbeltiere. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 69 (2): 693 S. Rheinwald, G. (1993): Atlas der Verbreitung und Häufigkeit der Brutvögel Deutschlands Kartierung um Schriftenreihe Dachverband Deutscher Avifaunisten 12. Südbeck, P., Andretzke, H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T. Schröder, K. & C. Sudfeldt (Hrsg.) (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell: 777 S. Südbeck, P., H.-G. Bauer, M. Boschert, P. Boye & W. Knief (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 4. Fassung, 30. November Berichte zum Vogelschutz 44: Voß, K. (2005): Moorfrosch. In: Klinge, A. & C. Winkler (2005): Atlas der Amphibien und Reptilien Schleswig-Holsteins. Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein & Faunistisch-Ökologische Arbeitsgemeinschaft e.v. AK Wirbeltiere (Hrsg.), Flintbek:

15 8 8.1 Formblätter Rote-Liste-Angaben nach Amphibien/Reptilien: KLINGE (2003) Vögel: KNIEF et al. (2010), SÜDBECK et al. (2007) Angaben zum aktuellen Erhaltungszustand (EHZ) nach Amphibien: DREWS et al. (2009). Vögel: DREWS et al. (2009). Für Arten, die in der aktuellen Roten Liste nicht mehr bestandsbedroht sind, wurde der EHZ entsprechend angepasst (und auf 1 = günstig gesetzt).

16 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Moorfrosch Durch das Vorhaben betroffene Art Moorfrosch (Rana arvalis) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH- IV-Art Rote Liste-Status mit Angabe Einstufung Erhaltungszustand SH RL D, Kat.: 3 FV günstig / hervorragend RL SH, Kat.: V U1 ungünstig / unzureichend U2 ungünstig schlecht XX unbekannt 2. Charakterisierung 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Landlebensräume & Laichgewässer: Der Moorfrosch ist in Schleswig-Holstein als eurytop zu bezeichnen. Er besiedelt zahlreiche i.d.r. durch hohe Grundwasserstände charakterisierte Lebensräume (Dünentäler, Moore, Sümpfe, Feuchtgrünland, Röhrichte, Bruchwälder), wo er eine Vielzahl an Gewässern zur Fortpflanzung nutzt (überstaute Fahrspuren, wassergefüllte ehm. Torfstiche, Kleingewässer aller Art, Teiche, Weiher, kleine Flachseen bzw. flache Buchten größerer Seen, amphibische Randzonen von Bruchwäldern, langsam fließende Gräben bis hin zu extensiv genutzten Fischteichen) (Voß 2005). Fortpflanzung: Er gehört zu den Früh- bzw. den Explosivlaichern, deren Populationen schon zeitig im Frühjahr (Februar/März) Wanderungen aus den Winterquartieren zu den Laichgewässern durchführen, wobei nicht nur die Wanderphase sondern auch das Ablaichen stark synchronisiert ist. Die Laichgesellschaften konzentrieren sich i.d.r. auch räumlich stark an geeigneten Stellen in den Gewässern, so dass an solchen Massenlaichplätzen in Schleswig-Holstein mitunter über Laichballen gezählt wurden (Voß 2005). Der Moorfrosch ist dabei häufig mit dem Grasfrosch vergesellschaftet. Jahreslebensraum & Wanderungen: Zwar sind Laichwanderungen von m und mehr nicht ungewöhnlich (Glandt 2006, 2010). Der Jahreslebensraum ist aber auch häufig relativ klein und befindet sich mehrheitlich wohl im näheren Umfeld des Laichgewässers. Insbesondere in Grünlandgebieten beschränkt er sich im Wesentlichen auf die Gräben und Grabenränder, insbesondere in kurzgrasigem, deckungsarmen Grünland (Voß 2005). Über die Winterquartiere ist ansonsten nur wenig bekannt. Überwinterung im Gewässer kommt im Gegensatz zum Grasfrosch aber wohl nur selten vor (Günther & Nabrowsky 1996). 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Schleswig-Holstein Deutschland: Der Moorfrosch kommt zwar in allen Bundesländern vor, besitzt aber seinen Verbreitungsschwerpunkt im Norden und Osten Deutschlands, wo er mehr oder weniger flächendeckend verbreitet ist (Günther & Nabrowsky 1996, BfN 2007). Im Westen und Süden sind die Vorkommen nur noch sporadisch, in den Alpen fehlt er gänzlich. Aktuell erreicht er in Deutschland eine Rasterfrequenz von 38 % (TK25-Raster) und gilt insgesamt als mäßig häufige Art (Kühnel et al. 2009). Schleswig-Holstein: Der Moorfrosch ist in Schleswig-Holstein weitverbreitet und kommt in allen Naturräumen, allen Landesteilen und auch auf den großen Inseln vor. Aktuell beträgt seine Rasterfrequenz (TK25-Viertel) 57 %, wobei die Vorkommen auf beide Biogeografische Regionen ungefähr gleich verteilt sind (Klinge 2010). Aufgrund fehlender landesweiter Erfassungen ist er in den bisherigen Darstellungen aber nach wie vor unterrepräsentiert (Voß 2005, Klinge 2010). Dies gilt insbesondere für die Marsch, wo eine flächendeckende Erfassung in dem dichten Grabennetz kaum möglich ist (Voß 2005). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich In zwei Grabenabschnitten im UG konnte Laichballen bzw. Larven des Moorfrosches erfasst werden. Mit insgesamt 9 Laichballen handelt es sich um einen sehr kleinen Bestand. Die fraglichen Grabenabschnitte befinden sich voraussichtlich in einem Abstand von > 100 m zur geplanten Trasse (siehe Abbildung).

17 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Moorfrosch Durch das Vorhaben betroffene Art Moorfrosch (Rana arvalis) 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach 44 BNatSchG Schädigungstatbestände Folgende Schädigungen sind zu erwarten: 3.1 Fang, Verletzung, Tötung ( 44 (1) Nr.1 BNatSchG) Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein Vermeidungs-/funktionserhaltende Maßnahmen erforderlich? ja nein Die jetzigen Laichplätze sind vermutlich nicht von dem Eingriff direkt betroffen. Aber je nach Wasserständen könnten auch andere Grabenabschnitte als Laichplatz genutzt werden, welche für die Umsetzung des Bauvorhabens verfüllt werden müssten. Außerdem werden sich adulte und metamorphosierte Tiere nach der Laichzeit weiträumiger im UG verteilen. Im Zuge der Baufeldräumung ist daher u.u. mit Verlusten von Adulten, Laichballen oder Larven zu rechnen, insbesondere wenn die Arbeiten während der Laichzeit oder im Sommer durchgeführt werden. Angaben zu erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Individuen a) Konfliktvermeidende Bauzeitenregelung Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein das Baufeld wird vor dem Besetzen der Fortpflanzungs- / Ruhestätte und nach dem Verlassen geräumt (außerhalb des Zeitraums von Anfang März bis Ende Oktober) potenzielle Aufzuchtstätten und Ruhestätten der Art werden vor dem Eingriff auf Besatz geprüft Aufgrund der ermittelten Lage der Laichplätze ist es am wahrscheinlichsten, dass sich die Winterquartiere eher in den strukturreicheren Bereichen rund um die westlich angrenzende Höfe befinden, als an/ in den meist sehr kleinen Laichgräben. So ist die Antreffwahrscheinlichkeit von Tieren im Eingriffsbe-

18 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Moorfrosch Durch das Vorhaben betroffene Art Moorfrosch (Rana arvalis) reich im Winter vermutlich am geringsten. Sollte die Maßnahme zur Laichzeit stattfinden (müssen), sollten die Gräben des Eingriffsbereiches vorher weiträumig nach Laich abgesucht werden, damit dieser in nicht betroffene Grabenabschnitte verbracht werden kann. b) weitergehende konfliktvermeidende und -mindernde Maßnahmen für besonders kollisionsgefährdete Tierarten? ja nein Das Zugriffsverbot,,Fangen, Töten, Verletzen tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein ja nein 3.2 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ( 44 (1) Nr. 3 BNatSchG) Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? 3 ja nein Funktionalität wird gewahrt? ja nein Vermeidungs-/CEF-Maßnahme* erforderlich? ja nein *für ungefährdete Arten kann es sich hierbei auch um artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen handeln Da die Moorfrösche in dem zusammenhängenden Grabennetz je nach Wasserstand theoretisch auch andere Stellen als in 2011 zum Ablaichen nutzen könnten, werden durch den Bau der Trasse insbesondere potenzielle Laichhabitate vermutlich durch Verfüllung zerstört. Andererseits bleibt ein System von Gräben und Grünland bestehen, das auch zukünftig genutzt werden kann. Es sollten daher so wenig wie möglich Gräben für den Eingriff selber oder für etwaige Baustraßen etc. in Anspruch genommen bzw. überplant werden, damit auch tatsächlich hinreichend Ausweichmöglichkeiten bestehen bleiben. Außerdem sind die Bauarbeiten so durchzuführen, dass es weder in der Bauphase noch danach zu einer Absenkung der Wasserstände im verbleibenden Grabennetz kommt. Das Zugriffsverbot,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten tritt ein ja nein 3.3 Störungstatbestände ( 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? ja nein Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? ja nein Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahme erforderlich? ja nein Störungen während der Fortpflanzungszeit werden durch die Einhaltung der Bauzeitenregelung vermieden. In Anbetracht des Vorhandenseins von bisher nicht genutzten Ausweichmöglichkeiten im verbleibenden Grünland-/Grabensystem (siehe Abbildung, Kap. 2.3) werden darüber hinaus keine Störungen erwartet, die so erheblich sind, dass sie zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen könnten. Das Zugriffsverbot,,Störung tritt ein ja nein Erteilung einer Ausnahme nach 45 (7) BNatSchG erforderlich? nein Prüfung endet hiermit weiter ab Punkt 5 ja (Punkt 4 ff.) 4. Prüfen der fachlichen Ausnahmebedingungen gem. 45(7) BNatSchG i. V. mit Art. 16(1) FFH- RL (Veränderung des Erhaltungszustandes der Population / günstigere Lösungen) 3 ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen

19 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Moorfrosch Durch das Vorhaben betroffene Art Moorfrosch (Rana arvalis) Das gesamte Kap. 4 kann gelöscht werden, wenn kein Ausnahmeverfahren notwendig ist 5. Angaben zur artenschutzrechtlich veranlassten Funktionskontrolle Funktionskontrolle ist artenschutzrechtlich veranlasst; Beschreibung siehe Maßnahmenblatt des LBP, Nr Fazit: Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen / Maßnahmen zur Vermeidung und Funktionssicherung (CEF-Maßnahmen)* *für ungefährdete Arten kann es sich hierbei auch um artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen handeln weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen) sind im zu verfügenden Plan (LBP, landschaftspflegerische Maßnahmen) dargestellt worden. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen kann von einer Vermeidung der Verbotstatbestände des 44 (1) Nr. 1-4 ausgegangen werden, so dass keine Ausnahme gem. 45 (7) BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist. von einer Sicherstellung des günstigen Erhaltungszustandes bzw. der Nichtbehinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der betroffenen Art in der jeweiligen biogeografischen Region Schleswig-Holsteins ausgegangen werden, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. 43 (8) BNatSchG in Verbindung mit Art. 16(1) FFH-RL erfüllt sind. Falls nicht zutreffend: Die Ausnahmebedingungen des 45 (7) BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 (1) FFH-RL sind nicht erfüllt. Literatur BfN (= Bundesamt für Naturschutz) (2007): Verbreitungsgebiete der Pflanzen und Tierarten der FFH- Richtlinie. Quelle: GLANDT, D. (2006): Der Moorfrosch Einheit und Vielfalt einer Braunfroschart. - Beiheft der Zeitschrift für Feldherpetologie 10: 160 S. GLANDT, D. (2010): Taschenlexikon der Amphibien und Reptilien Europas. Alle Arten von den Kanarischen Inseln bis zum Ural. Wiebelsheim. Günther, R. & H. Nabrowsky (1996): Moorfrosch Rana arvalis NILSSON, In: Günther, R. (Hrsg.) (1996): Die Amphibien und Reptilien Deutschlands. Gustav Fischer, Jena: Klinge, A. (2003): Die Amphibien und Reptilien Schleswig-Holsteins - Rote Liste (3. Fassung). - LANU SH Natur - 17, Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (Hrsg.), Flintbek: 62 S. Klinge, A. (2010): Monitoring von 19 Einzelarten des s IV der FFH-Richtlinie eine Datenrecherche. unveröff. Gutachten der Faunistisch-Ökologischen Arbeitsgemeinschaft, Kiel im Auftrag des MLUR, Kiel: 60 S.

20 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Moorfrosch Klinge, A. & C. Winkler (2005): Atlas der Amphibien und Reptilien Schleswig-Holsteins. Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein & Faunistisch-Ökologische Arbeitsgemeinschaft e.v. AK Wirbeltiere (Hrsg.), Flintbek: 277 S. Kühnel, K.-D., A. Geiger, H. Laufer, R. Podloucky & Schlüppmann, M. (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Lurche (Amphibia) Deutschlands (Stand Dezember 2008). Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1): MLUR (= Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein) (2008): Artenhilfsprogramm Veranlassung, Herleitung und Begründung. Flintbek. MLUR (2009): Überarbeitete stabellen von: MLUR (2008): Artenhilfsprogramm Veranlassung, Herleitung und Begründung. Flintbek (Stand: als PDF im LLUR, Flintbek erhältlich). Voß, K. (2005): Moorfrosch. In: Klinge, A. & C. Winkler (2005): Atlas der Amphibien und Reptilien Schleswig-Holsteins. Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein & Faunistisch-Ökologische Arbeitsgemeinschaft e.v. AK Wirbeltiere (Hrsg.), Flintbek:

21 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Blaukehlchen Durch das Vorhaben betroffene Art Blaukehlchen (Luscinia svecica) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart Rote Liste-Status mit Angabe Einstufung Erhaltungszustand SH RL D, Kat.: V günstig RL SH Kat. Zwischenstadium ungünstig Neozoen, unregelmäßige Brutvögel, Gefangenschaftsflüchtlinge etc. 2. Charakterisierung und Lebensweise 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Lebensraum S-H: Das (weißsternige) Blaukehlchen lebt überwiegend unauffällig und zurückgezogen meist in Röhrichten und Hochstaudenriedern, von wo aus es gelegentlich zu Sing-/Schauflügen aufliegt. Es bevorzugt Nassstandorte mit direktem Zugang zu stehendem oder fließendem Wasser. Das Spektrum besiedelter Habitate umfasst Vorländer der Flussmündungen, Verlandungszonen von Binnengewässern, Eindeichungsflächen, von Gräben durchzogene Hochstaudenfluren und Spülflächen. Zunehmend werden auch die schilfgesäumten Gräben in den ackerbaulich genutzten See- und Flussmarschen besiedelt (Berndt et al. 2002, Romahn et al. 2008). Brutzeit: Ende März Ende Juni (Andretzke et al. 2005). Bruttyp: Freibrüter in bodennaher, dichter Vegetation (Andretzke et al. 2005). Fluchtdistanz: m (Flade 1994). Zugverhalten: Mittel- und Langstreckenzieher (Andretzke et al. 2005). Empfindlichkeit gegenüber Straßen (KIFL 2010): Arten mit schwacher Lärmempfindlichkeit (Gruppe 4), die sog. Effektdistanz wird mit 200 m angegeben. 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Schleswig-Holstein Deutschland: Das Blaukehlchen ist bundesweit verbreitet aber selten und weist einen Gesamtbestand von BP auf. Der Bestandstrend ist seit 1980 in Deutschland deutlich positiv (> 20 %, Südbeck et al. 2007). Schleswig-Holstein: Das Blaukehlchen ist mit 900 BP noch eine der seltenen Arten in Schleswig-Holstein nimmt aber seit 1993 deutlich im Bestand zu (Berndt et al. 2005, Mitschke 2010, Romahn et al. 2008). Es kommt mittlerweile in allen Naturräumen vor, hat aber seine Verbreitungszentren im Westen des Landes an der nordfriesischen und Dithmarscher Festlandsküste, im Mündungsbereich der Elbe sowie in der Eider- Treene-Sorge-Niederung. 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Die beiden im UG nachgewiesenen Reviere befinden sich in verschilften Abschnitten zweier Gräben in einem Abstand von m zu der geplanten Trasse.

22 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Blaukehlchen Durch das Vorhaben betroffene Art Blaukehlchen (Luscinia svecica) 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach 44 BNatSchG Schädigungstatbestände Folgende Schädigungen sind zu erwarten: 3.1 Fang, Verletzung, Tötung ( 44 (1) Nr.1 BNatSchG) Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein Vermeidungs-/ CEF-Maßnahmen erforderlich?, ja nein Im Zuge der Baufeldräumung ist mit Verlusten von Nestern, Gelegen oder Jungvögeln zu rechnen, sofern die Arbeiten während der Brutzeit durchgeführt werden. Angaben zu erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Individuen a) Konfliktvermeidende Bauzeitenregelung Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein das Baufeld wird vor dem Besetzen des Aufzuchtortes oder nach dem Verlassen geräumt. Die Brutzeit umfasst in der Regel den Zeitraum von Ende März bis Ende Juni potenzielle Aufzuchtstätten und Ruhestätten werden vor dem Eingriff auf Besatz geprüft Außerhalb dieser Zeit befinden sich keine immobilen Stadien (Eier, Küken) der Vögel mehr im Eingriffsbereich bzw. Jungvögel sind wie die adulten flugfähig und werden aufgrund ihrer Fluchtdistanz rechtzeitig ausweichen. b) weitergehende konfliktvermeidende und -mindernde Maßnahmen für besonders kollisionsgefährdete Tierarten? ja nein

23 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Blaukehlchen Durch das Vorhaben betroffene Art Blaukehlchen (Luscinia svecica) Das Zugriffsverbot,,Fangen, Töten, Verletzen tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein ja nein 3.2 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ( 44 (1) Nr. 3 BNatSchG) Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? 4 ja nein Funktionalität wird gewahrt? ja nein Vermeidungs-/CEF-Maßnahme* erforderlich? ja nein *für ungefährdete Arten kann es sich hierbei auch um artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen handeln Da Blaukehlchen jedes Jahr neue Nester anlegen, stellt die mögliche Vernichtung der diesjährigen Brutplätze keinen Verbotstatbestand dar, wenn dies außerhalb der Brutzeit geschieht. Es ist davon auszugehen, dass für den Bau der geplanten Straße einige der vorhandenen Gräben zumindest abschnittsweise verfüllt werden müssen, s.d. zumindest potenzielles Bruthabitat verloren gehen würde. Blaukehlchen gelten allerdings als relativ wenig empfindlich gegenüber Verkehrslärm. Bei einer artspezifischen Effektdistanz von maximal 200 m wirkt sich eine Verkehrsdichte von weniger als Kfz/24 h mit einer 20%tigen Verringerung der Habitateignung im Bereich bis 100 m Abstand von der Trasse aus (vgl. KIFL 2010). Da sich beide Brutpaare in der 100-m-Zone zur zukünftigen Trasse befinden, ist also insgesamt rein rechnerisch mit dem Verlust von 0,4 BP zu rechnen. Da sich das Blaukehlchen aber aktuell in Ausbreitung befindet, ist davon auszugehen, dass längst nicht alle möglichen Reviere besetzt sind. Darüber hinaus ist der Habitattyp verschilfter Graben in Acker-/ Grünland im UG außerhalb der Effektdistanz zur geplanten Trasse weiterhin vertreten und kommt auch sonst in der gesamten Marsch häufig vor, kann davon ausgegangen werden, dass genügend Ausweichmöglichkeiten im räumlichen Zusammenhang zum Plangebiet vorhanden sind. Das Zugriffsverbot,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten tritt ein ja nein 3.3 Störungstatbestände ( 44( 1) Nr. 2 BNatSchG) Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? ja nein Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? ja nein Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahme erforderlich? ja nein Störungen des Blaukehlchens während der Aufzuchtphase sind in der Bauphase (Lärm, Baustellenverkehr) denkbar, werden aber durch die getroffene Bauzeitenregelung vermieden. Betriebsbedingte Störungen (Scheuchwirkung durch Kfz-Verkehr/-Lärm, Radfahrer, Fußgänger etc.) sind bereits bei Kapitel 3.2 berücksichtigt. Das Zugriffsverbot,,Störung tritt ein ja nein Erteilung einer Ausnahme nach 45 (7) BNatSchG erforderlich? nein Prüfung endet hiermit Weiter mit Punkt 5 ja (Punkt 4 ff.) 4. Prüfen der fachlichen Ausnahmebedingungen gem. 45 (7) BNatSchG i. V. mit Art. 16(1) 4 ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen

24 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Blaukehlchen Durch das Vorhaben betroffene Art Blaukehlchen (Luscinia svecica) FFH-RL (Veränderung des Erhaltungszustandes der Population / günstigere Lösungen) Das gesamte Kap. 4 kann gelöscht werden, wenn kein Ausnahmeverfahren notwendig ist 5. Angaben zur artenschutzrechtlich veranlassten Funktionskontrolle 6. Fazit: Funktionskontrolle ist artenschutzrechtlich veranlasst; Beschreibung siehe Maßnahmenblatt des LBP, Nr. Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen / Maßnahmen zur Vermeidung und Funktionssicherung (CEF-Maßnahmen)* *für ungefährdete Arten kann es sich hierbei auch um artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen handeln weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen) sind im zu verfügenden Plan (LBP, landschaftspflegerische Maßnahmen) dargestellt worden. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen kann von einer Vermeidung der Verbotstatbestände des 44 (1) Nr. 1-4 ausgegangen werden, so dass keine Ausnahme gem. 45 (7) BNatSchG i. V. mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist. von einer Sicherstellung des günstigen Erhaltungszustandes bzw. der Nichtbehinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der betroffenen Art in Schleswig- Holstein ausgegangen werden, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gem. 45 (7) BNatSchG i. V. mit Art. 16(1) FFH-RL erfüllt sind. Falls nicht zutreffend: Die Ausnahmebedingungen des 45 (7) BNatSchG i. V. mit Art. 16 (1) FFH-RL sind nicht erfüllt. Literatur Andretzke, H., T. Schikore & K. Schröder (2005): Artsteckbriefe. In: Südbeck, P., Andretzke, H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T. Schröder, K. & C. Sudfeldt (Hrsg.) (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell: 777 S. Berndt, R.K., B. Koop & B. Struwe-Juhl (2002): Brutvogelatlas. - Vogelwelt Schleswig-Holsteins, Bd. 5, Wachholtz Verlag, Neumünster: 464 S. Drews, A., J. Geisler & U. Mierwald (Bearb.) (2009): Beachtung des Artenschutzrechtes bei der Planfeststellung. Neufassung nach der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 mit Erläuterungen und Beispielen (Stand: 25. Februar 2009), 24 S. + Anlagen. Quelle: KIFL (= Kieler Institut für Landschaftsökologie) (2010): Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr Wirkungsprognose, Vermeidung, Kompensation. Bericht zum Forschungsprojekt FE /2007/LRB der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach. Quelle: Knief, W., R. K. Berndt, B. Hälterlein, K. Jeromin, J.J. Kieckbusch & B. Koop (Bearb.) (2010): Die Brutvögel Schleswig-Holsteins Rote Liste (5. Fassung Oktober 2010). - LLUR SH Natur RL 20. Mitschke, A. (2010): Monitoring in der Normallandschaft. Bestandsüberwachung häufiger Brutvögel in Schleswig-Holstein - 5. Bericht, Saison Gutachten i.a. des LLUR, Flintbek. Quelle:

25 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Blaukehlchen Romahn, K., K. Jeromin, J.J. Kieckbusch, B. Koop & B. Struwe-Juhl (Bearb.) (2008): Europäischer Vogelschutz in Schleswig-Holstein-Arten und Schutzgebiete. Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (Hrsg.), Flintbek, Schriftenreihe LANU SH-Natur 11. Südbeck, P., H.-G. Bauer, M. Boschert, P. Boye & W. Knief (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 4. Fassung, 30. November Berichte zum Vogelschutz 44:

26 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Feldlerche Durch das Vorhaben betroffene Art Feldlerche (Alauda arvensis) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart Rote Liste-Status mit Angabe Einstufung Erhaltungszustand SH RL D, Kat. 3 günstig RL SH Kat 3. Zwischenstadium ungünstig Neozoen, unregelmäßige Brutvögel, Gefangenschaftsflüchtlinge etc. 2. Charakterisierung und Lebensweise 2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Lebensraum: Als ursprünglicher Steppenbewohner bevorzugt die Feldlerche Habitate mit lückiger, kurzgrasiger Vegetation. So werden hohe Siedlungsdichten insbesondere in Heiden, Salzwiesen sowie innerhalb der Agrarlandschaft auf extensiver genutzten Acker- und Grünlandstandorten erreicht. Eine deutlich geringere Dichte weisen die Bereiche der Agrarlandschaft auf, in denen ein noch dichtes Knicknetz vorhanden ist bzw. die einer besonders hohen Nutzungsintensität unterliegen. Die Feldlerche ist eine Art mit einem ausgeprägten Singflug, singt aber auch am Boden. Bruttyp: Bodenbrüter, Neststandort in Bereichen mit niedriger Gras-/Krautvegetation (Andretzke et al. 2005). Brutzeit: Ende März Mitte Juli (Andretzke et al. 2005). Siedlungsdichte: Dithmarscher Marsch:1,6 RP/10 ha (Busche 1995 in Berndt et al. 2002), vor Jahren bis zu 16,4 RP/10 ha auf Grünlandflächen im Einzugsbereich der Nordsee (Busche 1982 in Berndt et al. 2002). Zugverhalten: Kurzstreckenzieher (Andretzke et al. 2005). Fluchtdistanz: k. A. (Flade 1994). Empfindlichkeit gegenüber Straßen (KIFL (2010): Art mit schwacher Lärmempfindlichkeit (Gruppe 4), die Effektdistanz wird aber mit 500 m angegeben (Sonderfall). 2.2 Verbreitung in Deutschland / in Schleswig-Holstein Deutschland: Die Feldlerche ist bundesweit verbreitet und weist einen Gesamtbestand von 2,1-3,2 Mio. BP auf. Verbreitungslücken decken sich mit dem Vorkommen waldreicher Regionen. Der Bestandstrend ist seit 1980 sowohl europaweit als auch in Deutschland deutlich negativ (Cimiotti & Joest 2009). Schleswig-Holstein: Die Art ist auch in Schleswig-Holstein in allen Naturräumen weit verbreitet und mit etwa BP verhältnismäßig häufig. Dennoch hat die Art ab etwa 1975 stark im Bestand abgenommen, so dass sie in Schleswig-Holstein, wie in den meisten anderen Bundesländern auch, in der Roten Liste geführt wird. Als Bestandsgefährdete Art (RL-Kategorie 3) ist ihr Erhaltungszustand in Schleswig-Holstein derzeit ungünstig. In der offenen Kulturlandschaft halten sich die Bestände in den letzten Jahren offenbar stabil (Mitschke 2010). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Im UG konnte 1 Revier im Untersuchungsjahr 2011 mit einem Abstand von m zur geplanten Trasse festgestellt werden.

27 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Feldlerche Durch das Vorhaben betroffene Art Feldlerche (Alauda arvensis) 3. Prognose und Bewertung der Schädigung oder Störung nach 44 BNatSchG Schädigungstatbestände Folgende Schädigungen sind zu erwarten: 3.1 Fang, Verletzung, Tötung ( 44 (1) Nr.1 BNatSchG) Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein Vermeidungs-/ CEF-Maßnahmen erforderlich?, ja nein Das einzige nachgewiesene Revier befindet sich im Grünland im unmittelbaren Bereich der geplanten Trasse. Im Zuge der Baufeldräumung ist mit Verlusten von Nestern, Gelegen oder Jungvögeln zu rechnen, sofern die Arbeiten während der Brutzeit durchgeführt werden. Angaben zu erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Individuen a) Konfliktvermeidende Bauzeitenregelung Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein das Baufeld wird vor dem Besetzen des Aufzuchtorts oder nach dem Verlassen geräumt. Die Brutzeit umfasst in der Regel den Zeitraum von Ende März bis Mitte Juli potenzielle Aufzuchtstätten und Ruhestätten werden vor dem Eingriff auf Besatz geprüft Außerhalb dieser Zeit befinden sich keine immobilen Stadien (Eier, Küken) der Vögel mehr im Eingriffsbereich bzw. Jungvögel sind wie die adulten flugfähig und werden aufgrund ihrer Fluchtdistanz rechtzeitig ausweichen. b) weitergehende konfliktvermeidende und -mindernde Maßnahmen für besonders kollisionsgefährdete Tierarten? ja nein

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