Experimental Vortrag Lagerung von Gefahrstoffen in Laboratorien des 21. Jahrhunderts und die Risiken bei unsachgemäßer Lagerung

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1 Ihr Partner für Sicherheit und Umweltschutz LANDESAPOTHEKERKAMMER HESSEN SEMINAR Sicherheit und Umweltschutz für Pharmaziepraktikanten Dienstag Landgrafenhaus Hörsaal +2/0050/ Dr. Reinfried Pohl-Saal Marburg Experimental Vortrag Lagerung von Gefahrstoffen in Laboratorien des 21. Jahrhunderts und die Risiken bei unsachgemäßer Lagerung Ihr Referent : Thomas Pietschmann - Fachbereichsleiter Sachverständiger für Gefahrstofflagerung (BDSF) Folgende Themen werden wir heute behandeln! Wie wird was, wo geregelt? Gefahrstoff? Bei uns passiert nichts! Gefahrendreieck, Zündquellen Brennbare Flüssigkeiten und deren Lagerung. Beispiele 1

2 WER BESTIMMT UNSER HANDELN??? und zwar mit derzeit cirka 2000 Gesetzen, Erlassen und Verordnungen muss der Unternehmensbetrieb heute durchschnittlich leben. und natürlich Sie der Mitarbeiter! Der Gesetzgeber! HIER EINE AUSWAHL VON WICHTIGEN GESETZEN, ERLASSEN UND VERORDNUNGEN Arbeitsschutz-Gesetz (ArbSchG) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Biostoffverordnung (BioStoffV) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (ist zum außer Kraft gesetzt und ersetzt durch die Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen) PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 01.Juni 2015 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) Arbeitssicherheits-Gesetz (ASiG) Unfallverhütungsvorschriften: z.b. DGUV Vorschrift 2 Wichtig sind auch z.b. die TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung), TRGS 500 (Schutzmaßnahmen) und TRGS 510- neu Ausgabe Januar 2013 Fassung vom (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) TRGS 800 neu (Brandschutzmaßnahmen) In den Texten der TRGS findet man auch immer Verweise auf weitere technische Regeln: z.b. TRGS 511 (Ammoniumnitrat),TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten),TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte AGW), oder TRGS 905 (Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe) 2

3 INSBESONDERE ZUM THEMA LABOR UND DRUCK GASE Laborrichtlinien Seit vielen Jahren haben sich die Richtlinien für Laboratorien Sicheres Arbeiten in Laboratorien Grundlagen und Handlungshilfen (BGI/GUV-I 850-0, früher BGR/GUV-R 120 bzw. ZH 1/119 und GUV 16.17) in der täglichen Praxis bewährt. Der Bestimmungstext der Richtlinien für Laboratorien wurde im Jahr 2000 im Rahmen des Kooperationsmodells vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) als TRGS 526 Laboratorien in sein Technisches Regelwerk aufgenommen. Dabei obliegt die Fortschreibung dem Sachgebiet Laboratorien des Fachbereichs Rohstoffe und chemische Industrie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Abstimmung mit dem Ausschuss für Gefahrstoffe. Mit der BGI/GUV-I Sicheres Arbeiten in Laboratorien wird dem Stand der Labortechnik, neuen Erkenntnissen aus der Laborpraxis sowie der geänderten Vorschriftenlage, insbesondere der novellierten Gefahrstoffverordnung, Rechnung getragen. Laborrichtlinien BGI/GUV-I 850-0: Sicheres Arbeiten in Laboratorien Grundlagen und Handlungshilfen Die jeweils aktuellen Änderungen finden sich zeitnah in der Online-Fassung. In einer Neuauflage der BGI/GUV-I werden diese in die Druckfassung übernommen. ABSAUGUNG VON GEFAHRSTOFFEN = RECHTLICHE GRUNDLAGE APOTHEKENBETRIEBSORDNUNG Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) regelt die Details des Betriebs von Apotheken (öffentliche Apotheken, Krankenhausapotheken, Not- und Zweigapotheken und Krankenhausversorgende Apotheken) in Deutschland und wurde auf Basis der Verordnungsermächtigung in 21 Apothekengesetz erlassen. Die Apothekenbetriebsordnung ist in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden. Mit Wirkung vom 12. Juni 2012 sind erneut umfangreiche Änderungen in Kraft getreten. Letzte Änderung 06. März 2015 ApBetrO 4 Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume (2) Die Apotheke muss mindestens aus einer Offizin, einem Laboratorium, ausreichend Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen. Das Laboratorium muss mit einem Abzug mit Absaugvorrichtung oder mit einer Einrichtung, die die gleiche Funktion erfüllt, ausgestattet sein. 3

4 APA-LINE Gefahrstoffarbeitsplätze (Apothekenabzüge) nach DIN Teil Sicherer Umgang mit Chemikalien Einfach auf Tischplatte aufstellbar Robuste Konstruktion Lufttechnische Prüfung durch anerkannte Prüfstelle Serienausstattung: Überwachungselektronik 2 Steckdosen Arbeitsplatzleuchte Stufenlos höhenverstellbarer Acrylglasschieber Abluftventilator Handlungsleitfaden zur TRGS 510 Merkblatt Lagerung von Gefahrstoffen in der Apotheke vom Stand Juli 2013 Dieses Merkblatt informiert über die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern in Apotheken. Es werden Schutzmaßnahmen beschrieben, die abhängig von der Lagermenge und dem Gefahrenpotential, umgesetzt werden müssen, wenn geschlossene Behälter in der Apotheke aufbewahrt werden. Die in diesem Merkblatt beschriebenen Schutzmaßnahmen sind für weitere Tätigkeiten, bei denen Behälter geöffnet werden, gegebenenfalls nicht ausreichend und müssen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung neu festgelegt werden. Dieses Merkblatt richtet sich an öffentliche Apotheken mit einer durchschnittlichen Lagerhaltung. Höhere Anforderungen sind an Apotheken mit einer umfangreicheren Arzneimittelherstellung und einer entsprechend großen Lagermenge an entzündbaren Flüssigkeiten und anderen Gefahrstoffen entsprechend der Gefährdung zu stellen, wie z. B. bei Krankenhausapotheken. Auch die Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen und Gemischen ist ausgenommen, da diese im Sprengstoffgesetz geregelt ist. Dieses Merkblatt wendet die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung sowie der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern auf die Gegebenheiten in Apotheken an. In der TRGS 510 sind die erlaubten Lagermengen sowie die Anforderungen an Lagerräume beschrieben. Über die LANDESAPOTHEKERKAMMER Hessen 4

5 PRAXIS viel Theorie, Darum jetzt an Sie 5 Fragen UMGANG MIT GEFAHRSTOFFEN FRAGEN? Wo ist Ihr Gefahrstoff- Verzeichnis? Wann ist eine korrekte Gefährdungsbeurteilung für den Bereich erstellt worden? Was wissen Sie über Ihre Gefahrstoffe und die Abwehr von Gefahren? Welche Schutzmaßnahmen haben Sie ergriffen? Wie sind Ihre Betriebsanweisungen aufgebaut? 5

6 BETRIEBSANWEISUNG DRUCKGASFLASCHEN BEGRIFF GEFAHRSTOFF stammt aus dem Bereich des Chemikaliengesetzes und der Gefahrstoffverordnung Rohstoffe, Produkte oder auch Reststoffe für Lagerung sind die Eigenschaften bedeutend Beispiele für Gefahrstoffsymbole 6

7 GHS GLOBALLY HARMONISED SYSTEM OF CLASSIFICATION AND LABELLING OF CHEMICALS Das Global Harmonisierte System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien der Vereinten Nationen bildet die Grundlage einer weltweiten Vereinheitlichung bestehender nationaler Systeme. Mit der Umstellung der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien auf GHS werden die bisher gewohnten rechteckigen orangefarbenen Gefahrstoffsymbole durch neue Gefahrenpiktogramme (rotumrandete Rauten mit schwarzen Symbolen auf weißem Grund) abgelöst. Dabei sind für die EU Übergangsfristen für Stoffe bis 01.Dezember 2010 und für Zubereitungen (zukünftig dann als Gemische bezeichnet) bis zum Juni 2015 vorgesehen. In der Übergangszeit bis zu diesen Terminen muss im Sicherheitsdatenblatt auch die alte Einstufung angegeben sein. DIE GEFAHRSTOFFKENNZEICHNUNG bisher Verbindlich für Einzelstoffe ab Verbindlich für Gemische ab GGVSEB Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn und auf Binnengewässern GefStoffV GHS Giftige Stoffe Ätzende Stoffe Entzündliche Flüssigkeiten Oxidierend Wirkende Stoffe Explosivstoffe CMR R 42 R 43 Xi Gase 7

8 BEGRIFF GEFAHRSTOFF Gefährlich sind Stoffe oder Zubereitungen nach 3 GefStoffV, die mindestens eines der folgenden Gefährlichkeitsmerkmale nach 4 GefStoffV aufweisen: 1. explosionsgefährlich 2. brandfördernd (oxidierend) 3. hochentzündlich (extrem entzündbar) 4. leichtentzündlich (leicht entzündbar) 5. entzündlich (entzündbar) 6. sehr giftig (akut toxisch Kat.1) 7. Giftig (toxisch Kat.2) 8. gesundheitsschädlich 9. ätzend (korrosiv) 10. reizend 11. sensibilisierend 12. krebserzeugend (karzinogen) 13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) 14. erbgutverändernd (mutagen) 15. umweltgefährlich (gefährdend Gewässer) Gefahrstoffverordnung / Globally Harmonised System (GHS) GHS GLOBALLY HARMONISED SYSTEM OF CLASSIFICATION AND LABELLING OF CHEMICALS Nicht nur Symbole und Darstellungen ändern sich neue Gefahrenklassen und veränderte Einstufungskriterien sind Ergebnis der weltweiten Einigung. Nach jetzigem EU-Recht gibt es 15 Gefahrenmerkmale, wie z. B. Ätzend, Sehr giftig oder Leichtentzündlich. Mit Inkrafttreten der neuen GHS-Verordnung wird dann zwischen 28 Gefahrenklassen unterschieden. Die neue Systematik unterscheidet zwischen Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien. So gibt es z. B. in der Gefahrenklasse "Entzündbare Flüssigkeiten" drei Kategorien abhängig vom Flammpunkt. Bei der "Akuten Toxizität" werden vier Kategorien unterschieden. Die Grenzen zur Einstufung (also z. B. Flammpunkt) weichen zum Teil von denen des bisherigen EU-Systems ab. Voraussichtlich können in deren Folge bestimmte Stoffe, die heute z. B. als "Gesundheitsschädlich" eingestuft sind, zukünftig als "Giftig" eingestuft werden. 8

9 Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen BG oder anderen Quellen Die Gefahrstoffkennzeichnung GEFAHRKLASSEN BRENNBARER FLÜSSIGKEITEN Bisherige Regelung GHS Regelung verbindlich ab für Einzelstoffe ab für Gemische Hochentzündlich Flammpunkt < 0 C Kategorie 1: extrem entzündbar Flammpunkt < 0 C R 10 Leichtentzündlich Flammpunkt < 21 C Entzündlich Flammpunkt ab 21 C bis 55 C Kategorie 2: leicht entzündbar Flammpunkt < 23 C Kategorie 3: entzündbar Flammpunkt ab 23 C bis 60 C 9

10 Gefahrendreieck Die Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang: ZÜNDQUELLE: Mechanischer Funke Elektrischer Funke Chemische Reaktion BRENNBARER STOFF: Gas Flüssigkeit Feststoff Statische Entladung Heiße Oberfläche Offene Flamme SAUERSTOFF SAUERSTOFF SAUERSTOFF Die Gefahrstoffkennzeichnung GEFAHRKLASSEN BRENNBARER FLÜSSIGKEITEN Bisherige Regelung Hochentzündlich Flammpunkt < 0 C Leichtentzündlich Flammpunkt < 21 C GHS Regelung verbindlich ab für Einzelstoffe ab für Gemische Kategorie 1: extrem entzündbar Flammpunkt < 0 C Kategorie 2: leicht entzündbar Flammpunkt < 23 C R 10 Entzündlich Flammpunkt ab 21 C bis 55 C Kategorie 3: entzündbar Flammpunkt ab 23 C bis 60 C 10

11 BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN DEFINITIONEN UND BEGRIFFE Flammpunkt = niedrigste Temperatur, bei der Lösemitteldämpfe mit der umgebenden Luft ein durch Fremdentzündung entflammbares Dampf/Luft Gemisch bilden (bei Normaldruck). Ist das Volumen des Gemisches groß genug, kann eine Explosion erfolgen. Der Versuch zeigte erst den Flammpunkt, dann den Brennpunkt. SICHERHEITSSCHRÄNKE EN Brandkammer Schrank 1000 C Der Test für Sicherheitsschränke (Gefahrstofflagerung) ist nur dann bestanden, wenn im Schrankinneren an keiner Mess-Stelle die Temperatur über 180 K ansteigt!!! 11

12 Brandprüfung Gefahrendreieck Die Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang: ZÜNDQUELLE: Mechanischer Funke Elektrischer Funke Chemische Reaktion BRENNBARER STOFF: Gas Flüssigkeit Feststoff Statische Entladung Heiße Oberfläche Offene Flamme SAUERSTOFF SAUERSTOFF SAUERSTOFF 12

13 BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN DEFINITIONEN Explosionsgrenzen geben den Bereich an, in dem Gase oder Dämpfe in Mischung mit Luft gezündet werden können. *Bei entsprechender Verdünnung ist dieses Gemisch schnell wieder hochgradig explosionsfähig Explosionsgrenzen Beispiele brennbarer Flüssigkeiten (1) 4 Tropfen brennbarer Flüssigkeit verdampfen zu 500 ml zündfähigem Dampf -Luftgemisch Gemisch 500 ml 13

14 Explosionsgrenzen Beispiele brennbarer Flüssigkeiten (2) 1 Schnapsglas das sind 20 ml brennbarer Flüssigkeit verdampft zu 200 l 200 Liter zündfähigem Dampf - Luftgemisch Gemisch Explosionsgrenzen Beispiele brennbarer Flüssigkeiten (3) 1 Liter brennbarer Flüssigkeit 200 l 200 l 200 l 200 l verdampft zu 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l Fässern à 200 l = l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l zündfähigem Dampf - Luftgemisch Gemisch 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l 200 l

15 Gefahrendreieck Die Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang: ZÜNDQUELLE: Mechanischer Funke Elektrischer Funke Chemische Reaktion BRENNBARER STOFF: Gas Flüssigkeit Feststoff Statische Entladung Heiße Oberfläche Offene Flamme SAUERSTOFF SAUERSTOFF SAUERSTOFF Grundsätzliches Lagerung ist unzulässig... mehr als Tagesbedarf... länger als 24 Stunden sich nicht im Arbeitsgang befinden nicht für den Fortgang der Arbeiten benötigt werden (TRGS 510) Lager Ein Lager ist ein Gebäude, ein Raum in einem Gebäude oder ein Bereich im Freien, der dazu bestimmt ist, Stoffe (...) zum Lagern aufzunehmen. (TRGS 510) 15

16 Definition - Unzulässige Lagerung Lagerung ist unzulässig in Durchgängen und Durchfahrten in Treppenräumen in allgemein zugänglichen Fluren, in Arbeitsräumen in Gast- und Schankräumen (TRGS 510) Besonderheit brennbare Flüssigkeiten (...) dürfen in Arbeitsräumen gelagert werden, sofern die Lagerung mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen (z. B. Typ 90-Sicherheitsschränke gem. TRGS 510/EN14470) Möglichkeiten der gesetzeskonformen Lagerung Gefahrstoffe Gefahrstoffe Technische Entlüftung Technische Entlüftung Bodenauffangwanne Selbstschließende Türen Zentrales Lager Typ 90 Lagerschrank 90 Minuten feuerwiderstandsfähigewände Selbstschließende Türen Bodenauffangwanne 90 Minuten feuerwiderstandsfähige Wände 16

17 Die asecos Produktpalette > 200 Sicherheitsschränke Die zwei Hauptaspekte bei der sicheren Lagerung von brennbaren Stoffen in Innenräumen 1. Die Zündtemperaturen dürfen niemals erreicht werden (Schutz des Inhalts über einen definierten Zeitraum = Feuerwiderstandsfähigkeit) 2. Vermeidung von explosionsfähigen Atmosphären (Magere Gemische sicher stellen = Technische Entlüftung) 17

18 Dann Sicherheitsschrank mit Lüftung? Ihr Partner für Sicherheit und Umweltschutz Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit..und nicht vergessen! 18

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