Anlage 01. Vereinbarung über die Lieferung von. Milchpumpen (Produktgruppe ) Schlüssel "Leistungserbringergruppe":
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- Hinrich Kaufman
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1 Anlage 01 Vereinbarung über die Lieferung von Milchpumpen (Produktgruppe ) Schlüssel "Leistungserbringergruppe":
2 1 Gegenstand der Anlage 1. Diese Anlage regelt den Ablauf und die Preise der Versorgung der Versicherten der BARMER GEK und der TK mit Milchpumpen der Produktgruppe sowie dem notwendigen Zubehör ( ) einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. 2. Zu dieser Anlage gehört folgender Anhang: Anhang 1: Vergütungsliste Milchpumpen. 1. Es gelten die vertraglichen Regelungen. 2 Liefervoraussetzungen 2. Für die Versorgung mit Produkten gem. Anhang 1 zu dieser Anlage ist eine Versorgungsanzeige gemäß 6 des Vertrages nicht notwendig. Überschreitet die Gesamtmietdauer einen Zeitraum von 16 Wochen, ist der Kasse rechtzeitig vor Ablauf der 16. Mietwoche unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung über die weitere medizinische Notwendigkeit der Milchpumpe eine Versorgungsanzeige zu übermitteln. In der Versorgungsanzeige ist der Verkaufspreis der Milchpumpe anzugeben. 3. Für von Anhang 1 zu dieser Anlage nicht erfasste Produkte im Sinne von 1 Ziffer 1 gilt eine generelle Verpflichtung zum Einreichen eines Kostenvoranschlags gemäß 6 des Vertrages. 4. Die TK verzichtet auf die Einreichung eines Kostenvoranschlags nach Ziffer 3 mit einer Widerrufsfrist von einem Monat bis zu einem Wert von EUR 100,00 je Hilfsmittel. 3 Leistungsvergütung 1. Die im Anhang 1 angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und gelten für alle Produkte einer Produktart. 2. In den Preisen sind alle im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zu erbringenden Dienst- und Serviceleistungen, wie z.b. Beratung und technische Einweisung enthalten. 3. Neben der Miete für die elektrische Milchpumpe können die Vertragspreise für die Absaugsets zusätzlich abgerechnet werden. 4. Die Summe der abgerechneten Tagesmietpreise für eine Versorgung darf den Verkaufspreis des jeweiligen Gerätes nicht übersteigen. Sofern die Summe der Tagesmietpreise einer Versorgung den Verkaufspreis erreicht hat, gilt eine evtl. über den abgerechneten Zeitraum hinausgehende erforderliche Mietdauer mit den Tagesmietpreisen als abgegolten.
3 Ist auf der Verordnung keine Mietdauer angegeben, so beträgt diese höchstens vier Wochen. Das Gerät verbleibt in diesem Fall nur dann über vier Wochen hinaus beim Patienten, wenn dieser vor Ablauf der vier Wochen eine neue ärztliche Verordnung vorlegt. 5. Im Fall einer Versorgung, zu welcher der Versicherte auf eigenen Wunsch gemäß 10 Ziffer 5 des Vertrages einen Eigenanteil erbringt, hat die Apotheke bei der Abrechnung abweichend von dem jeweils im Anhang 1 vereinbarten Kennzeichen Hilfsmittel das Kennzeichen Hilfsmittel 06 für die höherwertige Versorgung anzugeben. Zudem ist bei der Abrechnung die 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer des tatsächlich abgegebenen, höherwertigen Hilfsmittels anzugeben. Liegt eine Versorgung im Sinne von Satz 1 vor, ist eine zwischen den Vertragsparteien gesondert zu vereinbarende Sonder-Pharmazentralnummer auf der Verordnung aufzutragen.
4 Anhang 1 zur Anlage 01 des Vertrages Vergütungsliste für Milchpumpen Abkürzungsverzeichnis Abkürzung ABR-NR LEGS KZH VA Bezeichnung Abrechnungspositionsnummer Leistungserbringergruppenschlüssel Kennzeichen Hilfsmittel Versorgungsanzeige
5 Produktgruppe 01 Milchpumpen ABR-NR KZH Bezeichnung Nettopreis MwSt.-Satz * VA / KV Milchpumpen, elektrisch betrieben - Tagesmietpreis 1 = voll 2 = ermäßigt 1,38 ** 1 VA Absaugset für elektrische Milchpumpen 19,40 1 VA * Mehrwertsteuer bei Vertragsabschluss ** Die Mindestmiete beträgt 15,00 EUR zzgl. MwSt.
6 Anlage 02 Vereinbarung über die Lieferung von Adaptionshilfen (Produktgruppe 02) Schlüssel "Leistungserbringergruppe":
7 1 Gegenstand der Anlage 1. Diese Anlage regelt den Ablauf und die Preise der Versorgung der Versicherten der BARMER GEK und der TK mit Adaptionshilfen der Produktgruppe 02 einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. 2. Von dieser Anlage nicht umfasst sind die Produktuntergruppen Lesehilfen ( ), druck- /berührungssensible Bedienungssensoren für elektrische Geräte ( ), bewegungssensible Bedienungssensoren für elektrische Geräte ( ), lichtsensible Bedienungssensoren für elektrische Geräte ( ), schallsensible Bedienungssensoren für elektrische Geräte ( ) und Umfeldkontrollgeräte ( ). 3. Zu dieser Anlage gehört folgender Anhang: Anhang 1: Vergütungsliste Adaptionshilfen 1. Es gelten die vertraglichen Regelungen. 2 Liefervoraussetzungen 2. Für die Versorgung mit Produkten gem. Anhang 1 zu dieser Anlage ist eine Versorgungsanzeige gemäß 6 des Vertrages erforderlich. Auf die Übersendung der Versorgungsanzeige verzichten die BARMER GEK und die TK jedoch mit einer Widerrufsfrist von einem Monat bis zu einem Betrag von EUR 250,00 zzgl. Mehrwertsteuer je Hilfsmittel. 3. Die Apotheke erhält nach Prüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen die Genehmigung der BARMER GEK oder der TK. 4. Für von Anhang 1 zu dieser Anlage nicht erfasste Produktarten der PG 02 gilt, soweit sie vom Gegenstand dieser Anlage gemäß 1 Ziffer 1 umfasst sind, eine generelle Verpflichtung zum Einreichen eines Kostenvoranschlags gemäß 6 des Rahmenvertrages. 5. Die TK verzichtet auf die Einreichung eines Kostenvoranschlags nach Ziffer 4 mit einer Widerrufsfrist von einem Monat bis zu einem Wert von EUR 250,00 je Hilfsmittel. Dies gilt nicht für die Produktuntergruppen , , , , und Leistungsvergütung 1. Die im Anhang 1 angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und gelten für alle Produkte einer Produktart. Von den Abrechnungspreisen ist die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung des Versicherten abzuziehen.
8 2. In den Preisen sind alle im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zu erbringenden Dienst- und Serviceleistungen, wie z.b. Beratung, Montage, Anpassung, Erprobung und technische Einweisung enthalten. 3. Im Fall einer Versorgung, zu welcher der Versicherte auf eigenen Wunsch gemäß 10 Nummer 5 des Rahmenvertrages einen Eigenanteil erbringt, hat die Apotheke bei der Abrechnung abweichend von dem jeweils im Anhang 1 vereinbarten Kennzeichen Hilfsmittel das Kennzeichen Hilfsmittel 06 für die höherwertige Versorgung anzugeben. Zudem ist bei der Abrechnung die 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer des tatsächlich abgegebenen, höherwertigen Hilfsmittels anzugeben. Liegt eine Versorgung im Sinne von Satz 1 vor, ist eine zwischen den Vertragsparteien gesondert zu vereinbarende Sonder-Pharmazentralnummer auf der Verordnung aufzutragen.
9 Anhang 1 zur Anlage 02 des Vertrages Vergütungsliste für Adaptionshilfen Abkürzungsverzeichnis Abkürzung ABR-NR LEGS KZH VA Bezeichnung Abrechnungspositionsnummer Leistungserbringergruppenschlüssel Kennzeichen Hilfsmittel Versorgungsanzeige
10 Produktgruppe 02 - Adaptionshilfen ABR-NR KZH Text zur ABR-NR Nettopreis MwSt.-Satz * VA / KV Anziehhilfen 1 = voll 2 = ermäßigt Strumpf- und Strumpfhosenanziehhilfen 33,00 1 VA Strumpfanziehhilfen für Kompressionsstrümpfe 40, Greifhilfen Greifzangen/Helfende Hand 25,00 1 VA * Mehrwertsteuer bei Vertragsabschluss VA
11 Anlage 14 Vereinbarung über die Lieferung von Inhalationshilfen/Inhalationsgeräten (Produktgruppe , und ) Schlüssel "Leistungserbringergruppe":
12 1 Gegenstand der Anlage 1. Diese Anlage regelt den Ablauf und die Preise der Versorgung der Versicherten der BARMER GEK und der TK mit Inhalationshilfen/Inhalationsgeräten der Produktuntergruppen Aerosol- Inhalationsgeräte für tiefe Atemwege ( ), Aerosol-Inhalationsgeräte für obere Atemwege ( ) und Inhalationshilfen ( ) einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen sowie dem medizinisch erforderlichen Zubehör ( ) für die genannten Produktuntergruppen. 2. Zu dieser Anlage gehört folgender Anhang: Anhang 1: Vergütungsliste Inhalationshilfen/Inhalationsgeräte. 1. Es gelten die vertraglichen Regelungen. 2 Liefervoraussetzungen 2. Für die Versorgung mit Produkten gemäß des Anhanges 1 zu dieser Anlage ist eine Versorgungsanzeige gemäß 6 des Rahmenvertrages erforderlich. Auf die Übersendung der Versorgungsanzeige verzichten mit einer Widerrufsfrist von einem Monat die BARMER GEK bis zu einem Betrag von EUR 250,00 zzgl. Mehrwertsteuer je Hilfsmittel, die TK für alle preislich geregelten Hilfemittel. 3. Die Apotheke erhält nach Prüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen die Genehmigung der BARMER GEK oder der TK. 4. Gemäß den Vorgaben von Anhang 1 sowie für von Anhang 1 zu dieser Anlage nicht erfasste Produktarten der in 1 genannten Produktuntergruppen gilt eine generelle Verpflichtung zum Einreichen eines Kostenvoranschlags gemäß 6 des Rahmenvertrages. 5. Die TK verzichtet auf die Einreichung eines Kostenvoranschlags nach Ziffer 4 mit einer Widerrufsfrist von einem Monat bis zu einem Wert von EUR 100,00 je Hilfsmittel. 3 Leistungsvergütung 1. Die im Anhang 1 angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und gelten für alle Produkte einer Produktart. Von den Abrechnungspreisen ist die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung des Versicherten abzuziehen. 2. Bei der Erstversorgung eines Versicherten beinhalten die Preise das erforderliche Zubehör. 3. Eine Abrechnung der in dieser Anlage vereinbarten Vertragspreise ist dann ausgeschlossen, wenn ein Produkt in einem anderen Vertrag der Apotheke mit der BARMER GEK oder TK von
13 einer Versorgungspauschale umfasst und die Versorgung auf Basis der Versorgungspauschale durchzuführen ist. 4. Im Fall einer Versorgung, zu welcher der Versicherte auf eigenen Wunsch gemäß 10 Nummer 5 des Vertrages einen Eigenanteil erbringt, hat die Apotheke bei der Abrechnung abweichend von dem jeweils im Anhang 1 vereinbarten Kennzeichen Hilfsmittel das Kennzeichen Hilfsmittel 06 für die höherwertige Versorgung anzugeben. Zudem ist bei der Abrechnung die 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer des tatsächlich abgegebenen, höherwertigen Hilfsmittels anzugeben. Liegt eine Versorgung im Sinne von Satz 1 vor, ist eine zwischen den Vertragsparteien gesondert zu vereinbarende Sonder-Pharmazentralnummer auf der Verordnung aufzutragen.
14 Anhang 1 zur Anlage 14 des Vertrages Vergütungsliste für Inhalationshilfen/ Inhalationsgeräte Abkürzungsverzeichnis Abkürzung ABR-NR LEGS KZH VA Bezeichnung Abrechnungspositionsnummer Leistungserbringergruppenschlüssel Kennzeichen Hilfsmittel Versorgungsanzeige
15 Produktgruppe 14 - Inhalationshilfen/Inhalationsgeräte ABR-NR KZH Bezeichnung Nettopreis MwSt.-Satz * VA / KV Aerosol-Inhalationsgeräte für tiefe Atemwege Medikamentenvernebler für untere Atemwege** 99,00 1 = voll 2 = ermäßigt 1 VA Vernebler für spezielle Medikamente KV 1 KV Programmierbare nebenluftgesteuerte Vernebler KV Vernebler zur Anwendung bei Tracheostoma Year-Set für Babys und Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr*** Year-Set für Erwachsene und Kinder nach Vollendung des 6. Lebensjahres Aerosol-Inhaltationsgeräte für obere Atemwege KV 1 29,90 19,00 KV KV 1 VA 1 VA Vernebler für obere Atemwege 259,00 1 VA Inhalationshilfen Kammersysteme/Spacer KV 1 KV * Mehrwertsteuer bei Vertragsabschluss * * Hat der Arzt ein Einzelprodukt gem. 7 Ziffer 5 Satz 2 aus der Produktart verordnet und kann nach Rücksprache mit dem Arzt dieses Produkt aufgrund einer hinreichenden medizinischen Begründung mit Produktbezug nicht durch ein anderes Produkt dieser Produktart ersetzt werden, ist die Apotheke berechtigt, einen Kostenvoranschlag einzureichen, wenn der Einkaufspreis des verordneten Produktes den vereinbarten Netto-Preis überschreitet. *** Bei Babys bis zum vollendeten 1. Lebensjahr können bei der Erstversorgung Year-Set's gesondert abgegeben und abgerechnet werden.
16 Anlage 17 Vereinbarung über die Lieferung von Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie (Produktgruppe 17) Schlüssel "Leistungserbringergruppe":
17 1 Gegenstand der Anlage 1. Diese Anlage regelt den Ablauf und die Preise der Versorgung der Versicherten der BARMER GEK und der TK mit Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie der Produktgruppe 17 einschließlich aller damit im Zusammenhang stehender Dienst- und Serviceleistungen. Von dieser Anlage nicht umfasst ist die Produktuntergruppe Apparate zur Kompressionstherapie. 2. Zu dieser Anlage gehören folgende Anhänge Anhang 1: Therapieplan für lymphatische Versorgungen Anhang 2: Zustandserhebungsbogen für die Kompressionsversorgung lymphatischer Patienten Anhang 3: Erklärung zur höherwertigen Versorgung Anhang 4: Abgabeprotokoll zur lymphatischen Kompressionstherapie 2 Liefervoraussetzungen 1. Es gelten die vertraglichen Regelungen. 2. Für die Versorgung mit Produkten nach dieser Anlage, welche festbetraglich geregelt sind, ist eine Versorgungsanzeige gemäß 6 des Vertrages erforderlich. Auf die Übersendung der Versorgungsanzeige verzichten die BARMER GEK und die TK jedoch mit einer Widerrufsfrist von einem Monat bis zu einem Betrag von EUR 250,00 zzgl. Mehrwertsteuer je Hilfsmittel. 3. Für von den Festbeträgen nicht erfasste Produktarten der PG 17 gilt, soweit sie Gegenstand dieser Anlage gemäß 1 Ziffer 1 sind, eine generelle Verpflichtung zum Einreichen eines Kostenvoranschlags gemäß 6 des Rahmenvertrages. 4. Die TK verzichtet auf die Einreichung eines Kostenvoranschlags nach Ziffer 3 mit einer Widerrufsfrist von einem Monat bis zu einem Wert von EUR 200,00 je Hilfsmittel. 5. Die Apotheke erhält nach Prüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen die Genehmigung der BARMER GEK oder der TK. Die jeweilige Krankenkasse kann auf die Vorlage der Versorgungsanzeige bzw. des Kostenvoranschlages und/oder die Genehmigung verzichten. 6. Bei lymphatischen Versorgungen sind der Versorgungsanzeige/ dem Kostenvoranschlag bzw. im Falle des Verzichtes einer Kasse auf Versorgungsanzeigen oder Kostenvoranschläge der Abrechnung der Therapieplan und Zustandserhebungsbogen (Anhang 1 und 2) beizufügen. 7. Vor der Versorgung mit Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie ist eine individuelle Messung der zu versorgenden Extremität durch die Apotheke durchzuführen. 8. Ist eine Zweitversorgung im Sinne einer Wechselversorgung für einen Patienten erforderlich, sollte diese frühestens nach 4 Wochen nach der Erstversorgung erfolgen, um eintretende Veränderungen,
18 z. B. durch therapeutische Maßnahmen berücksichtigen zu können. Vor der Wechselversorgung ist eine erneute Messung durchzuführen. 9. Die Körpermaße für medizinische Kompressionsstrümpfe sind nach dem jeweils aktuell verbindlichen Maßschema (zurzeit Güte- und Prüfbestimmung RAL-GZ 387/1 und 387/2 vom Januar 2008) abzunehmen. Sollte nach den Messergebnissen eine Versorgung mit einem konfektionierten Produkt nicht möglich und somit eine Maßanfertigung notwendig sein, so ist der Versorgungsanzeige/ dem Kostenvoranschlag bzw. im Falle des Verzichtes einer Kasse auf Versorgungsanzeigen oder Kostenvoranschläge der Abrechnung eine Kopie des Maßblattes beizufügen. 10. Die Fertigung von nach Maß angefertigten Produkten erfolgt in der Regel 5 Werktage nach dem ersten Ausmessen der Extremitäten. 11. In Einzelfällen kann eine Kombination aus verschiedenen Kompressionsstrümpfen und/oder -hosen erfolgen. Diese Kombinationen können aus z.b. zwei übereinander getragenen Kompressionsstrümpfen bestehen, wenn das Anziehen eines Kompressionsstrumpfes der erforderlichen Kompressionsklasse nicht möglich ist und durch die Kombination zweier Produkte die erforderliche Kompressionswirkung erreicht wird. Weitere Möglichkeiten sind die Kombination einer Kompressions-Caprihose mit einem Kompressions-Wadenstrumpf oder einer Kompressions- Bermudahose mit einem Kompressions-Halbschenkelstrumpf. 12. Vor Anpassung und Abgabe des Hilfsmittels ist der Versicherte durch die Apotheke persönlich zu beraten. Die Abgabe des Hilfsmittels erfolgt ausschließlich durch die Apotheke. 3 Leistungsvergütung 1. Bestehen Festbeträge nach 36 SGB V, erfolgt die Vergütung nach diesen Festbeträgen. Die Apotheke ist verpflichtet, mindestens ein Hilfsmittel jeder Produktart entsprechend der individuellen medizinischen Notwendigkeit des einzelnen Versicherten zum Festbetrag ohne Aufzahlung des Versicherten (mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung) anzubieten. Die Apotheke informiert die Versicherten vor der Abgabe ausführlich über die aufzahlungsfrei zum Festbetrag lieferbaren Produkte. 2. Im Falle der Aufhebung der Festbeträge nach 36 SGB V werden sich die Vertragspartner kurzfristig bezüglich einer neuen Vergütungsregelung verständigen. 3. Für von den Festbeträgen nicht erfasste Produktarten der PG 17 gilt eine generelle Verpflichtung zum Einreichen eines Kostenvoranschlags gemäß 6 des Rahmenvertrages. 4. Von den Festbeträgen bzw. Abrechnungspreisen ist die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung des Versicherten abzuziehen.
19 5. Die Preise beinhalten alle im Zusammenhang mit der Versorgung stehenden Dienst- und Serviceleistungen. Hierzu zählen u. a. die ausführliche Beratung der Versicherten, die notwendigen Anfahrten zum Therapeuten/Versicherten/Klinik sowie die Dokumentation. 6. Zur Abrechnung von Versorgungen ist im Datenaustausch nach 302 SGB V die Angabe folgender Positionsnummer für Produktbesonderheiten bei jeder Versorgung zwingend erforderlich: - Lymphatische Versorgungen Produktbesonderheit Liegen Versorgungen im Sinne von Satz 1 vor, ist eine zwischen den Vertragsparteien gesondert zu vereinbarende Sonder-Pharmazentralnummer auf der Verordnung aufzutragen. Abrechnungen ohne Angabe der Produktbesonderheit werden abgewiesen. 7. Bei lymphatischen Versorgungen ist bei der Abrechnung das Abgabeprotokoll zur lymphatischen Kompressionstherapie (Anhang 4) beizufügen. 8. Wählt der Versicherte ein das Maß des Notwendigen und Zweckmäßigen überschreitendes Versorgungsangebot mit Aufzahlung, hat der Versicherte die Erklärung gemäß Anhang 3 abzugeben und zu unterschreiben. Die Erklärung ist der Abrechnung über die vorgenommene Versorgung beizufügen. 9. Im Fall einer Versorgung, zu welcher der Versicherte auf eigenen Wunsch gemäß 10 Nummer 5 des Vertrages einen Eigenanteil erbringt, hat die Apotheke bei der Abrechnung das Kennzeichen Hilfsmittel 06 für die höherwertige Versorgung anzugeben. Zudem ist bei der Abrechnung die 10- stellige Hilfsmittelpositionsnummer des tatsächlich abgegebenen, höherwertigen Hilfsmittels anzugeben. Liegt eine Versorgung im Sinne von Satz 1 vor, ist eine zwischen den Vertragsparteien gesondert zu vereinbarende Sonder-Pharmazentralnummer auf der Verordnung aufzutragen. 4 Leistungspflicht 1. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass medizinische Kompressionsstrümpfe sowie Hilfsmittel zur Narbenkompression bei regelmäßiger Nutzung eine Mindesthaltbarkeit von 6 Monaten haben. Ist bei einer einfachen Ausstattung eine Folgeversorgung früher als 6 Monate nach der letzten Versorgung erforderlich, ist der Versorgungsanzeige/ dem Kostenvoranschlag bzw. - im Falle des Verzichts einer Kasse auf Versorgungsanzeigen oder Kostenvoranschläge nach 2 Abs. 2 und 3 - der Abrechnung eine ausführliche, ggf. ärztliche Begründung beizufügen. Erhält der Versicherte eine Wechselversorgung, ist eine Folgeversorgung frühestens 12 Monate nach der letzten Versorgung möglich. 2. Die Versorgung von immobilen Patienten mit Kompressionsstrümpfen ist durch den behandelnden Arzt gesondert zu begründen. Die ärztliche Stellungnahme ist der Versorgungsanzeige/ dem Kostenvoranschlag bzw. im Falle des Verzichts einer Kasse auf Versorgungsanzeigen oder Kostenvoranschläge nach 2 Abs. 2 und 3 - der Abrechnung beizufügen.
20 3. Anti-Thrombosestrümpfe sind keine Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung und können nicht zu Lasten der BARMER GEK oder TK abgerechnet werden. 4. Ein Anspruch der Versicherten der BARMER GEK und TK auf Versorgung mit Sport- und Freizeitkompressionsstrümpfen besteht nicht. Gleiches gilt für Kompressionsstücke, die nach 34 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung ausgeschlossen sind. Eine Kostenübernahme durch die BARMER GEK oder TK ist daher ausgeschlossen. 5. Medizinische Kompressionsstrümpfe müssen passgenau sitzen. Insofern ist insbesondere bei flachgestrickten Kompressionsstrümpfen davon auszugehen, dass sich die Maßanfertigung auch auf die Fersen/Sprunggelenkregion erstreckt und auch für diese Region eine passgenaue Bestrumpfung erstellt wurde. Eine Ellipsen- beziehungsweise Y-Einkehr oder vergleichbar kann nicht gesondert vergütet werden. 5 Qualitätsanforderungen an lymphatische Versorgungen Die Apotheke verpflichtet sich, die Versorgungen nur durch ausgebildete Fachpersonen durchzuführen, die intensiv auf das Krankheitsbild lymphatischer Erkrankungen und ihre Therapie geschult wurden und eine qualitätsgesicherte Versorgung sicherstellen. Dies ist der BARMER GEK und TK auf Anforderung nachzuweisen durch: die Teilnahme an einer lieferantenunabhängigen Fachschulung (z. B. Teilnahme am Seminar Lymphatische Kompressionsstrumpfversorgung in Theorie und Praxis an der Bundesfachschule für Orthopädie-Technik (Bufa) in Dortmund. Schulungsnachweise mit gleichwertigem Fortbildungsinhalt und umfang werden ebenfalls anerkannt) und Teilnahme am Refresher-Kurs der Bufa alle drei Jahre für die weitere Qualitätssicherung (Schulungsnachweise mit gleichem Fortbildungsinhalt und umfang werden ebenfalls anerkannt) und eine Mindestanzahl von 50 Versorgungen pro Jahr zulasten aller gesetzlichen Krankenversicherungen bezogen auf die Apotheke.
21 Anhang 1 zur Anlage 17 des Vertrages Therapieplan für lymphatische Versorgungen (1) Es ist ein Zustandserhebungsbogen gemäß Anhang 2 zur Anlage 17 zu erfassen. (2) Die Versorgung wird unverzüglich nach Auftragseingang begonnen. (3) Die Versorgung beginnt mit einer ausführlichen Anamnese (Zustandserhebungsbogen gem. Anhang 2 zur Anlage 17). Geht aus der Befragung des Versicherten nicht hervor, dass eine manuelle Lymphdrainage bereits durchgeführt wird oder verordnet ist, ist zunächst mit dem behandelnden Arzt Rücksprache zu nehmen und ggf. auf manuelle Lymphdrainage zu dringen, um das Therapieziel (s. Ziffer 4) nicht zu gefährden. (4) Die erste Maßnahme für die Versorgung bei einer lymphatischen Erkrankung wird vor Abschluss eines ambulanten oder stationären Behandlungsintervalls im Zustand der maximalen Entstauung vorgenommen. Idealerweise sollte diese Maßnahme beim behandelnden Arzt, Therapeuten oder in der Klinik erfolgen. (5) Die Fertigung erfolgt in der Regel innerhalb von 5 Werktagen nach dem ersten Ausmessen der Extremitäten. (6) Anschließend erfolgt die Anpassung/Anprobe nach Möglichkeit erneut beim Therapeuten. Es wird ein Abgabeprotokoll erstellt. Haben sich in diesem Zeitraum Veränderungen ergeben, wird ohne Mehrkosten für den Kostenträger oder Versicherten eine veränderte Versorgung gefertigt. (7) Ggf. erfolgt eine weitere Abstimmung mit Arzt und Therapeut. (8) Der Versicherte ist wie folgt zur Therapiekontrolle in den Betrieb einzubestellen: - Drei Monate nach Abgabe - Drei Monate nach der ersten Therapiekontrolle. Ist die Anfahrt für die Therapiekontrolle für den Patienten aus Entfernungsgründen nicht zumutbar, kann der erstversorgende Betrieb einen anderen Vertragspartner der BARMER GEK oder TK mit der Durchführung der Kontrolle beauftragen.
22 Anhang 2 zur Anlage 17 des Vertrages Zustandserhebungsbogen für die Kompressionsversorgung lymphatischer Patienten 1. Personalien in Kurzform Name: Geb.: Weitere Angaben 1.1 Angaben zur Person O Männlich O Weiblich Blutdruck: mhg 2. Angaben zur Therapie O Akutbehandlung in der Klinik vom : bis: Entlassdatum: Anzahl der tägl. Lymphdrainagen: O Ambulante Lymphdrainagen verordnet: Stück Beginn Intervall von : bis: Diagnose laut VO: 2.1 Versorgungsrelevante Erkrankungen, Kontraindikationen oder Therapien Bestehen bei Patienten O Herz-Kreislauferkrankungen welche: O Atemwegserkrankungen welche: O Hauterkrankungen welche: O Allergien welche: O Verschlusskrankheiten venös/arteriell welche: O Ulcus wo lok.: O Lähmungen welche: O Erysipel wo/: O Weitere Hinweise/Rücksprache Arzt wann:
23 3. Bisherige Versorgung Monat und Jahr der letzten Versorgung.: Welche Firma: Entspricht bisherige Versorgung den Richtlinien für Ödembestrumpfungen: O Ja O nein Bisherige Compliance des Patienten: O Sehr gut O Gut O Befr. O Schlecht ANGABEN ZUR FREMDVERSORGUNG O Serienversorgung O Maßanfertigung rundstrick O Maßanfertigung flachstrick O Einbein Sonstiges: 4. Palpationsbefund, positives Stemmersches Zeichen Ödemlokalisation Li O Re O Fuss Li O Re O Zehen Li O Re O Fussrücken Li O Re O Ferse Li O Re O US Li O Re O OS Li O Re O Becken O Genitalbereich Li O Re O Rumpf Li O Re O Schulter Li O Re O Arm Li O Re O Hand Li O Re O O Handrücken Li O Re O Finger Li O Re O Kopf 4.1 Hautbild/Druckempfinden Hautempfinden O Normal O Sensibel O reduziert Transplantationen O Ja O Nein Hautverfärbung O Ja O Nein Hauttemperatur O Kühl O Warm O Heiß 4.2 Ödemkonsistenz O Weiche Konsistenz O Verhärtet O fibrotisch Datum: Unterschrift: Hinweis zum Datenschutz: Die Rechtsgrundlage zur Erhebung der Daten lautet 67a Abs. 2 SGB X i.v.m. 100 SGB X. Erforderlich ist die Datenerhebung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe gemäß 284 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i.v.m. 73 SGB V..
24 Anhang 3 zur Anlage 17 des Vertrages Erklärungen zur höherwertigen Versorgung Dem Versicherten wurde der nachfolgende, geeignete aufzahlungsfreie Versorgungsvorschlag unterbreitet: ABR-NR Bezeichnung Datum Stempel Mitgliedsbetrieb Unterschrift Mitgliedsbetrieb Empfangsbestätigung des Versicherten Ich bin über das Angebot einer aufzahlungsfreien Versorgung (mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung) informiert worden. 1 Ich habe mich für eine Versorgung ohne Aufzahlung entschieden Ich habe mich für eine Versorgung mit Aufzahlung entschieden Ich habe keine Informationen über ein aufzahlungsfreies Versorgungsangebot gewünscht Mit der Zahlung der Mehrkosten für die höherwertige Versorgung bin ich einverstanden. Datum Unterschrift des Versicherten 1 Zutreffendes bitte ankreuzen
25 Anhang 4 zur Anlage 17 des Vertrages Abgabeprotokoll zur lymphatischen Kompressionsversorgung Patientenname: Hiermit bestätige ich mit meiner Unterschrift den Empfang der mir verordneten Produkte: Anzahl Bezeichnung Anzahl Bezeichnung Zehenkappe Kompr. Socken Kniestrumpf Halbschenkelstrumpf Schenkelstrumpf Strumpfhose Einbeinhose Panty (Bermuda) Weste Kopf/Kinnbandage Kompresse f. Kniekehle Kompresse f. Mons Pubis Handschuh Armstrumpf Kompresse f. Handrücken Sonstiges Nach meinem gegenwärtigen Empfinden ist die Passform der gelieferten Kompressionshilfsmittel gut. Sollte ich Mängel in der Passform bemerken, werde ich dies der Apotheke unverzüglich mitteilen. Im Beratungsgespräch wurde ich auf die Richtlinien für Ödembestrumpfungen hingewiesen, sowie über die Wirkungsweise der unterschiedlichen Qualitäten (Rund-/Flachstrick) aufgeklärt. Eine Anprobe wurde mit mir durchgeführt, dabei wurde ich in die Anziehtechnik sowie die Pflege der Bestrumpfung eingewiesen. Um Laufmaschen und Beschädigungen der Kompressionsware zu vermeiden, wurde ich auf die entsprechende Nagelpflege hingewiesen. Die Bestrumpfung muss mit geeigneten Haushaltshandschuhen angezogen werden, um Schäden (Laufmaschen) zu vermeiden und die Verteilung des Gestricks zu erleichtern. Die Pflegehinweise/ Gebrauchsanweisung des Herstellers habe ich erhalten. Die Lieferung verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch meine Krankenkasse im Eigentum des Leistungserbringers. Datum Unterschrift des Versicherten
26 Anlage 19 Vereinbarung über die Lieferung von Krankenpflegeartikeln (Produktgruppe und ) sowie Spülsystemen (Produktgruppe ) Schlüssel "Leistungserbringergruppe": für die PG für die PG für die PG 88
27 1 Gegenstand der Anlage 1. Diese Anlage regelt den Ablauf und die Preise der Versorgung der Versicherten der BARMER GEK und der TK mit Krankenpflegeartikeln der Produktuntergruppen Stechbecken/Bettpfannen ( ), Einmalhandschuhe ( ), Spülsysteme ( ) und Klistierspritzen einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. 2. Zu dieser Anlage gehört folgender Anhang: Anhang 1: Vergütungsliste Krankenpflegeartikel und Spülsysteme. 1. Es gelten die vertraglichen Regelungen. 2 Liefervoraussetzungen 2. Bei der Versorgung ist gemäß den Vorgaben von Anhang 1 zu dieser Anlage eine Versorgungsanzeige gemäß 6 des Vertrages erforderlich. Auf die Übersendung der Versorgungsanzeige verzichten die BARMER GEK und die TK jedoch mit einer Widerrufsfrist von einem Monat bis zu einem Betrag von EUR 250,00 zzgl. Mehrwertsteuer je Hilfsmittel. 3. Die Apotheke erhält nach Prüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen die Genehmigung der BARMER GEK oder der TK. 4. Gemäß den Vorgaben von Anhang 1 sowie für von Anhang 1 zu dieser Anlage nicht erfasste Produktarten der in 1 genannten Produktuntergruppen gilt eine generelle Verpflichtung zum Einreichen eines Kostenvoranschlags gemäß 6 des Rahmenvertrages. 5. Die TK verzichtet auf die Einreichung eines Kostenvoranschlags gemäß Ziffer 3 mit einer Widerrufsfrist von einem Monat bis zu einem Wert von EUR 100,00 je Hilfsmittel. 3 Leistungsvergütung 1. Die im Anhang 1 angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und gelten für alle Produkte einer Produktart. Von den Abrechnungspreisen ist die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung des Versicherten abzuziehen. 2. In den Preisen sind die im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zu erbringenden Dienst- und Sachleistungen enthalten. 3. Eine Abrechnung der in dieser Anlage vereinbarten Vertragspreise ist dann ausgeschlossen, wenn ein Produkt in einem anderen Vertrag der Apotheke mit der BARMER GEK oder TK von einer Versorgungspauschale umfasst und die Versorgung auf Basis der Versorgungspauschale durchzuführen ist.
28 4. Im Fall einer Versorgung, zu welcher der Versicherte auf eigenen Wunsch gemäß 10 Nummer 5 des Rahmenvertrages einen Eigenanteil erbringt, hat die Apotheke bei der Abrechnung abweichend von dem jeweils im Anhang 1 vereinbarten Kennzeichen Hilfsmittel das Kennzeichen Hilfsmittel 06 für die höherwertige Versorgung anzugeben. Zudem ist bei der Abrechnung die 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer des tatsächlich abgegebenen, höherwertigen Hilfsmittels anzugeben. Liegt eine Versorgung im Sinne von Satz 1 vor, ist eine zwischen den Vertragsparteien gesondert zu vereinbarende Sonder-Pharmazentralnummer auf der Verordnung aufzutragen.
29 Anhang 1 zur Anlage 19 des Vertrages Vergütungsliste für Krankenpflegeartikel und Spülsysteme Abkürzungsverzeichnis Abkürzung ABR-NR LEGS KZH VA Bezeichnung Abrechnungspositionsnummer Leistungserbringergruppenschlüssel Kennzeichen Hilfsmittel Versorgungsanzeige
30 Produktgruppe 19 - Krankenpflegeartikel und Spülsysteme ABR-NR KZH Beschreibung Netto preis Stechbecken/Bettpfannen Stechbecken Plastik/Edelstahl KV MwSt.-Satz * VA / 1 = voll KV 2 = ermäßigt 1 KV Einmalhandschuhe Einmalhandschuhe, unsteril (100 Stück) 4,50 1 VA Einmalhandschuhe, steril (100 Stück) 24,50 1 VA Spülsysteme Spülsysteme, schwerkraftabhängig 13,00 1 VA Spülsysteme, pumpenabhängig (mechanisch) 88 Klistierspritzen Klistierspritze, Größe 1 (bis 80 ml) 3,00 1 VA Klistierspritze, Größe 2 (>80 ml bis 150 ml) 3,75 1 VA Klistierspritze, Größe 3 (>150ml bis 225ml) 4,25 1 VA Klistierspritze, Größe 4 (>225 ml) 4,80 1 VA KV 1 KV Die Klistierspritzen sind den Arzneimitteln zuzuordnen. Die Zuzahlung beträgt 10%, mindestens 5,00 EUR, maximal 10,00 EUR, allerdings nicht mehr als die Kosten der Spritze. * Mehrwertsteuer bei Vertragsabschluss
31 Anlage 21 Vereinbarung über die Lieferung von Blutdruckmessgeräten (Produktgruppe ) Schlüssel "Leistungserbringergruppe":
32 1 Gegenstand der Vereinbarung 1. Diese Anlage regelt den Ablauf und die Preise der Versorgung der Versicherten der BARMER GEK und der TK mit Blutdruckmessgeräten ( ) einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. 2. Zu dieser Anlage gehört folgender Anhang: Anhang 1: Vergütungsliste Blutdruckmessgeräte. 1. Es gelten die vertraglichen Regelungen. 2 Liefervoraussetzungen 2. Bei der Versorgung ist gemäß den Vorgaben von Anhang 1 zu dieser Anlage eine Versorgungsanzeige gemäß 6 des Vertrages erforderlich. Auf die Übersendung der Versorgungsanzeige verzichten die BARMER GEK und die TK jedoch mit einer Widerrufsfrist von einem Monat bis zu einem Betrag von EUR 250,00 zzgl. Mehrwertsteuer je Hilfsmittel. 3. Die Apotheke erhält nach Prüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen die Genehmigung der BARMER GEK oder der TK. 4. Gemäß den Vorgaben von Anhang 1 sowie für von Anhang 1 zu dieser Anlage nicht erfasste Produktarten der Produktuntergruppe Blutdruckmessgeräte gilt eine generelle Verpflichtung zum Einreichen eines Kostenvoranschlags gemäß 6 des Rahmenvertrages. 5. Die TK verzichtet auf die Einreichung eines Kostenvoranschlags gemäß Ziffer 4 mit einer Widerrufsfrist von einem Monat bis zu einem Wert von EUR 100,00 je Hilfsmittel. 3 Leistungsvergütung 1. Die im Anhang 1 angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und gelten für alle Produkte einer Produktart. Von den Abrechnungspreisen ist die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung des Versicherten abzuziehen. 2. In den Preisen sind alle im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zu erbringenden Dienst- und Serviceleistungen, wie z.b. Beratung und technische Einweisung enthalten. 3. Im Fall einer Versorgung, zu welcher der Versicherte auf eigenen Wunsch gemäß 10 Nummer 5 des Rahmenvertrages einen Eigenanteil erbringt, hat die Apotheke bei der Abrechnung abweichend von dem jeweils im Anhang 1 vereinbarten Kennzeichen Hilfsmittel das Kennzeichen Hilfsmittel 06 für die höherwertige Versorgung anzugeben. Zudem ist bei der Abrechnung die 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer des tatsächlich abgegebenen, höherwertigen Hilfsmittels anzugeben.
33 Liegt eine Versorgung im Sinne von Satz 1 vor, ist eine zwischen den Vertragsparteien gesondert zu vereinbarende Sonder-Pharmazentralnummer auf der Verordnung aufzutragen.
34 Anhang 1 zur Anlage 21 des Vertrages Vergütungsliste für Blutdruckmessgeräte Abkürzungsverzeichnis Abkürzung ABR-NR LEGS KZH VA Bezeichnung Abrechnungspositionsnummer Leistungserbringergruppenschlüssel Kennzeichen Hilfsmittel Versorgungsanzeige
35 Produktgruppe 21 Blutdruckmessgeräte ABR-NR KZH Beschreibung Nettopreis MwSt.-Satz * VA / 1 = voll KV Manuelle Blutdruckmessgeräte zur Oberarmmessung 34,00 2 = ermäßigt Halbautomatische Blutdruckmessgeräte zur Oberarmmessung 34, VA VA Vollautomatische Blutdruckmessgeräte zur Oberarmmessung 34,00 1 VA Vollautomatische Blutdruckmessgeräte zur Handgelenkmessung 34,00 1 VA Blutdruckmessgeräte für Kinder * Mehrwertsteuer bei Vertragsabschluss KV 1 KV
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