Anlage 01. Vereinbarung über die Lieferung von. Milchpumpen (Produktgruppe ) Schlüssel "Leistungserbringergruppe":

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Anlage 01. Vereinbarung über die Lieferung von. Milchpumpen (Produktgruppe ) Schlüssel "Leistungserbringergruppe":"

Transkript

1 Anlage 01 Vereinbarung über die Lieferung von Milchpumpen (Produktgruppe ) Schlüssel "Leistungserbringergruppe":

2 1 Gegenstand der Anlage 1. Diese Anlage regelt den Ablauf und die Preise der Versorgung der Versicherten der BARMER GEK und der TK mit Milchpumpen der Produktgruppe sowie dem notwendigen Zubehör ( ) einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. 2. Zu dieser Anlage gehört folgender Anhang: Anhang 1: Vergütungsliste Milchpumpen. 1. Es gelten die vertraglichen Regelungen. 2 Liefervoraussetzungen 2. Für die Versorgung mit Produkten gem. Anhang 1 zu dieser Anlage ist eine Versorgungsanzeige gemäß 6 des Vertrages nicht notwendig. Überschreitet die Gesamtmietdauer einen Zeitraum von 16 Wochen, ist der Kasse rechtzeitig vor Ablauf der 16. Mietwoche unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung über die weitere medizinische Notwendigkeit der Milchpumpe eine Versorgungsanzeige zu übermitteln. In der Versorgungsanzeige ist der Verkaufspreis der Milchpumpe anzugeben. 3. Für von Anhang 1 zu dieser Anlage nicht erfasste Produkte im Sinne von 1 Ziffer 1 gilt eine generelle Verpflichtung zum Einreichen eines Kostenvoranschlags gemäß 6 des Vertrages. 4. Die TK verzichtet auf die Einreichung eines Kostenvoranschlags nach Ziffer 3 mit einer Widerrufsfrist von einem Monat bis zu einem Wert von EUR 100,00 je Hilfsmittel. 3 Leistungsvergütung 1. Die im Anhang 1 angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und gelten für alle Produkte einer Produktart. 2. In den Preisen sind alle im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zu erbringenden Dienst- und Serviceleistungen, wie z.b. Beratung und technische Einweisung enthalten. 3. Neben der Miete für die elektrische Milchpumpe können die Vertragspreise für die Absaugsets zusätzlich abgerechnet werden. 4. Die Summe der abgerechneten Tagesmietpreise für eine Versorgung darf den Verkaufspreis des jeweiligen Gerätes nicht übersteigen. Sofern die Summe der Tagesmietpreise einer Versorgung den Verkaufspreis erreicht hat, gilt eine evtl. über den abgerechneten Zeitraum hinausgehende erforderliche Mietdauer mit den Tagesmietpreisen als abgegolten.

3 Ist auf der Verordnung keine Mietdauer angegeben, so beträgt diese höchstens vier Wochen. Das Gerät verbleibt in diesem Fall nur dann über vier Wochen hinaus beim Patienten, wenn dieser vor Ablauf der vier Wochen eine neue ärztliche Verordnung vorlegt. 5. Im Fall einer Versorgung, zu welcher der Versicherte auf eigenen Wunsch gemäß 10 Ziffer 5 des Vertrages einen Eigenanteil erbringt, hat die Apotheke bei der Abrechnung abweichend von dem jeweils im Anhang 1 vereinbarten Kennzeichen Hilfsmittel das Kennzeichen Hilfsmittel 06 für die höherwertige Versorgung anzugeben. Zudem ist bei der Abrechnung die 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer des tatsächlich abgegebenen, höherwertigen Hilfsmittels anzugeben. Liegt eine Versorgung im Sinne von Satz 1 vor, ist eine zwischen den Vertragsparteien gesondert zu vereinbarende Sonder-Pharmazentralnummer auf der Verordnung aufzutragen.

4 Anhang 1 zur Anlage 01 des Vertrages Vergütungsliste für Milchpumpen Abkürzungsverzeichnis Abkürzung ABR-NR LEGS KZH VA Bezeichnung Abrechnungspositionsnummer Leistungserbringergruppenschlüssel Kennzeichen Hilfsmittel Versorgungsanzeige

5 Produktgruppe 01 Milchpumpen ABR-NR KZH Bezeichnung Nettopreis MwSt.-Satz * VA / KV Milchpumpen, elektrisch betrieben - Tagesmietpreis 1 = voll 2 = ermäßigt 1,38 ** 1 VA Absaugset für elektrische Milchpumpen 19,40 1 VA * Mehrwertsteuer bei Vertragsabschluss ** Die Mindestmiete beträgt 15,00 EUR zzgl. MwSt.

6 Anlage 02 Vereinbarung über die Lieferung von Adaptionshilfen (Produktgruppe 02) Schlüssel "Leistungserbringergruppe":

7 1 Gegenstand der Anlage 1. Diese Anlage regelt den Ablauf und die Preise der Versorgung der Versicherten der BARMER GEK und der TK mit Adaptionshilfen der Produktgruppe 02 einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. 2. Von dieser Anlage nicht umfasst sind die Produktuntergruppen Lesehilfen ( ), druck- /berührungssensible Bedienungssensoren für elektrische Geräte ( ), bewegungssensible Bedienungssensoren für elektrische Geräte ( ), lichtsensible Bedienungssensoren für elektrische Geräte ( ), schallsensible Bedienungssensoren für elektrische Geräte ( ) und Umfeldkontrollgeräte ( ). 3. Zu dieser Anlage gehört folgender Anhang: Anhang 1: Vergütungsliste Adaptionshilfen 1. Es gelten die vertraglichen Regelungen. 2 Liefervoraussetzungen 2. Für die Versorgung mit Produkten gem. Anhang 1 zu dieser Anlage ist eine Versorgungsanzeige gemäß 6 des Vertrages erforderlich. Auf die Übersendung der Versorgungsanzeige verzichten die BARMER GEK und die TK jedoch mit einer Widerrufsfrist von einem Monat bis zu einem Betrag von EUR 250,00 zzgl. Mehrwertsteuer je Hilfsmittel. 3. Die Apotheke erhält nach Prüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen die Genehmigung der BARMER GEK oder der TK. 4. Für von Anhang 1 zu dieser Anlage nicht erfasste Produktarten der PG 02 gilt, soweit sie vom Gegenstand dieser Anlage gemäß 1 Ziffer 1 umfasst sind, eine generelle Verpflichtung zum Einreichen eines Kostenvoranschlags gemäß 6 des Rahmenvertrages. 5. Die TK verzichtet auf die Einreichung eines Kostenvoranschlags nach Ziffer 4 mit einer Widerrufsfrist von einem Monat bis zu einem Wert von EUR 250,00 je Hilfsmittel. Dies gilt nicht für die Produktuntergruppen , , , , und Leistungsvergütung 1. Die im Anhang 1 angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und gelten für alle Produkte einer Produktart. Von den Abrechnungspreisen ist die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung des Versicherten abzuziehen.

8 2. In den Preisen sind alle im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zu erbringenden Dienst- und Serviceleistungen, wie z.b. Beratung, Montage, Anpassung, Erprobung und technische Einweisung enthalten. 3. Im Fall einer Versorgung, zu welcher der Versicherte auf eigenen Wunsch gemäß 10 Nummer 5 des Rahmenvertrages einen Eigenanteil erbringt, hat die Apotheke bei der Abrechnung abweichend von dem jeweils im Anhang 1 vereinbarten Kennzeichen Hilfsmittel das Kennzeichen Hilfsmittel 06 für die höherwertige Versorgung anzugeben. Zudem ist bei der Abrechnung die 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer des tatsächlich abgegebenen, höherwertigen Hilfsmittels anzugeben. Liegt eine Versorgung im Sinne von Satz 1 vor, ist eine zwischen den Vertragsparteien gesondert zu vereinbarende Sonder-Pharmazentralnummer auf der Verordnung aufzutragen.

9 Anhang 1 zur Anlage 02 des Vertrages Vergütungsliste für Adaptionshilfen Abkürzungsverzeichnis Abkürzung ABR-NR LEGS KZH VA Bezeichnung Abrechnungspositionsnummer Leistungserbringergruppenschlüssel Kennzeichen Hilfsmittel Versorgungsanzeige

10 Produktgruppe 02 - Adaptionshilfen ABR-NR KZH Text zur ABR-NR Nettopreis MwSt.-Satz * VA / KV Anziehhilfen 1 = voll 2 = ermäßigt Strumpf- und Strumpfhosenanziehhilfen 33,00 1 VA Strumpfanziehhilfen für Kompressionsstrümpfe 40, Greifhilfen Greifzangen/Helfende Hand 25,00 1 VA * Mehrwertsteuer bei Vertragsabschluss VA

11 Anlage 14 Vereinbarung über die Lieferung von Inhalationshilfen/Inhalationsgeräten (Produktgruppe , und ) Schlüssel "Leistungserbringergruppe":

12 1 Gegenstand der Anlage 1. Diese Anlage regelt den Ablauf und die Preise der Versorgung der Versicherten der BARMER GEK und der TK mit Inhalationshilfen/Inhalationsgeräten der Produktuntergruppen Aerosol- Inhalationsgeräte für tiefe Atemwege ( ), Aerosol-Inhalationsgeräte für obere Atemwege ( ) und Inhalationshilfen ( ) einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen sowie dem medizinisch erforderlichen Zubehör ( ) für die genannten Produktuntergruppen. 2. Zu dieser Anlage gehört folgender Anhang: Anhang 1: Vergütungsliste Inhalationshilfen/Inhalationsgeräte. 1. Es gelten die vertraglichen Regelungen. 2 Liefervoraussetzungen 2. Für die Versorgung mit Produkten gemäß des Anhanges 1 zu dieser Anlage ist eine Versorgungsanzeige gemäß 6 des Rahmenvertrages erforderlich. Auf die Übersendung der Versorgungsanzeige verzichten mit einer Widerrufsfrist von einem Monat die BARMER GEK bis zu einem Betrag von EUR 250,00 zzgl. Mehrwertsteuer je Hilfsmittel, die TK für alle preislich geregelten Hilfemittel. 3. Die Apotheke erhält nach Prüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen die Genehmigung der BARMER GEK oder der TK. 4. Gemäß den Vorgaben von Anhang 1 sowie für von Anhang 1 zu dieser Anlage nicht erfasste Produktarten der in 1 genannten Produktuntergruppen gilt eine generelle Verpflichtung zum Einreichen eines Kostenvoranschlags gemäß 6 des Rahmenvertrages. 5. Die TK verzichtet auf die Einreichung eines Kostenvoranschlags nach Ziffer 4 mit einer Widerrufsfrist von einem Monat bis zu einem Wert von EUR 100,00 je Hilfsmittel. 3 Leistungsvergütung 1. Die im Anhang 1 angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und gelten für alle Produkte einer Produktart. Von den Abrechnungspreisen ist die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung des Versicherten abzuziehen. 2. Bei der Erstversorgung eines Versicherten beinhalten die Preise das erforderliche Zubehör. 3. Eine Abrechnung der in dieser Anlage vereinbarten Vertragspreise ist dann ausgeschlossen, wenn ein Produkt in einem anderen Vertrag der Apotheke mit der BARMER GEK oder TK von

13 einer Versorgungspauschale umfasst und die Versorgung auf Basis der Versorgungspauschale durchzuführen ist. 4. Im Fall einer Versorgung, zu welcher der Versicherte auf eigenen Wunsch gemäß 10 Nummer 5 des Vertrages einen Eigenanteil erbringt, hat die Apotheke bei der Abrechnung abweichend von dem jeweils im Anhang 1 vereinbarten Kennzeichen Hilfsmittel das Kennzeichen Hilfsmittel 06 für die höherwertige Versorgung anzugeben. Zudem ist bei der Abrechnung die 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer des tatsächlich abgegebenen, höherwertigen Hilfsmittels anzugeben. Liegt eine Versorgung im Sinne von Satz 1 vor, ist eine zwischen den Vertragsparteien gesondert zu vereinbarende Sonder-Pharmazentralnummer auf der Verordnung aufzutragen.

14 Anhang 1 zur Anlage 14 des Vertrages Vergütungsliste für Inhalationshilfen/ Inhalationsgeräte Abkürzungsverzeichnis Abkürzung ABR-NR LEGS KZH VA Bezeichnung Abrechnungspositionsnummer Leistungserbringergruppenschlüssel Kennzeichen Hilfsmittel Versorgungsanzeige

15 Produktgruppe 14 - Inhalationshilfen/Inhalationsgeräte ABR-NR KZH Bezeichnung Nettopreis MwSt.-Satz * VA / KV Aerosol-Inhalationsgeräte für tiefe Atemwege Medikamentenvernebler für untere Atemwege** 99,00 1 = voll 2 = ermäßigt 1 VA Vernebler für spezielle Medikamente KV 1 KV Programmierbare nebenluftgesteuerte Vernebler KV Vernebler zur Anwendung bei Tracheostoma Year-Set für Babys und Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr*** Year-Set für Erwachsene und Kinder nach Vollendung des 6. Lebensjahres Aerosol-Inhaltationsgeräte für obere Atemwege KV 1 29,90 19,00 KV KV 1 VA 1 VA Vernebler für obere Atemwege 259,00 1 VA Inhalationshilfen Kammersysteme/Spacer KV 1 KV * Mehrwertsteuer bei Vertragsabschluss * * Hat der Arzt ein Einzelprodukt gem. 7 Ziffer 5 Satz 2 aus der Produktart verordnet und kann nach Rücksprache mit dem Arzt dieses Produkt aufgrund einer hinreichenden medizinischen Begründung mit Produktbezug nicht durch ein anderes Produkt dieser Produktart ersetzt werden, ist die Apotheke berechtigt, einen Kostenvoranschlag einzureichen, wenn der Einkaufspreis des verordneten Produktes den vereinbarten Netto-Preis überschreitet. *** Bei Babys bis zum vollendeten 1. Lebensjahr können bei der Erstversorgung Year-Set's gesondert abgegeben und abgerechnet werden.

16 Anlage 17 Vereinbarung über die Lieferung von Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie (Produktgruppe 17) Schlüssel "Leistungserbringergruppe":

17 1 Gegenstand der Anlage 1. Diese Anlage regelt den Ablauf und die Preise der Versorgung der Versicherten der BARMER GEK und der TK mit Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie der Produktgruppe 17 einschließlich aller damit im Zusammenhang stehender Dienst- und Serviceleistungen. Von dieser Anlage nicht umfasst ist die Produktuntergruppe Apparate zur Kompressionstherapie. 2. Zu dieser Anlage gehören folgende Anhänge Anhang 1: Therapieplan für lymphatische Versorgungen Anhang 2: Zustandserhebungsbogen für die Kompressionsversorgung lymphatischer Patienten Anhang 3: Erklärung zur höherwertigen Versorgung Anhang 4: Abgabeprotokoll zur lymphatischen Kompressionstherapie 2 Liefervoraussetzungen 1. Es gelten die vertraglichen Regelungen. 2. Für die Versorgung mit Produkten nach dieser Anlage, welche festbetraglich geregelt sind, ist eine Versorgungsanzeige gemäß 6 des Vertrages erforderlich. Auf die Übersendung der Versorgungsanzeige verzichten die BARMER GEK und die TK jedoch mit einer Widerrufsfrist von einem Monat bis zu einem Betrag von EUR 250,00 zzgl. Mehrwertsteuer je Hilfsmittel. 3. Für von den Festbeträgen nicht erfasste Produktarten der PG 17 gilt, soweit sie Gegenstand dieser Anlage gemäß 1 Ziffer 1 sind, eine generelle Verpflichtung zum Einreichen eines Kostenvoranschlags gemäß 6 des Rahmenvertrages. 4. Die TK verzichtet auf die Einreichung eines Kostenvoranschlags nach Ziffer 3 mit einer Widerrufsfrist von einem Monat bis zu einem Wert von EUR 200,00 je Hilfsmittel. 5. Die Apotheke erhält nach Prüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen die Genehmigung der BARMER GEK oder der TK. Die jeweilige Krankenkasse kann auf die Vorlage der Versorgungsanzeige bzw. des Kostenvoranschlages und/oder die Genehmigung verzichten. 6. Bei lymphatischen Versorgungen sind der Versorgungsanzeige/ dem Kostenvoranschlag bzw. im Falle des Verzichtes einer Kasse auf Versorgungsanzeigen oder Kostenvoranschläge der Abrechnung der Therapieplan und Zustandserhebungsbogen (Anhang 1 und 2) beizufügen. 7. Vor der Versorgung mit Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie ist eine individuelle Messung der zu versorgenden Extremität durch die Apotheke durchzuführen. 8. Ist eine Zweitversorgung im Sinne einer Wechselversorgung für einen Patienten erforderlich, sollte diese frühestens nach 4 Wochen nach der Erstversorgung erfolgen, um eintretende Veränderungen,

18 z. B. durch therapeutische Maßnahmen berücksichtigen zu können. Vor der Wechselversorgung ist eine erneute Messung durchzuführen. 9. Die Körpermaße für medizinische Kompressionsstrümpfe sind nach dem jeweils aktuell verbindlichen Maßschema (zurzeit Güte- und Prüfbestimmung RAL-GZ 387/1 und 387/2 vom Januar 2008) abzunehmen. Sollte nach den Messergebnissen eine Versorgung mit einem konfektionierten Produkt nicht möglich und somit eine Maßanfertigung notwendig sein, so ist der Versorgungsanzeige/ dem Kostenvoranschlag bzw. im Falle des Verzichtes einer Kasse auf Versorgungsanzeigen oder Kostenvoranschläge der Abrechnung eine Kopie des Maßblattes beizufügen. 10. Die Fertigung von nach Maß angefertigten Produkten erfolgt in der Regel 5 Werktage nach dem ersten Ausmessen der Extremitäten. 11. In Einzelfällen kann eine Kombination aus verschiedenen Kompressionsstrümpfen und/oder -hosen erfolgen. Diese Kombinationen können aus z.b. zwei übereinander getragenen Kompressionsstrümpfen bestehen, wenn das Anziehen eines Kompressionsstrumpfes der erforderlichen Kompressionsklasse nicht möglich ist und durch die Kombination zweier Produkte die erforderliche Kompressionswirkung erreicht wird. Weitere Möglichkeiten sind die Kombination einer Kompressions-Caprihose mit einem Kompressions-Wadenstrumpf oder einer Kompressions- Bermudahose mit einem Kompressions-Halbschenkelstrumpf. 12. Vor Anpassung und Abgabe des Hilfsmittels ist der Versicherte durch die Apotheke persönlich zu beraten. Die Abgabe des Hilfsmittels erfolgt ausschließlich durch die Apotheke. 3 Leistungsvergütung 1. Bestehen Festbeträge nach 36 SGB V, erfolgt die Vergütung nach diesen Festbeträgen. Die Apotheke ist verpflichtet, mindestens ein Hilfsmittel jeder Produktart entsprechend der individuellen medizinischen Notwendigkeit des einzelnen Versicherten zum Festbetrag ohne Aufzahlung des Versicherten (mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung) anzubieten. Die Apotheke informiert die Versicherten vor der Abgabe ausführlich über die aufzahlungsfrei zum Festbetrag lieferbaren Produkte. 2. Im Falle der Aufhebung der Festbeträge nach 36 SGB V werden sich die Vertragspartner kurzfristig bezüglich einer neuen Vergütungsregelung verständigen. 3. Für von den Festbeträgen nicht erfasste Produktarten der PG 17 gilt eine generelle Verpflichtung zum Einreichen eines Kostenvoranschlags gemäß 6 des Rahmenvertrages. 4. Von den Festbeträgen bzw. Abrechnungspreisen ist die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung des Versicherten abzuziehen.

19 5. Die Preise beinhalten alle im Zusammenhang mit der Versorgung stehenden Dienst- und Serviceleistungen. Hierzu zählen u. a. die ausführliche Beratung der Versicherten, die notwendigen Anfahrten zum Therapeuten/Versicherten/Klinik sowie die Dokumentation. 6. Zur Abrechnung von Versorgungen ist im Datenaustausch nach 302 SGB V die Angabe folgender Positionsnummer für Produktbesonderheiten bei jeder Versorgung zwingend erforderlich: - Lymphatische Versorgungen Produktbesonderheit Liegen Versorgungen im Sinne von Satz 1 vor, ist eine zwischen den Vertragsparteien gesondert zu vereinbarende Sonder-Pharmazentralnummer auf der Verordnung aufzutragen. Abrechnungen ohne Angabe der Produktbesonderheit werden abgewiesen. 7. Bei lymphatischen Versorgungen ist bei der Abrechnung das Abgabeprotokoll zur lymphatischen Kompressionstherapie (Anhang 4) beizufügen. 8. Wählt der Versicherte ein das Maß des Notwendigen und Zweckmäßigen überschreitendes Versorgungsangebot mit Aufzahlung, hat der Versicherte die Erklärung gemäß Anhang 3 abzugeben und zu unterschreiben. Die Erklärung ist der Abrechnung über die vorgenommene Versorgung beizufügen. 9. Im Fall einer Versorgung, zu welcher der Versicherte auf eigenen Wunsch gemäß 10 Nummer 5 des Vertrages einen Eigenanteil erbringt, hat die Apotheke bei der Abrechnung das Kennzeichen Hilfsmittel 06 für die höherwertige Versorgung anzugeben. Zudem ist bei der Abrechnung die 10- stellige Hilfsmittelpositionsnummer des tatsächlich abgegebenen, höherwertigen Hilfsmittels anzugeben. Liegt eine Versorgung im Sinne von Satz 1 vor, ist eine zwischen den Vertragsparteien gesondert zu vereinbarende Sonder-Pharmazentralnummer auf der Verordnung aufzutragen. 4 Leistungspflicht 1. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass medizinische Kompressionsstrümpfe sowie Hilfsmittel zur Narbenkompression bei regelmäßiger Nutzung eine Mindesthaltbarkeit von 6 Monaten haben. Ist bei einer einfachen Ausstattung eine Folgeversorgung früher als 6 Monate nach der letzten Versorgung erforderlich, ist der Versorgungsanzeige/ dem Kostenvoranschlag bzw. - im Falle des Verzichts einer Kasse auf Versorgungsanzeigen oder Kostenvoranschläge nach 2 Abs. 2 und 3 - der Abrechnung eine ausführliche, ggf. ärztliche Begründung beizufügen. Erhält der Versicherte eine Wechselversorgung, ist eine Folgeversorgung frühestens 12 Monate nach der letzten Versorgung möglich. 2. Die Versorgung von immobilen Patienten mit Kompressionsstrümpfen ist durch den behandelnden Arzt gesondert zu begründen. Die ärztliche Stellungnahme ist der Versorgungsanzeige/ dem Kostenvoranschlag bzw. im Falle des Verzichts einer Kasse auf Versorgungsanzeigen oder Kostenvoranschläge nach 2 Abs. 2 und 3 - der Abrechnung beizufügen.

20 3. Anti-Thrombosestrümpfe sind keine Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung und können nicht zu Lasten der BARMER GEK oder TK abgerechnet werden. 4. Ein Anspruch der Versicherten der BARMER GEK und TK auf Versorgung mit Sport- und Freizeitkompressionsstrümpfen besteht nicht. Gleiches gilt für Kompressionsstücke, die nach 34 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung ausgeschlossen sind. Eine Kostenübernahme durch die BARMER GEK oder TK ist daher ausgeschlossen. 5. Medizinische Kompressionsstrümpfe müssen passgenau sitzen. Insofern ist insbesondere bei flachgestrickten Kompressionsstrümpfen davon auszugehen, dass sich die Maßanfertigung auch auf die Fersen/Sprunggelenkregion erstreckt und auch für diese Region eine passgenaue Bestrumpfung erstellt wurde. Eine Ellipsen- beziehungsweise Y-Einkehr oder vergleichbar kann nicht gesondert vergütet werden. 5 Qualitätsanforderungen an lymphatische Versorgungen Die Apotheke verpflichtet sich, die Versorgungen nur durch ausgebildete Fachpersonen durchzuführen, die intensiv auf das Krankheitsbild lymphatischer Erkrankungen und ihre Therapie geschult wurden und eine qualitätsgesicherte Versorgung sicherstellen. Dies ist der BARMER GEK und TK auf Anforderung nachzuweisen durch: die Teilnahme an einer lieferantenunabhängigen Fachschulung (z. B. Teilnahme am Seminar Lymphatische Kompressionsstrumpfversorgung in Theorie und Praxis an der Bundesfachschule für Orthopädie-Technik (Bufa) in Dortmund. Schulungsnachweise mit gleichwertigem Fortbildungsinhalt und umfang werden ebenfalls anerkannt) und Teilnahme am Refresher-Kurs der Bufa alle drei Jahre für die weitere Qualitätssicherung (Schulungsnachweise mit gleichem Fortbildungsinhalt und umfang werden ebenfalls anerkannt) und eine Mindestanzahl von 50 Versorgungen pro Jahr zulasten aller gesetzlichen Krankenversicherungen bezogen auf die Apotheke.

21 Anhang 1 zur Anlage 17 des Vertrages Therapieplan für lymphatische Versorgungen (1) Es ist ein Zustandserhebungsbogen gemäß Anhang 2 zur Anlage 17 zu erfassen. (2) Die Versorgung wird unverzüglich nach Auftragseingang begonnen. (3) Die Versorgung beginnt mit einer ausführlichen Anamnese (Zustandserhebungsbogen gem. Anhang 2 zur Anlage 17). Geht aus der Befragung des Versicherten nicht hervor, dass eine manuelle Lymphdrainage bereits durchgeführt wird oder verordnet ist, ist zunächst mit dem behandelnden Arzt Rücksprache zu nehmen und ggf. auf manuelle Lymphdrainage zu dringen, um das Therapieziel (s. Ziffer 4) nicht zu gefährden. (4) Die erste Maßnahme für die Versorgung bei einer lymphatischen Erkrankung wird vor Abschluss eines ambulanten oder stationären Behandlungsintervalls im Zustand der maximalen Entstauung vorgenommen. Idealerweise sollte diese Maßnahme beim behandelnden Arzt, Therapeuten oder in der Klinik erfolgen. (5) Die Fertigung erfolgt in der Regel innerhalb von 5 Werktagen nach dem ersten Ausmessen der Extremitäten. (6) Anschließend erfolgt die Anpassung/Anprobe nach Möglichkeit erneut beim Therapeuten. Es wird ein Abgabeprotokoll erstellt. Haben sich in diesem Zeitraum Veränderungen ergeben, wird ohne Mehrkosten für den Kostenträger oder Versicherten eine veränderte Versorgung gefertigt. (7) Ggf. erfolgt eine weitere Abstimmung mit Arzt und Therapeut. (8) Der Versicherte ist wie folgt zur Therapiekontrolle in den Betrieb einzubestellen: - Drei Monate nach Abgabe - Drei Monate nach der ersten Therapiekontrolle. Ist die Anfahrt für die Therapiekontrolle für den Patienten aus Entfernungsgründen nicht zumutbar, kann der erstversorgende Betrieb einen anderen Vertragspartner der BARMER GEK oder TK mit der Durchführung der Kontrolle beauftragen.

22 Anhang 2 zur Anlage 17 des Vertrages Zustandserhebungsbogen für die Kompressionsversorgung lymphatischer Patienten 1. Personalien in Kurzform Name: Geb.: Weitere Angaben 1.1 Angaben zur Person O Männlich O Weiblich Blutdruck: mhg 2. Angaben zur Therapie O Akutbehandlung in der Klinik vom : bis: Entlassdatum: Anzahl der tägl. Lymphdrainagen: O Ambulante Lymphdrainagen verordnet: Stück Beginn Intervall von : bis: Diagnose laut VO: 2.1 Versorgungsrelevante Erkrankungen, Kontraindikationen oder Therapien Bestehen bei Patienten O Herz-Kreislauferkrankungen welche: O Atemwegserkrankungen welche: O Hauterkrankungen welche: O Allergien welche: O Verschlusskrankheiten venös/arteriell welche: O Ulcus wo lok.: O Lähmungen welche: O Erysipel wo/: O Weitere Hinweise/Rücksprache Arzt wann:

23 3. Bisherige Versorgung Monat und Jahr der letzten Versorgung.: Welche Firma: Entspricht bisherige Versorgung den Richtlinien für Ödembestrumpfungen: O Ja O nein Bisherige Compliance des Patienten: O Sehr gut O Gut O Befr. O Schlecht ANGABEN ZUR FREMDVERSORGUNG O Serienversorgung O Maßanfertigung rundstrick O Maßanfertigung flachstrick O Einbein Sonstiges: 4. Palpationsbefund, positives Stemmersches Zeichen Ödemlokalisation Li O Re O Fuss Li O Re O Zehen Li O Re O Fussrücken Li O Re O Ferse Li O Re O US Li O Re O OS Li O Re O Becken O Genitalbereich Li O Re O Rumpf Li O Re O Schulter Li O Re O Arm Li O Re O Hand Li O Re O O Handrücken Li O Re O Finger Li O Re O Kopf 4.1 Hautbild/Druckempfinden Hautempfinden O Normal O Sensibel O reduziert Transplantationen O Ja O Nein Hautverfärbung O Ja O Nein Hauttemperatur O Kühl O Warm O Heiß 4.2 Ödemkonsistenz O Weiche Konsistenz O Verhärtet O fibrotisch Datum: Unterschrift: Hinweis zum Datenschutz: Die Rechtsgrundlage zur Erhebung der Daten lautet 67a Abs. 2 SGB X i.v.m. 100 SGB X. Erforderlich ist die Datenerhebung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe gemäß 284 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i.v.m. 73 SGB V..

24 Anhang 3 zur Anlage 17 des Vertrages Erklärungen zur höherwertigen Versorgung Dem Versicherten wurde der nachfolgende, geeignete aufzahlungsfreie Versorgungsvorschlag unterbreitet: ABR-NR Bezeichnung Datum Stempel Mitgliedsbetrieb Unterschrift Mitgliedsbetrieb Empfangsbestätigung des Versicherten Ich bin über das Angebot einer aufzahlungsfreien Versorgung (mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung) informiert worden. 1 Ich habe mich für eine Versorgung ohne Aufzahlung entschieden Ich habe mich für eine Versorgung mit Aufzahlung entschieden Ich habe keine Informationen über ein aufzahlungsfreies Versorgungsangebot gewünscht Mit der Zahlung der Mehrkosten für die höherwertige Versorgung bin ich einverstanden. Datum Unterschrift des Versicherten 1 Zutreffendes bitte ankreuzen

25 Anhang 4 zur Anlage 17 des Vertrages Abgabeprotokoll zur lymphatischen Kompressionsversorgung Patientenname: Hiermit bestätige ich mit meiner Unterschrift den Empfang der mir verordneten Produkte: Anzahl Bezeichnung Anzahl Bezeichnung Zehenkappe Kompr. Socken Kniestrumpf Halbschenkelstrumpf Schenkelstrumpf Strumpfhose Einbeinhose Panty (Bermuda) Weste Kopf/Kinnbandage Kompresse f. Kniekehle Kompresse f. Mons Pubis Handschuh Armstrumpf Kompresse f. Handrücken Sonstiges Nach meinem gegenwärtigen Empfinden ist die Passform der gelieferten Kompressionshilfsmittel gut. Sollte ich Mängel in der Passform bemerken, werde ich dies der Apotheke unverzüglich mitteilen. Im Beratungsgespräch wurde ich auf die Richtlinien für Ödembestrumpfungen hingewiesen, sowie über die Wirkungsweise der unterschiedlichen Qualitäten (Rund-/Flachstrick) aufgeklärt. Eine Anprobe wurde mit mir durchgeführt, dabei wurde ich in die Anziehtechnik sowie die Pflege der Bestrumpfung eingewiesen. Um Laufmaschen und Beschädigungen der Kompressionsware zu vermeiden, wurde ich auf die entsprechende Nagelpflege hingewiesen. Die Bestrumpfung muss mit geeigneten Haushaltshandschuhen angezogen werden, um Schäden (Laufmaschen) zu vermeiden und die Verteilung des Gestricks zu erleichtern. Die Pflegehinweise/ Gebrauchsanweisung des Herstellers habe ich erhalten. Die Lieferung verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch meine Krankenkasse im Eigentum des Leistungserbringers. Datum Unterschrift des Versicherten

26 Anlage 19 Vereinbarung über die Lieferung von Krankenpflegeartikeln (Produktgruppe und ) sowie Spülsystemen (Produktgruppe ) Schlüssel "Leistungserbringergruppe": für die PG für die PG für die PG 88

27 1 Gegenstand der Anlage 1. Diese Anlage regelt den Ablauf und die Preise der Versorgung der Versicherten der BARMER GEK und der TK mit Krankenpflegeartikeln der Produktuntergruppen Stechbecken/Bettpfannen ( ), Einmalhandschuhe ( ), Spülsysteme ( ) und Klistierspritzen einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. 2. Zu dieser Anlage gehört folgender Anhang: Anhang 1: Vergütungsliste Krankenpflegeartikel und Spülsysteme. 1. Es gelten die vertraglichen Regelungen. 2 Liefervoraussetzungen 2. Bei der Versorgung ist gemäß den Vorgaben von Anhang 1 zu dieser Anlage eine Versorgungsanzeige gemäß 6 des Vertrages erforderlich. Auf die Übersendung der Versorgungsanzeige verzichten die BARMER GEK und die TK jedoch mit einer Widerrufsfrist von einem Monat bis zu einem Betrag von EUR 250,00 zzgl. Mehrwertsteuer je Hilfsmittel. 3. Die Apotheke erhält nach Prüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen die Genehmigung der BARMER GEK oder der TK. 4. Gemäß den Vorgaben von Anhang 1 sowie für von Anhang 1 zu dieser Anlage nicht erfasste Produktarten der in 1 genannten Produktuntergruppen gilt eine generelle Verpflichtung zum Einreichen eines Kostenvoranschlags gemäß 6 des Rahmenvertrages. 5. Die TK verzichtet auf die Einreichung eines Kostenvoranschlags gemäß Ziffer 3 mit einer Widerrufsfrist von einem Monat bis zu einem Wert von EUR 100,00 je Hilfsmittel. 3 Leistungsvergütung 1. Die im Anhang 1 angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und gelten für alle Produkte einer Produktart. Von den Abrechnungspreisen ist die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung des Versicherten abzuziehen. 2. In den Preisen sind die im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zu erbringenden Dienst- und Sachleistungen enthalten. 3. Eine Abrechnung der in dieser Anlage vereinbarten Vertragspreise ist dann ausgeschlossen, wenn ein Produkt in einem anderen Vertrag der Apotheke mit der BARMER GEK oder TK von einer Versorgungspauschale umfasst und die Versorgung auf Basis der Versorgungspauschale durchzuführen ist.

28 4. Im Fall einer Versorgung, zu welcher der Versicherte auf eigenen Wunsch gemäß 10 Nummer 5 des Rahmenvertrages einen Eigenanteil erbringt, hat die Apotheke bei der Abrechnung abweichend von dem jeweils im Anhang 1 vereinbarten Kennzeichen Hilfsmittel das Kennzeichen Hilfsmittel 06 für die höherwertige Versorgung anzugeben. Zudem ist bei der Abrechnung die 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer des tatsächlich abgegebenen, höherwertigen Hilfsmittels anzugeben. Liegt eine Versorgung im Sinne von Satz 1 vor, ist eine zwischen den Vertragsparteien gesondert zu vereinbarende Sonder-Pharmazentralnummer auf der Verordnung aufzutragen.

29 Anhang 1 zur Anlage 19 des Vertrages Vergütungsliste für Krankenpflegeartikel und Spülsysteme Abkürzungsverzeichnis Abkürzung ABR-NR LEGS KZH VA Bezeichnung Abrechnungspositionsnummer Leistungserbringergruppenschlüssel Kennzeichen Hilfsmittel Versorgungsanzeige

30 Produktgruppe 19 - Krankenpflegeartikel und Spülsysteme ABR-NR KZH Beschreibung Netto preis Stechbecken/Bettpfannen Stechbecken Plastik/Edelstahl KV MwSt.-Satz * VA / 1 = voll KV 2 = ermäßigt 1 KV Einmalhandschuhe Einmalhandschuhe, unsteril (100 Stück) 4,50 1 VA Einmalhandschuhe, steril (100 Stück) 24,50 1 VA Spülsysteme Spülsysteme, schwerkraftabhängig 13,00 1 VA Spülsysteme, pumpenabhängig (mechanisch) 88 Klistierspritzen Klistierspritze, Größe 1 (bis 80 ml) 3,00 1 VA Klistierspritze, Größe 2 (>80 ml bis 150 ml) 3,75 1 VA Klistierspritze, Größe 3 (>150ml bis 225ml) 4,25 1 VA Klistierspritze, Größe 4 (>225 ml) 4,80 1 VA KV 1 KV Die Klistierspritzen sind den Arzneimitteln zuzuordnen. Die Zuzahlung beträgt 10%, mindestens 5,00 EUR, maximal 10,00 EUR, allerdings nicht mehr als die Kosten der Spritze. * Mehrwertsteuer bei Vertragsabschluss

31 Anlage 21 Vereinbarung über die Lieferung von Blutdruckmessgeräten (Produktgruppe ) Schlüssel "Leistungserbringergruppe":

32 1 Gegenstand der Vereinbarung 1. Diese Anlage regelt den Ablauf und die Preise der Versorgung der Versicherten der BARMER GEK und der TK mit Blutdruckmessgeräten ( ) einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. 2. Zu dieser Anlage gehört folgender Anhang: Anhang 1: Vergütungsliste Blutdruckmessgeräte. 1. Es gelten die vertraglichen Regelungen. 2 Liefervoraussetzungen 2. Bei der Versorgung ist gemäß den Vorgaben von Anhang 1 zu dieser Anlage eine Versorgungsanzeige gemäß 6 des Vertrages erforderlich. Auf die Übersendung der Versorgungsanzeige verzichten die BARMER GEK und die TK jedoch mit einer Widerrufsfrist von einem Monat bis zu einem Betrag von EUR 250,00 zzgl. Mehrwertsteuer je Hilfsmittel. 3. Die Apotheke erhält nach Prüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen die Genehmigung der BARMER GEK oder der TK. 4. Gemäß den Vorgaben von Anhang 1 sowie für von Anhang 1 zu dieser Anlage nicht erfasste Produktarten der Produktuntergruppe Blutdruckmessgeräte gilt eine generelle Verpflichtung zum Einreichen eines Kostenvoranschlags gemäß 6 des Rahmenvertrages. 5. Die TK verzichtet auf die Einreichung eines Kostenvoranschlags gemäß Ziffer 4 mit einer Widerrufsfrist von einem Monat bis zu einem Wert von EUR 100,00 je Hilfsmittel. 3 Leistungsvergütung 1. Die im Anhang 1 angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und gelten für alle Produkte einer Produktart. Von den Abrechnungspreisen ist die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung des Versicherten abzuziehen. 2. In den Preisen sind alle im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zu erbringenden Dienst- und Serviceleistungen, wie z.b. Beratung und technische Einweisung enthalten. 3. Im Fall einer Versorgung, zu welcher der Versicherte auf eigenen Wunsch gemäß 10 Nummer 5 des Rahmenvertrages einen Eigenanteil erbringt, hat die Apotheke bei der Abrechnung abweichend von dem jeweils im Anhang 1 vereinbarten Kennzeichen Hilfsmittel das Kennzeichen Hilfsmittel 06 für die höherwertige Versorgung anzugeben. Zudem ist bei der Abrechnung die 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer des tatsächlich abgegebenen, höherwertigen Hilfsmittels anzugeben.

33 Liegt eine Versorgung im Sinne von Satz 1 vor, ist eine zwischen den Vertragsparteien gesondert zu vereinbarende Sonder-Pharmazentralnummer auf der Verordnung aufzutragen.

34 Anhang 1 zur Anlage 21 des Vertrages Vergütungsliste für Blutdruckmessgeräte Abkürzungsverzeichnis Abkürzung ABR-NR LEGS KZH VA Bezeichnung Abrechnungspositionsnummer Leistungserbringergruppenschlüssel Kennzeichen Hilfsmittel Versorgungsanzeige

35 Produktgruppe 21 Blutdruckmessgeräte ABR-NR KZH Beschreibung Nettopreis MwSt.-Satz * VA / 1 = voll KV Manuelle Blutdruckmessgeräte zur Oberarmmessung 34,00 2 = ermäßigt Halbautomatische Blutdruckmessgeräte zur Oberarmmessung 34, VA VA Vollautomatische Blutdruckmessgeräte zur Oberarmmessung 34,00 1 VA Vollautomatische Blutdruckmessgeräte zur Handgelenkmessung 34,00 1 VA Blutdruckmessgeräte für Kinder * Mehrwertsteuer bei Vertragsabschluss KV 1 KV

Anlage 19. Vereinbarung über die Lieferung von. Krankenpflegeartikeln (Produktgruppe und ) sowie

Anlage 19. Vereinbarung über die Lieferung von. Krankenpflegeartikeln (Produktgruppe und ) sowie Anlage 19 Vereinbarung über die Lieferung von Krankenpflegeartikeln (Produktgruppe 19.40.04 und 19.99.01) sowie Spülsystemen (Produktgruppe 03.36.01) Schlüssel "Leistungserbringergruppe": 11 96 004 für

Mehr

Zusammenfassung des Barmer GEK-Hilfsmittelversorgungsvertrages (OT-2) der Produktgruppen Kompressionsstrümpfe und Strumpfanziehhilfen

Zusammenfassung des Barmer GEK-Hilfsmittelversorgungsvertrages (OT-2) der Produktgruppen Kompressionsstrümpfe und Strumpfanziehhilfen Zusammenfassung des Barmer GEK-Hilfsmittelversorgungsvertrages (OT-2) der Produktgruppen Kompressionsstrümpfe und Strumpfanziehhilfen - Der neue Hilfsmittelversorgungsvertrag (OT-2) ist eine Ergänzung

Mehr

Checkliste zur Kompressionsversorgung. Bei der Dokumentation ist grundsätzlich nach folgenden Vorgaben vorzugehen:

Checkliste zur Kompressionsversorgung. Bei der Dokumentation ist grundsätzlich nach folgenden Vorgaben vorzugehen: Checkliste zur Kompressionsversorgung Bei der Dokumentation ist grundsätzlich nach folgenden Vorgaben vorzugehen: 1. Archivierung der Verordnung 2. Archivierung des Maßblattes (bei Maßversorgungen) 3.

Mehr

Anlage 17 Vereinbarung über die Lieferung von Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie (Produktgruppe 17)

Anlage 17 Vereinbarung über die Lieferung von Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie (Produktgruppe 17) Anlage 17 Vereinbarung über die Lieferung von Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie (Produktgruppe 17) Schlüssel "Leistungserbringergruppe": 11 96 003 1 Gegenstand der Anlage 1. Diese Anlage regelt den

Mehr

Anlage 05. Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen (Produktgruppe 05) Schlüssel "Leistungserbringergruppe":

Anlage 05. Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen (Produktgruppe 05) Schlüssel Leistungserbringergruppe: Anlage 05 Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen (Produktgruppe 05) Schlüssel "Leistungserbringergruppe": 1198102 BARMER GEK Seite 1 von 3 Anlage 05 1 Gegenstand der Vereinbarung 1. Dieser Vertrag

Mehr

Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV / LAV und BARMER GEK (TK) ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN

Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV / LAV und BARMER GEK (TK) ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV / LAV und BARMER GEK (TK) ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN INHALT DES VERTRAGES Der Vertrag regelt die Versorgung von Versicherten der BARMER GEK und

Mehr

Versorgungsanzeige. Verzicht bis auf Widerruf 1,38 1,64 40,00 47,60. je Monat 97,45 104,27 ja

Versorgungsanzeige. Verzicht bis auf Widerruf 1,38 1,64 40,00 47,60. je Monat 97,45 104,27 ja Hilfsmittelnummer 01 01.35.01.1 Milchpumpen, elektrisch betrieben Tagesmietpreis 1,38 1,64 Mindestmietpreis 15,00 17,85 Sofern Mietdauer nicht vom Arzt vermerkt, Leihdauer max. 4 Wochen. Danach neues Rezept

Mehr

- gültig ab

- gültig ab Anle 1: Preisvereinbarung Lymphatische Versorgung Flachgestrickte Kompressionsstrümpfe (PG 17) - gültig ab 01.01.2016 - Die Vergütung ergibt sich aus dieser Anle und gilt für das Bundesland Hessen. Alle

Mehr

Fragen-Antworten-Katalog für Apotheken in Sachsen und Thüringen Stand:

Fragen-Antworten-Katalog für Apotheken in Sachsen und Thüringen Stand: 1. Darf das Hilfsmittel/Produkt XY durch eine Apotheke abgegeben werden? Eine Apotheke darf alle Hilfsmittel abgeben, die im Hilfsmittelversorgungsvertrag in den Anlagen 1 bis 3 sowie 8 geregelt sind,

Mehr

Leistungs- und Preisverzeichnis nach 127 Sozialgesetzbuch V

Leistungs- und Preisverzeichnis nach 127 Sozialgesetzbuch V Anlage 3f zum Gesamtvertrag Orthopädie-Technik / Sanitätsfachhandel / Orthopädie-Schuhtechnik / Apotheken Leistungs- und Preisverzeichnis nach 127 Sozialgesetzbuch V für zwischen - der AOK - Die Gesundheitskasse

Mehr

Vereinbarung über die Versorgung mit Orthesen der Produktgruppe 23 (Fuß)

Vereinbarung über die Versorgung mit Orthesen der Produktgruppe 23 (Fuß) Seite 1 von 6 Vereinbarung über die Versorgung mit Orthesen der Produktgruppe 23 (Fuß) zwischen der Knappschaft, Bochum, vertreten durch die Regionaldirektion Saarbrücken, St. Johanner Str. 46-48, 66111

Mehr

1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens TK-Vertragsnummer: 500015 1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstr. 56

Mehr

Direktabrechnung von Hilfsmitteln für Apotheken und sonstige Hilfsmittelanbieter für Versicherte der BIG direkt gesund Stand:

Direktabrechnung von Hilfsmitteln für Apotheken und sonstige Hilfsmittelanbieter für Versicherte der BIG direkt gesund Stand: von Hilfsmitteln für Apotheken und sonstige Hilfsmittelanbieter für Versicherte der BIG direkt gesund Stand: 01.04.2017 1. Bestehen für die Hilfsmittellieferung Verträge der BIG direkt gesund gemäß 127

Mehr

Vergütungsvereinbarung (Anlage 3) wirksam ab zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie. wirksam ab

Vergütungsvereinbarung (Anlage 3) wirksam ab zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie. wirksam ab Vergütungsvereinbarung (Anlage 3) wirksam zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie wirksam ab 01.11.2010 zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V. (nachfolgend

Mehr

Die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

Die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung Die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung Informationen für Ärzte Herausgeber: eurocom e.v. - european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices

Mehr

Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen (Produktgruppe 05) Schlüssel "Leistungserbringergruppe": Vertragspartner

Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen (Produktgruppe 05) Schlüssel Leistungserbringergruppe: Vertragspartner Anhang 1 zum Vertrag zwischen dem VdAK/AEV und dem BIV Vereinbarung über die Lieferung von Bandagen (Produktgruppe 05) Schlüssel "Leistungserbringergruppe": 15 00 055 1 Vertragspartner Die Vereinbarung

Mehr

VERTRAGSSTECKBRIEF Insulinpumpen und Diabetesbedarf

VERTRAGSSTECKBRIEF Insulinpumpen und Diabetesbedarf VERTRAGSSTECKBRIEF Insulinpumpen und Diabetesbedarf 01.01.2012 Vertragsgruppe PG 03 und 21 Vertrag Gesetzliche Grundlage Vertragspartner Versorgung der Versicherten mit Insulinpumpen und Zubehör, Blutzuckermessgeräten,

Mehr

Vertrag gemäß 127 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V. BKK Novitas Schifferstraße Duisburg. (im folgenden BKK genannt)

Vertrag gemäß 127 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V. BKK Novitas Schifferstraße Duisburg. (im folgenden BKK genannt) Vertrag gemäß 127 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V zwischen der BKK Novitas Schifferstraße 92-100 47059 Duisburg (im folgenden BKK genannt) und den Innungen für Orthopädie-Technik Nord, Niedersachsen/Bremen

Mehr

Impressum. eurocom european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices, Düren. August-Klotz-Straße 16 d D Düren

Impressum. eurocom european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices, Düren. August-Klotz-Straße 16 d D Düren Hilfsmittel-Verordnung Impressum Herausgeber: eurocom european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices, Düren August-Klotz-Straße 16 d D-52349 Düren Phone: +49 (0) 2421-95

Mehr

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.05.2016 stattfindet - zwischen der/dem (Firma, juristischer Träger) Name, Anschrift vertreten durch den Geschäftsführer

Mehr

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der BARMER mit Blutzuckerteststreifen

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der BARMER mit Blutzuckerteststreifen Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der BARMER mit Blutzuckerteststreifen BARMER, Lichtscheiderstraße 89, 42285 Wuppertal zwischen der nachfolgend BARMER genannt sowie dem Deutschen Apothekerverband

Mehr

Rahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte

Rahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte Rahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte zwischen der Saarländischen Pflegegesellschaft e.v., Saarbrücken - für die beigetretenen

Mehr

Hilfsmittel-Richtlinie

Hilfsmittel-Richtlinie Informationen für Ärzte Hilfsmittel-Richtlinie Neufassung der Richtlinie für die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung Neuausgabe 2012 Am 1. April 2012 ist die Neufassung der

Mehr

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachfolgend KVS genannt) und der DAK-Gesundheit Vertragsgebiet Sachsen (nachfolgend

Mehr

alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt alt AC/TK 15 01 100 1501100 AOK Baden-Württemberg Vertrag: FOS Kleinorthopädie Vertragschlüssel: 15 01 100 Vertragspartner:

Mehr

Leitfaden für Vertragsbeitritte gemäß 127 Abs. 2a SGB V

Leitfaden für Vertragsbeitritte gemäß 127 Abs. 2a SGB V Leitfaden für Vertragsbeitritte gemäß 127 Abs. 2a SGB V 1. Allgemeines... 2 2. Hinweise zum Vertragsbeitritt... 2 3. Spezielle Hinweise zu bestimmten Verträgen... 3 3.1 Verträge mit verschiedenen Verbänden...

Mehr

Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen

Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom 01.01.2014 Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen gültig ab 01.10.2017 für Bayern zwischen dem Deutschen Bundesverband

Mehr

Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen

Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom 01.01.2014 Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen gültig ab 01.10.2017 für Baden-Württemberg zwischen dem Deutschen

Mehr

FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer

FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer Nr. Stichwort Frage Antwort 01 Beginn Ab wann erfolgt die Umsetzung des Entlassmanagements? 02 Verträge

Mehr

Vergütungsvereinbarung

Vergütungsvereinbarung Vergütungsvereinbarung zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen (gültig ab 01.04.2015) zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (nachstehend DVE genannt) - einerseits und der AOK Nordost

Mehr

Verträge von Krankenkassen nach 127 SGB V

Verträge von Krankenkassen nach 127 SGB V Verträge von Krankenkassen 127 SGB V Es werden nur Verträge und Inhalte benannt, worüber die KV Sachsen eine schriftliche Information erhalten hat. (Die Krankenkassen haben dem Gesetzestext eine Informationspflicht

Mehr

Der GKV-Spitzenverband. hat am 12. Dezember 2011 folgende. Festbeträge für Hilfsmittel zur Kompressionstherapie. beschlossen.

Der GKV-Spitzenverband. hat am 12. Dezember 2011 folgende. Festbeträge für Hilfsmittel zur Kompressionstherapie. beschlossen. Der GKV-Spitzenverband hat am 12. Dezember 2011 folgende Festbeträge für Hilfsmittel zur Kompressionstherapie beschlossen. Inkrafttreten der neuen Festbeträge: 1. März 2012 I. Allgemeine Erläuterungen

Mehr

TIPPS ZUR ABRECHNUNG Häusliche Krankenpflege nach SGB V

TIPPS ZUR ABRECHNUNG Häusliche Krankenpflege nach SGB V Das Abrechnungsverfahren für Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach SGB V erfordert eine sorgfältige Vorbereitung. Bitte achten Sie daher auf vollständig und korrekt ausgefüllte Unterlagen. Mit den

Mehr

Vertrag. nach 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln gegen Dekubitus - Anwendungsort Ganzkörper - zwischen

Vertrag. nach 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln gegen Dekubitus - Anwendungsort Ganzkörper - zwischen Vertrag nach 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln gegen Dekubitus - Anwendungsort Ganzkörper - zwischen AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. Kopenhagener Straße 1 44269 Dortmund - nachfolgend

Mehr

226 Berlin, 15. Juli Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika)

226 Berlin, 15. Juli Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika) 226 Berlin, 15. Juli 2009 Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika) Preisvorschriften für die Abrechnung von Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln Ärztinnen und Ärzte können patientenindividuelle

Mehr

Technische Orthopädie Hilfsmittel - Regularien

Technische Orthopädie Hilfsmittel - Regularien 24.02.2012 Charité Technische Orthopädie Hilfsmittel - Regularien Agenda 1. Gesetzliche Grundlagen zur Himi-Versorgung Wie verordne ich das Himi richtig? Was gehört alles auf das Rezept? Zustandserhebung,

Mehr

Allgemeines zu Versorgungspauschalen

Allgemeines zu Versorgungspauschalen Allgemeines zu Versorgungspauschalen Soweit die Durchführung der Versorgung im Rahmen einer Versorgungspauschale vorgesehen ist, sind die nachfolgenden Regelungen zu beachten. Sind in den jeweiligen Preisvereinbarungen

Mehr

Verträge von Krankenkassen nach 127 SGB V

Verträge von Krankenkassen nach 127 SGB V Verträge von Krankenkassen 127 SGB V Es werden nur Verträge und Inhalte benannt, worüber die KV Sachsen eine schriftliche Information erhalten hat. (Die Krankenkassen haben dem Gesetzestext eine Informationspflicht

Mehr

Vertrag gemäß 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 04 Badehilfen

Vertrag gemäß 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 04 Badehilfen über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 04 Badehilfen Tarifkennzeichen 23R04 Gewährleistungsbürgschaft - siehe 4 - Voraussetzungen der Leistungserbringung, Absatz (6) Die jährliche Netto-Auftragssumme

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Hamburg genannt) und

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Hamburg genannt) und Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KV Hamburg genannt) und der pronova BKK vertreten durch den Vorstand auf der Grundlage von 132e

Mehr

VERGÜTUNGSVEREINBARUNG

VERGÜTUNGSVEREINBARUNG Anlage 3 zum Vertrag vom 01.07.2016 zwischen dem Deutsc~en Verband der Ergotherapeuten (DVE) e. V., Karlsbad und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche

Mehr

Vertrag der AOK Bremen/Bremerhaven über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 23 Orthesen nach 127 Abs. 2 SGB V.

Vertrag der AOK Bremen/Bremerhaven über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 23 Orthesen nach 127 Abs. 2 SGB V. Vertrag über die Versorgung der Versicherten der AOK Bremen/Bremerhaven mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 23 Orthesen LEGS: xx 04 A23 zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven Bürgermeister-Smidt-Str. 95 28195

Mehr

Mehr Lebensqualität, weniger Schmerzen

Mehr Lebensqualität, weniger Schmerzen Mehr Lebensqualität, weniger Schmerzen Nutzen und Wirksamkeit orthopädischer Einlagen Repräsentative Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach im Auftrag von eurocom e. V. Das finden Patienten: Hohe

Mehr

Muster: Vertragsvereinbarung über ambulante pflegerische Versorgung nach SGB XI/120 Pflegevertrag. Frau / Herr...

Muster: Vertragsvereinbarung über ambulante pflegerische Versorgung nach SGB XI/120 Pflegevertrag. Frau / Herr... Muster: Vertragsvereinbarung über ambulante pflegerische Versorgung nach SGB XI/120 Pflegevertrag Zwischen Pflegebedürftige[r] Frau / Herr... und dem Pflegedienst... wird vereinbart : Vorbemerkung : Ziel

Mehr

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK

Mehr

Beitritte zu vdek-verträgen sind nur über den vdek möglich. Bitte wenden Sie sich direkt an den vdek.

Beitritte zu vdek-verträgen sind nur über den vdek möglich. Bitte wenden Sie sich direkt an den vdek. Wichtige Hinweise zum Beitritt Gesetzliche Krankenversicherung Produktmanagement Hilfsmittel 0032 20 Postfach 10 14 44 20009 Hamburg Nagelsweg 27-31 20097 Hamburg hilfsmittelmanagement@dak.de www.dak-leistungserbringer.de

Mehr

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin,,,,,,,,, der Bundesknappschaft

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER

Mehr

Vertrag. gem. 127 Abs. 2 SGB V. zwischen der. Novitas BKK

Vertrag. gem. 127 Abs. 2 SGB V. zwischen der. Novitas BKK Vertrag gem. 127 Abs. 2 SGB V zwischen der Novitas BKK vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Ernst Butz Hermann-Blohm-Str. 3 20457 Hamburg (im folgenden Krankenkasse genannt) und Leistungserbringer

Mehr

PG Bezeichnung Nettopreis

PG Bezeichnung Nettopreis Anlage 1 zum Hilfsmittelliefervertrag Primärkassen - Bremen 01.04.2013 1/6 Genehmigungsfrei abzugeben sind: aufgeführte Hilfsmittel, die einen Festbetrag oder einen Vertragspreis besitzen deren Preis 100.-

Mehr

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung zum Vertrag als Anlage zum Gesamtvertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen vom 26.04.2016 zwischen der KV Thüringen

Mehr

Vergütungsvereinbarung

Vergütungsvereinbarung Anlage 2 zum Vertrag vom 01.01.2007 Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V über ergotherapeutische Leistungen ab dem 01.01.2012 zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (DVE) - nachstehend

Mehr

Versorgung mit Hilfsmitteln zur Versorgung der Tracheotomie / Laryngektomie LEGS: 19 00 112

Versorgung mit Hilfsmitteln zur Versorgung der Tracheotomie / Laryngektomie LEGS: 19 00 112 Anlage 19 zum Vertrag über die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln Versorgung mit Hilfsmitteln zur Versorgung der Tracheotomie / Laryngektomie LEGS: 19

Mehr

Anlage 1 Vereinbarung über die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Stomaversorgung PG29/PG15/PG05

Anlage 1 Vereinbarung über die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Stomaversorgung PG29/PG15/PG05 Anlage 1 Vereinbarung über die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Stomaversorgung PG29/PG15/PG05 1 von 10 1 Gegenstand der Anlage 1. Diese Anlage regelt den Ablauf und die Preise der Versorgung der Versicherten

Mehr

PNr. Sachverhalt Bewertung 1 ( 7 Abs. 10 HeilM- RL)

PNr. Sachverhalt Bewertung 1 ( 7 Abs. 10 HeilM- RL) 1 PNr. Sachverhalt Bewertung 1 ( 7 Abs. 10 HeilM- RL) 2 ( 8 Abs. 1 Heilm-RL) Verordnung innerhalb des Regelfalles. Anzahl der nach dem Heilmittelkatalog zulässigen Behandlungen je Verordnung überschritten

Mehr

AvP-Kundeninformation. zur Abrechnung von Hilfsmittel-Verordnungen nach spezifizierten Hilfsmittel-Lieferverträgen 302 SGB V ab 01.

AvP-Kundeninformation. zur Abrechnung von Hilfsmittel-Verordnungen nach spezifizierten Hilfsmittel-Lieferverträgen 302 SGB V ab 01. AvP-Kundeninformation zur Abrechnung von Hilfsmittel-Verordnungen nach spezifizierten Hilfsmittel-Lieferverträgen 302 SGB V ab 01. März 2010 Inhalt 1. Was muss ich beachten, wenn ich Hilfsmittel beliefern

Mehr

Vertrag Nr. : 135. Anlage Preisvereinbarung für die Versorgung im Bereich der Biofeedbacktherapie

Vertrag Nr. : 135. Anlage Preisvereinbarung für die Versorgung im Bereich der Biofeedbacktherapie Anlage 5.15.2 vereinbarung für die Versorgung mit Inkontinenzhilfen Hilfsmittel zum Training des Beckenbodens zum Vertrag Nr. : 135 Anlage 5.15.2 vereinbarung für die Versorgung im Bereich der Biofeedbacktherapie

Mehr

WICHTIGE INFORMATION! Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel. Sehr geehrte Damen und Herren,

WICHTIGE INFORMATION! Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel. Sehr geehrte Damen und Herren, WICHTIGE INFORMATION! Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel Sehr geehrte Damen und Herren, die Pflegekasse übernimmt für Versicherte mit einem festgestelltem Pflegegrad die Kosten für zum Verbrauch bestimmte

Mehr

Anlage 1 - Vergütungsvereinbarung ab

Anlage 1 - Vergütungsvereinbarung ab Anlage 1 - Vergütungsvereinbarung ab 01.11.2016 zum Vertrag gemäß 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Systemen zur Schlafapnoebehandlung 1.) Abrechnungsentgelt (Pauschalen) bei Systemen zur Schlafapnoebehandlung

Mehr

Sie interessieren sich für das besondere Abrechnungsverfahren "Kostenerstattung".

Sie interessieren sich für das besondere Abrechnungsverfahren Kostenerstattung. Kostenerstattung Sie interessieren sich für das besondere Abrechnungsverfahren "Kostenerstattung". Bevor Sie sich für dieses Verfahren entscheiden, möchten wir Sie mit dem beiliegenden Merkblatt über die

Mehr

Hilfsmittelpositionsnummern. Hilfsmittelpositionsnummer: Pharmazentral- und / oder. Missbrauch von. Elke Scharnetzky

Hilfsmittelpositionsnummern. Hilfsmittelpositionsnummer: Pharmazentral- und / oder. Missbrauch von. Elke Scharnetzky Pharmazentral- und / oder Hilfsmittelpositionsnummer: Missbrauch von Hilfsmittelpositionsnummern Elke Scharnetzky Was sind Hilfsmittel? Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen wie beispielsweise

Mehr

Hinweise zur Notfallversorgung

Hinweise zur Notfallversorgung INNUNG FÜR ORTHOPÄDIE-TECHNIK NORD INNUNG FÜR ORTHOPÄDIE-TECHNIK NIEDERSACHSEN/BREMEN LANDESINNUNG FÜR ORTHOPÄDIE-TECHNIK SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFTEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Bei Schuldts Stift 3 20355

Mehr

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk)

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk) Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der Handelskrankenkasse Bremen (hkk) und der der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vergütungsvereinbarung. gemäß 125 SGB V

Vergütungsvereinbarung. gemäß 125 SGB V Anlage 2 gemäß 125 SGB V zur Abrechnung von Leistungen der Stimm-, Sprech- und Sprachth erapie zwischen dem Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmiehrer/innen Lehrervereinigung Schlaffhorst

Mehr

Patientenrechtegesetz Bedeutung für die Hilfsmittelversorgung

Patientenrechtegesetz Bedeutung für die Hilfsmittelversorgung Informationskarte für Verordner und Leistungserbringer Patientenrechtegesetz Bedeutung für die Hilfsmittelversorgung Am 26. Februar 2013 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und

Mehr

P r e i s v e r e i n b a r u n g

P r e i s v e r e i n b a r u n g Anlage 3 zum Rahmenvertrag gemäß 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in Rheinland-Pfalz vom 10.09.2003 zwischen dem dem Deutschen Bundesverband für Logopädie e.v.,

Mehr

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse

Mehr

Anlage 3. Quittungsheft für Zuzahlungen. Für: Name, Vorname(n): Geb.-Datum:

Anlage 3. Quittungsheft für Zuzahlungen. Für: Name, Vorname(n): Geb.-Datum: Anlage 3 Quittungsheft für Zuzahlungen Für: Name, Vorname(n): Geb.-Datum: Quittungsheft für Zuzahlungen Praxisgebühr (ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Versorgung) Arznei- Verbandmittel

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G Wortlaut der Vereinbarung Stand: 19. April 2007 V E R E I N B A R U N G zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Landesgeschäftsstelle Körperschaft des öffentlichen Rechts Schützenhöhe 12,

Mehr

Checkliste Rezeptannahme

Checkliste Rezeptannahme Checkliste Rezeptannahme Krankenkasse Versichertenkarte Patient fragen, ob noch Mitglied dieser Kasse Sozialamt: meistens erst Kostenzusage / Genehmigung einholen (als Kostenträger äußerst Selten) Gebührenfrei

Mehr

Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen. Europa-Allee Frankfurt

Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen. Europa-Allee Frankfurt KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Substitutionsgestützte Behandlung

Mehr

Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen"

Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen" vom 04.05.2001 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger bei der Akutbehandlung (Entzugsbehandlung) und medizinischen

Mehr

Vertrag Nr.: 14. Anlage

Vertrag Nr.: 14. Anlage Anlage 5.21.2 vereinbarung für die Versorgung mit Messgeräten für Körperzustände/-funktionen zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung vom 01.11.2014 gem. 127 Abs. 2 SGB V bzw. Vertrag Nr.: 14 Anlage

Mehr

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband

Mehr

Anlage 2 zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVBB und den Landesverbänden der Krankenkassen

Anlage 2 zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVBB und den Landesverbänden der Krankenkassen Anlage 2 zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVBB und den Landesverbänden der Krankenkassen Vorabgenehmigungsverfahren (1) Die Bestellung des apothekenpflichtigen

Mehr

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens Vertragsnummer: 500015 Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts

Mehr

Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach der

Mehr

Seite 1 von 8. zum Vertrag vom zwischen. einerseits. der Knappschaft Regionaldirektion Chemnitz, Jagdschänkenstr. 50, Chemnitz,

Seite 1 von 8. zum Vertrag vom zwischen. einerseits. der Knappschaft Regionaldirektion Chemnitz, Jagdschänkenstr. 50, Chemnitz, Seite 1 von 8 Anlage 1 Preisvereinbarungen zum Vertrag nach 127 Abs. 2 SGB V für orthopädische Maßschuhe, Zurichtungen an Konfektionsschuhen Therapieschuhe und diabetes adaptierte Fußbettungen für konfektionierte

Mehr

Krankenkasse Kassen-Nr. Versicherungsnummer. Sachkostenabrechnung mit Kopie der Originalrechnungen. MICADO HEALTH CARE GmbH

Krankenkasse Kassen-Nr. Versicherungsnummer. Sachkostenabrechnung mit Kopie der Originalrechnungen. MICADO HEALTH CARE GmbH M141a-1509 MICADO HEALTH CARE An [D1] Abrechnung Integrierte Versorgung Vertragspartner: : Name, Vorname, Geb. Krankenkasse Kassen-Nr. Versicherungsnummer Interner Vermerk Nach Abschluss der Behandlung

Mehr

A+V HILFSMITTELVERTRAGSDATENBANK...

A+V HILFSMITTELVERTRAGSDATENBANK... Warenwirtschafts-Update V74.20.75 Inhalt A+V HILFSMITTELVERTRAGSDATENBANK... 2 ABDATA ÄNDERUNGEN IN ZUM 01.11.2015... 2 Änderungen bei der Berechnung des Mietzeitraumes... 2 Rezeptdruck nach 300 und 302

Mehr

Leitfaden für den Vertragsbeitritt gemäß 127 Abs. 2a SGB V

Leitfaden für den Vertragsbeitritt gemäß 127 Abs. 2a SGB V Leitfaden für den Vertragsbeitritt gemäß 127 Abs. 2a SGB V Die KKH hat mit Wirkung zum 01.07.2013 einen Vertrag nach 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung ihrer Versicherten mit Hilfsmitteln aus dem zentralen

Mehr

Vereinbarung über die Vergütungssätze für ergotherapeutische Leistungen in Hessen

Vereinbarung über die Vergütungssätze für ergotherapeutische Leistungen in Hessen Anlage 2 zum Rahmenvertrag über die Versorgung Berechtigter der Versicherungsträger mit ergotherapeutischen Leistungen in Hessen vom 22.10.2002 Vereinbarung über die Vergütungssätze für ergotherapeutische

Mehr

BIG FAX-Nr.: 0231/ oder BIG direkt gesund Rheinische Straße Dortmund

BIG FAX-Nr.: 0231/ oder BIG direkt gesund Rheinische Straße Dortmund Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten V geb. am Teilnahmeerklärung des Versicherten und Einverständnis zur Datenverarbeitung zum Vertrag gemäß 73c SGB V über die Durchführung einer

Mehr

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen. Betreuungsstruktur

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen. Betreuungsstruktur Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB genannt) und der Techniker Krankenkasse

Mehr

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Auf der Vorderseite erfolgt die Verordnung durch den Arzt (und später die Abrechnung des Therapeuten).

Auf der Vorderseite erfolgt die Verordnung durch den Arzt (und später die Abrechnung des Therapeuten). Ergotherapie - Der Verordnungsvordruck Der Verordnungsvordruck besteht aus einem Blatt mit Vorder- und Rückseite. Der Patient überbringt den Vordruck dem Therapeuten. Der Vordruck ist später Bestandteil

Mehr

Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen

Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen Zwischen im folgenden Kunde und Cura Sana Pflegedienste Mainz ggmbh Kästrich 6 55116 Mainz im folgenden Pflegedienst wird folgender Pflegevertrag als Dienstvertrag

Mehr

» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med.

» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med. » Der 64b SGB V Entwicklung und Perspektive Workshop Jetzt wird s praktisch Berlin-Wannsee 21. September 2012 Prof. Dr. med. Arno Deister Klinikum Itzehoe Zentrum für Psychosoziale Medizin » Der 64b SGB

Mehr

Anlage 3 zum Vertrag vom zwischen

Anlage 3 zum Vertrag vom zwischen Anlage 3 zum Vertrag vom 01.04.2010 zwischen dem Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen, Lehrervereinigung Schlaffhorst-Andersen e. V. (dba), Hamburg dem Deutschen Bundesverband

Mehr

Name, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am

Name, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Photodynamische Therapie am Augenhintergrund Antrag auf Genehmigung zur

Mehr

Vertrag. über. die Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. zwischen

Vertrag. über. die Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. zwischen Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und den nachfolgend benannten Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit

Mehr

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Vereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73 c SGB V

Vereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73 c SGB V Vereinbarung über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß 73 c SGB V zwischen der IKK gesund plus Konrad-Adenauer-Allee 42 28239 Bremen (nachfolgend IKK genannt)

Mehr

Hautscreening für Versicherte unter 35 Jahren: Einzelvertragliche bayerische Regelung mit einigen Krankenkassen Stand:

Hautscreening für Versicherte unter 35 Jahren: Einzelvertragliche bayerische Regelung mit einigen Krankenkassen Stand: FAQs Hautscreening für Versicherte unter 35 Jahren: Einzelvertragliche bayerische Regelung mit einigen Krankenkassen Stand: 01.04.2017 1. Mit welchen Krankenkassen bestehen derzeit Verträge über die Erbringung

Mehr

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Arzneimittelvereinbarung

Arzneimittelvereinbarung Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2017 für Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin nachfolgend KV Berlin genannt und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK

Mehr

Preisvereinbarung nach 125 SGB V

Preisvereinbarung nach 125 SGB V Anlage 6 zum Rahmenvertrag mit dem Deutschen Bundesverband für Logopädie, Landesverband Baden-Württemberg vom 14.02.1992 Zwischen dem Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen Lehrervereinigung

Mehr