Landesbauordnung M-V. Prof. Dr. Karsten Simoneit

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1 Landesbauordnung M-V Rechtsprechung des OVG Greifswald Gesetzesbegründung zum Entwurf 2005 Erläuterungen Prof. Dr. Karsten Simoneit Honorarprofessor für Wirtschaftsrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bau- und Architektenrecht Simoneit & Skodda, Dankwartstrasse 22, Wismar Tel /76000, 1

2 Vorwort Unsere Kanzlei stellt Ihnen als kostenlosen Service den Text der Landesbauordnung vom 18. April 2006 nebst Gesetzesbegründung zum Entwurf aus dem Jahre 2005 (LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN, Drucksache 4/ Wahlperiode ) und einer Auswahl von veröffentlichten Entscheidungen des OVG Greifswald in Leitsätzen zur Verfügung. Das Gesetz hat gegenüber dem Entwurf 2005 einige Änderungen erfahren. Zusätzliche Erläuterungen und Rechtsprechung des OVG Greifswald zu den einzelnen Vorschriften sind in Vorbereitung und werden den einzelnen Paragrafen laufend zugefügt. Am Ende der Erläuterungen zur Landesbauordnung befindet sich im Anhang eine Auswahl der Rechtsprechung des OVG Greifswald zum BauGB. Wismar, März 2009 Prof. Dr. Karsten Simoneit 2

3 Inhaltsübersicht Vorwort...2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern...10 (LBauO M-V) Teil Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich Begründung zum Entwurf Erläuterungen Rechtsprechung in Leitsätzen Begriffe Begründung zum Entwurf Erläuterungen Rechtsprechung in Leitsätzen Allgemeine Anforderungen Begründung zum Entwurf 2005:...27 Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung Begründung zum Entwurf Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden Begründung zum Entwurf Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken Begründung zum Entwurf Abstandsflächen, Abstände Begründung zum Entwurf Erläuterungen Rechtsprechung in Leitsätzen Teilung von Grundstücken Begründung zum Entwurf Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze Begründung zum Entwurf Teil 3 Bauliche Anlagen Begründung zum Entwurf Abschnitt 1 Gestaltung Gestaltung Begründung zum Entwurf Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten Begründung zum Entwurf Rechtsprechung in Leitsätzen...47 Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung Begründung zum Entwurf Baustelle Begründung zum Entwurf Standsicherheit Begründung zum Entwurf Schutz gegen schädliche Einflüsse Begründung zum Entwurf Brandschutz

4 1 Begründung zum Entwurf Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz Begründung zum Entwurf Verkehrssicherheit Begründung zum Entwurf Abschnitt 3 Bauprodukte, Bauarten Begründung zum Entwurf Bauprodukte Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall Bauarten Übereinstimmungsnachweis Übereinstimmungserklärung des Herstellers Übereinstimmungszertifikat Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen...67 Abschnitt 4 Wände, Decken, Dächer Begründung zum Entwurf Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen 70 1 Begründung zum Entwurf Tragende Wände, Stützen Begründung zum Entwurf Außenwände Begründung zum Entwurf Trennwände Begründung zum Entwurf Brandwände Begründung zum Entwurf Decken Begründung zum Entwurf Dächer Begründung zum Entwurf Abschnitt 5 Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen Begründung zum Entwurf Erster und zweiter Rettungsweg Begründung zum Entwurf Treppen Begründung zum Entwurf Notwendige Treppenräume, Ausgänge Begründung zum Entwurf Notwendige Flure, offene Gänge Begründung zum Entwurf Fenster, Türen, sonstige Öffnungen Begründung zum Entwurf Umwehrungen Begründung zum Entwurf Abschnitt 6 Technische Gebäudeausrüstung Begründung zum Entwurf Aufzüge

5 1 Begründung zum Entwurf Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle Begründung zum Entwurf Lüftungsanlagen Begründung zum Entwurf Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung Begründung zum Entwurf Sanitäre Anlagen, Wasserzähler Begründung zum Entwurf Kleinkläranlagen, Gruben Begründung zum Entwurf Aufbewahrung fester Abfallstoffe Begründung zum Entwurf Blitzschutzanlagen Begründung zum Entwurf Abschnitt 7 Nutzungsbedingte Anforderungen Begründung zum Entwurf Aufenthaltsräume Begründung zum Entwurf Wohnungen Begründung zum Entwurf Stellplätze, Garagen Begründung zum Entwurf Erläuterungen Rechtsprechung in Leitsätzen Barrierefreies Bauen Begründung zum Entwurf Sonderbauten Begründung zum Entwurf Teil 4 Die am Bau Beteiligten Begründung zum Entwurf Grundpflichten Begründung zum Entwurf Bauherr Begründung zum Entwurf Entwurfsverfasser Begründung zum Entwurf Unternehmer Begründung zum Entwurf Bauleiter Begründung zum Entwurf Teil 5 Bauaufsichtsbehörden, Verfahren Begründung zum Entwurf Abschnitt 1 Bauaufsichtsbehörden Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden Begründung zum Entwurf Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden Begründung zum Entwurf Rechtsprechung in Leitsätzen

6 Abschnitt 2 Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit Begründung zum Entwurf Grundsatz Begründung zum Entwurf Erläuterungen Rechtsprechung in Leitsätzen Vorrang anderer Gestattungsverfahren Begründung zum Entwurf Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen Begründung zum Entwurf Erläuterungen Rechtsprechung in Leitsätzen Genehmigungsfreistellung Begründung zum Entwurf Erläuterungen Rechtsprechungsübersicht Abschnitt 3 Genehmigungsverfahren Begründung zum Entwurf Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Begründung zum Entwurf Baugenehmigungsverfahren Begründung zum Entwurf Bauvorlageberechtigung Begründung zum Entwurf Bautechnische Nachweise Begründung zum Entwurf Abweichungen Begründung zum Entwurf Bauantrag, Bauvorlagen Begründung zum Entwurf Rechtsprechung in Leitsätzen Behandlung des Bauantrags Begründung zum Entwurf Beteiligung der Nachbarn Begründung zum Entwurf Erläuterungen Rechtsprechung in Leitsätzen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens Begründung zum Entwurf Baugenehmigung, Baubeginn Begründung zum Entwurf Geltungsdauer der Genehmigung Begründung zum Entwurf Teilbaugenehmigung Begründung zum Entwurf Vorbescheid Begründung zum Entwurf Erläuterungen Rechtsprechung Genehmigung Fliegender Bauten

7 1 Begründung zum Entwurf Bauaufsichtliche Zustimmung Begründung zum Entwurf Abschnitt 4 Bauaufsichtliche Maßnahmen Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte Begründung zum Entwurf Einstellung von Arbeiten Begründung zum Entwurf Rechtsprechung in Leitsätzen Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung Begründung zum Entwurf Rechtsprechung in Leitsätzen Abschnitt 5 Bauüberwachung Bauüberwachung Begründung zum Entwurf Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung Begründung zum Entwurf Abschnitt 6 Baulasten Baulasten, Baulastenverzeichnis Begründung zum Entwurf Teil 6 Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen, Übergangsvorschriften Ordnungswidrigkeiten Begründung zum Entwurf [1] Verordnungsermächtigungen Begründung zum Entwurf Örtliche Bauvorschriften Begründung zum Entwurf Übergangsvorschriften Begründung zum Entwurf Rechtsprechung in Leitsätzen Anhang: Rechtsprechung des OVG Greifswald zum BauGB in Leitsätzen Erstes Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht Erster Teil Bauleitplanung Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften ( 1-4c) Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung ( 1) Zweiter Abschnitt - Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan) ( 5-7)..237 Dritter Abschnitt - Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) ( 8-10) Inhalt des Bebauungsplans( 9) Vierter Abschnitt - Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren ( 11-13a) Städtebaulicher Vertrag ( 11) Vorhaben- und Erschließungsplan ( 12) Zweiter Teil - Sicherung der Bauleitplanung Erster Abschnitt - Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen ( 14-18) Veränderungssperre ( 14) Geltungsdauer der Veränderungssperre ( 17)

8 Zweiter Abschnitt - Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen ( 19-23) Dritter Abschnitt - Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde ( 24-28) Dritter Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung Erster Abschnitt - Zulässigkeit von Vorhaben ( 29 38) Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhng bebauten Ortsteile ( 34) Bauen im Außenbereich ( 35) Gemeindliches Einvernehmen ( 36) Zweiter Abschnitt Entschädigung Vierter Teil Bodenordnung ( 39-44) Erster Abschnitt Umlegung ( 45-79) Zweiter Abschnitt - Vereinfachte Umlegung ( 80-84) Fünfter Teil Enteignung Erster Abschnitt - Zulässigkeit der Enteignung ( 85-92) Zweiter Abschnitt Entschädigung ( ) Dritter Abschnitt Enteignungsverfahren ( ) Sechster Teil Erschließung Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften ( ) Zweiter Abschnitt Erschließungsbeitrag ( ) Erhebung des Erschließungsbeitrages ( 127) Siebter Teil - Maßnahmen für den Naturschutz ( 135a - 135c) Zweites Kapitel - Besonderes Städtebaurecht Erster Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften ( ) Zweiter Abschnitt - Vorbereitung und Durchführung ( ) Dritter Abschnitt - Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften ( a)..243 Vierter Abschnitt - Sanierungsträger und andere Beauftragte ( ) Fünfter Abschnitt - Abschluss der Sanierung ( ) Sechster Abschnitt Städtebauförderung ( 164 a - 164b) Zweiter Teil - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen ( ) Dritter Teil Stadtumbau ( 171a - 171d) Vierter Teil - Soziale Stadt ( 171e) Fünfter Teil - Private Initiativen ( 171f) Sechster Teil - Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote Erster Abschnitt Erhaltungssatzung ( ) Siebter Teil - Sozialplan und Härteausgleich ( ) Achter Teil - Miet- und Pachtverhältnisse ( ) Neunter Teil - Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur ( ) Drittes Kapitel - Sonstige Vorschriften Erster Teil Wertermittlung ( ) Zweiter Teil - Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften ( ) Zweiter Abschnitt Zuständigkeiten ( ) Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren ( ) Vierter Abschnitt Planerhaltung ( ) Dritter Teil - Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen ( )

9 Viertes Kapitel - Überleitungs- und Schlussvorschriften Erster Teil Überleitungsvorschriften ( c) Zweiter Teil Schlussvorschriften ( )

10 Vom 18. April 2006 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) Artikel 1 des Gesetzes zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102) Gesetzesbegründung laut Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze (LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN, Drucksache 4/ Wahlperiode ) 1. Teil Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude, 2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude, 3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, 4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, 5. Kräne und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbahnen und Kranfundamente, 6. Schiffe und andere schwimmende Anlagen in Häfen, für die wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind, ausgenommen schwimmende Häuser. 10

11 1 Begründung zum Entwurf 2005 Zu 1 Die Landesbauordnung muss wegen des umfassenden Sicherheitserfordernisses grundsätzlich für alle baulichen Anlagen gelten. Von der Geltung sind jedoch diejenigen baulichen Anlagen oder diejenigen Teile davon ausgenommen, für die anderes Fachrecht oder die Praxis in ausreichendem Maße Instrumente für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vorhält. Absatz 2 Nr. 6 nimmt Schiffe und andere schwimmende Anlagen in Häfen, für die wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind, aus dem Anwendungsbereich der Landesbauordnung aus, unterwirft aber - neu - schwimmende Häuser, auch wenn sie in Häfen platziert werden, dem baurechtlichen Regime. Der Grund liegt in der Pflicht des Landes, die bundesrechtlichen Vorgaben zur Zulässigkeit von bodenrechtlich relevanten baulichen Anlagen, wozu schwimmende Häuser gehören, zu vollziehen. Schiffe hingegen, die in (dem Wasserverkehrsrecht unterliegenden) Häfen liegen und dazu bestimmt sind, dort überwiegend ortsfest benutzt zu werden, bleiben weiter außerhalb des Anwendungsbereiches der Landesbauordnung, denn allgemein stellt sich in diesen Fällen die Frage der bodenrechtlichen Relevanz nicht. Gleiches gilt für andere schwimmende Anlagen, wie Pontons oder schwimmende Stege, in Häfen. Im Übrigen ist 1 nur redaktionell geringfügig geändert. 2 Erläuterungen 2.1 Anwendungsbereich nach Absatz Bauliche Anlagen und Bauprodukte Die Bauordnung gilt nach ihrem Wortlaut für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Der Begriff der baulichen Anlage reicht insoweit weiter als der Gebäudebegriff. Nach der gesetzlichen Definition des 2 Abs. 1 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukte hergestellte Anlagen (vgl. näher 2 Anm...). Die Bauprodukte definiert 2 Abs. 9 des Gesetzes. Zu de Bauprodukten zählen danach insbesondere Baustoffe, Bauteile und solche Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhafte bauliche Anlagen eingebaut zu werden. Zudem rechnen hierzu aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos Grundstücke Das Bauordnungsrecht gilt auch für Grundstücke, an die nach der Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung 11

12 Anforderungen gestellt werden. Besondere Anforderungen an Grundstücke finden sich z.b. in den 4 bis 8. Das Gesetz enthält keine eigene Definition des Grundstücks. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist insoweit auf den eindeutig abgrenzbaren Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinne abzustellen. Ein Grundstück im Sinne des bürgerlichen Rechts ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes unter einer Nummer eingetragen ist, ohne Rücksicht darauf, in welcher Weise es genutzt wird. Unerheblich ist auch, ob es eine wirtschaftliche Einheit mit einem anderen Grundstück bildet. Das Grundstück besteht aus einem oder mehreren Flurstücken, deren Bezeichnung, Lage, Größe usw. von einem amtlichen Verzeichnis, dem Liegenschaftskataster, übernommen wird (BGHZ 49, 145; BVerwGE 38, 35). Aufgrund von speziellen bauordnungsrechtlichen Erwägungen können Modifikationen allerdings in engen Grenzen erforderlich sein. Dies gilt beispielsweise für Flurstücke, die zwar auf einem Grundbuchblatt unter einer Nummer des Bestandsverzeichnisses stehen, aber durch eine Straße getrennt sind. Denn in diesem Falle fehlt der für das Bauordnungsrecht entscheidende räumliche Zusammenhang Andere Anlagen und Einrichtungen Die Bauordnung findet auch Anwendung auf sogenannte andere Anlagen und Einrichtungen, an die nach der Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Bauordnung Anforderungen gestellt werden. Die entsprechenden Anlagen und Einrichtungen müssen entweder in der Bauordnung oder in den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen oder Satzungen ausdrücklich genannt sein. Die sogenannten anderen Anlagen und Einrichtungen können nur solche selbständigen Gegenstände sein, die selbst keine baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen sind. Es handelt sich insoweit um einen Auffangtatbestand. 2.2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich nach Abs Anlagen des öffentlichen Verkehrs Nach Nr. 1 sind anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen. Die Ausnahme gilt nur, soweit es sich bei den Anlagen nicht um Gebäude handelt. Unter den Begriff der Verkehrsanlagen fallen nicht nur Straßenanlagen, sondern auch Gleiskörper oder Spuranlagen, Wasserstraßen und Flugplätze. Voraussetzung ist dabei, dass diese nach ihrer Zweckbestimmung dem öffentlichen Verkehr dienen. Die Zweckbestimmung erfolgt durch die öffentlich-rechtliche Widmung. Die Genehmigung eines nur tatsächlich öffentlich genutzten Parkplatzes, der nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist, richtet sich hingegen nicht nach 12

13 Straßenrecht, sondern nach Bauordnungsrecht. Ein derartiger Parkplatz darf nur genehmigt werden, wenn die bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden (OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Februar 2005, Aktenzeichen 3 M 185/04) Der Bergaufsicht unterliegende Anlagen Alle der Bergaufsicht unterliegen deren Anlagen Falle Sie mit Ausnahme von Gebäuden nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes. Unter den Begriff der Anlagen fallen solche Anlagen mit einer verfahrensrechtlichen Zuordnung zur Bergaufsicht Im Sinne des BBergG Schiffe und andere schwimmende Anlagen Nach Abs. 2 Nr. 6 werden Schiffe und andere schwimmende Anlagen in Häfen, für die wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind, aus dem Anwendungsbereich der Landesbauordnung herausgenommen. Hingegen werden schwimmender Häuser, auch wenn sie in Häfen platziert werden, dem baurechtlichen Regelungsbereich unterworfen. Hiermit werden die bundesrechtlichen Vorgaben zur Zulässigkeit von bodenrechtlich relevanten baulichen Anlagen, wozu schwimmende Häuser gehören, vollzogen. Hingegen bleiben Schiffe, die in dem Wasserverkehrsrecht unterliegenden Häfen liegen und dazu bestimmt sind, dort überwiegend ortsfest benutzt zu werden, auch weiterhin außerhalb des Anwendungsbereiches der Landesbauordnung. Gleiches gilt für andere schwimmender Anlagen, wie Pontons oder schwimmende Stege in Häfen. 3 Rechtsprechung in Leitsätzen 3.1 Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat Beschluß vom , AZ 3 M 185/04 öffentlicher Parkplatz Angewendete Normen: 34 Abs 1 BauGB, 1 Abs 2 BauO MV, 48 BauO MV, 34 Abs 1 BauGB, 1 Abs 2 Nr 1 BauO MV, 48 Abs 9 BauO MV Leitsätze: 1. Ein öffentlicher Parkplatz als tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche ist baurechtlich wie eine Stellplatzanlage zu behandeln. 2. Ob ein solcher öffentlicher Parkplatz die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots aus BauGB 34 Abs 1 erfüllt, kann nur auf Grund einer einzelfallbezogenen Bewertung aller seiner Auswirkungen beurteilt werden. 13

14 2 Begriffe (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch 1. Aufschüttungen und Abgrabungen, 2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, 3. Sport- und Spielflächen, 4. Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze, 5. Freizeit- und Vergnügungsparks, 6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge, 7. Gerüste, 8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen. Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2. (2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Wohngebäude sind Gebäude, die nur Wohnungen und die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten, darüber hinaus allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger, denen gegenüber die Wohnungen überwiegen müssen. (3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: 1. Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m und b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, 2. Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m, 3. Gebäudeklasse 3: 14

15 sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, 4. Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m, 5. Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto- Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. Wird ein Nebengebäude an ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 angebaut, verändert sich die Gebäudeklasse nicht, wenn das Nebengebäude nach 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b verfahrensfrei ist. (4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen: 1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m), 2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, 3. Gebäude mit mehr als m Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude, 4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m haben, 5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m haben, 6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind, 7. Versammlungsstätten a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht, 15

16 8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m Grundfläche, 9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen, 10. Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen, 11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, 12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, 13. Camping- und Wochenendplätze, 14. Freizeit- und Vergnügungsparks, 15. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, 16. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m, 17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, 18. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 17 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind. (5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. (6) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse. (7) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen. (8) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. (9) Bauprodukte sind Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos. 16

17 (10) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. 1 Begründung zum Entwurf 2005 Zu 2 Die herausgezogene Bestimmung von Begriffsinhalten ist zweckmäßig, um die weiteren Vorschriften inhaltlich exakt anwenden zu können. Absatz 1 (Begriff bauliche Anlage ) ist inhaltlich nahezu unverändert. Die Freizeitund Vergnügungsparks sind - als Ganzes die Eigenschaft der baulichen Anlage erfüllend - als gesonderte Position in Satz 2 mit aufgenommen worden, weil sie als eigenständige Kategorie unter den Plätzen oder Flächen zunehmend verbreitet sind. Der neue Begriff der Anlagen (Satz 3) erlaubt es, den an vielen Stellen darauf zurückkommenden Gesetzestext dort kürzer und leichter lesbar zu fassen und den Sprachgebrauch zu vereinheitlichen und zu straffen. Die Landesbauordnung bediente sich bisher - mit nicht immer klarer Systematik - an mehreren Stellen der Wendung bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen. Absatz 2 definiert die im Gesetzestext verwendeten Begriffe Gebäude und Wohngebäude. Die Bestimmung des Begriffes Gebäude ist gegenüber der bisherigen Fassung unverändert. Neu ist die Bestimmung des Begriffes Wohngebäude. Da das Ziel bauordnungsrechtlicher Regelungen vor allen die Gefahrenabwehr ist, spielt es hier keine Rolle, ob die Nutzung Wohnen ein Dauerwohnen ist oder nur ein zeitweiliges Wohnen. Wohnungen in Ferien-oder Wochenendhäusern stehen demzufolge im Bauordnungsrecht den Wohnungen zum Dauerwohnen gleich. Die Wohnungen müssen, damit der Wohngebäudebegriff erfüllt ist, gegenüber den Räumen für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger sowohl von der Anzahl als auch von der Fläche überwiegen. Absatz 3 Satz 1 enthält eine neue, zusätzliche Gliederung der Gebäude in Gebäudeklassen, die als systematische Grundlage für das Brandschutzkonzept erforderlich ist. Die Brandschutzanforderungen können sich damit von der bisherigen, sich im Wesentlichen allein nach der Gebäudehöhe richtenden Abstufung lösen und sich in der neuen Landesbauordnung zielgenauer nach einer Kombination der Gebäudehöhe mit der Zahl und Größe von Nutzungseinheiten richten. Gebäude mit Nutzungseinheiten, die erstens deutlich kleiner sind als Brandabschnitte, die zweitens gegeneinander mit Brandschutzqualität abgetrennt sind und die drittens über ein eigenes Rettungswegsystem verfügen, wie das z. B. bei Wohnungen, kleinen Verwaltungseinheiten, Praxen, kleinen Läden der Fall ist, stellen für die Brandausbreitung und die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr ein geringeres Risiko dar als Gebäude mit ausgedehnten Nutzungseinheiten. Für Gebäude mit dieser Zellenbauweise (auch Kompartment-Bauweise genannt) sind daher geringere Brandschutzanforderungen vertretbar. Das Kriterium der 17

18 Gebäudehöhe wird daher mit der Größe der Nutzungseinheiten kombiniert, was zur Bildung von fünf Gebäudeklassen führt: Gebäudeklasse 1 umfasst freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m (zur Höhe siehe u.) mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m. Das sind vor allem die freistehenden Ein- und Zweifamilienhäuser, für die bisher Sonderregelungen in der Landesbauordnung enthalten waren. Die Nutzung wird jedoch nicht mehr auf Wohnen beschränkt. Ebenfalls in die Gebäudeklasse 1 sind die freistehenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäude eingeordnet. Der in der Praxis häufige Anbau eines kleinen Nebengebäudes an ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 erfordert für letzteres keine höheren Brandschutzanforderungen und verändert deshalb sich die Gebäudeklasse nicht. Zur Größenbegrenzung des angebauten Nebengebäudes wird der Bezug zu den nach 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b verfahrensfreien Gebäuden hergestellt (Satz 4). Die gleichen Gebäude (ohne landwirtschaftliche Betriebsgebäude) sind in die Gebäude-klasse 2 eingestuft, wenn sie n i c h t freistehend sind. In Gebäudeklasse 3 werden alle übrigen Gebäude einer Höhe bis zu 7 m eingeordnet. Gebäudeklasse 4 umfasst Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m. Alle sonstigen Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude fallen in die Gebäudeklasse 5. Die Einstufung in Gebäudeklassen ist unabhängig von der Einstufung als Sonderbau nach Absatz 4. Auf die bisherige Legaldefinition des Gebäudes geringer Höhe kann durch die Aufnahme ausformulierter Maße (vgl. Nummern 1 bis 3) für die in die jeweilige Gebäudeklasse fallenden Gebäude verzichtet werden. Die Legaldefinition für Hochhäuser wird in Absatz 4 Nr. 1 übernommen. Während bisher die Abgrenzung des Gebäudes geringer Höhe auf die höchste Stelle des höchsten möglichen Aufenthaltsraums und die Hochhausschwelle (im Unterschied dazu) an den Fußboden des höchstgelegenen (tatsächlichen) Aufenthaltsraums knüpfte, wird nunmehr in Satz 2 eine einheitliche Maßgröße für die Abgrenzung der Gebäude nach ihrer Höhe eingeführt. Dabei wird auf die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche i m M i t t e l (anstelle des ungünstigsten Punkts) abgestellt; so werden Härten vermieden, die sich andernfalls bei Gebäuden in Hanglagen durch eine strengere verfahrensrechtliche Einordnung und verschärfte Anforderungen hinsichtlich der bautechnischen Nachweise ergeben können. Das ist auch im Hinblick auf die Erfordernisse der Personenrettung vertretbar, da die Anforderungen an die Zugänge und Zufahrten für Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr ( 5) und an die Rettungswege ( 33 ff.) davon unberührt bleiben. Satz 3 Halbsatz 1 definiert die Flächen der Nutzungseinheiten, soweit die Landesbauordnung diesen Begriff verwendet, einheitlich als die Brutto-Grundflächen. Dieser Begriff ist den Entwurfsverfassern geläufig und durch die DIN 277 unterlegt. Halbsatz 2 nimmt für die Flächenberechnung nach Satz 1 Flächen in Kellergeschossen aus und stellt - wie die Höhenbetrachtung - nur auf die oberirdischen Teile eines Gebäudes ab. Für Räume in Kellergeschossen enthält das 18

19 Brandschutzkonzept eigene Regelungen sowohl hinsichtlich der Bauteilanforderungen als auch der Zugänglichkeit und der Rettungswege. Selbstständige unterirdische Gebäude werden nicht von den Gebäudeklassen 1 bis 4, sondern von Gebäudeklasse 5 erfasst; auf die Flächengröße kommt es dabei nicht an. Absatz 4 enthält eine - an den bisherigen 51 Abs. 2 anknüpfende - Aufzählung der Sonderbauten. Neu ist, dass der Sonderbautenbegriff verfahrenssteuernde Wirkung hat, da Sonderbauten grundsätzlich weder der Genehmigungsfreistellung ( 62) noch dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ( 63) unterfallen, sondern im Baugenehmigungsverfahren ( 64) zu behandeln sind, sodass in jedem Falle im Genehmigungsverfahren für Sonderbauten auch alle bauordnungsrechtlichen Anforderungen geprüft werden und die Möglichkeit eröffnet ist, nach 51 Abs. 1 Satz 1 besondere Anforderungen zu stellen oder (kompensatorische) Erleichterungen zuzulassen ( 51 Abs. 1 Satz 2). Ferner ist der Sonderbautenbegriff - in einem gewissen Umfang - Anknüpfungspunkt für besondere Anforderungen hinsichtlich der bautechnischen Nachweise ( 66). In den Katalog der Sonderbauten sind solche Anlagen aufgenommen worden, bei denen wegen ihrer Größe, wegen der Zahl und/oder der Schutzbedürftigkeit der sich in ihnen aufhaltenden Personen oder aus anderen Gründen ein besonderes Gefahrpotenzial erwartet werden muss; deshalb wird mit der einleitenden Wendung die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen auch klargestellt, dass es für die Sonderbauteneigenschaft ausreicht, wenn ein Bauvorhaben von e i n e m der in dem Katalog aufgezählten Fälle erfasst wird, die einzelnen Nummern des Katalogs also nicht untereinander spezialgesetzlich vorgehen. Unter dem Blickwinkel des Brandschutzes ist erwogen worden, die Sonderbaudefinitionen durchgängig mit den Einstiegsschwellen der Muster-Sonderbauverordnungen zu harmonisieren. Im Ergebnis ist der Kreis der Sonderbauten aber deshalb weiter gezogen worden, weil auch unterhalb dieser Einstiegsschwellen über die Standards des materiellen Bauordnungsrechts hinausgehende Anforderungen und gegebenenfalls kompensatorische Erleichterungen angezeigt sein können, die aber nur auf 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gestützt werden können, dessen Anwendung die Sonderbauteneigenschaft voraussetzt. Die Schwellenwerte beruhen auf bauaufsichtlichen Praxiserfahrungen. Der Sonderbautenkatalog ist - abweichend vom bisherigen 51 Abs. 2 - grundsätzlich abschließend, um den am Bau Beteiligten wie den Bauaufsichtsbehörden für die Regelfälle eine zuverlässige und rechtssichere Orientierung zu ermöglichen. Nummer 18 enthält aber einen Auffangtatbestand, mit dessen Hilfe auch Sonderfälle erfasst werden können, die bei der Erstellung des Katalogs nicht erkennbar waren; der Auffangtatbestand kann aber nicht dazu herangezogen werden, in den übrigen Nummern abschließend umrissene Sonderbautatbestände zu erweitern. Die Nummern 1 bis 3 erfassen bauliche Anlagen, die unabhängig von der Art ihrer Nutzung - aufgrund ihrer Höhe oder Ausdehnung - als Sonderbauten eingeordnet werden. Alle weiteren Typen sind differenziert nach der Art ihrer Nutzung. 19

20 In den Nummern 4 bis 8 sind Nutzungsarten aufgeführt, die nur in Kombination mit einer größeren Zahl von Personen zur Sonderbauteneigenschaft führen wie Verkaufsstätten, Versammlungsstätten oder Großraumbüros; in diesen Fällen ist über die Flächengrößen oder - soweit möglich - über Personenzahlen eine Einstiegsschwelle angegeben. Die Nummern 9 bis 12 erfassen Nutzungsarten, bei denen stets mit einer größeren Anzahl von Personen zu rechnen ist, die hilfs-, betreuungs- oder erhöht schutzbedürftig sind (Krankenhäuser, Einrichtungen für Kinder, alte und Menschen mit Behinderung, Schulen usw.). Die Nummern 13 bis 17 erfassen bauliche Anlagen, die wegen ihrer Atypik im Baugenehmigungsverfahren ( 64) behandelt werden sollen. Mittel- und Großgaragen (vgl. 1 Abs. 8 Nr. 2 und 3 der Garagenverordnung - GarVO) sind - übereinstimmend mit dem Regelbeispielskatalog im bisherigen 51 Abs. 2 - k e i n e Sonderbauten; sie werden mit 49 und der GarVO auf der Grundlage der Ermächtigung in 85 Abs. 1 Nr. 3 und in Einzelvorschriften zum Verfahren ( 66 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2) eigens geregelt. Absatz 5 (Begriff Aufenthaltsräume ) ist gegenüber der bisherigen Fassung (Absatz 3 alt) unverändert. Absatz 6 (Begriff oberirdische Geschosse ) entspricht in der Sache der bisherigen Fassung (Absatz 7 alt). Satz 1 Halbsatz 2 enthält zur Klarstellung eine ergänzende gesetzliche Begriffsbestimmung des Kellergeschosses. Satz 2 ist als Legaldefinition redaktionell neu gefasst. Absatz 7 (Begriff Stellplätze ) entspricht inhaltlich der bisherigen Fassung (Absatz 8 alt). Satz 3 ist nunmehr als Legaldefinition formuliert und im Übrigen redaktionell geringfügig geändert. Die Absätze 8 bis 10 (Begriffe Feuerstätten, Bauprodukte, Bauart ) entsprechen der bisherigen Fassung (Absätze 9 bis 11 alt). 2 Erläuterungen 2.1 Allgemeines 2 regelt die Legaldefinitionen der Begriffe, die in der Landesbauordnung an verschiedenen Stellen wiederkehren. Diese Begriffe geltend daher für alle Vorschriften der Bauordnung sowie für die auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, örtlichen Bauvorschriften und Verwaltungsvorschriften. Weitere Legaldefinitionen finden sich in zahlreichen einzelne Vorschriften des Gesetzes. 2.2 Bauliche Anlagen Grundsatz 20

21 Bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, die Aus Bauprodukten hergestellt sind. Die Verbindung mit dem Erdboden (Ortsfestigkeit) setzt voraus, dass die bauliche Anlage auf einem eigenen Fundament ruht, verankert ist oder ganz oder teilweise im Erdboden versenkt wird. Nicht erforderlich ist eine direkte Verbindung der Anlage mit dem Boden. Vielmehr kann die Verbindung auch indirekt durch Befestigung einer baulichen Anlage an einer anderen baulichen Anlage hergestellt werden. Die Verbindung mit dem Erdboden muss zwar von einer gewisser Dauer sein. Ausreichend kann hierfür allerdings auch ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum sein. Auch die ständige Wiederholung der Verbindung kann dem Merkmal der Dauer genügen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1976, Aktenzeichen IV C 6.75). Der Vorgang der Herstellung aus Bauprodukten erfordert eine Bautätigkeit des Menschen. Baustoffe sind natürliche oder künstliche Stoffe, aus den Bauteile hergestellt werden. Bauteile sind dazu bestimmt, allein oder zusammen mit Baustoffen oder anderen Bauteilen Bestandteil einer baulichen Anlage zu werden. Gemäß 2 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz besteht eine hinreichende Verbindung mit dem Boden nicht nur beim Vorhandensein eines eigenen Fundamentes oder anderen festen Verbindung. Vielmehr genügt es, wenn die Anlage durch eigene Schwerkraft auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist. Hierunter zählen beispielsweise Anlagen auf Schienen, wie beispielsweise Schiebebühnen. Letztlich ist der Begriff der baulichen Anlage erfüllt, wenn diese nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Entscheidend ist letztlich, ob die Anlage längere Zeit ortsfest genutzt als bewegt wird. Es bedarf insoweit einer wertenden Betrachtungsweise. Die Regelung erfasst insbesondere Wohnwagen oder Verkaufswagen. Ob diese bauliche Anlagen im Sinne des Gesetzes sind, bedarf letztlich der Einzelfallbetrachtung. Entsprechendes gilt für Werbeanhänger, auch wenn sie zum Straßenverkehr zugelassen sind Anlagen nach Absatz 1 Satz Aufschüttungen und Abgrabungen Veränderungen der Erdoberfläche sind für sich genommen noch keine baulichen Anlagen. Sie sollen aber angesichts der bestehenden Möglichkeit von Gefahrenlagen durch das Gesetz baulichen Anlagen gleichgestellt werden. Hierzu zählen lediglich selbständige Aufschüttungen, die nicht selbst Teil einer baulichen Anlage sind. Von Aufschüttungen spricht man bei allen künstlichen Veränderungen der Erdoberfläche durch das Aufbringen von Materialien. Beispiele hierfür sind Halden, Dämme sowie die flächige Erhöhung des Geländeniveaus. Erforderlich ist stets eine dauerhafte Herbeiführung der Aufschüttung. Hingegen spricht man von Abgrabungen 21

22 bei einer künstlichen Veränderung der Erdoberfläche durch Vertiefungen, wie beispielsweise Gruben oder Teiche. Nach 61 Abs. 1 Ziff. 8 sind Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Erhöhung oder Tiefe bis zu 2 Metern und einer Grundfläche bis zu 30 m, im Außenbereich bis zu 300 m verfahrensfrei Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze Die im Gesetz bezeichneten Plätze zum Zwecke des Lagerns, Abstellens oder der Ausstellung sind selbst dann bauliche Anlagen, wenn sie nicht aus Bauprodukten hergestellt sind. Insoweit kommen mithin auch natürlich belassene Grundstücksflächen als bauliche Anlagen in Betracht. Gemäß 61 Abs. 1 Ziff. 13 sind Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und 201 des Baugesetzbuches dienen, und, soweit sie befestigt sind, eine Fläche von nicht mehr als m haben, verfahrensfrei. Zudem sind nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 30 m und deren Zufahrten verfahrensfrei. Entsprechendes gilt nach Ziff. 14 für Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu 30 m Sport- und Spielflächen Sport- und Spielflächen erfordern in vielen Fällen eine Bautätigkeit, sodass es sich bereits nach Abs. 1 um bauliche Anlagen handelt. Lediglich wenn das natürliche Gelände nicht wesentlich verändert wird, kann die Fiktionswirkung der Ziff. 3 greifen. In der Praxis kann insoweit offen bleiben, ob es sich in problematischen Fällen um eine Fläche nach Ziff. 4 oder nach Abs. 1 der Regelung handelt. Gemäß 61 Abs. 1 Ziff. 9 c) sind Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Holz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, mit Ausnahme der Gebäude und Tribünen verfahrensfrei Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze Die Begriffe werden in 1 der CWVO - Verordnung über Camping- und Wochenendplätze, Mecklenburg-Vorpommern, vom 9. Januar 1996 (Gesetz und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern 1996, Seite 84), definiert. Diese Definition ist auf Ziff. 4 übertragbar. Sie lautet wie folgt: (1) Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich oder nur für kurze Zeit eingerichtet sind, und Plätze für das Parken von Wohnmobilen sind keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung. 22

23 (2) Als Wohnwagen gelten nur Wohnfahrzeuge, Wohnanhänger und Klappanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind. (3) Standplatz ist die Fläche, die auf einen Campingplatz zum Aufstellen eines Wohnwagens oder Zeltes und des zugehörigen Kraftfahrzeuges bestimmt ist. (4) Wochenendplätze sind Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern mit einer Grundfläche von höchstens 40 m und einer Gesamthöhe von höchstens 3,50 Metern dienen und die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres genutzt oder betrieben werden; bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz von bis zu 10 Quadratmetern Grundfläche oder ein Vorzelt unberücksichtigt. Als solche Wochenendhäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen oder mobile Höhe. (5) Aufstellplatz ist die Fläche, die auf einem Wochenendplätze zum Aufstellen oder Errichten eines Wochenendhauses nach Abs. 4 bestimmt ist Freizeit- und Vergnügungsparks Nach dem Willen des Gesetzgebers sind Freizeit- und Vergnügungsparks sind als gesonderte Position in Satz 2 mit aufgenommen worden, weil sie als eigenständige Kategorie unter den Plätzen oder Flächen zunehmend verbreitet sind. Sie stellen daher als Ganzes eine bauliche Anlage dar. Sie sind Sonderbauten nach Abs. 4 Nr Stellplätze für Kraftfahrzeuge Die Regelung erfasst nach ihrem Wortlaut lediglich Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Stellplätze für Anhänger oder Motorräder gelten daher nach der Ziff. 6 nicht als bauliche Anlagen. Letztere sind nur dann bauliche Anlagen, wenn die Stellplatzfläche mit zumindest mit Bauprodukten befestigt wurde. Eine Garagenzufahrt, die regelmäßig zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt wird, kann ebenfalls ein Stellplatz in Sinne des Gesetzes sein (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Februar 1964, Aktenzeichen VII 7 A 644/63) Gerüste Die Regelung erfasst Arbeits- und Schutzgerüste. Gerüste, die zur bauplanerischen Konzeption gehören und dauerhaft angelegt sind, werden hingegen zum Bestandteil der baulichen Anlage Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen 23

24 Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung sind in der Regel keine echten baulichen Anlagen im Sinne von Abs. 1. Betroffen sind Einrichtungen, die dazu dienen, die Standsicherheit auch in der Ausführungsphase zu gewährleisten Gebäude Begriff Abs. 2 definiert die im Gesetzestext verwendeten Begriffe Gebäude und Wohngebäude. Gebäude sind nach dem Gesetz selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tiere oder Sachen zu dienen. Gebäude sind damit bauliche Anlagen gemäß 2 Abs. 1 Satz 1. Fehlt auch nur eines der vorgenannten Merkmale, liegt kein Gebäude im Sinne des Gesetzes vor. Der Wohngebäudebegriff ist erfüllt, wenn die Wohnungen gegenüber den Räumen für die Berufsausübung freiberuflich oder ähnlicher Art Tätiger sowohl von der Anzahl als auch von der Fläche her überwiegen. Da das Ziel bauordnungsrechtlicher Regelungen vor allem die Gefahrenabwehr ist, spielt es nach der amtlichen Begründung zum Gesetz keine Rolle, ob die Nutzung in einem dauerhaften Wohnen besteht oder nur in einem zeitweiligen Wohnen. Auch Wohnungen in Ferien- oder Wochenendhäusern stehen demzufolge im Bauordnungsrecht den Wohnungen zum Dauerwohnen gleich Gebäudeklassen In Abs. 3 Satz 1 werden die Gebäude in einzelne Gebäudeklassen gegliedert. Diese ist vornehmlich als systematische Grundlage für das Brandschutzkonzept erforderlich. Die Brandschutzanforderungen richten sich im Ergebnis nach einer Kombination der Gebäudehöhe mit der Zahl und Größe von Nutzungseinheiten. Unter Gebäudeklasse 1 fallen danach vor allem die freistehenden Ein- und Zweifamilienhäuser. Außerdem sind in dieser Gebäudeklasse die freistehenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäude eingeordnet. Nach der Gesetzesbegründung soll der in der Praxis häufige Anbau eines kleinen Nebengebäudes an ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 nicht zu einer Veränderung der Gebäudeklasse führen, da für letzteres keine höheren war Schutzanforderungen bestünden. Gebäudeklasse 2 betrifft Gebäude nach Ziffer 1. a), die nicht freistehend sind. Zu Gebäudeklasse 3 rechnen alle übrigen Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern. Gebäudeklasse 4 umfasst Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m. Alle sonstigen Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude zählen zur Gebäudeklasse 5. 24

25 Nach Abs. 3 Satz 2 bemisst sich die Höhe im Sinne des Satzes 1 nach dem Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Indem auf die Geländeoberfläche im Mittel abgestellt wird, sollen Härten vermieden werden, die sich andernfalls bei Gebäuden in Hanglage durch eine strengere verfahrensrechtliche Einordnung und verschärfte Anforderungen hinsichtlich der bautechnischen Nachweise ergeben könnten. Nach Satz 3 Halbsatz 1 richten sich die Flächen der Nutzungseinheiten im Sinne der Landesbauordnung einheitlich nach den Brutto-Grundflächen. Nach Halbsatz 2 sind Kellergeschosse nicht zu berücksichtigen. Dies beruht letztlich darauf, dass für Räume im Kellergeschossen das Brandschutzkonzept eigene Regelungen enthält. Selbständige unterirdische Gebäude werden ohnehin von Gebäudeklasse 5 erfasst, ohne dass es dabei auf die Flächengröße ankäme Sonderbauten Abs. 4 zählt Sonderbauten im Sinne der Landesbauordnung auf. Der Begriff der Sonderbauten hat insoweit verfahrenssteuernde Wirkung, als Sonderbauten grundsätzlich weder der Genehmigungsfreistellung noch dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterfallen, sondern stets im Baugenehmigungsverfahren zu behandeln sind. Darüber hinaus gelten für Sonderbauten teilweise besondere Anforderungen hinsichtlich der bautechnischen Nachweise. Für die Sonderbauteneigenschaft reicht es aus, wenn ein Bauvorhaben von einem der in den Katalog aufgezählten Fälle erfasst wird. Es besteht insoweit keine Spezialität der einzelnen Ziffern des Katalogs im Sinne einer Normenkonkurrenz. Der Sonderbautenkatalog ist grundsätzlich abschließend. Lediglich Ziff. 18 enthält einen Auffangtatbestand, der aber nicht dazu herangezogen werden kann, in den übrigen Ziffern abschließend umrissene Sonderbautentatbestände zu erweitern. 3 Rechtsprechung in Leitsätzen 3.1 OVG Greifswald, Urteil vom , 3 L 91/00 Leitsätze: 1. Jedenfalls wenn ein Wohnhaus im Abstand von ca. 500 m vom vorgesehenen Standort der Windkraftanlagen im Einwirkungsbereich der Anlage steht, gehört zu den notwendigen Bauvorlagen eine Immissionsprognose. 2. Soll eine erforderliche Abstandfläche auf einem anderen Grundstück liegen, muss nach 7 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V a.f. eine Baulast eingetragen sein. Bei Erteilung der Baugenehmigung muss zumindest eine entsprechende bindende Erklärung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben sein. 25

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