Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft Nr. 4/14 GmbH und ihre Gesellschafter

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1 Frankfurt am Main Bleidenstraße Frankfurt am Main Fon +49 (0) Fax +49 (0) Lampertheim Kaiserstraße Lampertheim Fon +49 (0) Fax +49 (0) Berlin Hardenbergstraße Berlin Fon +49 (0) Fax +49 (0) Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft Nr. 4/14 GmbH und ihre Gesellschafter 1. Wann wird fehlerhaft berechneter Arbeitslohn besteuert? 2. Welches Gehalt ist bei mehreren Geschäftsführern angemessen? 3. GmbH muss nicht für nichtabgeführte Lohnsteuer haften 4. Darlehenszinsen: Abgeltungsteuer auch bei GmbH-Anteilen über 10 %? 5. Selbstanzeige: Konkrete Verschärfungen beschlossen 6. Kein Vorsteuerabzug bei Steuerhinterziehung 7. Insolvenz: Wird die umsatzsteuerliche Organschaft beendet? 8. Haftungsschulden: Verrechnung mit Gesellschafterguthaben unzulässig 9. Klarstellende Gesetzesänderungen können unzulässig sein 10. Wie wird die Umwandlung in eine KG steuerlich behandelt? 11. Investitionsabsicht muss nachweisbar sein 12. Darlehensverzicht kann die Anschaffungskosten erhöhen 13. Ausschüttung muss zeitnah bescheinigt werden STEUERTERMINE 1. Wann wird fehlerhaft berechneter Arbeitslohn besteuert? In einem aktuell entschiedenen Fall des Finanzgerichts Niedersachsen waren insbesondere drei Fragen strittig: 1. Handelt es sich bei fehlerhaft berechnetem Arbeitslohn (hier: Tantiemen und Urlaubsgeld) eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, der von seiner GmbH als Arbeitgeber zurückgefordert wird, um Arbeitslohn im Jahr des Zuflusses? 2. Zu welchem Zeitpunkt kann der Abfluss der überzahlten Beträge steuermindernd berücksichtigt werden? 3. Ist eine Korrektur auch bei bestandskräftigen Steuerbescheiden möglich? Das Gericht entschied, dass überzahlte und somit rückforderungsbelastete Tantiemen und Urlaubsgelder zunächst einmal im Jahr des tatsächlichen Zuflusses als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen sind. Zahlt anschließend ein Arbeitnehmer seinen erhaltenen und der Lohnsteuer unterlegenen Lohn wieder zurück, gilt das früher gezahlte Gehalt als weiterhin zugeflossen. Als Folge hieraus werden die später zurückgezahlten Beträge im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten berücksichtigt.

2 Dabei ist unerheblich, ob es sich um einen Arbeitnehmer oder einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Das spielt insbesondere für den Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses der Rückzahlungsbeträge keine Rolle. Achtung: Allein die Ansätze von Rückzahlungsforderungen der GmbH gegenüber einem Gesellschafter oder Verbuchungen auf dem Gesellschafter- Verrechnungskonto bewirken noch keinen tatsächlichen Abfluss der Rückzahlungsbeträge beim Arbeitnehmer. Hierzu müssen die Gelder fließen. Rückzahlungen oder -belastungen stellen kein rückwirkendes Ereignis dar. Vielmehr ist dem Umstand der Rückzahlung durch eine Korrektur im Rückzahlungs- bzw. Rückbelastungsjahr Rechnung zu tragen. Das kann die negative Folge haben, dass keine Steuerminderungsbeträge berücksichtigt werden können, wenn der eigentlich zu ändernde Steuerbescheid schon bestandskräftig ist. 2. Welches Gehalt ist bei mehreren Geschäftsführern angemessen? Oft ist strittig, ob ein Geschäftsführergehalt bei Bestellung mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer angemessen ist. Denn das Finanzamt sieht den Betrag über der nach seinem Dafürhalten angebrachten Obergrenze als sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung an, mit der Folge, dass die GmbH den Lohnaufwand in dieser Höhe nicht von der Steuer abziehen darf. Darüber hinaus handelt es sich dann hierbei auch nicht mehr um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern um Kapitaleinkünfte. Nachteilig ist, dass Werbungskosten in diesem Fall nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden können. Vor diesem Hintergrund streiten sich Finanzverwaltung und Steuerberater regelmäßig um die Frage, wie viel ein Gesellschafter-Geschäftsführer verdienen darf. In den zahlreichen Entscheidungen der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs (BFH) wird auf den Einzelfall abgestellt, insbesondere auf die Größe der Gesellschaft, die Anzahl und die genaue Tätigkeit der Geschäftsführer. In einem aktuellen Fall im Saarland erhielten die beiden Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH neben dem Festgehalt eine Tantieme in Höhe von 25 % des Jahresüberschusses vor Körperschaftsteuer (Ertragsteuer). Zudem stand ihnen ein Pkw auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Gesamtbezüge beider Gesellschafter beliefen sich auf jeweils (2002), (2003) sowie (2004). Die GmbH erwirtschaftete in den Zeiträumen Umsätze von (2002), (2003) sowie (2004). Laut Finanzamt hätten beide Geschäftsführer zusammen pro Jahr nicht mehr als insgesamt als obere Grenze im Fremdvergleich - verdienen dürfen. Die Klage der Geschäftsführer blieb vor dem BFH erfolglos. Es fehlte eine Aufgabenverteilung zwischen den beiden, denn in dieser Betriebsgrößenordnung ist nur ein Geschäftsführer üblich. Zudem haben beide in erster Linie Ingenieurdienstleistungen erbracht, das heißt ihre Tätigkeit bezog sich nur in untergeordnetem Umfang auf die Geschäftsführung der GmbH. 3. GmbH muss nicht für nichtabgeführte Lohnsteuer haften Allgemein bekannt ist, dass GmbH-Geschäftsführer für gewöhnlich bei ihrer GmbH angestellt sind. Weniger geläufig ist dagegen, dass es auch GmbH-Geschäftsführer gibt, die gerade keine Angestellten sind. Diesen Kenntnisstand hatte offensichtlich auch ein Finanzamt, das einen GmbH-Geschäftsführer als Angestellten behandelte, ohne die Art seines Arbeitsverhältnisses zu überprüfen. Da die GmbH als Arbeitgeberin für nichtabgeführte Lohnsteuer hätte haften müssen, wehrte sie sich natürlich. Denn der Geschäftsführer hatte über mehrere Jahre Geld aus der GmbH entnommen, was in den Jahresabschlüssen als Forderung ihm gegenüber ausgewiesen wurde. Da er selbständig tätig war, wurde dieser Betrag bei ihm spiegelbildlich als Verbindlichkeit ausgewiesen. Bei einem Angestelltenverhältnis hätte es jedoch Lohn dargestellt und versteuert werden müssen. Als Schuldner hätte zwar der Angestellte gegolten, für die Steuer hätte aber der Arbeitgeber gehaftet. Das Finanzgericht Hamburg hat das Vorgehen des Finanzamts missbilligt und den Haftungsbescheid gegen die GmbH als fehlerhaft verworfen. Denn das Finanzamt hatte einfach ein Angestelltenverhältnis unterstellt, ohne den Sachverhalt dahin gehend zu überprüfen. Selbst wenn die GmbH ihre Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung verletzt hätte, wäre diese Unterstellung nicht zulässig gewesen. In solch einem Fall sinkt zwar der Anspruch an die Beweislast des Finanzamts - es reicht sozusagen die größtmögliche Wahrscheinlichkeit zur Feststellung eines Sachverhalts aus. Gar keine Ermittlungen zu unternehmen, ist jedoch nicht möglich und führt unweigerlich zu einem falschen und somit anfechtbaren Bescheid. Hinweis: Einer Aufforderung des Finanzamts zur Aufklärung von Tatsachen, die eine Steuer mindern oder erhöhen, müssen Sie Folge leisten. Andernfalls kann das Amt Zwangsmaßnahmen ergreifen, um die Auskünfte zu bekommen, oder es entscheidet einfach nach der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit. 4. Darlehenszinsen: Abgeltungsteuer auch bei GmbH-Anteilen über 10 %? Bei der Finanzierung einer GmbH stellt sich ab einer bestimmten Größe eine wichtige Frage: Sollte sie mit Eigenoder Fremdkapital erfolgen? Bei Fremdkapital spielt die Bankfinanzierung immer noch eine große Rolle. Aber auch das Darlehen eines Gesellschafters stellt Fremdkapital dar. Auf der einen Seite sind die Zinsen dann Betriebsausgaben und auf der anderen unterliegen sie der Abgel

3 tungsteuer - üblicherweise mit einem Steuersatz von 25 %. Ein Gesellschafter mit mehr als 10 % GmbH- Anteilen muss die Darlehenszinsen jedoch seinem individuellen Steuersatz unterwerfen. Und das kann mitunter der Spitzensteuersatz von 42 % bis 45 % sein. Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, ob diese Regelung denn verfassungskonform ist: In dem zu beurteilenden Fall standen für die Darlehensaufnahme der GmbH ausschließlich wirtschaftliche Gründe im Vordergrund. Die Finanzierung besorgte jedoch keine Bank, sondern eine zu 50 % beteiligte Gesellschafterin. Obwohl die Darlehensverträge so konzipiert waren, dass sie steuerlich voll anerkannt wurden, lag der Nachteil für die Gesellschafterin auf der Hand: Wäre - wie im Fall einer fremden Privatperson - Abgeltungsteuer auf die von der GmbH gezahlten Zinsen angefallen, hätte sie nur 25 % Steuern zahlen müssen. Entsprechend der Verwaltungsauffassung und der gesetzlichen Regelung stand jedoch ein wesentlich höherer Steuersatz auf ihrem Steuerbescheid. Das FG stimmte der Gesellschafterin allerdings nicht zu. Da eine höchstrichterliche Entscheidung über diese Frage aber noch aussteht, muss der Bundesfinanzhof in Kürze über den strittigen Punkt urteilen. Hinweis: Darlehen zwischen Gesellschaftern und ihren Kapitalgesellschaften sind häufig und bestimmen teilweise die Finanzierungsstruktur der GmbH. Da eine Besteuerung der Darlehenszinsen mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % für Anteilseigner durchaus vorteilhaft ist, sollten Sie Ihre Steuerbescheide in einem gleichgelagerten Fall anfechten. So können Sie später gegebenenfalls vom Ausgang des anhängigen Verfahrens profitieren. 5. Selbstanzeige: Konkrete Verschärfungen beschlossen Die Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige war schon länger im Gespräch. Erste konkrete Schritte unternahmen jetzt die Finanzminister der Länder auf ihrer Jahrestagung in Stralsund im Mai Bei diesem Treffen wurden unter anderem folgende Eckpunkte beschlossen: Die Berichtigungspflicht erstreckt sich künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf mindestens zehn Jahre. Zudem wird die Strafbefreiung an die umgehende Nachzahlung der hinterzogenen Steuer für den gesamten Zeitraum geknüpft. Die Strafverfolgungsverjährung wird auch bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt. Sofern künftig ein Fall von schwerer Steuerhinterziehung vorliegt, wird von der Strafverfolgung nur noch abgesehen, wenn der Steuerbürger gleichzeitig einen Zuschlag zahlt. Bislang wird bei Hinterziehungsbeträgen über nur von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn der Steuersünder einen 5%igen Strafzuschlag auf die hinterzogene Steuer zahlt. Nunmehr greift der Zuschlag bereits früher - und zwar je nach Hinterziehungsvolumen in folgender Höhe: Hinterziehungsvolumen Strafzuschlag über bis % über bis 15 % über % Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige tritt künftig nur ein, wenn der Steuerbürger sofort Hinterziehungszinsen von 6 % jährlich entrichtet. Hinweis: Ein entsprechendes Gesetz mit dem verschärften Regelwerk soll zum in Kraft treten. Wer plant, seine steuerlichen Verfehlungen gegenüber dem Finanzamt offenzulegen, sollte daher unbedingt noch vor dem Jahreswechsel handeln. Da eine Selbstanzeige einer akribischen Vorbereitung bedarf, sollten Betroffene frühzeitig steuerfachkundigen Rat einholen. 6. Kein Vorsteuerabzug bei Steuerhinterziehung Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn der Leistungsempfänger selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Der Vorsteuerabzug ist jedoch auch dann schon ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Eingangsumsatz an einer Steuerhinterziehung beteiligt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster (FG) hatte ein Goldhandelsbetrieb Edelmetalle von einer GmbH eingekauft. Er machte aus den Ankäufen einen Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt versagte diesen, da die GmbH die Umsatzsteuer aus den Lieferungen nicht gezahlt hat. Beispiel: Unternehmer U1 liefert an den Unternehmer U2 Metalle für Unternehmer U2 macht aus dieser Lieferung Vorsteuer geltend. Bei einer späteren Prüfung stellt das Finanzamt fest, dass U1 in betrügerischer Absicht seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und die Umsatzsteuer aus der Lieferung nicht abgeführt hat. U2 kann den Vorsteuerabzug nicht beanspruchen, wenn er von dem Steuerbetrug Kenntnis hatte bzw. diesen erkennen konnte. Das FG hält es im Streitfall für wahrscheinlich, dass der Sitz der GmbH lediglich ein Scheinsitz war. Ein Geschäftsbetrieb war unter der Adresse, die auch in den Abrechnungsdokumenten angegeben war, nicht vorhanden. Es handelte sich dabei um die Anschrift eines Büroservice. Das FG geht auch davon aus, dass die Geschäfts

4 führer des Goldhandelsbetriebs den Steuerbetrug durch die GmbH zumindest hätten erkennen können. Hinweis: Der Gerichtsbeschluss ist im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen. Eine endgültige Entscheidung steht damit noch aus. Aber auch wenn die Entscheidung nur vorläufig ist, sieht es für den Vorsteuerabzug des Goldhändlers schlecht aus. 7. Insolvenz: Wird die umsatzsteuerliche Organschaft beendet? Sofern eine juristische Person (z.b. eine GmbH) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist, liegt eine sogenannte umsatzsteuerliche Organschaft vor, so dass die juristische Person als Organgesellschaft zu einem unselbständigen Teil der anderen Gesellschaft (des Organträgers) wird. Hinweis: Beide Gesellschaften bilden dann umsatzsteuerlich eine Einheit, so dass der Organträger auch die Steuer für Umsätze schuldet, die von der Organgesellschaft gegenüber Dritten ausgeführt werden. Die Innenumsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft lösen keine Umsatzsteuer aus. Beruht die Steuerschuld des Organträgers auf der Umsatztätigkeit der Organgesellschaft, steht ersterem ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen letztere zu. In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun daran gezweifelt, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft nach einer Insolvenzeröffnung weiter fortbesteht. Nach Auffassung des Gerichts gilt dies gleichermaßen für die Insolvenzeröffnung beim Organträger wie auch bei der Organgesellschaft. Vorliegend war sowohl über das Vermögen des Organträgers als auch der Organgesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Finanzamt ging von einem Fortbestand der Organschaft aus, so dass der Organträger die Umsätze der Organgesellschaften auch während des Insolvenzverfahrens weiter zu versteuern hatte. Der BFH zweifelte jedoch an dieser Annahme und verwies auf die nur noch eingeschränkten Möglichkeiten zur Anspruchsdurchsetzung bei einer Insolvenzeröffnung: Bei einem Insolvenzverfahren des Organträgers ist die Umsatzsteuer, die auf die Umsatztätigkeit der Organgesellschaft entfällt, keine Masseverbindlichkeit und kann daher vom Finanzamt nicht durch Steuerbescheid gegen den Organträger festgesetzt werden. Ferner ist der Organträger im Falle einer Insolvenz der Organgesellschaft nicht berechtigt, seinen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen diese als Masseverbindlichkeit geltend zu machen. Hinweis: Die Entscheidung beruht lediglich auf einer summarischen Prüfung, da sie ein AdV-Verfahren betrifft. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH im noch ausstehenden Hauptsacheverfahren äußern wird. 8. Haftungsschulden: Verrechnung mit Gesellschafterguthaben unzulässig Sofern Sie zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital eines Unternehmens beteiligt sind und diesem Gegenstände zur Verfügung stellen (z.b. Grundstücke oder Gebäude), können Sie mit letzteren für die betrieblichen Steuern des Unternehmens in Haftung genommen werden. Hinweis: Die Haftung ist allerdings auf die überlassenen Gegenstände beschränkt - sie reicht nicht in Ihr gesamtes Vermögen hinein. Ferner können Sie nur für Steuern haftbar gemacht werden, die auf Zeiten der wesentlichen Beteiligung am Unternehmen entfallen. Diese Haftungsregelung soll es den Finanzämtern ermöglichen, Steuerforderungen genauso gut eintreiben zu können wie in Fällen, in denen die Gegenstände zum Vermögen des Unternehmens gehören. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verbietet es dieser Regelungszweck den Finanzämtern aber, eine entsprechende Haftungsschuld mit einem bestehenden Steuerguthaben des Gesellschafters aufzurechnen. Im Entscheidungsfall hatte das Finanzamt die alleinige Gesellschafterin einer insolventen GmbH in Haftung genommen und den geforderten Betrag mit einem bestehenden Umsatzsteuerguthaben der Gesellschafterin aufgerechnet. Der BFH erklärte, eine Aufrechnung der Haftungsschuld mit persönlichen Forderungen des Gesellschafters sei nicht möglich, da dies über das gesetzgeberische Ziel hinausschießen würde. Denn die Forderungen eines Gesellschafters stünden dem Finanzamt auch dann nicht zur Befriedigung betrieblicher Steuerschulden zu, wenn die überlassenen Gegenstände dem Unternehmen selbst gehören würden. 9. Klarstellende Gesetzesänderungen können unzulässig sein Zugegeben: Es dürfte eine der schwierigsten Disziplinen sein, neue Steuergesetze zu formulieren. Schließlich beschäftigen sich nach der Veröffentlichung etwa Steuerberater mit diesen Vorschriften. Deshalb verwundert es nicht, dass ein Gesetz auch einmal anders verstanden wird, als es eigentlich gemeint war. In diesem Fall bekommen Steuerberater vor Gericht oft Recht. Häufig initiiert die Finanzverwaltung daraufhin eine Gesetzesänderung über den Bundesrat, durch die das erstrittene Urteil dann ins Leere läuft. Darüber hinaus soll diese oft auch für zurückliegende Zeiträume gelten - schließlich handelt es sich um Klarstellungen. In den Augen der Steuerzahler und der Berater sind diese allerdings ein rotes Tuch. Denn trotz der durch ein Urteil geschaffenen Transparenz bewirkt die Finanzverwaltung auf diesem Wege eine Gesetzesänderung durch die Hintertür und macht somit alle Gestaltungen und Steuerbescheide zunichte

5 Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb vor kurzem zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei vielen Klarstellungen um konstitutive, das heißt rechtsbegründende Gesetzesänderungen handelt, die verfassungswidrig sind. Hinweis: Es bleibt zu hoffen, dass sich die Finanzverwaltung diesen Grundsatzbeschluss zu Herzen nimmt und vom bisherigen Usus der klarstellenden Gesetze Abstand nimmt. Nur so ist Steuerberatung plan- und gestaltbar. 10. Wie wird die Umwandlung in eine KG steuerlich behandelt? Treuhandverhältnisse werden in der Praxis oft dazu genutzt, die wahren Beteiligungsstrukturen an einer Gesellschaft zu verschleiern. Rein zivilrechtlich funktioniert das auch und fremde Dritte können nicht erkennen, wer an der jeweiligen Gesellschaft beteiligt ist. Steuerrechtlich haben Treuhandverhältnisse jedoch keine Bedeutung, da das Finanzamt den Treugeber als Anteilseigner behandelt. Im Extremfall führt dies sogar dazu, dass es eine Gesellschaft nicht anerkennt. Beispiel: Die M-GmbH hält - unmittelbar - 99 % an der T-KG. 1 % hält sie als Treugeberin über die S-GmbH, die die Anteile damit treuhänderisch für die M-GmbH hält. Zivilrechtlich besteht die T-KG, da mindestens zwei Gesellschafter vorhanden sind. Steuerrechtlich ist aber nur ein Gesellschafter (M-GmbH) vorhanden, die Existenz der T-KG wird deshalb verneint, da eine Personengesellschaft sich mindestens aus zwei Gesellschaftern zusammensetzt. Folglich wird der Betrieb, den die T-KG innehat, steuerlich der M-GmbH zugerechnet. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat sich jetzt mit der Frage beschäftigt, was passiert, wenn die T-KG vorher eine - steuerlich anzuerkennende - GmbH gewesen ist und in eine KG umgewandelt wird. Anhand eines ausführlichen Beispiels stellt sie anschaulich dar, dass dann sämtliche in der GmbH vorhandenen stillen Reserven aufzudecken sind. 11. Investitionsabsicht muss nachweisbar sein Einnahmenüberschussrechner mit einem Gewinn von maximal bzw. Bilanzierer mit einem Betriebsvermögen von maximal haben die Möglichkeit, bei einer geplanten Investition bis zu drei Jahre im Voraus ihre Steuern zu mindern. Die Rede ist vom sogenannten Investitionsabzugsbetrag, einem Wahlrecht. Unternehmer, die dieses in Anspruch nehmen, können insgesamt 40 % der geplanten Anschaffungskosten im Jahr der Planung von ihrem Gewinn abziehen. So können sie ihre Steuerlast verschieben und einen Zinsvorteil generieren, was ihnen die Finanzierung der Investition erleichtern soll. Der Investitionsabzugsbetrag kann bis zu dem Zeitpunkt genutzt werden, in dem der Steuerbescheid nicht mehr änderbar ist. Das dachte sich auch ein Unternehmer und übte sein Wahlrecht aus, nachdem die Betriebsprüfung einen höheren Gewinn festgestellt hatte. Dieses Vorgehen ist nach geltendem Recht zulässig und wird häufig so praktiziert. Das Finanzgericht Düsseldorf machte dem Unternehmer dennoch einen Strich durch die Rechnung. Als notwendige Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags muss ein Unternehmer nämlich unter anderem auch seine Investitionsabsicht über die Investitionsplanung glaubhaft machen. Die betriebliche Übung - alle zwei Jahre wird ein neues Fahrzeug gekauft - gilt zumindest dann nicht als glaubhafte Investitionsabsicht, wenn gar keine Aufzeichnungen über Angebotseinholungen oder Ähnliches vorliegen. Auch können private Veränderungen wie das Erreichen des Rentenalters oder die Liquiditätssituation die Investitionsabsicht unglaubhaft erscheinen lassen. Hinweis: Zum Ende eines jeden Jahres sollte der Punkt Investitionen in der Zukunft auf jeden Fall auf die Tagesordnung kommen. Schon aus Gründen der wirtschaftlichen Planung, aber auch, weil das steuerliche Wahlrecht später möglicherweise ausgeübt werden soll. Der Grund muss hier nicht zwingend eine Betriebsprüfung sein. 12. Darlehensverzicht kann die Anschaffungskosten erhöhen Ein Darlehen kann man nicht nur von einer Bank bekommen, sondern auch selbst vergeben. Wichtig im Zusammenhang mit einer Darlehensvergabe - etwa an eine GmbH - ist, inwiefern beim Eintritt einer Krise eine Rückzahlung erfolgt. Gibt es außerplanmäßige Kündigungsmöglichkeiten? Ist bei einer Insolvenz eine Rangfolge zu beachten? Diese Fragen sind nicht nur aus wirtschaftlicher, sondern auch aus steuerlicher Sicht interessant. Wenn ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen gewährt und mit dieser vereinbart, dass er bei einer Krise auf eine außerplanmäßige Kündigung verzichtet und dass erst alle anderen Gläubiger bedient werden, spricht man von einem einfachen Rangrücktritt. Im ersten Moment ist das nicht relevant, führt bei Eintritt einer Krise jedoch zu ernsthaften steuerlichen Konsequenzen. Das musste auch ein Gesellschafter erfahren, der in der Krise seiner Gesellschaft zuerst auf die Rückzahlung seines Darlehens mit einfachem Rangrücktritt verzichtet hatte und anschließend seinen Gesellschaftsanteil veräußerte. Für den Gesellschafter stellte der Darlehensverzicht eine sogenannte verdeckte Einlage in die Gesellschaft dar. Entsprechend stiegen auch seine Anschaffungskosten an der Gesellschaft. Zur Ermittlung seines Veräußerungsgewinns konnte er somit die gesamten Anschaffungskosten - inklusive des Darlehenswerts - vom Veräußerungspreis abziehen

6 Dieser Vorgehensweise stimmte auch das Finanzgericht Köln (FG) zu. Eigentlich wäre für die Beurteilung des Darlehens als Anschaffungskosten ein qualifizierter Rangrücktritt erforderlich gewesen. Das FG urteilte jedoch, dass bei Gewährung des Darlehens unter den genannten Bedingungen von vornherein sogenanntes funktionales Eigenkapital gebildet wurde. Das bedeutet, dass das Darlehen an sich zwar Fremdkapital darstellte, aber Eigenkapitalcharakter besaß. Die Frage, ob es zu den Anschaffungskosten hinzugerechnet werden konnte, beantwortete das Gericht eindeutig mit Ja!. Da der Bundesgerichtshof vergleichbare Darlehen gesellschaftsrechtlich ebenfalls als Einlage ansieht, bekam das Finanzamt noch nicht einmal Gelegenheit, Revision einzulegen. Hinweis: Durch das Urteil wurden die Konsequenzen bei einfachem und qualifiziertem Rangrücktritt nicht verändert, sondern nur genauer erläutert. Wollen Sie als Gesellschafter Ihrer GmbH ein Darlehen gewähren, sollten Sie sich dieser Unterschiede bewusst sein. 13. Ausschüttung muss zeitnah bescheinigt werden Ein steuerliches Einlagekonto ist ein fingiertes Konto, auf dem alle Einlagen der Gesellschafter einer GmbH festgehalten werden. Per Ausschüttung zurückgewährte Mittel aus diesem Konto sind beim Gesellschafter nicht steuerpflichtig, sondern mit den Anschaffungskosten der Beteiligung zu verrechnen. Damit ein Gesellschafter (z.b. ein Aktionär) weiß, in welcher Höhe eine Dividende aus diesem Konto finanziert wurde, muss dies auf der Steuerbescheinigung zur Ausschüttung entsprechend vermerkt sein. Wird der Vermerk bei der Erstellung der Steuerbescheinigung vergessen oder wird diese gar zu spät erstellt, bestraft das Körperschaftsteuergesetz den Ausschüttungsempfänger mit einer Steuerpflicht der Dividende. Um eine Verspätung zu vermeiden, muss die Bescheinigung vor dem Erlass des Körperschaftsteuer- und Feststellungsbescheids durch das Finanzamt erstellt werden. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat festgestellt, dies gelte selbst dann, wenn der Feststellungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Hinweis: Achten Sie bei Ausschüttungen darauf, dass die Steuerbescheinigungen zeitnah ausgestellt und an die Empfänger übergeben werden. STEUERTERMINE August 2014 September 2014 Oktober (*14.08.) (*15.09.) (*13.10.) Umsatzsteuer Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (*18.08.) Gewerbesteuer Grundsteuer Umsatzsteuer Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung) Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung) Umsatzsteuer (Monats-/Quartalszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats-/Quartalszahler) /29.10.** Sozialversicherungsbeiträge Sozialversicherungsbeiträge Sozialversicherungsbeiträge *) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt. **) Der Reformationstag (31.10.) ist Feiertag in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Für Kassen mit Sitz in diesen Bundesländern gilt der frühere Fälligkeitstermin. Für alle übrigen der spätere. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt

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