Ausschuss für Technik und Umwelt nicht öffentlich Beratung Gemeinderat öffentlich Beschluss

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1 Vorlage 139/2014 Fachbereich 3 Geschäftszeichen: Ausschuss für Technik und Umwelt nicht öffentlich Beratung Gemeinderat öffentlich Beschluss Thema Bebauungsplan Einzelhandel Gewerbegebiet Ruit, Planbereich N 25, 30, 31, 32, 33, Gemarkung Ruit - Ergebnisse und Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung mit Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach 3 Abs. 2 BauGB und aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 4 Abs. 2 BauGB - Satzungsbeschluss gemäß 10 BauGB und 3 74 LBO Beschlussantrag I. Während der Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine Stellungnahme von 2 Bürgern eingegangen. Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden entsprechend den von der Verwaltung unter Ziffer II der Erläuterungen dieser Vorlage formulierten Stellungnahme in die Abwägung mit einbezogen. II. Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen. III. Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Einzelhandel Gewerbegebiet Ruit wird aufgrund von 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI. I S. 3414) letztmals geändert durch Gesetz vom (BGBI. I S. 1509) sowie 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom (GBI. S. 358, ber. S. 416), geändert durch Verordnung vom (GBI. S. 65) i.v. mit 4 der GemO für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom (GBI. S. 581, ber. S. 698), letztmals geändert durch Verordnung vom (GBI. S. 65) folgende S A T Z U N G beschlossen :

2 - 2-1 Der Bebauungsplan Einzelhandel Gewerbegebiet Ruit, Planbereich 25, 30, 31, 32, 33, Gemarkung Ruit wird entsprechend dem Lageplan vom mit Begründung vom des Fachbereiches 3 / Planung der Stadt Ostfildern festgesetzt. Dieser ist Bestandteil der Satzung. 2 Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem vom Fachbereich 3 / Planung der Stadt Ostfildern am gefertigten Lageplan. 3 Als planungs- und bauordnungsrechtliche Bestimmungen des Bebauungsplanes gelten die in dem vom Fachbereich 3 / Planung der Stadt Ostfildern am gefertigten Lageplan getroffenen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen. 4 Die vom Gemeinderat beschlossene Begründung vom zu dem Bebauungsplan gemäß 9 Abs. 8 BauGB sowie die zusammenfassende Erklärung vom gemäß 10 Abs. 4 BauGB liegen als Anlage bei. 5 Der Bebauungsplan tritt gemäß 10 Abs. 3 BauGB an dem Tage in Kraft, an dem der Beschluss und die Auslegung ortsüblich bekannt gemacht werden. IV.Die dem Bebauungsplan Einzelhandel Gewerbegebiet Ruit, Planbereich 25, 30, 31, 32, 33, Gemarkung Ruit gemäß 9 Abs. 8 BauGB beigefügte Begründung des Fachbereiches 3 / Planung der Stadt Ostfildern vom wird beschlossen. V. Gemäß 10 Abs. 2 i.v. mit 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist für den aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplan Einzelhandel Gewerbegebiet Ruit, kein Anzeigeverfahren oder Genehmigungsverfahren notwendig. Es erfolgt lediglich eine Anzeige als Satzung nach 4 Abs. 3 GemO. VI. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan durch ortsübliche Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 BauGB zur Rechtskraft zu bringen. gez. gez. gez. Bolay Assenmacher Jansen Oberbürgermeister Bürgermeister Fachbereich 3

3 - 3 - Erläuterungen I. Bisheriger Verfahrenslauf Der Gemeinderat der Stadt Ostfildern hat in öffentlicher Sitzung am den Aufstellungsbeschluss gemäß 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Einzelhandel - Gewerbegebiet Ruit gemäß 74 LBO gefasst. Der Gemeinderat hat dem städtebaulichen Konzept für das Plangebiet und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zugestimmt und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde in der Stadtrundschau am ortsüblich bekannt gemacht. Zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hat der Bebauungsplanvorentwurf mit Begründung beim Fachbereich 3 / Planung der Stadt Ostfildern vom bis öffentlich ausgelegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom gemäß 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Planung beteiligt und um ihre Stellungnahme gebeten. II. Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 3 Absatz 2 BauGB Zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung hat der Bebauungsplanentwurf mit Begründung vom bis beim Fachbereich 3 / Planung ausgelegen. Während der Planauslagefrist ging eine schriftliche Stellungnahme bei der Stadtverwaltung ein: Schreiben eines Bürgers/ einer Bürgerin vom Gegen den in der Stadtrundschau vom 15. Mai 2014 veröffentlichten Bebauungsplanentwurf für das Gewerbegebiet Ruit zwischen Stuttgarter Straße und Riedstraße legen wir hiermit Widerspruch ein. Begründung: Das ausgewiesene Gewerbegebiet Ruit weist von der Brunnwiesenstraße in Richtung Nord, also links auf Ihrer Skizze, einen Einschnitt aus und schließt an der Stuttgarter Straße gelegene Grundstücke von der Umlegung aus. Wie bereits auf dem Plan eingezeichnet, befinden sich aber der Straße entlang bereits zwei Gebäude, d.h. eine Bebauung. Unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes bitten wir Sie eine Bebauung entlang der Stuttgarter Straße bis hin zur Verlängerung der Riedstraße vorzusehen, wie es bereits in einem Vorentwurf vom (vgl. beigefügte Kopie) vorgesehen war. In Ihrem Entwurf sehen Sie auf der gegenüberliegenden Seite ebenfalls eine Bebauung vor, was wiederum für die Gleichbehandlung auf der gegenüberliegenden Seite spricht. Bei Ausschluss einer gewerblichen Bebauung müsste also zumindest im Zuge eines Baulückenschlusses eine Wohnbebauung vorgesehen werden, da links und rechts einer Straße gleiche Bedingungen und Voraussetzungen gelten. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Einer schriftlichen Stellungnahme sehen wir mit großem Interesse entgegen.

4 - 4 - Stellungnahme der Verwaltung : Der Bebauungsplan ergänzt bestehende Bebauungspläne bezüglich der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen. Er ändert nicht die bestehenden Abgrenzungen der Bebauungspläne und setzt keine neuen baulichen Möglichkeiten fest. Den Anregungen kann nicht Rechnung getragen werden. III. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Absatz 2 BauGB Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben des Fachbereichs 3 / Baurecht vom 22. Mai 2014 benachrichtigt. Sie wurden gebeten, ihre Stellungnahme bis zum 20. Juni 2014 abzugeben. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zur Planung angenommen wird, wenn innerhalb dieses Zeitraumes keine Stellungnahme abgegeben wird. A. Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen keine Stellungnahmen ein, so dass deren Zustimmung angenommen wird: Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg Flughafen Stuttgart GmbH Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH Stuttgarter Straßenbahn AG Stadtwerke Esslingen Stadt Esslingen am Neckar Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Deutsche Telekom Stadtwerke Ostfildern Regierungspräsidium Stuttgart, Raumordnung und Baurecht B. Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben der Bebauungsplanung in ihrer Stellungnahme ohne Anregungen und Bedenken zugestimmt: Polizeidirektion Esslingen Stadt Stuttgart Bodensee Wasserversorgung EnBW Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau C. Weiter gingen von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange folgende Stellungnahmen ein: Verband Region Stuttgart, Mail vom 23. Juni 2014 Landratsamt Esslingen Verband Region Stuttgart Schreiben vom (Beschlussvorschlag) Dem Bebauungsplan stehen Ziele des Regionalplanes dann nicht entgegen, wenn durch den generellen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen oder geeignete Festsetzungen zur Gliederung des Plangebiets sichergestellt wird, dass eine in der Summe großflächige

5 - 5 - Einzelhandelsagglomeration, auch mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, nicht entstehen kann. Stellungnahme der Verwaltung : Die städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Ostfildern wurden durch das Gutachten des Büros Dr. Donato Acocella, Lörrach, präzisiert ( Gutachten zum Einzelhandelskonzept für die Stadt Ostfildern vom ). In ihm ist die Steuerung des Einzelhandels in der Gesamtstadt dargestellt. Das Gutachten wurde am vom Gemeinderat der Stadt Ostfildern als städtebauliches Entwicklungskonzept gem. 1 (6) 11 BauGB beschlossen (Vorlage ). Das Gutachten gibt an, welche Einzelhandelssortimente in den Gewerbegebieten von Ostfildern zugelassen werden können, um schädliche, überörtliche Wirkungen auf die zentralörtlichen Siedlungs- und Versorgungskerne und die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung zu vermeiden. Die Inhalte des Gutachtens sind in den Bebauungsplänen umgesetzt. Zudem ist aufgrund der vorhandenen Flächengröße sowie der Verfügbarkeit der Flächen in den Gewerbegebieten von Ostfildern keine Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter durch Agglomerationen von nicht zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen zu erwarten. Den Anregungen ist Rechnung getragen. LRA Esslingen Schreiben vom mit Bezugsschreiben wurde das Landratsamt Esslingen im Verfahren zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Einzelhandel Gewerbegebiete Nellingen, Scharnhausen, Kemnat, Ruit, Parksiedlung und Scharnhauser Park beteiligt und um Stellungnahme zu der Planung entsprechend den Bebauungsplanentwürfen vom gebeten. Das Landratsamt hatte sich bereits im Rahmen der Beteiligung gem. 4 Abs.1 BauGB zu der Planung geäußert. Auf die Stellungnahme vom wird verwiesen. (Darin : Die Stadt Ostfildern möchte durch die Aufstellung der o.g. Bebauungspläne die zentralen Versorgungsbereiche in den Stadtteilen von Ostfildern stärken. Hierzu soll der zentrumsrelevante Einzelhandel in den Gewerbegebieten planungsrechtlich ausgeschlossen werden. Durch die Änderung bleibt die allgemeine Zweckbestimmung der Gewerbegebiete, die vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dient, gewahrt. Das Gesundheitsamt weist darauf hin, sollte es in den Gewerbegebieten zu Neugründungen oder Nutzungsänderungen mit hygienisch relevanten Tätigkeiten kommen, diese dem Gesundheitsamt zur Stellungnahme vorgelegt bzw. angezeigt werden. Hier sind insbesondere zu nennen: Tattoo - Piercing, Fußpflege und Kosmetik, Eingriffe bei denen es zu Verletzungen der Haut kommen kann (Hygiene-VO Baden- Württemberg von 2002), sowie andere Gewerbe, die Kunden bei ihrer Arbeit berühren, am Mensch arbeiten und es damit zu Keimverschleppungen kommen kann: Friseure, Massagebetriebe und sonstige medizinische Einrichtungen. Sonstige Anfragen sind selbstverständlich auch möglich; so stieg die Zahl der Anfragen nach Shishabars und Hygiene und anderer Gastbetriebe.)

6 - 6 - Die Abwägungsvorschläge der Verwaltung an den Gemeinderat der Stadt Ostfildern vom zu den vom Landratsamt geäußerten Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Bebauungsplanentwürfe bringt das Landratsamt Esslingen keine weiteren Anregungen zu den Planungen vor. Stellungnahme der Verwaltung : Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. IV. Überarbeitung der Planinhalte Es wurden keine Änderungen vorgenommen Anlagen: 1 Lageplan vom Lageplan zentraler Versorgungsbereich Ruit 3 Textteil vom Begründung vom Zusammenfassende Erklärung vom Finanzielle Auswirkungen

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8 Anlage 2 zur Vorlage Differenzierte Darstellung der integrierten Bereiche Ostfilderns Quelle : eigene Darstellung auf Grundlage der Einzelhändlerbefragung Januar/Februar 2011 und der Begehung März 2011 Zentraler Versorgungsbereich Ruit Quelle : eigene Darstellung auf Grundlage der eigenen Einzelhändlerbefragung Januar/Februar 2011 und der Begehung März 2011, Kartengrundlage : Stadt Ostfildern

9 Stadt Ostfildern Anlage 3 zur Vorlage Kreis Esslingen Bebauungsplan EINZELHANDEL GEWERBEGEBIET RUIT Planbereich R 25, 30, 31, 32, 33 Gemarkung Ruit T E X T T E I L A. Rechtsgrundlagen dieses Bebauungsplans sind * Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch die Klimaschutznovelle vom , BGBl I Seite 1509), * die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S 132), geändert durch das Gesetz zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22. April 1993 (BGBl. I.S. 466), * die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. I 01 S.58), * die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom (GBl. S. 357), * die jeweiligen ergänzenden Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. B. Die übrigen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen der im Plangebiet rechtsverbindlichen Bebauungspläne bleiben unberührt und behalten ihre Gültigkeit auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der damaligen Bebauungsplanaufstellung geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen. C. In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt : Art der baulichen Nutzung ( 9 (1) 1 BauGB) 1. Einzelhandel 1.1 Im Plangebiet sind für Einzelhandelsnutzungen ausschließlich die nicht zentrenrelevanten Sortimente zulässig. 1.2 Für die Zulässigkeit des Einzelhandels im Plangebiet wird folgende Definition der Zentrenrelevanz der Sortimente zu Grunde gelegt : Nicht zentrenrelevante Sortimente Bad-, Sanitäreinrichtungen und -zubehör Bauelemente, Baustoffe Beleuchtungskörper, Lampen Beschläge, Eisenwaren Bodenbeläge, Teppiche, Tapeten Boote, Bootszubehör Büromaschinen (ohne Computer) Fahrräder und Zubehör motorisierte Fahrzeuge aller Art und Zubehör Farben, Lacke Fliesen Gartenhäuser, -geräte Holz Installationsmaterial Kamine und Kaminöfen Kinderwagen, -sitze Küchen (inkl. Einbaugeräte) Maschinen und Werkzeuge Möbel (inkl. Büromöbel und Matratzen) Pflanzen und -gefäße Rollläden und Markisen Werkzeuge Zooartikel/ lebende Tiere und Tiermöbel

10 Zentrenrelevante Sortimente Babyausstattung Bastel- und Geschenkartikel Bekleidung aller Art Briefmarken, Münzen Bücher Campingartikel Computer, Kommunikationselektronik Elektrogroßgeräte Elektrokleingeräte Foto, Video Gardinen und Zubehör Glas, Porzellan, Keramik Haus-, Heimtextilien, Stoffe Haushaltswaren/ Bestecke Hörgeräte Kosmetika und Parfümerieartikel Kunstgewerbe/ Bilder und -rahmen Kurzwaren, Handarbeiten, Wolle Leder- und Kürschnerwaren Musikinstrumente und -zubehör Nähmaschinen Optik Papier-, Schreibwaren, Schulbedarf Sanitätswaren Schuhe und Zubehör Spielwaren Sportartikel einschl. Sportgeräte Tonträger Uhren, Schmuck, Gold- und Silberwaren Unterhaltungselektronik und Zubehör Waffen, Jagdbedarf Nahversorgungsrelevante Sortimente Arzneimittel (Schnitt-)Blumen Drogeriewaren Nahrungs- und Genussmittel Reformwaren Zeitungen/ Zeitschriften Zooartikel/ Tiernahrung und zubehör Ostfilderner Sortimentsliste auf Grundlage des Gutachten zum Einzelhandelskonzept für die Stadt Ostfildern, vom , des Büros Donato Acocella, Lörrach. 1.3 Im Plangebiet bestehen folgende zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetriebe : Stuttgarter Straße 61 Tankstelle 75m² Senefelder Straße 12 Lebensmittel 1000m² Die bestehenden Betriebe genießen Bestandsschutz ( 1 (10) BauNVO) : Bei Zerstörung durch Brandeinwirkung ist eine Wiedererrichtung der Gebäude / Nutzflächen zulässig. Erneuerungen und Modernisierungen sind zulässig. Erweiterung der Nutzflächen ( 1 (10) BauNVO) : Die Tankstelle hat ein Erweiterungspotential von 50 m² zusätzlich zur genehmigten Nutzfläche. Aufgestellt : Ostfildern, den Fachbereich III Planung, Ja/RB

11 - 1 - Stadt Ostfildern Anlage 4 zur Vorlage Kreis Esslingen Bebauungsplan EINZELHANDEL GEWERBEGEBIET RUIT Planbereich R 25, 30, 31, 32, 33 Gemarkung Ruit Begründung ( 9 (8) BauGB)

12 Erfordernis der Planaufstellung Das vorliegende Plangebiet hat eine Größe von ca. 16,7 ha und liegt im Westen des Stadtteils Ruit Es ist im Bestand von gewerblicher Nutzung geprägt. Im Bereich der Senefelder Straße sowie der Stuttgarter Straße ist in geringem Umfang Einzelhandelsnutzung vorhanden. Der zentrale Versorgungsbereich Ruit gewährleistet für den Stadtteil eine wichtige Nahversorgungsfunktion (siehe Anlage 2). Es soll verhindert werden, dass er in seiner Funktion durch Abzug von Kaufpotential geschwächt wird. Das vorliegende Plangebiet bietet teilweise insbesondere im Bereich der Stuttgarter Straße und der Senefelder Straße ein attraktives Umfeld für Einzelhandelsnutzungen. Durch Änderung der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung soll verhindert werden, dass sich das Plangebiet als Einzelhandelsstandort entwickelt. Der zentrale Versorgungsbereich Ruit soll damit geschützt und gestärkt werden. Die übrigen Festsetzungen der bestehenden Bebauungspläne bleiben erhalten. Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist somit erforderlich, um die städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Ostfildern umzusetzen. Diese wurden durch das Gutachten des Büros Dr. Donato Acocella, Lörrach, präzisiert ( Gutachten zum Einzelhandelskonzept für die Stadt Ostfildern vom ). In ihm ist die Steuerung des Einzelhandels in der Gesamtstadt dargestellt. Das Gutachten wurde am vom Gemeinderat der Stadt Ostfildern als städtebauliches Entwicklungskonzept gem. 1 (6) 11 BauGB beschlossen (Vorlage ). 02. Einfügung in die überörtliche und gemeindliche Planung Im geltenden Regionalplan (rechtsverbindlich seit ) ist das Plangebiet als Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe dargestellt. Im geltenden Flächennutzungsplan vom (rechtsverbindlich seit ) ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans als gewerbliche Baufläche dargestellt. 03. Bestehende Bebauungspläne Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes sind folgende Bebauungspläne rechtsverbindlich : Gewerbegebiet Ruit Teil 1, vom ; Gewerbegebiet Ruit Teil 2, vom ; 04. Städtebauliche Grundzüge der Planung 04.1 Auswahl des Festsetzungstyps für die Steuerung der Zulässigkeit des Einzelhandels laut Gutachten Das Einzelhandelsangebot des Stadtteils Ruit weist, insbesondere bezogen auf den zentralen Versorgungsbereich Ruit und die sonstigen integrierten Standorte, eine kleinteilige Struktur auf. Verkaufsflächenbezogen dominieren die nahversorgungsrelevanten Sortimente des kurzfristigen Bedarfsbereichs, und hier insbesondere das Sortiment Nahrungs-/ Genussmittel, wenngleich auch ein relativ hoher Anteil auf Angebote des mittelfristigen Bedarfsbereichs entfällt. Eine annähernde rechnerische Vollversorgung ist im Sortiment Apotheke und im für die Nah-/ Grundversorgung besonders wesentlichen Sortiment Nahrungs-/ Genussmittel festzustellen. Zurückzuführen ist diese relativ gute quantitative Ausstattung im Sortiment Nahrungs-/ Genussmittel jedoch überwiegend auf Angebote an nicht integrierten Standorten, insbesondere auf einen großflächigen Lebensmitteldiscounter. Räumlich-qualitativ ermöglicht der vergleichsweise zentral innerhalb des Stadtteils gelegene zentrale Versorgungsbereich Ruit für einen großen Anteil der Stadtteilbevölkerung eine fußläufig erreichbare Versorgung, die neben zahlreichen

13 - 3 - Angeboten des kurzfristigen Bedarfsbereich, darunter auch ein Supermarkt, auch einige Angebote im mittel-und langfristigen Bedarfsbereich umfasst. Zentrenrelevante Sortimente sowie nahversorgungsrelevante Sortimente sollen als Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben künftig vorrangig im zentralen Versorgungsbereich dieses Ortsteils als integriertem Standort angesiedelt werden. Daraus abgeleitet kommt für das Plangebiet (Gewerbegebiet als nicht integrierter Standort) der dritte Festsetzungstyp des Gutachtens zur Anwendung (S 166) : gemäß 1 (5) und (9) BauNVO wird ausschließlich nicht zentren- und nahversorgungsrelevanter, nicht großflächiger Einzelhandel zugelassen. Branchentypische, zentren- und nahversorgungsrelevante Randsortimente sind bis zu 3 % der Fläche bzw. insgesamt 350 m² zulässig. Dieser Festsetzungstyp ermöglicht eine Zulässigkeit von Einzelhandel, der den Zentralen Versorgungsbereich nicht beeinträchtigt. Eine weitere Differenzierung nach Branchen sowie bestehenden Betrieben ist aufgrund des Bestands nicht erforderlich. Durch die Begrenzung der Randsortimente ist ein Kaufkraftabfluss, der den Zentralen Versorgungsbereich deutlich beeinträchtigt, ausgeschlossen Zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel Im Plangebiet als nicht integriertem Standort sollen zentrenrelevante sowie nahversorgungsrelevante Sortimente nicht angesiedelt werden. Zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente in Betrieben mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment sind zulässig (maximal 3 % der Verkaufsfläche, insgesamt maximal 350m²), sofern ein Bezug zum Hauptsortiment vorhanden ist. Im Plangebiet bestehen folgende zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe : Stuttgarter Straße 61 Tankstelle 75m² Senefelder Straße 12 Lebensmittel 1000m² Eine weitere Ausdehnung des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Plangebiet ist im Widerspruch zum o.g. Ziel, den zentralen Versorgungsbereich zu schützen und zu stärken. Der Abfluss von Kaufkraftpotential durch nicht integrierte Standorte soll verhindert werden. Zur Durchsetzung dieses Ziels ist es notwendig, die Zulässigkeit der Sortimente im Plangebiet zu steuern. Die bestehenden Betriebe genießen Bestandsschutz ( 1 (10) BauNVO) : Bei Zerstörung durch Brandeinwirkung ist eine Wiedererrichtung der Gebäude / Nutzflächen zulässig. Erneuerungen und Modernisierungen sind zulässig. Erweiterung der Nutzflächen ( 1 (10) BauNVO) : Die Tankstelle hat ein Erweiterungspotential von 50 m² zusätzlich zur genehmigten Nutzfläche. Dabei wird dem Umfang der Nutzfläche Rechnung getragen, der im Erweiterungspotential keinen zu hohen Kaufkraftabfluss gegenüber dem zentralen Versorgungsbereich ermöglicht. Gleichzeitig wird eine existenzsichernde Baumaßnahme ermöglicht. Der Lebensmitteldiscounter hat die Nutzfläche im aktuellen rechtlichen Rahmen ausgeschöpft. Im Plangebiet werden die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente entsprechend der Liste im Gutachten (siehe Textteil; Grundlage : Ostfilderner Sortimentsliste auf Seite 157 des Gutachtens) als unzulässig festgesetzt, um die städtebaulichen Zielsetzungen zu erreichen (Sicherung des zentralen Versorgungsbereichs vor Kaufkraftabfluss, Sicherung der Flächen für produzierendes Gewerbe, Innentwicklung, verbrauchernahe Versorgung für nicht mobile Bevölkerungsgruppen).

14 Umweltbericht Es handelt sich um einen einfachen Bebauungsplan, der keine ökologisch wirksamen Festsetzungen enthält. Ein Umweltbericht ist nicht erforderlich. 06. Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Bauleitplanung Der Bebauungsplan ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ( 1 (3) BauGB) und ist den Zielen der Raumordnung angepasst ( 1 (4) BauGB). Die Forderungen des Baugesetzbuches, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sind aus Sicht des Planungsträgers erfüllt ( 1 (5) BauGB). Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen ( 1 (7) BauGB). Aufgestellt : Ostfildern, FB 3 - Planung Ja /RB

15 Stadt Ostfildern Anlage 5 zur Vorlage Kreis Esslingen Bebauungsplan EINZELHANDEL GEWERBEGEBIET RUIT Planbereich R 25, 30, 31, 32, 33 Gemarkung Ruit ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG gemäß 10 Abs. 4 BauGB 1. Berücksichtigung der Umweltbelange Es handelt sich um einen einfachen Bebauungsplan, der keine ökologisch wirksamen Festsetzungen enthält. Ein Umweltbericht ist nicht erforderlich. 2. Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligung Zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung hat der Bebauungsplanentwurf mit Begründung beim Fachbereich 3 / Planung der Stadt Ostfildern öffentlich ausgelegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden an den Planungen beteiligt und um ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten. A. Öffentlichkeit Es ging eine Stellungnahme von 2 Bürgern ein : Es wurde gebeten, eine Bebauung entlang der Stuttgarter Straße bis hin zur Verlängerung der Riedstraße vorzusehen, wie es bereits in einem Vorentwurf vom vorgesehen war. Stellungnahme der Verwaltung : Der Bebauungsplan ergänzt bestehende Bebauungspläne bezüglich der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen. Er ändert nicht die bestehenden Abgrenzungen der Bebauungspläne und setzt keine neuen baulichen Möglichkeiten fest. Den Anregungen kann nicht Rechnung getragen werden. B. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen wurden in die Abwägung mit einbezogen. Dabei wurden die Festsetzungen nicht verändert. LRA Esslingen Das Landratsamt hatte auf die Stellungnahme vom verwiesen : Die Stadt Ostfildern möchte durch die Aufstellung der o.g. Bebauungspläne die zentralen Versorgungsbereiche in den Stadtteilen von Ostfildern stärken. Hierzu soll der zentrumsrelevante Einzelhandel in den Gewerbegebieten planungsrechtlich ausge-

16 schlossen werden. Durch die Änderung bleibt die allgemeine Zweckbestimmung der Gewerbegebiete, die vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dient, gewahrt. Das Gesundheitsamt weist darauf hin, sollte es in den Gewerbegebieten zu Neugründungen oder Nutzungsänderungen mit hygienisch relevanten Tätigkeiten kommen, diese dem Gesundheitsamt zur Stellungnahme vorgelegt bzw. angezeigt werden. Hier sind insbesondere zu nennen: Tattoo - Piercing, Fußpflege und Kosmetik, Eingriffe bei denen es zu Verletzungen der Haut kommen kann (Hygiene-VO Baden- Württemberg von 2002), sowie andere Gewerbe, die Kunden bei ihrer Arbeit berühren, am Mensch arbeiten und es damit zu Keimverschleppungen kommen kann: Friseure, Massagebetriebe und sonstige medizinische Einrichtungen. Sonstige Anfragen sind selbstverständlich auch möglich; so stieg die Zahl der Anfragen nach Shishabars und Hygiene und anderer Gastbetriebe.) Stellungnahme der Verwaltung : Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Verband Region Stuttgart Dem Bebauungsplan stehen Ziele des Regionalplanes dann nicht entgegen, wenn durch den generellen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen oder geeignete Festsetzungen zur Gliederung des Plangebiets sichergestellt wird, dass eine summiert großflächige Einzelhandelsagglomeration, auch mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, nicht entstehen kann. Stellungnahme der Verwaltung : Die städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Ostfildern wurden durch das Gutachten des Büros Dr. Donato Acocella, Lörrach, präzisiert ( Gutachten zum Einzelhandelskonzept für die Stadt Ostfildern vom ). In ihm ist die Steuerung des Einzelhandels in der Gesamtstadt dargestellt. Das Gutachten wurde am vom Gemeinderat der Stadt Ostfildern als städtebauliches Entwicklungskonzept gem. 1 (6) 11 BauGB beschlossen (Vorlage ). Das Gutachten gibt an, welche Einzelhandelssortimente in den Gewerbegebieten von Ostfildern zugelassen werden können, um schädliche, überörtliche Wirkungen auf die zentralörtlichen Siedlungs- und Versorgungskerne und die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung zu vermeiden. Die Inhalte des Gutachtens sind in den Bebauungsplänen umgesetzt. Zudem ist aufgrund der vorhandenen Flächengröße sowie der Verfügbarkeit der Flächen in den Gewerbegebieten von Ostfildern keine Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter durch Agglomerationen von nicht zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen zu erwarten. Den Anregungen ist Rechnung getragen. 3. Abwägung der Alternativen Die Planung beinhaltet Ergänzungen des bestehenden Planungsrechts bezüglich der Zulässigkeit sowie der Art von Einzelhandelsnutzungen. Die anderen Festsetzungen der Bebauungspläne bleiben erhalten. Dadurch wird ein Gutachten umgesetzt, das ermittelt hat, wie schädliche, überörtliche Wirkungen auf die zentralörtlichen Siedlungs- und Versorgungskerne und die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung durch Steuerung der Zulässigkeit dieser Nutzungen vermieden werden können. Eine Alternative zur Planung ist somit nicht vorhanden. Der Abwägung möglicher Alternativen ist damit Genüge getan. Aufgestellt : Ostfildern, den Fachbereich 3 Planung, Ja/RB

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