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1 9 Was Sie über die Zwangsvollstreckung wissen sollten.

2 Das schwierige Gebiet der Zwangsvollstreckung ist für die meisten Bürger ein Buch mit sieben Siegeln. Von einem ganz bestimmten Siegel hat aber jeder schon gehört: Vom Pfand siegel, dem berühmten»kuckuck«. Sie finden es auch auf un serem Titelbild abgebildet. Ansonsten wird der»kuckuck«von der Gerichtsvollzieherin oder vom Gerichts vollzieher aufgeklebt. Gerichtsvollzieher, Pfandsiegelmarke Da sind wir schon mitten in der Zwangsvollstreckung. Deshalb besser der Reihe nach: Unter Zwangsvollstreckung verstehen wir das staatliche Verfahren, mit dem der Gläubiger zwangsweise seine Ansprüche gegen den Schuldner durchsetzen kann. Damit ist gewährleistet, dass dies in einem geordneten Verfahren und nicht in Selbsthilfe geschieht. Wichtige Voraussetzung ist zunächst, dass der vom Gläu biger geltend gemachte Anspruch vollstreckbar ist, und zwar in einem so genannten Titel. Solche Voll streck ungs titel sind insbesondere (vollstreckbare) Urteile und Voll streck ungsbescheide. Es kann sich aber auch um Ver glei che, die vor einem Gericht oder vor einer anerkannten Güte stelle geschlossen wurden, handeln. Jedenfalls muss vor der Zwangsvollstreckung mit dem Titel in verbind licher Form geklärt sein, ob dem Gläubiger überhaupt der Anspruch gegen den Schuldner zusteht. Eine Zwangsvollstreckung hat natürlich nur dann Sinn, wenn der Schuldner seiner Verpflichtung aus dem Titel nicht freiwillig nachkommt. Das ist zunächst im beiderseitigen Interesse zu klären, damit überflüssige Kosten und Ärger vermieden werden.

3 Für den Schuldner empfiehlt es sich fast immer, es gar nicht erst zu einer Zwangsvollstreckung kommen zu lassen. Gegen unberechtigte Forderungen soll te er sich rechtzeitig wehren. Im übrigen sind Ver handlungen vor der Zwangsvollstreckung mit dem Gläubiger etwa über Ratenzahlungs- und Stun dungsvereinbarungen oder Sanierungs bemühungen immer empfehlenswert. Die Sache einfach laufen zu lassen, etwa bis eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher in der Tür steht, ist dagegen nie empfehlenswert. Kommt der Schuldner nicht freiwillig seinen festge legten Verpflichtungen nach, muss der Gläubiger gegen ihn die Zwangsvollstreckung betreiben, um seine Forde r ung geltend zu machen. Dazu hat er sich auf dem durch das Zwangsvollstreckungsrecht vorgeschriebenen Weg der Hilfe staatlicher Vollstreckungsorgane zu be dienen. Eines dieser Organe kennen wir schon: Die Gerichtsvollzieherin bzw. den Gerichtsvollzieher. Gerichtsvollzieher sind selbständige Organe der Rechtspflege; sie sind Beamte des mittleren Justizdienstes, die im Hinblick auf ihre Vollstreckungsauf gaben eine besondere Ausbildung durchlaufen haben. Zwar sind Gerichtsvollzieher einem Amtsgericht zugeordnet, dort aber nicht in den Geschäfts betrieb eingegliedert. Sie unterhalten vielmehr ein eigenes Büro. Wundern Sie sich daher nicht, wenn Gerichtsvollzieher nicht bei dem entsprechenden Amts gericht wie andere Beamte zu erreichen sind. Falls Sie deren Anschrift benötigen, wenden Sie sich an die Gerichtsvollzieher-Verteilungsstelle des Amtsgerichts.

4 Wie geht die Zwangsvollstreckung vor sich? Nehmen wir an, es liegt ein nicht mehr anfechtbarer Vollstreckungs bescheid vor, wie er Ihnen in dem Faltblatt»Was Sie über den Mahnbescheid wissen sollten«des Justizministeriums vorgestellt wird. Da es hier um Zah lung von Geld geht, richtet sich die Zwangs vollstreckung danach, wie voll streckt werden soll. Hat der Schuldner wertvolle Sachen wie Schmuck, teure Teppiche oder ähnliches, so wird der Gläubiger z. B. eine Gerichts voll zieherin beauftragen, in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. Aus ge rüstet mit den notwendigen Unterlagen, insbeson dere dem Vollstreckungs titel, sucht dann die Gerichtsvoll zie herin den Schuldner auf. Sie wird zunächst nochmals klären, ob der Schuld ner nicht freiwillig zahlt oder bereits gezahlt hat. Wird die Vollstreckung nicht abgewendet und stehen ihr auch sonst keine Hindernisse entgegen, kann die Ge richts voll zieherin z. B. in der Woh nung oder in den Ge schäfts räumen des Schuldners pfänden. Dies geschieht, indem sie den bekannten»kuckuck«auf den Pfand ge gen stand klebt. Später werden die gepfändeten Sachen ver steigert und der Erlös zur Abdeckung der Kosten und zur Befriedigung des Gläubigers verwendet. In diesem Zusammenhang wird oft gefragt: Was ist, wenn die Gerichts voll zieherin in der Wohnung des Schuldners pfänden will, was diesem gar nicht gehört, weil es etwa geliehen ist oder unter Eigentumsvorbehalt steht? Darum wird sich die Gerichtsvollzieherin außer bei offensichtlichem Fremd eigentum nicht kümmern können, da sie die Eigentumsverhältnisse an Ort und Stelle nicht nachprüfen kann. Sie wird die Pfändung durchführen, auch wenn sie auf das Fremdeigentum hingewiesen wird. Der Eigentümer muss sich dann auf dem vorgeschriebenen Wege gegen die Pfändung selbst wehren.

5 Keinesfalls darf die Pfandsiegelmarke eigenmächtig entfernt werden. Dies auch nicht, wenn der Eigentümer oder der Schuldner die Pfändung für unrechtmäßig hält. Das eigenmächtige Entfernen der Pfandsiegelmarke ist straf - bar. Gegen eine für unrechtmäßig gehaltene Pfändung muss der Betroffene auf dem Rechtswege vorgehen. Weiterhin ist oft folgende Frage von Interesse: Was passiert, wenn die Gerichtsvollzieherin nichts Pfändbares findet? Dann ist eine Pfändung fruchtlos und die Ge - richts vollzieherin wird dem Gläubiger eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Schuldner gar nichts hat. Um die wirt schaftliche Existenz zu sichern, ist gesetzlich bestimmt, dass in gewissem Umfang Sachen des Schuldners un pfändbar sind. Dies sind etwa die notwendigsten Einrich tungs gegenstände und Klei dungsstücke sowie Dinge, die der Schuldner zur Berufsausübung braucht. Hier muss man sich im Zweifel erkundigen. Eidesstattliche Versicherung Verläuft die Pfändung fruchtlos, kann der Gläubiger dar auf hinwirken, dass der Schuldner durch eine eidesstatt liche Versicherung sein Vermögen offenbart. Diese Versi cherung ist besser bekannt unter ihrem früheren Namen als»offenbarungseid«. Wenn ein entsprechender Auftrag des Gläubigers vorliegt, kann dies unmittelbar im An schluss an eine fruchtlos gebliebene Zwangs - vollstre ckung geschehen. Diese Versicherung spielt in der Zwangsvollstreckungspraxis eine große Rolle, und sie hat einschneidende Kon sequenzen für den Schuldner. Er kann einmal durch Haft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angehalten werden. Zum anderen werden die Abgabe der eides statt lichen Versicherung und die Haftanordnung in ein bei den Gerichten geführtes Schuldnerverzeichnis ein getra gen, aus dem jedermann Auskunft zu

6 geben ist, wenn diese zum Zwecke der Zwangsvollstreckung verwendet oder zu anderen gesetzlich zugelassenen Zwecken benö tigt wird. Die Auskunft aus dem Schuldner verzeichnis spielt bei der Beurteilung der Kreditwür dig keit eine ent schei dende Rolle. Wer hier eingetragen ist, muss im Wirt schaftsleben, z. B. bei Kontoeröffnungen oder bei Kredit aufnahmen, mit erheblichen Schwierig kei ten rechnen. Heutzutage ist bei der Vollstreckung von Geldfor derungen die sogenannte Forderungspfändung von besonderer Be deutung. Hier wird nicht eine Sache durch den Ge richts vollzieher gepfändet, sondern eine Forderung des Schuld ners gegen einen Dritten durch das Gericht. Wichtigster Fall ist die Pfändung von Arbeitseinkom men. Das Voll streckungsgericht pfändet den Anspruch des Schuld ners gegen seinen Arbeitgeber auf Ein kommen mit Hilfe eines so genannten Pfändungsund Überweisungsbeschlusses zu gunsten des Gläubigers. Das läuft darauf hinaus, dass dem Arbeitgeber durch das Vollstreckungsgericht aufge geben wird, statt an den Schuldner an den Gläubiger das Gehalt auszuzahlen. Wie aber auch die Gerichts voll zieherin nicht alles pfänden darf, um dem Schuldner das Existenz minimum zu sichern, darf auch das Einkommen nicht in voller Höhe, sondern nur in bestimmtem Umfang gepfändet werden. Der jeweils unpfändbare Betrag hängt ab von der Höhe des Nettoeinkommens und der Unter haltspflicht des Schuldners sowie der Art der Forderung. Die Beträge werden alle zwei Jahre zum. Juli entspre ch end der prozentualen Ent wicklung des Grund frei be trages nach 3a Abs. Nr. des Ein kommens steuer gesetzes angepasst. Außer wegen Geldforderungen findet die Zwangsvollstreckung auch wegen anderer Ansprüche wie etwa Heraus gabe von beweglichen und unbeweglichen Sachen statt. Von besonderem Interesse ist die Heraus-

7 gabe ei ner Wohnung auf Grund eines so genannten Räu mungs titels. Auch hier darf der Vermieter nicht etwa zur Selbst hilfe greifen, das Schloss auswechseln und die Möbel auf die Straße stellen, selbst wenn der Mieter seiner im Räumungs titel ausgesprochenen Pflicht nicht nach kommt. Er muss sich der Hilfe der Ge richts voll zie herin bedienen. Diese räumt im Rahmen des geordneten Zwangs vollstreckungs verfahrens die Wohnung, notfalls mit Gewalt. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass auf jeden Fall ver sucht werden sollte, die zwangsweise Räumung abzu wenden. Mit dem Verlust einer Wohnung sind immer schwerwiegende Härten verbunden. Drohende Ob dach lo sigkeit hindert die Vollstreckung durch Gerichts vollzieher jedoch nicht! Als Betroffene oder Betroffener sollte man daher rechtzeitig sachkundige Hilfe, etwa durch das Sozial amt, in Anspruch nehmen. Eine Zwangsvollstreckung ist auch in das unbewegliche Vermögen d. h. in bebaute und unbebaute Grundstücke möglich, und zwar durch Zwangs hypo thek und -verwal tung sowie durch Zwangsverstei gerung. Dazu abschlie ßend folgendes: Vielfach ist in den letzten Jah ren im Wege der Zwangsversteigerung mühsam erworbenes Wohnei gen tum»unter den Hammer«gekommen. Die Er fahrung hat gezeigt, dass es im Stadium der Zwangs versteigerung für Rettungsversuche zu spät war. Die Be trof fenen mussten die mit der Zwangsver stei gerung meist verbundenen erheblichen finanziellen Ver luste hinnehmen. Auch hier gilt wiederum: rechtzeitig han deln, durch gute Beratung und Planung im Notfall durch frühzeitige Sanierungsbemühungen Vorsorge treffen. Das Wichtigste, was man über die Zwangsvoll streckung wissen sollte, ist: Lassen Sie es möglichst gar nicht erst so weit kommen!

8 Netto-Lohn Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für Personen monatlich in Euro und mehr bis 989,99 990,00 bis 999,99 3,40 000,00 bis 009,99 0,40 00,00 bis 09,99 7,40 00,00 bis 09,99 4,40 030,00 bis 039,99 3,40 040,00 bis 049,99 38,40 050,00 bis 059,99 45,40 060,00 bis 069,99 5,40 070,00 bis 079,99 59,40 080,00 bis 089,99 66,40 090,00 bis 099,99 73,40 00,00 bis 09,99 80,40 0,00 bis 9,99 87,40 0,00 bis 9,99 94,40 30,00 bis 39,99 0,40 40,00 bis 49,99 08,40 50,00 bis 59,99 5,40 60,00 bis 69,99,40 70,00 bis 79,99 9,40 80,00 bis 89,99 36,40 90,00 bis 99,99 43,40 00,00 bis 09,99 50,40 0,00 bis 9,99 57,40 0,00 bis 9,99 64,40 30,00 bis 39,99 7,40 40,00 bis 49,99 78,40 50,00 bis 59,99 85,40 60,00 bis 69,99 9,40 70,00 bis 79,99 99,40 80,00 bis 89,99 06,40 90,00 bis 99,99 3,40 300,00 bis 309,99 0,40 30,00 bis 39,99 7,40 30,00 bis 39,99 34,40 330,00 bis 339,99 4,40 340,00 bis 349,99 48,40 350,00 bis 359,99 55,40 360,00 bis 369,99 6,40,05 370,00 bis 379,99 69,40 7,05 380,00 bis 389,99 76,40,05 390,00 bis 399,99 83,40 7,05 400,00 bis 409,99 90,40,05 40,00 bis 49,99 97,40 7,05 40,00 bis 49,99 304,40 3,05 430,00 bis 439,99 3,40 37,05 440,00 bis 449,99 38,40 4,05 450,00 bis 459,99 35,40 47,05 460,00 bis 469,99 33,40 5,05 470,00 bis 479,99 339,40 57,05 480,00 bis 489,99 346,40 6,05 490,00 bis 499,99 353,40 67,05 500,00 bis 509,99 360,40 7,05 50,00 bis 59,99 367,40 77,05 50,00 bis 59,99 374,40 8,05 530,00 bis 539,99 38,40 87,05 540,00 bis 549,99 388,40 9,05 550,00 bis 559,99 395,40 97,05 560,00 bis 569,99 40,40 0,05 570,00 bis 579,99 409,40 07,05 3,0 580,00 bis 589,99 46,40,05 7,0 590,00 bis 599,99 43,40 7,05,0 600,00 bis 609,99 430,40,05 5,

9 Netto-Lohn Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für Personen monatlich in Euro und mehr 60,00 bis 69,99 437,40 7,05 9,0 60,00 bis 69,99 444,40 3,05 3,0 630,00 bis 639,99 45,40 37,05 7,0 640,00 bis 649,99 458,40 4,05 3,0 650,00 bis 659,99 465,40 47,05 35,0 660,00 bis 669,99 47,40 5,05 39,0 670,00 bis 679,99 479,40 57,05 43,0 680,00 bis 689,99 486,40 6,05 47,0 690,00 bis 699,99 493,40 67,05 5,0 700,00 bis 709,99 500,40 7,05 55,0 70,00 bis 79,99 507,40 77,05 59,0 70,00 bis 79,99 54,40 8,05 63,0 730,00 bis 739,99 5,40 87,05 67,0 740,00 bis 749,99 58,40 9,05 7,0 750,00 bis 759,99 535,40 97,05 75,0 760,00 bis 769,99 54,40 0,05 79,0 770,00 bis 779,99 549,40 07,05 83,0 0,9 780,00 bis 789,99 556,40,05 87,0 3,9 790,00 bis 799,99 563,40 7,05 9,0 6,9 800,00 bis 809,99 570,40,05 95,0 9,9 80,00 bis 89,99 577,40 7,05 99,0,9 80,00 bis 89,99 584,40 3,05 03,0 5,9 830,00 bis 839,99 59,40 37,05 07,0 8,9 840,00 bis 849,99 598,40 4,05,0,9 850,00 bis 859,99 605,40 47,05 5,0 4,9 860,00 bis 869,99 6,40 5,05 9,0 7,9 870,00 bis 879,99 69,40 57,05 3,0 30,9 880,00 bis 889,99 66,40 6,05 7,0 33,9 890,00 bis 899,99 633,40 67,05 3,0 36,9 900,00 bis 909,99 640,40 7,05 35,0 39,9 90,00 bis 99,99 647,40 77,05 39,0 4,9 90,00 bis 99,99 654,40 8,05 43,0 45,9 930,00 bis 939,99 66,40 87,05 47,0 48,9 940,00 bis 949,99 675,40 9,05 5,0 5,9 950,00 bis 959,99 668,40 97,05 55,0 54,9 960,00 bis 969,99 68,40 30,05 59,0 57,9 970,00 bis 979,99 689,40 307,05 63,0 60,9 980,00 bis 989,99 696,40 3,05 67,0 63,9 0,88 990,00 bis 999,99 703,40 37,05 7,0 66,9,88 000,00 bis 009,99 70,40 3,05 75,0 69,9 4,88 00,00 bis 09,99 77,40 37,05 79,0 7,9 6,88 00,00 bis 09,99 74,40 33,05 83,0 75,9 8,88 030,00 bis 039,99 73,40 337,05 87,0 78,9 0,88 040,00 bis 049,99 738,40 34,05 9,0 8,9,88 050,00 bis 059,99 745,40 347,05 95,0 84,9 4,88 060,00 bis 069,99 75,40 35,05 99,0 87,9 6,88 070,00 bis 079,99 759,40 357,05 03,0 90,9 8,88 080,00 bis 089,99 766,40 36,05 07,0 93,9 0,88 090,00 bis 099,99 773,40 367,05,0 96,9,88 00,00 bis 09,99 780,40 37,05 5,0 99,9 4,88 bis (jeweils) +0,00 +7,00 +5,00 +4,00 +3,00 +,00 80,00 bis 89,99 836,40 4,05 47,0 3,9 40,88 90,00 bis 99,99 843,40 47,05 5,0 6,9 4,88 0,79 00,00 bis 09,99 850,40 4,05 55,0 9,9 44,88,79 0,00 bis 9,99 857,40 47,05 59,0 3,9 46,88,79 0,00 bis 9,99 864,40 43,05 63,0 35,9 48,88 3,79 30,00 bis 39,99 87,40 437,05 67,0 38,9 50,88 4,79 bis (jeweils) +0,00 +7,00 +5,00 +4,00 +3,00 +,00 +, ,00 bis 3009,99 40,40 8,05 575,0 369,9 04,88 8,79 300,00 bis 309,99 47,40 87,05 579,0 37,9 06,88 8,79 300,00 bis 300,06 44,40 83,05 583,0 375,9 08,88 83,79 Der Mehrbetrag über 300,06 EURO ist voll pfändbar.

10 Herausgeber: Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Justizkommunikation 4090 Düsseldorf Info 6/Stand: 009 Alle Broschüren und Faltblätter des Justizministeriums finden Sie unter (Infomaterial), dort ist auch ein Online- Bestell formular eingestellt. Telefonisch können Sie alle Veröffentlichungen bei Call NRW, werktags zwischen 8.00 und 8.00 Uhr unter (0,09 pro Minute aus dem deutschen Festnetz, abweichende Preise für Mobilfunkteilnehmer) bestellen. Druck: jva druck+medien Möhlendyck Geldern druckerei@jva-geldern.nrw.de

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