Personalreglement. Inhaltsverzeichnis

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1 Personalreglement Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsverhältnis Begriffe und Geltungsbereich Allgemeine Rechte und Pflichten Arbeitszeit / Freizeit / Ferien / Urlaub Lohnsystem Besondere Bestimmungen Übergangs- und Schlussbestimmungen Beschluss, öffentliche Auflage Hinweise zu anderen rechtlichen Grundlagen... 9

2 Personalreglement der Reformierten Kirche Ostermundigen Seite 2 1 Rechtsverhältnis 1.1 Begriffe und Geltungsbereich Geltungsbereich Art. 1 1 Die in diesem Personalreglement aufgestellten Vorschriften gelten a) vollumfänglich für das gesamte Personal, für das die Kirchgemeinde Arbeitgeberin ist. b) für Pfarrer und Pfarrerinnen subsidiär zu den Bestimmungen des Kantons Bern. 2 Spezifische Bestimmungen für Pfarrpersonen in diesem Reglement sind im Folgenden entsprechend bezeichnet. Anstellungsverhältnis Art. 2 1 Das Personal der Kirchgemeinde steht in einem befristeten oder unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. 1.2 Allgemeine Rechte und Pflichten Probezeit Art. 3 1 Für Mitarbeitende in einer unbefristeten Anstellung gilt eine Probezeit von drei Monaten. Diese kann in begründeten Fällen bis auf maximal sechs Monate verlängert werden. 2 Bei Krankheit oder Unfall kann die Probezeit auch über die Höchstfrist von Abs. 1 hinaus angemessen verlängert werden. 3 Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt während des ersten Monats beidseitig sieben Tage. Für die weitere Probezeit beträgt sie beidseitig einen Monat, jeweils auf Monatsende. Kündigungsfristen Art. 4 1 Die Kündigungsfrist beträgt beidseitig im 1. Dienstjahr 1 Monat ab dem 2. Dienstjahr 3 Monate 2 Die Kündigung erfolgt schriftlich. Von Seiten der Kirchgemeinde ist dafür der Kirchgemeinderat zuständig. Er begründet seine Kündigung. Die betroffene Person ist vorher anzuhören. Arbeitszeugnis Art. 5 1 Die Mitarbeitenden können vom Kirchgemeinderat jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen. 2 Auf besonderes Verlangen eines Mitarbeitenden hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses zu beschränken. Altersrücktritt Art. 6 1 Der Rücktritt aus Altersgründen erfolgt spätestens auf Ende des Monats, in welchem die AHV-Altersgrenze erreicht wird. 2 Ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen kann der Kirchgemeinderat eine Person für maximal ein weiteres Jahr anstellen.

3 Personalreglement der Reformierten Kirche Ostermundigen Seite 3 Akteneinsicht Mitgliedschaften Art. 7 1 Die Mitarbeitenden haben das Einsichtsrecht in ihre Personalakten. Diese werden von dem für die Personalbelange zuständigen Kirchgemeinderatsmitglied aufbewahrt. 2 Mitarbeitende können sich, jederzeit und ohne Nachteile befürchten zu müssen, einer Gewerkschaft, einer Partei oder einem Berufsverband anschliessen. Pflichten Art. 8 1 Die Mitarbeitenden sind zur persönlichen Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben verpflichtet, nötigenfalls und soweit zumutbar unter Leistung von Überstunden. 2 Die Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitenden sowie ihre funktionsmässige Eingliederung sind im Stellenbeschrieb festzuhalten. Die vorgesetzte Stelle kann einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zudem weitere den Fähigkeiten entsprechende Aufgaben zuweisen, wenn dies der Dienst oder ein zweckmässiger Einsatz des Personals erfordert und dadurch weder die angestammte Tätigkeit leidet noch die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter übermässig beansprucht werden. Schweigepflicht Annahme von Geschenken 3 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, über die ihnen zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten Unbefugten gegenüber zu schweigen. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses bestehen. 4 Die Annahme von Geschenken, Trinkgeldern und dergleichen ist mit Ausnahmen von kleinen unbedeutenden Aufmerksamkeiten unzulässig. 1.3 Arbeitszeit / Freizeit / Ferien / Urlaub Arbeitszeit Art. 9 Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Kirchgemeinderat festgelegt. Er richtet sich im Allgemeinen nach den Richtlinien für das Kantonspersonal. Überstunden Art 10 1 Überstunden sind grundsätzlich mit Freizeit zu kompensieren. 2 Die Kompensation muss in der Regel im laufenden Jahr erfolgen, spätestens innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres. Freie Tage und Feiertage Art Im Allgemeinen sind Samstag und Sonntag dienstfrei. Als ganze Feiertage gelten: 1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember. Als halbe Feiertage gelten: 24. Dezember, 31. Dezember. 2 Der Kirchgemeinderat kann je nach Anstellung verlangen, dass Mitarbeitende auch an dienstfreien Tagen und Feiertagen arbeiten. Diese Zeit ist zu kompensieren. Feriendauer und Ferienbezug Art. 12 1Die Ferienzeitpunkte werden im Rahmen der Ferienplanung im Einvernehmen mit den Betroffenen von dem für die Personalbelange zuständigen Kirchgemeinderatsmitglied festgelegt.

4 Personalreglement der Reformierten Kirche Ostermundigen Seite 4 2 Die Feriendauer beträgt: a) sechs Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 19. Altersjahr zurückgelegt wird b) fünf Wochen vom Kalenderjahr an, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird c) sechs Wochen vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird d) sieben Wochen vom Kalenderjahr an, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird 3 Die Ferien sind in zusammenhängenden Teilen, mindestens ganze Wochen, zu beziehen. Maximal fünf Ferientage können in Einzeltagen bezogen werden. Die nicht bezogenen Ferien müssen spätestens innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres bezogen werden. Andernfalls verfallen sie. 4 Bei Diensteintritt oder Dienstaustritt im Laufe eines Jahres wird der Ferienanspruch von Mitarbeitenden pro rata der im betreffenden Kalenderjahr geleisteten Dienstmonate berechnet. Sondervorschriften für Ferien Art Fallen Krankheits- und Unfalltage in die Ferien, so können die Ferien nachbezogen werden, sofern ein Arztzeugnis vorliegt. Können die Ferien infolge Krankheit oder Unfall nicht angetreten werden, besteht ein Anspruch auf Ferienverschiebung. 2 Bezüglich der Ferienkürzungen wegen längerer Abwesenheit von der Arbeit gilt die Regelung des Kantons Bern. 3 Während der Dauer von unbezahlten Urlauben besteht kein Ferienanspruch. Bezahlte Kurzurlaube Art Bei folgenden Anlässen bewilligt das für die Personalbelange zuständige Kirchgemeinderatsmitglied auf Gesuch hin bezahlte Kurzurlaube wie folgt: a) Eigene Heirat 2 Arbeitstage b) Erkrankung eines nahen Familienangehörigen oder des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin bis zu 5 Arbeitstagen c) Tod eines nahen Familienangehörigen oder des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin bis zu 4 Arbeitstagen d) Umzug 2 Arbeitstage e) Eheschliessung von Kindern und Geschwistern, Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Schwäger, Schwägerinnen, Nichten und Neffen, Onkel und Tanten oder wegen anderen besonderen Umständen in der Familie 1 Arbeitstag f) bei Geburt eines Kindes (für den Vater) 5 Arbeitstage 2 Wenn ein Ereignis im Sinn von Abs. 1 Bst. b und c in die Ferien fällt, kann der entsprechende Kurzurlaub nachbezogen werden. 3 Im Rahmen der benötigten Zeit kann das für die Personalbelange zuständige Kirchgemeinderatsmitglied bis zu zwei Arbeitstage für dringende private oder familiäre Verrichtungen bewilligen, die sich nicht ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit erledigen lassen. 4 Bezahlte Kurzurlaube dürfen pro Kalenderjahr gesamthaft nicht mehr als sechs Arbeitstage betragen. Über Ausnahmen entscheidet das für die Personalbelange zuständige Kirchgemeinderatsmitglied. Unbezahlter Urlaub im allgemeinen Art Der Kirchgemeinderat kann den Mitarbeitenden unbezahlten Urlaub gewähren.

5 Personalreglement der Reformierten Kirche Ostermundigen Seite 5 2 Für die Versicherung während der Zeit des unbezahlten Urlaubs gilt die Regelung des Kantons Bern. 2 Lohnsystem Grundsatz Art Die Grundlage für die Gehaltsklassen bildet das Besoldungsreglement des Kantons Bern. Jede Gehaltsklasse besteht aus 80 Gehaltsstufen und 12 Anlaufstufen. 2 Der Kirchgemeinderat ordnet jede Stelle einer Gehaltsklasse zu. Jede Stelle wird bei Änderung des Anforderungsprofils neu bewertet und einer Gehaltsklasse zugewiesen. Berücksichtigung der finanziellen Situation Art. 17 Der Kirchgemeinderat legt Gehaltserhöhungen entsprechend der finanziellen Lage der Kirchgemeinde und der Arbeitsmarktsituation fest. Dabei berücksichtigt er die Anforderungen und Belastungen sowie die Entwicklung der Gehälter des öffentlichen Gemeinwesens und der Privatwirtschaft. Aufstieg Art Der Aufstieg innerhalb einer Gehaltsklasse erfolgt durch Anrechnung von Gehaltsstufen. 2 Der Aufstieg kann gestützt auf a) das Resultat der jährlichen Leistungsbeurteilung; b) das Dienstalter erfolgen. Rückstufung Art Bei ungenügenden Leistungen kann das Gehalt jährlich um bis zu zwei Stufen reduziert werden, wenn zwei Leistungsbeurteilungen, wobei eine bei Bedarf ausserordentlich sein kann, ungenügend waren. 2 Das Gehalt kann nicht unter das Grundgehalt (Minimum der Gehaltsklasse) reduziert werden. Qualifikationsverordnung Art. 20 Für die Leistungsbeurteilung erlässt der Kirchgemeinderat eine Qualifikationsverordnung. Diese regelt unter anderem, wer die Verantwortung für die Leistungsbeurteilung hat und wie das Vorgehen aussieht. 13. Monatslohn Art. 21 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf 13 Monatslöhne. Der 13. Monatslohn wird halbjährlich im Juni und Dezember ausgerichtet. Diensteintritte und Dienstaustritte begründen einen pro rata Anspruch. Teuerungsausgleich Kinderzulagen Art. 22 Der Teuerungsausgleich richtet sich nach der für das bernische Staatspersonal massgebenden Regelung. Bei besonderen finanziellen Verhältnissen der Kirchgemeinde kann davon abgewichen werden. Art. 23 Für die Kinderzulagen ist die Regelung des Kantons Bern anwendbar.

6 Personalreglement der Reformierten Kirche Ostermundigen Seite 6 Betreuungszulagen Art. 24 Für die Betreuungszulagen ist die Regelung des Kantons Bern anwendbar. Dienstjahresanerkennung Art. 25 Mitarbeitende haben einen einmaligen Anspruch auf zusätzliche Ferien: Nach vollendetem 10. und 15. Dienstjahr eine Woche, nach dem 20., 25., 30., 35. und 40. Dienstjahr zwei Wochen. Unbezahlte Urlaube werden nicht angerechnet Spesen Art Die Mitarbeitenden haben Anrecht auf Vergütung ihrer beruflich bedingten Spesen (Fahrkosten, auswärtige Verpflegung, Übernachtungen usw.). Die beruflich bedingten Auslagen werden den Mitarbeitenden ausbezahlt aufgrund der eingereichten Belege. Kleinspesen (Fahrkosten in der Gemeinde) können auf der Basis von Erhebungen pauschalisiert werden. 2 Pfarrpersonen haben Anrecht auf Entschädigung für persönlich eingebrachte Ausrüstungen sowie für den Betrieb der Pfarrämter. Dasselbe gilt für Mitarbeitende, die mit dem Kirchgemeinderat eine Vereinbarung für die Benutzung eines Arbeitsplatzes zu Hause abgeschlossen haben. Die Entschädigungen werden auf der Basis eines aktuell nachgeführten Inventarformulars ausgerichtet. 3 Der Kirchgemeinderat regelt die Details in der Personalverordnung. Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall Art Bei voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall bzw. bei ärztlich angeordnetem Erholungsurlaub wird der Lohn, inklusive allfälligen Kinder- und Betreuungszulagen, weiter wie folgt ausgerichtet: im 1. Dienstjahr 100% während 3 Monaten im 2. Dienstjahr 100% während 5 Monaten im 3. Dienstjahr 100% während 6 Monaten im 4. Dienstjahr 100% während 9 Monaten ab 5. Dienstjahr 100% während 12 Monaten 80% während weiteren 3 Monaten 80% während weiteren 4 Monaten 80% während weiteren 6 Monaten 80% während weiteren 3 Monaten 2 Bei Aushilfskräften und bei Mitarbeitenden, die im Stundenlohn eingesetzt sind, wird für die Berechnung der Lohnfortzahlung der Durchschnitt der Arbeitszeit der letzten zwölf Monate zugrunde gelegt. 3 Im Übrigen gilt die Regelung des Kantons Bern. 4 Die Krankentaggeldprämien werden zu 100 Prozent durch den Arbeitgeber übernommen. Lohnfortzahlung für Familienangehörige Art Im Todesfall haben die Familienangehörigen oder andere Personen, deren Versorgerin oder Versorger die verstorbene Person war, vom Todestag an Anspruch auf das Gehalt für drei Monate. In besonderen Fällen kann der Kirchgemeinderat den Familienangehörigen oder anderen Personen eine Lohnfortzahlung auch dann für höchstens drei Monate gewähren, wenn die verstorbene Person nicht deren Versorgerin oder Versorger war. 2 Sofern den Familienangehörigen kein Anspruch auf Leistung einer Pensionskasse zusteht, kann der Kirchgemeinderat bei besonderer Bedürftigkeit die Lohnfortzahlung um höchstens sechs weitere Monate ausdehnen.

7 Personalreglement der Reformierten Kirche Ostermundigen Seite 7 3 Als Personen mit Versorgungsanspruch kommen in Frage: die Witwe, der Witwer, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Enkel und die Geschwister. 4 Der Kirchgemeinderat entscheidet im Einzelfall. Lohnfortzahlung bei Mutterschaft Art Bei Mutterschaft hat die Mitarbeiterin Anrecht auf den bisherigen Lohn während 16 Wochen. 2 Sie ist während 16 Wochen von der Arbeit freigestellt. Der Mutterschaftsurlaub beginnt frühestens sieben Wochen vor dem mutmasslichen Geburtstermin und spätestens am Tag der Geburt. 3 Besondere Bestimmungen Lohnfortzahlung bei Erfüllung von Nebenaufgaben Art Den Mitarbeitenden ist die Übernahme von Aufgaben oder Ämtern in kirchlichen und öffentlichen Institutionen und Behörden sowie in Gewerkschaften oder weiteren Berufs- und Fachorganisationen im dienstlichen Interesse gestattet. 2 Mitarbeitende haben den Kirchgemeinderat rechtzeitig über die Übernahme von Nebenaufgaben zu informieren. 3 Bei der Übernahme von Nebenaufgaben muss der Kirchgemeinderat zustimmen. Bei bezahlten Nebenaufgaben kann er verlangen, dass die Entschädigung ganz oder teilweise abgeliefert oder dass eine Lohnkürzung vorgenommen wird. Stellenausschreibung Art. 31 Die Kirchgemeinde schreibt freie Stellen öffentlich aus. Unfallversicherung Art. 32 Die Kirchgemeinde versichert das Personal gegen die Folgen von Berufs- (BU) und Nichtberufsunfällen (NBU) gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG). Die NBU-Beiträge werden zu 2/3 durch den Arbeitgeber übernommen. Pensionskasse Art. 33 Die Kirchgemeinde versichert das Personal gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Alters und des Ablebens mindestens im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) und auf der Basis des Leistungsumfanges der Pensionskasse für das Personal Bernischer Gemeinden. 1 Krankheit Weiterbildung/ Supervision/ Tagung Art. 34 Im Krankheitsfall ist dem Sekretariat des Kirchgemeinderates spätestens am 5. Tag ein Arztzeugnis zuzustellen. Weist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter häufig Krankheiten von 1 bis 5 Tagen auf, kann das für die Personalbelange zuständige Kirchgemeinderatsmitglied auch früher ein Arztzeugnis verlangen. Art Die Kirchgemeinde fördert die Weiterbildung laufend. Sie soll die berufliche Qualifikation in der jeweiligen Tätigkeit erweitern oder die Übernahme neuer Tätigkeiten ermöglichen. 1 Seit 1. Januar 2005 heisst die Pensionskasse Previs Personalvorsorgestiftung Service Public

8 Personalreglement der Reformierten Kirche Ostermundigen Seite 8 2 Mitarbeitende haben in Absprache mit dem Kirchgemeinderat Anrecht auf Weiterbildung/Supervision/Tagung. Die Kirchgemeinde übernimmt die Kosten für Weiterbildung/Supervision/Tagung sowie die Spesen gemäss Personalverordnung. 3 Die Kirchgemeinde kann mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine Rückzahlungspflicht für Weiterbildungskosten vereinbaren für den Fall, dass der kirchliche Dienst innert der beim Kanton Bern bestimmten Frist verlassen oder die Ausbildung abgebrochen wird. Teilzeitstellen haben grundsätzlich gleiche Ansprüche entsprechend ihrer Anstellung. Studienurlaub 4 Die Kirchgemeinde anerkennt das Reglement für Weiterbildung und Supervision der reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn im Bereich des Studienurlaubes. 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen Ergänzendes Recht Art 36 Ergänzend und in zweiter Linie zu diesem Reglement gelten die kantonalen personalrechtlichen Erlasse. Inkrafttreten Art Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft. 5 Beschluss, öffentliche Auflage 1. Beschluss Das vorliegende Personalreglement der Reformierten Kirche Ostermundigen wurde an der Kirchgemeindeversammlung vom 7. Juni 2010 genehmigt und an der Kirchgemeindeversammlung vom 2. Dezember 2013 abgeändert. Ostermundigen 3. Dezember Auflagezeugnis Peter Hofer, Präsident Sonja Kramer, Personalverantwortliche Das vorliegende Personalreglement der Reformierten Kirche Ostermundigen lag vom 1. November 2013 an (30 Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) öffentlich auf. Die Auflage wurde im amtlichen Anzeiger vom 1. November 2013 publiziert. Ostermundigen, 3. Dezember 2013 Susanna Baldegger, Sachbearbeiterin

9 Anhang zum Personalreglement der Reformierten Kirche Ostermundigen Seite 9 6 Hinweise zu anderen rechtlichen Grundlagen Grundsätze bezüglich Weiterbildung und Supervision und die Voraussetzungen für deren Subventionierung durch die Reformierten Kirchen Bern-Jura Solothurn für a) Beauftragte Sozialdiakonie / Mitarbeitende Sozialdiakonie, b) Beauftragte Katechetinnen und Katecheten, Katechetinnen und Katecheten, c) Erwachsenenbildnerinnen und -bildner sind im Reglement für Weiterbildung und Supervision der kirchlichen Mitarbeitenden der Reformierten Kirchen Bern-Jura Solothurn (refbejuso) geregelt.

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