Kurzreport Nr. 5/2016

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1 Inhaltsverzeichnis I. Bildung, Sozial- und Gesellschaftspolitik, Organisation Unternehmerschaft Niederrhein präsentiert sich mit neuem Internet-Auftritt Neue Kurse für Berufstätige an der Hochschule Niederrhein Als Haus der kleinen Forscher ausgezeichnet UNTERNEHMERTAG 2016: Arndt Kirchhoff wird neuer Präsident von unternehmer nrw Ziel erreicht: Absolventen der Chemie-Akademie erhalten Abschlusszertifikate Unternehmerschaft Niederrhein im Dialog mit der CDU Unternehmerschaft Niederrhein zieht Bilanz: rund Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte erreicht Über 50 Auszubildende vom Niederrhein bei der Azubi-Einführungsschulung der Unternehmerschaft Niederrhein Inklusionspreis der Wirtschaft Fachkräfte Konferenz der IHK Mittlerer Niederrhein Insolvenzen - 1. Quartal Digitale Bewerberprofile - eine weitere Möglichkeit im Bewerbungsprozess Ralf Baur erneut ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht Krefeld 7 II. Arbeitsrecht Hinweis des Monats: Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung BAG vom 12. Juli AZR 352/ Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Friedenspflicht BAG vom 26. Juli AZR 160/ Bonusanspruch - Leistungsbestimmung durch das Gericht BAG vom 3. August AZR 710/ Betriebsrente - Gleichbehandlung BAG vom 19. Juli AZR 134/ Auch Personen in Elternzeit muss der Schutz der Regeln zur Massenentlassung gewährt werden BVerfG vom 8. Juni BvR 3634/ Heilung einer fehlerhaften Unterrichtung des Betriebsrates bei Massenentlassung BAG vom 9. Juni AZR 405/ Einsicht in die Personalakte im Beisein eines Rechtsanwalts? BAG vom 12. Juli AZR 791/ Mindestlohn: Kommission beschließt Anpassung zum 1. Januar Der Mindestlohn für Studierende - Fragen und Antworten Evaluation der Antidiskriminierungsstelle des Bundes in Bezug auf das AGG Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz, wenn sich die Abrechnung verspätet? 17

2 45. Novellierung der Vorschrift des 309 Nr. 13 BGB und Auswirkung der gesetzlichen Neuregelung auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen Pokémon GO: Gestaltungsfragen für Betriebe Leitfaden zu den Wahlen der Jungend- und Auszubildendenvertretungen Integration von Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung - Was ist zu tun? 19 III. Sozialversicherung und Steuern Unfall im Home Office ist kein Arbeitsunfall BSG vom 5. Juli B 2 U 2/15 R Unfallversicherungsschutz auch während der Weihnachtsfeier einer Abteilung eines Betriebes BSG vom 5. Juli B 2 U 19/14 R Sozialversicherungspflicht entfällt nicht immer bei Outsourcing von Reinigungsarbeiten LSG Baden-Württemberg vom 10. Juni L 4 R 903/ Einschränkungen bei der neuen "Rente mit 63" rechtmäßig LSG Baden-Württemberg vom 21. Juni L 9 R 695/ Aktuelle Schadenentwicklung und Mitgliederversammlung des PSV am 7. Juli Künstlersozialabgabe-Verordnung Beitragssatz sinkt Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG) 25 IV. Arbeits- und Gesundheitsschutz Arbeitsstättenregel "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" in Bezug auf Verkehrswege ergänzt Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln 27 V. Personalwesen Stellengesuche 29 [Auszugsweise Text]

3 I. Bildung, Sozial- und Gesellschaftspolitik, Organisation 27. Unternehmerschaft Niederrhein präsentiert sich mit neuem Internet-Auftritt Die Website der Unternehmerschaft Niederrhein wurde in den letzten Wochen komplett überarbeitet und ging am 24. August 2016 mit neuem Design und einem umfassenden Informationsangebot online. Im Fokus des Relaunchs standen eine klare Struktur und übersichtliche Gliederung des Angebotes, eine intelligente Benutzerführung, hohe Qualität hinsichtlich Anwenderfreundlichkeit, Browserkompatibilität und Ladegeschwindigkeit. Inhalte der bestehenden Seite wurde teilweise integriert, viel Neues wurde entwickelt und aufbereitet. Unterschiedliche Zielgruppen - von (potenziellen) Mitgliedsunternehmen, über öffentliche Einrichtungen, Schul- und Pressevertreter bis zu an Wirtschaftsthemen interessierte Bürgerinnen und Bürger - werden mit dem neuen Auftritt angesprochen. Dabei soll der geneigte Leser intuitiv die Informationen finden, die er sucht, und darüber hinaus neugierig auf das gesamte Leistungsspektrum des Verbandes gemacht werden. Schaffen Sie sich Ihren eigenen Eindruck: II. Arbeitsrecht 34. Hinweis des Monats: Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung BAG vom 12. Juli AZR 352/15 Die Klägerin ist technische Zeichnerin. Sie war bei der Beklagten, einem Automobilunternehmen, seit dem Jahr 2004 bis zum 31. Dezember 2013 tätig. Grundlage ihrer Tätigkeit waren zwischen der Beklagten und der Vertragsarbeitgeberin der Klägerin als Werkverträge bezeichnete Vereinbarungen. Die Vertragsarbeitgeberin verfügte über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Die Klägerin hat gemeint, ihre Vertragsarbeitgeberin und die Beklagte hätten nur Scheinwerkverträge geschlossen, um die Arbeitnehmerüberlassung zu verdecken. Die Beklagte könne sich deshalb nicht auf die erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung berufen. Tatsächlich bestehe ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Automobilunternehmen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen; auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

4 Besitzt ein Arbeitgeber die nach 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher nach geltendem Recht auch dann kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers nicht als Arbeitnehmerüberlassung, sondern als Werkvertrag bezeichnet worden ist (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung). Maßgeblich ist, dass die Vertragsarbeitgeberin der Klägerin die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hatte. 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert i. V. m. 9 Nr. 1 AÜG das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat für eine solche nicht offene Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet. Anmerkung: Wie schon die Vorinstanz (LAG Baden-Württemberg vom 7. Mai Sa 78/14) verneint auch das BAG die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses. Nach geltender Rechtslage kommt ein Arbeitsverhältnis regelmäßig nur dann zustande, wenn der "verleihende" Arbeitgeber nicht über die dafür notwendige Überlassungserlaubnis verfügt. Nach dem Gesetzentwurf zur Änderung des AÜG wird sich diese Rechtslage ändern. Nach dem vorgesehenen 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG-E ist der Arbeitsvertrag auch dann unwirksam, wenn die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wurde. Gemäß 10 Abs. 1 AÜG greift in diesem Fall auch die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Einsatzbetrieb ein. Allerdings steht dem Zeitarbeitnehmer nach 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG-E ein Widerspruchsrecht zu. III. Sozialversicherung und Steuern 12. Unfall im Home Office ist kein Arbeitsunfall BSG vom 5. Juli B 2 U 2/15 R Die Klägerin kann ihre Arbeitsleistung aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber auch von zuhause aus erbringen. Hierzu steht ihr in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung ein Telearbeitsplatz zur Verfügung. Während der Arbeit in ihrem Home Office verließ sie den Arbeitsraum, um sich in der Küche, die einen Stock tiefer lag, Wasser zu holen. Dabei rutschte sie auf der Treppe aus und verletzte sich. Die beklagte Unfallkasse hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint.

5 Das Sozialgericht wies die Klage, mit der die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls verlangte, ab; das Landessozialgericht gab der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob das Bundessozialgericht (BSG) das Berufungsurteil auf und stellte das klageabweisende Urteil der ersten Instanz wieder her. Die Klägerin hat keinen Arbeitsunfall i. S. v. 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erlitten. Sie befand sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg, sondern ist auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit in ihrem persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Diesen Weg hat sie nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Damit ist sie einer sog. typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen. Anders als Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung im Betrieb erbringen, unterlag die Klägerin im Unfallzeitpunkt keinen betrieblichen Vorgaben oder Zwängen. Zwar führt die Arbeit im Home Office zu einer Verlagerung von den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich. Die Arbeit von zuhause aus nimmt einer Wohnung aber nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung kaum möglich ist, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen für ein - individuell gestaltetes - Home Office zu ergreifen. Daher ist es sachgerecht, das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der die Unternehmerhaftung abgelöst werden soll, zuzurechnen. IV. Arbeits- und Gesundheitsschutz 2. Arbeitsstättenregel "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" in Bezug auf Verkehrswege ergänzt Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände informiert, dass der Arbeitsstättenausschuss (ASTA) in seiner Sitzung am 18. April 2016 beschlossen hat, die Arbeitsstättenregel (ASR) V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" um den Anhang A1.8 "Ergänzende Anforderungen zur ASR A 1.8 "Verkehrswege" zu ergänzen. Das Bundesarbeitsministerium hat die beschlossene Ergänzung (vgl. Anlage) nunmehr im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl 2016, Seite 442) bekannt gemacht.

6 V. Personalwesen 3. Stellengesuche

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