Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION
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1 Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION Dezember 2006
2 2 Inhaltsverzeichnis 1. BEITRAGSDATEN 3 2. MITARBEITERVORSORGE - Beiträge bei Kinderbetreuungsgeld 6 3. MITARBEITERVORSORGE - Allgemeine Regelungen 8 4. ARBEITERKAMMER - MELDUNG ELDA - Änderungen ZECKENSCHUTZIMPFAKTION
3 3 1. Beitragsdaten a. Veränderliche Werte 2007 Im Folgenden werden - vorbehaltlich der noch nicht erfolgten Verlautbarung im Bundesgesetzblatt - die Höhe der veränderlichen Werte im Jahr 2007 bekannt gegeben (alle Wert in EURO): Höchstbeitragsgrundlage 3.840,-- Mtl. Geringfügigkeitsgrenze 341,16 Tgl. Geringfügigkeitsgrenze 26,20 UV-Pauschalbeitrag 17,96 Bitte beachten Sie, dass der UV-Pauschalbeitrag für Mandatare bis zum einzuzahlen ist b. Beitragssätze Die Beitragssätze wurden nicht verändert Der Vollständigkeit halber werden im folgenden die für BVA-Versicherte im Jahr 2007 gültigen Beitragssätze vollständig dargestellt: Beitragsart Beitragssatz DG DN Gesamt Krankenversicherung Aktive 3,60 % 4,10 % 7,70 % Krankenversicherung Pensionisten 3,60 % 4,90 % 8,50 % Unfallversicherung *) 0,47 % -- 0,47 % Pensionsversicherung 12,55 % 10,25 % 22,80 % Arbeitslosenversicherung **) 3,00 % 3,00 % 6,00 % Arbeiterkammerumlage -- 0,50 % 0,50 % Landarbeiterkammerumlage -- 0,75 % 0,75 % Wohnbauförderungsbeitrag 0,50 % 0,50 % 1,00 % IESG-Zuschlag 0,70 % -- 0,70 % Mitarbeitervorsorge ***) 1,53 % -- 1,53 % Dienstgeberabgabe ****) 16,15 % -- 16,15 %
4 4 *) Bitte beachten Sie, dass die UV-Beiträge im Gegensatz zum ASVG auch für Dienstnehmer nach dem 60.Lebensjahr zu bezahlen sind. **) Sämtliche Bonus/Malus Regelungen gelten für BVA-Versicherte in gleicher Weise wie für GKK-Versicherte. ***) Die Mitarbeitervorsorge gilt noch nicht in allen Bundesländern. Der Prozentsatz von 1,53 % darf überschritten, aber nicht unterschritten werden. ****) Die Dienstgeberabgabe ist nur für geringfügig beschäftigte Vertragsbedienstete zu leisten. Für geringfügig beschäftigte Beamte und Mandatare ist keine Dienstgeberabgabe zu leisten. c. Keine Beitragspflicht für die Einmalzahlung an Pensionisten 2007 Zusätzlich zur bereits beschlossenen Valorisierung der Pensionen um 1,6 % wurden kurzfristig von Nationalrat zusätzliche sozial gestaffelte Einmalzahlungen an die Pensionisten im Jahr 2007 beschlossen. Festgehalten wird, dass diese Einmalzahlungen nicht beitragspflichtig sind. d. Bankkonten Reduzierung der Konten Seitens der Dienststellen wurden die Versicherungsbeiträge bisher auf viele unterschiedliche Bankkonten eingezahlt. Etliche dieser Konten sind nicht für Beitragszahlungen vorgesehen. Die Zuordnung dieser Einzahlung verursachte aus diesem Grund BVA-intern regelmäßig erhebliche Probleme. Aus organisatorischen Gründen wurden die für Beitragszahlungen vorgesehenen Konten nunmehr auf folgende Konten reduziert. Bank BLZ Kontonummer BAWAG PSK oder Bank Austria oder Erste Bank Sollten Sie Ihre Beitragszahlungen bisher auf ein anderes als eines dieser Konten überwiesen haben, stellen Sie Einzahlung bitte auf eines der folgenden Konten um. Andernfalls ist damit zu rechnen, dass die Beitragszahlungen nicht oder mit erheblicher Verzögerung der Dienststelle zugeordnet werden können und es damit zu vermeidbaren Rückfragen seitens der BVA oder zu irrtümlichen
5 5 Zinsvorschreibungen kommt. Um dies zu vermeiden, ersuchen wir um ehestmögliche Umstellung. e. Fälligkeit von Beiträgen Vorsorglich weisen wir nochmals auf die Fälligkeitstermine der an die BVA abzuführenden Beiträge hin. a. Beiträge für Beamte Die Versicherungsbeiträge und Umlagen für Beamte sind bis zum 15. des Beitragsmonates bei der BVA einzuzahlen. Sonderbeiträge sind binnen 14 Tagen nach Fälligkeit der Sonderzahlung einzuzahlen. b. Beiträge für Vertragsbedienstete Die Versicherungsbeiträge und Umlagen für Vertragsbedienstete, somit auch allfällige Beiträge für die Mitarbeitervorsorge, sind am letzten Tag des Beitragsmonates fällig und bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats bei der BVA einzuzahlen. c. Beiträge für Mandatare Die Versicherungsbeiträge und Umlagen für Mandatare sind bis zum 15. des Beitragsmonates bei der BVA einzuzahlen. Sonderbeiträge sind binnen 14 Tagen nach Fälligkeit der Sonderzahlung einzuzahlen. Die UV-Pauschalbeiträge für Mandatare sind bis zum einzuzahlen. f. Verzugszinsen Werden die Beiträge nicht rechtzeitig eingezahlt, sind durch die BVA Verzugszinsen vorzuschreiben.
6 6 2. Mitarbeitervorsorge Beiträge bei Kinderbetreuungsgeld Laut 7 Abs 4 BMVG sind die MV-Beiträge während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld durch den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) zu tragen. Für Vertragsbedienstete gelten die Regelungen des BMVG nicht unmittelbar, sondern nur so weit, als sie durch die dienstrechtlichen Bestimmungen der Länder als anwendbar erklärt wurden. Die Regelung des 7 Abs 4 BMVG wurde durch Bund und einzelne Bundesländer unterschiedlich übernommen. In einzelnen Bundesländern erfolgt die Beitragszahlung nicht durch den FLAF, sondern durch die Dienststelle selbst. Im einzelnen ist folgendes geregelt: Bund, Tirol, Universitäten: Für VB des Bundes, des Landes Tirol sowie der Tiroler Gemeinden und für Arbeitnehmer der Universitäten (bei diesen gilt das BMVG unmitelbar) erfolgt für MV-pflichtige VB während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld die MV-Beitragszahlung durch den FLAF. Der Dienstgeber hat keine Beiträge zu zahlen. Steiermark, Kärnten, Oberösterreich, Vorarlberg: Für VB der Länder und Gemeinden in Kärnten, Oberösterreich und Vorarlberg sowie für Landes-VB in der Steiermark sind für MV-pflichtige Dienstnehmer während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld Beiträge durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes zu bezahlen. Für Vorarlberg gilt dies jedoch nur für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges. Im Falle des Fortbezuges des Gehaltes (oder von Teilen davon) sind in Vorarlberg MV- Beiträge nur vom Gehalt zu leisten. Niederösterreich: Für VB des Landes und der Gemeinden in Niederösterreich ist keine MV-Beitragszahlung während des Bezuges von Kinderbetreuungeld vorgesehen. Für alle Länder mit Ausnahme gilt: Befindet sich der/die Bezieher/in von Kinderbetreuungsgeld nicht in Karenz und erhält Bezüge (unter der Bezugsgrenze für Kinderbetreuungsgeld), so sind für diese Bezüge MV- Beiträge vom Dienstgeber zu bezahlen.
7 7 Die gegenständlichen MV-Beiträge für Kinderbetreuungsgeldbezieher fallen zusätzlich zu diesen MV-Beiträge an. Meldungen: Die MV-Zeiten während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind vom Dienstgeber nicht zu melden. Mit Beginn des Mutterschaftskarenzurlaubes ist die Mitarbeitervorsorge abzumelden. Die MV-Zeiten des Kindesbetreuungsgeldbezuges werden durch die BVA verwaltet, da diese über die genauen Daten des Kinderbetreuungsgeldbezuges verfügt. Beitragszahlung: Die gesetzlichen Regelungen sehen auch für die gegenständlichen MV-Beiträge während des Kinderbetreuungsgeldes eine selbständige Beitragsabfuhr durch den Dienstgeber vor. Da die Dienstgeber jedoch nicht über die genauen Beginn- und Endedaten des Kinderbetreuungsgeldbezuges verfügen, wird die BVA die Anspruchsvoraussetzungen prüfen, die gegenständlichen MV-Zeiten selbst verwalten und eine Vorschreibung der MV- Beiträge durchführen. Vom Dienstgeber sind somit während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeldes keine laufenden Beiträge abzuführen. Diese werden jeweils am Beginn des Folgejahres seitens der BVA berechnet und dem Dienstgeber vorgeschrieben. Da unseres Wissens bisher keine derartigen Beiträge von den Dienstgebern abgeführt wurden, werden wir im ersten Quartal 2007 eine Vorschreibung rückwirkend bis 2003 durchführen. Sollte eine Gemeinde derartige Beiträge bezahlt haben, ersuchen wir, dies bei der Vorschreibung zu reklamieren.
8 8 3. Mitarbeitervorsorge Allgemeine Regelungen Aufgrund der immer noch häufigen Fehler bei der Meldung von MV-Zeiten bzw. bei der Abfuhr der MV-Beiträge wird wie bereits in den letzten Jahren nochmals auf folgende Regelungen besonders hingewiesen. a. Probemonat Die Mitarbeitervorsorge beginnt grundsätzlich 1 Monat nach Beginn des Dienstverhältnisses. Ausnahme: Wenn vor Beginn des Dienstverhältnisse bereits ein MV-pflichtiges Dienstverhältnis bestanden hat und dieses vor weniger als einem Jahr vor Beginn des neuen Dienstverhältnisses geendet hat, dann beginnt die MV-Zeit bereits am ersten Tag des neuen Dienstverhältnisses. b. Dienstverhältnisse unter einem Monat Dienstverhältnisse mit einer Dauer von weniger als einem Monat sind nicht MVpflichtig. Zeiten von mehreren Dienstverhältnissen unter einem Monat werden nicht zusammen gezählt. MV-Pflicht besteht somit nur für Dienstverhältnisse, die ununterbrochen länger als ein Monat dauern. c. Ende der MV-Zeit Die MV-Zeit endet mit Ende des Entgeltanspruches (siehe aber unten d) spätestens aber mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Die MV-Zeit verlängert sich nicht für die Dauer einer Urlaubs- oder Kündigungsentschädigung. Das bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu meldende MV-Endedatum ist daher der letzte Tag des Dienstverhältnisses. d. MV-Beiträge während Wochen- und Krankengeld bzw. Präsenzdienst a. Wochengeld Während des Bezuges von Wochengeld hat der Dienstgeber die MV-Beiträge weiter zu bezahlen. Die Beitragsgrundlage für die MV-Beiträge ist das für den letzten Kalendermonat vor dem Beginn des Mutterschutzes gebührende Entgelt.
9 9 Während eines auf den Wochengeldbezug folgenden Mutterschaftskarenzurlaubes hat der Dienstgeber keine MV-Beiträge zu leisten. Mit Beginn des Mutterschaftskarenzurlaubes ist die MV-Zeit abzumelden. b. Krankengeld Auch während des Bezuges von Krankengeld hat der Dienstgeber die MV- Beiträge weiter zu bezahlen. Die Beitragsgrundlage für die MV-Beiträge ist das Halbe für den letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gebührende Entgelt. Bei 50 % Entgeltfortzahlung sind sowohl MV-Beiträge vom laufenden Bezug als auch die MV-Beiträge bei Krankengeldbezug zu entrichten. c. Präsenzdienst Während des Präsenzdienstes eines Dienstnehmers hat der Dienstgeber MV- Beiträge in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes weiter zu bezahlen.
10 10 4. Arbeiterkammer - Meldung Bei arbeiterkammerpflichtigen Dienstnehmern war bisher bei der Anmeldung lediglich anzugeben, dass Arbeiterkammerumlagen abgeführt werden. Die zuständige Arbeiterkammer war nicht anzugeben. Die BVA ordnet die Versicherten jener Arbeiterkammer zu, in deren Bundesland der Sitz des Dienstgebers liegt. Zuständig ist jedoch jene Arbeiterkammer in deren Bundesland der Beschäftigungsort eines Versicherten liegt. Die derzeitige Meldepraxis führt daher in jenen Fällen zu Problemen, in denen der Beschäftigungsort und der Sitz des Dienstgebers nicht im gleichen Bundesland liegen. Aus diesem Grund ist nunmehr in den Anmeldungen bei AK-Pflicht neben der bisherigen AK- Meldung auch die zuständige Arbeiterkammer anzugeben. Dies auch dann, wenn Beschäftigungsorte und Sitz des Dienstgebers im gleichen Bundesland liegt. Bei Wechsel des Arbeitsortes in ein anderes Bundesland ist in der Änderungsmeldung die neue Arbeiterkammer zu melden. Entsprechende Felder für die Meldung der zuständigen Arbeiterkammer wurden sowohl für die elektronischen Meldungen über ELDA als auch in den Papierformularen vorgesehen.
11 11 5. ELDA Änderungen Im elektronischen Meldesystem ELDA wurden mit Wirksamkeit ab 2007 folgende Änderungen vorgesehen: 1. Meldung der zuständigen Arbeiterkammer Wie oben ausgeführt, ist ab 2007 bei der Anmeldung von AK-pflichtigen Versicherten neben der Meldung der AK-Umlage auch die zuständige Arbeiterkammer zu melden. 2. Neuer Abmeldecode Freistellung gem. 49d VBG Versicherte, die gemäß 49d VBG für Forschungs- und Lehrzwecke gegen Entfall der Bezüge freigestellt werden, sind mit mit einem eigenen Abmeldecode abzumelden. Diese Abmeldung wird in der Praxis nur für Arbeitnehmer der Universitäten zur Anwendung kommen. 3. Storno der Mitarbeitervorsorge-Anmeldung Bisher konnte mit einem Storno der Abmeldung nur der Versicherungsbeginn selbst und gegebenenfalls auch die Anmeldung zur Mitarbeitervorsorge storniert werden. Ein Storno nur der Mitarbeitervorsorge war nicht möglich. Nunmehr ist auch ein Storno der Mitarbeitervorsorge ohne gleichzeitiges Storno der Anmeldung zur Versicherung möglich. 4. Neue Abmeldecodes nur für Bundesbeamte Eingeführt wurden neue An- und Abmeldegründe für Bundesbeamte. Diese dienen der Verwaltung der ruhegenussfähigen Zeiten der Bundesbeamten durch die BVA. Dienststellen der Länder und Gemeinden müssen die neuen An- und Abmeldegründe nicht melden. Aus diesem Grund wurden diese im neuen BVA-Erfassungsprogramm auch nicht berücksichtigt. 5. Meldung des Wegfalles einer Sachwalterschaft Für Pensionisten ist die Meldung eines allfällig vorhandenen Sachwalters vorgesehen. Nunmehr kann auch gemeldet werden, wenn die Sachwalterschaft endet. Eine eigene Meldung des Endes der Sachwalterschaft war bisher nicht möglich. 6. Jährliche Meldung der Arbeitsstätte Die im ASVG vorgesehene einmal jährlich durchzuführende Meldung der Arbeitsstätte an die Statistik Austria wurde auch in der ELDA-Version der BVA umgesetzt.
12 12 6. Zeckenschutzimpfaktion 2007 Die BVA möchte Erkrankungen an FSME vorbeugen und veranstaltet wie in den Vorjahren auch 2007 eine Impfaktion. Es gibt zwei Möglichkeiten der Abwicklung, einerseits Aktionen der Dienststellen, wobei die Unfallversicherung den Impfstoff zur Verfügung stellt, andererseits Impfungen durch Amtsärzte oder niedergelassene Ärzte. Für aktive Dienstnehmer, die besonders der Gefahr einer Erkrankung ausgesetzt sind, übernehmen wir die vollen Kosten des Impfstoffes und das Impfhonorar von derzeit bis zu EUR 11,00 entsprechend den Empfehlungen der Ärztekammer. Durch die Anmeldung zur Impfaktion ist eine individuelle Impfabrechnung ausgeschlossen. Voraussetzungen, um an der Impfaktion teilzunehmen, sind: a) Erhöhte Gefahr einer Erkrankung: Die Dienstnehmer halten sich durch ihre spezifische Berufsausübung öfter als andere vergleichbare Dienstnehmer in FSME-exponierten Gebieten auf. b) Einhaltung der empfohlenen Impfintervalle ACHTUNG: laut Empfehlung des Obersten Sanitätsrates (Impfausschuss) ist das Auffrischungsintervall nach der Grundimmunisierung nunmehr 5 Jahre. I. AKTIONEN DER DIENSTSTELLEN Anmeldung: Übermitteln Sie uns Listen in zweifacher Ausfertigung jener Dienstnehmer, die für die Impfung in Betracht kommen. Folgende Angaben sind erforderlich: - Name und Sozialversicherungsnummer der Dienstnehmer - Art der Tätigkeit, die die FSME-Exponiertheit begründet - Beschäftigungsort - Durchführender Arzt - Impfstoffempfangsstelle - Empfangsübernahme des Impfstoffes in der Zeit von... bis... möglich.
13 13 Auch bei den Auffrischungsimpfungen (4. und weitere Teilimpfungen) werden die Bestätigungen durch den Dienstgeber neuerlich benötigt. Die Unfallversicherung bearbeitet diese Listen, insbesondere ob die Impfintervalle eingehalten werden und retourniert eine Liste an die Dienststelle. Damit ist die Kostenübernahme der Unfallversicherung verbunden. Vermehrte Kosten die durch Nichteinhaltung der Impfintervalle entstehen, werden nicht übernommen. Impfstoffbereitstellung: Die entsprechende Anzahl von Einwegspritzen mit dem Impfstoff wird an den Arzt (Impfstoffempfangsstelle) übermittelt, der in der Liste angegeben wird. Diese Person ist für die weitere Einhaltung der Kühlkette verantwortlich. Für die in den Listen genannten Dienstnehmer ist ausschließlich der übermittelte Impfstoff zu verwenden. II. INDIVIDUELLE IMPFUNGEN: Ausschließlich Dienstnehmer, deren Dienststelle keine FSME-Impfaktion im eigenen Bereich durchführt, können die FSME-Impfung individuell vornehmen lassen. Der Impfstoff und die Arztkosten sind vorerst selbst zu bezahlen und nach Vorlage an die Unfallversicherung wird der entsprechende Kostenersatz geleistet. Dafür benötigen wir: - Bestätigung der Dienststelle über die erhöhte Gefahr einer beruflichen FSME-Erkrankung - Bezahlte Rechnung von der Impfstelle (Amtsärzte der Bezirkshauptmannschaften oder niedergelassene Ärzte) und/oder der Apotheke - Bankverbindung, Bankleitzahl, Kontonummer sowie Name und Versicherungsnummer des Dienstnehmers Ansuchen von Dienstnehmern ohne Dienstgeberbestätigung über ein erhöhtes berufliches FSME-Risiko leiten wir an die Krankenversicherung weiter. Je Teilimpfung werden EUR 7,27 vergütet. Aus organisatorischen Gründen bitten wir Sie, Impfaktionen rasch vorzubereiten und Ihre Wünsche möglichst bis bekannt zu geben. Wir ersuchen daher die Dienstgeber, die erforderlichen Listen sorgfältigst zu erstellen und dieses Informationsschreiben allen Dienstnehmern zur Kenntnis zu bringen.
14 14 Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte unter Tel /21334 oder an unsere zuständigen BearbeiterInnen. (FAX Nr /21309 oder Adresse: ) BEIBLATT FÜR SCHULEN Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen können nur Bedienstete an der Zeckenschutzimpfung teilnehmen, die bei Ausübung ihres Berufes von infizierten Zecken befallen werden können. Es kommen daher unter den Lehrerinnen und Lehrern nur jene in Betracht, die sich im Rahmen des Unterrichtes wesentlich öfter als vergleichbare andere Lehrer im Freien aufzuhalten haben. Das sind z.b. - Leibeserzieher, die Waldläufe und Sportwochen veranstalten - Lehrer, insbesondere der naturwissenschaftlichen Fächer, wenn Sie Lehrausgänge in der freien Natur machen - Lehrer, die auf Schullandwochen fahren DIE TEILNAHME AN WANDERTAGEN ALLEIN GENÜGT NICHT!
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