Wegleitung der Suva durch die Unfallversicherung

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1 Wegleitung der Suva durch die Unfallversicherung Herausgeber: Suva, Marketing und Kommunikation Postfach, 6002 Luzern 5., überarbeitete Auflage Ausgabe Juni 1999 Copyright by Suva, 6002 Luzern Alle Rechte vorbehalten Nachdruck auch auszugsweise verboten Bestellnummer: 14.d 1

2 Inhaltsverzeichnis Wegleitung der Suva durch die Unfallversicherung Inhaltsverzeichnis Leitfaden für die Unfallversicherung Teil I Erläuterungen zum Unfall ver sicherungsgesetz (UVG) und zu seinen Verordnungen Organisation der Suva Wie ist die obligatorische Unfallversicherung organisiert? Organisation der Suva Aufgaben der Suva Andere Versicherer im Sozialversicherungssystem Andere Versicherer und Ersatzkasse Krankenversicherung, AHV, IV, MV Versicherte Personen Wer ist versichert? Obligatorische Versicherung Versicherte Personen Arbeitnehmer Räumliche Geltung Vorrang des Personenverkehrsabkommens Begründung des Versicherungs verhält nisses Beginn und Ende der Versicherung Freiwillige Unternehmer versi che rung Versicherungsfähige Personen Dauer der Versicherungsfähigkeit Versicherungsbedingungen und Verein barung Weitere Informationen über die freiwillige Unternehmer ver sicherung Gegenstand der Versiche rung Was ist versichert? Allgemeines zur Unfallversicherung Unfall Unfallähnliche Körperschädigung Berufskrankheit Andere Berufskrankheiten Berufs- und Nichtberufsunfälle

3 4. Versicherungsleistungen Welche Leistungen erbringt die Suva? Allgemeines zu den Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung Sachleistungen Heilbehandlung Kostenvergütungen Geldleistungen Grundlagen Taggeld Invalidenrente Invalidität und Erwerbsunfähigkeit Rentenanspruch Rentenbemessung und -berechnung Komplementärrente Beginn und Ende der Invalidenrente Heilbehandlung nach Rentenfestsetzung Rentenrevision Hinterlassenenrente Unterhaltspflichten in der Familiengemeinschaft Rentenanspruch Rentenbemessung und -berechnung Komplementärrente Beginn und Ende der Hinterlassenenrente Witwenabfindung Rentenanpassung Teuerung Auskauf von Renten Besondere Entschädigungen Übersicht Abfindung bei psychogenen Störungen Integritätsentschädigung Hilflosenentschädigung Übergangsleistungen Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen Übersicht Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen Schuldhaftes Herbeiführen des Unfalls Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse Verletzung von Pflichten Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen 69 4

4 4.4 Rückgriff Grundlagen Grundsatz Umfang Regressprivileg und Arbeitgeberhaftung Verfahren Grundsätze Unfallmeldung/Meldeverfahren Sachverhaltsfeststellung/Abklärungs verfahren Festsetzen der Leistungen/Entscheid und Verfügung Schadenmanagement Gewährung der Leistungen Sachleistungen Geldleistungen Sicherung und Verrechnung der Leistungen Nachzahlung und Rückforderung von Leistun gen; Erlöschen des Anspruchs auf Versicherungsleistungen Arzt- und Medizinalrecht Stellung und Aufgaben des behan delnden Arztes in der obligatorischen Unfallversicherung Medizinalpersonen und Heilanstalten Tarifwesen Tarife Die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) Streitigkeiten Finanzierung Wie ist die Finanzierung geregelt? Berechnungsgrundlagen und Finanzierungsverfahren Prämien in der obligatorischen Versicherung Prämienpflichtiger Verdienst Prämienbezug Prämien in der freiwilligen Unternehmerversicherung Verfahren im Finanzierungsbereich Rechtspflege Welche Rechte hat eine bei der Suva versicherte Person? Allgemeines Verfahrensregeln Rechtsmittel und -instanzen Einsprache bei der Suva Bundesverwaltungsgericht Kantonales Versicherungsgericht Bundesgericht Bundesamt für Sozialversicherung

5 7. Strafbestimmungen Welche Strafbestimmungen sieht das UVG vor? Strafbestimmungen Täterkreis Voraussetzungen der Strafverfolgung Strafmass Unfallstatistik Wie ist die Unfallstatistik geregelt? Pflicht zur Führung einheitlicher Statistiken Organe der Unfallstatistik UVG Angebot an unfallstatistischen Informationen Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten Was tut die Suva für Arbeitssicherheit und Unfallverhütung? Arbeitssicherheit Grundlagen Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Aufsicht Die Eidgenössische Koordinations kom mission für Arbeitssicherheit (EKAS) Finanzierung Verhütung von Nichtberufsunfällen Verwaltungsverfahren im Be reich von Unfallverhütung und Berufs krankheiten prophylaxe

6 Teil II Gesetze und Verordnungen Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Verordnung über die Unfall ver sicherung von arbeitslosen Personen (UVAL) Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV) Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) Verordnung über die Festsetzung der Prämienzuschläge für die Unfallverhütung Verordnung über die Statistiken der Unfallversicherung (VSUV) Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Andere Gesetzgebungen, die für die Unfallversicherung von Bedeutung sind (Auszüge) Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) Teil III Informationsmittel Adressen Informationsmittel der Suva Aus- und Weiterbildung bei der Suva Aktionen und Kampagnen Adressen Verzeichnis der gebräuchlichsten Abkürzungen Index

7 Leitfaden für die Unfallversicherung Die Wegleitung der Suva hilft, sich in den gesetzlichen Bestimmungen der Unfallversicherung zurechtzufinden. Sie ist in drei Teile gegliedert: Teil 1 erläutert das Unfallversicherungsgesetz und das Bundesgesetz über den allge - meinen Teil des Sozialversicherungsrechts sowie deren Verordnungen in neun Kapiteln. Jedem Kapitel sind die am häufigsten gestellten Fragen zum behandelten Thema vorangestellt. Die Kurzantworten erleichtern den Einstieg und geben einen Überblick über den Inhalt des Kapitels. Im Erläuterungsteil wird am Textrand auf die jeweils relevanten Erlasse hingewiesen. Teil 2 enthält alle für den Geschäftsalltag der Suva wesentlichen Gesetze und Verordnungen (zum Teil auch nur auszugsweise), welche zur besseren Übersicht durch verschiedene Farben getrennt sind. Teil 3 umfasst die wichtigsten Informationsmittel und Adressen der Suva sowie ein Verzeichnis der gebräuchlichsten Abkürzungen. Ein umfangreiches Sachregister erleichtert zudem die thematische Suche und verweist auf die Erläuterungen im ersten Teil dieses Buches. Gesetzesgrundlagen ändern oft schneller als ein Buch neu gedruckt werden kann. Immer aktuell sind jedoch die folgenden zwei Homepages: bietet eine Fülle an Informationen zur Versicherung, Prävention und Rehabilitation. Unter findet man die systematische Sammlung des Bundesrechts. Sämtliche Texte werden laufend aktualisiert. Verschiedene Such - kriterien erleichtern den direkten Zugriff zu Erlasstiteln und -texten. Mit der Wegleitung der Suva werden die allgemeinen Gesetzesgrundlagen der Unfallversicherung erläutert. Für weiter gehende Fragen können folgende zwei Telefonnummern gewählt werden: Beim Kundendienst der Suva unter nehmen Beraterinnen und Berater Reklamationen entgegen und suchen unbürokratisch und rasch eine Lösung. Für alle anderen Anfragen gilt die Servicenummer Hier geben die Agenturen gerne Auskunft oder beraten die Kunden vor Ort. Suva Luzern, September

8 Teil I Erläuterungen zum Unfallver sicherungsgesetz (UVG) und zum Bun des gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie zu deren Verordnungen 10

9 1. Organisation der Suva Wie ist die obligatorische Unfallversicherung organisiert? Welches ist die Rechtsstellung der Suva? Als selbstständiges Unternehmen des öffentlichen Rechts versichert die Suva über Unternehmen bzw. rund 1,8 Millionen Berufstätige und Arbeitslose gegen die Folgen von Berufs- und Freizeitunfällen sowie Berufskrankheiten. Die Suva arbeitet nicht gewinnorientiert und erhält keinerlei Subventionen. Ihre Organe sind der Verwaltungsrat mit seinen Ausschüssen (vom Bundesrat gewählt und paritätisch zusammengesetzt), die Geschäftsleitung als oberstes geschäftsführendes Organ und die Agenturen. Der Hauptsitz der Suva ist in Luzern. Welche Aufgaben sind der Suva übertragen? Hauptaufgabe ist die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung in dem vom UVG umschriebenen Tätigkeitsbereich. Die Suva ist der grösste Unfall versicherer in unserem Land. Dazu kommen zusätzliche Aufgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, u.a. die Tätigkeit im Rahmen der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeits - sicherheit (EKAS). Ein besonderes Anliegen der Suva ist ausserdem die Rehabilitation Schwer verunfallter in ihren eigenen zwei Rehakliniken in Bellikon und Sion. Mit ihrem einzigartigen Dienstleistungsangebot Prävention, Versicherung und Rehabilitation bietet sie somit ihren Versicherten einen ganzheitlichen Gesundheitsschutz. Das Kapitel 1 informiert auch über die anderen Versicherer im Sozialver si che - rungssystem und ihr Zusammenwirken, die Ersatzkasse, die Leistungspflicht bei Beteiligung mehrerer Versicherer und die Regelung der Überschneidungen. 11

10 Organisation der Suva 1.1 Organisation der Suva (UVG 61 65) Die Suva ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechts - persönlichkeit. Sie ist eine Selbstverwaltungsorganisation und gehört nicht zur Bundesverwaltung. Die Organe der Suva sind: der Verwaltungsrat mit seinen Ausschüssen als oberstes Organ, vom Bundesrat gewählt und paritätisch zusammengesetzt (je 16 Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter sowie 8 Vertreter des Bundes). Er übt die Aufsicht über den Betrieb der Suva aus, verkörpert gewissermassen die «Legislative» der Suva und ist auch Beschwerdeinstanz. Er erlässt sodann die Organisations- und Personalreglemente sowie die Prämientarife. Dem Verwaltungsrat wird der Jahresbericht erstattet und die Jahresrechnung vor - gelegt; die Geschäftsleitung als oberstes geschäftsführendes Organ, gewissermassen die «Exekutive». Sie ist gegliedert in Präsidium und drei Departemente und verfügt über verschiedene Fachab tei - lungen. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung und die Geschäfts - leitungsmitglieder werden ebenfalls vom Bundesrat auf Vor - schlag des Verwaltungsrates für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. Die Geschäftsleitung leitet und verwaltet die Suva und vertritt sie nach aussen. Sie überwacht und koordiniert die Tätigkeit der übrigen Organe der Suva. Der Hauptsitz der Suva befindet sich in Luzern. Die Agenturen sind gemäss Gesetz ebenfalls Organe der Suva. Sie führen die Geschäfte in den einzelnen Landesteilen und vertreten die Suva in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich. Diese Agenturen Aarau, Basel, Bellinzona, Bern, La Chauxde-Fonds, Chur, Delémont, Fribourg, Genève, Lausanne, Linth (in Ziegelbrücke), Regensdorf, St. Gallen, Sion, Solothurn, Wetzikon, Winterthur, Zentralschweiz (in Luzern), Zürich bieten eine ganzheitliche Beratung durch Kunden teams und verfügen über einen ärztlichen Dienst und über den Aussendienst. UVG 65 12

11 Organisation der Suva Ferner verfügt die Suva über zwei Rehakliniken in Bellikon und Sion. In Lausanne befindet sich die für die Westschweiz zuständige Abteilung Arbeitssicherheit, die mit der Information und Über - wachung der Arbeitssicherheit in der welschen Schweiz beauftragt ist. In Bellinzona ist ein Einsatzleiter für die Arbeitssicherheit in der italienischsprachigen Schweiz angesiedelt. Verwaltungsräte, Geschäftsleitungsmitglieder und Mitarbeitende der Suva sind keine Bundesbeamten; sie unterstehen jedoch dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten. 1.2 Aufgaben der Suva (UVG 58 und 66, UVV 73 ff., VUV 49 und 50) Aufgabe der Suva ist die Durchführung der obligatorischen Unfall - versicherung in dem ihr vom UVG zugewiesenen Tätigkeitsbereich. Sie ist der grösste Unfallversicherer in unserem Land und besorgt den Gesetzesvollzug für rund einen Drittel aller in der Schweiz unter das UVG fallenden Betriebe, Unternehmungen und Verwaltungen mit rund zwei Dritteln aller versicherten Arbeitnehmer. Als Durchführungsorgan für die Arbeitssicherheit beaufsichtigt die Suva die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in jenen Branchen, bei denen die Aufsicht in der Regel Spezialkenntnisse voraussetzt. In der VUV sind die Betriebe bzw. Branchen genannt, für welche die Suva zuständig ist. Für die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften zur Verhütung von Berufskrankheiten ist die Suva in allen Betrieben der Schweiz zuständig. VUV 49 und 50 Die gesamte Geschäftstätigkeit der Suva fällt unter die Ordnung des Verwaltungsverfahrensrechts gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bzw. gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und hat sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und der rechtsgleichen Behandlung aller ihr anvertrauten Fälle zu richten. Als Treuhänderin von Versicherten und Prämienzahlern versucht die Suva, ihren Aufgaben wirtschaftlich und ordnungsgemäss gerecht zu werden. Sie tut dies unparteiisch und mit sozialem Verständnis. 13

12 Organisation der Suva 1.3 Andere Versicherer im Sozialversicherungssystem (UVG 68 70, 72, 73, 76, 77 und 103, ATSG 30 und 63 ff.) 1.31 Andere Versicherer und Ersatzkasse Neben der Suva betreiben auch private Versicherungs gesell - schaften, öffentliche Unfallversicherungskassen und einige anerkannte Krankenkassen die obligatorische Unfallversicherung für jene Betriebe und Personen, für deren Versicherung die Suva nicht zuständig ist. Die betreffenden Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass ihre Arbeitnehmer bei einem anerkannten Versicherer Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen und Berufs krank - heiten erhalten. Ihre Arbeitnehmer haben bei der Wahl des Ver - sicherers ein Mitspracherecht. Für verunfallte Arbeitnehmer, die nicht bei der Suva versichert sind und für die von ihrem Arbeitgeber keine andere Versicherung abgeschlossen wurde, besteht eine Ersatzkasse. Es ist dies eine Stiftung, die von den ausserhalb des Zuständigkeitsbereiches der Suva tätigen Versicherern von Gesetzes wegen errichtet worden ist und mit einem Anteil der Prämieneinnahmen dieser Versicherer gespeist wird. Die Ersatzkasse gewährt den nicht versicherten verunfallten Arbeit - nehmern die gesetzlichen Versicherungsleistungen, zieht von säumigen Arbeitgebern Ersatzprämien ein und kann solche Arbeitgeber durch Verwaltungsverfügung einem Unfallversicherer nach Art. 68 UVG zuweisen. Das Nebeneinanderbestehen verschiedener Träger der obligato - rischen Unfallversicherung erfordert im Interesse der Versicherten eine gewisse Zusammenarbeit unter den Versicherern, aber auch besondere Abgrenzungen, vor allem in finanzieller Hinsicht. Probleme ergeben sich für die Beteiligten hauptsächlich: wenn ein Versicherter bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt ist, für die ihrerseits verschiedene Versicherungsträger zuständig sind; UVG 68 und 69 UVV 90 und 92 UVG 72 UVG 73/1 und 2 UVV 95 UVG 58, 70, 73, 76 und 77 ATSG 30,32 und 33, UVV 72,

13 Organisation der Suva wenn ein Versicherter den Arbeitgeber wechselt und so aus der Zuständigkeit des einen Versicherungsträgers in jene eines anderen kommt; wenn ein Versicherter, der wegen der Folgen eines früheren Unfalles Versicherungsleistungen bezieht, einen neuen Unfall zulasten eines anderen Versicherers erleidet. Das Zusammenwirken verschiedener Versicherer wird grundsätzlich ermöglicht durch eine gegenseitige gesetzliche Aus kunfts - pflicht. Die Leistungspflicht ist bei Beteiligung mehrerer Versicherer wie folgt geregelt: BeiUnfällen erbringt grundsätzlich jener Versicherer die Leis - tungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalls bestanden hat. Bei Berufskrankheiten besteht die Leistungspflicht bei jenem Versicherer, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder berufliche Tätigkeiten gefährdet war. Erleidet ein Versicherter, der bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer jenes Arbeit gebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist. Bei Nichtberufsunfällen ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leis tungspflichtig, bei dem der Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und für Nichtberufsunfälle versichert war Krankenversicherung, AHV, IV, MV Die obligatorische Unfallversicherung ist ein Teil des gesamten schweizerischen Sozialversicherungssystems. Weil sie Deckung für wirtschaftliche Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten ihrer Versicherten gewährt, gibt es bei dieser Deckung gewisse Überschneidungen mit anderen Zweigen (z.b. Krankenversicherung, AHV/IV, Arbeitslosenversicherung, Militärversicherung). ATSG 32 UVG 77 UVV 99 UVG 103 ATSG 63 ff. UVV

14 Organisation der Suva Die Not wendigkeit, Überentschädigungen zu verhindern, verlangt im Ver hältnis der obligatorischen Unfallversicherung zu den anderen Sozialversicherungszweigen Abgrenzungen und «Kollisions - normen». Es betrifft dies vor allem folgende Fälle: Unfall- und Krankenversicherung Die obligatorische Unfallversicherung ist eine ursachenbezogene Spezialversicherung. Basisversicherung für alle gesundheitlichen Schädigungen ist und bleibt die Krankenversicherung. Gesund - heitsschäden, welche die Voraussetzungen zur Versicherung gemäss UVG nicht erfüllen, gehen zulasten der Krankenversicherung. Ist fraglich, ob die Unfallversicherung für eine Gesundheits - schädigung leistungspflichtig sei, hat die Krankenkasse ihre Ver - sicherungsleistungen vorläufig auszurichten. Bei nachträglicher Übernahme des Falles durch die Unfallversicherung werden die Kassenleistungen angerechnet. Die Suva erstattet der Kasse dann die ausgerichteten Krankengelder und Krankenpflegeleistungen im Rahmen ihrer eigenen gesetzlichen Leistungspflicht zurück. Unfall- und Alters- bzw. Invalidenversicherung Bei Ansprüchen auf gleichartige Versicherungsleistungen, z. B. Tag - geld, Eingliederungsmassnahmen, Renten oder Hilflosenent schä - digung, gelten folgende Regeln: Die Suva gewährt weder ein Taggeld noch eine Rente, solange Anspruch auf IV-Taggeld besteht. Eingliederungsmassnahmen werden von der IV nicht gewährt, soweit sie von der Suva übernommen werden. Zulasten der Suva gehen nur notwendige, unfallbedingte medizinische, nicht aber berufliche Eingliederungsmassnahmen. Invaliden und Hinterlassenen, die Renten der IV bzw. AHV be - ziehen, gewährt die Suva Komplementärrenten. IV und AHV gewähren keine Hilflosenentschädigung, wenn eine solche von der Suva ausgerichtet wird. Entschädigungsbeträge, welche die IV bzw. AHV ohne Unfall hätte gewähren müssen, gehen an die Suva. ATSG 70 und 71 UVV 128 UVG 16/3, 20/3, 31/4, 50/3 UVV 30 34, 43, ATSG 65 und 66 16

15 Organisation der Suva Voraussetzung für ein richtiges Zusammenspiel zwischen der Suva sowie anderen Unfallversicherern und den genannten Sozial - versicherungen ist die gegenseitige gesetzliche Auskunftspflicht. Dem gleichen Zweck dient die gegenseitige Verrechnungs mög - lichkeit für Leistungen der verschiedenen Versicherer und der anderen Sozialversicherungen. Unfall- und Militärversicherung Während der Zeit, da ein Versicherter der Suva unter dem Schutz der Militärversicherung steht (z.b. während des Militärdienstes, bei Zivilschutzdiensten oder während anderer bei der MV gedeckter Tätigkeiten), ruht die obligatorische Unfallversicherung. Dies bedeutet, dass der Versicherte aus einem Unfall, der sich in dieser Zeit ereignet, nur Ansprüche gegenüber der MV hat, selbst wenn an sich noch Versicherungsdeckung durch die Suva bestünde. Ein Unfall im Militärdienst ist kein Nichtberufsunfall, der von der Suva übernommen werden könnte. UVG 3/4 17

16 2. Versicherte Personen Wer ist versichert? Wer ist obligatorisch versichert? Gemäss UVG sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Rund zwei Drittel dieser Personen sind bei der Suva versichert. Wer in einem der Suva zugewiesenen Betrieb als Arbeitnehmer tätig ist, braucht nichts zu unternehmen, damit das Versicherungsverhältnis rechtswirksam wird; er ist automatisch versichert. Ebenso sind arbeitslose Personen, welche die Anspruchs voraussetzungen auf Arbeitslosenentschädigung erfüllen, bei der Suva gegen Unfälle versichert! Wer kann sich freiwillig versichern? Freiwillig bei der Suva versichern können sich Arbeitgeber, deren Mitarbeiter bei der Suva obligatorisch versichert sind; selbstständig Erwerbende, die keine Mitarbeiter beschäftigen, jedoch in einem zum Versicherungsbereich der Suva gehörenden Berufszweig tätig sind; nicht obligatorisch versicherte mitarbeitende Familienangehörige dieser Arbeit - geber und selbstständig Erwerbenden. Das Kapitel 2 behandelt unter anderem auch die Fragen der räumlichen Geltung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung. 18

17 Versicherte Personen 2.1 Obligatorische Versicherung (UVG 1a 3, UVV 1 8) 2.11 Versicherte Personen Bei der Suva sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter versichert, deren Arbeitgeber im Versicherungsbereich der Suva tätig sind. Dieser Bereich wird im UVG Art. 66 Abs. 1 sowie in der UVV näher bezeichnet. Arbeitslose Personen, welche die Anspruchs vor aus - setzungen nach Art. 8 AVIG erfüllen oder Entschä digungen nach Art. 29 AVIG beziehen, sind bei der Suva gegen Unfälle versichert Arbeitnehmer Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer für einen Arbeit - geber und nach dessen Anweisungen tätig ist, und zwar gegen Lohn oder zu Ausbildungszwecken; ohne eigenes wirtschaftliches Risiko. Durch gelegentliche Handreichungen oder spontane Hilfeleistungen wird man nicht zum Arbeitnehmer Räumliche Geltung Die Versicherung gilt weltweit und bleibt grundsätzlich auch dann wirksam, wenn ein Arbeitnehmer beruflich oder privat ins Ausland geht. Ein Arbeitnehmer, der während beschränkter Zeit d.h. für Staatsangehörige der Schweiz, der EU-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten 12 Monate und für die andern Staatsangehörigen in der Regel zwei Jahre für seinen Arbeitgeber im Ausland tätig ist, bleibt also versichert. Besondere Regeln gelten u.a. für Arbeit - nehmer von Verkehrsbetrieben und öffentlichen Verwaltungen, die für ihre Arbeitgeber länger oder ständig im Ausland tätig sein müssen, sowie für Arbeitnehmer, die wiederholt im Ausland arbeiten Vorrang des Personenverkehrsabkommens Die Bestimmungen des Abkommens über den freien Per so - nenverkehr gehen den UVG-Regelungen bezüglich versicherte Personen und räumliche Geltung vor. UVG 1a UVG 66/1 UVV AVIG 22a UVAL 2 UVG 1a ATSG 10 UVV 1 3 UVG 2 UVV 4 6 UVG 115a 19

18 Versicherte Personen 2.15 Begründung des Versicherungs - verhält nisses Die obligatorische Versicherung bei der Suva wird durch das Gesetz selbst begründet, d.h.: Wer in einem der Suva zugewiesenen Betrieb als Arbeitnehmer tätig ist, braucht nichts zu veranlassen, damit das Versicherungsverhältnis rechtswirksam wird; er ist automatisch versichert. Das gilt selbst dann, wenn der Betrieb der Suva formell noch nicht angehört oder noch keine Prämien bezahlt hat Beginn und Ende der Versicherung Die Versicherung beginnt am Tag der geplanten oder tatsächlichen Arbeitsaufnahme, spätestens wenn sich der Versicherte auf den Weg zur Arbeit begibt. Sie endet am dreissigsten Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben (für die AHV massgebenden) Lohn aufhört. Als Lohn gelten auch die Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der IV, der Erwerbsersatzordnung, der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, die die Lohnfortzahlung ersetzen sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung. UVG 59/1 UVG 3 UVV 7 und 8 Die Versicherung für Nichtberufsunfälle kann durch die Abrede - versicherung um höchstens sechs aufeinander folgende Monate verlängert werden. Für Teilzeitbeschäftigte, bei denen keine Versicherung gegen Nichtberufsunfälle besteht, endet die Versicherung nach Arbeits - schluss, sobald der Arbeitsweg zurückgelegt ist. Teilzeitbeschäf - tigte, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber minde s - tens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. UVG 7/2 UVV 13 20

19 Versicherte Personen 2.2 Freiwillige Unternehmer - versi che rung (UVG 4, 5 und 66/4, UVV ) 2.21 Versicherungsfähige Personen Bei der Suva können sich freiwillig versichern: in der Schweiz wohnhafte Selbstständig Erwerbende, die Berufszweigen angehören, welche in den Tätigkeitsbereich der Suva fallen, und mitarbeitende Familienangehörige solcher Selbstständiger wer - bender, sofern sie nicht obligatorisch versichert sind. Angehörige der Schweiz oder eines EU-Staates können sich auch dann freiwillig versichern, wenn sie in einem EU-Land wohnen. Sind die erwähnten Personen teilweise auch als Arbeitnehmer erwerbstätig, so hat dies keinen Einfluss auf ihre Versicherungs - fähigkeit Dauer der Versicherungsfähigkeit Die Versicherungsfähigkeit erlischt mit dem Aufgeben der Erwerbs - tätigkeit. Für eine bestehende freiwillige Unternehmer versicherung kann vertraglich zum Voraus ihr Fortbestehen für längstens drei Monate nach Aufgeben der Erwerbstätigkeit vorgesehen werden. Personen, die beim Erreichen des AHV-Alters freiwillig versichert waren, können dies nach dem Eintritt ins AHV-Alter weiterhin bleiben. Wer unmittelbar vor Erreichen des AHV-Alters während mindestens eines Jahres obligatorisch versichert war, kann der freiwilligen Unternehmerversicherung jederzeit neu beitreten. Freiwillig versicherte Personen, deren Versicherungsverhältnis nach dem Errei - chen des AHV-Alters erlischt, können der freiwilligen Unternehmer - ver sicherung später wieder beitreten. UVG 4/1 und 66/4 UVG 115a UVV 134/1 UVV 137/1 und 2 UVV 134/2 21

20 Versicherte Personen 2.23 Versicherungsbedingungen und Verein barung Die Leistungen der freiwilligen Unternehmerversicherung entsprechen grundsätzlich jenen der obligatorischen Unfallversicherung, deren gesetzliche Vorschriften sinngemäss auch für diesen Ver - sicherungszweig gelten. Indessen können durch schriftliche Verein - barung einzelne abweichende Regelungen getroffen werden. Möglich ist z.b. eine wählbare Karenzzeit beim Taggeld (Bezug ab 3., 15. oder 30. Tag nach dem Unfalltag). Ferner kann als Basis für die Geldleistungen und die Prämien in einem durch die Verordnung festgesetzten Rahmen ein fiktives Salär vereinbart werden Weitere Informationen über die freiwillige Unternehmer ver sicherung Für weitere Informationen über die freiwillige Unternehmer - versicherung steht die zuständige Agentur gerne zur Verfügung. 22

21 3. Gegenstand der Versiche rung Was ist versichert? Womit befasst sich die obligatorische Versicherung? Die obligatorische Unfallversicherung ist eine als Schadenversicherung ausgestaltete Personenversicherung. Sie befasst sich mit den wirtschaftlichen Folgen von Unfällen, unfallähnlichen Körperschädigungen und Berufskrankheiten der Versicherten. Was gilt als Unfall, was als Berufskrankheit? Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Den Unfällen gleichgestellt sind bestimmte Körperschädigungen, die zwar nicht durch eine aussergewöhnliche äussere Einwirkung, aber doch plötzlich und unfreiwillig entstehen. Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der Berufstätigkeit ausschliesslich oder überwiegend durch bestimmte schädigende Stoffe oder Arbeiten verursacht worden sind. Andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind, gelten ebenfalls als Berufskrankheiten. Das Kapitel 3 behandelt u.a. auch die Unterscheidung von Berufs- und Nicht - berufsunfällen sowie die Frage der direkten Unfallfolgen, der Rückfälle und Spätfolgen. 23

22 Gegenstand der Versiche rung 3.1 Allgemeines zur Unfallversicherung (UVG 6 9, UVV 9 14) Die obligatorische Unfallversicherung ist eine als Schaden ver - sicherung ausgestaltete Personenversicherung. Sie befasst sich mit den wirtschaftlichen Folgen von Unfällen, unfallähnlichen Körper - schädigungen und Berufskrankheiten der Versicherten. Mit ihren Leistungen hilft sie, den Schaden wieder gutzumachen, der den Versicherten an Gesundheit und Erwerbsfähigkeit entsteht, wenn sie verunfallen oder beruflich bedingt erkranken. Versichert sind wirtschaftliche Folgen von Behandlungsbedürftigkeit, Arbeitsunfähigkeit und Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch Unfall oder Berufskrankheit. Pflegeleistungen und Kostenver gü - tungen, Taggelder und Renten sowie Integritäts-, Hilflosen- und Übergangsentschädigungen (bei Ausschluss von besonders gefährdenden Arbeiten) decken die erwähnten Folgen ganz oder teilweise. Die Leistungspflicht ist weder summenmässig noch zeitlich begrenzt. Dagegen ergibt sich eine gewisse Beschränkung der Versicherungsleistungen aus dem gesetzlichen Auftrag zur wirtschaftlichen Behandlung und aus der gesetzlichen Begrenzung des versicherten Verdienstes bei hohen Einkommen. Der Versicherte ist verpflichtet, alles in seinen Kräften Stehende zu tun, damit die Folgen seines Unfalles oder seiner Berufskrankheit möglichst gering bleiben. Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen von Schadensursachen: Unfälle und Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind; Berufskrankheiten, verursacht durch besonders schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten, und andere Krankheiten, die ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. UVG 6 UVG 15 und 54 ATSG 18 UVV 22 ATSG 21 UVG 6/1 und 2 ATSG 4, UVV 9 UVG 9/1 und 2 UVV 14 24

23 Gegenstand der Versiche rung Die Kranken- und die Unfallversicherung sind gesetzlich unterschiedlich geregelt. Daher müssen Unfälle und Berufskrankheiten von anderen Krankheiten abgegrenzt werden. Weil zudem die Prämien für Berufsunfälle und Berufskrankheiten vom Arbeitgeber aufgebracht werden müssen und jene für Nichtberufsunfälle vom Arbeitnehmer, sind noch weitere Abgrenzungen nötig. Die Suva hat gesondert Rechnung zu führen für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten, für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle, für die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen und für die freiwillige Unternehmer ver - sicherung. Es ist daher zu unterscheiden zwischen Unfällen und Krankheiten allgemein; Berufskrankheiten und anderen Krankheiten; Berufsunfällen und Nichtberufsunfällen; obligatorischer und freiwilliger Versicherung; Unfallversicherung von arbeitslosen Personen und erwerbstätigen Personen. Diese ursachenbezogene Ausgestaltung der obligatorischen Unfall - versicherung zwingt die Suva zur sorgfältigen Abklärung des jeweiligen Sachverhalts. Nur so ist die gesetzmässige Zuordnung der einzelnen Unfälle und Berufskrankheiten zu den verschiedenen Versicherungszweigen gewährleistet. ATSG 28 und 43 UVG 89/2 3.2 Unfall (UVG 6/1, ATSG 4) Das ATSG umschreibt den Unfallbegriff entsprechend der seit Jahrzehnten feststehenden Rechtsprechung als «die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat». Wer stürzt und dabei ein Bein bricht, erleidet einen Unfall. Wer bei arbeitsüblichem Heben einer Last Rückenbeschwerden bekommt oder wer als Sportler nach besonderen Anstrengungen Muskel- oder Gelenk schmerzen hat, leidet zwar nach landläufiger Ansicht nicht an einer «Krankheit», doch sind solche Vorkommnisse auch nicht «Unfälle» im Sinne der ATSG 4 25

24 Gegenstand der Versiche rung Rechtsprechung. Die Beanspruchung des Körpers bei der Arbeit ist beabsichtigt und in der Regel nicht ungewöhnlich. 3.3 Unfallähnliche Körperschädigung (UVG 6/2, UVV 9 und 10) Die Grenzen zwischen «Unfall» und «Krankheit» verlaufen oft fliessend. Bestimmte Körperschädigungen, die zwar nicht durch eine aussergewöhnliche äussere Einwirkung, aber doch durch eine besondere körperliche Beanspruchung plötzlich und unfreiwillig entstehen, sind den Unfällen gleichgestellt. Diese Schädigungen liegen näher beim «Unfall» als bei einer «Krankheit». Es handelt sich dabei vor allem um Knochenbrüche, Verrenkungen, Muskel-, Sehnen- und Meniskusrisse u.a.m., sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind. Ebenso sind Körper schädigungen im Zusammenhang mit medizinischen Abklärungs untersuchungen Gegenstand der Versicherung. Bedingung ist, dass solche Massnahmen vom Versicherer angeordnet wurden oder sonst wie notwendig sind. 3.4 Berufskrankheit (UVG 9/1, UVV 14) Krankheiten oder deren wirtschaftliche Folgen sind grundsätzlich nicht Gegenstand der obligatorischen Unfallversicherung. Auch wenn eine Krankheit (z.b. Grippe, Magengeschwür oder Herzinfarkt) bei der Arbeit ausbricht oder sogar durch die Arbeit mit verursacht worden ist (z.b. Grippeinfektion durch Ansteckung am Arbeitsplatz), wird sie dadurch nicht zur Berufskrankheit im Sinne des UVG. Grundvoraussetzung für eine Entschädigung durch die Unfall - versicherung ist, dass die Krankheit «bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden ist». Eine Liste der schädigenden Stoffe findet sich im Anhang 1 zur UVV. Eine Doppelliste im genannten Anhang zählt auch die «bestimm- 26

25 Gegenstand der Versiche rung ten Arbeiten» auf, die als Ursache von Berufskrankheiten in Frage kommen. Nebst einer Umschreibung der in Betracht kommenden Krankheiten enthält diese Liste die Bezeichnung jener Arbeiten, bei denen die Krankheiten entstanden sein müssen, damit sie als «Berufskrankheiten» gelten. Die Liste unterscheidet Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen (z.b. Druck, Hitze, Kälte, Vib - ration, Strahlen) und andere Erkrankungen (z.b. Staublunge, Infektionskrankheiten). Die Abgrenzung dieser Berufskrankheiten gegenüber gewöhnlichen Krankheiten ist versicherungsrechtlich durch die doppelte Voraus - setzung von Arbeits- und Krankheitsumschreibung gewährleistet. Der ursächliche Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Berufskrankheit muss nachweislich mindestens «vorwiegend» sein, d.h., die Krankheit muss mehr als zur Hälfte durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sein. Blosse Möglichkeiten eines Zusammenhangs genügen nicht. Ist die berufliche Tätigkeit nur eine beliebige Teilursache der Erkrankung, handelt es sich nicht um eine Berufskrankheit. Diese besonderen Anforderungen geben Gewähr dafür, dass den Prämienzahlern nicht Risiken aufgebürdet werden, die dem Sinn der obligatorischen Unfallversicherung widersprechen. 3.5 Andere Berufskrankheiten (UVG 9/2) Andere Krankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn nach gewiesen werden kann, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Bei Krankheiten, die nicht durch die genannten «schädigenden Stoffe» oder «bestimmten Arbeiten» verursacht worden sind (die aber nach ärztlicher Diagnose doch von der beruflichen Tätigkeit herrühren könnten), wird ein noch strengerer Massstab für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen berufli - cher Tätigkeit und Krankheit angelegt. Der ursächliche Anteil der beruflichen Tätigkeit an der Krankheit muss mindestens drei Viertel betragen. 27

26 Gegenstand der Versiche rung 3.6 Berufs- und Nichtberufsunfälle (UVG 7 und 8, UVV 12 und 13/2) Berufsunfälle sind jene, die sich bei Tätigkeiten ereignen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausgeführt werden. Unfälle während der Arbeitspausen sowie vor oder nach der Arbeit gelten als Berufsunfälle, sofern sich der Versicherte erlaub terweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufgehalten hat. Für Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber weniger als acht Stunden beträgt, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg abweichend vom Normalfall als Berufsunfälle. Nichtberufsunfälle sind alle Unfälle, die nicht als Berufsunfälle gelten können. Dazu zählen besonders Unfälle auf dem Arbeits - weg (ausgenommen für die erwähnten Teilzeitbeschäftigten), Sportun fälle, Verkehrsunfälle (die sich nicht im Zusammenhang mit der Berufs arbeit ereignen) und Unfälle im häuslichen Bereich, bei privater Tätigkeit oder allgemein in der Freizeit. Indirekte Unfallfolgen (z.b. eine zusätzliche Körperschädigung, die der Versicherte durch die medizinische Abklärung oder durch die Behandlung der Unfallfolgen erleidet) berechtigen zu den gleichen Versicherungsleistungen wie die direkten Unfallfolgen. Dagegen gelten Komplikationen bei einem krankheitsbedingten Eingriff in der Regel nicht als versicherter Unfall. Rückfälle und Spätfolgen werden gleich beurteilt wie der versi - cherte Grundfall. Ein Rückfall liegt vor, wenn eine vorerst geheilte Schädigung erneut ärztliche Behandlung notwendig macht oder Arbeits - un fähigkeit verursacht. Von Spätfolgen wird gesprochen, wenn eine geheilte Verletzung nach längerer Zeit erneut zu Beschwerden führt, die ärztliche Behandlung erfordern und/oder die Arbeits- oder Erwerbs fä hig - keit beeinträchtigen (z.b. degenerative Skelettveränderungen nach einer Gelenkverletzung). Auch in diesen Fällen hat der Verunfallte Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen. UVV 11 28

27 4. Versicherungsleistungen Welche Leistungen erbringt die Suva? Worin bestehen die Leistungen? Kurz gesagt in Heilbehandlung (Pflegeleistungen), Kostenvergütungen und Geld - leistungen. Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sind Sachleistungen; das heisst, die Versicherten erhalten diese Leistungen in natura. Die Suva bezahlt die entsprechenden Kosten direkt dem Arzt, dem Spital, der Apotheke usw. Welches sind wesentliche Aspekte der Pflegeleistungen? Medizinische Behandlung wird, soweit sie zweckmässig ist, zeitlich unbeschränkt übernommen. Dies bei freier Wahl von Arzt, Zahnarzt, Chiropraktor, Apotheke, Spital (allgemeine Abtei lung) usw. Die Kosten notwendiger Heilbehandlung im Ausland werden bis zum doppelten Betrag jener Kosten vergütet, die bei der Behandlung in der Schweiz entstanden wären. Übernommen werden auch ärztlich verordnete Nach- und Badekuren sowie der Heilung dienliche Mittel und Gegenstände. Unfallpatienten hilft die Suva zudem auch in ihren Rehakliniken in Bellikon und Sion, die Gesundheit so weit als möglich wiederherzustellen und den Weg in den Alltag zurück zufinden. Die Kosten der Rehabilitation gehen zulasten der Suva. Die Suva hat den gesetzlichen Auftrag, Zweckmässigkeit und Wirt schaftlichkeit der Behandlung ihrer Versicherten sicherzustellen. Zuständig dafür ist der eigene ärztliche Dienst mit erfahrenen Spezialisten. Diese stehen den behan delnden Ärzten und den Versicherten beratend zur Verfügung. 29

28 Was ist unter Kostenvergütungen zu verstehen? Diese betreffen z.b. Rettungs- und Bergungsmassnahmen sowie medizinisch notwendige Reisen und Transporte des Verunfallten. Ferner die durch Unfall verursachten Schäden an Sachen, wie Bein- oder Arm - prothesen, die schon vor dem Unfall einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzten. Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur dann, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt. Schliesslich stellt die Suva ihren Versicherten Hilfsmittel zur Verfügung, die körperliche Schäden oder Funktionsausfälle ausgleichen (z.b. Prothesen, Hörgeräte). Welches sind die hauptsächlichen Geldleistungen? Das Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes bei voller Arbeitsunfähigkeit, bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend weniger. Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität ebenfalls 80 % des versicherten Verdienstes, bei Teilinvalidität entsprechend weniger. Eine Hilflosenentschädigung wird gewährt, wenn für die alltäglichen Lebens ver - richtungen dauernd die Hilfe Dritter oder die persönliche Überwachung beansprucht wird. Anspruch auf Integritätsentschädigung hat, wer in seiner Integrität, d. h. in seiner körperlichen und geistigen Unversehrtheit, dauernd erheblich geschädigt ist. Während die Invalidenrente den materiellen Schaden ersetzt, den der Verunfallte erleidet, bietet die Integritätsentschädigung einen Ausgleich für die immaterielle Beeinträchtigung durch die Unfallfolgen. Es ist dies eine einmalige Kapitalleistung, die im Maximum dem am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes entspricht. Die Hinterlassenenrenten betragen in Prozenten des massgeblichen versicherten Verdienstes für Witwen und Witwer %; Halbwaisen %; Vollwaisen %; zusammen höchstens.. 70 %. Geschiedene Ehegatten erhalten den geschuldeten Unterhaltsbeitrag, höchstens 20%. 30

29 Machen die Renten aller Hinterlassenen zusammen mehr als 70% aus (oder zusammen mit der Rente für den geschiedenen Ehepartner mehr als 90%), werden alle Renten anteilsmässig reduziert. Bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV gewährt die Suva eine so genannte Komplementärrente als Ergänzung. Was geschieht nach einem Unfall? Jedes Jahr werden der Suva zirka eine halbe Million Unfälle gemeldet. In den weitaus meisten Fällen kann sie ihre Leistungspflicht schon in den ersten zwei Wochen nach dem Unfall anerkennen. Bei komplexen Schadenfällen sorgt die Suva für eine früh - zeitige, umfassende und wirkungsvolle Betreuung unter Berücksichtigung des beruflichen und sozialen Umfeldes. Der Versicherte hat das Recht auf Akteneinsicht und kann sich über seine Rechte und Pflichten orientieren lassen. Das Verfahren bei allfälligen Einsprachen und Beschwerden ist kostenlos. Das Kapitel 4 informiert u.a. auch über die Fälle, in denen Geldleistungen von Gesetzes wegen gekürzt oder verweigert werden müssen. 31

30 Versicherungsleistungen 4.1 Allgemeines zu den Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (UVG und 84/2, UVV 15 46) Die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung bestehen in Heilbehandlung; Kostenvergütungen für Hilfsmittel, gewisse Sachschäden, notwendige Reisen und Transporte, Rettungsmassnahmen und Bestattung; Geldleistungen in der Form von Taggeldern, Invaliden- und Hinterlassenenrenten; Geldleistungen als Entschädigung für Integritätsschäden und Hilflosigkeit sowie als Abfindung bei psychogenen Störungen und als Übergangsleistungen nach Ausschluss von gefährdenden Arbeiten. UVG 10 UVG UVG 16, 18 und 28 UVG 23, 24, 26 und 84/2 VUV Die Suva gewährt Pflegeleistungen und Kostenvergütungen als Sachleistungen. Das heisst, ihre Versicherten erhalten diese Leis - tungen in natura, und die Suva bezahlt die entsprechenden Kosten direkt dem Arzt, dem Spital, der Apotheke usw. Die Geldleistungen werden dem Versicherten in der Regel bar ausgerichtet, das Taggeld meist durch Vermittlung des Arbeitgebers. 4.2 Sachleistungen (UVG 10 14, ATSG 70 und 71, UVV 15 21) 4.21 Heilbehandlung Zur Heilbehandlung gehören die ambulante Behandlung durch berechtigte Ärzte, Zahnärzte und Chiropraktoren sowie, auf ärztliche Anordnung, durch medizinisches Hilfspersonal; die von Ärzten und Zahnärzten verordneten Medikamente und Untersuchungen; UVG 10 32

31 Versicherungsleistungen die Spitalbehandlung in der allgemeinen Abteilung einer zuge - lassenen Heilanstalt (Behandlung, Verpflegung, Unterkunft); ärztlich verordnete Nach- und Badekuren. Solange nicht feststeht, ob die Suva Leistungen ausrichten kann, haben die Krankenkassen vorläufig die bei ihnen versicherten Leistungen zu erbringen. Kann die Suva nachträglich Leistungen zusprechen, entschädigt sie die Krankenkasse im Rahmen der gesetzlichen Leistungen nach UVG. Die Versicherten haben das Recht der freien Wahl für ihre Heil - behandlung. Sie können ihren Arzt wie auch das Spital usw. selbst wählen. Ein Wechsel ist der Suva sofort zu melden. Diese entscheidet über die Zweckmässigkeit des Wechsels. Aufgrund der Massnahmen des behandelnden Arztes und der Empfehlung ihres eigenen ärztlichen Dienstes trifft die Suva die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung ihrer Versi - cher ten. Dazu gehört u.a. die Anordnung der Arbeitsaufnahme (auch bei Teilarbeitsfähigkeit). Die Heilbehandlung geschieht wirtschaftlich, d.h., alle Behand - lungsmassnahmen sind auf das durch den Behandlungszweck geforderte Mass zu beschränken. Dieser gesetzliche Auftrag zur Wirt schaftlichkeit der Behandlung richtet sich an alle für die obligatorische Unfallversicherung Tätigen, an die Suva wie an die Ärzte, Spitaldienste, Chiropraktoren und alle medizinischen Hilfspersonen. ATSG 70 und 71 UVG 10/2 UVV und 68/3 UVG 48 UVG 54 Die Suva verfügt über einen gut ausgebauten eigenen ärztlichen Dienst mit erfahrenen Spezialisten auf dem Gebiet der Behandlung von Unfällen und Berufskrankheiten. Daher ist sie in der Lage, sachkundig für die Durchführung einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Behandlung ihrer Versicherten zu sorgen. Dieser ärztliche Dienst steht den behandelnden Ärzten wie den Versicherten beratend zur Verfügung. 33

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