a~íéåëåüìíòêéåüí=ìåç=éj`çããéêåé
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- Angelika Böhm
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1 ^âíìéääé=oéåüíëñê~öéå=áã=éj`çããéêåé 4. Euroforum Fachtagung Zürich Juni 2001
2 br=j påüïéáò EU Gütesiegel für den Datenschutz der Schweiz (Juli / Oktober 2000) Die EU kennt einen ausgebauten Schutz bei der Verarbeitung und Weitergabe von personenbezogenen Daten. Der Datenaustausch mit Drittländern ist rechtlich nur zulässig, wenn ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist. Nach eingehender Prüfung hat die EU- Kommission entschieden, die Schweiz erfülle die Voraussetzungen für den Transfer sämtlicher personenbezogener Daten. Sie gehört mit Ungarn und den USA (beschränkt) zu den ersten Drittstaaten mit EU- Datenschutz-Gütesiegel. Der Datentransfer zwischen der EU und Drittstaaten erfolgte und erfolgt zwar auch ohne diese Bescheinigung, aber mit dem Risiko nationaler Interventionen durch Datenschutzbeauftragte in einem oder mehreren der 15 EU- Mitgliedstaaten. Für Ungarn und die Schweiz hingegen gilt künftig EUweit «freie Datendurchfahrt». O
3 a~íéåëåüìíò=áå=çéê=påüïéáò 1971: Motion von Nationalrat Bussey 1993: Inkrafttreten des Gesetzes Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG) Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni : Neue Bundesverfassung Art. 13 BV Schutz der Privatsphäre 2000: Anerkennung des CH-Schutzniveaus durch die EU P
4 _ìåçéëöéëéíò=ωäéê=çéå=a~íéåëåüìíò=eapdf dêìåçë íòé DSG ist nicht anwendbar für kantonale und kommunale Behörden Das Das DSG gilt für private Personen und Bundesorgane Allgemeine Grundsätze für den Privatbereich: Personendaten dürfen nur rechtmässig beschafft werden Die Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde oder welcher aus den Umständen ersichtlich war Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern und unrichtige Daten zu berichtigen Personendaten müssen angemessen geschützt werden Q
5 oéåüíé=çéê=äéíêçññéåéå=méêëçåéå Auskunftsrecht (Art DSG) Berichtigungsrecht (Art. 5 DSG) Bestreitungsvermerk (sofern weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit dargetan werden kann) (Art. 15 DSG) R
6 _Éâ~ååíÖ~ÄÉ=áåë=^ìëä~åÇ E^êíK=S=apd=L=^êíK=R=J T=sapdF Keine Bekanntgabe von Personendaten, wenn die Persönlichkeit schwerwiegend gefährdet würde (z.b. wenn ein Datenschutz fehlt, der dem schweizerischen gleichwertig ist) Wer Datensammlungen ins Ausland übermittelt, muss dies vorgängig dem Eidg. Datenschutzbeauftragten (EDSB) melden, sofern die betroffenen Personen keine Kenntnis davon haben (Ausnahme: gleichwertiger Datenschutz im Ausland, sofern keine besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile übermittelt werden und keine Weiterleitung in ein Drittland ohne gleichwertige Gesetzgebung vorgesehen ist) Bekanntgaben ins Ausland die meldepflichtig sind: Zugänglichmachen von Personendaten durch Abrufverfahren Übermittlung einer Datensammlung an einen Dritten, der die Daten im Auftrag bearbeitet S
7 píê~ñêéåüíäáåüé=p~åâíáçåéå=e^ìëï~üäf E^êíK=PQ=ìåÇ=PR=apdF Private Personen, die vorsätzlich falsche oder unvollständige Auskunft erteilen, werden auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft Private Personen, welche vorsätzlich Datensammlungen oder Datenbekanntgaben nicht melden, werden mit Haft oder Busse bestraft Private Personen, welche vorsätzlich dem EDSB falsche Auskünfte erteilen oder die Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verweigern, werden mit Haft oder Busse bestraft T
8 kéïë=`e EbáÇÖK=a~íÉåëÅÜìíòÄÉ~ìÑíê~ÖíÉêF Drogentests. Generelle Anordnung von Drogentests bei Lehrlingen ist unzulässig. Voraussetzung, welche erfüllt werden müssen: Sicherheitsrisiko und Einwilligung. Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Kameras dürfen Verhalten von Arbeitnehmern nicht aufzeichnen. Nur für Produktleistungskontrolle und aus Gründen der Sicherheit zulässig. Leitfaden über Internet- und Überwachung am Arbeitsplatz Telefonüberwachung am Arbeitsplatz: Aufnahme nur wenn bei jedem Gespräch vorgängig dies signalisiert wird; nur für Leistungs- und Sicherheitskontrollgründen zulässig. Es sollten Richtlinien erlassen werden. Werbung: Verwendung von Personendaten für Marketing. Einwilligung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur zulässig, wenn Person darüber ein freies Wahlrecht hat. U
9 bj`çããéêåé= EbáÇÖK=a~íÉåëÅÜìíòÄÉ~ìÑíê~ÖíÉêF Mindestens folgende Fragen sollten vorgängig beantwortet sein: Wie und woher (interne externe Quellen) werden Personendaten beschafft? Zu welchen Zwecken werden Personendaten gesammelt? Zu welchen Zwecken werden Personendaten verwendet? Wer ist für die Kontrolle der gesammelten Personendaten verantwortlich? Wie und wo werden Personendaten gespeichert? Zu welchem Zweck werden Personendaten mit Dritten ausgetauscht? Existieren bereits Richtlinien oder Vorschriften für das Sammeln, das Bearbeiten und die Weitergabe dieser Daten? Besteht bereits die Möglichkeit der Einsicht und der Berichtigung der Daten? V
10 bj`çããéêåé= EbáÇÖK=a~íÉåëÅÜìíòÄÉ~ìÑíê~ÖíÉêF Die Erklärung sollte den Benutzer mindestens über folgende Punkte informieren: Welchen Rechtsbestimmungen untersteht die Datenbearbeitungspraxis des Anbieters? Welche Personendaten werden gesammelt und zu welchen Zwecken? Welche Daten werden an Dritte weitergegeben und für welche Zwecke? Welche Wahlmöglichkeiten zur Bearbeitung seiner Daten stehen dem Benutzer zu? Welche Rechte (insb. Auskunfts- und Berichtigungsrecht) hat der Benutzer? Welche Stelle beantwortet Fragen über die Bearbeitung von Personendaten? Welche Sicherheitsmassnahmen werden zum Schutz von Personendaten angewendet? Erklärung ist auf der Website so zu platzieren, dass sie leicht zugänglich ist. NM
11 a~íéåëåüìíò=ìåç=bj`çããéêåé qüéëéå=bìêçñçêìãí~öìåö=ommn Weitere EU-Standardisierung (z.b. generelle Standard- Vertragsklauseln) Europäische Selbstregulierung der einzelnen E-Commerce Dienstleistungsbranchen im Datenschutzbereich (mit entsprechenden Zivil- und Strafrechtssanktionen abgesichert). Eine faktische Ausdehnung dieses Standards auf aussereuropäische Handelspartner (z.b. USA) Eigene private Datensicherheitsansätze ( don t trust the security offered by the governments ) in Europa entwickeln und grossflächig verbreiten. Vorteil Europa: keine hemmenden Exportbeschränkungen. Ungenügende Datensicherheit bremst E-Commerce NN
12 fåíéêå~íáçå~äéë Echelon Spionagesystem (EU Working Report publiziert; Mai 2001; 92 Seiten) EU Studie (Junk- s kosten weltweit jährlich 10 Mrd. Euro) EU anerkennt CH Datenschutz als angemessen (Juli 2000) Safe Harbor (EU-USA) Standardvertragsklauseln (EU Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer (Entwurf 2001) NO
13 aáëâìëëáçå Brauchen wir ein globalisiertes E-Recht? Ja, aber darauf kann nicht gewartet werden. Fokussierung der Unternehmen auf Heimmarkt. Kommt der Durchbruch im E-Commerce? Ja, aber nur eine vernünftige Datensicherheit führt zum Durchbruch (Kommt die digitalisierte Unterschrift bald?) Brauchen wir einen neuen Lösungsansatz für den Datenschutz? (weniger Bürokratie? härtere zivil- und strafrechtliche Sanktionen?) Ja. Erster Schritt: Abkommen zwischen EU und USA NP
14 ^ìëï~üä=îçå=ïéáíéêñωüêéåçéå= mìääáâ~íáçåéå=òìã=a~íéåëåüìíòêéåüí Allgemeines Datenschutzrecht: Datenschutz / Protection des données / Protezione dei dati / Data Protection, Basel 1994, Herausgeber Urs Maurer (diese Publikation beinhaltet auch eine englische Übersetzung des Gesetzes und der Verordnung) Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel 1995, Herausgeber Urs Maurer und Nedim Peter Vogt Wichtige Internet Homepages mit Links: Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter ( Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich ( NQ
15 ^åö~äéå=òìã=oéñéêéåíéå Urs Maurer Fürsprecher, LL.M. Maurer Law Offices Zürich & Baar/Zug Telefon Telefax urs.maurer@swisslawfirm.com Er hat in den Jahren als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bundesamt für Justiz an der Ausarbeitung des Datenschutzgesetzes mitgewirkt. Anschliessend hat er in den USA ein Nachdiplomstudium absolviert. Seit 1993 besitzt er auch die Zulassung zur Ausübung des Anwaltsberufes in New York, USA. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz war er mehrere Jahre in einer grösseren zürcherischen Anwaltskanzlei tätig. Er ist Inhaber der Kanzlei Maurer Law Offices mit Büros in Zürich und Baar/Zug. Er ist Mitherausgeber und -autor des einzigen Kommentars zum schweizerischen Datenschutzgesetz. Seine Spezialgebiete sind: E-Commerce und Internetrecht (inkl. Projektbegleitung und Management bei weltweiten Projekten), Telekommunikations- und Energiemarktrecht, Computer- und Datenschutzrecht, Handelsfinanzierungen, Mergers & Acquisitions, Börsenrecht, IPO s und Unternehmensstrukturierungen. NR
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