Probeexamen Wintersemester 2010/11. Klausur im Strafrecht ( ) Lösungsskizze Privatdozent Dr. Edward Schramm Universität Konstanz
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1 Probeexamen Wintersemester 2010/11 Klausur im Strafrecht ( ) Lösungsskizze Privatdozent Dr. Edward Schramm Universität Konstanz 1
2 Notenverteilung durchgefallen: 29 % ausreichend: 50 % 2
3 befriedigend: 13 % vollbefriedigend: 8 % Teilnehmer: 80 Notendurchschnitt: 4,91 3
4 Anmerkung: Der Sachverhalt ist an die Entscheidung BGH 5 StR 404/06 v angelehnt. 4
5 A. Fordern des Geldes Strafbarkeit A I, 22, 23 I Vorprüfung (+) Subjektiver Tatbestand: a) Tatentschluß bezüglich Drohung (+) b) Tatentschluß bezüglich vermögensminderndem Handeln, Dulden oder Unterlassen (+) 5
6 c) Tatentschluß bezüglich Vermögensschadens: Vermögensschaden entfällt, wenn mit Nötigungsmitteln ein einredefreier und fälliger Anspruch durchgesetzt wird. A weiß, dass S ihm Geld (1.000 EUR) schuldet, folglich kein Schädigungsvorsatz. Ergebnis: 253, 22 ( ) 6
7 2. 240, 22, 23 I Vorprüfung (+) a) Tatbestand: (1) Subjektiv (+) (2) Objektiv (+) 7
8 b) Rechtswidrigkeit: (1) Rechtfertigungsgrund: 229, 230 BGB ( ), da keine der in 229 genannten zulässigen Selbsthilfeformen und 229 BGB nur Eingriffe zur vorläufigen Sicherung eines Anspruchs legitimiert (2) Verwerfliche Zweck Mittel Relation (+) c) Schuld (+) > Ergebnis: 240, 22, 23 I (+) 8
9 3. 241: In Aussicht Stellen einer kräftigen Abreibung bezieht sich auf Vergehen nach 223, nicht aber Verbrechen. Häufiger Fehler: Vergehenscharakter der angedrohten Tat verkannt > Ergebnis: 241 ( ) Unfreundlicher Wortwechsel: Von manchen als 185 StGB eingestuft; das ist aber eine Sachverhaltsunterstellung 9
10 B. Prügelei Strafbarkeit aller an der Schlägerei beteiligen Personen I a. Tatbestand (+), zumindest mit Misshandlungen verbunden b. Rechtswidrigkeit: Bei einverständlicher Prügelei im Rahmen des Üblichen hinsichtlich der wechselseitig zugefügten Misshandlungen Rechtfertigung aufgrund Einwilligung 10
11 Häufiger Fehler: fehlende Rechtswidrigkeit einer einverständlichen Prügelei übersehen. > Ergebnis: 223 ( ) 11
12 StGB ( ), da keine schwere Folge (objektive Bedingung der Strafbarkeit, als Tatbestandsannex oder nach der Schuld zu prüfen). Häufiger Fehler: Als Merkmal des obj. TB geprüft 12
13 C. Auseinandersetzung am See I. Erschießen des El M II. Anschießen des K III. Schüsse auf fliehende 5 Personen IV. Tod des O V. Beschädigungen an Häusern und Autos 13
14 1. Strafbarkeit des A a) 212 I (1) Tatbestand (+) (2) Rechtswidrigkeit 32, Notwehr (a) Notwehrlage: Angriff = Unmittelbare Bedrohung geschützter Interessen durch menschliches Verhalten (+) 14
15 (b) Notwehrhandlung Erforderlichkeit: Beim Einsatz lebensgefährlicher Abwehrmittel wie einer Schusswaffe dreistufiges Vorgehen : 1. Mündliches Androhen des Schusswaffengebrauchs, 2. Abgabe eines Warnschusses, 3. möglichst schonende Schüsse auf die unteren Körperpartien des Angreifers; hier Notwehrexzeß, da Schuss direkt ins Herz 15
16 Häufiger Fehler: Anforderungen an den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs erst bei der Gebotenheit thematisiert, obwohl sie bereits zur Erforderlichkeitsprüfung gehören. Pauschale Abwägungen bei 32 ohne sorgfältiges Eingehen auf die genauen Prüfungsschritte bei
17 (c) Sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts: Absichtsprovokation? Späterer Verteidiger führt den Angriff zielgerichtet herbei, um die von ihm manipulierte Situation für die Tötung oder Verletzung des Angreifers auszunützen. Umstritten ist die Qualität des Vorverhaltens: Teilweise wird rechtswidriges Provokationsverhalten verlangt (hier ), teilweise wird sozialethisch mißbilligenswertes Vorverhalten als ausreichend angesehen (hier +). Nach 3. Ansicht soll bei Absichtsprovokation das Notwehrrecht nicht eingeschränkt sein. 17
18 Also kein 32 aufgrund mangelnder Erforderlichkeit bzw. Gebotenheit Rechtfertigender Notstand, 34 StGB, scheitert an Interessenabwägung: Körperliche Integrität < Leben des El M 18
19 (3) Schuld: Keine Anhaltspunkte für entschuldigten Notwehrexzeß, 33. Außerdem bei Notwehrprovokation keine Berufung auf 33 möglich. Häufiger Fehler: 33 schon wegen bloßen Bedrohtseins bejaht > Ergebnis: A hat sich eines Totschlags schuldig gemacht. 19
20 b) 212 I, 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1, Gr.1 Var. 4 Heimtückisch handelt, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tat ausnutzt. Arglos ist, wer im Zeitpunkt der Tat keinen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit von Seiten des Täters erwartet. An der Arglosigkeit fehlt es daher, wenn das Opfer durch vorausgehende Konfrontation, tätliche Angriffe oder Misshandlungen durch den Täter in der konkreten Tatsituation mit ernsthaften Angriffen auf seine körperliche Unversehrtheit tatsächlich rechnet. Hier ( ). 20
21 Gemeingefährlichkeit, Gr. 2 Var. 2: zu wenig Anhaltspunkte im Sachverhalt Habgier, 1. Gr. Var. 3: wäre zu bejahen, wenn eine nicht vorhandene Aussicht auf Vermögensvermehrung entsteht; hier aber Anspruch auf Geld, zudem kein mitbestimmend bewusstseinsdominantes Motiv (vgl. auch Eser, in: Schönke/Schröder, 211 Rn. 17). 21
22 2. Strafbarkeit E 212, 25 II a) Tatbestand (1) Mittäterschaft ist das bewusste und gewollte Zusammenwirken mehrerer Personen im Wege der Arbeitsteilung. (a) Gemeinsamer Tatentschluß (+) muss aufgrund äußeren Geschehensablaufs angenommen werden. 22
23 (b) Objektiver Tatbeitrag aufgrund Gesamtbetrachtung (+) Mitwirkung bei Planung, Präsenz vor Ort, Beisichführen der geladenen, hochgefährlichen Waffe, Schießen auf fliehende Personen. (2) Sonstige objektive Merkmale Wegen der Mittäterschaft kann dem E damit der Tatbeitrag des A objektiv zugerechnet werden. 23
24 b) Rechtswidrigkeit und c) Schuld sind gegeben. > Ergebnis: E hat sich damit eines Totschlags in Mittäterschaft schuldig gemacht. Häufiger Fehler: zu enges Verständnis der Mittäterschaft; noch vertretbar, Beihilfe zu bejahen 24
25 1. Strafbarkeit A II. Anschießen des K a) 212, 22, 23 I, 25 II z. N. d. B (1) Tatbestand (+) Subjektiver Tatbestand: Tatentschluß (+) Objektiver Tatbestand: Unmittelbares Ansetzen (+) 25
26 (2) Rechtswidrigkeit (+) (3) Schuld (+) (4) Rücktritt vom Versuch, 24 I ( ) Das Magazin ist leer; A kann nicht weiter schießen. Daher handelt es sich um einen fehlgeschlagenen Versuch. > Ergebnis: Versuchter Totschlag (+) 26
27 b) 223, 224 z. N. d. B. 224 I Nr. 2 Alt. 1, 224 I Nr. 4, 224 I Nr. 5 (+) Konkurrenzen: 212, 22 in Tateinheit mit 224 Häufiger Fehler: 224 konsumiere versuchten 212! 27
28 2. Strafbarkeit des E a) 212, 22, 23 I, 25 II Mittäterschaftliche Zurechnung wie oben bei der Tötung des El M > (+) b) 223 I, 224 I, 25 II Mittäterschaft s. o. > (+) 28
29 3. Konkurrenzen Führt der Tötungsversuch zu Verletzungen beim Opfer, wird aus Klarstellungsgründen Tateinheit angenommen (BGHSt 44, 196; Lackner/Kühl 212 Rn. 9): 212, 22, 23, 25 II, 224,
30 III. Schüsse auf die fliehenden 5 Personen 1. Strafbarkeit E 212, 22, 23 I, 25 II a) Tatbestand (1) Subjektiv: Tatentschluß zur Tötung (2) Objektiv: Unmittelbares Ansetzen durch Schüsse (+) b) Rechtswidrigkeit (+), da hier keine Notwehrlage mehr 30
31 c) Schuld (+) c) Strafaufhebungsgrund: Rücktritt vom Tötungsversuch, 24 Abs. 2 S. 1. (1) Kein fehlgeschlagener Versuch (+) (2) Unbeendeter Versuch (+) (3) Freiwillig: Im Zweifel (+) 24 II 1 (+), auch durch Nichtweiterhandeln kann man den Erfolg verhindern > Ergebnis: E hat sich nicht wegen eines versuchten Totschlags in 8 Fällen strafbar gemacht. 31
32 2. 223, 224, I: Keine Strafbarkeit des E wegen Rücktritts vom Versuch. 32
33 2. Strafbarkeit des A a) 212, 22, 23 I, 25 II (1) Tatbestand (insbes. Mittäterschaft +), Rechtswidrigkeit, Schuld (+) b) Rücktritt vom Versuch des Mittäters, 24 II 33
34 24 II wäre auch zu prüfen, wenn lediglich Beihilfe des A angenommen wurde, da 24 II die Rücktrittsregelung bei Tatbeteiligung mehrerer enthält, also auch bezüglich Anstifter und Gehilfen. 34
35 Rücktritt eines Mittäters (oder anderen Beteiligten) wirkt, wie die maßgebliche Rücktrittsregelung bei Mittäterschaft (oder anderen Formen der Tatbeteiligung) in 24 II zum Ausdruck bringt, nicht ohne weiteres zugunsten der anderen. Da die Voraussetzungen des S. 1 des 24 II nicht gegeben sind, kommt hier höchstens ein Rücktritt nach S. 2 des 24 II in Betracht, der zweierlei voraussetzt: 35
36 1. Der Erfolg ist ohne Zutun des Beteiligten nicht eingetreten, was auch dann der Fall ist, wenn andere Beteiligte die Vollendung verhindern, dh etwa die Tatvollendung durch den Rücktritt eines anderen Tatbeteiligten unmöglich wird. 2. Sodann schreibt S. 2 vor, dass Betroffener ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, an den Tag gelegt haben muss, um Straflosigkeit zu erlangen. 36
37 Jedoch hat A es unterlassen, irgendeinen Beitrag dazu zu leisten, dass E nicht mehr auf die Flüchtenden schießt, namentlich nicht auf den E verbal eingewirkt oder gar versucht, ihm die Waffe zu entreißen. Nur bei wechselseitigem Einverständnis der Beteiligten ausreichend (BGH NStZ 1989, 317, 318); für ein solches Einverständnis im Sachverhalt keine Anhaltspunkte. > 24 II ( ) 37
38 > Ergebnis: A hat sich eines versuchten Totschlags in 5 Fällen schuldig gemacht. b) 223, 224, I: Kein Rücktritt vom Versuch (gleiche Argumentation wie unter a) 38
39 IV. Tod des O A. Strafbarkeit von A und E 212, 25 II, 22, 23 I z. N. d. O A und E im Zeitpunkt des Sterbens des O: kein Tötungsvorsatz; dolus antecedens genügt nicht. Damit wesentliche Abweichung des vorgestellten vom tatsächlichen Kausalverlauf, 16 I. Häufiger Fehler: Vorsatz wurde pauschal bejaht. 39
40 B. Strafbarkeit des E , 22, 23 I, 25 II z. N. d. O. a) Tatbestand (1) Grundtatbestand 223: Nur versucht (2) Erfolgsqualifikation O ist tot. Fraglich, ob der Tod, wie es 227 StGB verlangt, durch die Körperverletzung verursacht wurde. Erfolgsqualifizierter Versuch bei 227 strafbar. 40
41 Bestimmter Zusammenhang zwischen Grunddelikt und Erfolgsqualifikation vorausgesetzt ( Unmittelbarkeitszusammenhang ; spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang ). Bei 227 StGB umstritten, ob Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Körperverletzungshandlung und dem späteren Erfolgseintritt genügt (BGHSt 48, 43) oder ob h. L. der Todeseintritt auf einer vorsätzlich herbeigeführten, tatsächlich eingetretenen Körperschädigung als solcher beruhen Muss (sog. Letalitätstheorie). Folgt man der letztgenannten Ansicht, kommt ein erfolgsqualifizierter Versuch bei 227 gar nicht in Betracht. 41
42 Schließt man sich BGH an: prüfen, ob der Vorgehensweise von A und E die spezifische Gefahr des konkreten Todeseintritts anhaftet. O drohte erschossen zu werden; bei Flucht liegt es im Rahmen des vorhersehbaren Risikos, dass Opfer in seiner Angst, wenn nicht gar Panik, sich ungeschickt verhält und tödlich stürzt. Daher nach Rspr. Körperverletzung mit Todesfolge (+) 42
43 b) Rechtswidrigkeit, Schuld (+) c) Rücktritt vom Versuch, 24 Mit Rücktritt vom Tötungs und Körperverletzungsversuch (siehe oben III. 1.) zugleich vom erfolgsqualifizierten Versuch der Körperverletzung mit Todesfolge zurückgetreten? Überwiegend wird die Möglichkeit eines solchen Rücktritts bejaht, weil dann der erforderliche Anknüpfungspunkt für die Körperverletzung mit Todesfolge entfällt, d. h. es fehlt am strafbaren Versuch des Grunddelikts (BGHSt 42, 158 [zu 251]; Kühl AT 17a Rn. 56). 43
44 Andere lehnen einen Rücktritt ab, weil sich das mit dem Versuch geschaffene Risiko eines Erfolgseintritts im Tod des Opfers realisiert hat (so etwa Roxin AT 2 30 RN. 289). > Ergebnis: Keine Strafbarkeit wegen versuchtem
45 (+) E hat sich indes einer fahrlässigen Tötung schuldig gemacht. 45
46 C. Strafbarkeit des A , 22, 23 I, 25 II a) Tatbestand (+) b) Rücktritt vom Versuch Straffreiheit des E kommt nicht dem A zugute Wer als Anhänger der Letalitätstheorie 227 verneint, Muss aber 222 aus den gleichen Erwägungen wie oben bei E. bejahen. 46
47 V. Beschädigungen an Häusern und Autos Strafbarkeit von A und E 303, 25 II (+): Sofern Vorsatz nachweisbar (dolus eventualis), wäre Sachbeschädigung gegeben (ansonsten aberratio ictus Straflosigkeit fahrlässige Sachbeschädigung.); mittäterschaftliche Begehung beiderseits, 25 II. 47
48 D. Erschießen des Hundes Strafbarkeit E 303 I 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand: Tiere sind zwar keine Sachen mehr im Sinne des BGB, aber solche isd 303. Der Hund wurde getötet, also zerstört isd 303. b) Subjektiver Tatbestand: Dies geschah vorsätzlich. 48
49 2. Rechtswidrigkeit a) Notwehr, 32 StGB ( ) b) Defensivnotstand, 228 BGB (1) Zerstörung einer fremden Sache: Tötung des Hundes (2) Drohende Gefahr durch Sache: Gebissenwerden durch Hund (3) Erforderlich: Geeignet und das relativ mildeste Mittel Im Sachverhalt keine Hinweise darauf, ob sich E milder hätte wehren können (etwa durch Tritte oder gutes Zureden o. dgl.); gleichwohl vertretbar, Erforderlichkeit abzulehnen. 49
50 (4) Keine Unverhältnismäßigkeit des eingetretenen Schadens zur Gefahr (Bißverletzungen usw). (5) Subjektiv: Gefahrabwendungswille (+) > Ergebnis: E hat sich keiner Sachbeschädigung schuldig gemacht. 50
51 2. Aufgabe Professor X: Möglichkeit zur Strafverteidigung explizit aus 138 Abs. 1 StPO. Der Assistent gehört jedoch anders als emeritierte Professoren oder Privatdozenten nicht zu den Rechtslehrern isd StPO. Er kann aber gem. 138 Abs. 2 StPO Verteidiger sein, wenn das Gericht dies genehmigt. 51
52 Die Zahl der denkbaren Strafverteidiger ist gem. 137 Abs.1 S. 2 StPO auf 3 beschränkt. A könnte also neben Dr. T auch Prof. X und, vorbehaltlich der eben genannten gerichtlichen Genehmigung, Dr. Y zum Verteidiger wählen. 52
53 Weiterer Hinweis des Korrekturassistenten: Häufige Rechtschreibfehler: Der Tot des O; El M ist tod bzw. tötlich verletzt; der Todschlag. 53
Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
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