AKTUELLES TERMINE RECHTSPRECHUNG
|
|
- Oskar Becke
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 AR Au s g a b e 0 5 / A L L G E M E I N E S R U N D S C H R E I B E N GESETZGEBUNG RECHTSPRECHUNG AUSSENDIENST VERANSTALTUNGEN AKTUELLES Praxishinweise zur Elternzeit... 3 TERMINE Termine der Personalleitertagungen Außendienst RECHTSPRECHUNG Rückzahlungsklauseln verlangen Angabe zur Höhe der Kosten... 4 Minijob neben Hauptbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber stellt einheitliche Beschäftigung dar... 5 Beginn der Klagefrist bei nachträglicher Kündigungsgenehmigung... 6 Arbeitszeugnis kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche... 7 Kündigung eines Schwerbehinderten vertreters bedarf nicht der Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung... 8 Annahmeverzug: Wer streikt ist nicht leistungswillig... 9 Verantwortlich: Dr. Sebastian Hopfner Stellv. Hauptgeschäftsführer
2
3 AKTUELLES Praxishinweise zur Elternzeit Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat Hinweise für die Praxis verfasst, die sich mit den Änderungen durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges befassen. In diesen Hinweisen nimmt die BDA u. a. Stellung zur Frage der Berechnung der 30-Stunden-Grenze bei der Elternzeit, zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen und zur Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit. Die Praxishinweise können Sie dem Anhang der elektronischen Fassung dieses Rundschreibens im Mitgliederbereich entnehmen. Ylva Zimmermann Rechtsanwältin Telefon TERMINE Termine der Personalleitertagungen Außendienst 2013 Die Tagungen der Außendienst-Personalleiter finden in diesem Jahr an folgenden Terminen und Orten statt: Oktober 2013 in Travemünde und November 2013 in Berlin. Wir bitten Sie, sich die Termine bei Interesse bereits heute vorzumerken. Die Einladungen mit dem ausführlichen Tagungsprogramm werden wir im Sommer verschicken. Andreas Zopf Rechtsanwalt Referent Telefon AR 05/2013 vom
4 RECHTSPRECHUNG Rückzahlungsklauseln verlangen Angabe zur Höhe der Kosten Mit seinem Urteil vom , Az. 3 AZR 698/10, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass eine Klausel über die Erstattung von Ausbildungskosten dem Transparenzgebot in 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann genügt, wenn die entstehenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angegeben sind. Der Kläger betreibt ein Ingenieurbüro und bildet in diesem Rahmen Ingenieure für deren spätere Funktion als Kfz-Prüfingenieure aus. In einer Fortbildungsvereinbarung mit dem Beklagten verpflichtete sich der Kläger zur Übernahme der im Zusammenhang mit der Ausbildung entstehenden Kosten. Eine Rückzahlung der Ausbildungskosten war für den Fall des von dem Beklagten zu vertretenden Abbruchs der Ausbildung sowie des endgültigen Nichtbestehens der Abschlussprüfung vorgesehen. In der Klausel hieß es dazu: In diesem Fall beziffert das Ingenieurbüro die angefallenen Ausbildungskosten entsprechend der erfolgten Leistungen und ggf. nach billigem Ermessen. Hierzu gehören in jedem Fall die Lehrgangskosten, die Fahrzeugkosten, die Übernachtungskosten sowie die Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung. Nachdem der Beklagte die Ausbildung abgebrochen hatte, begehrte der Kläger die Erstattung der Fortbildungskosten, mithin Übernachtungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten sowie Kosten der praktischen Ausbildung. Das BAG verneinte den Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten, da die Rückzahlungsklausel gemäß 307 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BGB unwirksam sei. Die Klausel sei nicht hinreichend klar und verständlich. Dem Transparenzgebot sei nur genügt, wenn der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen könne, welche Kosten ggf. auf ihn zukommen. Dazu seien zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten anzugeben. Ohne die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen und der Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden (z.b. Kilometerpauschale und Tagessätze für Übernachtungskosten), bleibe für den Vertragspartner unklar, in welcher Größenordnung eine Rückzahlungsverpflichtung auf ihn zukommen könne. Gleichzeitig stellt das BAG fest, dass die Anforderungen an die Transparenz einer Rückzahlungsklausel nicht überzogen sein dürften. So sei der Verwender der Klausel nicht verpflichtet, die Kosten der Ausbildung bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung exakt der Höhe nach zu beziffern. Das BAG hat sich in seiner Entscheidung zu der bislang offenen Frage geäußert, ob in einer Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten vor dem Hintergrund des Transparenzgebots die Kosten der Fortbildung zumindest der Größenordnung nach anzugeben sind. Obwohl das BAG betont, dass die Anforderungen an die Transparenz nicht überzogen sein dürften, stellt es im Ergebnis einen hohen Maßstab auf. Arbeitgeber werden versuchen müssen, in Fortbildungsvereinbarungen die ggf. zurück zu zahlenden Kosten in einzelnen Positionen zu benennen und entsprechende Berechnungsgrundlagen anzugeben. Anne Hümmer Rechtsanwältin Telefon anne.huemmer@agv-vers.de 4 AR 05/2013 vom
5 Minijob neben Hauptbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber stellt einheitliche Beschäftigung dar Das Bundessozialgericht (BSG) stellt klar, dass mehrere Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber nach wie vor unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung beitragsmäßig als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu bewerten sind. Eine Aufteilung in eine versicherungspflichtige und in eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung ist nicht möglich. Im konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin, die als Verwaltungsangestellte sozialversicherungspflichtig bei einem Landschaftsverband arbeitete, bei demselben Arbeitgeber parallel eine Betreuungstätigkeit psychisch Kranker innerhalb des Grenzwertes einer geringfügigen Beschäftigung von früher 400 pro Monat aufgenommen. Streitig war nun geworden, ob eine isolierte sozialversicherungsrechtliche Behandlung der beiden Beschäftigungen möglich ist, soweit die Tätigkeiten inhaltlich völlig unterschiedlich sind. Das BSG hat in der Entscheidung vom B 12 KR 28/10 R unter Bestätigung früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung klargestellt, dass mehrere Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlich als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu bewerten seien. Nach Auffassung der Vorinstanz des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) war es durchaus denkbar, dass ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber abrechnungstechnisch getrennt eine versicherungspflichtige Haupt- und zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung ausüben kann, soweit diese Tätigkeiten inhaltlich völlig unterschiedlich sind. Eine Zusammenrechnung dieser beiden Beschäftigungsverhältnisse sei nach Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen entgegen früherer höchstrichterlicher Rechtssprechung nun nicht mehr geboten, nachdem der Gesetzgeber in 150 SGB III a.f. einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld eingeführt habe, der auch dann zum Tragen kommen könne, wenn ein Arbeitnehmer von zwei Beschäftigungsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber eine Tätigkeit beendet. Daraus sei herzuleiten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers durchaus mehrere getrennt voneinander zu beurteilende Beschäftigungsverhältnisse bei dem Arbeitgeber möglich seien. Dagegen hat das BSG mit dem Urteil vom klargestellt, dass der Begriff der Beschäftigung in Leistungs- und Beitragsrecht jeweils funktionsdifferent ausgelegt werden müsse. Von einer leistungsrechtlich möglichen Mehrfachbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber könne daher nicht auf eine identische Rechtslage bei der Beurteilung der Versicherungspflicht geschlossen werden. Hier bleibe es dabei, dass eine Aufteilung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung und in eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nicht möglich sei. Hinweis: Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse ist zu beachten, dass Arbeitnehmer auch in der Passivphase der Altersteilzeit versicherungspflichtig beschäftigt sind. Eine in der Passivphase der Altersteilzeit ausgeübte geringfügige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber (die nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist) kann daher nicht isoliert sozialversicherungsrechtlich behandelt werden. Vielmehr handelt es sich auch hierbei um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Ylva Zimmermann Rechtsanwältin Telefon ylva.zimmermann@agv-vers.de AR 05/2013 vom
6 Beginn der Klagefrist bei nachträglicher Kündigungsgenehmigung Der Beginn der Klagefrist nach 4 KSchG setzt den Zugang einer formwirksamen Kündigung voraus. Eine Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht ist dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen, weil sie nicht von seinem Willen getragen ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte jetzt fest, dass die erforderliche Zurechenbarkeit erst durch eine nachträglich erteilte Genehmigung des Arbeitgebers hergestellt werde mit der Folge, dass die Klagefrist des 4 KSchG erst mit dem Zugang der Genehmigung beim Arbeitnehmer zu laufen beginnt. Der Kläger erhielt am 15. Dezember 2009 ein Kündigungsschreiben, das links ppa. mit dem Schriftzug des Prokuristen der Beklagten und rechts mit i. V. und der Zeichnung der Personalverantwortlichen und Handlungsbevollmächtigen der Beklagten unterschrieben war. Am 2. Februar 2010 erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Mit Schreiben seines Anwalts vom 28. Mai 2010 ließ er die Kündigung zurückweisen und forderte die Beklagte zur Genehmigung auf. Mit Schreiben vom 1. Juni 2010, das von zwei Prokuristen unterzeichnet war, genehmigte die Beklagte die Kündigung vorsorglich. Der Kläger vertrat die Ansicht, die 3-Wochen-Frist des 4 KSchG habe frühestens mit der Genehmigung der Kündigungserklärung begonnen, der Beklagte hielt die Frist für abgelaufen. Das BAG gab dem Kläger mit Urteil vom AZR 858/11 recht. Nach 4 KSchG setze der Beginn der Klagefrist den Zugang einer vom Arbeitgeber stammenden, ihm zurechenbaren Kündigung voraus. Die Kündigung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht sei dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen. Die erforderliche Zurechenbarkeit werde erst durch die nachträgliche Genehmigung hergestellt, die möglich ist, wenn der Arbeitnehmer die Vertretungsmacht nicht bei der Vornahme gem. 180 S. 2 BGB beanstandet hat. Rechtlich kann die Genehmigung sowohl gegenüber dem Vertreter als auch gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt werden. Da aber 4 KSchG den Beginn der Frist an den Zugang der Kündigungserklärung knüpft und sie damit von der Kenntnismöglichkeit des Arbeitnehmers abhängt, ist hinsichtlich des Fristbeginns auf den Zugang der Genehmigung beim Arbeitnehmer abzustellen. Das BAG hat die Sache schlussendlich an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da es nicht klären konnte, ob die kündigenden Personen tatsächlich keine ausreichende Vertretungsmacht besaßen. Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen, da sie nunmehr eindeutig klärt, wann die Klagefrist im Falle einer nachträglichen Genehmigung einer Kündigung beginnt. Zutreffenderweise stellt das BAG für den Beginn der Klagefrist darauf ab, ob und wann die nachträgliche Genehmigung beim Arbeitnehmer zugegangen ist. Dr. Sandra Kreft Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon sandra.kreft@agv-vers.de 6 AR 05/2013 vom
7 Arbeitszeugnis kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Das BAG vertritt die Ansicht, dass Aussagen über die persönlichen Empfindungen des Arbeitgebers, wie z.b. Dankbarkeit, nicht zum erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses gehören. Die Parteien stritten über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Die Beklagte hatte dem Kläger ein Zeugnis mit einer überdurchschnittlichen Beurteilung erteilt, das mit guten Wünschen für die Zukunft endete. Der Kläger vertrat die Auffassung, der verwendete Schlusssatz sei unzureichend, er entwerte sein gutes Zeugnis, da er keinen Dank für die bisherige Zusammenarbeit beinhalte. Es entspreche der Üblichkeit, dass dem Arbeitnehmer am Ende des Zeugnistextes für die Zusammenarbeit gedankt und ihm für die Zukunft und zwar sowohl privat als auch beruflich alles Gute gewünscht werde. Der Kläger begehrte, ihm ein geändertes Zeugnis zu erteilen, das folgenden letzten Satz enthalten sollte: Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute. Mit Urteil vom AZR 227/11 versagte das BAG dem Arbeitnehmer den gewünschten Schlusssatz. Gem. 109 GewO sei der Arbeitgeber nur verpflichtet, Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit in das Zeugnis aufzunehmen und diese auf Wunsch des Arbeitnehmers um Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis zu ergänzen. Das BAG sah keinen rechtsmethodischen Ansatzpunkt, den Ausdruck für persönliche Empfindungen durch den Arbeitgeber zwingend zum Inhalt des gesetzlichen Zeugnisanspruchs zu machen. Zwar räumte das Gericht ein, dass positive Schlusssätze geeignet sein könnten, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen, eine rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, diese in das Zeugnis aufzunehmen, lasse sich jedoch nicht begründen. Weiter stellte das BAG fest, dass ein Zeugnis grundsätzlich dort keine Auslassungen enthalten dürfe, wo der Leser eine positive Hervorhebung erwarte. Einen Anspruch auf die ausdrückliche Bescheinigung bestimmter Merkmale habe daher der Arbeitnehmer, bei dem das Fehlen einer entsprechenden Aussage im Zeugnis sein berufliches Fortkommen behindern könne. Diese Rechtsprechung zur unzulässigen Auslassung betreffe jedoch nur den gesetzlich geschuldeten Zeugnisinhalt, wozu die Schlussformel nicht gehört. Das BAG stellt in seinem Urteil eindeutig fest, dass der Arbeitnehmer auf einen bestimmten Schlusssatz keinen Anspruch hat. Der Arbeitgeber schuldet auch bei einem guten Zeugnis weder Dank noch ist er zu guten Wünschen für die Zukunft verpflichtet. Gefällt dem Arbeitnehmer der verwandte unzureichende Schlusssatz nicht, so kann er beanspruchen, dass das Zeugnis ohne jeden Schlusssatz erteilt wird, da eine Schlussformel nach dem Gesetz eben nicht zum erforderlichen Zeugnisinhalt gehört. Dr. Sandra Kreft Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon sandra.kreft@agv-vers.de AR 05/2013 vom
8 Kündigung eines Schwerbehindertenvertreters bedarf nicht der Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bedarf nach 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX i.v.m. 103 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Das BAG sieht keine Notwendigkeit der Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung. Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Klägers, der mit einem Grad von 70% schwerbehindert war. Seit März 2004 war er Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Bei seiner Einstellung war er u. a. auf die Strafvorschrift des 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) hingewiesen worden. Dennoch zeichnete der Kläger mehrere Personalgespräche, die ein Mitarbeiter des Beklagten mit ihm führte, heimlich und ohne dessen Einwilligung auf. Nach Anhörung der zuständigen Arbeitnehmervertretung und Zustimmung des Integrationsamtes kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Kläger wandte ein, vor Ausspruch der Kündigung hätte zusätzlich die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung eingeholt werden müssen. In seinem Urteil vom AZR 989/11 klärte das BAG, dass die Kündigung nicht der Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung bedurfte. Nach 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX besäßen Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungsschutz, wie ein Mitglied des Betriebs- oder Personalrates. Damit würden 15 KSchG i.v.m. 103 BetrVG entsprechend gelten. Vertrauenspersonen dürften danach nur aus wichtigem Grund und nur mit Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden. Anders lautende Entscheidungen (z.b. LAG Hamm vom TaBV 72/10), wonach nicht die Zustimmung des Betriebsrats, sondern die der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sei, seien nicht zutreffend. Das BAG stützte sein Urteil in erster Linie auf systematische Erwägungen. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung bestünden in der Förderung der Eingliederung sowie der Beratung und Unterstützung schwerbehinderter Menschen, sie verfüge aber nicht über eigene Mitbestimmungsrechte. Was den Kündigungsgrund, nämlich den heimlichen Mitschnitt der Personalgespräche anbelangte, ließ das Gericht keinen Zweifel daran, dass dieses Verhalten eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertige. Die Schwere des Vertragsverstoßes habe auch eine Abmahnung entbehrlich gemacht. Die Entscheidung des BAG stellt klar, dass der Arbeitgeber bei der Kündigung einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen allein die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen hat. Hinzuweisen ist darauf, dass das BAG dazu tendiert, in den Fällen, in denen kein Betriebsrat vorhanden ist entsprechend 103 Abs. 2 BetrVG den Arbeitgeber für verpflichtet hält, die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung einer Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung unmittelbar beim Arbeitsgericht zu beantragen. Dr. Sandra Kreft Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon sandra.kreft@agv-vers.de 8 AR 05/2013 vom
9 Annahmeverzug: Wer streikt ist nicht leistungswillig Wenn sich ein außerordentlich gekündigter Arbeitnehmer an einem Streik beteiligt, so steht ihm für diese Zeit auch dann kein Annahmeverzugslohn zu, wenn in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird. Das BAG erkennt in der Streikteilnahme eines Arbeitnehmers dessen Leistungsunwilligkeit. Die Klägerin war seit 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Sie wurde am 9. April 2010 zum 30. Juni 2010 und sodann am 22. April 2010 fristlos gekündigt. Mit der Klage verlangte sie die Zahlung von Arbeitsvergütung aufgrund Annahmeverzugs für den Zeitraum vom 25. April bis 15. Juli Am 13. April 2010 hatte die Gewerkschaft zu einem unbefristeten Streik aufgerufen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe während des Annahmeverzugs kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung zu, da sich die Klägerin ab dem 13. April 2010 gemeinsam mit weiteren Arbeitnehmern ab diesem Tag am Streik beteiligt habe. Die Klägerin bringt vor, sie habe nach dem Erhalt der fristlosen Kündigung nicht mehr im Rechtssinne streiken, sondern sich nur noch solidarisch mit anderen streikenden Arbeitnehmern erklären können. Das BAG hat sich in seinem Urteil vom AZR 563/11 der Ansicht des Arbeitgebers angeschlossen. Der Klägerin stehe kein Annahmeverzugslohn zu. Zwar habe aufgrund der unwirksamen Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden, die Klägerin sei jedoch wegen der Streikteilnahme leistungsunwillig i.s.d. 297 BGB gewesen. Neben der Leistungsfähigkeit umfasse 297 BGB auch die nicht ausdrücklich genannte Leistungswilligkeit. Ein Streik sei definitionsgemäß die kollektive Vorenthaltung der geschuldeten Arbeitsleistung. Die Tatsache, dass die Klägerin nach ihrer Auffassung zum Streikzeitpunkt nicht mehr Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen sei, sei unerheblich. Beteiligt sich ein Arbeitnehmer an einem Streik, signalisiert er dem Arbeitgeber, dass er seine Arbeitsleistung nicht erbringen will. Dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt aufgrund der fristlosen Kündigung ohnehin zu keiner Leistung verpflichtet gewesen bzw. eine solche ihr sogar unmöglich gewesen wäre, steht dem nach Ansicht des BAG nicht entgegen. Mit ihrer Kündigungsschutzklage habe die Arbeitnehmerin ja gerade deutlich gemacht, dass sie die Kündigung nicht als wirksam anerkennen wolle. Dr. Sandra Kreft Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon sandra.kreft@agv-vers.de AR 05/2013 vom
Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel
Entscheidungen Siehe auch: Pressemitteilung Nr. 86/12 vom 11.12.2012 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11 Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und
MehrMandantenrundschreiben April 2013
M A R X Rechtsanwälte Akademiestr. 38-40 76133 Karlsruhe Mandantenrundschreiben April 2013 Hans-Jürgen Marx Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrike Bitsch Rechtsanwältin Philipp Hochstein Rechtsanwalt
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 227/11 21 Sa 74/10 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 11. Dezember 2012 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger,
MehrLandesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluß vom TaBV 59/03 (Rechtsbeschwerde beim BAG - 1 ABR 25/04 - )
Vereinbaren die Vertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird diese Vereinbarung durch Kündigung und Abwicklungsvertrag umgesetzt, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
MehrNicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
Mehrkarief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL
Eine unrichtige Belehrung des Betriebsrats kann zur Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung führen Der Weg zu einer wirksamen arbeitsrechtlichen Kündigung kann mit vielen Stolpersteinen versehen
MehrMandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen
Mandantenbrief Juli 2010 Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung: Die Begründung ist wichtig Wenn Sie gute Sachgründe dafür haben, können Sie das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers
MehrKündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a
Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet nach 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX nur dann Anwendung, wenn
Mehrberaten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo
beraten bilden forschen Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand 1/2016 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche
MehrKündigungsfristen und Kündigungsschutz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrMinderjährige Arbeitnehmer
TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrDas Arbeitszeugnis in Recht und Praxis
Haufe Fachbuch Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis Die rechtlichen Grundlagen, Formulierungshilfen, Musterzeugnisse, Zeugnisanalyse Bearbeitet von Günter Huber, Waltraud Müller 15. Auflage 2014. Buch
MehrBAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer
Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter
MehrMODUL 5. Sachverhalt. Ist die beim Arbeitsgericht Frankfurt a.m. fristgerecht eingelegte Kündigungsschutzklage des A zulässig und begründet? S.
MODUL 5 Sachverhalt Die K-GmbH betreibt in Frankfurt am Main einen Gebrauchtwagenhandel mit 27 fest angestellten Mitarbeitern, welche C als Geschäftsführer leitet. A ist seit Anfang Dezember 2003 bei der
MehrDas Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX 16.06.2016 Sabine Ritterbusch 1 - rechtliche Rahmenbedingungen - 84 Abs. 2 S.1 SGB IX: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als
MehrDIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!
DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge
Mehr6. Beteiligung des Betriebsrats Inhalt der Anhörung Ausspruch der Kündigung... 87
Abkürzungen..................... 11 1. Allgemeines................. 13 1.1 Begriff und Inhalt der Kündigung........ 14 1.1.1 Inhalt der Kündigung............. 14 1.1.2 Zeitliche Bestimmung der Kündigung.......
MehrIndividualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz
Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz Dr. Hans-Peter Lehner,, Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Bearbeitungsstand: Oktober 2004 Allgemeines I Der
MehrDie Fortbildungsvereinbarung als AGB und das Transparenzgebot Keine ergänzende Vertragsauslegung Kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
Erstattung von Ausbildungskosten rechtslupe.de; 5. November 2012 @ 06:34 Arbeitsrecht Eine Klausel über die Erstattung von Ausbildungskosten genügt dem Transparenzgebot in 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann,
MehrDie Kündigung im Arbeitsrecht
Die Kündigung im Arbeitsrecht von Karin Kramer Rechtsanwältin 10., überarbeitete Auflage, 2004 RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERUN WEIMAR DRESDEN Abkürzungen 9 I. Allgemeines 1. Begriff
MehrKündigung/ Elternzeit/ Klagefrist BErzGG 18 Abs. 1; KSchG 4 Satz 4; BGB 182 ff.; InsO 113 Abs. 2
Kündigung/ Elternzeit/ Klagefrist BErzGG 18 Abs. 1; KSchG 4 Satz 4; BGB 182 ff.; InsO 113 Abs. 2 Kündigt der Insolvenzverwalter einen im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmer, so kann dieser das Fehlen
MehrR E C H T S AN W Ä L T E
R E C H T S AN W Ä L T E Ausgabe Mai 2017 Seite 121-125 INHALT SEITE 121: Gesetzgebung: Entgelttransparenzgesetz SEITE 123: Abgekürzte Kündigungsfrist während der Probezeit SEITE 124: Fehlende Zustimmung
MehrPraxishilfe mit Top10- Aktionsplan. Arbeitsrecht-Soforthilfe: Was tun, wenn mir gekündigt wurde? Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.
Praxishilfe mit Top10- Aktionsplan Arbeitsrecht-Soforthilfe: Was tun, wenn mir gekündigt wurde? Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht. 1 2 Arbeitsrecht-Soforthilfe-Paket Klagefrist Achtung: Es muss jetzt
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrDas Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis
Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis von Dr. Petra Senne Professorin an der Fachhochschule Dortmund 4., neu bearbeitete Auflage Luchterhand 2007 Literatur- und Abkürzungsverzeichnis XI A.
MehrHaufe Praxisratgeber. Arbeitszeugnisse. Textbausteine und Tätigkeitsbeschreibungen
Haufe Praxisratgeber Arbeitszeugnisse Textbausteine und Tätigkeitsbeschreibungen Bearbeitet von Dr. Thorsten Knobbe, Dr. Mario Leis, Dr. Karsten Umnuß Neuausgabe 2008. Taschenbuch. 462 S. Paperback ISBN
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 20.12.2012 Biernatzki Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. Büro A-Stadt
MehrKündigung/Anhörung des Betriebsrats BetrVG 102; InsO 113; KSchG 1
Kündigung/Anhörung des Betriebsrats BetrVG 102; InsO 113; KSchG 1 Wenn eine Sozialauswahl nach der für den Betriebsrat erkennbaren Auffassung des Arbeitgebers wegen der Stillegung des gesamten Betriebes
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach 1a KSchG.
Abfindung nach 1 a KSchG KSchG 1 a Wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Ausspruch einer Kündigung das Angebot auf Abschluss eines Beendigungsvertrags unterbreiten will, ohne die gesetzliche Abfindung
MehrDie Kündigung im Arbeitsrecht
Die Kündigung im Arbeitsrecht von Karin Kramer Rechtsanwältin RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR DRESDEN Inhalf Abkürzungen 9 I. Allgemeines 1. Begriff und Inhalt der Kündigung
MehrB Zeugnisrecht. 1 Rechtsgrundlagen
B Zeugnisrecht Arbeitnehmer Auszubildender 1 Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlage für die Erteilung des Arbeitszeugnisses stellen 630 BGB, 109 GewO und 8 BBiG dar. Nach 630 BGB können Mitarbeiter, die
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,
Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
MehrBefristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?
Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten
MehrBundesteilhabegesetz - Erste Stufe *
Bundesteilhabegesetz - Erste Stufe 30.12.2016* * s. im Einzelnen Schiefer/Heitmann, Krankheit im Arbeitsverhältnis, Düsseldorfer Schriftenreihe (demn. 2. Aufl.), Nelle, NZA 2017, 880; Mühlmann, NZA 2017,
MehrDurchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen
Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen Hamburg, 31. Mai 2013 Oliver Schmidt-Eicher, Verden, FA für Arbeitsrecht, FA für Sozialrecht, Kanzlei@ra-schmidt-eicher.de 96
MehrZu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 85/15 4 Ca 1011/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 31.07.2015 Rechtsvorschriften: 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der
Mehr5 Teilurlaub. 5 BUrlG
5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O.,
6 Ta 167/08 5 Ca 2580/07 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau T. F., L. weg 27, F., - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X.-S. T.,
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenzeichen: 1 Ta 114/12 4 Ca 3610/10 ArbG Halle LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Kläger - gegen - Beklagte - Bezirksrevisorin bei dem
MehrFallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen
Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen - Bonner Unternehmertage 2012 - Referent: Dr. Nicolai Besgen - Fachanwalt für Arbeitsrecht - www.meyer-koering.de I. Rechtsgrundlagen Das Befristungsrecht
MehrArbeits- und Sozialrecht. An die Mitglieder. Haftungsbeschränkung für Arbeitgeber bei Direktversicherung und Pensionskasse
Arbeits- und Sozialrecht Arbeitgeberverband Zement und Baustoffe e.v. Beckum Nr. 04/17 25. April 2017/gu An die Mitglieder I. ALTERSVERSORGUNG Haftungsbeschränkung für Arbeitgeber bei Direktversicherung
MehrKrankheitsbedingte Kündigungen und betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Referent:
Krankheitsbedingte Kündigungen und betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Referent: Alexander Schneider Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Düsseldorf I. Überblick Maßgebliche VorschriEen:
MehrSTORZ MEYER BRÄUNING ANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITS- & ZIVILRECHT
1. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. März 2016-8 AZR 501/14 (A) Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung? Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Für ihn
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 227/11
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 11.12.2012, Az.: 9 AZR 227/11 Arbeitszeugnis: "... für die Zukunft alles Gute" reicht aus Ein Arbeitnehmer, der aus dem Betrieb ausscheidet und in seinem Arbeitszeugnis die
Mehr6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern
6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben als solche keinen erhöhten Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und 103 Abs.
MehrArbeitszeugnisse. Textbausteine und Tätigkeitsbeschreibungen. von Dr. Thorsten Knobbe, Dr. Mario Leis, Dr. Karsten Umnuß. 5.
Arbeitszeugnisse Textbausteine und Tätigkeitsbeschreibungen von Dr. Thorsten Knobbe, Dr. Mario Leis, Dr. Karsten Umnuß 5. Auflage Arbeitszeugnisse Knobbe / Leis / Umnuß schnell und portofrei erhältlich
MehrErheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat
Erheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat Landestagung des DArbGV Berlin-Brandenburg 17. September 2015 1 1 Teil 1 Vorwurf der Schlechtleistung ein typischer Konfliktverlauf
Mehrin unserem ANA Recht aktuell berichten wir über lesenswerte Urteile zu den folgenden Themen:
ANA Postfach 11 01 64 30856 Laatzen An unsere Mitgliedsunternehmen ANA Recht aktuell 02/2013 Laatzen, 25.02.2013 +49 (0) 511 98490-34 wichert@chemienord.de Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem ANA
MehrInhaltsübersicht. Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch
Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Grundlage 3. Anwendung des 102 Abs. 3 BetrVG auf Änderungskündigungen 3.1 1. Fall: Annahme des Änderungsangebots
MehrInteressante Entscheidungen April 2016
Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen. LAG Nürnberg, Urteil vom 01.09.2015, 7 Sa 592/14 Die
MehrSchwerbehindertenvertretung Rehabilitanden SGB IX 95, 94 Abs. 2, 36; SchwbG 24 Abs. 2; ArbGG 96 a Abs. 1, 9 Abs. 5
Schwerbehindertenvertretung Rehabilitanden SGB IX 95, 94 Abs. 2, 36; SchwbG 24 Abs. 2; ArbGG 96 a Abs. 1, 9 Abs. 5 Die Schwerbehindertenvertretung hat in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach
MehrNewsletter für Betriebsräte
1 Schadensersatz wegen unterbliebener Erhöhung der Wochenarbeitszeit - Benachteiligung wegen der (Schwer-) Behinderung Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Januar 2017 8 AZR 736/15 Die Vermutung einer
MehrKündigungsschutzklage verlängerte Anrufungsfrist KSchG 4, 6, 7, 13
Kündigungsschutzklage verlängerte Anrufungsfrist KSchG 4, 6, 7, 13 Die Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs führt in entsprechender Anwendung von 6 KSchG dazu, dass die Kündigungsschutzklage
MehrDie so genannte Grundkündigungsfrist beträgt nach 622 Abs. 1 BGB vier Wochen
Kündigung - ordentliche: Kündigungsfristen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundkündigungsfrist 3. Verlängerte Kündigungsfristen 4. Möglichkeiten außerhalb ordentlicher Kündigungen 5. Rechtsprechungs-ABC
MehrAusschluss der ordentlichen Kündigung
LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 613/06
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 29.11.2007, Az.: 2 AZR 613/06 Kündigung: Beim Antrag auf Schwerbehinderung kann es auf einen Tag ankommen Kündigt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter, der nicht mindestens 3
MehrArbeitshilfen für Betriebsräte. Weinbrenner Fischer. Antworten für die Praxis. Kündigung. Kündigungsschutz Kündigungsgründe Fristen.
Arbeitshilfen für Betriebsräte Weinbrenner Fischer Antworten für die Praxis Kündigung Kündigungsschutz Kündigungsgründe Fristen Verlag Vahlen Einleitung Kündigung Einleitung Die Themen Kündigung und Kündigungsschutz
MehrNr. 09/ Juli 2017/ma
Arbeits- und Sozialrecht Arbeitgeberverband Zement und Baustoffe e.v. Beckum Nr. 09/17 31. Juli 2017/ma An die Mitglieder I. ARBEITSVERTRAGSRECHT 1. Befolgung unbilliger Weisungen 2. Freigestellte Mitarbeiter
MehrAusschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung
E Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung BAG vom 31.8.2005-5 AZR 545/04 - in NZA 2006 Heft 6 Seite 324-329 (zu einseitigen BAG vom 28.9.2005-5 AZR 52/05 - in NZA 2006 Heft
MehrKündigungsschutzklage
Kündigungsschutzklage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten 2 I Nr. 3 b) ArbGG bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen AN und AG über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
MehrArbeitszeugnis. ist mit einem Ausstellungsdatum und der Unterschrift des Arbeitgebers zu versehen.
Arbeitszeugnis Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Nach der einschlägigen Norm, 630 BGB, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis
MehrDer Entscheidungsausspruch des Gerichts in der Rechtssache C- 438/99 lautet
DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG SCHWANGERER FRAUEN Die Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft stellt - gleichgültig, ob ihr Arbeitsvertrag
MehrEine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände
MehrAnnahmefrist bei Ausspruch einer Änderungskündigung KSchG 2 Satz 2
Annahmefrist bei Ausspruch einer Änderungskündigung KSchG 2 Satz 2 1. Die Frist zur Erklärung des Vorbehalts nach 2 Satz 2 KSchG gilt als Mindestfrist auch für die Erklärung der vorbehaltlosen Annahme
MehrBUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 9 AZR 44/00 Arbeitszeugnis - Schlußsätze
Seite 1 von 6 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.2.2001, 9 AZR 44/00 Arbeitszeugnis - Schlußsätze Leitsätze Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen,
Mehr19. Akademie für Oberstufenschüler. Prof. Dr. Andreas Borsutzky
19. Akademie für Oberstufenschüler Prof. Dr. Andreas Borsutzky Fall ( Der erste Arbeitsvertrag ) Die 17 jährige A beginnt zum Wintersemester 2017 / 2018 ihr Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hamburg.
MehrFirma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -
Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,
MehrRund um den Arbeitsvertrag
Rund um den Arbeitsvertrag Ø RechtsanwälGn Sabrina Klaesberg Ø FachanwälGn für Arbeitsrecht Westring 23 44787 Bochum!"+49 234 96 137-0 # +49 234 96 137-49 info@bn-anwaelte.de www.bn-anwaelte.de Arbeitsvertrag
MehrNEWSLETTER TOP THEMA TERMINE RECHT AKTUELL AGV PUBLIK. Mindestlohn beschlossen... 3
NL Ausgabe 07/2014 31.07.2014 TOP THEMA Mindestlohn beschlossen... 3 NEWSLETTER TOP THEMA TERMINE RECHT AKTUELL AGV PUBLIK TERMINE Personalleitertagungen Außendienst 2014: 22.-23. Oktober 2014 in Düsseldorf
MehrLEITFADEN DIESE KÜNDIGUNGSFRISTEN MÜSSEN SIE BEACHTEN. Ein Überblick für Arbeitgeber
LEITFADEN DIESE KÜNDIGUNGSFRISTEN MÜSSEN SIE BEACHTEN Ein Überblick für Arbeitgeber DAS ERWARTET SIE GESETZLICHE KÜNDIGUNGSFRISTEN Sie erhalten einen Überblick, welche Fristen Sie bei einer ordentlichen
MehrDie Arbeitsgerichte. Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
Die Arbeitsgerichte. Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsmittel, Kosten www.justiz.nrw BUNDESARBEITSGERICHT Revision LANDESARBEITSGERICHT Berufung ARBEITSGERICHT Klage Der Arbeitsplatz ist für viele Menschen
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - im Fokus
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2013 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L
MehrKRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN
KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten
MehrWorkshop Demenz. Weiterbeschäftigung aus verschiedenen Sichtweisen, Möglichkeiten und Grenzen Dorian Kai Liebenau, Rechtsanwalt
Workshop Demenz Weiterbeschäftigung aus verschiedenen Sichtweisen, Möglichkeiten und Grenzen 11.04.2013 Dorian Kai Liebenau, Rechtsanwalt Zur Person Dorian Kai Liebenau Geb. 22.07.1964 Anwaltszulassung
MehrBeschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 28/17 4 Ca 5174/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 11.09.2017 Rechtsvorschriften: 704 ZPO, 615 BGB Orientierungshilfe: Enthält ein gerichtlicher Vergleich, der den Arbeitgeber
MehrForum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 6/2005
Tel: 0561-4001128 0221-3597-550 Fax: 0561-4001128 0221-3597-555 e-mail: dralexander.gagel@arcor.de schian@iqpr.de AZ 10-08-02-04 August 2005 Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen
MehrNewsletter - Arbeitsrecht
Januar 2018 - Arbeitsrecht Sehr geehrte Damen und Herren, zu Beginn des neuen Jahres wollen wir wiederum auf neue wichtige Entscheidungen und Entwicklungen im Arbeitsrecht hinweisen. Das neue Jahr hat
MehrArbeitsgericht München
Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.
MehrFORUM Leiharbeit und Werkverträge
EDEKA TAGUNG 2015 Eine Tagung für Mitglieder von Betriebsräten, Jugend- und Auszubildendenvertretungen der EDEKA-Gruppe FORUM Leiharbeit und Werkverträge Dr. Sérgio Fernandes Fortunato, Rechtsanwalt AfA
MehrDer Übernahmeanspruch aus 78a BetrVG
Der Übernahmeanspruch aus 78a BetrVG 1 In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 085, Datum
Sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein Heimarbeitsverhältnis Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht
MehrD:\SYSTEM\BrowserCache\Temporary Internet Files\OLK21\BAG Beschl ABR vereinf.wahlverf1.doc
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 16.11.2005, 7 ABR 9/05 Schwerbehindertenvertretung - Vereinfachtes Wahlverfahren Leitsätze 1. Wird die Schwerbehindertenvertretung eines Betriebs nach 94 Abs 6 Satz 3
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - im Fokus
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2016 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 INHALTSVERZEICHNIS
MehrRechtliche Rahmenbedingungen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
Rechtliche Rahmenbedingungen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) Vortrag am 14.10.2015 bei der SALO-Fachtagung: Rehabilitation und Betriebliches Eingliederungsmanagement Übersicht 1. Zweck
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich Handlungsempfehlung für Vertragsverhandlungen und Entfristungsklagen
Befristete Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich Handlungsempfehlung für Vertragsverhandlungen und Entfristungsklagen Stand: 31.08.2011 Andrea Pfundstein Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht
MehrArbeits- und Tarifrecht VFA (40 Stunden = 20 Doppelstunden) Stand
Rechtsgrundlagen die verschiedenen Rechtsquellen des Arbeitsrechts nennen 4 Rechtsquellenlehre Bürgerliches Recht die Konkurrenz zwischen verschiedenen arbeitsrechtlichen Rechtsquellen beschreiben und
MehrErgänzendes Skript zum Thema Zeugnis Von Rechtsanwalt Andreas Tertel Fachanwalt für Arbeitsrecht Parkstr. 3 18119 Rostock
1 Ergänzendes Skript zum Thema Zeugnis Von Rechtsanwalt Andreas Tertel Fachanwalt für Arbeitsrecht Parkstr. 3 18119 Rostock ab 01.01.2013 Kanzlei Dr. Großkopf, Kuntz, Tertel Rechtsanwälte, Fachanwälte
MehrEine Befristung nach dieser Vorschrift ist jedoch grundsätzlich nur bei Neueinstellungen erlaubt.
TK Lexikon Arbeitsrecht Befristetes Arbeitsverhältnis Arbeitsrecht 1 Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Befristung HI941136 HI2330427 Grundsätzlich sind Befristungen nur rechtsgültig, wenn dafür ein
MehrWorauf es beim einfachen Arbeitszeugnis ankommt
18 Wie Sie Ihr Zeugnis richtig prüfen Worauf es beim einfachen Arbeitszeugnis ankommt Das einfache Arbeitszeugnis enthält nur die persönlichen Daten des Arbeitnehmers sowie eine Beschreibung der Art und
MehrReferat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung
Referat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung von Michael Grauvogel Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Bremen 1. Was
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
Mehr1.2 Anspruchberechtigter
Zeugnisrecht Da sich die gesetzlichen Regelungen in den Bestimmungen im Wesentlichen entsprechen 1, wird von einem einheitlichen Zeugnisrecht für alle Arbeitnehmer ausgegangen 2, das durch die Fürsorgepflicht
MehrArbeitsrecht Ausgabe 2/2008
Arbeitsrecht Ausgabe 2/2008 I. Neue Entscheidungen 1. Kündigung eines Low Performers BAG vom 17.01.2008, 2 AZR 536/06, PM Nr. 5/08 Die verhaltensbedingte Kündigung eines leistungsschwachen Arbeitnehmers
MehrFristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91
Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Eine außerordentliche Kündigung kann nach 626 Abs. 1 BGB außerhalb der zweiwöchigen Frist ausgesprochen werden, wenn dies unverzüglich
MehrEV.-LUTH. LANDESKIRCHE HANNOVERS DAS LANDESKIRCHENAMT
G9/2001 Seite 1 von 5 Seiten (c) EvLKA Hannover EV.-LUTH. LANDESKIRCHE HANNOVERS DAS LANDESKIRCHENAMT Hannover, den 10. Mai 2001 Rote Reihe 6 Telefon: 0511/1241-0 Durchwahl: 1241-311 Telefax: 0511/1241-769
Mehr