Katrin Neumann. Stand des Neugeborenen-Hörscreening in Deutschland. Status of neonatal screening in Germany

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1 Stand des Neugeborenen-Hörscreening in Deutschland Status of neonatal screening in Germany Katrin Neumann Schwerpunkt für Phoniatrie und Pädaudiologie, Universität Frankfurt/M

2 Evidenzkriterien Evidenzbasierte Medizin (EBM) oder wissenschaftliche Medizin = Versuch, generalisierte Standards für Evidenz (Beweis, Nachweis), der aus wissenschaftlichen Methoden gewonnen wird, auf bestimmte medizinische Praktiken anzuwenden Evidenz bezogen auf Risiken und Nutzen von Therapien oder medizinischer Prozeduren (einschließlich des Fehlens einer solchen Therapie oder Prozedur) EBM drückt klinischen Nutzen von Tests und Therapien mittels mathematischer Methoden aus

3 Kategorien der Infectious Diseases Society of America (IDSA) zu Empfehlungen für oder gegen die Anwendung eines medizinischen Procedere (A-E) sowie der Grade der Evidenzqualität (I-III) Kategorie, Grad Stärke der Empfehlung: A B C D E Qualität der Evidenz: I II III Definition Gesicherte Evidenz zur Unterstützung Mäßige Evidenz zur Unterstützung Schwache Evidenz zur Unterstützung Schwache Evidenz zum Abraten Gesicherte Evidenz zum Abraten Ergebnisse aus mindestens 1 methodisch einwandfreien randomisierten, kontrollierten Studie Ergebnisse aus mindestens 1 methodisch guten, nicht randomisierten klinischen Studie, aus analytischen Kohorten- oder Fall-Kontroll- Studien (vorzugsweise aus mehr als 1 Institution), aus mehreren Beobachtungsstudien oder bahnbrechenden Ergebnissen nichtkontrollierter experimenteller Anwendung Meinungen angesehener Experten, basierend auf klinischer Erfahrung, deskriptiver Studien oder Ergebnissen von Fachkonferenzen

4 In Deutschland wird in Kürze ein universelles Neugeborenen-Hörscreening (UNHS) in eine reguläre Prozedur überführt, die jedem Neugeborenen angeboten wird (G-BA) Entscheidung, ein UNHS durch als Prozedur (Kinderrichtlinien) gesetzlich vorzuschreiben (und zu finanzieren?) basiert auf EBM-Prinzipien Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitssystem Evaluation des Nutzens, der Effektivität und der medizinischen Notwendigkeit eines UNHS in Bezug auf patientenrelevante Therapieziele wie Lebensqualität, Hör- und Sprachentwicklung, psychosoziale, kognitive, emotionale, bildungs- und berufsrelevante Entwicklung, aber auch auf negative Folgen eines UNHS wie falsch auffällige / falsch unauffällige Ergebnisse, Unsicherheit der Eltern, unnötige Behandlungen

5 Kinder-Richtlinien: erweitertes Neugeborenen-Screening Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) Allgemeines Neugeborene haben Anspruch auf ein erweitertes Neugeborenen- Screening und auf eine Früherkennungsuntersuchung von Hörstörungen Die Früherkennungsmaßnahmen bei Kindern in den ersten sechs Lebensjahren umfassen insgesamt zehn Untersuchungen gemäß den im Untersuchungsheft für Kinder gegebenen Hinweisen, das erweiterte Neugeborenen-Screening und die Früherkennungsuntersuchung von Hörstörungen bei Neugeborenen

6 Früherkennungsuntersuchung von Hörstörungen bei Neugeborenen (Neugeborenen-Hörscreening) Allgemeines Das nach diesen Richtlinien durchzuführende Neugeborenen-Hörscreening dient primär der Erkennung versorgungsbedürftiger Hörstörungen ab einem Hörverlust von 35 db. Solche Hörstörungen sollen bis zum Ende des 3. Lebensmonats diagnostiziert und eine entsprechende Therapie bis Ende des 6. Lebensmonats eingeleitet sein. Geltungsbereich Richtlinie gilt auf Grundlage von 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für alle zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführten Früherkennungsuntersuchungen von Hörstörungen bei Neugeborenen

7 Entwurf Früherkennungsuntersuchung von Hörstörungen bei Neugeborenen (Neugeborenen-Hörscreening) Anspruchsberechtigung Neugeborene haben Anspruch auf die Teilnahme an einer Früherkennungsuntersuchungen von Hörstörungen entsprechend dieser Richtlinie. Aufklärung und Einwilligung Vor Einleitung des Neugeborenen-Hörscreenings sind die Eltern (Personensorgeberechtigten) anhand des Merkblattes des G-BA über Vor- und Nachteile aufzuklären. Die Eltern entscheiden über die Teilnahme an der Untersuchung. Ihre Ablehnung ist mit der Unterschrift zumindest eines Elternteils zu dokumentieren

8 Grundsätze der Früherkennungsuntersuchungen von Hörstörungen (1) Das Neugeborenen-Hörscreening umfasst die Messung otoakustischer Emissionen (TEOAE) und/oder die Hirnstammaudiometrie (AABR) einschließlich der ggf. gemäß Abs. 3 durchzuführenden Untersuchung. Der Erfolg des Screenings ist insbesondere abhängig von der Zuverlässigkeit der Befundergebnisse und der zeitnahen Durchführung einer umfassenden pädaudiologischen Nachfolgediagnostik bei auffälligen Befunden. (2) Das Neugeborenen-Hörscreening erfolgt für jedes Ohr mittels TEOAE oder AABR und soll bis zum 3. Lebenstag durchgeführt werden. Für Risikokinder für konnatale Hörstörungen ist die AABR obligat. Bei Frühgeborenen soll die Untersuchung spätestens zum Zeitpunkt des errechneten Geburtstermins, bei kranken oder mehrfach behinderten Kindern unter Beachtung der Zusatzstörungen und notwendigen klinischen Maßnahmen spätestens vor Ende des 3. Lebensmonats erfolgen. Bei Geburt im Krankenhaus erfolgt die Untersuchung vor Entlassung. Bei Geburt außerhalb des Krankenhauses oder nicht erfolgter Untersuchung findet die Untersuchung spätestens im Rahmen der U2 statt.

9 Grundsätze der Früherkennungsuntersuchungen von Hörstörungen (1) Das Neugeborenen-Hörscreening erfolgt für jedes Ohr mittels TEOAE oder AABR und soll bis zum 3. Lebenstag durchgeführt werden. Für Risikokinder für konnatale Hörstörungen ist die AABR obligat. Bei Frühgeborenen soll die Untersuchung spätestens zum Zeitpunkt des errechneten Geburtstermins, bei kranken oder mehrfach behinderten Kindern unter Beachtung der Zusatzstörungen und notwendigen klinischen Maßnahmen spätestens vor Ende des 3. Lebensmonats erfolgen. Bei Geburt im Krankenhaus erfolgt die Untersuchung vor Entlassung. Bei Geburt außerhalb des Krankenhauses oder nicht erfolgter Untersuchung findet die Untersuchung spätestens im Rahmen der U2 statt. (2) Bei auffälligem Testergebnis der Erstuntersuchung mittels TEOAE oder AABR soll möglichst am selben Tag, spätestens bis zur U2 eine Kontroll-AABR durchgeführt werden. Die Untersuchung erfolgt an beiden Ohren. (3) Bei einem auffälligen Befund in dieser Kontroll-AABR soll eine umfassende pädaudiologische Konfirmationsdiagnostik bis zur zwölften Lebenswoche erfolgen

10 Durchführungsverantwortung und Qualifikation (1) Die Verantwortung für die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung liegt bei Geburt im Krankenhaus bei dem Arzt, der für die Geburtsklinik verantwortlich ist. (2) Bei Geburt außerhalb des Krankenhauses liegt die Verantwortung für die Veranlassung der Untersuchung bei der Hebamme oder dem Arzt, die/der die Geburt verantwortlich geleitet hat. Das Neugeborenen-Hörscreening kann bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde oder Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen durchgeführt werden. (3) In den Fällen, in denen ausnahmsweise im Krankenhaus nach auffälliger Erstuntersuchung keine Kontroll-AABR bis zur U2 durchgeführt wurde, wird die AABR bis spätestens zur U3 von einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde oder Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen vorgenommen. (4) Die ggf. notwendige umfassende pädaudiologische Konfirmationsdiagnostik wird durch Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen oder pädaudiologisch qualifizierte Fachärzte für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde durchgeführt.

11 Apparative Anforderungen Die Geräte zur Messung von TEOAE und AABR müssen den für diese Untersuchungen einschlägigen technischen Anforderungen genügen. Eine entsprechende Gewährleistungsgarantie des Herstellers erfüllt diese Bedingung. Zeitpunkt des Inkraft-Tretens Juli 2008? Beschlussfassung am BMG hat zwei Monate Zeit und kann auch rückwirkend Richtlinien in Kraft treten lassen

12 Qualitätssicherung (1) Bei Geburt und Durchführung des Neugeborenen-Hörscreenings in einem Krankenhaus, soll das Krankenhaus nachfolgend genannte Qualitätsziele erfüllen: - Der Anteil der auf Hörstörungen untersuchten Kinder zur Gesamtzahl der Neugeborenen soll bei mindestens 95 % liegen. - Mindestens 95% der in der Erstuntersuchung auffälligen Kinder sollen vor Entlassung aus dem Krankenhaus eine Kontroll-AABR erhalten haben. - Der Anteil der untersuchten Kinder, für die eine pädaudiologische Konfirmationsdiagnostik erforderlich ist, soll höchstens bei 4% liegen.

13 Qualitätssicherung (2) Wird das Neugeborenen-Hörscreening bei einem niedergelassenen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde oder einem Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen erbracht, so sollen nachfolgend genannte Qualitätsziele erfüllt werden: - Der Anteil der primär beim Vertragsarzt untersuchten Kinder, für die eine pädaudiologische Konfirmationsdiagnostik erforderlich ist, soll höchstens bei 4% liegen. - Mindestens 95% der in der Erstuntersuchung auffälligen Kinder sollen in derselben Institution, in der die Untersuchung durchgeführt wurde, eine Kontroll-AABR erhalten.

14 Qualitätssicherung (3) Unabhängig von der Verantwortung für die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung gemäß hat der die U3 durchführende Arzt sich zu vergewissern, dass das Neugeborenen-Hörscreening dokumentiert wurde. Ist die Durchführung der Untersuchung nicht dokumentiert, so hat er die Untersuchung zu veranlassen sowie Durchführung und Ergebnis zu dokumentieren. Dasselbe gilt für die U4 und U5 durchführenden Ärzte. (4) Der Erfolg des Neugeborenen-Hörscreenings ist abhängig von der zeitnahen Durchführung einer umfassenden audiologischen Nachfolgediagnostik bei auffälligen Befunden und der Therapieeinleitung. Um zu gewährleisten, dass das Neugeborenen-Hörscreening allen Neugeborenen zur Verfügung steht und alle im Rahmen der Früherkennungsuntersuchung auffällig getesteten Neugeborenen die Konfirmationsdiagnostik in Anspruch nehmen, sollen Krankenhäuser bzw. Hebammen und niedergelassene Ärzte, die die Früherkennungsuntersuchung durchführen, auch die über die im Folgenden geregelten Dokumentationen hinausgehenden länderspezifischen Regelungen berücksichtigen (z. B. Dokumentation durch Screeningkarten des Erweiterten Neugeborenen-Screenings).

15 Dokumentation Im Gelben Kinderuntersuchungsheft werden Durchführung und Ergebnisse (differenziert nach einseitig/beidseitig) dieser Früherkennungsuntersuchung sowie ggf. die Durchführung einer Konfirmationsdiagnostik dokumentiert. Zusätzlich zur Dokumentation im Gelben Heft haben die Leistungserbringer des Neugeborenen-Hörscreenings ab dem ein Mal im Kalenderjahr eine Sammelstatistik über folgende Parameter zu erstellen: Gesamtzahl der Neugeborenen (nur im Krankenhaus zu erfassen) Anzahl der im Rahmen des Neugeborenen-Hörscreenings getesteten Neugeborenen differenziert nach TEOAE / AABR als Erstuntersuchung Anzahl der Neugeborenen mit auffälliger TEOAE (differenziert nach einseitig/beidseitig auffällig) Anzahl der Neugeborenen mit auffälliger AABR Anzahl der Neugeborenen mit auffälliger AABR (differenziert nach Erst- und Kontrolluntersuchung sowie nach einseitig/beidseitig auffällig) Anzahl der Neugeborenen mit auffälliger TEOAE und auffälliger AABR (differenziert nach einseitig/beidseitig auffällig)

16 Dokumentation Sammelstatistiken sind auf Anfrage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss für die Evaluation bestimmten Stelle zur Verfügung zu stellen. Diese Daten können auch in Zusammenarbeit mit den länderspezifischen Screeningzentren erhoben werden.

17 Dokumentation Folgende Parameter müssen im Rahmen der U3, U4 und U5 überprüft und im Gelben Heft dokumentiert werden: Neugeborenen-Hörscreening ist bereits erfolgt und im Gelben Heft dokumentiert Neugeborenen-Hörscreening selbst durchgeführt bzw. veranlasst falls Dokumentation im Gelben Heft fehlt Ergebnisse des Neugeborenen-Hörscreenings (Früherkennungs-untersuchung unauffällig, Konfirmationsdiagnostik veranlasst, Konfirmationsdiagnostik bereits durchgeführt, angeborene Hörstörung bei Konfirmationsdiagnostik festgestellt, einseitig/beidseitig)

18 Neues Blatt im Gelben Heft

19 Merkblatt

20 Merkblatt

21 Evaluation Das Neugeborenen-Hörscreening wird hinsichtlich Qualität und Zielerreichung evaluiert. Zielparameter für die Evaluation sind insbesondere - Häufigkeit der durchgeführten Untersuchung differenziert nach Ort der Leistungserbringung (für die Kliniken auch die Erfassungsraten), - Anzahl der auffälligen Erstuntersuchungen differenziert nach Methode und nach einseitig/beidseitig auffällig, - Anzahl der auffälligen Kontroll-AABR differenziert nach Methode der Erstuntersuchung und einseitig/beidseitig auffällig, - Anzahl der richtig-positiven Befunde, - Zeitpunkt der Diagnosestellung und Therapieeinleitung, - Anzahl der falsch-positiven Befunde.

22 Qualitätsparameter eines Universellen Neugeborenen- Hörscreenings (DGPP); in: Neumann et al., Manuskript eingereicht Wer? nachweislich im Neugeborenen-Hörscreening geschultes medizinisches Peronal, vorzugsweise Krankenschwestern/-pfleger, Hebammen und/oder Ärzte fachliche und juristische Verantwortung für fachgerechte Durchführung des Screenings, adäquate Information der Eltern über das Screening-Ergebnis und weiteres Procedere: leitender Arzt/Praxisinhaber in Einrichtungen ohne Arzt (Hausgeburten, Geburtshäuser): Hebammen Wo? in erster Linie in klinischen geburtshilflichen / neonatologischen Einrichtungen (in Einzelfällen auch in klinischen phoniatrisch-pädaudiologischen oder HNO- Einrichtungen) Hausgeburten, Geburten in Geburtshäusern und frühzeitigen Entlassungen: bei niedergelassenen Phoniatern/Pädaudiologen, pädaudiologisch qualifizierten Hals- Nasen-Ohren-Ärzten oder Pädiatern Nachweis der Screening-Qualifikation bei HNO-Ärzten und Pädiatern durch Selbstauskunft entsprechend einem Anforderungskatalog

23 Qualitätsparameter (DGPP) Binaurales Screening Das Screening untersucht beide Ohren. Ein Re-Screening im Falle einer nur einohrig möglichen oder zum Ergebnis führenden Messung ist erforderlich.

24 Qualitätsparameter Methoden Objektive Methoden: AABR (automated auditory brainstem response) und/oder TEOAE (transitorisch evozierte otoakustische Emissionen), keine DPOAE Auffälliges Ergebnis des Erstscreenings: a) Messwiederholung mit demselben Verfahren wiederholt (einstufiges Screening) oder b) nach auffälliger TEOAE-Messung AABR als Zweitmessung (zweistufiges Screening) Risikoträger konnataler Hörstörungen (neonatologische Einrichtungen) Erstuntersuchung mit AABR obligatorisch. Re-Screening: Bei auffälligem Ergebnis der Erstmessung ist Re-Screening möglichst in der erstuntersuchenden Einrichtung Qualität der Screeninggeäte Gewährleistung durch die Hersteller Betreiber verantworten regelmäßige Wartung und Kalibrierung der Geräte (Problem: Screening-Algorithmen; Erkennungsschwellen)

25 Qualitätsparameter (DGPP) Zeitpunkt des Screenings Reif- und Gesundgeborene: vor Klinikentlassung, in jedem Falle aber innerhalb der ersten vier Lebenswochen beste Ergebnisse nach dem ersten Lebenstag Frühgeborene: kurz vor Entlassung, spätestens aber zum Zeitpunkt des errechneten Geburtstermins kranke oder mehrfach behinderte Kinder: in Beachtung der Zusatzstörungen und notwendigen klinischen Maßnahmen vor Ende des dritten Lebensmonats Information der Eltern mindestens schriftlich über Sinn, Art und Aussage des Hörscreenings (Informations-/Merkblatt) datenschutzrechtliche Belange bei der Weitergabe und Archivierung der anfallenden Daten müssen berücksichtigt werden. Dokumentation Screening method and result per ear documented in the child s and medical documents Responsible: Leading physician of a maternity ward / NICU

26 Optionales Kontrollscreening nach nicht bestandenem Screening Wann? Innerhalb der ersten 4-6 (bis zur U3) Lebenswochen für Reifgeborene Wo? Was? Geburtskliniken, Phoniater-Pädaudiologen, pädaudiologisch qualifizierte Hals-Nasen-Ohren-Ärzte, Pädiater Kontroll-Screening mit TEOAE und/oder AABR

27 Follow-up nach einem nicht bestandenen (Re-)Screening Zwei Schritte: Schritt 1: Wiederholtes und erweitertes Screening Wann? Innerhalb der ersten 4-6 (bis zur U3) Lebenswochen für Reifgeborene Wo? Phoniater-Pädaudiologen, pädaudiologisch qualifizierte Hals-Nasen-Ohren- Ärzte Was? Anamnese, Ohrmikroskopie, TEOAE, (+DPOAE), AABR, optional Tympanometrie 90% pass Schritt 2: Vollständige Bestätigungsdiagnostik Wann? Beendet bis zum 3. Lebensmonat Wo? Was? (Phoniatrisch-)Pädaudiologische Einrichtungen - Anamnese incl. Familienanamnese - HNO-ärztliche Spiegeluntersuchung incl. Ohrmikroskopie - Tympanogram -TEOAE, DPOAE - Click-ABR - Frequenzspezifische ABR in mindestens 2 Frequenzbereichen (hohe und tiefe Frequenzen) - subjektive Audiometrie zur Plausibilitätskontrolle - Diagnostik auf genetische, infektiöse, augenärztliche und neurologische Erkrankungen

28 Qualitätsparameter (DGPP) Falldefinition Uni- or bilateraler Hörverlust von 30 bis 35 dbhl Regionales Screeningzentrum 1 pro Bundesland, geführt mit pädaudiologischer Expertise Nachverfolgung (Tracking) von Babys, die das Screening nicht bestanden haben oder bei denen das Screening unvollständig war (Follow-up-Tracking) Tracking von Babies, die kein Screening ehalten haben (Vollständigkeitstracking) speichert und analysiert regionalen Daten übermittelt Daten an eine bundesweite qualitätssichernde UNHS-Institution informiert screenenden Einrichtungen mindestens einmal jährlich über Screening- Ergebnisse. betreut und organisiert Schulung und Nachschulung des screenenden Personals stellt Kontinuität der Screening-Durchführung sicher

29 Datenübermittlung an das regionale Screeningzentrum Übermittelte Daten: ID, Personenstammdaten von Mutter und Kind Resultate der Screeninguntersuchung Kennung der Einsender und der screenenden Person Zur Qualitätssicherung, aus medicolegalen Gründen und als Grundlage für Kostenberechnungen kann künftig die Übermittlung weiterer Daten notwendig werden. Hörscreening-Programme, die neu eingerichtet werden, sollen Geräte verwenden, die eine direkte Übermittlung von Messkurven und qualitätsrelevanten Parametern (z. B. Messzeit, Zahl der Messversuche und oder des Verhältnisses ungültiger zu gültigen Messungen) ermöglichen. Parameters for quality control Zahl der gescreenten Babys Zahl der Kinder, die eine Follow-up benötigen (Recall-Rate) Zahl der Kinder, die eine Follow-up erhalten Lost-to-follow-up - Rate Zahl der Kinder, bei denen ein Hörverlust diagnostiziert wird Art und Grad des Hörverlusts, betroffenes Ohr Zahl der Kinder, die eine Behandlung brauchen Zah der Kinder, die eine Behandlung erhalten Altersmedian bei Diagnosestellung Altersmedian bei Therapiebeginn

30 Weitere Qualitätssicherung in den Screening-Zentren und einer bundesweiten UNHS-Qualitätssicherungs-Institution Ermittlung folgender Daten: screeningbezogenen Daten kumulative Daten wie die Rate der Lebendgeborenen Zahl der zu einem späteren Zeitpunkt entdeckten Hörstörungen Errechnung der Erfassungsraten Raten auffälliger und unauffälliger Befunde Raten falsch und richtig positiver sowie falsch und richtig negativer Befunde Gütekriterien des Screenings: Spezifität/Sensitivität der Screeningprogramme und -verfahren, positiver/negativer Vorhersagewert Effizienz, Youden-Index positive/negative Likelihood-Ratio Ableitung weiterer epidemiologisch und ökonomisch bedeutsamer Aussagen Langzeitstudien sollten exemplarisch die sprachliche, emotionale, kognitive, soziale, bildungs- und berufsrelevante Entwicklung hörgeschädigter Kinder abhängig vom Zeitpunkt der Entdeckung der Hörschädigung und dem Beginn der Therapie untersuchen

31 Kosten-Nutzen-Analyse Der an die qualitätssichernde Institution von den Screening-Leitstellen zu meldende Datensatz muss bei Bedarf exemplarisch Kosten-Nutzen-Analysen gestatten, die die Einschätzung der Wirtschaftlichkeit ( 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V) des Neugeborenen- Hörscreenings nach den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), des höchsten Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands, zulassen ( 17 der Verfahrensordnung des G-BA). Jährliche Qualitätsberichte an Krankenkassen, die Rückschluss auf einzelne Geburtskliniken zulassen Kosten pro entdecktem Fall Kosten pro Verhinderung eines (unversorgten) Hörverlusts Kosten und Einsparungen, die aus einer frühen Intervention resultieren Kosten-Nutzen-Analyse bezogen auf einen Einzelpatienten Kosten-Nutzen-Analyse bezogen auf eine ganze Population incl. Folgekosten Kosten-Nutzen-Analyse verglichen mit anderen Maßnahmen

32 Ergebnisse: Hessische NHS-Datenbank 2005 und 2006 Daten von Babys waren Ende 2006 in der UNHS-Datenbank gespeichert Hörstörungen (durch Screening entdeckt) Kinder Kinder Hörstörungen (nicht durch Screening entdeckt) Kinder Kinder Prävalenz (incl. einohrige Hörstörungen) ,8 / ,1 / 1000 Diagnosealter (Median) (durch Screening entdeckt) ,1 Mon Mon. (nicht durch Screening entdeckt) ,7 Mon. Alter bei Therapiebeginn (Median) (durch Screening entdeckt) ,5 Mon. (nicht durch Screening entdeckt) ,5 Mon. Programmspezifität ,2 % ,5 % Hessen: Diagnosealter (Median) aller hörgestörter Kinder ,3 Mon ,9 Mon. Deutschland: Diagnosealter (Median) Mon % aller Kinder mit konnataler Hörstörung in Hessen durch Hörscreening entdeckt, 2006 bereits 93%! Weniger als ein Monat Verzögerung zwischen Diagnostizierung und Therapiebeginn

33 Ergebnisse: Hessische NHS-Datenbank und DZH 2005 und 2006 In 2005, the data of children have been reported to the Hessian database, in 2006 the data of children. Eleven of 16 German federal states send regular reports to the DHZ. Whereas in Hessen in % of all hearing impaired children have been detected by a NHS, this proportion increased to 93% in The mean age at diagnosis of the children assessed by a NHS was 3.9 mos., that one of the remaining children was 14.7 mos. 74% of the 245 children born in year 2005 who were identified with a permanent hearing loss and were reported to the DZH were diagnosed by a NHS, in 2006 this percentage increased to 85%. The mean age at diagnosis of the screened children was 4.7 mos. in 2005 and decreased to 4.2 mos. in 2006, that one of the not screened children was 16.5 mos. in 2005 and 12.5 mos. in % of the children received an intervention before 6 mos. of age in 2005 and 61% in A nation-wide NHS is expected to further decrease the mean age at diagnosis and therapy.

34 Wie geht es weiter? Finanzierung? frühestens in 2 Jahren Institut für Entgeltwesen im Krankenhaus (INEK) Sitz: Siegburg Deadline für Anträge: Jedes Jahr neuer Basiskatalog Relativgewichte einzelner Leistungen OPS-Codes: Verschlüsselung der im Krakenhaus erbrachten Leistungen pro Kind FAEP: TEOAE: Wenn das Hörscreening bezahlt werden soll, dann muss konsequent nach dem OPS Code verschlüsselt werden!

35 Klinik für Phoniatrie und Pädaudiologie, Universität Frankfurt in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Sozialministerium

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