Titel: Hochschulausbildung, ruhegehaltsfähige Dienstzeit, Versorgungsabschlag, Ruhestandsversetzung, Dienstunfähigkeit, Kausalität

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1 VG Augsburg, Urteil v Au 2 K Titel: Hochschulausbildung, ruhegehaltsfähige Dienstzeit, Versorgungsabschlag, Ruhestandsversetzung, Dienstunfähigkeit, Kausalität Normenkette: BayBeamtVG Art. 20, 26 II, 53 Schlagworte: Hochschulausbildung, ruhegehaltsfähige Dienstzeit, Versorgungsabschlag, Ruhestandsversetzung, Dienstunfähigkeit, Kausalität Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 2 K Im Namen des Volkes Urteil vom 13. August Kammer Sachgebiets-Nr Hauptpunkte: Recht der Landesbeamten; Hochschulausbildung; ruhegehaltsfähige Dienstzeit; zeitliche Begrenzung auf drei Jahre; Versorgungsabschlag; Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit; Kausalität; Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Kläger - bevollmächtigt:... gegen... - Beklagter - Wegen Festsetzung der Versorgungsbezüge erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht..., die Richterin am Verwaltungsgericht..., den Richter am Verwaltungsgericht..., ehrenamtlichen Richter..., ehrenamtliche Richterin... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2015 am 13. August 2015 folgendes Urteil: I.

2 Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge und begehrt u. a. die Anerkennung von Ausbildungszeiten sowie den Wegfall eines Versorgungsabschlags. 2 Der am geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. Juni 2013 als Lehrer an der Berufsoberschule... im Dienst des Beklagten (Oberstudienrat; Besoldungsgruppe A 14). 3 Im Verfahren zur Festsetzung der Versorgungsbezüge wies der Kläger mit Schreiben vom 21. Mai und 20. Juni 2013 darauf hin, dass seine Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruhe, der mit Bescheid vom 29. Oktober 2012 anerkannt worden sei. Er beantrage, dass ihm mindestens das Unfallruhegehalt nach Art. 53 BayBeamtVG zugesprochen werde. 4 Mit Bescheid vom 12. Juli 2013 wurde das Ruhegehalt des Klägers festgesetzt. Folgende Zeiten wurden dabei als ruhegehaltsfähig anerkannt: 5-1. September 1980 bis 31. August 1981: 6 vorgeschriebene praktische Ausbildung (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG; Schreinerlehre vom bis ), 7-1. April 1985 bis 30. September 1986: 8 nicht berufsmäßiger Wehrdienst (Art. 17 BayBeamtVG), 9-1. Oktober 1991 bis 30. September 1994: 10 Fachschul- bzw. Hochschulausbildung (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG), September 1996 bis 13. September 1998: 12 Beamtenverhältnis auf Widerruf (Art. 14 Abs. 1 BayBeamtVG), 13

3 - 14. September 1996 bis 30. Juni 2013: 14 Beamtenverhältnis (Art. 14 Abs. 1 BayBeamtVG) und Juli 2013 bis 30. Juni 2022: 16 Zurechnungszeit (Art. 23 Abs. 1 BayBeamtVG: angerechnet mit 2/3). 17 Insgesamt ergab sich laut Bescheid vom 12. Juli 2013 aus den anerkannten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ein Ruhegehaltssatz von 50,30 v. H. Auf Antrag des Klägers wurde dieser Ruhegehaltssatz gemäß Art. 27 BayBeamtVG vorübergehend um 4,71 v. H. auf 55,01 v. H. erhöht. Das sich daraus ergebende Ruhegehalt wurde gemäß Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG um einen Versorgungsabschlag von 10,80 v. H. gemindert. 18 Hinsichtlich eines möglichen Anspruchs auf ein Unfallruhegehalt wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass es hierzu noch einer Entscheidung der Unfallfürsorgestelle bedürfe und bei Vorliegen eines solchen Anspruchs der Festsetzungsbescheid von Amts wegen angepasst werde. 19 Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid, soweit darin die Feststellung, dass die Ruhestandsversetzung durch den Dienstunfall vom 21. März 2012 und dessen Folgen verursacht worden sei, sowie die Anerkennung von weiteren ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten fehle. Auf Wunsch des Klägers ruhte das Widerspruchsverfahren zunächst zur Klärung rentenrechtlicher Ansprüche. 20 Im Schreiben vom 20. November 2014 erweiterte der Kläger seinen Widerspruch. 21 Der Kläger verlangte die Aufnahme der Pflichtbeitragszeiten der Deutschen Rentenversicherung vom 1. September 1982 bis 31. März 1983 in die vorübergehende Erhöhung nach Art. 27 BayBeamtVG. Diese Zeiten seien als anerkannte Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen durch den Bescheid des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD, Zentrale Ausgleichsstelle ZAS, Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 15. Januar Demzufolge sei der Ruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG statt auf 4,71 v. H. auf 5,27 v. H. zu erhöhen. 22 Des Weiteren begehrte er die Erweiterung der angerechneten Studienzeit vom 1. Oktober 1991 bis 30. September 1994 um den Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis 30. September Die Studienzeit solle in einem Umfang von vier Jahren als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. Die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung) vom 20. September 2012 würden in Nr vorgeben, dass eine Ausbildung vorgeschrieben sei, wenn laufbahnrechtlich z. B. in Ausbildungsund Prüfungsordnungen eine bestimmte Art von Ausbildung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorausgesetzt werde. Nach der für ihn geltenden damaligen Lehramtsprüfungsordnung I für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen sei eine Mindeststudienzeit von acht Fachsemestern vorgeschrieben gewesen. 23 Zusätzlich forderte der Kläger zur zu berücksichtigenden Studienzeit eine Erweiterung von sechs Monaten für die Zeit des Prüfungsverfahrens. Die BayVV-Versorgung sähen in Nr vor, dass neben der Mindestzeit des vorgeschriebenen Studiums, wenn diese Zeit das Prüfungsverfahren nicht umfasse, als

4 übliche Prüfungszeit für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene sechs Monate anerkannt werden könnten. 24 Zu den bereits gewährten sechs Jahren Zurechnungszeit sei eine Erhöhung um drei Jahre auf insgesamt neun Jahre Zurechnungszeit notwendig. 25 Weiterhin wurde die Verlängerung der Zurechnungszeit vom 1. Juli 2013 um 31 Tage des Monats Juli begehrt. Die bisherige Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG sei um 31 Tage zu erhöhen. Am 30. Juni 2013 sei die Ruhestandsversetzung zum 1. Juli 2013 erfolgt. Der Anspruch auf bisher nicht genommenen Urlaub hätte die Ruhestandsversetzung um 21 Arbeitstage nach hinten verschoben. Diese 21 Arbeitstage entsprächen 0,0808 Jahren. Diese 0,0808 Jahre würden wiederum 29,49 Tagen entsprechen, also 30 Tagen, d. h. einem Kalendermonat. 26 Der Kläger forderte darüber hinaus die Entfernung des Versorgungsabschlags mit 10,8 v. H. nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG. Die gesamte Berechnung sei zu berichtigen. Die BayVV-Versorgung würde in Nr vorgeben, dass für die Ermittlung des Versorgungsabschlags der in der Ruhestandsversetzung bezeichnete Grund und der darin genannte Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend seien. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. Juni 2013 sei jedoch mit keinerlei Begründung versehen. Der Abzug sei somit durch den Bescheid nicht begründbar. Dies werde durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Februar B 5 K bestätigt. 27 Schließlich begehrte der Kläger die Neuberechnung des Ruhegehalts und dessen Erhöhung um 20 v. H.. Art. 53 BayBeamtVG gebe vor, dass ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt werde, ein Unfallruhegehalt erhalte. Seine Ruhestandsversetzung sei infolge des Dienstunfalls vom 21. März 2012 erfolgt. Somit gelte für die Berechnung des Ruhegehalts Art. 53 BayBeamtVG. 28 Unter dem 27. November 2014 teilte die Bezügestelle Dienstunfall des Landesamtes für Finanzen mit, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach Art. 53 BayBeamtVG nicht vorliegen. 29 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2014 gab der Beklagte dem Widerspruch entsprechend dem Begründungsschreiben vom 20. November 2014 bezüglich der Berücksichtigung der Pflichtbeitragszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung beim Anspruch auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes statt und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. 30 Am 12. Januar 2015 ließ der Kläger Klage erheben; es ist beantragt: I. 31 Der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle..., Bezügestelle Versorgung, vom 12. Juli 2013, in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Finanzen, Dienststelle..., Bezügestelle Versorgung, vom 11. Dezember 2014 wird aufgehoben, soweit dem Widerspruch des Klägers vom 16. Juli 2013 bezüglich den Ziffern 2, 3, sowie 5 bis 7 der Widerspruchsbegründung des Klägers vom 20. November 2014 nicht abgeholfen wurde. II. 32

5 Der Beklagte wird verpflichtet, bei der Festsetzung des Anspruchs des Klägers auf Versorgung nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz die angerechnete Studienzeit an der Technischen Universität... vom 1. Oktober 1991 bis 30. September 1994 um den Studienzeitraum des Klägers vom 1. Oktober 1994 bis 30. September 1995 zu erweitern, den gesamten Zeitraum als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und das sich daraus ergebende erhöhte Ruhegehalt rückwirkend seit dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung an den Kläger auszuzahlen. III. 33 Der Beklagte wird verpflichtet, bei der Festsetzung des Anspruchs des Klägers auf Versorgung nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz den Prüfungszeitraum vom 1. Oktober 1995 bis 30. Juni 1996 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und das sich daraus ergebende erhöhte Ruhegehalt rückwirkend seit dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung an den Kläger auszuzahlen. IV. 34 Der Beklagte wird verpflichtet, unter Berücksichtigung der vom Kläger vor seiner Ruhestandsversetzung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommener 21 Urlaubstage, den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 1. August 2013 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und das sich das daraus ergebende erhöhte Ruhegehalt rückwirkend seit dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung an den Kläger auszuzahlen. V. 35 Der Beklagte wird verpflichtet, den Versorgungsabschlag von 10,8 v. H. nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG nicht vorzunehmen und das sich daraus ergebende erhöhte Ruhegehalt rückwirkend seit dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung an den Kläger auszuzahlen. VI. 36 Der Beklagte wird verpflichtet, das Ruhegehalt des Klägers nach Art. 53 BayBeamtVG um 20 v. H. zu erhöhen und das sich daraus ergebende erhöhte Ruhegehalt rückwirkend seit dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung an den Kläger auszuzahlen. 37 Zur Begründung wird im Wesentlichen auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen. 38 In Bezug auf den Klageantrag II. wird ergänzend vorgebracht, dass die geltend gemachten Studienzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anzuerkennen seien. Würde man der Auffassung des Beklagten folgen und lediglich einen Zeitraum von insgesamt drei Jahren als ruhegehaltsfähige Ausbildungszeit berücksichtigen, würde hieraus eine erhebliche Ungleichbehandlung zwischen Lehrkräften im Bereich Lehramt für berufliche Schulen mit Universitätsausbildung (mit einer vorgeschriebenen Mindeststudienzeit vom 8 Semestern) gegenüber Lehrkräften im Bereich des Realschulwesens (mit einer vorgeschriebenen Mindeststudienzeit von lediglich 6 Semestern) bzw. zu anderen Berufsgruppen resultieren, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe. 39 Hinsichtlich des Klageantrags zu III. wird geltend gemacht, der Anspruch auf Anerkennung eines Prüfungszeitraums von sechs Monaten im Zeitraum vom 1. Oktober 1995 bis 30. Juni 1996 folge aus Ziffer BayVV-Versorgung. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass durch diesen Prüfungszeitraum die maximale Anrechnung von drei Jahren nicht überschritten werden dürfe. 40

6 Die Berücksichtigung der krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubstage - Klageantrag Ziffer IV. - folge aus der Fürsorgepflicht des Beklagten. Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, bei der aktiven Dienstzeit den noch einzubringenden Urlaub zu berücksichtigen. Die Beklagte habe folglich die aktive Dienstzeit zu früh beendet. 41 Schließlich habe der Kläger nach Art. 53 Abs. 1 und 3 BayBeamtVG einen Anspruch auf Anerkennung des um 20 v. H. erhöhten Unfallruhegehalts (vgl. Klageantrag Ziffer VI.). Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. Juni 2013, durch den der Kläger mit Ablauf des 30. Juni 2013 in den Ruhestand versetzt worden sei, habe keine Begründung enthalten. Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 sei gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt worden. Das diesbezügliche Widerspruchsverfahren ruhe derzeit noch. Insoweit sei auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Februar B 5 K zu verweisen, wonach der Ernennungsbehörde die Aufgabe und Befugnis zukomme, eine von ihr verfügte Ruhestandsversetzung zu begründen. Dabei müsse sich die Ernennungsbehörde nach der Natur der Sache auf einen bestimmten Lebenssachverhalt beziehen, in dem sich ihrer Auffassung nach die Dienstunfähigkeit des betroffenen Beamten manifestiere und der ursächlich für die Ruhestandsversetzung sei. Dementsprechend müsse die Feststellung der Dienstunfähigkeit, die einen unselbstständigen Verfahrensschritt bei der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit darstelle, unter anderem eine Sachverhaltsbeschreibung enthalten, die gerichtlich voll nachprüfbar sei. Mangels Begründung des Bescheids des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. Juni 2013 sei auf die Ausführungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus in dem Anhörungsschreiben vom 17. April 2013 zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzustellen. Wenngleich dieses Schreiben selbst keine inhaltlichen Ausführungen zum Grund der Ruhestandsversetzung enthalte, nehme es doch implizit auf das in der Anlage beigefügte Gutachten der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von... vom 9. April 2013 Bezug. In diesem Schreiben wiederum führe die Regierung von... das Dienstunfallereignis des Klägers vom 21. März 2012 als maßgeblich für die Ruhestandsversetzung an. Danach habe der Kläger am 21. März 2012 im Rahmen einer Brandschutzübung ein schweres Lärmtrauma erlitten. Die Regierung von... bestätige, dass der Dienstunfall und die danach aufgetretenen Beschwerden die Leistungseinschränkungen bedingten und daher im Zusammenhang mit der Dienstunfähigkeitsbeurteilung genannt werden müssten. Durch die Bezugnahme auf das Gutachten der Regierung von... vom 9. April 2013 habe das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus als Ernennungsbehörde den Dienstunfall des Klägers implizit als Ursache für die Ruhestandsversetzung des Klägers anerkannt. An diese Feststellung sei das Landesamt für Finanzen als Besoldungsstelle des Klägers gebunden. 42 Unter dem 7. Mai 2015 ist für den Beklagten beantragt, 43 die Klage abzuweisen. 44 Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2014 Bezug genommen. Im Hinblick auf das Absehen vom Versorgungsabschlag - Klageantrag Ziffer V. - und die Gewährung eines Unfallruhegehalts - Klageantrag Ziffer VI. - wird ergänzend vorgetragen, dass sich das Ruhegehalt u. a. gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf der sich für ihn aus Art. 106 Abs. 3 BayBeamtVG ergebenden Altersgrenze, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruhe, in den Ruhestand versetzt werde, vermindere. Die Gewährung eines Unfallruhegehalts nach Art. 53 BayBeamtVG erfordere, dass der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden sei. In beiden Fällen bedürfe es eines kausalen Zusammenhangs zwischen Dienstunfall und Dienstunfähigkeit. 45

7 Die Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen Dienstunfall und Dienstunfähigkeit falle in die alleinige Zuständigkeit der Unfallfürsorgestelle der Dienststelle... des Landesamts für Finanzen. Diese habe mit Schreiben vom 27. November 2014 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs, nämlich einer auf einem Dienstunfall beruhenden dauernden Dienstunfähigkeit, nicht vorlägen. 46 Mit Bescheid der Unfallfürsorgestelle vom 29. Oktober 2012 sei u. a. festgestellt worden, dass die Folgen des Dienstunfalls vom 21. März 2012 mit einer Behandlungsdauer von vier Wochen ab dem Unfalltag beendet seien. Diese Auffassung sei zuletzt mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Mai Au 2 K rechtskräftig bestätigt worden. Daher fehle es bei der mit Ablauf des 30. Juni 2013 erfolgten Ruhestandsversetzung bereits am zeitlichen Zusammenhang. 47 Am 13. August 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Die Parteien erklärten das Verfahren betreffend das in Ziffer IV. des Klageantrags vom 14. April 2015 enthaltene Begehren übereinstimmend für erledigt. Der Klägerbevollmächtigte wiederholte seinen bereits schriftsätzlich gestellten Klageantrag vom 14. April 2015 mit der Maßgabe, dass die Anerkennung des nicht genommenen Urlaubs als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht mehr begehrt wird. Der Vertreter des Beklagten wiederholte den Antrag auf Klageabweisung. 48 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten im Verfahren Au 2 K und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 13. August 2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 49 Das Verfahren war einzustellen, soweit die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 13. August 2015 das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben ( 92 Abs. 3 VwGO entsprechend). 50 Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die die Klageanträge Ziffer II., III., V. und VI. mit Ziffer I. betreffende zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO). 51 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung einer weitergehenden Anerkennung seiner Studienzeiten und einer üblichen Prüfungszeit nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG (vgl. Klageanträge vom Ziffern II. und III.). 52 Nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG i. d. F. vom 5. August 2010 (GVBl S. 764) kann die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung (insb. Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Regelstudienzeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Die Anerkennung von Ausbildungszeiten steht grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn, wobei die im Gesetz genannten Zeiten nicht überschritten werden dürfen (vgl. zur vergleichbaren bundesgesetzlichen Regelung des 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG: Reich, BeamtVG, 1. Aufl. 2013, 12 Rn. 3). Die aufgrund dieser Vorschrift vorgenommene Anerkennung der Studienzeiten des Klägers im Umfang von drei Jahren entspricht der ab dem 1. Januar 2011 geltenden gesetzlichen Regelung. Die Zeit vom 1. Oktober 1991 bis 30. September 1995 sowie die daran anschließende Prüfungszeit, die der Kläger zum

8 Abschluss seines Lehramtsstudiums benötigte, wurde zutreffend gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG im maximal zulässigen Umfang von drei Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. 53 Die gesetzliche Begrenzung der Berücksichtigung von Zeiten u. a. der Hochschulausbildung für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit begegnet weder im Hinblick auf das Alimentationsprinzip noch im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes Bedenken. 54 Besoldung und Versorgung müssen im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung gesehen werden (vgl. BVerfG, B. v BvL 24/82 - BVerfGE 70, 69; B. v BvL 10/74 - BVerfGE 39, 196; B. v BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329). Art. 33 Abs. 5 GG sichert den Beamten ein durch ihre Dienstleistung erworbenes Recht hinsichtlich des Kernbestands ihres Anspruchs auf amtsangemessenen Unterhalt. Die Beamten haben sich ihre Alters- und Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich zu erdienen. Während der Hochschulausbildung leisten die Beamten jedoch keinen Dienst. Dieser Umstand erlaubt dem Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums Eingriffe in die Ruhegehaltswirksamkeit von Ausbildungszeiten. 55 Festzuhalten ist weiter, dass die Anrechnung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltsfähig kein hergebrachter Grundsatz der Beamtenversorgung im Sinne von Art 33 Abs. 5 GG ist; es existiert kein Prinzip, wonach Ausbildungszeiten oder förderliche Vordienstzeiten zu einer Erhöhung des Ruhegehalts beitragen müssen (vgl. BVerwG, U. v C Buchholz BeamtVG Nr. 13; U. v C Buchholz BeamtVG Nr. 16). Ermöglicht der Gesetzgeber - wie hier durch Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG - den Beamten über den Grundsatz, dass regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit ruhegehaltsfähig ist, hinaus einen Ausgleich der ausbildungsbedingten Verzögerung bei der Berechnung ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit, so steht ihm dabei ein weites Ermessen zu. Dabei konnte und durfte der Gesetzgeber in pauschalierender Art und Weise die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildung auf drei Jahre begrenzen. Hierbei ist der Gesetzgeber bei typisierender Betrachtung davon ausgegangen, dass bereits durch die akademische Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten ein höheres Ruhegehalt erdient werden kann (Versorgung aus dem letzten Amt). 56 Diese Beschränkung auf drei Jahre stellt auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Mit Erlass des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes i. d. F. vom 5. August 2010 hat der Bayerische Gesetzgeber in Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG u. a. die Anrechnung der Zeit einer Fach- und Hochschulausbildung unter Einschluss der Prüfungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit einheitlich geregelt und auf höchstens drei Jahre begrenzt. Eine Differenzierung nach den unterschiedlichen akademischen Ausbildungen ist hierbei nicht erforderlich. Der Beschränkung liegt vielmehr ein Vergleich der Gruppe der Nicht-Akademiker mit derjenigen, die ein Hochschulstudium absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben, zugrunde. Der aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes erwachsenden Notwendigkeit angemessener Übergangsregelungen wurde durch die - im vorliegenden Falle nicht einschlägige - Bestimmung des Art. 103 BayBeamtVG Rechnung getragen. 57 Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags (vgl. Klageantrag Ziffer V.). Der vom Beklagten vorgenommene Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 v. H. ist rechtmäßig und findet seine Rechtsgrundlage in Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 BayBeamtVG. Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das der Beamte oder die Beamtin vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit ( 26 Abs. 1 BeamtStG), die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG darf der Versorgungsabschlag 10,8 v. H. nicht übersteigen.

9 58 Die Voraussetzungen für das Anbringen eines Versorgungsabschlags in Höhe von 10,8 v. H. liegen hier vor. Der Kläger ist - wie sich aus der Ruhestandsversetzungsverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. Juni 2013 ergibt - wegen Dienstunfähigkeit gemäß Art. 66 BayBG vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Statusrechtlicher Grund für die Ruhestandsversetzung war die Dienstunfähigkeit des Klägers. Laut Mitteilung des Landesamts für Finanzen, Dienststelle..., Bezügestelle Dienstunfall, vom 27. November 2014 liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs, nämlich einer auf einem Dienstunfall beruhenden Dienstunfähigkeit, nicht vor. Die Versorgungsbezüge des Klägers waren daher entsprechend dem Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2014 gemäß Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG zu mindern. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsabschlags bestehen nicht (VG Augsburg, U. v Au 2 K juris Rn. 15). 59 Aus dem Umstand, dass der Kläger gegen den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. Juni 2013 Widerspruch erhoben hat, ergibt sich keine andere Beurteilung. Mit dem erhobenen Widerspruch wird lediglich die fehlende oder unzureichende Begründung der vorzeitigen Ruhestandsversetzungsverfügung gerügt. Weder die Dienstunfähigkeit selbst noch der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung werden angegriffen. Somit kann offen bleiben, ob der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (formell) rechtmäßig ist. Im Übrigen wurde auch nicht - beispielsweise durch Vorlage neuer Atteste oder ärztlicher Bescheinigungen - substantiiert geltend gemacht, dass abweichend von der Mitteilung des Landesamts für Finanzen, Dienststelle..., Bezügestelle Dienstunfall, vom 27. November 2014 die Dienstunfähigkeit des Klägers auf dem Dienstunfall vom 21. März 2012 beruht. Es wird lediglich die bereits im Verfahren Au 2 K geäußerte Ansicht wiederholt. Mit Bescheid der Unfallfürsorgestelle vom 29. Oktober 2012 wurde festgestellt, dass die Folgen des Dienstunfalls vom 21. März 2012 mit einer Behandlungsdauer von vier Wochen ab dem Unfalltag beendet waren. Mit rechtskräftigem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Mai 2014 (Au 2 K ) wurde die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Damit steht fest, dass die Folgen des Dienstunfalls vom 21. März 2012 mit einer Behandlungsdauer von vier Wochen ab dem Unfalltag beendet waren und die vom Kläger als weitere Dienstunfallfolgen geklagten bzw. geltend gemachten Beschwerden und Erkrankungen, nämlich ein peripherer vestibulärer Schwindel, eine paravertikale Muskelverspannung (M62.88), ein IST-Syndrom (M54.17), Schulter- und Nackenschmerzen (M54.12), ein Schock (R57) sowie eine Lähmung und Gefühllosigkeit der linken Gesichtshälfte, keine Dienstunfallfolgen sind, da diese nicht auf den Dienstunfall vom 21. März 2012 zurückgeführt werden können. Auf die Begründung im Urteil vom 15. Mai 2014 wird verwiesen. Demgemäß ist der Beklagte im angegriffenen Bescheid zutreffend davon ausgegangen, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht auf dem Dienstunfall vom 21. März 2012 beruht. 60 Schließlich steht dem Kläger auch kein Ruhegehalt nach Art. 53 BayBeamtVG (vgl. Ziffer VI. des Klageantrags) zu. Die Gewährung von Unfallruhegehalt nach Art. 53 BayBeamtVG setzt voraus, dass der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden ist (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG). Zwischen dem Dienstunfall, den dadurch bewirkten Körperschäden und der Dienstunfähigkeit muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Im vorliegenden Falle fehlt es jedoch bereits an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfallereignis vom 21. März 2012 und den vom Kläger geklagten Beschwerden. Anhaltspunkte dafür, dass die rechtskräftige Festgestellung, dass die Folgen des Dienstunfalls vom 21. März 2012 mit einer Behandlungsdauer von vier Wochen ab dem Unfalltag beendet war, nicht bzw. nicht mehr zutrifft, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 61 Die Klage war daher abzuweisen. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO.

10 63 Auch in Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrag Ziffer IV. (Antrag auf Anerkennung des nicht genommenen Urlaubs als ruhegehaltsfähige Dienstzeit) hat der Kläger nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage wäre voraussichtlich erfolglos gewesen, da dem Kläger mangels Rechtsgrundlage kein Anspruch auf Berücksichtigung der krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubstage als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zusteht. 64 Nach 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65 ff BayBG sind Beamte oder Beamtinnen in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Die Verpflichtung des Dienstherrn ist zwingend und dient sowohl der Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Verwaltung als auch dem Schutz des Beamten vor Überforderung durch Aufgaben, denen er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht gewachsen ist. Eine Weiterbeschäftigung eines dienstunfähigen Beamten ist ebenso wenig vorgesehen wie ein rechtlicher Verbleib im aktiven Beamtenverhältnis bei auf Dauer entfallener Dienstleistung (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, BBG, Bd. 1, 44 BBG 2009 Rn. 100). 65 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO, 708 ff. ZPO. 66 Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor ( 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

11 Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen. Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf ,04 EUR festgesetzt ( 52 Abs. 1, 3 GKG i. V. m. Ziffer 10.4 Streitwertkatalog). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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