Titel: Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei Festsetzung von Versorgungsbezügen

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1 VG München, Urteil v M 12 K Titel: Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei Festsetzung von Versorgungsbezügen Normenketten: BayBeamtVG Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 u. 3 APOgD 1 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1, Schlagworte: ruhegehaltsfähige Dienstzeit, Verwaltungslehrling, Versorgungsbezug, Beamtenverhältnis, Vorbereitungsdienst, Dienstzeit, Versorgungsfallprinzip Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung seiner Ausbildungszeit als Verwaltungslehrling im Rahmen der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge. Der Kläger absolvierte beim Land Berlin ein Praktikum als Verwaltungslehrling vom 1. April 1967 bis 31. März 1970 sowie einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf vom 1. April 1970 bis 31. März Das seit 1. April 1973 beim Land Berlin bestehende Beamtenverhältnis endete durch Entlassung auf eigenen Antrag zum 31. März Zum 1. April 1981 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Verwaltungsoberinspektor bei der Landeshauptstadt München ernannt. Dieses Beamtenverhältnis endete durch Entlassung auf eigenen Antrag mit Ablauf des 31. August Zum 1. September 1987 wurde der Kläger beim Freistaat Bayern zum Regierungsoberinspektor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Mit Ablauf des 30. April 2014 wurde der Kläger als Regierungsrat an der... München auf eigenen Antrag gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 14. Mai 2014 setzte der Beklagte die dem Kläger ab dem 1. Mai 2014 zustehenden Versorgungsbezüge (Ruhegehalt) bei einem Ruhegehaltssatz von 71,75 v. H. auf monatlich 3.327,01 Euro (brutto) fest. Im Festsetzungsbescheid wurden die Dienstzeiten des Klägers als Beamter vom 1. April 1970 bis 30. April 2014 als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigt. Die Zeit des Praktikums als Verwaltungslehrling vom 1. April 1967 bis 31. März 1970 kam nicht zur Anrechnung. Wegen der vorzeitigen Ruhestandsversetzung wurde ein Versorgungsabschlag im Umfang von 4,82 v. H. zum Abzug gebracht.

2 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom... Juni 2014 hat der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Mai 2014 eingelegt. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom... Januar 2015 im Wesentlichen ausgeführt, dass lediglich der Zeitraum vom 1. April 1970 bis 30. April 2014 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in Höhe von 44 Jahren und 31 Tagen berücksichtigt worden sei. Da nicht mindestens 45 Jahre erreicht worden seien, seien die Versorgungsbezüge um 4,82% gemindert worden. Der Beklagte habe zu Unrecht die Zeit der Ausbildung des Klägers für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung im Zeitraum vom 5. April 1967 bis 31. März 1970 nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt. Rechtliche Grundlage der Ausbildung sei die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung vom 19. Februar 1964 in der Fassung vom 1. April 1964 (APOGD). Gemäß 6 Abs. 3 dieser Verordnung dauere die Verwaltungslehre mindestens 3 Jahre. Gemäß 19 der Verordnung werde mit den zur Verwaltungslehre zugelassenen Bewerbern ein Lehrvertrag geschlossen. Sie führten die Dienstbezeichnung Verwaltungslehrling. Mit Schreiben vom 22. September 1981 habe der Senator für Arbeit und Betriebe Berlin dem Kläger die Bescheinigung über den Aufschub der Nachversicherung und das gewährte Entgelt gemäß 125 Abs. 4 AVG übersandt. Der Zeitraum der Lehrausbildung des Klägers sei hierbei vollumfänglich berücksichtigt worden. Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, soweit die Zeit der Lehrausbildung des Klägers nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt worden sei. Gemäß 12 BeamtVG sei die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähig. Nach Ziff BeamtVGVwV ergebe sich die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung aus den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten für die Laufbahn vorgeschrieben gewesen seien, in der er erstmalig zum Beamten mit Dienstbezügen ernannt worden sei. Erfolge diese Ernennung bei einem anderen Dienstherrn, so sei die bei diesem Dienstherrn vorgeschriebene Mindestzeit maßgebend. Nach 6 APOGD habe die Ausbildung des Klägers aus der Verwaltungslehre und dem Vorbereitungsdienst bestanden, wobei die Dauer der Verwaltungslehre mit mindestens 3 Jahren festgesetzt gewesen sei. Diese Verordnung des vormaligen Dienstherren sei für den Beklagten bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten bindend. Folglich überschreite die Dienstzeit des Klägers den Zeitraum von 45 Jahren, so dass ein Versorgungsabschlag nicht vorzunehmen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2015 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Anrechnung der in Frage stehenden Zeit als Verwaltungslehrling könne sich allenfalls nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG ergeben. Die Vorschrift des 12 BeamtVG als Bundesnorm sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften fänden keine Anwendung, da sich die Versorgung des Klägers als bayerischer Beamter nach den Bestimmungen des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes richte. Für die Beurteilung, inwieweit die Zeit eine berücksichtigungsfähige Ausbildungszeit im Sinne der vorgenannten Norm sei, müsse auf das Beamtenverhältnis abgestellt werden, aus dem die Versorgung gewährt werde (Nr Satz 1 Bayerische Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht). Das Beamtenverhältnis, das zum Versorgungsanspruch des Klägers geführt habe, sei mit der Ernennung zum Regierungsoberinspektor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum 1. September 1987 beim Beklagten begründet worden. Damit seien die bayerischen Zulassungs- und Ausbildungsvorschriften anzuwenden. Die Befähigung für die Laufbahn des Klägers sei mit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der Anstellungsprüfung erworben worden. Nach der hier maßgebenden gemeinsamen Zulassungs- und Ausbildungsordnung für den mittleren und gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst sei ein Praktikum als Dienstanfänger erst ab dem 1. September 1968 vorgeschrieben gewesen. Die für das Land Berlin geltenden Verordnungen fänden keine Anwendung, da das dort begonnene Beamtenverhältnis mit Ablauf des 31. März 1981 durch Entlassung geendet habe und folglich dieses Beamtenverhältnis nicht zu einem Versorgungsanspruch geführt habe. Für das zum Versorgungsanspruch führende Beamtenverhältnis beim Freistaat Bayern sei die Verwaltungslehre nicht vorgeschrieben gewesen und damit keine berücksichtigungsfähige Ausbildung im Sinne des hier maßgebenden Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG. Auch die vom Land Berlin für den Aufschub der Nachversicherung bescheinigte Verwaltungslehre als ein dort verbrachtes öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis führe nicht dazu, dass

3 eine nach bayerischen Vorschriften nicht berücksichtigungsfähige Zeit dadurch für einen Versorgungsbezug nach bayerischem Recht anrechenbar werde. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom... April 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und mit Schriftsatz vom... Mai 2015 beantragt, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 14. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Anspruch des Klägers auf Versorgung nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz neu festzusetzen und bei der Neufestsetzung die Ausbildungszeit des Klägers für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung im Zeitraum vom 1. April 1967 bis 31. März 1970 zu berücksichtigen und das sich daraus ergebende erhöhte Ruhegehalt an den Kläger zu zahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Ansicht des Beklagten richte sich die Beurteilung, inwieweit die Zeit der Lehrlingsausbildung des Klägers eine berücksichtigungsfähige Ausbildungszeit im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG sei, nach den Vorschriften, in denen der Kläger tatsächlich die Lehrlingsausbildung absolviert habe. Da der Kläger die Ausbildung im Land Berlin absolviert habe, sei somit die rechtliche Grundlage die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung. Dies ergebe sich auch daraus, dass es sich bei der Ausbildungszeit um eine vorgeschriebene reguläre Lehrlingsausbildung mit Berufsschulbesuch gehandelt habe. Ziff der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht stehe dem nicht entgegen. Zwar bestimme Satz 1 dieser Vorschrift, dass sich die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung nach den Ausbildungsanforderungen für das Beamtenverhältnis beurteile, aus dem die Versorgung gewährt werde. Satz 3 schränke dies jedoch dahingehend ein, dass - soweit der Beamte von einem anderen Dienstherrn zum Beamten mit Dienstbezügen ernannt worden ist - die bei diesem Dienstherrn vorgeschriebene Mindestzeit maßgebend sei. Somit sei auf die vorgenannten Ausbildungsvorschriften des Landes Berlin abzustellen. Die Verpflichtung des Beklagten zur Berücksichtigung der streitgegenständlichen Ausbildungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit resultiere im Übrigen auch daraus, dass der Zeitraum der Lehrlingsausbildung des Klägers in der Bescheinigung des Senators für Arbeit und Betriebe Berlin über den Aufschub der Nachversicherung vollumfänglich berücksichtigt worden sei. Diese Bescheinigung stelle eine verbindliche Zusicherung des damaligen Dienstherrn des Klägers dar, durch die der Beklagte auch nach dem Dienstherrnwechsel zur Begründung des Beamtenverhältnisses des Klägers im Sinne von Art. 38 BayVwVfG gebunden sei. Denn der Beklagte habe das Beamtenverhältnis im Zeitpunkt der Verbeamtung des Klägers mit Wirkung zum 1. September 1987 mit allen durch den Kläger bislang erworbenen Rechten übernommen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 hat der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe die Ausbildung des Klägers zu Recht nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG könne die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung bzw. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Insofern sei festzustellen, dass es sich um eine Vorschrift handle, die dem Beklagten eine Ermessensentscheidung einräume. Ziehe man die Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz heran, so ergebe sich aus Nr Satz 1, dass die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung nach den Ausbildungsanforderungen für das Beamtenverhältnis zu beurteilen sei, aus dem die Versorgung gewährt werde. Dieses Beamtenverhältnis sei mit der Ernennung zum Regierungsoberinspektor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum 1. September 1987 beim Beklagten begründet worden. Nach den bayerischen Zulassungs- und Ausbildungsvorschriften ergebe sich gerade nicht, dass eine solche Lehrzeit erforderlich gewesen sei. Nichts anderes ergebe sich aus Nr Satz 3 der Verwaltungsvorschriften. Denn hierfür wäre Voraussetzung, dass der Kläger von einem

4 anderen Dienstherrn zum Beamten mit Dienstbezügen ernannt worden wäre und aus diesem Beamtenverhältnis ein Versorgungsanspruch bestünde. Hier sei jedoch festzustellen, dass der Kläger aus dem Beamtenverhältnis mit dem Land Berlin keinen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch habe. Dies ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass für den Kläger eine Nachversicherung für die beim Land Berlin geleistete Dienstzeit durchgeführt worden sei. Aus diesem Grund sei auch der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe das Beamtenverhältnis vom früheren Dienstherrn mit allen Rechten und Pflichten übernommen, unzutreffend. Denn das Beamtenverhältnis des Klägers beim Land Berlin habe geendet und sei gerade nicht fortgesetzt worden. Aus diesem Grund sei es auch nicht möglich, etwaige Bescheinigungen des ehemaligen Dienstherrn dem neuen Dienstherrn entgegenzuhalten. Ob und wie hoch die Versorgung gewährt werde, richte sich ausschließlich nach dem Recht des aktuellen Dienstherrn. Nicht möglich sei es, dass der ehemalige Dienstherr Regelungen über Bereiche treffe, die einzig und allein im Verantwortungsbereich des die Versorgung gewährenden Dienstherrn lägen. Mit Schreiben vom 26. November 2015 führte der Beklagte weiter aus, dass mit der Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis mit dem Land Berlin die Versorgungsansprüche aus diesem Beamtenverhältnis erloschen seien. Rechtsfolge der Entlassung sei der Verlust des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn. Eine Nachversicherung sei durchzuführen, wenn eine Person aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ohne Versorgungsanspruch ausgeschieden sei. Der Umstand, dass die tatsächliche Zahlung der Nachversicherungsbeiträge aufgeschoben worden sei, ändere daran nichts. Damit habe das Beamtenverhältnis beim Land Berlin nicht zur Versorgung geführt. Die Anwendung von Ausbildungsvorschriften außerbayerischer Dienstherrn komme nur in Betracht, wenn das Beamtenverhältnis, das bei einem anderen Dienstherrn begründet worden sei, auch zum Ruhestand geführt habe. Dies sei dann gegeben, wenn der Beamte zum Beklagten versetzt worden sei. In diesem Fall werde das beim anderen Dienstherrn begründete Beamtenverhältnis beim Beklagten fortgeführt. Eine Versetzung liege jedoch nicht vor. Das Beamtenverhältnis beim Beklagten sei vielmehr durch Ernennung neu begründet worden. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 führte der Beklagte im Wesentlichen weiter aus, dass das Mindesteinstellungsalter für den Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst das 18. Lebensjahr gewesen sei. Nach der LBV vom sei daneben nur ein mittlerer Schulabschluss und die Einstellungsprüfung gefordert worden. Zu Beginn seiner Verwaltungslehre am 1. April 1967 habe der Kläger das Mindestalter noch nicht erreicht. In Bayern habe ein solcher Bewerber als Dienstanfänger eingestellt werden können, um die Zeit zu überbrücken. Dass diese Überbrückungszeit nicht als vorgeschriebene Ausbildungszeit zu werten sei, ergebe sich aus 25 Abs. 2 der LBV von Für die am 31. August 1968 vorhandenen Dienstanfänger habe die Dienstanfängerzeit unmittelbar mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres geendet. Auch die Verwaltungslehre ab dem 18. Lebensjahr (= ) könne nicht berücksichtigt werden, da zu diesem Zeitpunkt ein zweijähriges Praktikum nicht vorgeschrieben gewesen sei. Es sei immer auf die Rechtslage abzustellen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung gegolten habe und die in dem Land gegolten habe, in dem das Beamtenverhältnis begründet worden sei, aus dem die Versorgung gewährt werde. Würde man dem Kläger die Verwaltungslehre anerkennen, würde dies zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Beamten führen, die einen vergleichbaren Werdegang in Bayern durchlaufen hätten und damit sofort mit Erreichen des 18. Lebensjahres ohne Ruhegehaltsfähigkeit der bis dahin durchlaufenen Dienstanfängerzeit in den Vorbereitungsdienst getreten wären. In der Versorgungsauskunft vom 13. Februar 2012 sei der Kläger auf die Nichtanrechenbarkeit der Verwaltungslehre und auf den Versorgungsabschlag hingewiesen worden. In der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2015 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Mit Schriftsatz vom... Dezember 2015 hat der Klägerbevollmächtigte weiter ausgeführt, dass der Kläger auch dann einen Anspruch auf (teilweise) Berücksichtigung seiner Ausbildungszeit habe, wenn auf die bayerischen Rechtsvorschriften abzustellen sei. Zumindest ab Erreichen des 18. Lebensjahres sei die Ausbildungszeit zu berücksichtigen, da er in Bayern ab diesem Zeitpunkt in den Vorbereitungsdienst

5 übernommen worden wäre. Unter Berücksichtigung dieser Dienstzeit habe der Kläger Anspruch auf abschlagsfreie Versorgungsbezüge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung kann ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dem zugestimmt haben ( 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die im Zeitraum vom 1. April 1967 bis 31. März 1970 beim Land Berlin in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolvierte Zeit als Verwaltungslehrling als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und die Versorgungsbezüge dementsprechend neu festzusetzen. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2015 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 5, Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO). 1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist Art. 20 Abs. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG). Nach dem Versorgungsfallprinzip ist das Recht maßgeblich, das zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles anwendbar ist. Für den Kläger als Landesbeamten ist dies nicht mehr das Bundesbeamtenversorgungsgesetz (BBeamtVG), sondern das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz, das dieses ersetzt (Art. 117 BayBeamtVG). Nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG kann die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung (insbesondere Fachschul-, Hochschul-, und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Welche Ausbildung vorgeschrieben ist, bestimmt sich nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (BVerwG, B.v B 90/13 - juris). Bei mehreren aufeinanderfolgenden Beamtenverhältnissen bleiben bei der Versorgung aus dem neu begründeten Beamtenverhältnis Ausbildungsanforderungen für das frühere Beamtenverhältnis jedenfalls dann außer Betracht, wenn der Beamte nacheinander mehrere rechtlich und sachlich voneinander unabhängige Beamtenverhältnisse eingegangen ist und einen Versorgungsanspruch nur aus dem Beamtenverhältnis erworben hat, aus dem er in den Ruhestand getreten ist (BVerwG, U.v VI C juris). Vorliegend hat der Kläger lediglich aus dem am 1. September 1987 beim Beklagten begründeten Beamtenverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben. Die zuvor beim Land Berlin und bei der Landeshauptstadt München eingegangenen Beamtenverhältnisse haben durch Entlassung geendet. Ob im Hinblick darauf, dass der Kläger nach der Beendigung seines Beamtenverhältnisses beim Land Berlin sowohl von der Landeshauptstadt München als auch vom Beklagten laufbahngleich ohne erneute Probezeit zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wurde, eine Kontinuität der nacheinander eingegangenen Beamtenverhältnisse mit der Folge angenommen werden kann, dass die für das erste Beamtenverhältnis beim Land Berlin vorgeschriebenen Ausbildungsanforderungen für die Bestimmung der anrechenbaren Ausbildungszeit maßgebend wären (vgl. VGH Mannheim, B.v , 4 S 920/90 - juris), kann vorliegend dahinstehen. Denn der Kläger hat weder bei Zugrundelegung der bayerischen Ausbildungsanforderungen noch der Anforderungen des Landes Berlin Anspruch auf Berücksichtigung seiner Zeit als Verwaltungslehrling als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. a) Bei Zugrundelegung der Ausbildungsanforderungen des Landes Berlin ergibt sich die vorgeschriebene Ausbildung aus der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (APOgD) vom (Dienstblatt Teil I, S. 54 ff.). Gem. 1 Abs. 1 Nr.

6 2 APOgD durften zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung nur Bewerber zugelassen werden, die das Reifezeugnis eines Gymnasiums oder eine entsprechende Schulbildung besitzen (a) oder das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder eine gleichwertige Schulbildung besitzen und eine Verwaltungslehre erfolgreich beendet haben (b). Gem. 6 Abs. 1 APOgD besteht die Ausbildung für die Bewerber mit Reifezeugnis lediglich aus dem Vorbereitungsdienst, für die übrigen Bewerber aus der Verwaltungslehre und dem Vorbereitungsdienst. Aus den genannten Vorschriften ergibt sich, dass im Land Berlin - anders als zur damaligen Zeit noch in Bayern - die Hochschulreife die Regelschulbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes war. Eine Verwaltungslehre war kein Teil der allgemein geforderten Ausbildung. Vielmehr war sie von Bewerbern mit lediglich mittlerem Schulabschluss als Ersatz für die fehlende Vorbildung schulischer Art vor der Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu absolvieren. Die allgemeine Schulbildung - wie hier die Hochschulreife - zählt jedoch gem. Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG nicht zur vorgeschriebenen Ausbildung. Dies gilt auch dann, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wurde. Eine Berücksichtigung der Zeit als Verwaltungslehrling kommt daher unter Zugrundelegung der Ausbildungsvorschriften des Landes Berlin nicht in Betracht. b) Gleiches gilt bei Zugrundelegung der damals geltenden bayerischen Ausbildungsvorschriften. Maßgeblich wäre danach die Gemeinsame Zulassungs- und Ausbildungsordnung für den mittleren und gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst (GZA Verw) vom (GVBl S. 84 ff.). Gem. 3 GZA Verw war zu Beginn der Ausbildung des Klägers als Verwaltungslehrling am 1. April 1967 in Bayern kein Praktikum als Dienstanfänger vorgeschrieben. 3 Abs. 1 Nr. 4 GZA Verw, der ein zweijähriges Praktikum als Dienstanfänger vorsah, ist gem. 26 Abs. 1 GZA Verw erst am 1. September 1968 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt hätte sich der Kläger in Bayern jedoch bereits im Vorbereitungsdienst befunden (s.u.). Da der Kläger zu Beginn seiner Ausbildung beim Land Berlin das gem. 3 Abs. 1 Nr. 1 GZA Verw geforderte Mindestalter von 18 Jahren noch nicht erreicht hatte, hätte der Kläger zwar nach bayerischer Rechtslage gem. 24 Abs. 1 Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (LbV) vom (GVBl S. 251 ff.) vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis als sog. Dienstanfänger beschäftigt werden können. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine vorgeschriebene Ausbildung i. S. d. Art. 20 BayBeamtVG. Die Regelung diente lediglich dazu, die Möglichkeit zu eröffnen, Bewerber, die das Mindesteinstellungsalter noch nicht erreicht haben, bereits an die Verwaltung zu binden. Gem. Art. 26 LbV können Dienstanfänger, die sich bewährt haben, bei Vorliegen der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden. Es bestand weder eine Verpflichtung zur Einstellung als Dienstanfänger seitens des Beklagten noch eine Verpflichtung des Bewerbers, vor der Einstellung als Beamter auf Widerruf eine Ausbildung als Dienstanfänger zu durchlaufen. Beiden Parteien hätten vielmehr die Vollendung des 18. Lebensjahres abwarten können. Die Einstellung des Klägers wäre dann direkt im Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt. Der Überbrückungszeitraum als Dienstanfänger bis zum Erreichen des Mindesteinstellungsalters kann daher nicht gem. Art. 20 BayBeamtVG als vorgeschriebene Ausbildungszeit anerkannt werden. Mit dem Erreichen des Mindesteinstellungsalters, im Fall des Klägers somit zum 5. April 1968, wäre der Kläger in Bayern als Beamter auf Widerruf eingestellt worden ( 26 LbV), ohne zuvor ein Praktikum als Verwaltungslehrling oder Dienstanfänger durchlaufen zu haben. Der Kläger hätte alle zum damaligen Zeitpunkt geltenden Zulassungsvoraussetzungen für den gehobenen Dienst gem. 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GZA Verw erfüllt. Dies wurde nach Auskunft des Beklagten in der Praxis auch bei Bewerbern, die zuvor als Dienstanfänger begonnen hatten, so gehandhabt. Dementsprechend bestimmt auch 26 Abs. 3 GZA Verw für am 31. August 1968 vorhandene Dienstanfänger, dass das Praktikum für Dienstanfänger des gehobenen Dienstes mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet. Entgegen der Auffassung des Klägers führt die Tatsache, dass der Kläger in Bayern bereits mit Erreichen des Mindesteinstellungsalters in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden wäre, nicht dazu, dass ihm die Zeit als Verwaltungslehrling beim Land Berlin ab Vollendung des 18. Lebensjahres nunmehr als

7 ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden müsste. Gem. Art. 14 Abs. 1 BayBeamtVG ist ruhegehaltsfähig die Dienstzeit, die der Beamte ab der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Die erstmalige Berufung des Klägers in ein Beamtenverhältnis ist zum 1. April 1970 beim Land Berlin erfolgt. Sonstige Zeiten können nur nach den Art. 15 ff. BayBeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden, Ausbildungszeiten speziell gem. Art. 20 BayBeamtVG. Nachdem es sich bei der Verwaltungslehre des Klägers nicht um eine vorgeschriebene Ausbildung handelt (s.o.), kann diese Zeit nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Eine fiktive Vorverlegung des Zeitpunkts der erstmaligen Verbeamtung ist nicht möglich. Auch aus der Tatsache, dass seitens des Landes Berlin für die Zeit der Verwaltungslehre offenbar eine Nachversicherung erfolgt ist, kann nicht gefolgert werden, dass der nunmehr die Versorgung gewährende Dienstherr diese Zeit als ruhegehaltsfähig berücksichtigen müsste. Es hat sich hierbei nämlich weder um eine Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis noch um eine nach dem maßgeblichen Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG vorgeschriebene Ausbildung gehandelt. 2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 4.043,52 festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-). Rechtsmittelbelehrung:

8 Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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