Schlagworte: Beamter, Dienstunfall, Erwerbsminderungsrente, Versorgung, Versorgungsbezüge, Dienstunfähigkeit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Schlagworte: Beamter, Dienstunfall, Erwerbsminderungsrente, Versorgung, Versorgungsbezüge, Dienstunfähigkeit"

Transkript

1 VG München, Urteil v M 12 K Titel: Keine Verletzung des Alimentationsprinzips durch Regelung von Versorgungsabschlag und Zurechnungszeit Normenketten: BeamtVG 13, 26 II GG Art. 33 V VwGO 113 I 1 Bay BeamtVG Art. 26 II 1 Nr. 3 Schlagworte: Beamter, Dienstunfall, Erwerbsminderungsrente, Versorgung, Versorgungsbezüge, Dienstunfähigkeit Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K Im Namen des Volkes Urteil vom 8. Oktober Kammer Sachgebiets-Nr Hauptpunkte: Keine Verletzung des Alimentationsprinzips durch Regelung von Versorgungsabschlag und Zurechnungszeit Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Kläger - bevollmächtigt:... GmbH gegen Gemeinde E. - Beklagte - beigeladen:... Versorgungsverband vertreten durch:... Versorgungskammer wegen Versorgungsbezüge erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer,

2 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht..., den Richter am Verwaltungsgericht..., die Richterin..., den ehrenamtlichen Richter..., den ehrenamtlichen Richter... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2015 am 8. Oktober 2015 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge. Der am... geborene Kläger stand zuletzt als Geschäftsstellenleiter im Dienst der Beklagten und wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2014 wurden die Versorgungsbezüge zum 1. Oktober 2014 auf 2.307,69 EUR (brutto) monatlich festgesetzt. Unter Anrechnung einer Zurechnungszeit vom 1. Oktober 2014 bis 30. November 2017 zu zwei Dritteln wurden als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten 31,25 Jahre anerkannt und dadurch ein Ruhegehaltssatz in Höhe von 56,05% festgesetzt. Des Weiteren wurde ein Versorgungsabschlag in Höhe von 10,80% festgesetzt. Mit Schreiben vom... November 2014 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2014 Widerspruch erhoben. Die Beklagte sei verpflichtet, für den Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 30. November 2019 eine Zurechnungszeit anzusetzen. Diese Zurechnungszeit sei voll und nicht lediglich zu zwei Dritteln als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzusetzen. Darüber hinaus sei von der Erhebung eines Versorgungsabschlages in Höhe von 10,80% des Ruhegehaltes abzusehen. Durch das Zusammenwirken folgender drei Faktoren ergebe sich ein zu niedriges Ruhegehalt, das das Alimentationsprinzip verletze: 1. Zurechnungszeit nur bis zum Alter von 60 Jahren. 2. Anrechnung dieser zu kurzen Zurechnungszeit nur zu 2/3. 3. Erhebung eines dauerhaften Versorgungsabschlages in Höhe von 10,80% des Ruhegehaltes. Die Zurechnungszeit habe die Funktion, eine Benachteiligung von Frühpensionierten wegen dauernder Dienstunfähigkeit gegenüber Beamten, die die gesetzliche Altersgrenze erreichen, weitestgehend zu vermeiden. Nur dann werde die für den Frühpensionierten festgesetzte Versorgung dem Alimentationsprinzip gerecht. Die Zurechnungszeit solle also eine Annäherung an eine normale Erwerbsbiographie sicherstellen. Dieser Funktion könne eine Zurechnungszeit aber nur gerecht werden, wenn sie ausreichend ausgestaltet sei. Allein schon durch die festgesetzte Obergrenze von 60 Jahren verbleibe im Vergleich zu einer normalen Erwerbsbiographie eine Lücke von 5 Jahren und 11 Monaten zur gesetzlichen Altersgrenze. Diese Lücke werde noch dadurch vergrößert, dass die Zurechnungszeit nur zu zwei Dritteln angerechnet werde. Auf diese Weise entstehe eine nicht mehr hinnehmbare Lücke in Höhe von 6,97 Jahren im Vergleich zur normalen Erwerbsbiographie. Damit verfehle im Fall des Klägers die Zurechnungszeit ihre Funktion in einer Weise, die das Alimentationsprinzip verletze. Ziel der Versorgungsabschläge sei ein Ausgleich für die mit vorzeitigem Ruhestandsbeginn verbundene längere Laufzeit der Versorgung. Dieser Funktion würden die Versorgungsabschläge nur gerecht, wenn eine

3 längere Laufzeit der Versorgung überhaupt in einem durch Abschläge auszugleichenden Umfang vorliege und nicht im Zusammenspiel der Versorgungsabschläge mit den Regelungen zur Zurechnungszeit zulasten der betroffenen Versorgungsempfänger überkompensiert werde. Außerdem sei zu berücksichtigen, inwieweit die Betroffenen den vorzeitigen Versorgungsbezug überhaupt aktiv beeinflussen könnten. Der Beamte könne eine Frühpensionierung wegen Dienstunfähigkeit faktisch nicht beeinflussen. Im Fall des Klägers schränke die Nichterreichbarkeit des Höchstruhegehaltssatzes von 71,75% selbst bei gesundheitlichem Durchhalten bis zur gesetzlichen Altersgrenze die Zulässigkeit von Versorgungsabschlägen zusätzlich stark ein. Denn der Kläger wäre nur auf einen Ruhegehaltssatz von 68,56% gekommen. Der Versorgungsabschlag in Höhe von 10,80% sei darüber hinaus bei einem mit 57 Jahren dienstunfähig gewordenen Beamten versorgungsmathematisch zu hoch. Eine Studie komme zu dem Ergebnis, dass ein deutscher Mann, der mit 57 Jahren erstmals eine Erwerbsminderungsrente bezogen habe, im Alter von 65 Jahren im Schnitt noch mit einer weiteren Lebenszeit von 13,3 Jahren rechnen könne. Männer, die bis zum Alter von 65 Jahren gearbeitet hätten, dürften dann noch auf weitere 17,3 Jahre hoffen. Diese Differenz von 4 Jahren an weiterer Lebenserwartung bei Erreichen des Alters von 65 Jahren sei enorm. Die Funktion der Beamtenversorgung, nämlich als Vollversorgung sowohl die Regelals auch die Zusatzsicherung abzudecken, werde im Fall des Klägers nicht mehr erfüllt. Der Vorteil einer längeren Dauer des Versorgungsbezuges werde deutlich überkompensiert. Dies führe zu dem Ergebnis, dass der Kläger eine um 27,07% geringere Pension erhalte, als wenn er bis zur gesetzlichen Altersgrenze von 65 Jahren und 11 Monaten durchgehalten hätte (lediglich 50% der ruhegehaltsfähigen Bezüge gegenüber 68,56% bei Erreichen der gesetzliche Altersgrenze). Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2015 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge seien die Bestimmungen des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes zu beachten. Bei der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ergäben sich zwei Auswirkungen: Das Ruhegehalt sei gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 BayBeamtVG um 10,80% zu mindern. Neben den tatsächlich abgeleisteten, ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten sei eine fiktive Zurechnungszeit gemäß Art. 23 Abs. 1 BayBeamtVG bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres zu zwei Dritteln anzusetzen. Der richtige Vollzug genannter Regelungen werde vom Widerspruchsführer nicht bestritten. Ein Normprüfungsrecht dieser gesetzlichen Regelungen stehe der Verwaltung nicht zu. Rein nachrichtlich werde wie folgt Stellung genommen: Die Zurechnungszeit sei vom bayerischen Landesgesetzgeber bei der Übernahme in das bayerische Landesrecht zum 1. Januar 2011 genau so gestaltet worden wie die frühere bundesrechtliche Regelung in 13 BeamtVG. Der Gesetzgeber habe bei der Gestaltung der Zurechnungszeit einen weiten Spielraum. Eine Vollanrechnung dieser Zeit sei niemals angedacht gewesen, da dies unbillig gegenüber den tatsächlich dienstleistenden Beamten wäre. Wie der Widerspruchsführer zutreffend feststelle, bezwecke der Versorgungsabschlag einen finanziellen Ausgleich für den Dienstherren hinsichtlich der typischerweise längeren Versorgungslaufzeit verglichen mit dem Ruhestandseintritt wegen der Altersgrenze. Eine derartige gesetzliche Regelung müsse generalisieren und könne nicht unbestimmbare Merkmale wie die mögliche Lebenserwartung des Betroffenen oder von diesem selbst geschaffene Lebenssachverhalte wie seinen Werdegang berücksichtigen. Überdies seien die Versorgungsabschläge aus sozialen Gründen niedriger gehalten als sie nach versicherungsmathematischen Grundsätzen sein müssten, um den vorzeitigen Ruhestandseintritt vollumgänglich zu kompensieren. Eine weitere Abmilderung ergebe sich durch die Begrenzung auf maximal 10,80%, da hier beispielswiese der Versorgungsabschlag ansonsten 24,59% betragen hätte. Im Übrigen werde auf die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2006 verwiesen. Zur konkreten Frage des Versorgungsabschlages bei Dienstunfähigkeit habe das Bundesverfassungsgericht am 27. Juli 2010 ergänzend Stellung genommen. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom... März 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und zuletzt beantragt,

4 den Bescheid vom 24. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Versorgungsbezüge des Klägers neu festzusetzen mit den Maßgaben, dass eine Zurechnungszeit für den Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 30. November 2019 in voller Höhe als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzusetzen ist und kein Versorgungsabschlag in Höhe von 10,80% des Ruhegehaltes in Abzug zu bringen ist. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Alimentationsprinzip verpflichte den Dienstherren, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Unterhalt zu gewähren. Für den Kläger stelle die Nichtanerkennung einer Zurechnungszeit bis zum 30. November 2019 in Zusammenschau mit der Erhebung des Versorgungsabschlages in Höhe von 10,80% des Ruhegehaltes eine unzumutbare Härte dar. Die Regelungen zur Zurechnungszeit im Beamtenversorgungsrecht dürften sich nicht zu weit von den Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst entfernen. Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung sehe 59 SGB VI die vollständige Anrechnung einer Zurechnungszeit vor. Deren Ende sei mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 von der Vollendung des 60. Lebensjahres auf die Vollendung des 62. Lebensjahres heraufgesetzt worden. Auch im Beamtenversorgungsrecht hätte eine Anpassung erfolgen müssen, dass zumindest eine vollständige Anrechnung der Zurechnungszeit erfolge. Auch bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden erfolge eine vollständige Anrechnung der Zurechnungszeit. Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2010 heiße es, dass das geltende Versorgungsrecht Frühpensionierte dadurch begünstige, dass der Höchstruhegehaltssatz regelmäßig bereits mehrere Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze erreicht werde. Dies sei bei dem Kläger gerade nicht der Fall. Der Gesetzgeber hätte für Fälle des Klägers eine Härtefallregelung einführen müssen. Ohne eine derartige Härtefallregelung sei eine Verfassungswidrigkeit gegeben. Im Übrigen sei gemäß dem Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 27. Juli 2010 der Minderung des Ruhegehaltes bei einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verfassungsrechtlich ausnahmsweise dann Grenzen gesetzt, wenn das vorzeitige Ausscheiden aus dem aktiven Dienst auf bestandskräftigen Umständen beruhe, die der Verantwortungssphäre des Dienstherren zuzurechnen seien. Der Kläger sei 25 Jahre Geschäftsstellenleiter bei der Beklagten gewesen. Während dieser Zeit habe sich die bei dem Kläger vorliegende Erkrankung nach und nach manifestiert. Der Kläger habe sehr unter den Anforderungen seiner Beamtenstellung gelitten. Häufig habe er in seiner Stellung für die jeweiligen Bürger negative Entscheidungen treffen müssen. Dies habe sich negativ auf seine Gesundheit ausgewirkt. Mithin sei auch aus diesen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Minderung des Ruhegehaltes Grenzen gesetzt. Zusammenfassend sei festzustellen, dass bei dem Kläger eine unzumutbare Härte vorliege, wenn er eine um 27,07% geringere Zwangspension erhalte, als wenn er bis zur gesetzlichen Altersgrenze durchgehalten hätte. Mit Schriftsatz vom 21. April 2015 hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass mittlerweile unter Bezugnahme auf rentenrechtliche Änderungen die Zurechnungszeit ab dem 1. Januar 2015 vom 60. auf das 62. Lebensjahr geändert worden sei. Das Anrechnungsausmaß von zwei Dritteln sei beibehalten worden. Diese Neuregelung finde jedoch erst für Ruhestandsversetzungen ab dem 1. Januar 2015 Anwendung, so dass sich bei einer bereits durchgeführten Ruhestandsversetzung keine Änderungen ergäben, da ein Aufgreifen früherer Festsetzungen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

5 Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung seiner Versorgungsbezüge unter der Maßgabe, dass eine Zurechnungszeit für den Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 30. November 2019 in voller Höhe als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzusetzen und kein Versorgungsabschlag in Höhe von 10,80% des Ruhegehaltes in Abzug zu bringen ist ( 113 Abs. 5 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 v. H. ist Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG). Danach vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Der Versorgungsabschlag darf jedoch nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG 10,8 v. H. nicht übersteigen. Der Kläger ist vorliegend zum 1. Oktober 2014 im Alter von 56 Jahren wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Die Dienstunfähigkeit des Klägers beruhte nicht auf einem Dienstunfall. Der Versorgungsabschlag, der nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG 24,59 v. H. betragen würde, wurde folglich zu Recht auf die Obergrenze von 10,8 v. H. festgesetzt. 2. Rechtsgrundlage für die berücksichtigte Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu zwei Dritteln ist Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG in der bis 31. Dezember 2014 gültigen Fassung. Danach wird die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, wenn der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist. Die seit 1. Januar 2015 geltende Fassung des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG, wonach eine Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres zu berücksichtigen ist, ist vorliegend nicht einschlägig. Maßgeblich sind die Rechtsvorschriften, die sich zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, 113 Rn. 45 f.). Für die Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gilt wie für die anderen Vorschriften zur Ermittlung des Ruhegehalts das Versorgungsfallprinzip. Demnach ist jeweils das Recht anzuwenden, das zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles gilt (BayVGH, B. v BV juris). 3. Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Die Festsetzung des an den Kläger auszuzahlenden Ruhegehalts ist nach den Vorschriften des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes korrekt erfolgt. 4. Die maßgeblichen Vorschriften des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG a. F. sowie des Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) verpflichtet zwar den Gesetzgeber, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, die die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Dem Gesetzgeber verbleibt jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens zur Regelung der Versorgung der Beamten. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen jedoch in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, B. v BvR 616/09 - juris). An Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder gar der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden ist der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums nicht gebunden.

6 Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten und gehört zu den Grundlagen, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums ruht. Zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen zählt daher, dass das Ruhegehalt anhand der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amts zu berechnen ist. Das gleichfalls Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende Leistungsprinzip verlangt darüber hinaus, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt. Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn zudem, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren. Diese Grundsätze werden durch die Regelung der Zurechnungszeit in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG a. F. und des Versorgungsabschlags nicht verletzt. Die Versorgungsbezüge des Klägers berücksichtigen weiterhin dessen aktive Dienstzeit und das zuletzt bezogene Diensteinkommen. Die Zurechnungszeit führt darüber hinaus gerade dazu, dass im Sinne des Alimentationsprinzips über die aktive Dienstzeit hinaus weitere Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden und damit zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. In welcher Höhe und bis zu welchem Lebensalter Zeiten über die aktive Dienstzeit hinaus als ruhegehaltsfähig anerkannt werden, steht allerdings im weiten Ermessen des Gesetzgebers. Dass der Gesetzgeber nur die Anrechnung von Zeiten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und auch dies nur zu zwei Dritteln vorgesehen hat, verletzt die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht, sondern führt bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst zu einem Ausgleich zwischen Alimentierung und Dienstleistung. Durch die Zurechnungszeit werden vorzeitig ausgeschiedene Beamte im Sinne des Alimentierungsprinzips besser gestellt als bei der bloßen Berücksichtigung ihrer aktiven Dienstzeiten. Gleichzeitig werden sie jedoch mit den bis zur Altersgrenze aktiven Beamten im Sinne des Leistungsprinzips nicht gleichgestellt. Dies ist im Rahmen des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden, nachdem der Ausgleich zwischen Alimentierung und Dienstleistung für diese Regelung einen plausiblen und sachlich vertretbaren Grund darstellt. Der Versorgungsabschlag führt ebenfalls nicht zu einer Reduzierung des unter Berücksichtigung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit sich ergebenden Ruhegehaltssatzes, sondern lediglich zu einer Verminderung des sich aus den Faktoren Ruhegehaltssatz und ruhegehaltsfähige Bezüge ergebenden Betrages. Die Länge der aktiven Dienstzeit bleibt entsprechend dem Leistungsprinzip auch bei einer Festsetzung von Versorgungsabschlägen weiterhin eine maßgebliche Berechnungsgrundlage für die Versorgungsbezüge. Der Gesetzgeber ist nicht daran gehindert, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden eines Beamten und damit dem Ungleichgewicht zwischen Alimentation und Dienstleistung durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt (BVerfG, B. v a. a. O.). Versorgungsabschläge müssen - entgegen der Auffassung des Klägers - von Verfassungs wegen nicht danach unterschieden werden, ob die Zurruhesetzung aus der Perspektive des Beamten freiwillig oder unfreiwillig erfolgt ist. Angesichts des weiten politischen Gestaltungsspielraums beim Erlass von Besoldungs- und Versorgungsregelungen ist Art. 33 Abs. 5 GG für die Regelung von Versorgungsabschlägen kein gesetzgeberischer Handlungsauftrag dahingehend zu entnehmen, zwischen Fällen des antragsabhängigen und damit freiwilligen vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand sowie unfreiwilligen Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu unterscheiden (BVerfG, B. v a. a. O.). Ein Ausnahmefall dahingehend, dass das vorzeitige Ausscheiden auf Umständen beruht, die der Verantwortungssphäre des Dienstherrn zuzurechnen sind, ist vorliegend nicht gegeben. Dass sich möglicherweise auch berufliche Umstände negativ auf die Erkrankung des Klägers, die zu seiner Dienstunfähigkeit geführt hat, ausgewirkt haben mögen, reicht hierfür nicht aus. Die Verpflichtung, nach Recht und Gesetz zu entscheiden und damit z. T. auch für den betroffenen Bürger unangenehme Entscheidungen treffen zu müssen, sind regelhaft mit der Verwaltungstätigkeit verbunden. Ein Dienstunfall

7 oder eine Diensterkrankung, die in der Verantwortungssphäre des Dienstherrn gründen würden, sind beim Kläger nicht festgestellt worden. Eine Überkompensation der mit der vorzeitigen Pensionierung verbundenen Vorteile ist angesichts der Deckelung des Versorgungsabschlags auf maximal 10,8 v. H. nicht gegeben. Zu der vom Kläger angeführten Studie sei angemerkt, dass der Kläger hiernach - statistisch gesehen - 21,3 Jahre lang Versorgungsbezüge (13,3 Jahre ab Vollendung des 65. Lebensjahres; 8 Jahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres) erhalten würde; ein Beamter, der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres aktiven Dienst leistet, hingegen lediglich 17,3 Jahre. Nach der vorgelegten Sterbetabelle wäre das statistisch zu erwartende Verhältnis sogar 23,72 zu 17,48 Jahre. Im Rahmen einer notwendigerweise generalisierenden gesetzlichen Regelung ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass im Falle von Frühpensionierungen Versorgungsbezüge länger bezogen werden als bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Dies mit einem relativ maßvollen Versorgungsabschlag teilweise zu kompensieren, stellt wiederum einen plausiblen und sachlich vertretbaren Grund für die Regelung dar. Dass der Kläger auch bei einem Verbleib im aktiven Dienst bis zur Altersgrenze den gesetzlichen Höchstruhegehaltssatz nicht erreicht hätte, stellt lediglich eine Besonderheit des beruflichen Werdegangs des Klägers dar, für den weder der Gesetzgeber noch die Beklagte verantwortlich sind. Auch das Zusammenspiel von Versorgungsabschlag, Länge und Umfang der Zurechnungszeit führt nicht zu einer Verletzung des Alimentationsprinzips. Die vom Kläger beanstandeten Regelungen führen zur Auszahlung einer um 508,41 Euro geringeren Versorgung. Der Kläger erhält vorliegend Versorgungsbezüge in Höhe von 2.307,69 Euro. Dass der Kläger angesichts der mehr als acht Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgten Ruhestandsversetzung mit Versorgungsbezügen in Höhe von 2.307,69 Euro als Verwaltungs... a. D. in Besoldungsstufe A... nicht amtsangemessen alimentiert wäre oder es sich bei ihm um einen besonderen Härtefall handeln würde, ist nicht ersichtlich. 5. Die Klage war mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für

8 Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR ,84 festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 616/09 des Herrn G..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Hildegard Strauch und Rechtsanwalt Gerhard Strauch, Schützenhofstraße

Mehr

Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand

Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand VG München, Urteil v. 27.04.2015 M 8 K 14.3357 Titel: Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand Normenketten: BayBO Art. 6 III, 63 VwGO 113 I 1 Schlagworte: Abstandsflächenübernahme,

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel: VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,

Mehr

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,

Mehr

Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule

Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule VG München, Urteil v. 10.09.2015 M 3 K 14.1632 Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule Normenketten: VwGO 91 BayEUG Art. 94 III Schlagworte: Unterrichtsgenehmigung,

Mehr

Beförderung; Pool-Regelung; Herausgabe von Unterlagen; Rechtsschutzinteresse (verneint)

Beförderung; Pool-Regelung; Herausgabe von Unterlagen; Rechtsschutzinteresse (verneint) VG München, Urteil v. 21.07.2015 M 5 K 14.3675 Titel: Beförderung, Pool-Regelung, Herausgabe, Unterlagen, Rechtsschutzinteresse, Steueroberinspektor, Leistungsprinzip, Schadensersatzanspruch, Steueramtmann

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 8 K 12.229 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: - Kläger - gegen Gemeinde H bevollmächtigt: - Beklagte - beteiligt: Regierung

Mehr

Werbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

Werbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans VG Würzburg, Urteil v. 25.06.2015 W 5 K 14.1275 Titel: Werbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Normenketten: BauGB 30 I BauNVO 14 I VwGO 75

Mehr

Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger

Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger VG München, Urteil v. 19.06.2015 M 1 K 15.1574 Titel: Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger Normenketten: SchfHwG 25 II, III, 26 I, II 1 VwZG

Mehr

2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren

2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, P, W, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Dr. Leese und Partner, Alfred-Hess-Straße 23, 99094 Erfurt - Kläger

Mehr

Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK

Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK VG Ansbach, Urteil v. 28.05.2015 AN 4 K 14.01151 Titel: Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK Normenkette: IHKG 3 II, III Schlagworte: Beitragserhebung,

Mehr

Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht

Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht VG München, Urteil v. 18.11.2014 M 5 K 14.2313 Titel: Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht Normenkette:

Mehr

Stand: Februar 2019 Seite 1 von 5

Stand: Februar 2019 Seite 1 von 5 Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze (siehe hierzu 35 Abs. 1 Bremisches Beamtengesetz).

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 20.09 VGH 4 S 141/06 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche

Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche VG München, Urteil v. 14.01.2016 M 15 K 14.1550 Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche Normenketten: GG Art. 3 I VwGO 113 I, V Schlagworte: Richtlinie,

Mehr

Geschossfläche, Berechnung, Dachgeschoss, Auskragung, Vollgeschoss, Loggia, Definition, Baugenehmigung

Geschossfläche, Berechnung, Dachgeschoss, Auskragung, Vollgeschoss, Loggia, Definition, Baugenehmigung VG München, Urteil v. 12.05.2015 M 11 K 14.2761 Titel: Geschossfläche, Berechnung, Dachgeschoss, Auskragung, Vollgeschoss, Loggia, Definition, Baugenehmigung Normenkette: BauNVO 6, 20 I, III 1, IV Schlagworte:

Mehr

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter - FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der

Mehr

Rechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung

Rechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung VG München, Urteil v. 25.02.2015 M 23 K 13.4466 Titel: Rechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung Normenkette: FZV 13 III Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis,

Mehr

Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte

Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte VG München, Urteil v. 30.06.2015 M 16 K 14.3993 Titel: Widerruf, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Gaststätte Normenketten: GastG 4 I 1 Nr. 1, 15 II GewO 15 II VwGO 6 I, 113 I 1 BayVwVfG Art.

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART 3 K 4627/10 I VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART '-i '(" Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Würdinger & Kollegen, Motzstr. 1, 10777 Berlin - Kläger

Mehr

Verringerung des Ruhegehaltes durch Versorgungsabschlag

Verringerung des Ruhegehaltes durch Versorgungsabschlag VG Ansbach, Urteil v. 05.04.2016 AN 1 K 15.00638 Titel: Verringerung des Ruhegehaltes durch Versorgungsabschlag Normenketten: GG Art. 33 Abs. 5 BayBG Art. 64 Nr. 1 BayBeamtVG Art. 26 Abs. 2 Nr. 1, Abs.

Mehr

Titel: Vertraglicher Anspruch auf Zustimmung der Gemeinde zum Grundstücksverkauf (städtebaulicher Vertrag)

Titel: Vertraglicher Anspruch auf Zustimmung der Gemeinde zum Grundstücksverkauf (städtebaulicher Vertrag) VG München, Urteil v. 02.02.2016 M 1 K 15.4171 Titel: Vertraglicher Anspruch auf Zustimmung der Gemeinde zum Grundstücksverkauf (städtebaulicher Vertrag) Normenketten: BGB 242 GVG 17a Abs. 2 S. 3 Leitsatz:

Mehr

Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid

Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid VG München, Urteil v. 28.05.2015 M 12 K 15.1230 Titel: Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid Normenketten: MOG 10 II BayVwVfG Art. 49a VO (EG) Nr.

Mehr

Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid

Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid VG München, Urteil v. 28.05.2015 M 12 K 15.1230 Titel: Betriebsprämie, Rückforderungsbetrag, Festsetzung, Widerruf, Rückwirkung, Zuwendungsbescheid Normenketten: MOG 10 II BayVwVfG Art. 49a VO (EG) Nr.

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 08.1484 Verkündet am 30. Oktober 2008 ( 116 Abs_ 1. 117 Abs. 6 VwGO) Urkundsbeamter des Bayerischen Verwallungsgerichts München Bayerisches Verwaltungsgericht München Im Namen des Volkes In der

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RN 8 K 15.3 Verkündet am 4.5.2015 stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Gemeinde Fürstenstein bevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 05.11.2015 W 4 K 15.800 Titel: Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Normenketten: VwGO 60 I, II 1, 74 I 2, 84 I 1 KrWG 18

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 4 K 16.405 Verkündet am 26.7.2016 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** - Kläger - gegen Stadt ***** beteiligt:

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:

Mehr

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs.

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs. VG München, Urteil v. 11.01.2011 M 2 K 10.5095 Titel: Normenketten: 125 BauGB 125 BauGB 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs. 2 BauGB Orientierungsatz: Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung Schlagworte:

Mehr

Hauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

Hauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 1 K 12.00023 Sachgebiets-Nr: 1330 Rechtsquellen: 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO Hauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren Leitsätze:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger

VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn M, O, D, Kläger Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Ernst und Partner, Brückstraße 47, 44787 Bochum, gegen die Stadt

Mehr

Aktenzeichen: RN 4 M Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: Hauptpunkte: Pauschale für Aktenversendung Erstattungsfähigkeit

Aktenzeichen: RN 4 M Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: Hauptpunkte: Pauschale für Aktenversendung Erstattungsfähigkeit Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RN 4 M 14.1550 Sachgebiets-Nr: 1700 Rechtsquellen: 28 Abs. 2 GKG 162 Abs. 1 VwGO Hauptpunkte: Pauschale für Aktenversendung Erstattungsfähigkeit Leitsätze: Die Pauschale

Mehr

Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen

Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen VG Augsburg, Urteil v. 06.10.2016 Au 2 K 15.794 Titel: Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen Normenketten: BRKG 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Wird

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Anfechtung des Grundstückerwerbs wegen arglistiger Täuschung

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Anfechtung des Grundstückerwerbs wegen arglistiger Täuschung VG München, Urteil v. 09.06.2015 M 2 K 14.5640 Titel: Anfechtung des Grundstückerwerbs wegen arglistiger Täuschung Normenketten: BayStrWG Art. 6 III VwGO 42 II, 43, 58, 74, 91, 113 I 1, 173 ZPO 264 Nr.

Mehr

Titel: Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei Festsetzung von Versorgungsbezügen

Titel: Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei Festsetzung von Versorgungsbezügen VG München, Urteil v. 25.02.2016 M 12 K 15.1687 Titel: Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei Festsetzung von Versorgungsbezügen Normenketten: BayBeamtVG Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 u. 3 APOgD 1

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 10 V 07.01038 Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach In der Verwaltungsstreitsache Freistaat Bayern vertreten durch Landratsamt, Az.: - Antragsteller - g e g e n - Antragsgegner - Rechts der Fahrerlaubnisse

Mehr

Titel: Anerkennung von Vordienstzeiten bei mehreren aufeinanderfolgenden Beamtenverhältnissen

Titel: Anerkennung von Vordienstzeiten bei mehreren aufeinanderfolgenden Beamtenverhältnissen VG Augsburg, Urteil v. 28.07.2016 Au 2 K 16.602 Titel: Anerkennung von Vordienstzeiten bei mehreren aufeinanderfolgenden Beamtenverhältnissen Normenketten: BeamtVG 10 Abs. 1 BLV 24 Leitsätze: Eine Tätigkeit

Mehr

Titel: Rundfunkbeitrag, Wohnung, Ferienwohnung, Zweitwohnung, Hauptwohnung

Titel: Rundfunkbeitrag, Wohnung, Ferienwohnung, Zweitwohnung, Hauptwohnung VG München, Urteil v. 26.06.2015 M 6a K 14.5578 Titel: Rundfunkbeitrag, Wohnung, Ferienwohnung, Zweitwohnung, Hauptwohnung Normenketten: RBStV 2 I VfGHG Art. 29 I RGebStV 5 II 3 Schlagworte: Rundfunkbeitrag,

Mehr

Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid

Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid VG München, Urteil v. 13.04.2016 M 7 K 15.4875 Titel: Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid Normenketten: ZPO 767 BayVwZVG Art. 21, Art. 22 BayVwVfG Art. 53 Leitsätze: Einwendungen

Mehr

DER VERSORGUNGS- ABSCHLAG. Auswirkungen auf die Versorgung. Mit Hinweisen zum Versorgungsaufschlag. Ihre Beamtenversorgung

DER VERSORGUNGS- ABSCHLAG. Auswirkungen auf die Versorgung. Mit Hinweisen zum Versorgungsaufschlag. Ihre Beamtenversorgung DER VERSORGUNGS- ABSCHLAG Auswirkungen auf die Versorgung. Mit Hinweisen zum Versorgungsaufschlag. Ihre Beamtenversorgung INHALT 1. Allgemeines 3 2. Ruhestandsversetzung bei Erreichen der Antragsaltersgrenze

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

Schlagworte: Versorgungsabschlag, Altersteilzeit, Schwerbehinderung, Antragsruhestand, Ruhestandsversetzung

Schlagworte: Versorgungsabschlag, Altersteilzeit, Schwerbehinderung, Antragsruhestand, Ruhestandsversetzung VG Ansbach, Urteil v. 15.03.2016 AN 1 K 15.02574 Titel: Versorgungsabschlag bei einer schwerbehinderten Lehrerin, die Altersteilzeit im Blockmodell in Kombination mit Antragsruhestand in Anspruch genommen

Mehr

Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines

Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines VG Augsburg, Urteil v. 23.06.2016 Au 5 K 16.354 Titel: Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines Normenketten: BayWoFG Art. 4 Abs. 2 BayWoBindG Art. 4 Abs. 1 AufenthG 5,

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RO 2 S 11.1859 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache 1. ***** 2. ***** zu 1 und 2 wohnhaft: ***** zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwalt ***** ***** - Antragsteller

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 12 KN 14/08 Verkündet am: 23.04.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 5 K 520/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Abschleppkosten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL VG 2 K 161.13 Verkündet am 9. Dezember 2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes g e g e n Klägers,

Mehr

Entziehung eines Jagdscheins

Entziehung eines Jagdscheins VG Würzburg, Urteil v. 20.07.2015 W 5 K 14.907 Titel: Entziehung eines Jagdscheins Normenketten: BJagdG 18 S. 1, 17 I 2 WaffG 5 I Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 Schlagworte: Jagdschein, waffenrechtliche Zuverlässigkeit,

Mehr

Verzinsung von Abschlagszahlungen

Verzinsung von Abschlagszahlungen VG München, Urteil v. 04.04.2016 M 10 K 15.4879 Titel: Verzinsung von Abschlagszahlungen Normenketten: KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) aa) AO 233, 233a Abs. 1 Leitsatz: Ein Anspruch auf Verzinsung zu viel

Mehr

Titel: Anfechtungsklage, Baueinstellung, Hinterlegung, Untersagung, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, Rechtmäßigkeit, behördlicher Maßnahmen

Titel: Anfechtungsklage, Baueinstellung, Hinterlegung, Untersagung, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, Rechtmäßigkeit, behördlicher Maßnahmen VG München, Urteil v. 16.06.2015 M 1 K 15.965 Titel: Anfechtungsklage, Baueinstellung, Hinterlegung, Untersagung, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, Rechtmäßigkeit, behördlicher Maßnahmen Normenketten: VwGO

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

Schlagworte: Baugenehmigung, Drittklage, Nachbargrundstück, Notwegerecht, Fahrtrecht, Vorbescheid, erdrückende Wirkung, Firsthöhe

Schlagworte: Baugenehmigung, Drittklage, Nachbargrundstück, Notwegerecht, Fahrtrecht, Vorbescheid, erdrückende Wirkung, Firsthöhe VG München, Urteil v. 26.04.2016 M 1 K 15.3220 Titel: Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Vierfamilienhäuser Normenketten: BGB 917 BayBO Art. 66 Abs. 1 S. 6, Art. 68 Abs. 4, Art. 71 S. 4 BauGB 34 Abs.

Mehr

serbische Fahrerlaubnis, prüfungsfreier Umtausch, slowenische Fahrerlaubnis, Inlandsungültigkeit

serbische Fahrerlaubnis, prüfungsfreier Umtausch, slowenische Fahrerlaubnis, Inlandsungültigkeit VG München, Urteil v. 03.11.2015 M 1 K 15.1129 Titel: serbische Fahrerlaubnis, prüfungsfreier Umtausch, slowenische Fahrerlaubnis, Inlandsungültigkeit Normenketten: RL 2006/126/EG Art. 11 V, VI FeV 28

Mehr

Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch fehlende Beteiligung der Gemeinde im Genehmigungsverfahren

Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch fehlende Beteiligung der Gemeinde im Genehmigungsverfahren VG München, Urteil v. 16.02.2016 M 1 K 15.5309 Titel: Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch fehlende Beteiligung der Gemeinde im Genehmigungsverfahren Normenketten: BayBO Art. 46 Abs. 3, Art.

Mehr

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 16.09.2016 B 5 K 16.22 Titel: Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist Normenkette: VwGO 60, 74 Leitsatz: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der

Mehr

Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags für Nutzer einer Privatklinik

Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags für Nutzer einer Privatklinik VG München, Urteil v. 08.10.2015 M 10 K 15.517 Titel: Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags für Nutzer einer Privatklinik Normenkette: BayKAG Art. 6 Leitsätze: 1 Der Begriff des Fremdenverkehrs umfasst

Mehr

Hauptpunkte: - Stellplatzberechnung bei Änderung oder Nutzungsänderung - Verwendung von Überhangstellplätzen bei der Stellplatzberechnung

Hauptpunkte: - Stellplatzberechnung bei Änderung oder Nutzungsänderung - Verwendung von Überhangstellplätzen bei der Stellplatzberechnung Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 7 K 08.1875 Sachgebiets-Nr: 920 -// Rechtsquellen: Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO Hauptpunkte: - Stellplatzberechnung bei Änderung oder Nutzungsänderung - Verwendung

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Schlagworte: vorbeugende Feststellungsklage, Subsidiarität einer Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Trophektodermbiopsie

Schlagworte: vorbeugende Feststellungsklage, Subsidiarität einer Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Trophektodermbiopsie VG München, Urteil v. 07.09.2016 M 18 K 15.1511 Titel: Zur Zulässigkeit der (vorläufigen) Feststellungsklage Normenkette: VwGO 43 Leitsätze: Die Weisung ist ein Behördeninternum, das keine feststellungsfähige

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn H R, Z, H,

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn H R, Z, H, VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn H R, Z, H, gegen die Stadt Heilbad Heiligenstadt, vertreten durch den Bürgermeister, Ägidienstraße 20, 37308

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 12 K

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 12 K VG München, Urteil v. 29.01.2015 M 12 K 14.1596 Titel: VG München: Dienstzeit, Ruhegehaltssatz, Studienzeit, Landesamt, Studium, Mindeststudienzeit, Germanistik, Rechtsquelle, BeamtVG, Beklagte, Angestellten

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 841/97 1 Ca 202/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 21.08.1997 gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 12 K Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 12 K Titel: VG München, Urteil v. 18.12.2014 M 12 K 14.4391 Titel: Hinterlegung, Ausreisestempel, Aufenthaltstitel, Übernahmevereinbarung, Zurückschiebung, Wiedereinreisesperre, Schengen-Raum, Gültigkeitsdauer, Einreise,

Mehr

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Frau B, H, H, Antragstellerin. gegen

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Frau B, H, H, Antragstellerin. gegen VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau B, H, H, Antragstellerin gegen den Wasser- und Abwasserzweckverband Apfelstädt-Ohra, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,

Mehr

Der zu 70% beihilfeberechtigte Kläger begehrt weitere Beihilfe für das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure Fertigspritzen.

Der zu 70% beihilfeberechtigte Kläger begehrt weitere Beihilfe für das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure Fertigspritzen. VG München, Urteil v. 27.10.2016 M 17 K 16.1938 Titel: Kein Anspruch auf Beihilfe für ein Hyaluronsäurepräparat Normenketten: BBhV 22 MPG 3 Nr. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 10 A 6817/03 verkündet am 19.03.2004 Roy, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache des IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Kläger,

Mehr

Der Kläger begehrt von der Beklagten ein höheres vorgezogenes Altersruhegeld bei zusätzlicher Auszahlung von Kindergeld für seine beiden Kinder.

Der Kläger begehrt von der Beklagten ein höheres vorgezogenes Altersruhegeld bei zusätzlicher Auszahlung von Kindergeld für seine beiden Kinder. VG München, Urteil v. 03.03.2016 M 12 K 15.3974 Titel: Vorgezogenes Altersruhegeld - unechte Rückwirkung Normenketten: GG Art. 103 Abs. 2 RDGEG 3, 5 VwGO 67 Abs. 2 S. 1, 113, 124, 124 a Abs. 4 Schlagworte:

Mehr

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung einer Rente auf seine Versorgungsbezüge.

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung einer Rente auf seine Versorgungsbezüge. VG München, Urteil v. 28.01.2016 M 12 K 15.3315 Titel: Anrechnung einer Rente auf beamtliche Versorgungsbezüge Normenketten: GG Art. 14, Art. 33 Abs. 5 BayBeamtVG Art. 85 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 u. 6, Abs. 5

Mehr

Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: ---

Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE 15.1275, 4 CE 15.1421 Sachgebietsschlüssel: 522 Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für Teilstreckenausbau

Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für Teilstreckenausbau VG München, Urteil v. 26.07.2016 M 2 K 16.1170 Titel: Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für Teilstreckenausbau Normenkette: BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: Wie weit eine einzelne Ortsstraße

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 169/09 3 K 1469/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr

Tenor. VGH München, Beschluss v ZB Titel: Anrechnung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf Versorgungsbezüge

Tenor. VGH München, Beschluss v ZB Titel: Anrechnung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf Versorgungsbezüge VGH München, Beschluss v. 13.09.2016 3 ZB 16.1458 Titel: Anrechnung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf Versorgungsbezüge Normenketten: BayBeamtVG Art. 26, Art. 27 Abs. 1, Abs. 3, Art.

Mehr

Titel: Hochschulausbildung, ruhegehaltsfähige Dienstzeit, Versorgungsabschlag, Ruhestandsversetzung, Dienstunfähigkeit, Kausalität

Titel: Hochschulausbildung, ruhegehaltsfähige Dienstzeit, Versorgungsabschlag, Ruhestandsversetzung, Dienstunfähigkeit, Kausalität VG Augsburg, Urteil v. 13.08.2015 Au 2 K 15.49 Titel: Hochschulausbildung, ruhegehaltsfähige Dienstzeit, Versorgungsabschlag, Ruhestandsversetzung, Dienstunfähigkeit, Kausalität Normenkette: BayBeamtVG

Mehr

Beamtenbesoldung, Lebensalter, Entschädigungsanspruch, Frist, Geltendmachung

Beamtenbesoldung, Lebensalter, Entschädigungsanspruch, Frist, Geltendmachung VG Bayreuth, Urteil v. 27.10.2015 B 5 K 14.566 Titel: Beamtenbesoldung, Lebensalter, Entschädigungsanspruch, Frist, Geltendmachung Normenketten: BBesG 27, 28 AGG 7, 15, 24 VwGO 101 Schlagworte: Beamtenbesoldung,

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Geldstrafen von weniger als 60 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Straftaten begründen die regelmäßige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nur dann, wenn sie mindestens zweimal innerhalb

Mehr

Nach Aufhebung einer Mahngebühr unzulässige Klage

Nach Aufhebung einer Mahngebühr unzulässige Klage VG München, Gerichtsbescheid v. 17.06.2016 M 10 K 16.133 Titel: Nach Aufhebung einer Mahngebühr unzulässige Klage Normenkette: VwGO 42 Abs. 2, 47 Leitsätze: Die Klage gegen eine Mahngebühr ist unzulässig,

Mehr

Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform

Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform VG Würzburg, Urteil v. 10.05.2016 W 4 K 15.1335 Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform Normenketten: BImSchG 4 ff. UmwG 190, 191, 202 Abs.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 28.04 Verkündet OVG 5 LB 251/02 am 1. September 2005 Schütz Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

1 K 1119/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren

1 K 1119/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau G, L, W, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Weidemann und Laakes, Duisburger Straße 272, 45478 Mülheim an der

Mehr

Titel: Kostenerstattung für das betreute Einzelwohnen von Mutter und Kind wegen seelischer Behinderung der Mutter

Titel: Kostenerstattung für das betreute Einzelwohnen von Mutter und Kind wegen seelischer Behinderung der Mutter VG München, Urteil v. 04.05.2016 M 18 K 14.5601 Titel: Kostenerstattung für das betreute Einzelwohnen von Mutter und Kind wegen seelischer Behinderung der Mutter Normenketten: SGB X 104 SGB VIII 10 Abs.

Mehr

Voraussetzungen für die Erhebung von Gebühren für kommunale Amtshandlungen

Voraussetzungen für die Erhebung von Gebühren für kommunale Amtshandlungen VG München, Gerichtsbescheid v. 26.11.2015 M 10 K 14.909 Titel: Voraussetzungen für die Erhebung von Gebühren für kommunale Amtshandlungen Normenketten: VwGO 58 Abs. 1, Abs. 2 BayKG Art. 1 Abs. 1 S. 1,

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Erfolgloses Auskunftsbegehren - Fremdenverkehrsdienstbarkeit und Fremdenverkehrssatzung keine Umweltinformationen

Erfolgloses Auskunftsbegehren - Fremdenverkehrsdienstbarkeit und Fremdenverkehrssatzung keine Umweltinformationen VG München, Urteil v. 09.03.2016 M 9 K 15.1463 Titel: Erfolgloses Auskunftsbegehren - Fremdenverkehrsdienstbarkeit und Fremdenverkehrssatzung keine Umweltinformationen Normenketten: BayUIG Art. 2 Abs.

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.

Mehr

Bürgermeister, Entschädigung, Ehrenamt, Verwaltungsgemeinschaft, Bürgermeisteramt

Bürgermeister, Entschädigung, Ehrenamt, Verwaltungsgemeinschaft, Bürgermeisteramt VG Würzburg, Urteil v. 16.06.2015 W 1 K 14.949 Titel: Bürgermeister, Entschädigung, Ehrenamt, Verwaltungsgemeinschaft, Bürgermeisteramt Normenkette: KWBG Art. 46 II 2, 53 II Schlagworte: Bürgermeister,

Mehr

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 3 K Titel: Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 3 K Titel: Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule VG Bayreuth, Urteil v. 25.01.2016 B 3 K 15.217 Titel: Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule Normenketten: BaySchBefV 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Bay EUG Art. 9 Abs. 3 S. 1 Leitsätze:

Mehr