Protokoll der 3. Sitzung der Expertengruppe Formalerschließung am 13. September 2001 in der Deutschen Bibliothek Frankfurt am Main.

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1 Die Deutsche Bibliothek Arbeitsstelle für Standardisierung (AfS) Protokoll der 3. Sitzung der Expertengruppe Formalerschließung am 13. September 2001 in der Deutschen Bibliothek Frankfurt am Main Status: genehmigt Beginn: Uhr Ende: Uhr Teilnehmer: Frau Albrecht Frau Dr. Block Frau Gömpel Frau Henze (Vorsitz) Herr Hupfer Herr Popst Frau Senftleben Frau Sigrist Frau Wilkening HEBIS GBV DDB DDB HBZ Bay. BFH KOBV ZDB SBB-PK Entschuldigt: Frau Friedmann Frau Meßmer Frau Münnich Herr Winkler EKZ BVB SWB Österr. Bibliothekenverbund Protokoll: Frau Weber DDB

2 Tagesordnung 1. Begrüßung, Genehmigung der Tagesordnung 2. Verabschiedung des Protokolls der 2. Sitzung vom 27. und 28. Juni Geplante 4. Ergänzungslieferung RAK-WB: Beratung der eingegangenen Stellungnahmen 4. Verschiedenes Versandte Unterlagen / Tischvorlagen Sitzungsunterlagen Tischvorlage Tagesordnung (Dateiname: Tagesordnung_ rtf) Protokollentwurf 2 der 2. Sitzung am 27. und 28. Juni 2001 (Dateiname: Protokoll_270601_V2.rtf) Veröffentlichung der Entwürfe zur geplanten 4. RAK-WB-Ergänzungslieferung Öffentliches Stellungnahmeverfahren (ftp://ftp.ddb.de/pub/standardisierung/regelwerke/rak-wb/entwuerfe_erglfg4.pdf) Arbeitsdatei Ergänzungslieferung (Stand 10. Juli 2001) (Dateiname: RAK_WB_ErgLfg4_ doc; im Ordner Sitzung ) Auswertung der Stellungnahmen. Teil A Zusammenstellung der im öffentlichen Stellungnahmeverfahren bis zum eingegangenen Stellungnahmen (Dateiname: ErgLfg4_Stellungnahmen_A.doc bzw. rtf) Auswertung der Stellungnahmen. Teil B Zuordnung der eingegangenen Stellungnahmen zu einzelnen Paragraphen bzw. Komplexen (Dateiname: ErgLfg4_Stellungnahmen_B.rtf) RSWK 202a Geographische Namen mit Präfixen, einleitenden Bezeichnungen und präpositionalen Wendungen innerhalb des Namens 2

3 1. Begrüßung, Genehmigung der Tagesordnung Frau Henze begrüßt die Mitglieder der Expertengruppe Formalerschließung zur dritten Sitzung in der Deutschen Bibliothek Frankfurt. Die Tagesordnung wird genehmigt. Es wird vereinbart, unter TOP 4. Verschiedenes über den Stand der revidierten Fassung der RAK-Musik 97, den Stand der Überarbeitung der RAK-WB-Anlagen 7 17 und 19 sowie über die im Rahmen einer Podiumsdiskussion während der GBV- Verbundkonferenz angestellten Überlegungen hinsichtlich einer Migration der RAK nach AACR2 zu sprechen. Der letztgenannte Punkte wird zeitlich vorgezogen, im Protokoll aber unter TOP 4 behandelt. 2. Verabschiedung des Protokolls der 2. Sitzung vom 27. und 28. Juni 2001 Zum Protokoll der letzten Sitzung werden schriftliche Änderungswünsche, die in eine überarbeitete Entwurfsfassung eingearbeitet worden sind, und mündliche Änderungswünsche besprochen. Der geänderten Entwurfsfassung von Top 4 wird zugestimmt. Zu Top 5 werden auf S. 14 unter AP 10 die Namen der Vorsitzenden ergänzt. Die Aussage zu 804 auf S. 8 des Protokolls, dass die Anmerkung 1 [...] um den Zusatz... in ununterbrochener Buchstabenfolge... erweitert [wird] ist sachlich falsch. Sie bleibt als Protokollaussage stehen. Im Entwurf zu 804 muss dieser Zusatz aber gestrichen werden. Das Protokoll wird in der geänderten Fassung verabschiedet. Anm.: Das verabschiedete Protokoll steht den Mitgliedern der Expertengruppe über den FTP-Server Der Deutschen Bibliothek ftp://egfe:passwort@ftp.ddb.de (Passwort bitte einsetzen) im Ordner Sitzungen / zur Verfügung. Das Protokoll steht der Öffentlichkeit unter ftp://ftp.ddb.de/pub/standardisierung/protokolle zur Verfügung. 3. Geplante 4. Ergänzungslieferung RAK-WB: Beratung der eingegangenen Stellungnahmen Nachdem das öffentliche Stellungnahmeverfahren am 17. August 2001 endete, erfolgt auf der Sitzung die Beratung der eingegangenen Stellungnahmen mit dem Ziel, bei begründeten Einwendungen die Entwurfsfassungen gegebenenfalls zu korrigieren und veröffentlichungsreife Regeltexte zu erstellen. Für die Beratung werden neben den Sitzungsunterlagen auch die über die Regellist ausgetauschten Anmerkungen der Experten herangezogen. 3

4 Die Beschlüsse der Experten werden von der Arbeitsstelle für Standardisierung in die 4. Ergänzungslieferung RAK-WB eingearbeitet, wobei auch eine Korrektur von Schreibfehlern in der Entwurfsfassung erfolgen wird. Die Experten haben sich dafür ausgesprochen, die alte Rechtschreibung zu wählen, da dies besser in die vorliegende RAK-WB passt, und noch einmal den Beschluss der 2. Sitzung bekräftigt, Änderungen durch einen Randstrich zu kennzeichnen, auch wenn dies bisher in den Ergänzungslieferungen nicht üblich gewesen ist. Die Arbeitsstelle für Standardisierung wird dem Standardisierungsausschuss über die Ergebnisse des Stellungnahmeverfahrens und die Beratungsergebnisse der EG FE berichten. Ein Inkraftsetzen der Änderungen wird nach der Geschäftsordnung durch einen Beschluss des Standardisierungsausschusses erfolgen. Die nächste Sitzung des Standardisierungsausschusses findet am 6. Dezember 2001 statt. Nachfolgend sind vor allem die Paragraphen der 4. Ergänzungslieferung RAK-WB genannt, die nach Beratung in der EG FE geändert wurden. Monographische Behandlung von Kongressen Der veröffentlichte Entwurf von 7,1 sieht in einem zweiten Absatz eine Erweiterung der Definition Begrenztes Sammelwerk vor. Ein Werk, das Beiträge enthält, die für einen Kongress, eine Ausstellung, eine Messe, eine Festwoche und dgl. erarbeitet worden sind, gilt auch dann als begrenztes Sammelwerk, wenn im Sachtitel oder Zusatz zum Sachtitel eine Jahreszählung, eine Bandangabe oder ein auf fortlaufendes Erscheinen hinweisender Begriff enthalten ist. Um Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen begrenztem Sammelwerk und fortlaufendem Sammelwerk zu vermeiden, wurde nach eingehender Diskussion 7,1, Absatz 2 geändert und 8,1 um eine 3. Anmerkung erweitert und mit 5 Ja- Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung nachfolgende Fassungen beschlossen. Anm.: Enthaltungen werden laut Geschäftsordnung des Standardisierungsausschusses ( 10,1) nicht gezählt. Die beschlossenen Änderungen berücksichtigen stärker als die Entwurfsfassung, dass es auch bei Kongressveröffentlichungen immer noch Schriftenreihen gibt. Dies ist der Fall, wenn eine vorliegende Bandzählung nicht identisch mit der Jahresoder Veranstaltungszählung des Kongresses identisch ist. Ob es sich bei einer Kongressschrift um ein begrenztes oder fortlaufendes Sammelwerk handelt, muss nach formalen Kriterien der RAK-WB-Regeln, nicht nach dem Inhalt entschieden werden. 4

5 7 1. Ein begrenztes Sammelwerk ist ein Sammelwerk, das einen von vornherein geplanten Abschluss hat und in einem oder mehreren Teilen erschienen ist. Ein Werk, das Beiträge enthält, die für einen Kongress, eine Ausstellung, eine Messe, eine Festwoche und dgl. erarbeitet worden sind, gilt auch dann als begrenztes Sammelwerk, wenn im Sachtitel oder Zusatz zum Sachtitel eine Jahres- oder Veranstaltungszählung, die auch mit einer Bandangabe identisch sein kann, oder ein auf fortlaufendes Erscheinen hinweisender Begriff enthalten ist Ein fortlaufendes Sammelwerk ist ein Sammelwerk, das keinen von vornherein geplanten Abschluss hat und in mehreren Teilen erscheint. Anm. 1: Wie ein fortlaufendes Sammelwerk und nicht wie ein begrenztes Werk in mehreren Auflagen wird auch ein Werk behandelt, das allein oder in Verbindung mit einer Standangabe oder Auflagebezeichnung eine Jahreszählung (z.b. Berichtsjahr), eine Bandangabe oder einen auf fortlaufendes Erscheinen hinweisenden Begriff wie Jahresbericht, Tätigkeitsbericht, Verwaltungsbericht enthält und mindestens alle fünf Jahre erscheint. Anm. 2: Wenn es zweckmäßig erscheint, werden alte Drucke mit Erscheinungsjahren bis 1700 auch dann wie begrenzte Werke behandelt, wenn ihr Titel eine Jahreszählung und/oder einen auf fortlaufendes Erscheinen hinweisenden Begriff wie z.b. Almanach, Kalender oder Prognostikon enthält. Anm. 3: Wie ein fortlaufendes Sammelwerk wird auch ein ohne von vornherein geplanten Abschluss erscheinendes mehrteiliges Werk behandelt, das Beiträge zu Kongressen, Ausstellungen, Messen, Festwochen und dgl. enthält und eine Bandzählung aufweist, die nicht mit der Veranstaltungszählung identisch ist. 502,1, Beispiele Die Beispiele zu 502,1 werden um weitere Beispiele ergänzt, um die Aussagen der 7,1 und 8,1 zu verdeutlichen. Die Auswahl der Beispiele erfolgt über die Liste. 5

6 Präfixe und Verwandtschaftsbezeichnungen in Titeln, Personen- und Körperschaftsnamen In einer Stellungnahme wurde gefragt, warum das Staatsbürgerprinzip bei der Ansetzung von Personennamen beibehalten werde. In den Entwürfen der Ergänzungslieferung und für RAK2 (Arbeitstitel) sind hier keine Änderungen der bisherigen RAK-Praxis vorgesehen. Das Staatsbürgerprinzip wird auch in den AACR2-Regeln benutzt und steht daher nach Meinung der Experten nicht zur Diskussion. Eine Änderung der Regelung bezüglich Ausschreiben des Vaternamens ist nicht Teil dieser Ergänzungslieferung, sondern soll im Rahmen der RAK-Gesamtrevision besprochen werden. 208,3 war die Grundlage für die Ansetzung von geographischen Namen mit Präfixen nach RSWK ( RSWK 202a). Die vorgesehene Streichung des 208,3 (Begründung: Entfallen der Regelung, aus dem Präfix und dem nachfolgenden Namensbestandteil EIN Ordnungswort zu bilden) ist in einer Stellungnahme kritisiert worden, da jetzt eine klare Regel fehle, wie mit Präfixen und Verwandtschaftsbezeichnungen in geographischen Namen umgegangen werden solle und für eine Anpassung des RSWK-Paragraphen Fragen offen seien. Die Expertengruppe hat sich mehrheitlich für eine positive Formulierung des 208,3 entschieden, um diese Unklarheiten zu bereinigen. Eine Ansetzung erfolgt vorlagegemäß bzw. dem offiziellen Namen entsprechend nach den Grundregeln der RAK-WB-Paragraphen 401,1 bzw. 501,1. 208,3 wurde wie folgt verabschiedet: Feststehende, zu einem geographischen Namen gehörende Präfixe (Präpositionen, Artikel und Verschmelzungen aus Präposition und Artikel) werden bei Körperschaftsnamen im allgemeinen in der Form des offiziellen Namens,bei Sachtiteln im allgemeinen in der vorliegenden Form angesetzt. Als nicht feststehende Präfixe gelten: a) Artikel, die nicht zur Benennung der geographischen Einheit gehören; dazu zählen u.a. Artikel am Anfang von geographischen Namen in arabischer und hebräischer Sprache, b) präpositionale Wendungen im Innern zusammengesetzter geographischer Namen. Feststehende Präfixe und Verwandtschaftsbezeichnungen von Personennamen, mit denen geographische Namen gebildet sind, werden in der Form des offiziellen 6

7 Namens der Körperschaft bzw. in der vorliegenden Form des Sachtitels angesetzt. Absatz 3 + Anmerkung und Absatz 4 entfallen. Beispiele Die in RAK-WB 208,3 aufgeführten Beispiele bleiben erhalten und werden auf den aktuellen Stand verbessert. 314,3 Nach dem Votum in der 2. EG-FE-Sitzung, wegen der weitreichenden Auswirkungen auf die Indexierung für die Ergänzungslieferung keine Neudefinition von Ordnungswort ( 804) vorzunehmen, muss der Entwurf von 314,3 korrigiert werden. Das fingierte Beispiel Elise LaFontaine soll durch ein Beispiel... DeRossi (Vorname noch zu ermitteln) ersetzt werden und Al ma de L Aigle als weiteres Aber-Beispiel hinzukommen. Die Experten beschließen folgende Fassung des 314,3: Präfixe gelten als eigene Ordnungswörter, es sei denn, daß sie mit dem folgenden Namensbestandteil in ununterbrochener Buchstabenfolge geschrieben oder durch ein Zeichen verbunden sind, dem kein Spatium vorangeht oder folgt. Beispiele: Vorlage Vera von der Heydt Ansetzung Von der Heydt, Vera Aber: Vorlage Ansetzung Alma de l Aigle L Aigle, Alma de? DeRossi DeRossi,? 7

8 314,4 314,4 muss ebenfalls auf den alten Stand korrigiert werden. Für die Gesamtrevision wird vorgemerkt, in Ziffer 4, Absatz 1 nach dem Semikolon über den Vorschlag sie gelten als eigene Ordnungswörter zu beraten. Folgende Fassung für die Ergänzungslieferung wird beschlossen: Diejenigen Präfixe am Anfang eines Namens, die nach den folgenden Regeln nicht in der Ordnungsgruppe des Familiennamens anzusetzen sind, werden den Vornamen nachgestellt; sie gelten nicht als Ordnungswörter (vgl. 822,3). Im Inneren von zusammengesetzten Familiennamen und z.b. bei Verweisungen von zweiten und weiteren Bestandteilen eines zusammengesetzten Familiennamens im Inneren der Ordnungsgruppe der Vornamen gelten sie jedoch als eigene Ordnungswörter, es sei denn, daß sie mit dem folgenden Namensbestandteil durch ein Zeichen verbunden sind, dem kein Spatium vorangeht oder folgt. Anm.: Diese Präfixe gelten im allgemeinen am Anfang und auch im Inneren eines Namens als eigene Ordnungswörter, wenn der Personenname in Sachtiteln oder als Bestandteil von Körperschaftsnamen vorkommt, es sei denn, daß sie mit dem folgenden Namensbestandteil durch ein Zeichen verbunden sind, dem kein Spatium vorangeht oder folgt. 315,2 Für Personennamen, bei denen Präfixe mit dem folgenden Namensbestandteil in ununterbrochener Buchstabenfolge geschrieben sind und gemäß 314,3 entsprechend angesetzt werden, wird in einer Stellungnahme eine Verweisung für die Form mit Spatium nach dem Präfix vorgeschlagen, weil diese üblicher sei und Benutzer vermutlich eher darunter suchen würden. Die Experten stimmen einer solchen fakultativen Verweisung zu und beschließen folgende Fassung: Sind nach den Regeln des 314a Präfixe am Anfang eines Namens in der Ordnungsgruppe des Familiennamens anzusetzen, so kann von der Namensform ohne oder mit Spatien nach den Präfixen verwiesen werden. Bei den Verweisungen ohne Spatien werden die Anfangsbuchstaben groß geschrieben. Diese Bestimmungen gelten auch für Verweisungsformen von Hauptbestandteilen zusammengesetzter Namen (vgl. 319). 8

9 Beispiele Vorlage Ansetzung Verweisung von Vera von der Heydt Von der Heydt, Vera Heydt, Vera von der Britin und Der Heydt, Vera von und fakultativ VonDerHeydt, Vera? DeRossi DeRossi,? Rossi,? de Amerikaner und fakultativ De Rossi,? 316 In Ziffer 1 soll die Formulierung zur Geltung als eigene Ordnungswörter analog zu der für 314,3 beschlossenen Formulierung sein. In Ziffer 2 sollen analog zu der beschlossenen fakultativen Verweisungsregel in 315,2 weitere fakultative Verweisungen eingeräumt werden. 316,2, Absatz 3 wird entsprechend korrigiert. Die Experten beschließen folgende Fassung: Verwandtschaftsbezeichnungen am Anfang oder am Ende eines Familiennamens werden vorlagegemäß als Bestandteil des Familiennamens angesetzt. Sie gelten als eigene Ordnungswörter, es sei denn, daß sie mit dem folgenden Namensbestandteil in ununterbrochener Buchstabenfolge geschrieben oder durch ein Zeichen verbunden sind, dem kein Spatium vorangeht oder folgt. 2. Bei den Verwandtschaftsbezeichnungen Mc, M c oder M wird von der Namensform mit Mac verwiesen. Von Verwandtschaftsbezeichnungen am Ende eines Familiennamens wird verwiesen. Dabei werden die übergangenen Namensbestandteile an das Ende der Ordnungsgruppe der Vornamen gestellt. Wird eine Verwandtschaftsbezeichnung am Anfang eines Familiennamens unverbunden bzw. verbunden angesetzt, so kann von der Form mit der Verwandtschaftsbezeichnung und dem Familiennamen als einem bzw. als zwei Ordnungswörtern verwiesen werden. 9

10 Die in 316,2 bei den Beispielen genannten Nachnamen werden um Vornamen ergänzt. Herr Hupfer erklärt sich bereit, die Recherche zu übernehmen und das Ergebnis an Frau Henze weiterzuleiten. Anmerkung: Herr Hupfer hat das Rechercheergebnis am an Frau Henze geschickt. In einer Stellungnahme wird nach dem Verhältnis des RAK-WB- 316 zur RAK- WB-Anlage 20, Regeln für die Ansetzung von Personennamen in Staaten mit außereuropäischen Sprachen RAK-ISL gefragt. Durch die Neuregelung des 316 mit einer vorlagegemäßen Ansetzung kommt es jetzt zu abweichenden Ordnungsergebnissen. Beispiel: Die Vorlage Abu Jaber führte nach RAK-WB- 316 (alt) unter Weglassung des Spatiums zur Ansetzung AbuJaber. Nach 316 (neu) wird nun Abu Jaber angesetzt. In RAK-ISL 5 wird vorgeschrieben: Mit Verwandtschaftsbezeichnungen zusammengesetzte arabische Namen (vgl. ISL 10,2 und 3) werden einschließlich eines Artikels durch Bindestrich verbunden angesetzt. Dies führt in obigem Beispiel zur Ansetzung Abu-Jaber. Die RAK-WB-Anlage 20, Regeln für die Ansetzung von Personennamen in Staaten mit außereuropäischen Sprachen RAK-ISL muss im Zuge der Gesamtrevision überarbeitet werden. Der Entwurf für RAK-WB- 316,2, Absatz 3 ermöglicht nun eine fakultative Verweisung von der Form mit Verwandtschaftsbezeichnung und dem Familiennamen als einem bzw. als zwei Ordnungswörtern, was die abweichenden Ordnungsergebnisse etwas entschärft. 317, Beispiele werden entsprechend dem Entwurf des 317 wie folgt ergänzt: Vorlage Ansetzung Verweisung von Evaristo San Cristóval San Cristóval, Evaristo San-Cristóval, Evaristo Alexander St. Goar St. Goar, Alexander Sankt Goar, Alexander und Goar, Alexander St. Robert Saint John Saint John, Robert Saint-John, Robert Charles Augustin Ste. Beuve Sainte-Beuve, Charles Augustin Beuve, Charles Augustin Ste. und (überwiegender Gebrauch) und Charles Augustin Sainte-Beuve Ste. Beuve, Charles Augustin 10

11 318 Die Ansetzungsresultate wie z.b. Müller-von Hagen, Siegfried sind in etlichen Stellungnahmen kritisiert worden. Da das Präfix zum zweiten Namensbestandteil gehört, erwartet man weiterhin die Ordnung Mueller- von Hagen, Siegfried. 318,1, Absatz 3 der RAK-WB muss wieder eingefügt werden, da diese Regel immer noch gilt und Ordnungswort ( 804) nicht neu definiert worden ist. Die Einfügung erfolgt im neuen Entwurfstext unter 318,2, Absatz 3. Folgende Fassung wird von den Experten beschlossen: Im allgemeinen werden alle Teile eines zusammengesetzten Namens in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt. Zusammengesetzte Familiennamen, die durch das Wort genannt oder eine ähnliche Wendung verbunden sind, werden ohne dieses Wort angesetzt. Steht ein Bindestrich innerhalb zusammengesetzter Familiennamen zwischen zwei oder mehreren Namen, von denen einer nicht als ein Ordnungswort anzusetzen ist, so ist hinter dem Bindestrich stets ein Spatium zu setzen (vgl. auch 203,2,Abs. 2). Die Beispiele zu 318 werden entsprechend geändert. Auch im 804 wird entsprechend korrigiert. In einer Stellungnahme ist die Aussage Diese Bestimmung gilt auch für Verweisungsformen in 319,3 als unklar bezeichnet worden und gefragt worden, ob auch bei Personen, bei denen nach 325,1 Familiennamen in der Ordnungsgruppe der Vornamen angegeben werden und nach 325,2 eine Verweisung mit Angabe dieser Familiennamen in der Ordnungsgruppe der Familiennamen gemacht wird, nun zusätzlich eine fakultative Verweisungvon der Form mit Bindestrich gemacht werden dürfe. 319,3 bezieht sich auf zusammengesetzte Namen. Bei den Namen (Beispiel: John Stuart Mill) in 325 handelt es sich nicht um zusammengesetzte Namen. Zur Klarstellung wird die Aussage in 319,3 präzisiert. Die Experten beschließen folgende Fassung: Sind nach den Regeln der 318 und 318a die Teile eines zusammengesetzten Namens in der Ordnungsgruppe des Familiennamens unverbunden (d.h. ohne Bindestriche, Konjunktionen oder Präfixe als eigene Ordnungswörter dazwischen) anzusetzen, so kann von der Form mit Bindestrich verwiesen werden. Diese Bestimmung gilt auch für Verweisungsformen von weiteren Bestandteilen zusammengesetzter Namen. 11

12 Im Entwurf 804,1 muss Anmerkung 1 auf den RAK-WB-Stand zurückgesetzt werden und in ununterbrochener Buchstabenfolge gestrichen werden (vgl. TOP 2). 804,1, Anmerkung 3 RAK-WB kann wie vorgesehen entfallen Ein Ordnungswort (OW) besteht aus einem oder mehreren Ordnungselementen. Alle Einzelbuchstaben und Buchstabenfolgen, die vorn und hinten entweder durch ein Spatium (Zwischenraum) oder durch den Beginn bzw. das Ende ihrer Ordnungsgruppe (vgl. 806) begrenzt sind, bilden je ein Ordnungswort. Anm. 1: Ordnungswort ist nicht gleichbedeutend mit Wort im grammatischen Sinne; auch ein unvollständiges Wort oder eine Verbindung von mehreren Wörtern kann ein Ordnungswort sein. Anm. 2: Zur Bildung von Ordnungswörtern aus nicht aufgelösten mathematischen und naturwissenschaftlichen Formeln und Wörtern mit formelhaften Bestandteilen vgl ,1, Anm. 6 der RAK-WB und 440,1, Anm. bleiben erhalten. 311 Individualisierung von Personennamen als fakultative Regel Die Stellungnahmen zum Entwurf des 311 sind sehr kontrovers ausgefallen. Die Formulierung als fakultative Regel wird zum einen begrüßt, da auf die aufwändige Individualisierung verzichtet werden kann, zum anderen kritisiert, da es dadurch zu unterschiedlichen Ansetzungen kommt. Eine ablehnende Stellungnahme führt aus, dass schon der bisherige 311 nicht zu einer einheitlichen Anwendung geführt hat und dass die Neufassung, die ganz allgemein und ohne Bezug zur Normdatei formuliert ist, auch keine einheitlichere Anwendung erreichen kann und eher mit Änderungen zur Unterscheidung gleichnamiger Personen als Vorschrift für die PND formuliert werden sollte. Aus PND-Sicht wird zwar der Ansatz grundsätzlich begrüßt, die Unterscheidung gleichnamiger Personen bzw. die Individualisierung im Regelwerk zu verankern. Der Entwurf findet aber keine Zustimmung. Im PND-Datenmodell ist unter Beteiligung aller Bibliotheksverbünde und insbesondere der PND-Projektpartner die Lösung gewählt worden, individualisierende Attribute in getrennten Feldern abzulegen, die wahlweise und anwendungsbezogen im Display herangezogen werden können. Eine 12

13 Reihenfolge der Attribute, wie sie im Entwurf des 311 in Anlehnung an AACR formuliert wurde, führe nicht zu stabileren Zusätzen. Es wird hinterfragt, ob bei Bibliotheken überhaupt Bedarf besteht, ohne Verwendung einer Normdatei allein auf Titelebene Individualisierung zu praktizieren, und kritisiert, dass im Entwurf die Möglichkeit der Verwendung einer Normdatei nicht einmal erwähnt wird. Die Arbeitsstelle für Standardisierung schlägt vor, 311 aus der 4. Ergänzungslieferung RAK-WB herauszunehmen und das Problem der Einbindung der Normdateien in das Regelwerk als politische Grundsatzfrage dem Standardisierungsausschuss vorzulegen. Die Experten stimmen diesem Vorschlag zu und regen an, die PND möge einen konkreten Vorschlag zum 311 machen. 4. Verschiedenes Überarbeitungs-Stand der RAK-WB-Anlagen 7 17 und 19: Frau Sigrist hatte auf der 2. Sitzung der EG FE zugesagt, im Rahmen des Projektplans Weiterentwicklung der RAK eine Sichtung der RAK- WB-Anlagen 7-17 und 19 vorzunehmen und Überarbeitungsbedarf zu notieren. Frau Sigrist berichtet, dass mit der Sichtung und Zusammenstellung begonnen wurde und Ergebnisse bald zur Verfügung gestellt werden könnten. Revidierte Fassung der RAK-Musik 97: Zur Klärung strittiger Fragen bei der Anwendung der RAK-Musik 97 fand im April 2000 in Göttingen unter der Moderation von Herrn Diedrichs ein Harmonisierungstreffen statt. Die dabei erzielten Ergebnisse werden derzeit durch eine Redaktionsgruppe besetzt mit Vertretern des DMA, der Staatsbibliothek zu Berlin und der Bayerischen Staatsbibliothek in eine revidierte Fassung der RAK-Musik 97 eingearbeitet. Diese Fassung soll dem Standardisierungsausschuss in seiner Sitzung am vorgelegt werden. Die Expertengruppe Formalerschließung, die Arbeitsgruppe Regelwerke der AIBM und die übrigen Teilnehmer des Harmonisierungstreffens erhalten diese Fassung durch die Arbeitsstelle für Standardisierung. 13

14 Migrations-Überlegungen nach AACR2: Am 11. September 2001 fand im Rahmen der GBV-Verbundkonferenz eine Podiumsdiskussion zu dem Thema Ist Deutschland reif für die internationale Zusammenarbeit? statt. Auf dieser Podiumsdiskussion haben sich Vertreter der Verbünde, DDB und BSB für einen Übergang von RAK zu AACR2 ausgesprochen. Die Expertengruppe Formalerschließung ist über diese Entwicklung sehr verwundert und bringt ihre Unsicherheit bezüglich ihrer weiteren Arbeit zum Ausdruck. Von der Sitzung der AG Verbundsysteme am 20./21. September 2001 sowie insbesondere von der Sitzung des Standardisierungsausschusses am 6. Dezember 2001 erhofft die Expertengruppe eine klare Aussage über die weitere Vorgehensweise. Ein Termin für die nächste Sitzung wurde nicht festgelegt. Die Terminfestlegung erfolgt über die Liste. Für das Protokoll Renate Weber 14

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