Newsletter 1/2009 vom 30. April Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

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1 Newsletter 1/2009 vom 30. April 2009 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, mit der beiliegenden ersten Ausgabe 2009 der CURACONSULT möchten wir Ihnen wieder wichtige und aktuelle Hinweise in den Bereichen Recht und Steuern vorstellen. Im Bereich Steuern gibt es für den Bereich Gesundheit und Soziales aktuell eine hohe Anzahl höchstrichterlicher Entscheidungen, die wir Ihnen mit dieser und der in Kürze folgenden Ausgabe auszugsweise vorstellen. Hier sind zum einen die BFH-Rechtsprechung zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Rettungsdienste und Krankentransporte zu nennen, aber auch die BFH-Entscheidung vom zur Umsatzsteuerpflicht eines Kirchenzuschusses an einen Verein für Medienarbeit. Darüber hinaus gibt es aktuell zahlreiche Verwaltungsverlautbarungen der Finanzverwaltung zur Klärung von Zweifelsfragen, so z. B. eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Werbemobilen. Im Bereich Recht sind neben Informationen zur Neuregelung des Vereinsrechts und arbeitsrechtlichen Hinweisen insbesondere das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze (Flexi II Gesetz) zu nennen, das vor allem den Insolvenzschutz von Arbeitszeitkonten verstärkt. Wir hoffen, Sie haben viel Freude bei der Lektüre der aktuellen CURACONSULT und können neue und für ihre Praxis hilfreiche Erkenntnisse gewinnen. Für die erstmalig verzögerte Veröffentlichung dieser Ausgabe bitten wir um Verständnis. Herzliche Grüße Andreas Seeger Steuerberater Dietmar Weidlich Rechtsanwalt CURACON GmbH CURACON Weidlich Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Scharnhorststr. 2 Scharnhorststr Münster Münster CURACONSULT 1/

2 Newsletter 1/2009 vom 30. April 2009 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...2 STEUERN Satzungsmäßige Voraussetzungen für die Zahlung des Ehrenamtsfreibetrags an den ehrenamtlichen Vereinsvorstand Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Rettungsdienste und Krankentransporte; Beschluss des BFH vom , I R 30/ Sponsoring Überlassung von Werbefahrzeugen BFH vom zur Umsatzsteuer von Freizeiten für Jugendliche Verwaltungsleistungen an Dritte Nach BFH-Urteil vom kein steuerbegünstigter Selbstversorgungs-Zweckbetrieb nach 68 Nr. 2 b AO Finanzzuschuss einer Kirche an einen Verein umsatzsteuerpflichtig BFH-Urteil vom Konjunkturpaket II Änderungen der Einkommensteuer Was ist bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu beachten? Betreutes Wohnen Steuerermäßigungen für Bewohner bei Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen...17 RECHT Das neue Vereinsrecht besserer Schutz für Ehrenamtliche Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Sachgrundlose Befristung und kirchliche Arbeitsrechtsregelungen Neue Anforderungen an die Errichtung, Verwaltung und Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten - Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze...23 VERANSTALTUNGEN Veranstaltungen im Bereich Steuern Veranstaltungen im Bereich Recht...27 Kontakt...28 Impressum...29 CURACONSULT 1/

3 STEUERN 1. Satzungsmäßige Voraussetzungen für die Zahlung des Ehrenamtsfreibetrags an den ehrenamtlichen Vereinsvorstand Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom zur Anwendung des Ehrenamtsfreibetrags nach 3 Nr. 26 a EStG i. H. v. 500 im Jahr für die nebenberufliche Tätigkeit in öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen Stellung genommen und dabei explizit herausgestellt, dass der Ehrenamtsfreibetrag auch für den ehrenamtlichen Vereinsvorstand gilt, jedoch nur, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind. Ehrenamtlicher Vorstand erhält grundsätzlich nur tatsächlichen Aufwandsersatz Ist der Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft nach der Satzung ehrenamtlich tätig, verstößt die Körperschaft mit der Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder gegen das Gebot, sämtliche Mittel für die steuerbeg. satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden ( 55 Abs. 1 Nr. 1. AO). Zulässig ist jedoch der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Telefonkosten), wenn sie tatsächlich angefallen und für die übernommene Tätigkeit erforderlich sind. Außerdem müssen sie sich in einem angemessenen Rahmen halten. Nach dem BMF-Schreiben vom kann auf einen Einzelnachweis der Aufwendungen verzichtet werden, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen und keinen Zeitaufwand abdecken. Der tatsächliche Aufwandsersatz führt beim Vorstand ohne Anrechnung auf den Ehrenamtsfreibetrag zu keinen steuerlich relevanten Einkünften. Satzungsmäßige Voraussetzungen für Vergütungen an Vorstand Davon zu unterscheiden ist die Zahlung einer über diesen Aufwandsersatz hinausgehenden Vergütung, die ab 2007 unter den Freibetrag fällt und damit beim Vorstand bis 500 im Jahr steuerfrei bleibt. Die gemeinnützige Körperschaft verstößt mit dieser Zahlung gegen das Gebot der satzungsmäßigen Mittelverwendung, falls die Satzung eine unentgeltliche bzw. ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands vorsieht. Das kann zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins führen. Das BMF-Schreiben lässt eine Übergangsregelung zu. Danach sind pauschale Zahlungen bis zu 500 im Jahr unschädlich, wenn 1. die Zahlungen unter Berücksichtigung des Tätigkeitsumfangs nicht unangemessen hoch gewesen sind und 2. die Mitgliederversammlung bis zum eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. Die Frist für die Satzungsänderung wurde mit dem BMF-Schreiben vom 9. März 2009 auf den 30. Juni 2009 verlängert. CURACONSULT 1/

4 Neues BMF-Schreiben vom 22. April 2009: Anwendung des 3 Nr. 26a EStG; Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand Nach den Feststellungen der Finanzverwaltung haben gemeinnützige Vereine die Einführung des neuen Steuerfreibetrags für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in Höhe von 500 Euro im Jahr durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (vgl. 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes - EStG) zum Anlass genommen, pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zu zahlen. Nach den für Vereine geltenden zivilrechtlichen Vorschriften ( 27 Abs. 3 i. V. m. 662 BGB) übt der Vorstand sein Amt jedoch grundsätzlich ehrenamtlich aus. Diese Bestimmung ist durch die Satzung des Vereins abänderbar. Die Organe des Vereins handeln aber dann pflichtwidrig, wenn sie ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu Folgendes: Ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als gemeinnützig behandelt werden. Zur Bezahlung des Vorstands gehören auch Vergütungen, die - z. B. wegen einer Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende - nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden. Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins ist aus Billigkeitsgründen jedoch abzusehen, wenn die Zahlungen nach dem 10. Oktober 2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. Dieses Schreiben ersetzt mein Schreiben vom 9. März IV C 4 - S 2121/07/0010 (BStBl I S. 445) und Nummer 8 meines Schreibens vom 25. November IV C 4 - S 2121/07/0010 (BStBl I S. 985), soweit die Ausführungen in diesem Abschnitt den vorstehenden Regelungen entgegenstehen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass die Formulierung ehrenamtlich (unentgeltlich) tätig in Nummer 8 Abs. 1 Satz 1 meines Schreibens vom 25. November 2008 keine Definition der Begriffe beinhaltet und daraus nicht geschlossen werden kann, dass die Begriffe ehrenamtlich und unentgeltlich gleichzusetzen sind. Die Formulierung soll lediglich besagen, dass Satzungsbestimmungen über eine ehrenamtliche und/oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands dieselben Folgen für die Gemeinnützigkeit haben. Fazit: Hat der ehrenamtliche Vorstand bereits bisher eine angemessene Vergütung erhalten bzw. soll er diese erhalten, obwohl die Satzung bisher eine ehrenamtliche Tätigkeit der Vorstandsmitglieder vorsieht, so ist dringend eine Satzungsänderung erforderlich, dieses ist insbesondere vor dem Hintergrund des aktuellen BMF-Schreibens vom , das das BMF-Schreiben vom teilweise ersetzt, noch einmal deutlich gemacht worden. Ihre Ansprechpartnerin: Hedwig Schulten, Steuerberaterin Hedwig.Schulten@curacon.de zurück CURACONSULT 1/

5 2. Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Rettungsdienste und Krankentransporte; Beschluss des BFH vom , I R 30/06 Der BFH hat mit Beschluss vom (BStBl II 2009 S.) entschieden, dass gewerbliche Rettungsdienste und Krankentransporte nicht von der Gewerbesteuer befreit sind. Er hat in diesem Beschluss unabhängig von der zu treffenden Entscheidung ausgeführt, dass nach seiner Auffassung auch die Rettungsdienste und Krankentransporte gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts körperschaft- und gewerbesteuersteuerpflichtige Betriebe seien. Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu 66, Nr. 6, ist der Krankentransport von Personen, für die während der Fahrt eine fachliche Betreuung bzw. der Einsatz besonderer Einrichtungen eines Krankentransport- oder Rettungswagens erforderlich ist oder möglicherweise notwendig wird, durch steuerbegünstigte Körperschaften als Zweckbetrieb zu behandeln. Diese dem BFH-Urteil entgegen stehende Verwaltungsauffassung hat das Bundesfinanzministerium mit BMF-Schreiben vom 20. Januar 2009 (Az.: V C 4 - S 0185/08/10001) nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder noch einmal bestätigt. Die steuerbegünstigten Körperschaften üben ihren Rettungsdienst und Krankentransport entgegen der Annahme des BFH regelmäßig nicht des Erwerbs wegen und zur Beschaffung zusätzlicher Mittel aus, sondern verfolgen damit ihren satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zweck der Sorge für notleidende oder gefährdete Menschen. Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung die vom Bundesfinanzhof getroffene Entscheidung nicht generell anwenden will, zu befürchten steht aber, dass sich Wettbewerber gegen die faktische Nichtanwendung seitens der Finanzverwaltung in gleichgelagerten Fällen im Rahmen einer Normenkontrollklage wehren werden. Spätestens dann sollte die öffentliche Diskussion dafür gewonnen werden, dass die strittigen Leistungen im Gesundheits- wie auch im Sozialbereich gleichermaßen von privaten wie auch von frei-gemeinnützigen Unternehmen ökonomisch in einem vernünftigen Nebeneinander mit dem Ziel einer bestmöglichen Gesamtversorgung erbracht werden können und die Steuerbegünstigung diesem Ziel nicht entgegen steht. Ihr Ansprechpartner: Andreas Seeger, Steuerberater Andreas.Seeger@curacon.de zurück CURACONSULT 1/

6 3. Sponsoring Überlassung von Werbefahrzeugen Die OFD Frankfurt a.m. hat ihre Verfügung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen mit Datum vom (Az.: S 7119 A St 110) und dem nachfolgenden Text neu herausgegeben. 1. Sachverhalt Oftmals erfüllen Werbefirmen ihre Aufträge gegenüber ihren Kunden (i. d. R. gewerbliche Unternehmen) durch das Anbringen von Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen, die dann im Stadtbild bewegt werden. Hierfür wird verschiedenen Institutionen (soziale Einrichtungen, Vereine, Verbände, Kommunen, Interessenverbänden, Golfclubs etc.) ein entsprechend mit Werbeflächen versehenes Fahrzeug - je nach Bedarf, Kleinbus, Kombi oder Golfcar - überlassen (sog. Werbemobil). Die Werbefirma übergibt das Fahrzeug der Institution zur Nutzung, behält jedoch den Kfz-Brief bis zum Ende der Vertragslaufzeit, die der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht, zurück. Die Institution verpflichtet sich im Gegenzug, das Kfz bis zum Vertragsende möglichst werbewirksam und häufig zu nutzen, sowie die Werbung zu dulden. Für die Gebrauchsüberlassung sind keine Zahlungen an die Werbefirma zu leisten. Die Zulassung sowie die Versicherung des Fahrzeugs erfolgt durch die Institution im eigenen Namen; sie hat auch die laufenden Kfz-Kosten zu tragen. Nach Vertragsende wird das Eigentum an dem Werbemobil ohne Zuzahlung - mit Ausnahme der durch die Werbefirma zu zahlende Umsatzsteuer - an die Institution übertragen, die sodann die Werbeflächen zu beseitigen hat. 2. Umsatzsteuerrechtliche Würdigung der durch die Werbefirma erbrachten Leistungen 2.1 Steuerbarkeit Die Werbefirma erbringt bereits mit Übergabe des Fahrzeugs zu Beginn des Nutzungszeitraums eine Lieferung i. S. des 3 Abs. 1 UStG an die betreffende Institution, da schon zu diesem Zeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum an dem Fahrzeug auf die Institution übergeht, vgl. BFH-Urteil vom , XI R 56/06 (DStR 2008 S. 1277). Da der Vertrag bei vertragsmäßiger Erfüllung während der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrzeugs nicht gekündigt werden kann und mit deren Ablauf das bürgerlich-rechtliche Eigentum auf die Institution übergeht, hat diese bereits zu Beginn der Laufzeit die Verfügungsmacht an dem Fahrzeug erlangt. Eine vorgeschaltete sonstige Leistung (Fahrzeugüberlassung) ist daher nicht gegeben. Ob die Verfügungsmacht übertragen wird, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls. Die für das Leasing entwickelten Grundsätze können für die Beurteilung sinngemäß herangezogen werden (vgl. Abschnitt 25 Abs. 4 UStR sowie Anhang 21 EStH) Die Lieferung erfolgt im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes, da das Entgelt in der Werbeleistung besteht, die die Institution mit der Duldung der Anbringung der Werbeflächen auf dem Fahrzeug und dessen werbewirksamen Einsatzes an die Werbefirma erbringt ( 3 Abs. 12 Satz 2 UStG). CURACONSULT 1/

7 2.2 Bemessungsgrundlagen Beim tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert eines jeden Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt ( 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 UStG). Maßgebend für die Bemessungsgrundlage nach 10 Abs. 2 Satz 2 UStG ist der von der Werbefirma gezahlte Einkaufspreis für das Fahrzeug (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom , UR 1990 S. 307; EuGH- Urteil vom , UR 1995 S. 64; BFH-Urteil vom ). Dies ist der Betrag, den der Empfänger der Werbeleistung, die nicht bar abgegolten wird, zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. 2.3 Entstehung der Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer für die Lieferung entsteht bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Werbemobil an die Institution übergeben wurde (Vertragsbeginn), vgl. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG. 3. Umsatzsteuerrechtliche Würdigung der durch die Institution erbrachten Leistungen 3.1 Steuerbarkeit Die Gegenleistung der nutzenden Institution führt bei Vereinen zur ertragsteuerlichen Begründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wenn dieser aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt (BMF-Schreiben vom , BStBl 1998 l S. 212). Dies ist dann der Fall, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft vertraglich verpflichtet ist, das Fahrzeug über den zu eigenen Zwecken notwendigen Umfang hinaus einzusetzen oder es werbewirksam abzustellen, Pressekonferenzen zu veranstalten und Kontakte zwischen potenziellen Werbeträgern und dem Werbeunternehmen herzustellen (vgl. KSt-Kartei - 5 KStG - Karte H 112). Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. insbesondere Anwendungserlass zur Abgabenordnung, zu 67 a, Tz. 9 (KSt-Kartei - 5 KStG - vor Karte 1). Wirkt der Verein nicht aktiv an der Werbemaßnahme mit, wird zwar kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet, er ist dennoch unternehmerisch tätig, denn die Werbeflächen werden über mehrere Jahre, also nachhaltig zur Verfügung gestellt ( 2 Abs. 1 Satz 1 UStG) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jpdör) kann ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) begründet werden, wenn diese aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt und somit eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung der Einnahmen ausübt ( 2 Abs. 3 i. V. m. 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG; vgl. auch KSt-Kartei - 4 KStG - Karte A 18). Der Betrieb des Werbemobils führt jedoch nur dann zu einem BgA, wenn diese Tätigkeit sich innerhalb der Gesamtbetätigung der jpdör wirtschaftlich heraushebt und von einigem Gewicht ist (Abschn. 6 Abs. 5 KStR). Für die Beurteilung der Umsatzgrenzen nach Abschn. 6 Abs. 4 und 5 KStR ist jedoch das einmalig entrichtete Entgelt (Wert des Kfz) auf die Laufzeit der Werbeleistung zu verteilen, da die wirtschaftliche Tätigkeit Werbeleistung über die gesamte Laufzeit erbracht wird. 13 UStG ist insoweit nicht maßgebend. CURACONSULT 1/

8 3.1.3 Die Leistung der Institution besteht in einer sonstigen Leistung nach 3 Abs. 9 UStG (Werbeleistung nach 3 a Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 UStG). 3.2 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage für die Werbeleistung ist der Wert der Fahrzeuglieferung, also der Einkaufspreis des Fahrzeugs ( 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Soweit keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass sich Leistung und Gegenleistung gleichwertig gegenüberstehen. 3.3 Entstehung der Steuer Die Istversteuerung von Anzahlungen kommt auch für Lieferungen in Betracht, die im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes als Entgelt hingegeben werden. Die Umsatzsteuer entsteht somit bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt in Form der Fahrzeuglieferung bereits vor Leistungsausführung vereinnahmt wird (vgl. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG, Abschn. 181 Abs. 1 und 2 UStR). Die sonstige Leistung der Institution wird erst im Zeitpunkt ihrer Vollendung, also mit Ablauf der Nutzungsdauer des Werbemobils erbracht. Die Werbefirma erwirkt die als Gegenleistung des tauschähnlichen Umsatzes anzusehende Lieferung jedoch bereits zu Beginn des Vertrages. Des Weiteren liegen keine Teilleistungen vor. Zwar ist der Umsatz Werbeleistung wirtschaftlich teilbar, gesonderte Entgeltsvereinbarungen für bestimmte Teile der Leistung wurden jedoch nicht getroffen ( 13 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 3 UStG). Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ( 13 Abs. 1 Nr. 1 b Satz 1 UStG), entsteht die Umsatzsteuer ohnehin mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Entgeltsvereinnahmung (Fahrzeuglieferung). 3.4 Kleinunternehmerregelung Wird die Institution erst durch das Erbringen der Werbeleistung zum Unternehmer, so ist für die Frage der Kleinunternehmerregelung bei der Anwendung der Umsatzgrenze nach 19 Abs. 1 Satz 1 UStG Abschn. 246 Abs. 4 UStR zu beachten (vergleiche Rundverfügung vom , S 7361 A St l 1.30, USt- Kartei Karte 2). Der Gesamtumsatz ist nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen ( 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 UStG). Wird die maßgebliche Umsatzgrenze im Jahr der Entgeltsvereinnahmung überschritten, so hat die Institution die Vorauszahlung zunächst im Wege der Regelbesteuerung zu versteuern. CURACONSULT 1/

9 3.5 Vorsteuerabzug Der Institution ist ein Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus der Fahrzeuglieferung bzw. aus den laufenden Kosten nur dann zu gewähren, wenn zusätzliche Werbefahrten durchgeführt werden. In einem solchen Falle ist dem Grunde nach ein anteiliger Vorsteuerabzug entsprechend dem Anteil der auf diese Fahrten entfallenden Fahrleistung im Verhältnis zur Gesamtfahrleistung zulässig. Für nach dem erworbene Werbemobile ist jedoch die Regelung des 15 Abs. 1 Satz 2 UStG zu beachten. Demnach ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb nur möglich, wenn das Werbemobil zu mehr als 10 % für Werbefahrten eingesetzt wird. Dies ist in der Regel nicht der Fall. Sofern die Institution das Fahrzeug lediglich werbewirksam einsetzt, jedoch nicht verpflichtet ist, separate Werbefahrten durchzuführen, kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht, da die Aufwendungen für die bezogenen Leistungen kein Kostenelement des ausgeführten Umsatzes Werbeleistung werden, sie dieser somit wirtschaftlich nicht zuzurechnen sind (vgl. Urteil des BFH-Urteil vom , BStBl 1993 II S. 810 sowie BFH-Urteil vom , BStBl 1997 II S. 552). 3.6 Steuersatz Der ermäßigte Steuersatz nach 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ist - soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen - anzuwenden, wenn die Leistungen nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden (siehe hierzu Tz 3.1.1). Wirkt die Institution nicht aktiv an der Werbeleistung mit, liegt mithin eine unschädliche Vermögensverwaltung vor. Diese Karteikarte ersetzt die bisherige Karte 2 zu 3 - S 7119 (Rdvfg. vom , S 7119 A St I 1.10), die auszusondern ist. Ihr Ansprechpartner: Andreas Seeger, Steuerberater Andreas.Seeger@curacon.de zurück 4. BFH vom zur Umsatzsteuer von Freizeiten für Jugendliche Die Beherbergung und Verköstigung von Jugendlichen für ca. eine Woche in einem Urlaubsaufenthalt mit Freizeitangebot und Freizeitgestaltung erfüllt die in 4 Nr. 23 UStG 1993 und 1999 vorausgesetzte "Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken" nicht. Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom , 5 K 70/02 I. Streitig ist die Steuerpflicht der von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ausgeführten Umsätze. CURACONSULT 1/

10 Die Klägerin betrieb im Streitjahr (1999) einen Ferienbauernhof. Nach dem Prospekt der Klägerin richtete sich das Angebot des Ferienbauernhofs an Betreuer und Betreuerinnen von Schulen, Kindergärten und anderen Kindergruppen, an alleinreisende Kinder sowie an Kinder, die mit ihren Eltern verreisen. Als Aktivitäten nennt der Prospekt u. a. Pflege der Tiere, Reiten, Herstellen naturnaher Produkte und vollwertiger Lebensmittel, Ausflüge, Leben wie ein Indianer, Kennenlernen des Gartens, Gruppen- und Ballspiele usw. Bei Gruppenfahrten unterstützte die Klägerin die Betreuer bei der Planung und Durchführung der Freizeit, indem sie Programmpunkte wie Tierpflege, Backen, Longieren, Tonarbeiten etc. anbot, die von ihr und ihren Mitarbeitern eigenverantwortlich durchgeführt wurden. Nach Wunsch übernahm die Klägerin laut Prospekt die gesamte Betreuung. Die Klägerin bot in ihrem Hausprospekt Vollbetreuung für alleinreisende Kinder und geschlossene Gruppen an sowie Mithilfe bei der Betreuung von geschlossenen Gruppen. Der Anteil der beherbergten alleinreisenden Kinder betrug 39 % und der von Schulklassen 61 %. Das Alter der Kinder lag zwischen 8 und 15 Jahren. Die Aufenthaltsdauer betrug bei alleinreisenden Kindern durchschnittlich eine Woche, im Einzelfall allerdings auch bis zu drei Wochen, bei Gruppen im Durchschnitt fünf Tage. Für das Streitjahr (1999) erklärte die Klägerin steuerfreie Umsätze nach 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes 1993 und dem wortlautgleichen 4 Nr. 23 UStG 1999 (im Folgenden UStG). In der Folge reichte sie eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für 1999 ein, in welcher sie erneut die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß 4 Nr. 23 UStG ab geltend machte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stimmte der Erklärung zu. Später vertrat das FA die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach 4 Nr. 23 UStG nicht vorlägen. II. Die Revision des FA ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG ( 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Entgegen der Auffassung des FG sind die Umsätze der Klägerin nicht gemäß 4 Nr. 23 UStG steuerfrei. 1. Nach 4 Nr. 23 Satz 1 UStG ist die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen steuerfrei, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden. Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres ( 4 Nr. 23 Satz 2 UStG). 4 Nr. 23 UStG setzt eine "Aufnahme bei sich" für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke voraus. Die Steuerbefreiung beruht im Wesentlichen auf der Neufassung des 4 Nr. 13 UStG durch das Zweite Umsatzsteueränderungsgesetz vom (BGBl I 1952, 393). Sie sollte die bereits bestehende Umsatzsteuerbegünstigung dahingehend erweitern, dass diese auch Schullandheimen und anderen mit Schul- und Erziehungsmaßnahmen in Zusammenhang stehenden Einrichtungen und damit umfassend Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und -ausbildung zugute kommen (vgl. BFH-Urteil vom V R 127/84, BFHE 157, 464, BStBl II 1989, 912; Eckhardt/ Weiß, Umsatzsteuergesetz, 4 Nr. 23 Rz 1; Knopp, Deutsche-Steuer-Zeitung/Ausgabe A 1952, 310). 4 Nr. 23 UStG schreibt zwar eine bestimmte Aufnahmedauer nicht vor. Es genügt deshalb, wenn die Aufnahme solange andauert, dass der im Gesetz vorausgesetzte Erziehungszweck erreicht werden kann (vgl. BFH-Urteile vom V 102/61 U, BFHE 78, 280, BStBl III 1964, 110; Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, 4 Nr. 23 UStG Rz 13; Schuhmann in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, 4 Nr. 23 Rz 15; Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG 4 Nr. 23 Rz 11; Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, 4 Nr. 23 Rz 27). CURACONSULT 1/

11 Der Senat hat daher im Urteil in BFHE 78, 280, BStBl III 1964, 110 eine fünfstündige Aufnahme von Schülern an allen Schultagen in der Arbeits- und Freizeit als ausreichend beurteilt. Abzugrenzen ist die Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken jedoch von Leistungen der Beherbergung und Verköstigung während eines kurzfristigen Urlaubsaufenthalts mit Freizeitangebot und Freizeitgestaltung. Hierbei kann dahinstehen, ob entsprechend Abschn. 117 Abs. 2 Satz 4 UStR 1996 (nunmehr Abschn. 117 Abs. 4 Satz 4 UStR 2008) bei Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderheimen eine Aufnahmedauer von mindestens einem Monat für die Annahme eines Erziehungszwecks ausreichen. Der Senat braucht hierüber nicht zu entscheiden. Die Beherbergung und Verköstigung von Jugendlichen für ca. eine Woche in einem Urlaubsaufenthalt mit Freizeitangebot und Freizeitgestaltung erfüllt die im Gesetz vorausgesetzte "Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungsund Fortbildungszwecken" - entgegen der Auffassung des FG - jedenfalls nicht. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben. 2. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Denn im Streitfall kommt in Betracht, dass sich die Klägerin unmittelbar auf die gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 77/388/EWG berufen kann. Für eine abschließende Entscheidung hierüber fehlen entsprechende Feststellungen des FG. a) Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 77/388/EWG befreien die Mitgliedsstaaten die eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedsstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen von der Mehrwertsteuer. Diese Befreiung setzt, wenn die befreiten Leistungen nicht von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erbracht werden, die Anerkennung durch den betreffenden Mitgliedsstaat voraus. b) Auf diese Befreiung, die nicht hinreichend in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist, kann sich der Steuerpflichtige berufen (ausführlich BFH-Urteile vom V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, und vom V R 2/06, BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634, m. w. N.). c) Leistungen der Kinder- und Jugendbetreuung - wie hier die Leistungen der Klägerin - sind jedoch nur steuerfrei, wenn sie von "Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen (privaten) Einrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedsstaat als Einrichtung mit im wesentlichen sozialen Charakter anerkannt worden sind", erbracht werden (BFH-Urteil in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634, m. w. N.). Das FG hat - ausgehend von seinem Standpunkt zu Recht - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin eine gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 77/388/EWG anerkannte Einrichtung ist. Diese sind daher unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsgrundsätze hierzu (z.b. BFH-Urteile in BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143; in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634, m. w. N.) nachzuholen. d) Falls das FG zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Steuerbefreiung gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 77/388/EWG in Betracht kommt, wird es des Weiteren zu prüfen haben, ob der Steuerfreiheit Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG entgegensteht (vgl. hierzu BFH-Urteil vom V R 74/07, BFH/NV 2008, 1631). CURACONSULT 1/

12 Fazit: Der Wertungswiderspruch zwischen dem Niedersächsischen Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof zeigt unseres Erachtens deutlich das Dilemma des gegenwärtigen nationalen Umsatzsteuerrechts auf: Durch eine in Teilen unzureichende Umsetzung des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts sind Sachverhalte nach nationalem Recht umsatzsteuerpflichtig zu behandeln, erfüllt er hingegen die Voraussetzungen für entsprechende Leistungen nach der gemeinsamen Mehrwertsteuersystem- Richtlinie, kann er mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Anerkennung der Umsatzsteuerbefreiung hoffen. Der deutsche Gesetzgeber ist gut beraten, wenn er den mit der Novelle des 4 Nr. 25 UStG im Bereich der Umsatzsteuerbefreiung der nach 2 SGB IIX genannten Kinder- und Jugendhilfeleistungen aufgenommenen Weg für alle noch ausstehenden Novellen im Bereich der Steuerbefreiungen zeitnah aufnimmt. Ihr Ansprechpartner: Andreas Seeger, Steuerberater Andreas.Seeger@curacon.de zurück 5. Verwaltungsleistungen an Dritte Nach BFH-Urteil vom kein steuerbegünstigter Selbstversorgungs-Zweckbetrieb nach 68 Nr. 2 b AO Mit der Übernahme von Verwaltungsdienstleistungen für Dritte begründet eine steuerbegünstigte Körperschaft grundsätzlich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unabhängig davon, ob die Dienstleistungen an andere steuerbegünstigte oder gewerbliche Unternehmen erbracht werden. Dienstleistungen sind grundsätzlich als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen, es sei denn, sie werden ausnahmsweise im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs erbracht. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom entschieden, dass Verwaltungsleistungen an Dritte generell nicht die Voraussetzungen an einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb erfüllen, insbesondere nicht als Leistungen eines sog. Selbstversorgungs-Zweckbetriebs nach 68 Nr. 2 b AO aufzufassen sind und daher mit dem Regelumsatzsteuersatz abzurechnen sind. Die Urteilsbegründung lässt bedauerlicherweise eine über das Vorverfahren beim Finanzgericht Nürnberg hinausgehende höchstrichterliche Auseinandersetzung mit der Norm des 68 Nr. 2 b AO vermissen und stellt Grundsätze auf, die die Anwendung des Selbstversorgungsbetriebs zukünftig unter eine hohe Rechtsunsicherheit stellen. 1. Verwaltungsdienstleistungen Ertrag- und Umsatzsteuern Mit der Übernahme von Verwaltungsdienstleistungen für Dritte begründet eine steuerbegünstigte Körperschaft grundsätzlich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wigb) im Sinne von 14, 64 der Abgabenordnung (AO). Betragen die Einnahmen einer steuerbefreiten Körperschaft aus allen wigb eines Jahres mehr als , ist die steuerbefreite Körperschaft mit allen wigb insoweit partiell ertragsteuerpflichtig, d. h. etwaige Gewinne aus dieser Tätigkeit unterliegen einer Steuerbelastung von 15 v. H. (bis : 25,0 v. H.) Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 v. H. Solidaritätszuschlag sowie einer Gewerbeertragsteuer von rd. CURACONSULT 1/

13 16,6 v. H. (Annahme Hebesatz 400 v. H.), unabhängig davon, ob es sich um Leistungen an (umsatzsteuerlich) organschaftlich verbundene bzw. gemeinnützige Unternehmen handelt oder nicht. Da sich die Preisbemessung für derartige Verwaltungsleistungen an steuerbegünstigte Einrichtungen üblicherweise an den eigenen Personal- und Sachkosten orientiert, dürfte in diesem Bereich kein nennenswerter Überschuss bzw. keine nennenswerte Ertragsteuerbelastung entstehen. Eine Möglichkeit, für Verwaltungsleistungen an Dritte einen ertragsteuerfreien Zweckbetrieb (statt eines wigb) zu begründen, bietet nach unserer Auffassung die Vorschrift des 68 Nr. 2b AO. Danach gelten Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften erforderlich sind, wie die gesetzmäßig genannten Tischlereien, Schlossereien als Zweckbetriebe, wenn die Leistungen dieser Einrichtungen an Dritte dem Wert nach p. a. 20 % der gesamten Leistungen des Betriebs - einschließlich der an die Körperschaft selbst bewirkten - nicht übersteigen. Nachdem sich das Finanzgericht Baden-Württemberg der Auffassung, dass Verwaltungsleistungen an Dritte im Rahmen eines Selbstversorgungsbetriebs erbracht werden können, mit Urteil vom zunächst angeschlossen und entschieden hatte, dass eine zentrale Gehaltsabrechnungsstelle (als Teil der Verwaltung) bei einer steuerbegünstigten Einrichtung dem Grunde nach einen Selbstversorgungsbetrieb darstellt, im Urteilsfall aber die 20 v. H.-Grenze überschritten wurde und damit die Tätigkeit als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb aufzufassen war 1, entschied das Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom , dass Verwaltungsleistungen einer steuerbegünstigten Einrichtung an andere steuerbegünstigte Einrichtungen im Grunde nicht als Leistungen eines Zweckbetriebs aufzufassen sind, da Verwaltungsstellen eines Unternehmens generell kein sog. Selbstversorgungscharakter zuzurechnen sei und die Vergünstigung eines Selbstversorgungsbetriebes nach 68 Nr. 2 b AO im Übrigen nur dann zuerkannt werden könnte, wenn Leistungen an Dritte nur in einzelnen Jahren erbracht würden und wenn dazwischen Zeiträume lägen, wo keinerlei Drittleistungen erbracht werden. Insbesondere die vom BFH zuletzt genannte Voraussetzung geht mit dem geltenden Recht nicht konform, da die Zuerkennung als Selbstversorgungs-Zweckbetrieb nach dem Gesetzeswortlaut nur an eine leistungsmäßige Begrenzung (20 % zulässige Leistungen an Dritte), nicht aber an eine zeitliche Dimension in der Begrenzung von Drittleistungen gekoppelt ist. Die Ablehnung der Regelung des Selbstversorgungsbetriebs für Verwaltungsleistungen an Dritte führt zur Einordnung der Leistungen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit der Folge, dass diese Leistungen umsatzsteuerlich grundsätzlich dem Regelsteuersatz von derzeit 19 v. H. unterliegen. 2. Alternativen nach dem BFH-Urteil vom Welche Möglichkeiten bieten sich nun für steuerbegünstigte Unternehmen, für ihre Verwaltungsleistungen an Dritte doch noch den Selbstversorgungsbetrieb beanspruchen zu können. Das Urteil vom wurde vom 5. Senat des BFH erlassen, der sich schwerpunktmäßig i. d. R. mit Fragen des Umsatzsteuerrechts befasst. Zu klären ist die Frage, ob es sich bei der Verwaltungsstelle einer steuerbegünstigten Organisation, die Leistungen an Dritte erbringt, abgabenrechtlich um einen Selbstversorgungsbetrieb handeln kann oder nicht. Diese Frage wurde im Rahmen der Entscheidung vom von den Richtern des sog. BFH-Umsatzsteuersenats unseres Erachtens nicht hinreichend begründet. 1 Vgl. EFG 1993, S. 619 ff. CURACONSULT 1/

14 Geht man davon aus, dass der erste Senat des BFH, der sich regelmäßig mit Fragen des Gemeinnützigkeitsrechtes befasst, diese Frage ggf. anders beurteilen würde, wäre zu überlegen, wie eine Vorlage der Angelegenheit beim ihm erreicht werden könnte. Dafür wäre im Veranlagungsverfahren ein entsprechendes Rechtsmittel (Einspruch) gegen den Körperschaftsteuerbescheid zu führen, dass es sich bei den Verwaltungsleistungen nicht um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern um einen entsprechenden Zweckbetrieb nach 68 Nr. 2 b AO handelt. Zu den Erfolgsaussichten eines derartigen Verfahrens ist allerdings auch festzustellen, dass der Bundesfinanzhof in jüngster Zeit an die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung von steuerbegünstigten Zweckbetrieben hohe Anforderungen stellt und nicht prognostiziert werden kann, wie er sich zu dieser Frage stellt. Wie sich die Finanzverwaltung zu der BFH-Entscheidung stellt bleibt abzuwarten, die Aussichten auf einen sog. Nichtanwendungserlass seitens des Bundesfinanzministeriums dürften nach unserem Dafürhalten als eher gering einzustufen sein. Über den entschiedenen Einzelfall hinaus schafft das BFH-Urteil eine hohe Rechtsunsicherheit für alle Leistungen steuerbegünstigter Unternehmen an Dritte, soweit dafür die Regelung des sog. Selbstversorgungsbetriebs nach 68 Nr. 2 b AO in Anspruch genommen wird. Nach den vom BFH aufgestellten Rechtssätzen soll die Anerkennung von Leistungen eines Selbstversorgungsbetriebs an Dritte als Zweckbetriebsleistung nämlich davon abhängig sein, ob die Einrichtung diese Leistungen nur sporadisch, also nicht nachhaltig über einen längeren Zeitraum erbringt, sondern wenn dazwischen auch Jahre liegen, wo keinerlei Drittleistungen erbracht werden. Nach unserer Erfahrung erbringen steuerbegünstigte Einrichtungen Leistungen an Dritte im Rahmen bestehender Kapazitäten regelmäßig und nachhaltig an Dritte, diese wären bei bisheriger Anwendung der Selbstversorgungsbetriebs-Regelung zukünftig generell als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unter Anwendung des Regelumsatzsteuersatzes aufzufassen. Fazit Verwaltungsleistungen an Dritte gelten nach einem Urteil des BFH vom generell als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, unabhängig davon, ob sie für andere steuerbegünstigte Einrichtungen erbracht werden oder nicht. Als Folge ist für entsprechende Leistungen umsatzsteuerlich der Regelumsatzsteuersatz von 19 v. H. anzuwenden. Das BFH-Urteil ist kritisch zu werten, da die Gesetzesregelung der für einen Selbstversorgungs-Zweckbetrieb zulässigen 20 %-Grenze für Leistungen an Dritte nach Auffassung der BFH-Richter nur in einzelnen Jahren, aber nicht regelmäßig ausgeschöpft werden darf. Die öffentliche Diskussion ist gut beraten, sich mit dieser einengenden Rechtsprechung frühzeitig zu befassen, anderenfalls sind einer nach unserem Dafürhalten nicht gesetzmäßigen Einschränkung der Regelungen zum Selbstversorgungsbetrieb nach 68 Nr. 2 b AO alle Türen geöffnet. Daneben ist die Frage der Umsatzsteuerpflicht gesondert zu würdigen. Gerade im Umfeld steuerbegünstigter Einrichtungen kann für derartige Dienstleistungen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen im Einzelfall ggf. eine Umsatzsteuerbefreiung nach Art 13 der gemeinsamen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie zu prüfen sein. Ihr Ansprechpartner: Andreas Seeger, Steuerberater Andreas.Seeger@curacon.de zurück CURACONSULT 1/

15 6. Finanzzuschuss einer Kirche an einen Verein umsatzsteuerpflichtig BFH-Urteil vom Mit Urteil vom entschied der Bundesfinanzhof (V R 8/07), dass eine Finanzzuweisung, die ein Verein von einem Mitglied, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, für journalistische Medienarbeit erhält, einen steuerbaren Leistungsaustausch darstellt und somit der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Hintergrund des Urteils Im Streitfall sind verschiedene Kirchengemeinden, kirchliche Dienste sowie eine Landeskirche (K) Mitglied in einem nicht als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Verein (V). Vereinszweck ist die Förderung der kirchlichen Medienarbeit durch Herausgabe von Pressediensten, Zeitschriften, Büchern und Beiträgen in Rundfunk und Fernsehen. Ferner ist V Organträger der E-GmbH, auf die die Tätigkeit des Rundfunkdienstes übertragen wurde. K zahlte aufgrund eines Haushaltsbeschlusses einen Finanzzuschuss an V, der diesen zweckentsprechend für die Erstellung von Rundfunkbeiträgen an die E-GmbH weiterleitete. Das Finanzamt unterwarf die von V an die E-GmbH weitergeleiteten Zahlungen bei V als Organträger der Umsatzsteuer, da sie Entgelt für umsatzsteuerbare Leistungen an die K darstellen würden und somit ein Leistungsaustausch begründet werden würde. Das Finanzgericht verneinte ebenfalls die Steuerfreiheit der Zahlungen, da eine charakteristische Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung in der Repräsentation der christlichen Lehre in Rundfunk und Fernsehen durch die erhaltene Vergütung gegeben sei. Dem stehe nicht entgegen, dass zugleich auch der Gesellschaftszweck erfüllt werde, denn dieser sei hinter der Erfüllung der Medienarbeit nur zweitrangig. Der BFH folgte in seiner Entscheidung den Ausführungen des Finanzgerichtes und verneinte die Steuerfreiheit der Zuschüsse. Für die Annahme der Steuerpflicht sind folgende Grundsätze ausschlaggebend: 1. Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Dieser ergibt sich aus einem zwischen beiden Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses. Durch den Haushaltsbeschluss der K ist genau tituliert, in welcher Weise der Zuschuss einzusetzen ist. Das Rechtsverhältnis wird durch den Bewilligungsbescheid begründet, der hinreichend eng den Wert des Zuschusses und der dafür geforderten Leistung benennt. 2. Es muss ein identifizierbarer Leistungsempfänger vorhanden sein, der aus der Leistung einen konkreten Vorteil zieht. Im Streitfall liegt dieser Vorteil der K in der Übernahme der journalistischen Medienarbeit und in der Präsentation der christlichen Lehre im privaten Rundfunk und Fernsehen. Ein Interesse der Allgemeinheit, das dem Handeln jeder Körperschaft des öffentlichen Rechts innewohnt, schließt die Steuerbarkeit nicht aus. Es ist vielmehr die wirtschaftlich konkrete Gegenleistung in der Form der Medienarbeit entscheidend. Fazit Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil eine deutlich engere Auslegung der Steuerfreiheit manifestiert. Hierdurch wird die starre Auslegungsweise der Finanzverwaltung deutlich, die zeigt, dass selbst religiöse Publikationen nicht vor der Steuer sicher sind. Hier wird die Medienarbeit zu genau als wirtschaftliche Dienstleistung gesehen, eine Sichtweise, die die Landeskirche bestimmt nicht verfolgt hat. Denn die Vergütung ist seitens der Kirche nur aus Förderzwecken geflossen, nicht um damit eine Tätigkeit abzugelten, wie es in anderen Wirtschaftszweigen üblich ist. CURACONSULT 1/

16 Die Verwaltung hat ihr Augenmerk zu intensiv auf den Gegenwert der geflossenen Zahlungen gelegt, so wie es im Haushaltsbeschluss deklariert war. Aufgrund dieses Urteils ist vermehrt mit Aberkennung der Steuerfreiheit seitens des Finanzamtes künftig zu rechnen. Deswegen sollte darauf geachtet werden, einen Leistungsaustausch in dergestalt zu vermeiden. Denn die Zahlung eines Zuschusses zur Förderung des Empfängers allgemein ist nicht steuerbar. Hinzuweisen ist auf einen Beitrag von Prof. Dr. Otto-Gerd Lippross in der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht, Ausgabe 16/2009, S. 762 ff., der die BFH-Rechtsprechung einer kritischen Wertung unterzieht. Ihre Ansprechpartnerin: Mareike Althoff, Diplom-Finanzwirtin zurück 7. Konjunkturpaket II Änderungen der Einkommensteuer Was ist bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu beachten? Am hat der Bundesrat auf einer Sondersitzung dem Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland zugestimmt. Wesentlicher Bestandteil des Maßnahmenpakets sind steuerliche Entlastungen in Milliardenhöhe zur Steigerung der Binnenmarktnachfrage. Die Steuerrechtsänderungen des Gesetzes wirken überwiegend bereits für das Jahr Änderungen der Einkommensteuer: - Anhebung des Grundfreibetrags um 170 auf Senkung des Eingangssteuersatzes von 15 % auf 14 % - Anhebung der Tarifgrenzen Abhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens kann dies für das Jahr 2009 zu einer Entlastung bei der Einkommensteuer von maximal 150 (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) führen. Die Gesetzesänderungen wirken rückwirkend zum 1. Januar D. h. für die Lohnabrechnung des Monats März ist der Lohnsteuerabzug grundsätzlich nach dem neuen Steuertarif vorzunehmen. Die bereits erfolgten Abrechnungen für Januar und Februar sind zu korrigieren. Vorgehensweise: Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, falls bisher die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten wurde. Die Verpflichtung gilt nur soweit, als dies für den Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar ist. Nicht wirtschaftlich zumutbar kann dem Arbeitgeber die Neuberechnung für zurückliegende Lohnabrechnungszeiträume sein, wenn sich die Korrekturen mit dem Lohnabrechnungsprogramm nicht kurzfristig und mit vertretbaren CURACONSULT 1/

17 Kosten realisieren lassen. Was vor allem bei kleineren Arbeitgebern zu finanziellen Belastungen führen kann. Auf zukünftige Lohnzahlungen muss jedoch der geänderte Tarif angewendet werden. Die Korrekturen können durch Neuberechnung zurückliegender Lohnabrechnungszeiträume oder durch eine Differenzberechnung für diese Monate im nächstmöglichen Lohnzahlungszeitraum erfolgen. Auch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug ist nicht ausgeschlossen, sofern sie noch im Rahmen des Ziels (schnellstmögliche Erstattung zu viel erhobener Lohnsteuer durch den Arbeitgeber) liegt. Eine Verpflichtung zur geänderten Lohnsteuerberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht und die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben ist. Behält der Arbeitgeber eine nachträglich zu erhebende Lohnsteuer nicht ein, ist er verpflichtet, dies dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Ihre Ansprechpartnerin: Daniela Schäf, Steuerberaterin zurück 8. Betreutes Wohnen Steuerermäßigungen für Bewohner bei Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen Privatpersonen können Steuerermäßigungen erhalten, wenn Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen getragen wurden. Zu diesen Leistungen zählen auch Tätigkeiten, die üblicherweise im Rahmen von Betreuten Wohnen bzw. Altenhilfeeinrichtungen von gemeinnützigen Trägern erbracht werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungen Der Begriff der "haushaltsnahen Dienstleistungen" ist gesetzlich nicht näher definiert. Die Finanzverwaltung sieht als haushaltsnahe Dienstverhältnisse nur Tätigkeiten an, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Zu den typischen haushaltnahen Dienstleistungen gehören demnach z. B. alle Arten von Reinigungsarbeiten, Hausmeisterleistungen, Umzugskosten, Gartenpflege, Pflege von Angehörigen sowie die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt. Personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) fallen nicht in den Kreis der begünstigten Leistungen. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse liegen dann vor, wenn für die vorstehenden Leistungen kein Dienstleister beauftragt wird, sondern die Leistungen von Arbeitnehmern erbracht werden. Steuerlich bedeutet die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, dass sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 % (höchstens jedoch um 600 ) ermäßigt, bei haushaltsnahen Beschäftigungen (außer geringfügigen Beschäftigungen) um 12 %, maximal Ab dem Jahr 2009 können sowohl haushaltsnahe Dienstleistungen als auch haushaltsnahe Beschäftigungen (außer geringfügige Beschäftigungen) jeweils in Höhe von 20 % der Aufwendungen, maximal aber bis zu einem Betrag von 4.000, von der Steuer abgesetzt werden. CURACONSULT 1/

18 Handwerkerleistungen Eine Steuerermäßigung ist auch für handwerkliche Tätigkeiten möglich, z. B. für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt erbracht werden. Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u. a.: Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen, Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren, Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen. Auch Aufwendungen zur Überprüfung von Anlagen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Die Steuerermäßigung beträgt ab dem Jahr % der Aufwendungen, höchstens Für die Jahre bis einschließlich 2008 betrug die Ermäßigung 20 % der Aufwendungen, aber nur 600 höchstens. Welche Nachweise müssen die Bewohner dem Finanzamt vorlegen? Auch der Mieter einer Wohnung im Betreuten Wohnen bzw. der Heimbewohner kann die Steuerermäßigung beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten bzw. Servicepauschalen Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter bzw. vom Träger des Heimes unbar gezahlten Aufwendungen durch eine Bescheinigung des Vermieters bzw. des Trägers des Heimes nachgewiesen wird. Voraussetzung ist, dass die Bewohner einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt führen. Dazu gehört, dass die Räumlichkeiten von ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird. Der Vermieter bzw. der Träger muss die Aufwendungen zunächst danach trennen, ob die bezogenen Leistungen auch begünstigt sind. So sind üblicherweise nur Lohn- und Personalkosten von der steuerlichen Absetzbarkeit betroffen, nicht aber Materialkosten. Bezüglich der Einzelheiten sei an dieser Stelle auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom hingewiesen. In einem weiteren Schritt sind die begünstigten Aufwendungen auf die einzelnen Haushalte aufzuteilen. Hinzuweisen ist, dass nur Leistungen im Zusammenhang mit dem eigentlichen Haushalt begünstigt sind, auf die Ausführungen im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Januar 2009 (Az. VI R 28/08) weisen wir hin. Der so ermittelte Betrag ist unter Angabe der Begünstigungsart haushaltsnahe Dienstleistung, haushaltsnahe Beschäftigung (ggf. getrennt nach Regelarbeitsverhältnis und geringfügiger Beschäftigung) sowie Handwerkerleistungen zu bescheinigen. Die Bescheinigung bedarf keiner besonderen Form, die Finanzverwaltung hat dem o. g. Schreiben vom ein unverbindliches Muster beigefügt, welches als Ausgangspunkt dienen kann. Fazit Heimbewohner bzw. Bewohner im Betreuten Wohnen können Aufwendungen für bestimmte Leistungen, Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen. Gerade durch die Änderungen der Besteuerung der Alterseinkünfte ab dem Jahr 2005 sind derartige Steuerermäßigungen dazu geeignet, die Steuerlast der Mieter bzw. Bewohner zu minimieren. Der Betreiber einer Wohnanlage bzw. einer Altenhilfeeinrichtung kann mit derartigen Bescheinigungen dazu beitragen, dass seine Bewohner mehr Geld im Portmonee haben. Ihr Ansprechpartner: Christoph Beine, Steuerberater Christoph.Beine@curacon.de zurück CURACONSULT 1/

19 RECHT 1. Das neue Vereinsrecht besserer Schutz für Ehrenamtliche Einleitung Nachdem zunächst Bestrebungen zu einer umfassenden Reform des Vereinsrechts aus dem Jahr 2004 nach massiver Kritik vorerst auf Eis gelegt worden waren, beriet der Bundestag nun in erster Lesung einen Gesetzentwurf zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen. Damit verfolgt der Gesetzgeber seinen im Steuerrecht begonnen Weg der Stärkung ehrenamtlichen Engagements ( Hilfen für Helfer ) erfreulicherweise konsequent weiter. Allerdings hat der nun vorliegende Gesetzesentwurf mit der ursprünglich geplanten Reform des Vereinsrechts nicht mehr viel gemein, sondern dient primär dem besseren Schutz ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder durch die Einführung von Haftungsbeschränkungen im Innenverhältnis. Überblick über den bisherigen Reformverlauf Im August 2004 hatte das BMJ den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vereinsrechts vorgelegt, der das alte Vereinsrecht modernisieren sollte. Im Kern sollte dadurch das sog. Nebenzweckprivileg, wonach ein eingetragener Verein zur Erfüllung seines altruistischen Hauptzwecks z. B. auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten darf, im BGB verankert und zugleich der Umfang dieser Nebentätigkeit begrenzt werden. Dies hätte zu einem weitreichenden Veränderungsbedarf für viele in der Rechtsform des Vereins tätige Unternehmen der Sozialwirtschaft (z. B. Einrichtungen der Altenhilfe, Jugendhilfe und Behindertenhilfe) geführt, die dadurch letztlich in andere Rechtformen abgedrängt worden wären. In der Vereinslandschaft und im Schrifttum stieß der damalige Gesetzentwurf einhellig auf ein kritisches Echo, weil wirklich erforderliche Reformen (wie z. B. mehr Transparenz, durch Kontroll- oder Auskunftsrechte der Mitglieder oder Buchführungs- und Offenlegungspflichten für Groß- und Spendensammelvereine) nicht angegangen wurden. Solche Änderungen sind allerdings nach wie vor nicht Gegenstand des neuen Entwurfs. Der neue Gesetzentwurf Im Februar diesen Jahres stellte Justizministerin Zypries nun das neue Gesetz vor, dessen Kernbestandteil die Beschränkung der Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vereinsvorstände ist. Nach der bisherigen Gesetzeslage sind eine Reihe von Konstellationen denkbar, wonach diese Dritten, aber auch dem Verein gegenüber selbst im Falle leichter Fahrlässigkeit mit ihrem Privatvermögen haften. CURACONSULT 1/

20 Dies betrifft zum einen die Haftung im Außenverhältnis gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern. Denn dem einzelnen Vorstandsmitglied obliegen als gesetzlichem Vertreter weitreichende eigene Pflichten wie auch Überwachungspflichten, wenn sich der Vorstand z.b. eines angestellten Geschäftsführers zur Erfüllung seiner Pflichten bedient oder sich aufgrund der Ressortverteilung darauf verlässt, dass die übrigen Vorstandsmitglieder ihre Pflichten nachkommen. Damit stand die Haftung ehrenamtlich tätiger Vereinsvorstände bislang nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes der des Geschäftsführers einer GmbH weitgehend gleich 2. Trotz einschlägiger Rechtsprechung ist dieser Umstand vielen Vereinsvorständen nach wie vor unbekannt. Aber auch die sog. Regresshaftung im Innenverhältnis wurde vielfach unterschätzt, bei der sich ehrenamtliche Vorstandsmitglieder letztendlich schlechter standen als hauptamtliche. Denn ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder können sich gerade nicht auf den arbeitsrechtlichen Schutz der sog. fremdbestimmten Arbeit berufen und haften damit auch für leichte Fahrlässigkeit 3. Genau diese Ungleichbehandlung will das neue Gesetz beseitigen. Zur Reduzierung dieser Haftungsrisiken soll nun in einem neu eingefügten 31 a BGB eine Haftungsbeschränkung des Vorstands gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorgesehen werden. Hingegen enthält die Neuregelung keine generelle Haftungsbeschränkung gegenüber geschädigten Dritten oder dem Finanzamt (also für den Bereich der Außenhaftung). Vielmehr begründet 31 a Abs. 2 BGB nur einen Anspruch des handelnden Vorstandsmitglieds gegenüber dem Verein auf Freistellung, solange nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde. Dazu soll 31 a BGB folgenden Wortlaut erhalten: 1. Ist der Vorstand ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, so ist er dem Verein gegenüber nur für den Schaden verantwortlich, den er ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt hat. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. 2. Ist der ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorstand einem anderem zum Schadensersatz verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Weiterhin knüpfen neue gesetzliche Regelungen zu Arbeitnehmer- und Sozialversicherungsbeiträgen sowie zu steuerlichen Verpflichtungen eine mögliche Pflichtverletzung der Vorstandsmitglieder an eine interne Ressortverteilung. Ist danach der jeweils Handelnde intern nicht zuständig, so entfällt auch seine etwaige persönliche straf-, zivil- und steuerrechtliche Haftung. Damit reduzieren sich die umfassenden Überwachungspflichten gegenüber anderen Vorstandsmitgliedern künftig erheblich. 2 BFH-Urteil vom ; NJW 1998, 3374 ff. 3 vgl. LG Bonn NJW 1995, 1435 ff. CURACONSULT 1/

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