RECHTSGRUNDLAGE ZIELE HINTERGRUND

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1 DIE ERWEITERUNG DER EUROPÄISCHEN UNION Am 1. Juli 2013 ist Kroatien der Europäischen Union als 28. Mitgliedstaat beigetreten. Bei dem Beitritt Kroatiens, der nach dem Beitritt Rumäniens und Bulgariens vom 1. Januar 2007 erfolgte, handelte es sich um die sechste Erweiterung. Mit Montenegro, Serbien und der Türkei werden Verhandlungen geführt. Weitere Bewerberländer sind Albanien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, während Bosnien und Herzegowina sowie der Kosovo potenzielle Bewerberländer sind. RECHTSGRUNDLAGE In Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union (Vertrag von Lissabon EUV) ist festgelegt, welche Staaten einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen können. In Artikel 2 EUV sind die Werte niedergelegt, auf denen sich die EU gründet. ZIELE Ziel der EU-Erweiterungspolitik ist es, die europäischen Länder in einem gemeinsamen politischen und wirtschaftlichen Projekt zu vereinen. Die Erweiterungen der Union gründen sich auf deren Werte und unterliegen strengen Auflagen. Dadurch haben sie sich als eines der erfolgreichsten Instrumente zur Förderung politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Reformen und zur Konsolidierung von Frieden, Stabilität und Demokratie auf dem gesamten Kontinent erwiesen. Die Erweiterungspolitik stärkt zudem die Präsenz der EU auf internationaler Ebene. HINTERGRUND A. Beitrittsbedingungen Jeder europäische Staat kann unter der Bedingung, dass er die gemeinsamen Werte der Mitgliedstaaten achtet und sich für deren Förderung einsetzt (Artikel 49 EUV), beantragen, Mitglied der Union zu werden. Die vom Europäischen Rat 1993 in Kopenhagen festgelegten Kopenhagener Kriterien sind für den Prozess der Integration in die EU für alle Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer von grundlegender Bedeutung. Dazu gehören: die institutionelle Stabilität als Garantie für die demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten; eine funktionsfähige Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der EU standzuhalten; die Fähigkeit, die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen und sich die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen zu machen und den die gemeinsamen Vorschriften, Normen und Maßnahmen umfassenden gemeinschaftlichen Besitzstand ( Acquis communautaire ) zu übernehmen. Kurzdarstellungen über die Europäische Union

2 Im Dezember 2006 stimmte der Europäische Rat einem neuen Erweiterungskonsens zu, der auf Konsolidierung, Konditionalität und Kommunikation und auf der Fähigkeit der EU zur Integration neuer Mitglieder beruht. B. Die Aufnahmefähigkeit der Europäischen Union: Institutionelle Bestimmungen Die einzelnen Erweiterungen stellten einen wesentlichen Teil der institutionellen Verhandlungen dar, die zur Verabschiedung des Vertrags von Lissabon führten. Die EU musste ihre Institutionen und Beschlussfassungsverfahren für die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten anpassen und sicherstellen, dass die Erweiterung nicht zu Lasten einer effizienten, rechenschaftspflichtigen Politikgestaltung erfolgen würde. Mit dem Vertrag von Lissabon wurden tiefgreifende Änderungen an der Zusammensetzung und der Arbeit der wichtigsten EU-Institutionen vorgenommen. Mit einigen dieser Änderungen wurde dem Bedarf an einem nachhaltigen Regelungsrahmen entsprochen, damit nicht bei jeder neuen Erweiterung neue Änderungen vorgenommen werden müssen. C. Ablauf Ein Land, das der EU beitreten möchte, übermittelt dem Rat einen Antrag, der wiederum die Kommission um eine Stellungnahme ersucht. Das Europäische Parlament wird über den Antrag unterrichtet. Wenn die Stellungnahme der Kommission positiv ausfällt, kann der Europäische Rat einstimmig entscheiden, dem Land den Status eines Bewerberlandes zu gewähren. Im Anschluss an eine Empfehlung der Kommission entscheidet der Rat einstimmig darüber, ob Verhandlungen aufgenommen werden sollen. Die gesamten Rechtsvorschriften der EU (der gemeinschaftliche Besitzstand) sind in über 30 Kapitel unterteilt. Vor Beginn der eigentlichen Verhandlungen legt die Kommission einen Bericht über eine Vorprüfung ( Screening ) für jeden Bereich vor. Auf der Grundlage der Empfehlung der Kommission entscheidet der Rat einstimmig, ob das jeweils nächste Verhandlungskapitel eröffnet wird. Wenn der Fortschritt als zufriedenstellend eingestuft wird, kann die Kommission die vorläufige Schließung des Verhandlungskapitels empfehlen. Auch hierbei entscheidet der Rat einstimmig. Nach dem Abschluss der Verhandlungen über sämtliche Kapitel werden die Bedingungen einschließlich etwaiger Ausnahmeregelungen und Übergangsmaßnahmen in einen Beitrittsvertrag zwischen den EU-Mitgliedstaaten und dem Bewerberland aufgenommen. Erst, wenn das Parlament seine Zustimmung erteilt und der Rat ihn einstimmig gebilligt hat, kann der Beitrittsvertrag unterzeichnet werden. Anschließend wird er allen Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Ratifizierung vorgelegt (d. h. Ratifizierung durch das Parlament oder im Rahmen eines Referendums). BISHERIGE ERWEITERUNGEN Land Mitglied seit Besonderheiten Belgien Deutschland Frankreich Italien Luxemburg Niederlande 1958 Dänemark Irland 1973 Vereinigtes Königreich Ursprüngliche Unterzeichnerstaaten der Römischen Verträge von 1957 Kurzdarstellungen über die Europäische Union

3 Griechenland 1981 Portugal 1986 Spanien Finnland Österreich 1995 Schweden Estland Lettland Litauen Malta Polen Slowakei 2004 Slowenien Tschechische Republik Ungarn Zypern Bulgarien Rumänien 2007 Kroatien 2013 Mit dem Beitritt wurde die Demokratie in Griechenland gefestigt. Mit dieser Erweiterung wurde die Demokratie in Portugal und Spanien gefestigt. Diese Erweiterung sollte der Wiedervereinigung des Kontinents nach dem Fall der Berliner Mauer und dem Zusammenbruch der Sowjetunion dienen; sie wurde im Dezember 1997 vom Europäischen Rat eingeleitet. Die Verhandlungen wurden mit jedem Land getrennt auf der Grundlage eines einheitlichen Verhandlungsrahmens geführt. Bulgarien und Rumänien konnten aufgrund des Tempos der Reformen 2004 nicht beitreten. Mit einem Kooperations- und Überprüfungsmechanismus für Schlüsselbereiche (Reform des Justizwesens, Korruptionsbekämpfung und im Fall Bulgariens Bekämpfung des organisierten Verbrechens) werden die Fortschritte in diesen Bereichen auch nach dem Beitritt überwacht. Die Beitrittsverhandlungen mit Kroatien unterlagen den strengeren Bedingungen, welche im Dezember 2006 mit dem neuen Erweiterungskonsens des Europäischen Rates eingeführt wurden. KÜNFTIGE ERWEITERUNGEN A. Westlicher Balkan Die Beziehungen zu den Ländern des westlichen Balkans fallen in den Rahmen des 1999 eingeleiteten Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, der sich auf bilaterale Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen gründet. Der EU-Beitritt Kroatiens am 1. Juli 2013 stellt einen wichtigen Anreiz für andere Länder der Region dar. Aufbauend auf der Erfahrung mit Kroatien schlug die Kommission in ihrer Erweiterungsstrategie weitere Verbesserungen an ihrem Verhandlungsansatz vor; unter anderem schlug sie vor, den Schwerpunkt vermehrt auf Fragen der Rechtsstaatlichkeit zu legen. Dies bedeutet, dass die Verhandlungskapitel über Judikative und Grundrechte (Kapitel 23) und über Justiz, Freiheit und Sicherheit (Kapitel 24) in allen künftigen Verhandlungen bereits in einem frühen Stadium behandelt werden. Im Einklang mit diesem neuen Ansatz hatte die Eröffnung der Kapitel 23 und 24 im Rahmen der Verhandlungen mit Montenegro und im Anschluss daran mit Serbien oberste Priorität. Beide Kapitel sowie weitere Kapitel wurden im Rahmen der Verhandlungen mit Montenegro am 18. Dezember 2013 eröffnet. Nachdem die Verhandlungen mit Serbien am 21. Januar 2014 offiziell eröffnet worden waren, wurden die Kapitel 23 und 24 am 18. Juli 2016 eröffnet. Kurzdarstellungen über die Europäische Union

4 Mit den anderen beiden Bewerberländern des westlichen Balkans wurden bislang noch keine Verhandlungen aufgenommen. Im Fall der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der 2005 der Status eines Bewerberlandes gewährt wurde, liegt dies vor allem an dem Konflikt mit Griechenland über die Landesbezeichnung Mazedonien. Seit 2009 empfiehlt die Kommission beständig, Verhandlungen zu eröffnen. Allerdings knüpfte die Kommission diese Empfehlung sowohl in ihrem Bericht von 2015 als auch in ihrem Bericht von 2016 an die kontinuierliche Umsetzung der politischen Vereinbarung von Juni/Juli 2015 ( Pržino-Abkommen ) und an substanzielle Fortschritte bei der Umsetzung der dringenden Reformprioritäten. Albanien hat im Juni 2014 den Status eines Bewerberlandes erhalten und muss bei fünf wesentlichen Prioritäten (darunter der Umsetzung jüngst angenommener Rechtsvorschriften über eine Reform des Justizwesens) weitere Fortschritte erzielen, bevor Verhandlungen aufgenommen werden können. Bosnien und Herzegowina und der Kosovo sind potenzielle Kandidatenländer. Dank dem vor Kurzem ausgearbeiteten neuen Ansatz für Bosnien und Herzegowina, bei dem der Schwerpunkt insbesondere auf die wirtschaftspolitische Steuerung gelegt wurde, konnte das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU am 1. Juni 2015 in Kraft treten. Am 15. Februar 2016 stellte Bosnien und Herzegowina einen Antrag auf Mitgliedschaft. Der Rat ersuchte die Kommission am 20. September um eine Stellungnahme, und am 9. Dezember übergab die Kommission ihren Fragebogen an die Behörden. Ein Stabilisierungsund Assoziierungsabkommen zwischen der EU und dem Kosovo, der von fünf Mitgliedstaaten nicht als eigenständiger Staat anerkannt wird, wurde am 27. Oktober 2015 unterzeichnet und trat am 1. April 2016 in Kraft. Am 9. November wurde eine europäische Reformagenda für die kommenden 12 bis 18 Monate angenommen. Zudem führt der Kosovo einen Dialog mit Serbien, der auf die Normalisierung der Beziehungen der beiden Länder ausgerichtet ist. B. Türkei Die Türkei stellte 1987 einen Antrag auf Mitgliedschaft und wurde 1999 zum Bewerberland erklärt wurden Verhandlungen aufgenommen. Acht Kapitel sind derzeit blockiert, und solange die Türkei das Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen von Ankara nicht auf Zypern anwendet, wird kein Kapitel vorläufig abgeschlossen. Einzelne Mitgliedstaaten haben sich gegen die Eröffnung weiterer Kapitel ausgesprochen. Im Mai 2012 veröffentlichte die Kommission mit der Türkei eine positive Agenda, um die bilateralen Beziehungen wiederzubeleben. Nach mehr als drei Jahren des Stillstands wurde im November 2013 ein neues Verhandlungskapitel eröffnet, und zwar das Kapitel Regionalpolitik und Koordinierung der strukturellen Instrumente. Als unmittelbare Folge des Treffens zwischen der EU und der Türkei vom 29. November 2015 wurde am 14. Dezember 2015 ein weiteres Kapitel (Wirtschaftsund Währungspolitik) eröffnet. Am 18. März 2016 bekräftigten die Türkei und die EU ihren Willen, den gemeinsamen Aktionsplan zur Eindämmung des Zustroms irregulärer Migranten in die EU umzusetzen und den Beitrittsprozess wiederzubeleben. Zudem wurde vereinbart, den Prozess der Visaliberalisierung zu beschleunigen. Am 30. Juni 2016 wurde ein weiteres Verhandlungskapitel (Finanz- und Haushaltsvorschriften) eröffnet. In Anbetracht dessen, dass sich die Lage im Bereich der Rechtsstaatlichkeit in Folge des Putschversuchs im Juli 2016 dramatisch verschlechtert hat, nahm das Parlament am 24. November eine Entschließung an, in der es forderte, dass die laufenden Beitrittsverhandlungen mit der Türkei vorübergehend ausgesetzt würden. C. Island Island stellte im Juli 2009 einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft, und die Verhandlungen wurden im Juni 2010 aufgenommen. Als gut etablierte Demokratie und Mitglied des Europäischen Kurzdarstellungen über die Europäische Union

5 Wirtschaftsraums (EWR) machte Island bei den Verhandlungen mit der EU rasche Fortschritte. Allerdings kam nach den Parlamentswahlen 2013 eine neue Regierung ins Amt, die die Beitrittsverhandlungen eingefroren hat. Im März 2015 ersuchte die Regierung die EU, Island nicht länger als Bewerberland zu betrachten, zog allerdings seinen Antrag auf Beitritt zur Union nicht offiziell zurück. ROLLE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS Laut Artikel 49 EUV muss das Parlament seine Zustimmung zu jedem neuen EU-Beitritt erteilen. Das Parlament spielt auch eine wichtige Rolle in Bezug auf die finanziellen Aspekte des Beitritts: Gemäß dem Vertrag von Lissabon ist für die Annahme des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) die Zustimmung des Parlaments erforderlich. Durch seine Haushaltsbefugnisse hat das Parlament direkten Einfluss auf die Beträge, die dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA) zugewiesen werden. Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Parlaments, der ständige Berichterstatter für Bewerber- und potenzielle Bewerberländer benennt, steht im regelmäßigen Meinungsaustausch mit dem für die Erweiterungsverhandlungen zuständigen Mitglied der Kommission, hochrangigen Regierungsvertretern, Sachverständigen und Akteuren der Zivilgesellschaft. Das Parlament legt seinen Standpunkt in Form von jährlichen Entschließungen zu den neuesten jährlichen Länderberichten der Kommission dar. Auch seine Entschließungen zu der Erweiterungsstrategie der Union sind politisch prägend. Nicht zuletzt pflegt das Parlament durch seine Delegationen, in deren Rahmen die entsprechenden Mitglieder mit ihren Amtskollegen Fragen erörtern, die für den Prozess des Beitritts zur EU von Bedeutung sind, regelmäßige bilaterale Beziehungen mit den Parlamenten der Bewerber- und potenziellen Bewerberländer. André De Munter 12/2016 Kurzdarstellungen über die Europäische Union

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