ACHTUNG. Der neue Wartungserlass der Umsatzsteuerrichtlinien wurde vom BMF zur Begutachtung versandt und enthält keine Vorsteuerpauschale
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- Kurt Julius Färber
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1 ACHTUNG Der neue Wartungserlass der Umsatzsteuerrichtlinien wurde vom BMF zur Begutachtung versandt und enthält keine Vorsteuerpauschale Die neue Belastungswelle für Pferdebetriebe, Pferdebesitzer und Reiter ist darin noch höher, als bisher angenommen 20% Umsatzsteuer ab auch für pauschalierte landwirtschaftliche Pferdeeinstellbetriebe Werden die Pferde zum Luxusgut und die bäuerlichen Pferdeeinstellbetriebe aufgeben oder in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten? Die Fragen wird man sich in Zukunft wohl öfter stellen. Ab wird das Halten von Pferden voraussichtlich wieder teurer, da der Fiskus aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben ab nun auch von den landwirtschaftlichen Pferdeeinstellern generell 20 % Umsatzsteuer kassieren wird. Die umsatzsteuerrechtliche Pauschalierung für die Pensionspferdehaltung fällt mit diesem Zeitpunkt. Schon seit müssen regelbesteuerte Pferdebetriebe 20 % Umsatzsteuer von den Einnahmen aus dem Verkauf von Reitpferden und der Einstellung von Reitpferden an das Finanzamt abführen. Regelbesteuerte landwirtschaftliche Betriebe sind entweder buchführungspflichtig oder haben freiwillig auf die umsatzsteuerrechtliche Pauschalierung verzichtet um aufgrund hoher Investitionen in den Genuss des Vorsteuerabzuges zu gelangen. Österreich wurde zu dieser gesetzlichen Änderung gezwungen, da der Europäische Gerichtshof das Züchten und Halten von Reittieren als nicht mehr begünstigungsfähig sah. Diese Änderung betraf gleichermaßen gewerbliche und regelbesteuerte landwirtschaftliche Betriebe. Umsatzsteuerrechtlich pauschalierte landwirtschaftliche Betriebe sind nicht steuerbefreit. Die Umsatzsteuer der pauschalierten Betriebe, die als Durchschnittssteuer bezeichnet wird, entspricht exakt der abziehbaren Vorsteuer, sodass keine Umsatzsteuerzahlungen, auch nicht beim Ausweis dieser Steuer in einer Rechnung, an den Fiskus zu leisten sind. Solche Betriebe dürfen ab nur noch diese nicht an den Fiskus abzuführende Durchschnittssteuer (10 % an Private, 12 % an Unternehmer) beim Verkauf von Pferden aus der eigenen Zucht und für das Einstellen von Pferden, die nur für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden (z. B. Holzrückung, Almbewirtschaftung) in Rechnung stellen. Sozialversicherungsrechtlich sind die landwirtschaftlichen Pensionspferdehalter schon seit mit zusätzlichen Beiträgen von den Einnahmen aus der Pferdeeinstellung
2 belastet, wenn diese Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes im Sinne der Gewerbeordnung ausgeübt wird. Diese finanziellen Belastungen der Pensionspferdehalter wirken sich natürlich auf die Einstellpreise für die Reiter aus. Reiten ist längst kein Sport nur für Reiche. Die meisten Reiter bzw. die Eltern reitender Kinder sind Angehörige mittlerer Einkommensschichten, die sich das Halten ihrer Pferde nur durch Verzicht in anderen Bereichen ermöglichen. Viele Pferdebesitzer werden sich Ihren Sport in Zukunft nicht mehr leisten können und versuchen ihre Pferde zu verkaufen Das bekommen die Pferdebetriebe zu spüren, da durch diese Belastungen die Zahl der Pferde und somit die Nachfrage nach Einstellplätzen sinken wird. Landwirte, die sich zur Umstrukturierung ihres Betriebes, z. B. von der Milchwirtschaft zur Pferdeeinstellung veranlasst sahen, werden sich die Frage stellen, ob sich ihrer Investitionen in Anbetracht der sinkenden Nachfrage überhaupt gelohnt haben, da gleichzeitig mit den Abgabenerhöhungen auch die Betriebsmittelpreise heftig gestiegen sind. Hätten die Landwirte diese Entwicklung vorhergesehen, wären die Investitionen nicht erfolgt. Sie hätten sich dann ganz anders entschieden. Das Argument, die Pferdewirtschaft belaste die Umwelt in einem höheren Ausmaß als die übrige Landwirtschaft, geht ins Leere, da z. B. in der Zwischenkriegszeit und auch bis zur Motorisierung der Landwirtschaft zu Beginn der 60 er Jahre die Zahl der in Österreich gehaltenen Pferde wesentlich höher war als heute. Die meisten Pferdebetriebe sind unverändert landwirtschaftliche Betriebe und betreiben eine landwirtschaftliche Kreislaufwirtschaft. Futter und weitere Betriebsmittel für die Pferde werden im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und der Pferdemist wird als Dünger wieder auf den eigenen Wiesen und Feldern ausgebracht. Landwirtschaftliche Pferdebetriebe züchten bzw. halten rd. 2 Pferde je Hektar und verfügen somit über die ausreichende Futtergrundlage und genügend Bewegungsflächen für die Tiere. Die Belastung für die Umwelt ist keineswegs höher als bei Rinderbetrieben. Nun zu den konkreten steuerrechtlichen Auswirkungen aus heutiger Sicht für die landwirtschaftlichen, bisher umsatzsteuerrechtlich pauschalierten Pferdehalter: Bei der neuen Umsatzsteuer für den Bereich der Pferdeeinstellung handelt es sich nicht um eine Zusatzsteuer so wie bei der Verabreichung von Wein und Most im Rahmen des Buschenschanks, sondern um eine generelle Umsatzsteuerpflicht mit Recht auf Vorsteuerabzug. Zahlreiche pauschalierte Betriebe haben in der Vergangenheit hohe Investitionen im Bereich der Pensionspferdehaltung durchgeführt ohne einen Vorsteuerabzug beansprucht zu haben. Nun sollen diese Landwirte von Ihren Einnahmen aus dem Pensionspferdebetrieb und der Pferdevermietung 20 % Umsatzsteuer abführen ohne die Vorsteuer aus vergangenen Investitionen zurückholen zu dürfen. Der Fiskus meint nämlich im Entwurf des soeben zur Begutachtung an die Kammern versandten Wartungserlasses zu den Umsatzsteuerrichtlinien, dass die vom Parlament unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes beschlossene Übergangsregelung, bereits regelbesteuerten Landwirten im Falle der Rückkehr zur 2
3 umsatzsteuerrechtlichen Pauschalierung eine Berichtung der Vorsteuern von bis zum durchgeführten Investitionen in das Anlagevermögen zu ersparen, auch umgekehrt gilt. Diese fiskalische Gesetzesauslegung bedeutet im Ergebnis eine erhebliche Härte für die Pferdebauern, da dadurch den Bauern die allgemein vorgesehene teilweise Nachholung der Vorsteuern vergangener Investitionen beim Eintritt in die Regelbesteuerung, egal aus welchem Grund, genommen wird. Ohne dieser Übergangsbetimmung, die sicher nicht für die ab zwingend regelbesteuerten Pensionspferdebetriebe und Pferdevermieter gedacht war, hätten die betroffenen Landwirte gesetzlich die Möglichkeit die Vorsteuern von Investitionen in das Anlagevermögen im Zeitraum bis zum zumindest teilweise, meist verteilt über mehrere Jahre, von der in Zukunft zu zahlenden Mehrwertsteuer abzuziehen. Die geänderten, ab geltenden Regelungen sehen den Wechsel von der umsatzsteuerrechtlichen Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung und umgekehrt als einen Fall der Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuersteuerabzug maßgebend waren und führen zu einer Vorsteuerberichtung zugunsten des in die Regelbesteuerung neu eintretenden Landwirten und zulasten des in die umsatzsteuerrechtliche Pauschalierung zurückkehrenden Landwirten. Ohne der vorhin erwähnten Übergangsbestimmung hätten daher die betroffenen, bis zum umsatzsteuerrechtlich pauschalierten Pferdebauern, die fremde Reitpferde einstellen oder eigene Pferde vermieten, das Recht Vorsteuern von ihren Investitionen, die bis abgeschlossen wurden, nach folgenden Regeln von der ab 1. Jänner 2014 zu zahlenden Umsatzsteuer abzuziehen: 1. Fall: Von den Anschaffungs- u. Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen und Großreparaturen bei Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten ( also bei Grundstücken), die vor dem 1. April 2012 in Betrieb genommen wurden, könnten noch bis zu 8/10 dieser Vorsteuern, gleichmäßig verteilt auf bis zu 8 Jahre, 2. Fall: von den Anschaffungs- u. Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen und Großreparaturen bei Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten (also bei Grundstücken), die nach dem 1. April 2012 und vor dem 1. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, könnten noch bis zu 19/20 dieser Vorsteuern, gleichmäßig verteilt auf bis zu 19 Jahre und 3. Fall: von den Anschaffungs- u. Herstellungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, könnten noch bis zu 4/5 dieser Vorsteuern, gleichmäßig verteilt auf bis zu 4 Jahre von der Umsatzsteuerzahllast abgezogen werden. Diese erwähnten abziehbaren Vorsteuerbeträge vergangener Investitionen reduzieren sich für jedes Kalenderjahr, das seit der Durchführung der Investitionen verstrichen ist, und zwar um 1/10 im 1. Fall, um 1/20 im 2. Fall und um 1/5 im 3. Fall. 3
4 Das folgende Beispiel soll die m. E. vom Parlament nicht beabsichtigten negativen finanziellen Auswirkungen für die Pferdebauern aufgrund der beschlossenen Übergangsregelung, so wie sie von der Finanzverwaltung ausgelegt wird, illustrieren: Ein Vollerwerbslandwirt im Alpenvorraum mit 35 Hektar Wiesen hat 2009 seinen Betrieb von der Milchproduktion auf Mutterkuhhaltung und Pferdewirtschaft umstellen müssen, da er aufgrund seinen örtlichen Lage keine Molkerei fand, die die Milch von seinem Hof abholt. Im Zuge der Umstellung wurde auch ein Pferdestall mit 24 Boxen zum Zwecke der Einstellung fremder Pferde neu errichtet und 2010 in Betrieb genommen (Herstellungskosten inklusive 20 % Umsatzsteuer ,--). Die Aufstallung und die Betriebs- und Geschäftsausstattung für die Sattelkammer wurden 2010 angeschafft (Anschaffungskosten inklusive 20 % Umsatzsteuer ,--) wurde die neben dem Pferdestall vorhandene alte Scheune generalsaniert und dient seither als Futterkammer für den Pferdebetrieb (Sanierungsaufwand ,-- inklusive 20 % Umsatzsteuer). Der Landwirt hat nicht zur Regelbesteuerung, d. h. zur Pflicht zur Abfuhr der Mehrwertsteuer und zum Recht auf Vorsteuerabzug, in der Phase seiner Investitionen optiert. Ohne der erwähnten Übergangsregelung könnte der Pferdebauer folgende Vorsteuern ab 2014 von seiner Umsatzsteuerzahllast aufgrund der Einnahmen aus der Pferdeeinstellung zusätzlich, neben der Vorsteuer von den laufenden Ausgaben und Investitionen, abziehen: 7/10 der Vorsteuer von den Herstellungskosten des Stallgebäudes von ,--, das sind ,-- und zwar gleichmäßig verteilt auf 7 Jahre (2014 bis 2020), daher pro Jahr 4.000,--, 2/5 der Vorsteuer von den Anschaffungskosten für die Aufstallung und die Betriebs- und Geschäftsausstattung für die Sattelkammer von ,--, das sind 4.000,-- und zwar gleichmäßig verteilt auf 2 Jahre (2014 bis 2015), daher pro Jahr 2.000,-- und 19/20 der Vorsteuer von den Sanierungsaufwendungen der Scheune von 5.000,--, das sind 4.750,-- und zwar gleichmäßig verteilt auf 19 Jahre (2014 bis 2033), daher pro Jahr 250,--. Es könnten daher von den bis zum abgeschlossenen Investitionen im Jahr ,-- an Vorsteuern geltend gemacht werden. Auch für die Folgejahre würde sich gerechterweise ein entsprechender Vorsteuerabzug ergeben. Über die große umsatzsteuerrechtliche Benachteiligung jener Landwirte die zur Regelbesteuerung gezwungen werden (Pferdebetriebe ab ; Landwirte die aufgrund des Überschreitens der Buchführungsgrenzen buchführungspflichtig werden; Landwirte mit Nebenbetrieben oder Nebentätigkeiten, die die Gewerblichkeitsgrenze überschreiten) oder die sich freiwillig aufgrund hoher Investitionen hiezu entscheiden, waren sich die Parlamentarier offensichtlich nicht bewusst als sie am 13. November 2012 die Vorsteuer- 4
5 berichtigung beim Ein- und Ausstieg in die umsatzsteuerrechtliche Regelbesteuerung vorher durchschnittssatzbesteuerter Landwirte, in der Absicht mehr Steuergerechtigkeit zu schaffen, so die Begründung für die Einführung dieser Gesetzesnorm, beschlossen haben. Auch bei der am 20. März 2013 beschlossenen, wirklich notwendigen Verlängerung der Vorsteuerfrist ohne Zwang zur negativen Berichtigung für Investitionen bis zum 31. Dezember 2013 hat man an die hier erwähnten Fälle nicht gedacht. Für die oben angeführten Landwirte wurde nach der Gesetzesauslegung des BMF genau das Gegenteil erreicht. Grotesk ist zudem, dass diese Gesetzesänderung weder im vorangegangenen Ministerialentwurf noch in der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2012 enthalten war und erst aufgrund eines Initiativantrages in der 3. Lesung durch den Nationalrat beschlossen wurde. Da aufgrund der nicht sehr demokratischen Vorgangsweise die Interessensvertretungen zu dieser bedeutenden Gesetzesänderung nicht Stellung beziehen konnten, darf man sich nicht wundern, dass bei der Beschlussfassung der Änderungen der 12 und 22 des Umsatzsteuergesetzes samt der Übergangsbestimmung die erwähnten Nachteile für die Betroffenen nicht erkannt wurden. Dieser Artikel soll daher wachrütteln nochmals über die Auswirkungen des Gesetzes nachzudenken und anregen entweder die Übergangsbestimmung nicht fiskalisch in den Umsatzsteuerrichtlinien auszulegen oder über einen Initiativantrag oder einer Regierungsvorlage eine neuerliche Reparatur der gesetzlichen Übergangsbestimmungen durch eine Mehrheit der Abgeordneten des frischen Nationalrates zu erreichen, die diese Benachteiligung beseitigt. Von den Vorräten an Betriebsmittel und Futtermittel zum 1. Jänner 2014, soweit diese der Pferdeeinstellung dienen, ist eine volle Vorsteuernachholung zugunsten des Unternehmers möglich. Diese Auffassung wird auch im Entwurf des Wartungserlasses geteilt. Offen bleibt aber die Frage wie die Entlastung bei den selbst hergestellten Futtermittel erfolgen soll. Ab gebührt für den Bereich der Pensionspferdehaltung der Vorsteuerabzug von den Ausgaben für die Betriebsmittel und Investitionen. Soweit Ausgaben oder Investitionen den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb betreffen, muss eine Aufteilung der Vorsteuern in abzugsfähige Vorsteuern für den Pensionspferdebetrieb und in nichtabzugsfähige Vorsteuern für den restlichen landwirtschaftlichen Betrieb erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass die Pferdezucht umsatzsteuerrechtlich pauschaliert bleibt. Dadurch wird es so richtig kompliziert. Vielfach werden die bisher pauschalierten Pferdebetriebe ohne Steuerberater nicht mehr auskommen. Der Fiskus wird in diesem Zusammenhang auch gefordert sein, das alles überprüfen zu müssen. Eine vernünftige Lösung bestünde darin eine entsprechend hohe Vorsteuerpauschale zu gewähren, damit die Bürokratie nicht ausufert. Experten aus dem Bereich der Landwirtschaft haben mit Hilfe der Daten der für den grünen Bericht freiwillig buchführenden Betriebe errechnet, dass diese Vorsteuerpauschale 16 % betragen müsse, um für die Betriebe im Hinblick der Aufwendungen für diesen Zweig angemessen zu sein. Der Ball liegt nun beim Finanzministerium eine entsprechende Verordnung zu erlassen, 5
6 die eine ausreichend hohe Vorsteuerpauschale vorsieht um den Betrieben das Überleben zu sichern und weiterhin einigermaßen leistbare Einstellpreise zu ermöglichen. Derzeit will man im Finanzministerium von einer solchen Vorsteuerpauschale, obwohl in anderen Bereichen durchaus gängig, nichts wissen und verweist auf die Gesetzeslage, die eine Vorsteuerpauschalierung nach der Ansicht des Fiskus nicht zulässt. Kleinstlandwirte, deren Umsatz aus dem gesamten Betrieb (Pferdeeinstellung und übrige Produktion) nicht mehr als ,-- p.a. beträgt, sind von der Neuregelung nicht betroffen. Sie müssen weiterhin keine Umsatzsteuer abführen, da sie als Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten. Werden über die Einnahmen aus dem übrigen Betrieb keine Aufzeichnungen geführt und besteht auch keine Pflicht zur Aufzeichnung, können die Umsätze mit dem 1,5 fachen Einheitswert geschätzt werden. Die Zahl dieser Landwirte ist allerdings sehr klein. Eine Teilung der Betriebe (z.b. Ackerbaubetrieb und Pferdeeinstellbetrieb) erlaubt die Gewerbeordnung im Rahmen der Ausnahmebestimmungen nicht und wird außerdem vom Fiskus nicht gewünscht. Nicht neu ist, dass für Zwecke der Sozialversicherung die Einnahmen aus der Pferdeeinstellung immer aufgezeichnet werden müssen, da eine zusätzliche Beitragspflicht ab dem ersten Euro besteht. Im Bereich der Einkommensteuer und der Gewinnermittlung bleiben die Pensionspferdehalter auch in Zukunft pauschalierungsfähig, wenn sie nachweisen, das ihr Betrieb über eine ausreichende Futtergrundlage (überwiegende Verwendung von im eigenen Betrieb erzeugte Futtermittel, wertmäßige Beurteilung) verfügt bzw. die Höchstgrenzen an gehaltenen bzw. erzeugten Tieren lt. Bewertungsgesetz nicht überschritten werden. Auf landwirtschaftliche Pferdeeinsteller, die mit der Pensionspferdehaltung die Gewerblichkeitsgrenzen nach der Gewerbeordnung überschreiten, weil diese Tätigkeit nicht mehr im Rahmen einer Nebentätigkeit erfolgt, kommen gehäuft neue Probleme zu. Die Behörde prüft verstärkt, ob die Pferdeeinstellung noch als landwirtschaftliche Nebentätigkeit gilt. Das trifft idr nur noch dann zu, wenn die Einnahmen aus der Pferdeeinstellung nicht mehr als 25 % der gesamten Erlöse des landwirtschaftlichen Betriebes betragen. Wird von der Behörde festgestellt, dass dieser Rahmen nachhaltig überschritten wurde, braucht der Betrieb eine Gewerbeberechtigung und somit eine Betriebsanlagengenehmigung. Steht der Pferdestall im Grünland muss sich der Landwirt um eine Umwidmung bemühen. Ist eine solche rechtlich nicht zulässig, droht die Aufgabe bzw. Einschränkung der Pensionspferdehaltung oder im schlimmsten Fall ein Abbruchbescheid. Um solche die Existenz vernichtende behördliche Maßnahmen nicht Realität werden zu lassen, müsste man die Gewerbeordnung novellieren und die Ausnahmen für die Pensionspferdehaltung durch Landwirte erweitern. Eine Basis für die zulässige Anzahl der eingestellten Tiere könnte die selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche, die der Pferdewirtschaft dient, bilden. Es muss bloß die hiefür notwendige Mehrheit im Parlament gefunden werden. 6
7 Pferdesport soll auch in Zukunft für alle pferdebegeisterten Menschen möglich sein und nicht nur von den Reichen im Sinne einer weiterhin funktionierenden Landwirtschaft ausgeübt werden können. 21. Oktober 2013 Karl Bruckner, Steuerberater Herzogenburg 7
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