Abschnitt aus dem "Ersuchen" der Tur Abdiner Erzbischöfe Lausanner Vertrag - Einführung Letzte Aktualisierung Dienstag, 4.

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1 Abschnitt aus dem "Ersuchen" der Tur Abdiner Erzbischöfe Lausanner Vertrag - Einführung Letzte Aktualisierung Dienstag, 4. Mai 2010 Der Vertrag von Lausanne und die Position der syrischen Christen in diesem Vertrag Vorbemerkung: Dieser Artikel ist Teil des "Ersuchens um Schutz für die Syrischen Christen und für ihr kulturelles Erbe im Tur Abdin", das am dem Menschenrechtsbeauftragten der Türki-schen Nationalversammlung Mehmet Elkatmis aus Ankara bei seinem Besuch im Tur Abdin von den beiden Erzbischöfen im Tur Abdin übergeben wurde. Es ist eine authentische Beurteilung von den Verantwortlichen im Tur Abdin auf dem Hintergrund der Erfahrungen, die die Minderheit dser Syrischen Christen im Tur Abdin macht. Wie allgemein bekannt berechtigt der Vertrag von Lausanne die nicht-muslimischen Gruppen der Türkei zu einem Minderheitenstatus. Dieser Status steht über den Rechten, die durch die Kopenhagener Dokumente anerkannt worden sind. Die Kopenhagener Dokumente bestimmen nicht den Status der Minderheiten, sondern räumen vielmehr jeder Person die kulturellen Rechte ein, sofern sie einer Minderheit angehört. Die Türkische Republik betont immer wieder, dass in Lausanne nur die Nichtmuslime als Minderheit anerkannt worden sind, und dass es außer diesen keine weiteren Minderheiten in der Türkei gebe. Deshalb hätten nur nicht - muslimische Minderheiten diese Rechte bekommen. Die grundlegende Frage, auf die der Minderheitenausschuss bei der Analyse der Lausanner Protokolle stieß, war die, für welche Kategorie von Menschen die Regelungen gelten sollten, in denen der Minderheitenschutz garantiert ist. Der Minderheitenausschuss vertrat zunächst die Ansicht, dass alle ethnischen Minderheiten, neben den Nichtmuslimen, auch Muslime, wie Kurden, Tscherkessen und Araber von den Minderheitenschutzregelungen profitieren sollten. Aber durch den Widerstand des türkischen Komitees und durch die Aussage: unter dem muslimischen Bevölkerungsanteil der Türkei dürfen keine Unterschiede wegen ihrer Ethnien gemacht werden von Ismet Inönü, mit der er eine Diskussion diesbezüglich strickt ablehnte, wurde schließlich festgelegt, dass nur für nicht-muslimische Minderheiten diese Schutzregelungen gelten sollten. Wie oben geschildert wurde in Lausanne das Kriterium für einen Minderheitsstatus mit nicht-muslimisch festgesetzt. Wenn wir allerdings die praktische Durchführung dieser Regelungen verfolgen, sehen wir, dass die Türkische Republik und ihre Staatsorgane nur die Griechen, Armenier und Juden als Minderheiten anerkennen. Nur diesen drei Gruppen wird die Möglichkeit eingeräumt, von diesen Rechten Gebrauch zu machen. Einige Institutionen des Staates definieren die Minderheiten nach Lausanner Kriterien als Griechen, Armenier, Juden, Bulgaren, Georgier, Syrer (syrisch-orthodoxe Christen) und Chaldäer - zum Beispiel die Generaldirektion für die Stiftungen. Von diesen am veröffentlichten Ausführungsbestimmungen über den Immobilienkauf der religiösen Stiftungen, Verwerten dieser Immobilien und die Eintragung unter den Namen dieser Stiftungen befindlichen Immobilien wurde die zweite Version berücksichtigt. In diesem Schreiben über die Ausführungsbestimmungen wurden alle Stiftungen namentlich benannt, denen nach den Kriterien des Vertrags von Lausanne ein Minderheitenrecht zusteht. Diese namentlich genannten Stiftungen sind die Stiftungen der Religionsgemeinschaften der Griechen, Armenier, Juden, Bulgaren, Georgier, Syrer (syrisch-orthodoxe Christen) und Chaldäer. 12 von diesen namentlich genannten Stiftungen gehören den Syrern (syrisch-orthodoxe Christen) und Chaldäern. Obwohl diese Angelegenheit nur wegen einer Auflistung der Stiftungen ans Licht getreten ist, bewerten wir diesen Schritt, wegen der Übereinstimmung mit den Kriterien von Lausanne, als eine gute Entwicklung.

2 Kommen wir nun zu den syrischen Christen zurück: Auf die Frage, wieso die syrischen Christen von den Minderheitenrechten nach dem Lausanner Vertrag keinen Gebrauch machen dürfen, antworten die offiziellen staatlichen Stellen, dass diese Religionsgemeinschaft bei der Gründung der Türkischen Republik auf diese Rechte verzichtet habe. Dies ist eine völlig erfundene Behauptung. Selbst wenn tatsächlich solch ein Verzicht auf die Minderheitenrechte ausgesprochen worden wäre, wäre das juristisch ungültig. Denn die Minderheitenrechte gehören seit Hobbes ( ) zu den individuellen Rechten jeder einzelnen Person. Auch wenn diese Rechte kollektiv verwendet werden, gehören sie nicht einer Gruppe (als Ganzes), sondern den einzelnen Menschen (einer Gruppe). Die Gruppe (als Ganzes) hat keine Rechte. Folglich kann der Vorsitzende oder Leiter der Gruppe, der eine Person angehört, nicht auf die Rechte dieser Person verzichten. Insbesondere wenn dieses Recht in einem internationalen Vertrag verbrieft und in diesem auch betont wurde, dass es auf keinen Fall aufgehoben werden dürfe. In keinem Paragraphen des Lausanner Vertrages steht, dass nur Griechen, Armenier und Juden als Minderheiten gelten sollen. Deswegen verstoßen Ansichten und Aktionen, die davon ausgehen, dass die syrischen Christen nicht als eine Minderheit zählen, eindeutig gegen Text und Geist des Lausanner Vertrags. Obwohl die syrischen Christen ein nichtmuslimisches Volk sind, dürfen sie keine Schulen eröffnen. Weil sie keine Griechen oder Armenier sind, werden sie auch daran gehindert, die Schulen dieser Gemeinschaften zu besuchen. Lausanner Vertrag zum Trotz wurde ihnen das Recht vorenthalten, in ihrer Sprache zu unterrichten. Es ist eine rein politische Haltung, den syrischen Christen, dem ersten christlichen Volk Mesopotamiens, ihre durch ein internationales Abkommen, wie dem Vertrag von Lausanne, erworbenen positiven Rechte zu verweigern. Aber diese politische Haltung und Wirklichkeit stehen dem Lausanner Vertrag entgegen. So betrachtet, macht die Türkische Republik Unterschiede zwischen ihren in gleichem Zustand befindlichen, unter gleichen juristischen Gegebenheiten stehenden und mit den gleichen Eigenschaften ausgestatteten Bürgern des Staates. Sie gewährt den durch den Lausanner Vertrag festgelegten Status an manche nicht-muslimischen Bürger; und wiederum enthält sie manchen anderen Bürgern diesen Status vor. Die Türkei verletzt mit dieser Praxis neben dem Lausanner Vertrag auch den 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, sowie auch den 10 der Verfassung der Türkischen Republik. Diese Situation, die unter den syrischen Christen für Besorgnis und Unruhe sorgt, wurde auch im Fortschrittsberichtsbericht der Europäischen Union vom angesprochen. Dies wird im Fortschrittsbericht der Europäischen Union vom wiederholt. Es ist ein Kritikpunkt, dass die syrischen Christen als nicht-muslimische Minderheit immer noch keine Erlaubnis zur Eröffnung eigener Schulen bekommen. Der Lausanner Vertrag ist ein internationales Abkommen und bringt für den nicht-muslimischen Bürger positive Rechte mit sich. Das heißt, zusätzlich zu den Rechten, die für alle Bürger da sind, räumt der Vertrag für Minderheiten international garantierte Rechte ein, um ihre Identität und Kultur weiterführen und leben zu können. Aus diesem Grund steht die Bedeutung des Lausanner Vertrages für die Minderheiten nicht zur Diskussion. Es ist notwendig, dass die Türkische Republik den Lausanner Vertrag, der ein Dokument für die Rechte von Minderheiten, aber auch generell für Menschenrechte, bedeutet, ohne alle Vorurteile, für alle vom Vertrag umfassten Bürger (Griechen, Armenier, Juden, Bulgaren, Georgiern, Syrer(syrisch orthodoxe Christen) und Chaldäer), nämlich für alle Nichtmuslime anwendet. Genauso ist es notwendig, dass sie alle Handlungen und Bestimmungen ändert, die im Widerspruch zu dem Lausanner Vertrag stehen und alle in der Praxis vorliegenden Hürden abschafft. Wir sind der Meinung, dass die wörtliche und aufrichtige Anwendung des Lausanner Vertrags für alle Bürger, die er umfasst, den ersten Schritt für die Türkei darstellt, zu einem multikulturellen, auf dem Respekt für die Menschenrechte basierenden, demokratischen und laizistischen Rechtsstaat zu werden. Die vollständige und vorbehaltlose Einhaltung des Lausanner Vertrages für alle Betroffenen, wird auch die Bemühungen der Türkei um die Vollmitgliedschaft in der Europäischen Union sehr beschleunigen und viele bestehende Konflikte zwischen der Europäischen Union und der Türkei aus dem Weg räumen.!!ende des Zitates aus dem "Ersuchen" der beiden Tur Abdiner Erzbischöfe vom !!

3 Der Lausanner Vertrag von 1923 mit wichtigen Bestimmungen für "nicht - muslimische Minderheiten" Mit dem Vertrag von Lausanne wurde die Türkei als Nachfolgestaat des Osmanischen Reichs in die internationale Völkergemeinschaft aufgenommen. Unterzeichnet wurde er am Artikel 37 bis 45 regeln den Status der nichtmuslimischen Minderheiten in der Türkei. Artikel 40 räumt ihnen das Recht ein, eigene Schulen zu errichten und zu betreiben, Artikel 41 erlaubt in diesen Schulen die Verwendung der eigenen Sprache. "Der Vertrag nennt die Minderheiten nicht, die in den Genuß dieser Rechte kommen. Unter Berufung auf den Vertrag können Griechen, Armenier und Juden von den Rechten Gebrauch machen. Nicht aber die syrisch-orthodoxen Christen hatte der damalige syrisch-orthodoxe Patriarch, Ilyas Shakir Alkan, entschieden, es sei besser für die Syriani, als gewöhnliche Bürger der neu gegründeten Türkei nicht aufzufallen und sich nicht als Minderheit zu exponieren. Die Weisheit dieser Entscheidung mag heute umstritten sein. Der Sitz des Patriarchats, der seit 1293 im Kloster Deir el- Zafaran gewesen war, wurde nach dem Tod des Patriarchen Ilyas 1933 nach Homs verlegt. Dort hatte sein Nachfolger Ignatius Ephrem zuvor bereits als Bischof am-tiert kam der Sitz nach Damaskus. Patriarch Ilyas selbst starb während einer Reise nach Indien, wo in der Region Kerala 2,5 Millionen syrisch-orthodoxe Inder leben. Überwiegend stammen sie von den vierhundert Familien ab, die um 300 n. Chr. aus Urfa ausgewandert waren. Noch immer pflegen sie ihre damalige Liturgie. Zurück zur Entscheidung des Patriarchen Ilyas. Anders als die Griechen, Armenier und Juden vertrat er eine Glaubensgemeinschaft, die auf dem Lande lebte, im Tur Abdin, und die so gut wie keinen Bezug nach Istanbul hatte. Im Tur Abdin haben einige Regeln die Zeit überdauert. Eine war die Gefährdung durch die kurdischen Großgrundbesitzer, die nach den Ländereien der Christen schielten. Zur Zeit des Ersten Weltkriegs versetzten zudem die kurdischen Sondereinheiten der Hamidiye Alayi auch den Tur Abdin in Schrecken. Patriarch llyas war daher der Überzeugung, es sei nicht opportun, sich in dieser Region als Minderheit weiter zu exponieren. Eine Rolle, weshalb die syrisch-orthodoxen Christen nicht in den Kreis der offiziellen Minderheiten aufgenommen worden sind, mag auch gespielt haben, daß in Lausanne die europäischen Mächte die syrisch-orthodoxe Kirche nicht beachtet hatten. Sie kannten sie ja nicht aus Istanbul. Noch 1923 konnte die syrisch-orthodoxe Kirche keine Rückendeckung aus Istanbul erwarten. Erst mit einer kleinen Gemeinde hatte sie dort Fuß gefaßt. Seit 1864 besitzt sie ihr einziges Gotteshaus in Istanbul: eine Schenkung der Armenier im Stadtteil Tarlabasi. Die syrisch-orthodoxen Christen waren damals im Osmanischen Reich noch kein Millet, gegenüber dem Sultan vertrat sie der armenische Patriarch, der im Namen aller "Monophysiten" sprach. Erst unter dem syrisch-orthodoxen Patriarchen Peter IV. (1872 bis 1894) wurde die Kirche als eigenes Millet anerkannt. Als amerikanische Missionare im 19. Jahrhundert den Tur Abdin durchkämmten, lösten sie eine erste Auswanderungswelle aus. Sie führte nach Nordamerika, nicht nach Istanbul. Und wer blieb, sah sein Umfeld durch die Gründung der Republik Türkei verändert: Das Siedlungsgebiet der syrisch-orthodoxen Christen wurde zerschnitten, auch das Band in die nächstgroße Stadt Aleppo. Und Aufstände der Kurden schafften weitere Unruhe. Was unter den damaligen Bedingungen plausibel erschien, entpuppte sich später als Nachteil: Die syrisch-orthodoxen Christen dürfen seit Lausanne keine eigenen Schulen gründen, in denen sie ihre Sprache und die Sprache von Jesu an die junge Generation weitergeben können. Sie sind auf die staatlichen türkischen Schulen angewiesen. Ohne Sprache aber stirbt eine Kultur. Was in Lausanne verpaßt wurde, soll die EU jetzt richten". *

4 * Textauszüge aus dem Referat von Dr. Hermann, Istanbul am der gesamte Text des Referates steht auf dieser Homepage unter "Solidari9tätsgruppe/ Jahrestagung/ Der Friedensvertrag von Lausanne (24. Juli 1923), beschlossen vom früheren Völkerbund, enthält in der Sektion III Aussagen zum Schutz der "nicht - muslimischen Minderheiten" in der Türkei, sowohl von Gruppen als auch Einzelner. Zu diesen Minderheiten gehören auch die religiösen, also auch die christlichen Minderheiten. Die Texte des Vertrages, für deren Durchführung in besonderer Weise die Garantiemächte des Friedens-vertrages von Lausanne Großbritannien, Frankreich, Italien und Japan verpflichtet wurden, enthält in den Artikeln wichtige Bestimmungen, die den Schutz der Minderheiten in der Türkei festlegen. Wichtig ist, daß in den Texten des Vertrages von 1923 keine Namen von Minderheiten genannt werden, wie es in heutigen Diskussionen immer wieder zu hören ist, nicht zuletzt auch von türkischer Seite. Da werden dann die Namen von Armeniern, Griechen und Juden genannt. Im ursprünglichen Text von 1923 wird aber nur von "nicht - muslimischen Minderheiten" gesprochen. Die Artikel enthalten die materiellen rechtlichen Regelungen. Artikel 37 enthält die Verpflichtung der Türkei, die in den Artikeln genannten Regelungen als "Grundgesetze", also für die Verfassung verpflichtend, anzuerkennen. In Art. 44 anerkennt die Türkei die in Sektion III genannten Bestimmungen als internationale Verpflichtung, die unter die Garantie des Völkerbundes gestellt werden. In der Nachfolge des Völkerbundes ging diese Verantwortung auf die UNO und ihre Gremien über. Es sollte in der Verantwortung des Generalsekretärs und aller UN Mitglieder, zusammen mit den früheren Garantiemächten liegen, in Übereinstimmung mit Artikel 44 des Vertrages auf Verstöße gegen die Bestimmungen zum Schutze nicht - muslimischer Minderheiten in der Türkei hinzuweisen. > Ausdrücklich erwähnt wird der Schutz von Leben und Freiheit aller Bewohner der Türkei ohne Unterschied der Geburt, Nationalität, Sprache, Rasse oder Religion (Artikel 38). > Weiter wird die freie Berufswahl betont. Niemand darf an der Wahl eines Berufes auf Grund von Unterschieden in Religion, Weltanschauung oder Konfession gehindert werden (Artikel 39 3). > In Art. 38 2, Art. 40 und Art wird die Religionsfreiheit und die freie Ausübung des religiösen Glaubens zugesichert mit den Konsequenzen, soziale, karitative und schulische Einrichtungen aufzubauen und zu unterhalten. Die jeweiligen Gotteshäuser werden unter den Schutz der türkischen Regierung gestellt.. > In Artikel 41 wird die Freiheit der Ausbildung unterstrichen, sogar unter Mitwirkung des türkischen Staates. Ausdrücklich wird hier zugesichert, daß der türkische Staat in Städten mit großen Anteilen nichtmuslimischer Minderheiten den öffentlichen Unterricht mit organisiert. > In Artikel 44 steht die Zusicherung der Türkei, diese Bestimmungen als internationale Verpflichtung unter der Garantie des Völkerbundes anzuerkennen. Zugleich wird betont, daß jedes Mitglied des Rates Verstöße gegen diese Bestimmungen nennen kann, die dann von der Türkei geklärt werden müssen. Einige Fragen müssen erlaubt sein: > Stehen diese Bestimmungen nur auf dem Papier oder gibt es Hinweise, die eine Umsetzung andeuten? > Toleranz und Gleichberechtigung werden in diesen Bestimmungen für alle gefordert, die in der Türkei leben. Wie ernst nimmt die Türkei diese wichtigen Forderungen? > Wann haben die Verantwortlichen der UNO in der Folge des früheren Völkerbundes von ihrem Recht Gebrauch gemacht, Verstöße gegen diese Bestimmungen beim Namen zu nennen und sie international anzuprangern?

5 > Welche Bedeutung haben diese Bestimmungen insgesamt für die heutige Türkei, die einen großen Reichtum an nicht - muslimischen Minderheiten mit langer Geschichte, reicher Kultur und vielfältigen Religionsausprägungen hat? Ich behaupte bis zum Beweis des Gegenteils: Die Sektion III des Friedensvertrages von Lausanne zeigt mit ihren Bestimmungen der Artikel einen klaren Weg, wie der Umgang mit Minderheiten aussehen sollte - nicht nur für damals, auch für heute und morgen. Hier liegt der Schlüssel zum inneren und äußeren Frieden und auch der Weg, daß Minderheiten die heutige Türkei, deren Staatsbürger sie sind, als ihre Heimat erkennen und dann auch ihre Menschenrechte bekommen, die so oft von der Türkei nicht beachtet werden. Der Tur Abdin mit seinen ethnischen und religiösen Minderheiten hätte in den letzten Jahren nicht so gelitten, wären diese Bestimmungen Realität gewesen. Auf dem Weg in die Europäische Gemeinschaft wird die Türkei sich wieder neu auf diese wichtigen Bestimmungen besinnen und sie mit Leben füllen müssen, sonst wird die Tür zur EU bestimmt geschlossen bleiben.

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