Stadt Königslutter am Elm - Der Gemeindewahlleiter - AZ: 0.1/Sth

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1 Stadt Königslutter am Elm - Der Gemeindewahlleiter - AZ: 0.1/Sth Vorlage Nr. 128/2016 Stabsstelle X in öffentlicher Sitzung in nichtöffentlicher Sitzung Beratungsfolge Sitzungstag TOP Zuständigkeit Rat zur Beschlussfassung Beschlussvorschlag angenommen abgelehnt geändert Beteiligt: Handzeichen: FB 1 FB 2 FB 3 FB 4 Produktverantw. Freigabe Internet Bürgermeister oder allgemeiner Vertreter Kenntnis genommen: TOP Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl am ; Wahlprüfungsentscheidung Sachverhalt: Der Gemeindewahlausschuss hat in der Sitzung am das endgültige Wahlergebnis für die Wahl zum Rat der Stadt Königslutter am Elm und der Ortsräte Beienrode/Uhry, Boimstorf/Rotenkamp, Bornum, Glentorf/Klein Steimke, Groß Steinum/Schickelsheim, Königslutter (Kernstadt), Lauingen, Lelm, Ochsendorf, Rhode und Rottorf festgestellt. Die Wahlergebnisse wurden am öffentlich bekannt gemacht. Gemäß 46 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben werden (Wahleinspruch). Herr Tobias Stober hat mit Telefax und Schreiben vom 19. September 2016 sowie mit Schreiben vom 06. Oktober 2016 eingegangen per Fax am 06. Oktober 2016 und per Post am 11. Oktober 2016 Wahleinsprüche gegen die Ortsratswahl Lauingen, die Wahl des Rates der Stadt Königslutter am Elm, die Landratswahl im Landkreis Helmstedt, die Kreistagswahl im Landkreis Helmstedt sowie gegen die Stichwahl zur Landratswahl im Landkreis Helmstedt gemäß 46 Abs. 1 Ziff. 1 NKWG Wahleinspruch eingelegt (Anlage 1). Herr Stober begründet seine Wahleinsprüche damit, dass die durchgeführten Kommunalwahlen gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung für Niedersachsen und das Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz verstoßen und nicht nach den Vorschriften des NKWG entsprechend vorbereitet und durchgeführt wurden. Im Einzelnen setzt er sich mit der deutschen Staatsangehörigkeit sowie mit den nach seiner Auffassung fehlerhaft ausgestellten Wahlscheinen für die Briefwahl auseinander. Das Einlegen des Wahleinspruchs bereits vor Fristbeginn macht ihn nicht unzulässig. Nach 46 Abs. 3 NKWG ist der Wahleinspruch bei der nach 2 Abs. 7 NKWG zuständigen Wahlleitung einzureichen. Für die Ortsratswahl Lauingen und die Ratswahl ist das der Gemeindewahlleiter, für die Kreistagswahl und die Direktwahl wäre der Wahleinspruch beim Kreiswahlleiter einzulegen gewesen.

2 Der Wahleinspruch gegen die Ortsratswahl Lauingen und die Wahl des Rates ist daher form- und fristgerecht eingelegt worden. Zum Wahleinspruch nehme ich als Gemeindewahlleiter wie folgt Stellung: Gemäß 46 Abs. 1 NKWG kann ein Wahleinspruch nur damit begründet werden, dass die Wahl nicht entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung nach 53 Abs. 1 entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Zu den Ausführungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit steht zweifelsfrei fest, dass Herr Stober Deutscher im Sinne des Grundgesetzes gemäß Artikel 116 GG ist. Dies belegt auch sein beigefügter Staatsangehörigkeitsausweis. Die von der Stadt Königslutter am Elm erteilten Wahlscheine für die Kommunalwahlen wurden nicht fehlerhaft ausgestellt. Gemäß 24 Abs. 1 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) sind die Wahlscheine nach dem Muster der Anlage 4 zu erteilen. Die Wahlscheine werden im automatisierten Verfahren ausgestellt. Nach Ziffer 6 des Erlasses der Landeswahlleiterin zur Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen vom (Nds. MBl. Nr. 11/2016) ist ausgeführt, dass Wahlscheine im Regelfall nicht mehr manuell, sondern im automatisierten Verfahren ausgestellt werden. Daher ist es zur Erleichterung der Verfahrensabläufe ausreichend, dass das Dienstsiegel und der Name der oder des mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eingedruckt ist. Dieses Verfahren wird bereits seit Jahren bundesweit praktiziert. Der Einwand von Herrn Stober, dass im Wahlschein seine Adresse nicht nochmals in wohnhaft in ausgewiesen wurde, wird im Wahlschein durch die Fußnote 2) klargestellt, da dieser Bereich nur auszufüllen ist, wenn der Antragsteller seine Briefwahlunterlagen an eine Versandanschrift, die nicht mit der Wohnung übereinstimmt, zugesendet haben möchte. Dies war bei Herrn Stober nicht der Fall. Gemäß 31 Abs. 2 Nr. 1 NKWG hat die wählende Person auf dem Wahlschein eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Die ausschließliche Möglichkeit der Niederschrift wird hier nicht normiert. Hierbei handelt es sich um eine Spezialregelung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes, die Vorrang vor dem Verwaltungsverfahrensgesetz hat. Nach 48 Abs1 Nr.1 NKWG ist der Wahleinspruch gegen die Ratswahl zurückzuweisen. Hinsichtlich der Ortsratswahl Lauingen hat der Ortsrat Lauingen die Wahlprüfungsentscheidung zu treffen. Für die Wahl zum Kreistag und die Direktwahl zum Landrat ist die Gemeindewahlleitung/Vertretung unzuständig. Beschlussempfehlung: Der form- und fristgerechte Wahleinspruch von Herrn Tobias Stober gegen die Wahl des Rates der Stadt Königslutter am Elm vom ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Die Wahl wurde ordnungsgemäß durchgeführt und ist gültig. Königslutter am Elm, Der Bürgermeister/Gemeindewahlleiter Hoppe Anlagen Anlage 1 Wahleinsprüche Tobias Stober 2

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