des bankaufsichtlichen Meldewesens Konzept der deutschen Bankenaufsicht

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1 Modernisierung des bankaufsichtlichen Meldewesens - Konzept der deutschen Bankenaufsicht Inhaltsverzeichnis I 0. Zusammenfassung Einführung Unterjährige Finanzdaten (Modul A) Basismeldewesen (Modul A 1) Adressatenkreiss Meldeinhalte Meldeturnus Umsetzung FINREP-Anwender (Modul A 2) FINREPbasis-Anwender Zusätzliche Meldeanforderungen für FINREPplus-Anwender Umsetzung Informationsverarbeitung Millionenkreditmeldewesen (Modul B) Meldeinhalte (Modul B 1) Vereinheitlichung des Kreditbegriffs Untergliederungg der Millionenkreditbetragspositionen Kreditnehmereinheiten (Modul B 2) Absenkung der Meldegrenze (Modul B 3) Verkürzung der Meldefrequenz (Modul B 4) Vollständige elektronische Abwicklung des Kreditmeldewesens (Modul B 5) Informationsverarbeitung Umsetzung... 46

2 4. COREP (Modul C) Adressatenkreis Meldeinhalte Meldeturnus Umsetzung Bericht Risikotragfähigkeit (Modul D) Adressatenkreis Meldeinhalte Meldeturnus Umsetzung Durchsicht weiterer bestehender Meldepflichten Vorschlag: Umsetzung Gesamtpaket Ausblick Anlagenverzeichnis Anlagen III IV II

3 0. Zusammenfassung Die Finanzkrise hat gezeigt, dass das bestehende Meldewesen nicht in der Lage ist, die Informationsbedürfnisse der Aufsicht adäquat abzudecken. So ist z. B. auf mikroprudentieller Ebene kein laufender Einblick in die aktuelle Ertrags- und Risikolage aller deutschen Institute möglich. Die nationale Einschätzung deckt sich mit Empfehlungen auf internationaler Ebene (IWF, FSB). Um die Unzulänglichkeiten zu analysieren und Lösungen zu erarbeiten, haben die Deutsche Bundesbank und die BaFin die AG Meldewesen eingerichtet. Das vorliegende Konzept ist das Ergebnis dieser Arbeiten und beinhaltet einen Vorschlag zur Modernisierung des bankaufsichtlichen Meldewesens. Ziel ist eine deutlich verbesserte Informationsbasis und damit Stärkung der mikro- und makroprudentiellen Bankenaufsicht. Das Konzept ist modular strukturiert und sieht Anpassungen in den folgenden Bereichen vor: Zunächst muss die Informationsversorgung bei den unterjährigen Finanzdaten hinsichtlich Inhalt und Turnus verbessert und in bestimmten Teilen an europäische Vorgaben (FINREP 1 ) angepasst werden (Modul A). Vorgeschlagen wird ein abgestuftes Meldemodul, das sich in seiner Systematik an den Jahres- und Konzernabschlüssen (HGB/IFRS) der Institute orientiert. Auf HGB-Basis wird auf Einzel-/Konzernebene flächendeckend ein Basismeldewesen auf Grundlage des bisherigen Monatsausweises eingeführt. Dies umfasst Ertragsdaten sowie Angaben, die für die Beurteilung der Finanzsituation von Bedeutung sind (u. a. Konditions- und Strukturbeitrag, stille Reserven/Lasten, Basel- II-Kennziffer zum Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch, Plandaten). Diese Meldungen erfolgen quartalsweise. Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen, die einen IFRS-Gruppenabschluss erstellen, haben die Vorgaben nach FINREP sowie weitergehende Meldepflichten zu erfüllen (FINREPbasis-Anwender). FINREP ist ein standardisiertes Format der IFRS-Konzernbilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung. Daneben werden Anga- 1 CEBS Revised Guidelines on Financial Reporting. 1

4 ben zum Eigenkapital erfasst. Auch FINREPbasis-Anwender sollen quartalsweise melden. Einem Teil der FINREP-Anwender obliegen daneben zusätzliche Meldepflichten (FINREPplus-Anwender), insbesondere Ertragsdaten nach Geschäftsbereichen (inkl. Plandaten), Angaben zu aufsichtlichen Eigenmitteln und Zinsänderungsrisiken. Die Meldungen erfolgen monatlich. Die Neuerungen im Bereich der unterjährigen Finanzdaten verschaffen der Aufsicht u. a. neue Auswertungsmöglichkeiten (Zeitreihenanalysen, Quervergleiche etc.). Zudem lassen sich betriebswirtschaftliche Kennzahlen (CIR, ROE etc.) ableiten, die einen ersten Überblick über die wirtschaftliche Situation des Institutes erlauben. Insbesondere wird die neue Informationsgrundlage Basis für die Einschätzung der Geschäftsmodelle der Institute sein. Das Modul B sieht eine Erweiterung des Millionenkreditmeldewesens nach 14 KWG vor. Ziel ist ein vertiefter Einblick in Umfang, Art und Qualität der Kreditgewährung. Die Anpassung sieht fünf einzelne Bausteine vor und soll wegen der aufwendigen Implementierung bei den Instituten und der Aufsicht stufenweise vorgenommen werden. Der Kreditbegriff für Millionenkreditmeldungen soll weitgehend mit dem Großkredit vereinheitlicht werden und wird künftig auch Kreditzusagen, Beteiligungen, Schuldverschreibungen und Derivate (Handelsbestand) erfassen, deren Nichtberücksichtigung sich in der Finanzmarktkrise als nachteilig erwies. 2 Daneben wird der Begriff der Kreditnehmereinheit ( 19 Abs. 2 KWG) für Zwecke des 14 KWG eindeutig definiert. 3 Gleichzeitig soll die Meldegrenze auf 500 TEUR (bisher 1,5 Mio. EUR) abgesenkt und damit der Abdeckungsgrad (z. B. für Portfolioauswertungen) deutlich erhöht werden. 4 Die Absenkung soll in zwei Schritten erfolgen, um den Instituten und der 2 Geplant zum zeitgleich mit europarechtlichen motivierten Änderungen des Großkreditregimes. 3 Geplant zum zeitgleich mit europarechtlichen motivierten Änderungen des Großkreditregimes. 4 Geplant zum erste Absenkung auf 1 Mio. ; zweite Absenkung zum auf 500 TEUR. 2

5 Aufsicht die Möglichkeit zu geben, die erforderlichen Anpassungen für das zu erwartende erhöhte Meldeaufkommen vorzunehmen. Die Einreichung/Verarbeitung der Millionenkreditmeldungen soll vollständig elektronisch 5 erfolgen, um die Anzeigenbearbeitung zu beschleunigen. Schließlich ist vorgesehen, die Meldefrequenz von vierteljährlich auf monatlich zu verkürzen. 6 Dies wird die Aktualität der Millionenkreditdaten erheblich verbessern. Das Gesamtkonzept berücksichtigt ferner die Entwicklungen bei COREP 7 (Modul C). COREP ist ein standardisiertes Melde-Format für Solvenzzahlen. Da COREP als Verordnung erlassen wird, besteht zwar kein nationaler Gestaltungsspielraum, jedoch bedurfte es einer Prüfung im Hinblick auf mögliche Redundanzen oder Unstimmigkeiten zu den ansonsten geplanten Neuregelungen. Überdies enthält Modul D ein Konzept für einen Bericht Risikotragfähigkeit, das sich derzeit noch in der aufsichtlichen Entwicklung befindet. Dieses ermöglicht der Aufsicht einen aktuellen und tieferen Einblick in bankinterne Verfahren zur Risikotragfähigkeitssteuerung. Adressat ist grundsätzlich jedes deutsche Kreditinstitut auf Einzelbasis sowie übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe. Meldeinhalte bilden qualitativ unterlegte Zahlen aus der internen Risikosteuerung der Institute. Dabei geht es u. a. um folgende Punkte: Konzeptioneller Ansatz (Liquidations- oder Going Concern-Ansatz); Zusammensetzung der Risikodeckungspotenziale; Angaben der vom Institut ggf. ergriffenen Steuerungsmaßnahmen (z. B. Änderungen der Risikostrategie, Abbau von Geschäftsaktivitäten, Kapitalaufnahme). Als Turnus ist auf Einzelinstitutsebene eine jährliche und für FINREPplus-Anwender eine monatliche Meldepflicht vorgesehen. Im Anschluss an die Diskussion des Gesamtkonzeptes mit der Industrie ( Fachgremium Meldewesen ) sollen Teile des Konzepts bereits Mitte 2011 im Rahmen einer Übergangslösung umgesetzt werden. Vor allem die Umsetzung des Moduls B (Millionenkredit- 5 Geplant zum Geplant zum CEBS Revised Guidelines on Common Reporting. 3

6 meldewesen) ist technisch und personell aufwendig, so dass sich der gesamte Umsetzungsprozess über mehrere Jahre erstreckt (vgl. Abschnitt 7). Die BaFin und die Deutsche Bundesbank sind der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Modernisierungen des Meldewesens die Leistungsfähigkeit einer risikoorientierten Bankenaufsicht nachhaltig verbessern können. Die neue Informationsbasis erlaubt der Aufsicht insbesondere neue Auswertungsmöglichkeiten durchzuführen (z. B. Zeitreihenanalysen, Quervergleiche), die das notwendige Werkzeug einer zeitgemäßen, vorausschauenden und pro-aktiven Bankenaufsicht sind. Auch die Anzahl von Ad hoc-umfragen kann reduziert werden, ohne sie allerdings vollständig ersetzen zu können, da sich nicht alle künftig möglicherweise relevant werdenden Fragestellungen voraussehen lassen. 4

7 1. Einführung Der Gesetzgeber hat der Bankenaufsicht verschiedene Aufgaben vor allem im Zusammenhang mit dem Schutz der Vermögenswerte der Einleger und der Finanzmarktstabilität - übertragen, die die Aufsicht nur auf der Grundlage einer geeigneten Informationsbasis wirksam durchführen kann. Diese Informationsbasis insbesondere das bankaufsichtliche Meldewesen weist jedoch wie sich auch in der Finanzkrise gezeigt hat erhebliche Defizite auf, weshalb Anpassungen dringend erforderlich sind. Das bestehende Meldewesen ist inhaltlich und vom Turnus her nicht in der Lage, die gewachsenen Informationsbedürfnisse der Aufsicht abzudecken. Es ermöglicht auf mikroprudentieller Ebene keinen genügenden (laufenden) Einblick in die aktuelle Ertragsund Risikolage aller deutschen Institute. Entsprechend bestehen auch materielle Grenzen für makroprudentielle Analysen. Beispielsweise erhält die Aufsicht bei der Masse der deutschen Institute keine unterjährigen Ertragsdaten aus einem standardisierten Meldewesen. Aufgrund eines eingeschränkten Kreditbegriffs und einer relativ hohen Meldegrenze ist ferner das Millionenkreditmeldewesen nur beschränkt aussagekräftig, so dass z. B. auf die Durchführung institutsübergreifender Umfragen häufig nicht verzichtet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist eine Modernisierung des Meldewesens unumgänglich. Durch eine Modernisierung wird man auch den Erwartungen des IWF Rechnung tragen können, der mehrmals Verbesserungen angemahnt hat. 8 Zugleich können europarechtliche Vorgaben auf nationaler Ebene vorangetrieben werden. Konkret geht es um das Consolidated Financial Reporting (FINREP) 9, das eine Meldepflicht für Finanzdaten auf Basis von IFRS beinhaltet, sowie den Framework on Common Reporting (COREP), 10 dessen Schwerpunkt auf der Meldung von Solvenzzahlen liegt 11. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die European Banking Authority (EBA) beabsichtigt, auf der Basis von FINREP- und COREP-Daten ein eigenständiges Meldewesen aufzubauen. 8 In seinem Bericht zur Artikel IV-Konsultation vom äußerte sich der IWF wie folgt: Enhanced surveillance of the German Banking Sector would profit from more comprehensive and timely data and transparent reporting. 9 CEBS; Guidelines for Implementation of the Framework for Consolidated Financial Reporting (FINREPrev2), CEBS, Framework on Common Reporting (COREP), Das Thema Liquidität wird im Gesamtkonzept nicht adressiert. Hier muss man die weiteren Entwicklungen auf internationaler Ebene abwarten (Basel III). Außerdem plant CEBS die Einführung eines europaweit einheitlichen Reportingformats, das in 2011 entwickelt werden soll. 5

8 Deutsche Bundesbank und BaFin haben daher das vorliegende Gesamtkonzept entwickelt. Die Meldebögen sind dem Konzept als Anlagen beigefügt. Da die Neuerungen nicht losgelöst von den bereits bestehenden Meldepflichten betrachtet werden können, wurde das bereits existierende Meldewesen zwecks Vermeidung von Redundanzen oder Überschneidungen ebenfalls einer Prüfung unterzogen. Im Mittelpunkt des modular strukturierten Gesamtkonzepts stehen Anpassungen in den folgenden Bereichen: Verbesserung der Informationsversorgung bei den unterjährigen Finanzdaten (Inhalt und Turnus) unter Berücksichtigung europäischer Vorgaben, die bislang in Deutschland noch nicht umgesetzt wurden (FINREP) - Modul A. Anpassungen beim Millionenkreditmeldewesen nach 14 KWG (Inhalt, Turnus, Meldegrenze) Modul B. Umsetzung von COREP, wobei die AG hier lediglich begleitend tätig werden kann, da die CEBS-Standards von den nationalen Aufsichtsbehörden 1:1 umzusetzen sind Modul C. Erstellung eines Formats für einen Bericht Risikotragfähigkeit ), auf dessen Basis sich die Aufsicht einen besseren Einblick in die interne Risikotragfähigkeit und -steuerung der Institute verschaffen kann (Säule 2 von Basel II) Modul D. Durch die Umsetzung des Gesamtkonzepts wird die mikroprudentielle Aufsicht über eine wesentlich bessere Informationsbasis und damit auch ein deutlich breiteres Spektrum an Verarbeitungs- bzw. Auswertungsmöglichkeiten verfügen. Neben Kennzahlen und Zeitreihenvergleichen soll vor allem das Instrument des aufsichtlichen Quervergleichs weiter ausgebaut werden, um die Basis dafür zu schaffen, besondere Entwicklungen bei Instituten besser identifizieren zu können. Geeignete Analysetools sind angedacht bzw. bereits in der Anwendung. Von der Modernisierung des Meldewesens profitiert aber auch die 6

9 makroprudentielle Aufsicht, der seit der Finanzmarktkrise ein deutlich höheres Gewicht eingeräumt wird (u. a. durch die Einrichtung des European Systemic Risk Boards). So kann die neue Datengrundlage ein erster Schritt zur Identifikation von Verflechtungen ( Interconnectedness ) oder auch Konzentrationen mit ggf. systemischen Dimensionen sein. Außerdem werden durch die Modernisierung die Bedingungen für die Durchführung institutsübergreifender Umfragen insgesamt verbessert, wenngleich man auch in der Zukunft nicht gänzlich auf das Instrument der Ad-hoc-Umfrage verzichten können wird (z. B. bei sehr speziellen Informationsbedürfnissen der Aufsicht oder des BMF). Nachdem das BMF seine Zustimmung erteilt hat, wird das Gesamtkonzept im Rahmen eines institutionalisierten Austauschs mit der Industrie diskutiert ( Fachgremium Meldewesen ) und im Anschluss finalisiert. Die Umsetzung einzelner Module ist ab Mitte 2011 möglich. In den folgenden Abschnitten des Gesamtkonzepts werden zunächst die wesentlichen Inhalte der einzelnen Module A bis D dargestellt (unterjährige Finanzdaten/FINREP, Millionenkreditmeldewesen, COREP, Bericht Risikotragfähigkeit). Dabei wird insbesondere auf die jeweiligen Adressatenkreise, Meldeinhalte inkl. Auswertungsmöglichkeiten, Meldefrequenzen sowie Fragen der Umsetzung eingegangen (inkl. rechtlicher Implikationen und IT-Aspekten). Formate für Meldebögen sind dem Gesamtkonzept beigefügt. Im Anschluss daran werden die Ergebnisse der kritischen Überprüfung des bestehenden Meldewesens im Hinblick auf Redundanzen und Schnittstellen dargestellt (Abschnitt 6). Ein umfassender Vorschlag für die Umsetzung des Gesamtkonzepts befindet sich in Abschnitt 7. Das Konzept endet mit einem kurzen Fazit. 7

10 2. Unterjährige Finanzdaten (Modul A) Im Bereich der unterjährigen Finanzdaten, insbesondere der Ertragsdaten, besteht aus verschiedenen Gründen erheblicher Verbesserungsbedarf. Zunächst kann sich die Aufsicht nach dem gegebenen Stand der Dinge bei der Masse der deutschen Institute keinen laufenden Einblick in die jeweils aktuelle Ertragslage verschaffen. Aufgrund der Freistellung in 25 Abs. 1 Satz 3 KWG wird bei monetären Finanzinstituten, die bereits zur Bilanzstatistik ( 18 BBkG) melden, diese Meldung als Monatsausweis angesehen. Jedoch enthalten die bilanzstatistischen Meldungen grundsätzlich keine Gewinn- und Verlustdaten, so dass der Rückgriff auf unterjährige Daten aus einem standardisierten Meldewesen nicht möglich ist. Dies hat sich vor allem während der Finanzmarktkrise als äußerst nachteilig erwiesen (z. B. bei der Durchführung von Umfragen). Die Lücke konnte auch nicht durch das von der Aufsicht initiierte MIS-Reporting 12 geschlossen werden, da dieses nicht einheitlich definiert ist und das MIS-Reporting zudem nur für einzelne Institute gilt. Anpassungen sind aber auch aufgrund europäischer Vorgaben erforderlich. In Europa wird schon seit Jahren an einheitlichen Berichtsformaten (Financial Reporting Standards FINREP) für IAS/IFRS-Abschlüsse gearbeitet, die von Deutschland bislang nicht umgesetzt wurden. Da zu erwarten ist, dass die EBA künftig Angaben auf der Grundlage von FINREP verlangen wird, besteht auch dadurch Handlungsbedarf auf nationaler Ebene. Durch entsprechende Anpassungen der Meldevorschriften im Bereich der unterjährigen Finanzdaten würden insoweit nicht nur bestehende Defizite beseitigt werden, sondern würde auch europäischen Vorgaben Rechnung getragen werden. Unterjährige Finanzdaten stehen im übrigen wie die weiteren bankaufsichtlichen Meldungen nach Maßgabe des 9 Abs. 1 KWG auch anderen Bereichen der Deutschen Bundesbank zur Verfügung. 12 Das an einige Institute gerichtete Management Informationssystem (MIS) wurde im September 2003 von der Aufsicht eingerichtet. Im Wesentlichen werden über MIS GuV-Daten abgefragt. 8

11 Bei dem Konzept für den Bereich der unterjährigen Finanzdaten wird nach verschiedenen Bausteinen differenziert: Auf Einzel- und Gruppenebene wird auf HGB-Basis ein sog. Basismeldewesen eingeführt, das sich auf Gewinn- und Verlustdaten sowie auf sonstige Angaben erstreckt, die für die Beurteilung der Finanzsituation von Bedeutung sind (z. B. stille Reserven und Lasten). Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen, die einen IFRS-Konzernabschluss zu erstellen haben, sollen - sofern sie kein Teilkonzern gemäß 10 Abs. 14 KWG sind - die Meldepflichten nach FINREP sowie weitergehende Meldepflichten beachten (sogenannte FINREPbasis-Anwender). Für einen bestimmten Teil der FINREP-Anwender gelten darüber hinaus noch zusätzliche Meldepflichten, z. B. Ertragsdaten segmentiert nach Geschäftsbereichen (sogenannte FINREPplus-Anwender). Diese Differenzierung soll der risikoorientierten Ausrichtung der Aufsicht Rechnung tragen. Bei Instituten von höherer Relevanz für die Finanzmarktstabilität besteht grundsätzlich ein größerer Informationsbedarf der Aufsicht, was sich dementsprechend im Meldeinhalt aber auch im Meldeturnus widerspiegeln soll. 9

12 Die Graphik illustriert die Struktur des Meldewesens im Bereich der unterjährigen Finanzdaten. FINREPplus-Anwender (21 Institutsgruppen) - FINREP sowie umfangreiche weitere Angaben/monatlicher Turnus - Institutsgruppen mit IFRS-Konzernabschluss FINREPbasis-Anwender (7 Institutsgruppen) - FINREP sowie einige sonstige Angaben/quartalsweiser Turnus - Institutsgruppen mit IFRS-Konzernabschluss Basismeldewesen (2100 Institute/Institutsgruppen) - GuV sowie sonstige Angaben/quartalsweiser Turnus - für alle Institute auf Basis von Einzel- sowie Konzernabschlüssen nach HGB 2.1. Basismeldewesen (Modul A 1) Durch das Basismeldewesen wird die Informationsgrundlage der Aufsicht nicht nur im Hinblick auf unterjährige GuV-Daten deutlich verbessert. Abseits von GuV-Daten erstreckt sich das Basismeldewesen aber auch auf sonstige Angaben, wie etwa unterjährige Informationen zu den stillen Lasten oder Angaben zum Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch Adressatenkreis Die Erhebung der Daten erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe der Vorschriften des HGB und ist zunächst an alle deutschen Kreditinstitute gerichtet. Insoweit ist durch Anpassungen der rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten, dass auch Kreditinstitute, die zur monatlichen Bilanzstatistik melden, künftig Ertragsdaten der Bankenaufsicht einreichen (vgl. Abschnitt ). Dadurch wird eine einheitliche (Mindest-) Datengrundlage geschaffen, die sich (auf Einzelinstitutsebene) auf den gesamten deutschen Bankensektor erstreckt und Informationen zur Vermögens- und Ertragslage umfasst. 10

13 Meldepflichtig sind darüber hinaus Institutsgruppen, die nach HGB bilanzieren. Zu den HGB-Konzernbilanzierern zählen rund 60 Institutsgruppen mit relativ überschaubaren Aktivitäten. Die im Durchschnitt deutlich größeren Institutsgruppen, die einen (befreienden) Konzernabschluss nach IFRS erstellen und somit den Meldepflichten von FINREP unterliegen, sind davon selbstverständlich nicht betroffen. Die neuen Formate für das Basismeldewesen bauen grundsätzlich auf den Anlagen zur Monatsausweisverordnung (MonAwV) gem. 25 Abs. 1 KWG auf (Anlagen 3-4). Für den Zusammengefassten Monatsausweis gem. 25 Abs. 2 KWG bzw. der Zusammengefassten Monatsausweiseverordnung (ZuMonAwV) sollen die Meldeformate sofern praktikabel 1:1 übernommen werden. Die um neue Meldeinhalte ergänzten Formate sind speziell auf Kreditinstitute zugeschnitten. Im Hinblick auf das existierende Meldeformat für Finanzdienstleistungsinstitute besteht nach Prüfung durch die zuständigen Aufseher von der Deutschen Bundesbank und der BaFin kein Anpassungsbedarf, so dass diese demnach unverändert zum Einsatz kommen können Meldeinhalte Das Basismeldeformat für Kreditinstitute umfasst zunächst eine ganze Reihe von Daten, die sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergeben. Auf der Ertragsseite werden z. B. Zinserträge (getrennt nach Konditionen 13 - und Strukturbeitrag), Provisionserträge sowie die Erträge des Handelsbestands erhoben. Den aufgeführten Ertragspositionen sind die entsprechenden Aufwandspositionen gegenüber zu stellen. Für einzelne Positionen sind zudem Planergebnisse von den Instituten anzugeben. Unter den sonstigen Angaben werden weitere Daten eingefordert. Darüber hinaus wird den Instituten außerhalb des Meldebogens die Möglichkeit gegeben, Erläuterungen zu einzelnen Positionen abzugeben, soweit aus ihrer Sicht hierfür entsprechender Bedarf besteht. Diese einzelinstitutsbezogenen Erläuterungen werden jedoch dv-technisch nicht verarbeitet und stehen damit für aggregierte Auswertungen nicht zur Verfügung. 13 Getrennt nach Kundengeschäfte und sonstigen Geschäften; Eigenmittel sind hier nicht zu berücksichtigen. 11

14 Folgende Positionen des Basismeldebogens sind von besonderer Relevanz: Konditions- und Strukturbeitrag (Anlage 1, zu Position 3.0 Zinsergebnis) Das Zinsergebnis stellt, unabhängig von der Veränderung der Wettbewerbssituation im Bankenmarkt, nach wie vor die zentrale Erfolgsgröße für die meisten Banken dar. Durch die Aufspaltung des Zinsergebnisses in den Konditionsbeitrag aktiv und passiv sowie den Strukturbeitrag wird transparent, welcher Anteil des Zinsergebnisses mit Kundengeschäften (Konditionsbeitrag) 14 verdient wurde und welcher Anteil auf Fristen- und Währungstransformation (Strukturbeitrag) zurückzuführen ist. Aufgrund der allgemeinen Zinsentwicklung in den letzten Jahren (Niedrigzinsphase mit steiler Zinsstrukturkurve) ist es für zahlreiche Institute zunehmend attraktiver geworden, massive Fristentransformation zu betreiben, um somit relativ hohe Zinserträge zu generieren (mithin als elementarer Bestandteil des Geschäftsmodells). Künftige Änderungen der Zinsstrukturkurve können insoweit zu erheblichen Zinsaufwendungen führen und ggf. sogar die Solvenz der Institute gefährden. Daher muss die Aufsicht über aktuelle Informationen verfügen, um sowohl auf mikro- als auch auf makroprudentieller Ebene Rückschlüsse aus den Komponenten des Zinsergebnisses ziehen zu können. Laufende Erträge aus Spezialfonds (Anlage 1, zu Position 4.0 Laufende Erträge) Erträge aus (von Kapitalanlagegesellschaften verwalteten) Spezialfonds spielen insbesondere auch bei der breiten Masse an Sparkassen und Genossenschaftsbanken eine wichtige Rolle. Sie fungieren dort im Ergebnismanagement quasi als Ersatz-Handelsbuch, so dass ein gesonderter Ausweis solcher Erträge sowohl mit Blick auf die tatsächliche Ertragslage als auch im Kontext der geschäftspolitischen Ausrichtung der Institute von aufsichtlicher Relevanz ist. Angaben zu stillen Reserven und stillen Lasten (Anlage 2, zu Position 1.0 und 2.0) Durch detaillierte Angaben zu stillen Reserven und stillen Lasten kann sich die Aufsicht einen besseren Eindruck über die tatsächliche Substanz der Institute verschaffen. Grundsätzlich werden im Meldebogen Reserven/Lasten in Wertpapieren, Derivaten, Immobilien 14 Der Konditionenbeitrag bezeichnet die Differenz der zwischen Kreditinstitut und Kunde vereinbarten Kondition und dem am Geld- und Kapitalmarkt gültigen Zins für Gelder gleicher Laufzeit. 12

15 sowie Beteiligungen separiert ggf. könnten zusätzlich noch stille Lasten aus Pensionsverpflichtungen aufgenommen werden. Mit Blick auf stille Reserven in Wertpapieren ist von besonderer Relevanz, ob diese kurzfristig gehoben werden können, um den Auswirkungen schwerer Marktverwerfungen widerstehen zu können. In Darunter-Positionen sind dementsprechend getrennt nach festverzinslichen und nicht festverzinslichen Wertpapieren die Höhe des jeweils kurzfristig liquidierbaren Anteils an stillen Reserven anzugeben. Kurzfristig liquidierbar bedeutet in diesem Zusammenhang eine Woche (bzw. fünf Geschäftstage). Natürlich ist auch der Umfang an überbewerteten Aktiva und unterbewerteten Passiva (stille Lasten) für die Aufsicht von größtem Interesse. Bei Wertpapieren soll zwischen Wertpapieren der Liquiditätsreserve und Wertpapieren des Anlagevermögens unterschieden werden. Kreditgeschäft - Ausgefallene und ausfallgefährdete Kredite (Anlage 2, zu Positionen 3.0 bis 9.0) Die Positionen orientieren sich an der nach 23 PrüfbV erforderlichen Berichterstattung des Jahresabschlussprüfers zum Kreditgeschäft (Datenübersicht SON01 gem. 60 PrüfbV, Abschnitt 5) und fordern diese auf einer quartalsweisen Basis direkt vom Institut ein. Explosives Kreditwachstum, das häufig ein Indikator für drohende Krisen darstellt, kann durch regelmäßige Angaben zur Höhe des Kreditvolumens mit Hilfe von Zeitreihen- und Quervergleichen besser identifiziert werden. Die vorgesehenen Abstufungen (Kredite im Gelbbereich 15, Kredite mit Einzelwertberichtigungen oder seit mehr als 90 Tagen überfällig [ohne EWB], störungsfreies Restkreditvolumen) stellen zudem einen wichtigen Schritt in Richtung risikoorientierter Monatsausweis dar. Auch in dieser Hinsicht können über Zeitreihen- und Quervergleiche interessante Erkenntnisse gewonnen werden (z. B. auffällige Migrationen). Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch Basel II-Kennziffer (Anlage 2, zu Positionen 13.0 bis 17.0) Mit Rundschreiben 7/2007 (BA) der BaFin vom ( Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch; Ermittlung der Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung ) wurden die Anforderungen des 25a Abs. 1 Satz 7 KWG konkretisiert. Demnach 15 Dem Gelbbereich gehören nach SON 01 (Fußnote 11) alle Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit an, d. h. Kredite ohne Ausfallkriterium, aber mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit 4 %. 13

16 müssen Institute, deren wirtschaftlicher Wert (Barwert) auf der Grundlage ihrer internen Berechnungen und unter Beachtung der genannten Vorgaben um mehr als 20 % der regulatorischen Eigenmittel sinkt, dies der BaFin unverzüglich anzeigen. Anzugeben ist dabei einmalig die Höhe der ermittelten Kennziffer sowie die bei der Ermittlung verwendeten Verfahren und Methoden. Somit hat die Aufsicht keinen Überblick über die Entwicklung eines anzeigenden Institutes. Da die Ad hoc-anzeigepflicht erst ab einer negativen Barwertveränderung von mehr als 20 % der regulatorischen Eigenmittel greift, ist es zudem schwer, mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen. Durch die im Meldeformat vorgesehenen begleitenden regelmäßigen Meldungen wird dieses Defizit ausgeräumt. 16 Die folgende Tabelle illustriert die Meldeinhalte unter Berücksichtigung der im Rundschreiben vorgesehenen Zinsschocks (Zinserhöhung um 130 Basispunkte, Zinsrückgang um 190 Basispunkte). aktueller Barwert vor Zinsschock Barwertänderung in Mio. Barwertänderung in % der regulatorischen Eigenmittel Zinsschock bp Zinsschock bp Leverage Ratio (Anlage 2, zu Position 18.0) Ein wesentliches Merkmal der Finanzmarktkrise war der starke Anstieg des Verschuldungsgrads bei vielen Banken. Um in dieser Hinsicht mehr Transparenz zu schaffen, wurde über 24 KWG die Anzeige einer modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote 17 eingeführt ( Leverage Ratio ) 18. Eine Änderung der modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote um mindestens 5 % ist der Aufsicht unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus besteht eine jährliche Meldepflicht nach 24 Abs. 1a Nr. 5 KWG. Wie bei der Basel II-Kennziffer wird die Leverage Ratio im Meldeformat als regelmäßige Meldung eingeführt, unabhängig 16 Durch die regelmäßige Meldung würde auch offengelegt werden, wann ein Institut nicht mehr als auffällig einzustufen ist. Nach dem gegenwärtigen System ist das nicht ohne weiteres möglich, weil eine Fehlmeldung nicht vorgesehen ist. 17 Verhältnis von bilanziellem Eigenkapital zur Summe aus der Bilanzsumme und den außerbilanziellen Verpflichtungen und des Wiedereindeckungsaufwands für Ansprüche aus außerbilanziellen Geschäften. 18 Mit Rundschreiben 3/2010 der BaFin Meldungen zur modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote gemäß 24 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 1a Nr. 5 KWG wurden die Modalitäten bezogen auf die Anzeigepflicht bis zu einer entsprechenden Anpassung der Anzeigenverordnung festgelegt. 14

17 von der 5 %-Regel und der jährlichen Meldepflicht, die nach Umsetzung der neuen Meldepflichten aufgehoben werden sollte. Mit Hilfe von aggregierten Betrachtungsweisen können auf diese Weise auch die Konsequenzen einer verpflichtenden Leverage Ratio für die gesamte deutsche Kreditwirtschaft, die nach Basel III als zusätzliche Begrenzungsnorm ( Backstop ) vorgesehen ist, besser eingeschätzt werden. Nettoertrag aus der vorzeitigen Beendigung von Derivaten (Anlage 2, zu Position 19.0) Durch vorzeitige Auflösung von Derivaten (insbesondere sog. Swap Close-Outs ) können unter der Voraussetzung eines positiven Marktwerts selektiv kurzfristig Erträge generiert werden. Mögliche Negativeffekte, z. B. erhöhte Zinszahlungen wegen Wegfalls der Sicherungsbeziehung, machen sich erst verzögert im Rahmen künftiger Jahresabschlüsse bemerkbar. Die Bildung einer Rückstellung für Zinsrisiken im Bankbuch unterbleibt regelmäßig, da in der Gesamtschau einer verlustfreien Bewertung des Bankbuchs stets noch von einer positiven Zinsdifferenz ausgegangen wird. Teilweise wird das Closing-Out bewusst zur kreativen Ergebnissteuerung genutzt; in einigen Fällen mit sehr weitreichenden Konsequenzen. Um negative Ergebnisse im Jahresabschluss zu vermeiden, müssen ständig entweder Swaps aufgelöst und/oder die Geschäftsaktivitäten ausgedehnt werden. Einige Banken gerieten dadurch in Schieflage. Swaps werden zudem bewusst als Wette auf den Zins eingesetzt und im Rahmen selektiver Close-Outs zur Gewinnsteuerung verwendet. Durch die vierteljährliche Meldung des Nettoertrags aus der vorzeitigen Beendigung von Derivaten wird mehr Transparenz geschaffen, so dass die Aufsicht frühzeitig gegen mögliche Fehlentwicklungen vorgehen kann. Summe der durch die gesetzliche Einlagensicherung gedeckten Einlagen (Anlage 2, zu Position 21.0) Des Weiteren verfügt die Bankenaufsicht nicht über Informationen über die im Rahmen der gesetzlichen Einlegerentschädigung maßgeblichen Entschädigungsvolumina je Kreditinstitut. Diese Information ist wesentlich, um das aus der Insolvenz eines Instituts resultierende systemische Entschädigungsrisiko für die entsprechende gesetzliche Entschädi- 15

18 gungseinrichtung bzw. die für die Institute möglicherweise resultierenden Sonderbelastungen aus der Finanzierung des Entschädigungsfalles einzuschätzen. Kreditinstitute haben bisher selbst häufig keinen genauen Überblick über die Höhe der potenziellen Entschädigung bei Einlagen jedes einzelnen Kunden ( single customer view ) und damit auch nicht über die durch die gesetzliche Einlegerentschädigung gedeckten Einlagen. Es ist nicht auszuschließen, dass im Zuge der anstehenden Änderungen der EU- Einlagensicherungsrichtlinie (94/19/EG) auch der Begriff der gedeckten Einlagen eine Rolle spielen wird. Vor diesem Hintergrund wird die Bankenaufsicht im Rahmen der Meldung zum Basismeldewesen die Summe der gedeckten Einlagen nach Maßgabe der gesetzlichen Einlagensicherung auf vierteljährlicher Basis einfordern. Berücksichtigung von Plandaten Auf Grundlage des neuen Meldeformats verfügt die Aufsicht nicht nur über aktuellere Informationen auf Ist-Basis, zusätzlicher Erkenntnisgewinn wird über den Vergleich der Ist- Daten mit den vom Institut festzulegenden Plan-Daten für bestimmte Meldepositionen generiert. Dadurch können frühzeitig Abweichungen erkannt und im Bedarfsfall rechtzeitig aufsichtliche Handlungen ergriffen werden. Plan-Daten werden für ausgewählte Positionen wie bspw. das Zinsergebnis, das Provisionsergebnis oder das Nettoergebnis des Handelsbestands sowie die Risikovorsorge im Kredit- und Wertpapiergeschäft in das Basismeldewesen aufgenommen Meldeturnus Die Aufsicht spricht sich bzgl. der Meldefrequenz für unterjährige Ertragsdaten im Basismeldewesen für einen quartalsweisen Turnus aus. Die durch einen strengeren Turnus (monatlich) erzielte höhere Aktualität wird unter bankaufsichtlichen Gesichtspunkten insgesamt als gering eingestuft. Sollte der quartalsweise Turnus z. B. bei einem Probleminstitut nicht ausreichend sein, kann dem entweder durch Ad hoc-auskunftsersuchen oder durch die Festlegung eines individuellen Turnus auf Basis von 24 Abs. 3b KWG Rechnung getragen werden. 16

19 Umsetzung Da für die Meldungen nach der Monatsausweisverordnung (MonAwV) bzw. der Zusammengefassten Monatsausweisverordnung (ZuMonAwV) bereits Formate IT-technisch bei der Bundesbank hinterlegt sind, geht es bzgl. der neuen Meldeinhalte lediglich um Ergänzungen bestehender Formate. Insoweit kann das Basismeldewesen zügig implementiert werden: Eine erste Meldung der Institute zum Stichtag ist angedacht und für die Bankenaufsicht darstellbar. In rechtlicher Hinsicht könnte eine solche Meldepflicht in Form einer Übergangslösung auf der Grundlage des neu geschaffenen 24 Abs. 3b KWG durchgeführt werden, der zum in Kraft getreten ist (Umsetzung von CRD II). Dieser sieht vor, dass die Aufsicht den Instituten - im Unterschied zu 44 KWG - auch (zusätzliche) regelmäßige Anzeige- und Meldepflichten auferlegen kann, insbesondere, um einen vertieften Einblick in die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute zu erhalten. Letztlich macht die Umsetzung des Basismeldewesens in rechtlicher Hinsicht eine Anpassung des 25 KWG sowie der entsprechenden Verordnungen erforderlich (MonAwV, ZuMonAwV). Notwendig sind vor diesem Hintergrund insbesondere folgende Änderungen, die möglichst noch im Laufe des Jahres 2011 erfolgen sollten: Für Institute, die zur monatlichen Bilanzstatistik der Deutschen Bundesbank melden, sollten 25 Abs. 1 S. 3 und Abs. 3 S. 1 KWG dahingehend präzisiert werden, dass diese Institute neben der monatlichen Bilanzstatistik künftig auch Angaben zur Ertragslage sowie sonstige Angaben einzureichen haben. Die bislang in drei verschiedenen Verordnungen (MonAwV, ZuMonAwV und Skontroführer-Monatsausweis-VO) geregelten Einreichungsmodalitäten sollten möglichst in einer Verordnung zusammengefasst werden. 17

20 Zudem könnte die jährliche Meldepflicht zur modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote gem. 24 Abs. 1a Nr. 5 KWG ( Leverage Ratio ) aufgehoben werden, da diese nach dem Basismeldeformat quartalsweise zu erfolgen hat FINREP-Anwender (Modul A 2) Ergänzend zum Basismeldewesen sieht das Konzept für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen, 19 die aufgrund einer EU-Verordnung seit 2007 ihren Konzernabschluss auf Basis von IFRS aufzustellen haben, weitergehende Meldepflichten vor. Wesentlicher Treiber hierfür ist FINREP. Im Rahmen von FINREP werden bankaufsichtliche Meldeanforderungen im Bereich der Finanzdaten vorgeschrieben. Die Anzahl der Institutsgruppen, die FINREP umsetzen müssen, geht über die Gruppe von Instituten hinaus, die bislang im engeren aufsichtlichen Fokus stehen. Aufgrund dessen soll zwischen beiden Gruppen bzgl. des Umfangs der Meldeanforderungen und des Meldeturnus weiter differenziert werden. Konkret wird bei der Gruppe der FINREP-Anwender zwischen den FINREPbasis-Anwendern und FINREPplus-Anwendern unterschieden. Als Abgrenzungskriterium sollen dabei die Eigenmittelanforderungen nach SolvV (auf konsolidierter Basis) zugrunde gelegt werden. FINREP-Anwender, die dauerhaft Eigenmittelanforderungen 1 Mrd. ausweisen, müssen zusätzliche Meldeanforderungen erfüllen, wobei dauerhaft mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre bedeutet (FINREPplus- Anwender). Hinsichtlich des Konsolidierungskreises bei den FINREP-Anwendern soll wie bereits bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel auch für die Angaben in den FINREP-Meldebögen der aufsichtliche Konsolidierungskreis zur Anwendung kommen. Damit wäre ein Gleichlauf mit den Vorgaben von CEBS gewährleistet. Institute, die für die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel noch das Aggregationsverfahren anwenden und damit die Übergangsvorschriften bis 2015 in Anspruch nehmen, können weiterhin auf das Aggregationsverfahren zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie parallel hierzu auf den handelsrechtlichen Konsolidierungskreis für die Angaben in 19 Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinne des 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat (gemäß 264d HGB). 18

21 den FINREP- und sonstigen Templates abstellen. Ob die unterschiedlichen Konsolidierungskreise möglicherweise ein Problem für die deutsche Kreditwirtschaft darstellen, wird im Fachgremium Meldewesen mit der Industrie zu erörtern sein FINREPbasis-Anwender Die maßgeblichen FINREP-Tabellen setzen sich aus Core Templates und den Non-Core Templates zusammen. Entsprechend den Vorgaben von CEBS müssen die nationalen Aufsichtsbehörden die Core Templates zwingend umsetzen. Die Umsetzung der Non-Core Templates ist hingegen nicht verbindlich für die nationalen Aufsichtsbehörden. Bei den Core Templates (Anlagen 3-6) handelt es sich um eine standardisierte Form der IFRS-Konzernbilanz sowie der IFRS-Gewinn- und Verlustrechnung. Außerdem werden Angaben zum Eigenkapital erfasst. Im Einzelnen: Konzernbilanz o Aktiva o Verbindlichkeiten o Eigenkapital und Minderheitsanteile Gewinn- und Verlustrechnung Die zur Verfügung stehenden Non-Core Templates dienen im Wesentlichen dazu, die aggregierten Bilanz- sowie Gewinn- und Verlustpositionen weiter zu untergliedern. Wie bereits ausgeführt, ist die Umsetzung der Non-Core Templates freiwillig. Die Aufsichtsbehörden haben insoweit die Wahl, keines, nur bestimmte oder alle dieser Templates umzusetzen. Anlage 7 enthält eine Aufstellung aller Non-Core Templates. Seitens der Aufsicht werden folgende Non-Core Templates als zweckmäßig erachtet und in den Katalog der zu meldenden Daten einbezogen: Derivate zu Handelszwecken oder als Sicherungsinstrument (Tabellen 3 und 4) Aufgliederung der Finanzaktiva (Tabelle 5) 20 Für die Erfassung der handelsrechtlichen IFRS-Konzerndaten der Institute, die auf dem handelsrechtlichen Konsolidierungskreis beruhen und weiterhin auf jährlicher Basis vorliegen, ist eine gesonderte Lösung auf der Grundlage der FINREP-Formate vorzusehen. 19

22 Informationen zu Wertminderungen und Fälligkeiten (Tabelle 7) Informationen zum Kreditrisiko und zu Wertminderungen (Tabelle 9) Aufgliederung der Finanzverbindlichkeiten (Tabelle 10) Informationen zum fair value (Tabelle 11) Darlehenszusagen, finanzielle Sicherheiten, sonstige Zusagen (Tabelle 17) Eigenkapitalveränderungsrechnung (Tabelle 22) Informationen zu Minderheitenanteilen sowie unrealisierten Gewinnen und Verlusten (Tabelle 23) Die Core Templates sowie die ausgewählten Non-Core Templates müssen sowohl von den FINREPbasis-Anwendern als auch von den FINREPplus-Anwendern jedoch in unterschiedlichem Meldeturnus umgesetzt werden. Für FINREPbasis-Anwender ist eine quartalsweise Einreichung vorgesehen; FINREPplus-Anwender müssen monatlich melden, was unter Risikogesichtspunkten gerechtfertigt ist und auch mit dem gegenwärtigen Turnus von MIS korrespondiert. Derivate zu Handelszwecken oder als Sicherungsinstrument, (Anlagen 8-9) Der Zentralbereich Statistik der Deutschen Bundesbank hat mit Mitteilung Nr. 8001/2010 vom eine Statistik über den Bestand außerbörslich gehandelter Derivate angeordnet, die in einem halbjährlichen Rhythmus die ausstehenden zins-, währungs-, aktien- und rohstoffbezogenen Kontrakte sowie den Stand der abgeschlossenen Kreditderivate abfragt. Es besteht eine Meldegrenze von mehr als Mrd. Nominalbeträge aller ausstehenden OTC-Derivate und von mehr als 100 Mrd. Nominalbeträge aller ausstehenden Kreditderivate. Die erhobenen Daten stehen auch der Bankenaufsicht zur Verfügung. Der Abdeckungsgrad dieser Statistik (Meldegrenze, nur OTC) ist mit einer Erhebung auf der Grundlage der FINREP Non-Core-Templates nicht vergleichbar. Letztere beinhalten auch börsengehandelte Derivate, kennen keine Meldegrenze und unterscheiden zwischen Handelsinstrumenten und Sicherungsgeschäften. Die Information ist damit rechnungslegungsbezogen und schließt eine Lücke innerhalb der Jahresabschlussdaten. Es wird deshalb vorgeschlagen, auch die Non-Core-Templates zu den Derivaten von allen FINREP- Meldepflichtigen einzufordern. Die Anwendung dieser Templates sollte den Instituten oh- 20

23 ne weiteres möglich sein, weil sich die Informationen an den verfügbaren Daten aus dem IFRS-Konzernabschluss orientieren. Aufgliederung der Finanzaktiva (Anlage 10) Aufgliederung der Financial Assets (finanzielle Vermögenswerte) nach Maßgabe der ihnen gemäß IAS 39 zugewiesenen Bewertungskategorie. Demnach kann ein Finanzinstrument entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) in der Bilanz angesetzt werden. Das Non-Core-Template breakdown on financial assets gibt Auskunft darüber, welcher der nachfolgenden Kategorien ein Finanzinstrument zugeordnet ist: Finanzielle Vermögenswerte, gehalten zu Handelszwecken Finanzielle Vermögenswerte, eingestuft als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte Kredite und Forderungen sowie bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen Darüber hinaus werden auf Basis dieses Templates Informationen zu den kurzfristigen Forderungen (Sichteinlagen) und Zahlungsmitteläquivalenten eines Instituts erhoben. Informationen zu Wertminderungen und Fälligkeiten (Anlage 11) Das Non-Core Template information on impairment and past due gibt, bezogen auf die Aktivpositionen Eigenkapitalinstrumente, Schuldinstrumente und Kreditgeschäft, jeweils unterteilt in verschiedene Unterkategorien, Auskunft über vorgenommene Wertberichtigungen und Abschreibungen. Darüber hinaus werden Angaben zu überfälligen, aber noch nicht wertgeminderten Forderungen erhoben. Informationen zum Kreditrisiko und zu Wertminderungen (Anlage 12) Neben allgemeinen Angaben zu Wertminderungen gibt dieses Non-Core Template Auskunft über Veränderungen von Pauschalwertberichtigungen und Einzelwertberichtigungen, bezogen auf verschiedene Aktivpositionen. Ferner werden Angaben zu Sicherheiten erhoben. 21

24 Aufgliederung der Finanzverbindlichkeiten (Anlage 13) Auf Basis des Templates Finanzverbindlichkeiten können insbesondere Informationen sowohl zur Struktur als auch zur Fristigkeit der Verbindlichkeiten und damit zur Nachhaltigkeit der Refinanzierung gewonnen werden. So besteht z. B. bei den Einlagen eine Untergliederung u. a. nach: Zentralbanken Zentralregierungen Kreditinstitute Haushalte Informationen zum fair value (Anlage 14) Das Template information on fair value gibt Auskunft sowohl über den fair-value-ansatz diverser finanzieller Verbindlichkeiten als auch finanzieller Vermögenswerte. Im Einzelnen werden zu folgenden Kategorien Informationen erhoben: Informationen zum fair value von Finanzinstrumenten Kredite und Forderungen sowie finanzielle Verbindlichkeiten, zum Restbuchwert bewertet Verwendung der Fair-Value-Option Hybride Finanzinstrumente, nicht eingestuft als erfolgswirksam, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten Darüber hinaus werden die zum fair value ausgewiesenen Finanzinstrumente gemäß IFRS 7 einer Bewertungshierarchie zugeordnet. Hierdurch kann die Aufsicht zeitnah erkennen, in welchem Umfang die Finanzinstrumente einer Bank nicht zu Marktwerten, sondern zu aus Marktwerten abgeleiteten Preisen oder zu aus Modellen abgeleiteten Preisen bewertet werden. Darlehenszusagen, finanzielle Sicherheiten, sonstige Zusagen (Anlage 15) Dieses Template gibt Auskunft sowohl über die gegebenen als auch über die erhaltenen Garantien und Kreditzusagen. Hierbei wird eine Untergliederung nach Gegenpartei, z. B. Zentralbanken, Zentralregierungen, Unternehmen und Kreditinstituten vorgenommen. 22

25 Eigenkapitalveränderungsrechnung (Anlage 16) Veränderungen beim Eigenkapital innerhalb einer Berichtsperiode werden durch dieses Template aufgezeigt. Informationen zu Minderheitenanteilen sowie unrealisierten Gewinnen und Verlusten (Anlage 17) Dieses Template gibt einerseits Auskunft über Minderheitenanteile und andererseits zeigt es unrealisierte Gewinne und Verluste u. a. der Kategorie available for sale. Meldeanforderungen außerhalb vonfinrep Neben dem beschriebenen Set an FINREP-Meldungen sollen analog zum Basismeldewesen auch bei den FINREPbasis-Anwendern einige weitere Informationen erhoben werden. Hierunter fallen im Wesentlichen folgende Angaben (Anlage 18): Zinsänderungsrisiken (Konditions- und Strukturbeitrag) Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch Leverage Ratio Zusätzliche Meldeanforderungen für FINREPplus- Anwender Die FINREPplus-Anwender haben über das FINREPbasis-Paket hinaus weitere Meldepflichten zu erfüllen, die sich zumindest teilweise (noch) aus dem bestehenden MIS ableiten. Im Einzelnen sollen folgende zusätzlichen Informationen erhoben werden: Gewinn- & Verlustrechnung, untergliedert nach der institutsindividuellen Segmentierung, inklusive der Angabe von Plandaten Angaben zu aufsichtlichen Eigenmitteln sowie stillen Reserven und stillen Lasten Details zum neuen Meldebogen für die FINREPplus-Anwender können den Anlagen 19 und 20 entnommen werden. 23

26 Erfolgssegmentierung und Plandaten (Anlage 19) Sowohl das Basismeldewesen als auch FINREP stellen als Ertragsdaten ausschließlich aggregierte Werte zur Verfügung. Da die präventiv agierende Aufsicht aus der differenzierten Betrachtung der Erfolgsquellen nach Geschäftssegmenten (z. B. Investmentbanking) wichtige Erkenntnisse ziehen kann, ist daher eine entsprechende Aufgliederung - zumindest der Gewinn- und Verlustdaten - essentiell. Der Segmentierung sind dabei jedoch gewisse Grenzen gesetzt. Zwar erscheint ein einheitliches von der Aufsicht vorgegebenes Gliederungsschema für die Geschäftssegmente allein wegen der dann zur Verfügung stehenden Vergleichsmöglichkeiten als überaus sinnvoll; allerdings ist eine Vorgabe fester Segmente durch die Aufsicht aufgrund der Dynamik und Heterogenität der Geschäftsaktivitäten der Institute nur schwer darstellbar. Gleichwohl kann die Aufsicht nicht auf eine Segmentierung der Gewinn- und Verlustdaten verzichten, auch wenn diese letztlich individuell definiert sind und eine Vergleichbarkeit somit nur in eingeschränktem Rahmen möglich ist. Mit der Industrie sollte diskutiert werden, ob und ggf. inwieweit bzgl. der Bezeichnungen von Geschäftssegmenten eine Standardisierung möglich ist. Mit (individuell) segmentierten Gewinn- und Verlustdaten verfügt die Aufsicht auf der einen Seite zunächst über eine aktuelle institutsbezogene Datenbasis; auf der anderen Seite bietet insbesondere der Vergleich der Ist-Daten mit den Plan-Daten, die für ausgewählte Gewinn- und Verlustgrößen in das Meldeformat übernommen wurden, einen zusätzlichen auf das Einzelinstitut bezogenen Erkenntnisgewinn. Aus der historischen Entwicklung der Ertragsdaten pro Segment sowie dem Abgleich von Plan- mit Ist-Daten können wichtige Schlussfolgerungen gezogen werden. Insbesondere haben solche Informationen eine Indikator-Funktion, wenn es um die Beurteilung der Geschäftsmodelle der Institute geht. Ertragskonzentrationen und -volatilitäten in bestimmten Segmenten sind regelmäßig ein Hinweis für möglicherweise bestehende Probleme. Somit würde auch die präventive Aufsicht gestärkt werden ( earnings as first line of defence ). Aufsichtliche Eigenmittel sowie stille Reserven und stille Lasten (Anlage 20) Angaben zu den aufsichtlichen Eigenmitteln werden bereits nach dem (noch) bestehenden MIS von einzelnen Instituten eingefordert. Hintergrund hierfür war im Wesentlichen der Umstand, dass die erforderlichen Informationen nicht in der benötigten monatlichen 24

27 Frequenz zur Verfügung stehen, da seit Einführung der SolvV nur ein quartalsweiser Meldeturnus gilt. Analog zum MIS soll auch bei den FINREPplus-Anwendern am monatlichen Turnus festgehalten werden. Angaben zu stillen Reserven und stillen Lasten erhält die Aufsicht auf monatlicher Basis nur für einzelne Institute im Rahmen des MIS. Diese sehr relevanten Angaben sind künftig von den FINREPplus-Anwendern monatlich zu liefern Umsetzung FINREP stellt eine Neuerung dar, die IT-technisch nur über einen längeren Zeitraum von der Bundesbank umgesetzt werden kann. Angedacht ist eine IT-technische Umsetzung in BAKIS zusammen mit COREP bis In der Zwischenzeit kann jedoch wegen der überschaubaren Anzahl meldepflichtiger Institutsgruppen behelfsmäßig auf eine Excel- Einreichung abgestellt werden. Auf Basis von Excel sind Meldungen ab Mitte 2011 grundsätzlich möglich. Aus rechtlicher Sicht bietet es sich an, die Umsetzung von FINREP über 25 KWG voranzutreiben. Dieser sieht bereits jetzt in seiner Überschrift ( Monatsausweise und weitere Angaben ) aber auch in der Verordnungsermächtigung des Abs. 3 S. 1 ( sowie über weitere Angaben erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. ) eine entsprechende Öffnung vor. In Anlehnung an die MonAwV sollte eine eigene Verordnung zu den Einreichungsmodalitäten für das FINREP-Meldewesen eingeführt werden Informationsverarbeitung Durch die Neuerungen im Bereich der unterjährigen Finanzdaten würde die Aufsicht sowohl über breit gefächerte als auch aktuelle Finanzdaten zum jeweiligen Institut verfügen. 25

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