Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. Juni 2013 gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erhoben.
|
|
- Helge Goldschmidt
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Erlass vm 26. Juli 2013 über I) das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprzessrdnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung geändert werden (Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013); II) das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird ( 278a, 278d StGB); I) Am 12. Juni 2013 hat der Natinalrat das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprzessrdnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung geändert werden (Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013) beschlssen, durch das insbesndere der Schutz vr Sexualdelikten und Menschenhandel mit den Mitteln des materiellen Rechts weiter gestärkt werden sll. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vm 26. Juni 2013 gegen den Gesetzesbeschluss des Natinalrates keinen Einspruch erhben. Das erwähnte Bundesgesetz ist unter BGBl. I Nr. 116/2013 kundgemacht wrden (s. Anlage A). Dem Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013 liegt die Regierungsvrlage 2319 BlgNR XXIV. GP (s. Anlage B) zugrunde. Der Bericht des Justizausschusses 2366 BlgNR XXIV. GP ist als Anlage C angeschlssen. Im Flgenden werden die Änderungen des StGB dargestellt, die mit 1. August 2013 in Kraft treten. Über die Änderungen der StPO, die am 1. Jänner 2014 in Kraft treten werden, wird ein gesnderter Erlass ergehen. Zur Infrmatin über die mit diesem Bundesgesetz geänderten Bestimmungen bringt das Bundesministerium für Justiz den Gerichten und staatsanwaltschaftlichen Behörden den Gesetzestext swie die Bezug habenden Gesetzesmaterialien (s. Anlagen A bis C) zur Kenntnis. Im Überblick lassen sich flgende Neuerungen des Strafgesetzbuches hervrheben, zu deren Erläuterung im Wesentlich auf die Gesetzesmaterialien verwiesen werden kann; ergänzende Bemerkungen verstehen sich unvrgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung: 1. Erweiterung des materiellrechtlichen Opferschutzes vr Sexualdelikten und vr Menschenhandel; insbesndere durch Umsetzung der Richtlinien 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung vn Kindern 1 vn 7
2 (ABl. Nr. L 335 vm S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 18 vm S. 7) und der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels (ABl. Nr. L 101 vm S. 1): a. Ausweitung der Anwendungsfälle der extraterritrialen Gerichtsbarkeit hne Rücksicht auf die Gesetze des Tatrtes nach 64 Abs. 1 Z 4a StGB um die Vergewaltigung ( 201 StGB) und die geschlechtliche Nötigung ( 202 StGB). b. Anpassung der Definitin der Prstitutin nach 74 Abs. 1 Z 9 StGB: Entfall des Erfrdernisses der gewerbsmäßigen Absicht bei Minderjährigen im Sinne eines verstärkten Schutzes Minderjähriger vr sexueller Ausbeutung. Prstitutin im Sinne des StGB (vgl. 215, 215a StGB u.a.) liegt daher bei Vrnahme der Duldung geschlechtlicher Handlungen am eigenen Körper gegen Entgelt durch Minderjährige auch dann vr, wenn die minderjährige Persn nicht die Absicht hat, sich der einem Dritten durch die wiederkehrende Vrnahme der Duldung eine frtlaufende Einnahme zu verschaffen. c. Erweiterung des Katalges der Ausbeutungsfrmen und Anhebung der Strafdrhungen für den Menschenhandel ( 104a StGB): Der Tatbestand ist nunmehr in fünf Absätze gegliedert: Das Grunddelikt nach Abs. 1 stellt auf bestimmte Handlungen ab, die in Bezug auf eine vlljährige Persn unter Einsatz unlauterer Mittel mit dem Vrsatz gesetzt werden, dass sie ausgebeutet werde. Abs. 2 umschreibt die unlauteren Mittel näher. Abs. 3 enthält eine taxative Liste der Ausbeutungsfrmen. Abs. 4 enthält inhaltlich unveränderte Qualifikatinen. Abs. 5 regelt die Tatbegehung gegenüber einer minderjährigen Persn, die kein unlauteres Mittel erfrdert und überdies gegenüber jener des Abs. 1 mit einer höheren Strafdrhung sanktiniert ist. Anhebung der Grundstrafdrhung nach 104a Abs. 1 StGB vn bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auf sechs Mnate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Gesetzliche Verankerung zusätzlicher Ausbeutungsfrmen ( 104a Abs. 3 StGB): Ausbeutung zur Bettelei, Ausbeutung zur Begehung mit Strafe bedrhter Handlungen. 2 vn 7
3 Ausdehnung der qualifizierten Strafdrhung vn einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auf alle minderjährigen Opfer ( 104a Abs. 5 StGB). Hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwrtlichkeit vn Opfern des Menschenhandels für strafbare Handlungen, zu deren Begehung der Menschenhandel erflgte der für typische Begleittaten (z.b. Vrzeigen eines gefälschten Reisepasses bei einer Plizeikntrlle) darf Flgendes hervrgehben werden: Begeht ein Menschenhandelspfer eine mit Strafe bedrhte Tat, um einen unmittelbar drhenden Nachteil vn sich der einem anderen abzuwenden, ist es entschuldigt, wenn der aus der Tat drhende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden sll und in seiner Lage vn einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten ist (entschuldigender Ntstand nach 10 StGB). Wenn die Vraussetzungen des 10 StGB nicht vrliegen, wäre an die Anwendung der Bestimmungen über den Rücktritt vn der Verflgung (Diversin) gemäß 198 ff. StPO zu denken. 3 vn 7
4 Knkurrenzen: Echte Idealknkurrenz ist möglich zwischen den 104a Abs. 1 und 217 Abs. 1, 217 Abs. 2 und 104a Abs. 4, 104a Abs. 5 und 217 Abs. 1 bzw. 2 swie zwischen 104a Abs. 1 StGB und 116 Abs. 1 FPG. d. Ausweitung der verbtenen Adptinsvermittlung nach 194 StGB auf die Herbeiführung der Zustimmung zur Adptin einer minderjährigen Persn entgegen Artikel 4 des Haager Adptinsübereinkmmens durch einen Vermittler ( 194 Abs. 1 Z 2 StGB). 194 Abs. 1 StGB differenziert daher nunmehr zwischen flgenden Fällen: Zustimmung zur Adptin gegen Vermögensvrteil ( 194 Abs. 1 Z 1). Snstige Herbeiführung der Zustimmung einer zustimmungsberechtigten Persn zur Adptin einer minderjährigen Persn entgegen Artikel 4 des Haager Adptinsübereinkmmens ( 194 Abs. 1 Z 2). Im Unterschied zur Z 1 ist die Anwendung der Z 2 auf Adptinen aus einem Vertragsstaat des Haager Adptinsübereinkmmens beschränkt. e. Anhebung der Strafuntergrenze der Grundstrafdrhung bei der Vergewaltigung vn sechs Mnaten auf ein Jahr Freiheitsstrafe ( 201 Abs. 1 StGB). f. Anhebung der Qualifikatinsstrafdrhungen bei der geschlechtlichen Nötigung auf fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe bzw. zehn bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe der lebenslang ( 202 Abs. 2 StGB). g. Angleichung der Strafrahmen für den sexuellen Missbrauch einer wehrlsen der psychisch beeinträchtigten Persn an die Tatbestände der Vergewaltigung ( 201 Abs. 1 StGB) und der qualifizierten Vergewaltigung ( 201 Abs. 2 StGB): Differenzierung der Grundstrafdrhung je nachdem, b es sich um einen Missbrauch zum Beischlaf/dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen ( 205 Abs. 1: ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) der um Missbrauch zu snstigen geschlechtlichen Handlungen ( 205 Abs. 2 StGB: sechs Mnate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) handelt. Erweiterung der Qualifikatinstatbestände der ersten Qualifikatinsstufe (Freiheitsstrafe vn fünf bis fünfzehn Jahren, 205 Abs. 3 StGB) um die Fälle, in denen das Opfer durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvllen Zustand versetzt der auf besndere Weise erniedrigt wird. h. Erweiterung der Qualifikatinsstrafdrhungen für den schweren sexuellen Missbrauch vn Unmündigen ( 206 Abs. 3 StGB) und den sexuellen Missbrauch vn 4 vn 7
5 Unmündigen ( 207 Abs. 3 StGB): Erweiterung der Qualifikatinstatbestände der ersten Qualifikatinsstufe (Freiheitsstrafe vn fünf bis fünfzehn Jahren) um die Fälle, in denen das Opfer durch die Tat längere Zeit hindurch in einem qualvllen Zustand versetzt der auf besndere Weise erniedrigt wird. Anpassung der Alterstleranzklauseln ( 206 Abs. 4 und 207 Abs. 4 StGB) im Hinblick auf die neu eingefügten Qualifikatinen, weil auch die neuen Qualifikatinen einer Straflsigkeit des Täters unter Heranziehung der Alterstleranzklauseln entgegenstehen. Die gesnderte Nennung der Penetratin mit einem Gegenstand kann im Hinblick darauf, dass es sich hierbei lediglich um einen Unterfall der besnderen Erniedrigung handelt, angesichts des Ausschlusses der Straflsigkeit bei jeglicher besnderer Erniedrigung entfallen. i. Ausdehnung der Altersgrenze des 207b Abs. 2 StGB vn 16 auf 18 Jahre. j. Ausdehnung des Tatbestandes der sittlichen Gefährdung vn Persnen unter 16 Jahren ( 208 StGB) zur Verstärkung des Schutzes Unmündiger davr, Zeuge geschlechtlicher Handlungen zu werden: 208 Abs. 1 StGB wird unverändert beibehalten. Nach Abs. 2 ist nunmehr mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wer außer dem Fall des Abs. 1, um sich der einen Dritten geschlechtlich zu erregen der zu befriedigen, bewirkt, dass eine unmündige Persn eine geschlechtliche Handlung wahrnimmt. Unter Wahrnehmung ist jede Frm des unmittelbaren visuellen der auditiven Sinneseindrucks eines gegenwärtigen Geschehens zu verstehen. Das Vrführen vn Filmen erfüllt den Tatbestand daher nicht. Ein gegenwärtiges Geschehen liegt aber auch dann vr, wenn das Opfer durch technische Übertragungsvrgänge (z.b. Webcam) in die Lage versetzt wird, ein live ablaufendes Geschehen wahrzunehmen. Eine höhere Strafdrhung, nämlich Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, sieht Abs. 3 vr, wenn der Täter bewirkt, dass eine unmündige Persn eine strafbare Handlung nach den 201 bis 207 der 207b StGB wahrnimmt. Ausdehnung der Alterstleranzklausel (nunmehr Abs. 4) auf die Fälle des neuen Abs. 2. Eine Straflsigkeit in den Fällen des Abs. 3 kmmt hingegen nicht in Betracht. k. Ausdehnung des Tatbestandes der Anbahnung vn Sexualkntakten zu Unmündigen ( 208a StGB) auf Kntaktaufnahmen zur Erlangung prngraphischer Darstellungen unmündiger Minderjähriger ( 208a Abs. 1a StGB). Nach 208a Abs. 1a ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen der mit 5 vn 7
6 Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer zu einer unmündigen Persn in der Absicht, eine strafbare Handlung nach 207a Abs. 3 (d.h. Sich-Verschaffen der Besitzen einer prngraphischen Darstellung einer minderjährigen Persn) der 3a (wissentlicher Zugriff im Internet auf eine prngraphische Darstellung Minderjähriger) in Bezug auf eine prngraphische Darstellung ( 207a Abs. 4) dieser Persn zu begehen, im Wege einer Telekmmunikatin der unter Verwendung eines Cmputersystems Kntakt herstellt. Erweiterung der tätigen Reue um den neuen Tatbestand des Abs. 1a. l. Anhebung der Strafdrhungen für die Förderung der Prstitutin und prngraphischer Darbietungen Minderjähriger ( 215a Abs. 1 und 2 StGB). m. Anhebung der Strafdrhungen der Zuhälterei nach 216 StGB als flankierende Regelung zur Bekämpfung des Menschenhandels: Die Strafdrhung des Grundtatbestandes nach Abs. 1 wird auf zwei Jahre, die Qualifikatinen der Abs. 2 bis 4 entsprechend auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Abs. 2) bzw. auf sechs Mnate bis zu fünf Jahren (Abs. 3 und 4) angehben. n. Ausdehnung der Reichweite des Tätigkeitsverbtes nach 220b Abs. 1 StGB: Die Anrdnung der vrbeugenden Maßnahme des Tätigkeitsverbtes nach 220b Abs. 1 setzt u.a. vraus, dass der Täter im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit der snstige Tätigkeit in einem Verein der einer anderen Einrichtung ausgeübt hat der auszuüben beabsichtigt, welche die Erziehung, Ausbildung der Beaufsichtigung Minderjähriger der snst intensive Kntakte mit Minderjährigen einschließt. Intensive Kntakte werden regelmäßig dann vrliegen, wenn der Kntakt zu Minderjährigen der Tätigkeit wesensimmanent ist (z.b. Animateure der Persnen mit ähnlicher Tätigkeit bei Veranstaltungen der Einrichtungen mit Minderjährigen als überwiegendes Zielpublikum). 2. Snstige Änderungen und redaktinelle Anpassungen: a. Teilbedingte Freiheitsstrafe: Entfall des Erfrdernisses des gemeinsamen Widerrufs der bedingten Nachsicht des Teiles einer Freiheitsstrafe und der bedingten Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil ( 53 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz StGB). Durch den Entfall des Erfrdernisses des gemeinsamen Widerrufs kann daher entweder die bedingte Entlassung der die ursprünglich erteilte bedingte Strafnachsicht der beides widerrufen werden, je nachdem, b der Widerruf der gesamten Sanktin der nur eines Teiles davn gebten erscheint, um den Rechtsbrecher vn weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Hervrzuheben ist, dass nach der Rechtsprechung im Fall des Widerrufsgrundes der mutwilligen Nichtbeflgung einer Weisung trtz förmlicher Mahnung und der beharrlichen 6 vn 7
7 Entziehung aus dem Einfluss des Bewährungshelfers ein Widerruf swhl der bedingten Entlassung als auch der bedingten Strafnachsicht nur dann erflgen kann, wenn Widerrufsgründe in Bezug auf beide Strafteile vrliegen (vgl. 14 Os 138/10s, 11 Os 171/10x). Wird daher dem Rechtsbrecher bei der bedingten Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe eine Weisung erteilt, die nicht auch für den bedingt nachgesehenen Strafteil erteilt wurde, kmmt ein Widerruf der bedingten Nachsicht wegen Weisungsbruchs nicht in Betracht, weil der vrliegende Widerrufsgrund ausschließlich die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil betrifft. b. Klarstellung bezüglich der inländischen Gerichtsbarkeit für vermögensrechtliche Anrdnungen angesichts der Änderungen durch das Strafrechtliche Kmpetenzpaket, BGBl. I Nr. 108/2010 ( 65a StGB). c. Anpassung des Verweises auf die Krruptinsdelikte als Vrtaten der Geldwäscherei im Hinblick auf die Verschiebung der Krruptin im privaten Sektr vn 168c ff. in 309 StGB durch das KrrStRÄG 2012, BGBl. I Nr. 61/2012 ( 165 StGB). II) Am 5. Juli 2013 hat der Natinalrat das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird, beschlssen, durch das der Straftatbestand des 278a Kriminelle Organisatin eingeschränkt wird und der Straftatbestand des 278d Terrrismusfinanzierung eine Ausweitung erfährt. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vm 18. Juli 2013 gegen den Gesetzesbeschluss des Natinalrates keinen Einspruch erhben. Das genannte Bundesgesetz ist nch nicht kundgemacht. Dem Bundesgesetz liegt der Initiativantrag 2369/A XXIV. GP (s. Anlage D) und der Abänderungsantrag AA-326 XXIV. GP (s. Anlage E). Der Bericht des Justizausschusses 2575 BlgNR XXIV. GP ist als Anlage F angeschlssen. Die Bestimmungen werden mangels anderer Regelung mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten. a. Wegfall der Tatbestandsalternative des Anstrebens des erheblichen Einflusses auf Plitik der Wirtschaft im Straftatbestand 278a StGB (Kriminelle Organisatin). b. Erweiterung des Straftatbestands 278d StGB (Terrrismusfinanzierung) um die Finanzierung individueller Terrristen unabhängig vm Verwendungszweck der Finanzmittel, swie eine Anhebung der Strafdrhung. 7 vn 7
2366 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
1 von 4 2366 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (2319 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch
MehrStrafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (in Strafgesetzbuch/Besonderer Teil / Zehnter Abschnitt: 201-220b) Copyright: JUSLINE GmbH Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Oktober
MehrGESETZESTEXT. BGBl. I 110/ Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird - 2. Ärztegesetz-Novelle
GESETZESTEXT BGBl. I 110/2001-110. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird - 2. Ärztegesetz-Novelle ÄRZTEGESETZ 1998 Anmerkung: 54 Abs.1-3 blieben nach der 2. Ärztegesetznovelle 2001 unverändert
MehrReform des Sexualstrafrechts
Reform des Sexualstrafrechts Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2011 (BGBl. Teil I 2016, S. 2460) Hintergrund
Mehr... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
Bundesrat Drucksache 463/16 02.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Der Deutsche Bundestag
MehrWirtschafts- und Europastrafrecht
Wirtschafts- und Europastrafrecht Sommersemester 2017 Dr. Martin Stricker Ausspähen von Daten unbarer Zahlungsmittel 241h (1) Wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz ausspäht, 1. dass
MehrSchwerpunkte der geplanten Änderungen des Sexualstrafrechts
i Berlin, am 29. Januar 2003 Schwerpunkte der geplanten Änderungen des Sexualstrafrechts Die Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften
MehrBundesrat Drucksache 625/06 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 625/06 (Beschluss) 13.10.06 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung
MehrFassung vor 2002 Geltende Fassung Entwurf. 180a Ausbeutung von Prostituierten (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem
Synopse zur djb-stellungnahme 07-01 zum Gesetzesentwurf des Bundesrates Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes Menschenhandel (BT- Drucks. 16/1343) Fassung vor 2002 Geltende Fassung Entwurf 180 a Förderung
MehrÜberblick über die wesentlichen Änderungen des 2. Gewaltschutzgesetzes BGBl. I 2009/40 (2. GeSchG) in Geltung ab 1.6.2009
Überblick über die wesentlichen Änderungen des 2. Gewaltschutzgesetzes BGBl. I 2009/40 (2. GeSchG) in Geltung ab 1.6.2009 Hon.Prof. Dr. Udo Jesionek & MMag.a Dina Nachbaur 1. Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz
MehrMartin Engers Berlin, den 4. August 2008 Bundesministerium der Justiz
Martin Engers Berlin, den 4. August 2008 Bundesministerium der Justiz Infbörse 1 Vrratsdatenspeicherung der Smmerakademie 2008 des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Hlstein Wrum geht
MehrStraftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Strafgesetzbuch die für die Jugendarbeit von Bedeutung sein können
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Strafgesetzbuch die für die Jugendarbeit von Bedeutung sein können Stand 02.10.2009 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (1) Wer sexuelle Handlungen
MehrCode of Conduct VAS/WAP Billing Dienste
Cde f Cnduct VAS/WAP Billing Dienste 01.2016 1 Inhalt 1. Präambel 3 2. Pflichten und Sanktinen 5 2 Präambel Mit VAS/WAP-Billing wurde eine Möglichkeit geschaffen, die Inanspruchnahme vn digitalen Diensten
MehrInhaltsverzeichnis. Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil. Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9
Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9 Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil 1. Strafrecht als ein Mittel der Sozialkontrolle... 13 1.1 Aufgabe des Strafrechts... 13 1.1.1
MehrSexualstrafrechtsänderungsgesetz Vorblatt. Ziele. Inhalt
1 von 22 Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013 Einbringende Stelle: Bundesministerium für Justiz Laufendes Finanzjahr: 2013 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: 2013 Vorblatt Ziele - Verbesserung des Schutzes
MehrVorblatt Inhalt Grundzüge der Problemlösung:
Vorblatt Inhalt Zum Schutz der Kinder sollen weitere Maßnahmen im Bereich des Sexualstrafrechts ergriffen werden, die auch der innerstaatlichen Umsetzung internationaler Vorgaben, insbesondere des Übereinkommens
MehrErweitertes polizeiliches Führungszeugnis für "kinder- und jugendnahe Tätigkeiten
Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für "kinder- und jugendnahe Tätigkeiten Anlass: "Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes" (BZRG) zum 1. Mai 2010 in Kraft getreten Mit der
MehrJugendgerichtsgesetz 1998 JGG
Jugendgerichtsgesetz 1998 JGG Rausch und Recht, 11.05.2016 Thomas Schwarzenbrunner, Sucht- und Drogenkoordinator OÖ Ein gesundes Oberösterreich ist unser Ziel! Die Abteilung Gesundheit Handlungs- und Geschäftfähigkeit
MehrÜberblick über Datenschutzgrundverordnung
Überblick über Datenschutzgrundverrdnung ÖBB-Persnenverkehr AG Datenschutzgrundverrdnung Mag. Veriana Ostermann, Datenschutzbeauftragte des Teilknzerns der ÖBB-Persnenverkehr AG Themen Rechtsgrundlage
MehrStraftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Schutzrichtungen j StGB
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Schutzrichtungen 174-184 j StGB sexuelle Selbstbestimmung Gefahren der Prostitution Freiheit zur Wahrnehmung sexueller Vorgänge ungestörte sexuelle Entwicklung
MehrBundesrat Drucksache 41/18 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 41/18 (Beschluss) 02.03.18 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) - Effektive Bekämpfung von sogenannten Gaffern sowie Verbesserung
Mehr345 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
345 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP Ausgedruckt am 29. 11. 2000 Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird Der Nationalrat hat
MehrS y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB)
S y n o p s e der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) Stand 2. 5. 2004 - 2 - StGB geltende Fassung Entwurf StrÄndG
MehrRegelungen zur Zulässigkeit ärztlicher Informationen über Schwangerschaftsabbrüche in ausgewählten Mitgliedstaaten der EU
Regelungen zur Zulässigkeit ärztlicher Informationen über Schwangerschaftsabbrüche in ausgewählten Mitgliedstaaten der EU 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Regelungen zur Zulässigkeit ärztlicher Informationen
MehrErläuterungen. Allgemeiner Teil
2319 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen 1 von 19 Erläuterungen Allgemeiner Teil Allgemeines: Die vorgeschlagenen Änderungen im StGB dienen der materiellrechtlichen Umsetzung der
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Bundesrat Drucksache 122/07 16.02.07 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - In - U Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
MehrAktuelle Kriminalpolitik
Aktuelle Kriminalpolitik Wintersemester 2016/2017 Dr. Martin Stricker Ausspähen von Daten unbarer Zahlungsmittel 241h (1) Wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz ausspäht, 1. dass
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 20. August 1998 Teil I
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 20. August 1998 Teil I 153. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1998
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,
Mehr1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5
1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Geschäftsordnungsgesetz 1975, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Nationalrats-Wahlordnung
MehrStrafbarkeit unbefugter und ehrverletzender Fotos. Änderungen beim 201 a StGB zum
Landeskriminalamt Niedersachsen Zentralstelle Jugendsachen Strafbarkeit unbefugter und ehrverletzender Fotos Änderungen beim 201 a StGB zum 27.01.2015 Hannover, März 2015 49. Gesetz zur Änderung des StGB,
Mehr4. Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Ehre
6) Der Täter ist wegen Hausfriedensbruchs nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit schwererer Strafe bedroht ist. 7) In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 ist der Täter nur
MehrKurztitel Strafgesetzbuch Fundstelle BGBl.Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006. Außerkrafttretedatum BG. /Artikel/Anlage.
Bl.Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch Bl. I Nr. 56/2006 278 Kriminelle Vereinigung 278. (1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe
MehrBetriebliche Praktika von Asylbewerbern, Geduldeten und Flüchtlingen
Reginaldirektin Bayern Markt & Integratin Arbeitgeber Betriebliche Praktika vn Asylbewerbern, Geduldeten und Flüchtlingen Ein Praktikum für diesen Persnenkreis dient meist der Eignungsfeststellung für
MehrURTEIL / FL. TIPS 1. Differenz zwischen Strafantrag und Urteilsspruch:
URTEIL / FL TIPS 1. Differenz zwischen Strafantrag und Urteilsspruch: Zusammengestellt vn Egn Lamprecht/BA bei der STA Innsbruck Das Gericht darf den angeklagten Sachverhalt umdeuten. Es ist nur an den
MehrInstitut Österreichischer iwp Wirtschaftsprüfer. Anlage
Anlage Stellungnahme zum Initiativantrag der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Dr. Johannes Jarolim sowie Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das
MehrStrafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen
Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:
MehrSchweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)
Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft
Mehr1.2 Manuelle Korrektur von Leistungsfällen aufgrund von Fehlerbehebungen
Weisung 201706005 vm 20.06.2017 - ALLEGRO Prduktivsetzung der Prgrammversin 17.02 und manuelle Krrektur vn Leistungsfällen aufgrund vn Fehlerbehebungen Laufende Nummer: 201706005 Geschäftszeichen: GR 12
MehrSchweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz
Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2015 Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz Änderung vom 19. Juni 2015 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht
MehrSexualpädagogisches Konzept der Kinder- und Jugendhäuser Lollar
Sexualpädagogisches Konzept der Kinder- und Jugendhäuser Lollar Gliederung: 1. Präambel 2. Gesetzliche Bestimmungen 3. Allgemein gültige Regeln und Normen zum Thema Sexualität 4. Umsetzung in den voll-
Mehr9484/AB. vom zu 9886/J (XXV.GP)
9484/AB vm 08.09.2016 zu 9886/J (XXV.GP) BMJ-Pr7000/0156-III 1/2016 1 vn 4 REPUBLIK ÖSTERREICH DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ Museumstraße 7 1070 Wien Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at Frau
MehrErlass vom 27. Juni 2006 zum Strafrechtsänderungsgesetz 2006 (Änderungen von StGB, StPO, EO und SPG)
Erlass vom 27. Juni 2006 zum Strafrechtsänderungsgesetz 2006 (Änderungen von StGB, StPO, EO und SPG) Am 29. März 2006 hat der Nationalrat das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung
MehrÜberblick Strafsanktionenrecht
Strafvollzug Überblick Strafsanktionenrecht Vorlesung vom 4. März 2011 FS 2011 Jonas Weber Juristische Fakultät Universität Basel Strafvollzugsrecht > Strafvollzug: Vollzug von freiheitsentziehenden Strafsanktionen
Mehrper
www.frauenhaeuser-zoef.at ZVR:632987492 An das Bundesministerium für Justiz Museumstraße 7 1070 Wien per E-Mail: team.s@bmj.gv.at; begutachtungsverfahren@parlament.gv.at BMJ-S-318.034/0007-IV-2015 Bundesgesetz,
MehrMarktordnung Fondsbörse Deutschland in der Fassung vom 22. September 2014
in der Fassung vm 22. September 2014 I. Abschnitt Allgemeines 1 Geschäftszweck Die Fndsbörse Deutschland dient insbesndere dem Abschluss vn Geschäften in Anteilen an geschlssenen Immbilienfnds, Schiffsbeteiligungs-
MehrBundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und
Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes) vom 13. Dezember 2013 Die Bundesversammlung
MehrCybermobbing und Sexting. Rechtliche Grundlagen
Cybermobbing und Sexting Rechtliche Grundlagen Kriminalprävention / Opferschutz der KPB Euskirchen KHK Toni Dickopp 02251/799-542 toni.dickopp@polizei.nrw.de 17.03.2016 1 Missbrauch von persönlichen Daten
Mehrn StGB und MStG. Änderung des Sanktionenrechts (Differenzen)
Nationalrat / Ständerat Sommersession 05 e-parl 0.06.05 - :0 -.06 n StGB und MStG. Änderung des Sanktionenrechts (Differenzen) Geltendes Entwurf des Bundesrates Nationalrates Ständerates Nationalrates
MehrHorst REISNER, MSc. KFZ FORENSIK Digitale Beweissicherung aus Fahrzeugen
Hrst REISNER, MSc KFZ FORENSIK Digitale Beweissicherung aus Fahrzeugen 13. Sicherheitsknferenz Krems 15.10.2015 1 Bundeskriminalamt 13. Sicherheitsknferenz Krems 15.10.2015 2 IT Frensik Frensische Methden
Mehr- Regierungsvorlage 1325 BlgNR XXII. GP: Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (s. Anlage C) und
Erlässe des BM für Justiz Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Justiz Erlass JMZ 318023L/8/II1/06 Genehmigungsdatum 27.06.2006 Inkrafttretensdatum 01.07.2006 Titel Erlass vom 27. Juni 2006 zum Strafrechtsänderungsgesetz
MehrI. Materieller Teil/1.
UE Straf- und Strafverfahrensrecht SS 2009 Fall 8 Hubert Hinterhofer I. Anknüpfungspunkte A und B: Verabredung zur notfalls gewaltsamen Verführung der C A: Packen, Festhalten, Festbinden, Ausziehen B:
MehrGesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (BGBl. 2016, Teil I Nr. 25, Seite 1254 ff.) in Kraft seit dem
Gesetzestexte: Änderungen des StGB Anmerkung: kleine Änderungen sind durch Unterstreichung im Gesetzestext hervorgehoben. Bei umfangreichen Änderungen und Neufassungen ist schlicht der gesamte Paragraph
MehrWirtschafts- und Europastrafrecht
Wirtschafts- und Europastrafrecht Sommersemester 2017 Dr. Martin Stricker Allgemeine Informationen Das Wahlfach beleuchtet die wichtigsten wirtschaftsstrafrechtlichen Normen im Straf- und Strafprozessrecht
MehrAbkürzungsverzeichnis...XIII
Abkürzungsverzeichnis...XIII 1. Kapitel: Einleitung 1. Voraussetzungen für das Verhängen von Strafen... 2 I. Anlasstat... 2 II. Schuldprinzip... 2 2. Maßnahmen an Stelle von Strafen... 4 3. Welchem Zweck
MehrNEOS Initiative zur Verhinderung verdeckter Parteienförderung
NEOS Initiative zur Verhinderung verdeckter Parteienförderung mit NEOS Klubbmann Matthias Strlz und stellvertretender Klubfrau Beate Meinl-Reisinger Das Thema verdeckte Parteienförderung ist seit Wchenbeginn
MehrGesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung. Fragen und Antworten
Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Fragen und Antworten 1. Was regelt der Gesetzentwurf? Mit dem Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
MehrJGG - Die Rechtslage ab
Bestimmungen für Jugendliche und junge Erwachsene (14-21j.)... zum Zeitpunkt der Tat: - Bedingte Entlassung: Obligatorische Anordnung von Bewährungshilfe, sofern die spezialpräventive Notwendigkeit nicht
MehrEckpunktepapier zur Reform des Sexualstrafrechts mit dem Grundsatz Nein heißt Nein
Dr. Eva Högl, Elisabeth Winkelmeier-Becker, Elke Ferner, Annette Widmann-Mauz, Dr. Carola Reimann, Karin Maag, Dr. Johannes Fechner, Sönke Rix 1. Juni 2016 Eckpunktepapier zur Reform des Sexualstrafrechts
MehrAufsichtspflicht & Sexualstrafrecht. 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd , Altleiningen Jutta Elz
Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd 15.10.2011, Altleiningen Jutta Elz Aufsichtspflicht ist die Pflicht, dafür zu sorgen, dass weder der zu Beaufsichtigende
MehrVom 30. September 2010
Gesetz über den Nachweis besonderer Eignungsvoraussetzungen im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg 1 Vom 30. September 2010 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum
MehrDie Materialien über die Änderungen im JGG und im StGB sind noch - sowohl im Justizausschuss als auch im Bundesrat - geändert worden.
Erlässe des BM für Justiz Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Justiz Erlass JMZ 617007/11/II2/01 Genehmigungsdatum 08.06.2001 Inkrafttretensdatum 08.06.2001 Titel Erlass vom 08.06.2001 zur Novelle zum Jugendgerichtsgesetz
MehrRegierungsvorlage. 157 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 6
157 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 6 157 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Nachdruck vom 18. 6. 1991 Regierungsvorlage
MehrHundebestandaufnahme durch private Unternehmen
Datenschutz Datenschutzrecht Kmmunales Stand: 05/2013 Hundebestandaufnahme durch private Unternehmen Eine flächendeckende Hundebestandsaufnahme ist nur auf der Basis einer freiwilligen Mitwirkung der Befragten
MehrProbleme des Einheitstatbestandes sexueller Nötigung/ Vergewaltigung
Birgit Harbeck Probleme des Einheitstatbestandes sexueller Nötigung/ Vergewaltigung Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Einleitung 13 1. Teil: Vorgeschichte der Reform 15 A. Entkriminalisierung
MehrInternationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz)
Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz) Dr. Matthias Korte Köln, 6. Februar 2015 Internationale Bestechung Gliederung! Internationales Bestechungsgesetz!
Mehr8735/AB. vom zu 9139/J (XXV.GP)
8735/AB vom 28.06.206 zu 939/J (XXV.GP) von 7 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 07 Wien Mag. WOLFGANG SOBOTKA HERRENGASSE 7 00 WIEN TEL +43-5326-2352 FAX +43-5326-29 ministerbüro@bmi.gv.at
MehrBundesrat Drucksache 546/05 (Grunddrs. 767/04)
Bundesrat Drucksache 546/05 (Grunddrs. 767/04) 30.06.05 Empfehlungen der Ausschüsse R - FJ - FS - In zu Punkt der 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005 Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der
MehrEntwurf. Artikel 1 Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes
1 475/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2006, das Berufsausbildungsgesetz, das Maß-
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 14. April 2011
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 65/11 BESCHLUSS vom 14. April 2011 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB 176a Abs. 2 Nr. 1 Ein "Zungenkuss" ist in der Regel keine dem Beischlaf ähnliche
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 161/16t
IM NAMEN DER REPUBLIK 12 Os 161/16t 2 12 Os 161/16t Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch
MehrVerjährungsfristen von Sexualstraftaten
Verjährungsfristen von Sexualstraftaten Überblick der gesetzlichen Veränderungen seit 1997 Stand: 29.09.2017 Was bedeutet Verjährung? Eine Straftat kann nach dem deutschen Strafrecht nicht mehr verfolgt
MehrVerjährungsfristen von Sexualstraftaten
Verjährungsfristen von Sexualstraftaten Überblick der gesetzlichen Veränderungen seit 1994 Stand: 29.03.2018 Was bedeutet Verjährung? Eine Straftat kann nach dem deutschen Strafrecht nicht mehr verfolgt
MehrDas BVerfG und 202c StGB. Dominik Boecker Rechtsanwalt
Das BVerfG und 202c StGB Dominik Boecker Rechtsanwalt Aufbau Straftatbestand I. Tatbestand a. objektiver Tatbestand (auch subjektive TB-Elemente) b. subjektiver Tatbestand (Vorsatz) II. Rechtswidrigkeit
MehrErklärung zum grenzachtenden Umgang für ehrenamtlich Tätige
Erklärung zum grenzachtenden Umgang für ehrenamtlich Tätige Name, Vorname: Geburtsdatum: Anschrift: Tätigkeit: Seelsorgeeinheit/Verband : Ehrenamtliche Tätigkeit: Hiermit erkläre ich, dass ich den Verhaltenskodex
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 20. Mai 2011 Teil I 33. Bundesgesetz: Änderung der Strafprozessordnung 1975 und des Sicherheitspolizeigesetzes (NR: GP
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
2557 Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt*) Vom 6. Dezember 2011 Der Bundestag
MehrGesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht
Bundesrat Drucksache 574/14 BRFuss 28.11.14 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht Der Deutsche Bundestag
MehrGrundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)
Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 18. August 2009 Teil I 98. Bundesgesetz: Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 - KorrStrÄG 2009 (NR: GP XXIV IA 671/A
MehrHäusliche Gewalt. (Gewalt im häuslichen Nahbereich)
Häusliche Gewalt Häusliche Gewalt (Gewalt im häuslichen Nahbereich) Gewalt im sozialen Nahraum Initiativen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt Aufgaben der Staatsanwaltschaft Probleme und Grenzen der
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 18. August 2009 Teil I 98. Bundesgesetz: Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 - KorrStrÄG 2009 (NR: GP XXIV IA 671/A
MehrBUNDESKINDERSCHUTZGESETZ ÜBERSICHT. ÄNDERUNG DES 72a SGB VIII. 72a (4) SGB VIII
ÜBERSICHT Ausgangslage Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) 72a (4) SGB VIII die Partner der Vereinbarung Geltungsbereich relevanter Personenkreis relevante Straftaten ( 72a (1) SGB VIII) Kriterien qualifizierter
MehrAmtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 9 Seite 739
Amtliche Mitteilungen der Gerg-August-Universität Göttingen vm 23.09.2004/Nr. 9 Seite 739 Präsidium: Das Präsidium hat in seiner Sitzung am 08.09.2004 gemäß 37 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Hchschulgesetzes
MehrBUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ ZUKUNFT: MASSNAHMENVOLLZUG
ZUKUNFT: MASSNAHMENVOLLZUG Konferenz zur Umsetzung eines modernen Maßnahmenvollzugs I. Überblick Strafgerichtliche Einbettung des Maßnahmenrechts Durchgehende Zuständigkeit der Justiz und der Strafgerichtspflege
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1. Änderung des Strafgesetzbuches
Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Allgemeiner Teil Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Notwehr 3. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist,
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III 9. Protokoll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
Mehrdes Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Bearbeitungsstand: 30.01.2014 8:32 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
MehrAnhang III: Historisches
Eidgenössisches Justiz- und Plizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migratin SEM Handbuch Bürgerrecht Anhang III: Histrisches Inhaltsverzeichnis Anhang III: Histrisches... 1 Inhaltsverzeichnis...
MehrFachtagung Menschenhandel. In Mannheim. SO13, BKA Ort, Datum , Mannheim
Fachtagung Menschenhandel In Mannheim SO13, BKA Ort, Datum 10.03.2016, Mannheim Änderung der Straftatbestände in Bezug auf die Bekämpfung des Menschenhandels Grundlage für die Überarbeitung ist die Umsetzung
Mehr11 -J4~1 der Beilagen zu den Stenographischen ProtokolIen des Nationalrates XVI. Gesetzg~bungsperiodc. A n t rag
169/A XVI. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 1 von 7-11 -J4~1 der Beilagen zu den Stenographischen ProtokolIen des Nationalrates XVI. Gesetzg~bungsperiodc A n t rag No.... 1.~.!}....1 A Präs.:
MehrRAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. März 2002 (10.04) (OR. en) 7555/02 LIMITE DROIPEN 19 MIGR 23 COMIX 213
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 27. März 2002 (0.04) (OR. en) 7555/02 LIMITE DROIPEN 9 MIGR 23 COMIX 23 VERMERK des Sekretariats für die Gruppe "Materielles Strafrecht" Nr. Vordokument: 0704/0 DROIPEN
MehrRechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Aspekte der Fixierung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie straf- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Übersicht
MehrNeues Sportschutzgesetz?
Neues Sportschutzgesetz? Pro und Contra Barbara Stockinger Oberstaatsanwältin Staatsanwaltschaft München I Die bayerische Gesetzesinitiative: Sportschutzgesetz (SportSG) 1 Definitionen (1) Doping ist die
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 354/16 BESCHLUSS vom 26. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:261016B4STR354.16.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
MehrKESB-Kennzahlen Kanton Zürich. Bericht 2015. Verabschiedet am 21. April 2016
KPV KESB-Präsidienvereinigung Kantn Zürich c/ KESB Bezirk Pfäffikn ZH Schmittestrasse 10 Pstfach 68 8308 Illnau Tel 052 355 27 77 Fax 052 355 27 89 Web: www.kesb-zh.ch KESB-Kennzahlen Kantn Zürich Bericht
Mehr15. April 2009 zu Zahl: -2V-LG-1293/6-2009
15. April 2009 Begutachtung zu Zahl: -2V-LG-1293/6-2009 Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Kärntner Landesverfassung, die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 und das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz
Mehr; En die p~bgeordneten vertei~t
r~c~;'~ U~~ri;}~--C -!~ :_:~: "--'-- ", Lj ~--'-'--~:"l- ~~'~ 474/UEA XXV. GP - Entschließungsantrag (gescanntes Original) 1 von 5 ; En die p~bgeordneten vertei~t Entschließungsantrag der Abgeordneten
Mehr