Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. Juni 2013 gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erhoben.

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1 REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Erlass vm 26. Juli 2013 über I) das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprzessrdnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung geändert werden (Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013); II) das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird ( 278a, 278d StGB); I) Am 12. Juni 2013 hat der Natinalrat das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprzessrdnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung geändert werden (Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013) beschlssen, durch das insbesndere der Schutz vr Sexualdelikten und Menschenhandel mit den Mitteln des materiellen Rechts weiter gestärkt werden sll. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vm 26. Juni 2013 gegen den Gesetzesbeschluss des Natinalrates keinen Einspruch erhben. Das erwähnte Bundesgesetz ist unter BGBl. I Nr. 116/2013 kundgemacht wrden (s. Anlage A). Dem Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013 liegt die Regierungsvrlage 2319 BlgNR XXIV. GP (s. Anlage B) zugrunde. Der Bericht des Justizausschusses 2366 BlgNR XXIV. GP ist als Anlage C angeschlssen. Im Flgenden werden die Änderungen des StGB dargestellt, die mit 1. August 2013 in Kraft treten. Über die Änderungen der StPO, die am 1. Jänner 2014 in Kraft treten werden, wird ein gesnderter Erlass ergehen. Zur Infrmatin über die mit diesem Bundesgesetz geänderten Bestimmungen bringt das Bundesministerium für Justiz den Gerichten und staatsanwaltschaftlichen Behörden den Gesetzestext swie die Bezug habenden Gesetzesmaterialien (s. Anlagen A bis C) zur Kenntnis. Im Überblick lassen sich flgende Neuerungen des Strafgesetzbuches hervrheben, zu deren Erläuterung im Wesentlich auf die Gesetzesmaterialien verwiesen werden kann; ergänzende Bemerkungen verstehen sich unvrgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung: 1. Erweiterung des materiellrechtlichen Opferschutzes vr Sexualdelikten und vr Menschenhandel; insbesndere durch Umsetzung der Richtlinien 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung vn Kindern 1 vn 7

2 (ABl. Nr. L 335 vm S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 18 vm S. 7) und der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels (ABl. Nr. L 101 vm S. 1): a. Ausweitung der Anwendungsfälle der extraterritrialen Gerichtsbarkeit hne Rücksicht auf die Gesetze des Tatrtes nach 64 Abs. 1 Z 4a StGB um die Vergewaltigung ( 201 StGB) und die geschlechtliche Nötigung ( 202 StGB). b. Anpassung der Definitin der Prstitutin nach 74 Abs. 1 Z 9 StGB: Entfall des Erfrdernisses der gewerbsmäßigen Absicht bei Minderjährigen im Sinne eines verstärkten Schutzes Minderjähriger vr sexueller Ausbeutung. Prstitutin im Sinne des StGB (vgl. 215, 215a StGB u.a.) liegt daher bei Vrnahme der Duldung geschlechtlicher Handlungen am eigenen Körper gegen Entgelt durch Minderjährige auch dann vr, wenn die minderjährige Persn nicht die Absicht hat, sich der einem Dritten durch die wiederkehrende Vrnahme der Duldung eine frtlaufende Einnahme zu verschaffen. c. Erweiterung des Katalges der Ausbeutungsfrmen und Anhebung der Strafdrhungen für den Menschenhandel ( 104a StGB): Der Tatbestand ist nunmehr in fünf Absätze gegliedert: Das Grunddelikt nach Abs. 1 stellt auf bestimmte Handlungen ab, die in Bezug auf eine vlljährige Persn unter Einsatz unlauterer Mittel mit dem Vrsatz gesetzt werden, dass sie ausgebeutet werde. Abs. 2 umschreibt die unlauteren Mittel näher. Abs. 3 enthält eine taxative Liste der Ausbeutungsfrmen. Abs. 4 enthält inhaltlich unveränderte Qualifikatinen. Abs. 5 regelt die Tatbegehung gegenüber einer minderjährigen Persn, die kein unlauteres Mittel erfrdert und überdies gegenüber jener des Abs. 1 mit einer höheren Strafdrhung sanktiniert ist. Anhebung der Grundstrafdrhung nach 104a Abs. 1 StGB vn bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auf sechs Mnate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Gesetzliche Verankerung zusätzlicher Ausbeutungsfrmen ( 104a Abs. 3 StGB): Ausbeutung zur Bettelei, Ausbeutung zur Begehung mit Strafe bedrhter Handlungen. 2 vn 7

3 Ausdehnung der qualifizierten Strafdrhung vn einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auf alle minderjährigen Opfer ( 104a Abs. 5 StGB). Hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwrtlichkeit vn Opfern des Menschenhandels für strafbare Handlungen, zu deren Begehung der Menschenhandel erflgte der für typische Begleittaten (z.b. Vrzeigen eines gefälschten Reisepasses bei einer Plizeikntrlle) darf Flgendes hervrgehben werden: Begeht ein Menschenhandelspfer eine mit Strafe bedrhte Tat, um einen unmittelbar drhenden Nachteil vn sich der einem anderen abzuwenden, ist es entschuldigt, wenn der aus der Tat drhende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden sll und in seiner Lage vn einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten ist (entschuldigender Ntstand nach 10 StGB). Wenn die Vraussetzungen des 10 StGB nicht vrliegen, wäre an die Anwendung der Bestimmungen über den Rücktritt vn der Verflgung (Diversin) gemäß 198 ff. StPO zu denken. 3 vn 7

4 Knkurrenzen: Echte Idealknkurrenz ist möglich zwischen den 104a Abs. 1 und 217 Abs. 1, 217 Abs. 2 und 104a Abs. 4, 104a Abs. 5 und 217 Abs. 1 bzw. 2 swie zwischen 104a Abs. 1 StGB und 116 Abs. 1 FPG. d. Ausweitung der verbtenen Adptinsvermittlung nach 194 StGB auf die Herbeiführung der Zustimmung zur Adptin einer minderjährigen Persn entgegen Artikel 4 des Haager Adptinsübereinkmmens durch einen Vermittler ( 194 Abs. 1 Z 2 StGB). 194 Abs. 1 StGB differenziert daher nunmehr zwischen flgenden Fällen: Zustimmung zur Adptin gegen Vermögensvrteil ( 194 Abs. 1 Z 1). Snstige Herbeiführung der Zustimmung einer zustimmungsberechtigten Persn zur Adptin einer minderjährigen Persn entgegen Artikel 4 des Haager Adptinsübereinkmmens ( 194 Abs. 1 Z 2). Im Unterschied zur Z 1 ist die Anwendung der Z 2 auf Adptinen aus einem Vertragsstaat des Haager Adptinsübereinkmmens beschränkt. e. Anhebung der Strafuntergrenze der Grundstrafdrhung bei der Vergewaltigung vn sechs Mnaten auf ein Jahr Freiheitsstrafe ( 201 Abs. 1 StGB). f. Anhebung der Qualifikatinsstrafdrhungen bei der geschlechtlichen Nötigung auf fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe bzw. zehn bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe der lebenslang ( 202 Abs. 2 StGB). g. Angleichung der Strafrahmen für den sexuellen Missbrauch einer wehrlsen der psychisch beeinträchtigten Persn an die Tatbestände der Vergewaltigung ( 201 Abs. 1 StGB) und der qualifizierten Vergewaltigung ( 201 Abs. 2 StGB): Differenzierung der Grundstrafdrhung je nachdem, b es sich um einen Missbrauch zum Beischlaf/dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen ( 205 Abs. 1: ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) der um Missbrauch zu snstigen geschlechtlichen Handlungen ( 205 Abs. 2 StGB: sechs Mnate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) handelt. Erweiterung der Qualifikatinstatbestände der ersten Qualifikatinsstufe (Freiheitsstrafe vn fünf bis fünfzehn Jahren, 205 Abs. 3 StGB) um die Fälle, in denen das Opfer durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvllen Zustand versetzt der auf besndere Weise erniedrigt wird. h. Erweiterung der Qualifikatinsstrafdrhungen für den schweren sexuellen Missbrauch vn Unmündigen ( 206 Abs. 3 StGB) und den sexuellen Missbrauch vn 4 vn 7

5 Unmündigen ( 207 Abs. 3 StGB): Erweiterung der Qualifikatinstatbestände der ersten Qualifikatinsstufe (Freiheitsstrafe vn fünf bis fünfzehn Jahren) um die Fälle, in denen das Opfer durch die Tat längere Zeit hindurch in einem qualvllen Zustand versetzt der auf besndere Weise erniedrigt wird. Anpassung der Alterstleranzklauseln ( 206 Abs. 4 und 207 Abs. 4 StGB) im Hinblick auf die neu eingefügten Qualifikatinen, weil auch die neuen Qualifikatinen einer Straflsigkeit des Täters unter Heranziehung der Alterstleranzklauseln entgegenstehen. Die gesnderte Nennung der Penetratin mit einem Gegenstand kann im Hinblick darauf, dass es sich hierbei lediglich um einen Unterfall der besnderen Erniedrigung handelt, angesichts des Ausschlusses der Straflsigkeit bei jeglicher besnderer Erniedrigung entfallen. i. Ausdehnung der Altersgrenze des 207b Abs. 2 StGB vn 16 auf 18 Jahre. j. Ausdehnung des Tatbestandes der sittlichen Gefährdung vn Persnen unter 16 Jahren ( 208 StGB) zur Verstärkung des Schutzes Unmündiger davr, Zeuge geschlechtlicher Handlungen zu werden: 208 Abs. 1 StGB wird unverändert beibehalten. Nach Abs. 2 ist nunmehr mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wer außer dem Fall des Abs. 1, um sich der einen Dritten geschlechtlich zu erregen der zu befriedigen, bewirkt, dass eine unmündige Persn eine geschlechtliche Handlung wahrnimmt. Unter Wahrnehmung ist jede Frm des unmittelbaren visuellen der auditiven Sinneseindrucks eines gegenwärtigen Geschehens zu verstehen. Das Vrführen vn Filmen erfüllt den Tatbestand daher nicht. Ein gegenwärtiges Geschehen liegt aber auch dann vr, wenn das Opfer durch technische Übertragungsvrgänge (z.b. Webcam) in die Lage versetzt wird, ein live ablaufendes Geschehen wahrzunehmen. Eine höhere Strafdrhung, nämlich Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, sieht Abs. 3 vr, wenn der Täter bewirkt, dass eine unmündige Persn eine strafbare Handlung nach den 201 bis 207 der 207b StGB wahrnimmt. Ausdehnung der Alterstleranzklausel (nunmehr Abs. 4) auf die Fälle des neuen Abs. 2. Eine Straflsigkeit in den Fällen des Abs. 3 kmmt hingegen nicht in Betracht. k. Ausdehnung des Tatbestandes der Anbahnung vn Sexualkntakten zu Unmündigen ( 208a StGB) auf Kntaktaufnahmen zur Erlangung prngraphischer Darstellungen unmündiger Minderjähriger ( 208a Abs. 1a StGB). Nach 208a Abs. 1a ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen der mit 5 vn 7

6 Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer zu einer unmündigen Persn in der Absicht, eine strafbare Handlung nach 207a Abs. 3 (d.h. Sich-Verschaffen der Besitzen einer prngraphischen Darstellung einer minderjährigen Persn) der 3a (wissentlicher Zugriff im Internet auf eine prngraphische Darstellung Minderjähriger) in Bezug auf eine prngraphische Darstellung ( 207a Abs. 4) dieser Persn zu begehen, im Wege einer Telekmmunikatin der unter Verwendung eines Cmputersystems Kntakt herstellt. Erweiterung der tätigen Reue um den neuen Tatbestand des Abs. 1a. l. Anhebung der Strafdrhungen für die Förderung der Prstitutin und prngraphischer Darbietungen Minderjähriger ( 215a Abs. 1 und 2 StGB). m. Anhebung der Strafdrhungen der Zuhälterei nach 216 StGB als flankierende Regelung zur Bekämpfung des Menschenhandels: Die Strafdrhung des Grundtatbestandes nach Abs. 1 wird auf zwei Jahre, die Qualifikatinen der Abs. 2 bis 4 entsprechend auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Abs. 2) bzw. auf sechs Mnate bis zu fünf Jahren (Abs. 3 und 4) angehben. n. Ausdehnung der Reichweite des Tätigkeitsverbtes nach 220b Abs. 1 StGB: Die Anrdnung der vrbeugenden Maßnahme des Tätigkeitsverbtes nach 220b Abs. 1 setzt u.a. vraus, dass der Täter im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit der snstige Tätigkeit in einem Verein der einer anderen Einrichtung ausgeübt hat der auszuüben beabsichtigt, welche die Erziehung, Ausbildung der Beaufsichtigung Minderjähriger der snst intensive Kntakte mit Minderjährigen einschließt. Intensive Kntakte werden regelmäßig dann vrliegen, wenn der Kntakt zu Minderjährigen der Tätigkeit wesensimmanent ist (z.b. Animateure der Persnen mit ähnlicher Tätigkeit bei Veranstaltungen der Einrichtungen mit Minderjährigen als überwiegendes Zielpublikum). 2. Snstige Änderungen und redaktinelle Anpassungen: a. Teilbedingte Freiheitsstrafe: Entfall des Erfrdernisses des gemeinsamen Widerrufs der bedingten Nachsicht des Teiles einer Freiheitsstrafe und der bedingten Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil ( 53 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz StGB). Durch den Entfall des Erfrdernisses des gemeinsamen Widerrufs kann daher entweder die bedingte Entlassung der die ursprünglich erteilte bedingte Strafnachsicht der beides widerrufen werden, je nachdem, b der Widerruf der gesamten Sanktin der nur eines Teiles davn gebten erscheint, um den Rechtsbrecher vn weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Hervrzuheben ist, dass nach der Rechtsprechung im Fall des Widerrufsgrundes der mutwilligen Nichtbeflgung einer Weisung trtz förmlicher Mahnung und der beharrlichen 6 vn 7

7 Entziehung aus dem Einfluss des Bewährungshelfers ein Widerruf swhl der bedingten Entlassung als auch der bedingten Strafnachsicht nur dann erflgen kann, wenn Widerrufsgründe in Bezug auf beide Strafteile vrliegen (vgl. 14 Os 138/10s, 11 Os 171/10x). Wird daher dem Rechtsbrecher bei der bedingten Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe eine Weisung erteilt, die nicht auch für den bedingt nachgesehenen Strafteil erteilt wurde, kmmt ein Widerruf der bedingten Nachsicht wegen Weisungsbruchs nicht in Betracht, weil der vrliegende Widerrufsgrund ausschließlich die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil betrifft. b. Klarstellung bezüglich der inländischen Gerichtsbarkeit für vermögensrechtliche Anrdnungen angesichts der Änderungen durch das Strafrechtliche Kmpetenzpaket, BGBl. I Nr. 108/2010 ( 65a StGB). c. Anpassung des Verweises auf die Krruptinsdelikte als Vrtaten der Geldwäscherei im Hinblick auf die Verschiebung der Krruptin im privaten Sektr vn 168c ff. in 309 StGB durch das KrrStRÄG 2012, BGBl. I Nr. 61/2012 ( 165 StGB). II) Am 5. Juli 2013 hat der Natinalrat das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird, beschlssen, durch das der Straftatbestand des 278a Kriminelle Organisatin eingeschränkt wird und der Straftatbestand des 278d Terrrismusfinanzierung eine Ausweitung erfährt. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vm 18. Juli 2013 gegen den Gesetzesbeschluss des Natinalrates keinen Einspruch erhben. Das genannte Bundesgesetz ist nch nicht kundgemacht. Dem Bundesgesetz liegt der Initiativantrag 2369/A XXIV. GP (s. Anlage D) und der Abänderungsantrag AA-326 XXIV. GP (s. Anlage E). Der Bericht des Justizausschusses 2575 BlgNR XXIV. GP ist als Anlage F angeschlssen. Die Bestimmungen werden mangels anderer Regelung mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten. a. Wegfall der Tatbestandsalternative des Anstrebens des erheblichen Einflusses auf Plitik der Wirtschaft im Straftatbestand 278a StGB (Kriminelle Organisatin). b. Erweiterung des Straftatbestands 278d StGB (Terrrismusfinanzierung) um die Finanzierung individueller Terrristen unabhängig vm Verwendungszweck der Finanzmittel, swie eine Anhebung der Strafdrhung. 7 vn 7

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