Aktuelle Übersicht über Beihilfeleistungen - Kostendämpfungspauschalen, Wahlleistungen und Besonderheiten

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1 Aktuelle Übersicht über Beihilfeleistungen - Kostendämpfungspauschalen, Wahlleistungen und Besonderheiten In den letzten Jahren wurden Beihilfeleistungen für Beamte immer häufiger eingeschränkt, so dass viele beihilfeberechtigte Beamte vor der Frage stehen, ob sie sich ggf. über eine private Krankenzusatzversicherung absichern wollen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Öffnungsaktion der Privaten Krankenversicherung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beamte. Über Einzelheiten dieser Öffnungsaktion informiert das Rundschreiben des Finanzministeriums und der Verband der privaten Krankenversicherungen unter Beihilfeberechtigte, die bisher keinen privaten Krankenversicherungsschutz hatten und auch nicht freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, haben seit dem 1. Juli 2007 die Möglichkeit, sich im beihilfekonformen Standardtarif der privaten Krankenversicherung (PKV) zu versichern (laut Rundschreiben des Bundesministerium des Innern). Zuerst waren es die Verschlechterungen durch die Einführung der Kostendämpfungspauschale und der Wegfall der Wahlleistungen Unterkunft in Ein- oder Zweibettzimmern und die Chefarztbehandlung. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 27. September 2005; Aktenzeichen 2 BvL 11/02) hatte die Vorlagen des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen vom (Aktenzeichen 3 K 1122/99) zur Frage, ob die in der Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen geregelte Kostendämpfungspauschale ( 12 a NW BVO) mit dem Grundgesetz vereinbar ist, aus formalen Gründen zurückgewiesen. In der Begründung heißt es: Da es sich nicht um ein formelles Gesetz handele (sondern um eine Verordnung), könne das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen selbst über die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit dem Urteil vom 18. Juli 2007 (6 A 3535/06) für NRW nun auf die Berufungen des Landes NRW gegen die Urteile des Verwaltungsgerichtes entschieden, dass der Abzug der Kostendämpfungspauschale von der Beihilfe rechtwidrig sei. Die Richter stellten die Alimentation des Landes über die Eigenversorgung des Beamten. Die Kostendämpfungspauschale verstoße außerdem gegen das Gebot beamtenrechtlicher Rücksichtnahme, da sie eine gewollte Belastung des Beihilfeberechtigten darstelle, die zudem nicht versicherbar sei. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist noch möglich. Ähnliche aktuelle, noch nicht rechtskräftige Urteile aus dem Jahre 2007 zur Rechtswidrigkeit der Kostendämpfungspauschale gibt es u.a. in Rheinland-Pfalz und Hamburg. Die Kostendämpfungspauschale ist allerdings durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom C 36/02, u.a. zur gleichartigen Regelung in Niedersachsen) für verfassungsgemäß und damit rechtmäßig erklärt worden. Ebenso ist durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom (Aktenzeichen 2 BvR 1053/98) bereits entschieden, dass der Wegfall der Wahlleistungen Unterkunft in Einoder Zweibettzimmern und die Behandlung durch einen Chefarzt nicht verfassungswidrig ist, da ein Anspruch auf diese Wahlleistungen weder aus dem Alimentationsprinzip, dem Gleichheitssatz, der Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes hergeleitet werden könne. Seit ist eine weitere Reihe von Verschlechterungen wie bei den gesetzlichen Krankenkassen entsprechend auch auf die Beihilfeberechtigten übertragen worden. Hierzu gehören um nur einige zu nennen z.b. Eigenbehalte (Praxisgebühr), Abzugsbeträge u.a. bei Arznei- und Verbandsmitteln sowie bei Krankenhaus- und Kuraufenthalten ebenso wie der Wegfall der Beihilfe zu Bestattungskosten und die Reduzierung der Beihilfefähigkeit von Material- und Laborkosten für Zahnersatz (ab ). Es gibt allerdings große länderspezifische Unterschiede, die der beiliegenden Übersicht entnommen werden können. Zur Frage der Praxisgebühr für Berliner Landesbeamte ist das Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin vom (VG 28 A ) ergangen, das die Praxisgebühr als verfassungsgemäß ansieht; allerdings ist diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig (Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht).

2 Bund Beihilfevorschriften des Bundes (28. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften (BhV) vom einschließlich der Hinweise vom 8. Juli 2005 (sowie das Schreiben des BMI vom zur Gewährung von Beihilfe für Zahnersatz an in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer/innen mit Beihilfeanspruch) Keine Kostendämpfungspauschale unter (Gesetze und Verordnungen) Beihilfefähig sind nach 6 I Nr. 6 b BhV Aufwendungen für Wahlleistungen: gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen ( 22 BPflV, 16,17 KHEntgG), gesondert berechnete Unterkunft ( 22 BPflV, 16,17 KHEntgG) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 täglich sowie andere im Zusammenhang damit berechnete Leistungen im Rahmen der Nummern 1 und 2 des 6 I BhV. Bei vollstationären Krankenhausleistungen und Anschlussbehandlungen sind Zuzahlungen von 10,- Euro pro Tag, begrenzt auf 28 Tage zu zahlen. Bei Zahnersatz ist laut aktuellem Schreiben des BMI die Höhe der befundbezogenen Festzuschüsse auf 50 % der auf die Regelversorgung entfallenen Kosten festgesetzt. Die bisherige Bonusregelung wird auf das Festzuschusssystem umgestellt (also 20 % höherer Zuschuss bei 5 Jahren Vorsorge und weiter 10 % bei 10 Jahren), dies entspricht den Leistungen der 65 % nach dem bisherigen 5 III BhV (da hieß es: Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sind nach Maßgabe der Anlage 2 der BhV 65 % als gewährte Leistung anzurechnen. Berechnungsgrundlage ist der Betrag, aus dem sich der Zuschuß der Krankenkasse errechnet ( 5 III BhV). ) Ab sind die Material- und Laborkosten für Zahnersatz nicht mehr wie bisher zu 60 %, sondern zu 40 % beihilfefähig. Baden- Württemberg 101 Landesbeamtengesetz BW (in der Fassung vom ) in Verbindung mit der Beihilfeverordnung (BVO, zuletzt geändert durch Art. 10 Haushaltsstrukturgesetz 2004 vom ) Kostendämpfungspauschale (+); 15 BVO sieht dazu eine Kürzung entsprechend der Bezüge nach Besoldungsgruppen vor: A6 A9: 75,- (Aktive = A) und 60,- (Versorgungsempfänger = V) 6 a BVO bejaht die Beihilfefähigkeit von allgemeinen Krankenhausleistungen. Auch die Aufwendungen für nach 22 BPflV, 16, 17 KHEntgG ge- Abzugsbeträge/Eigenbehalt: Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich u.a. um 10 % der Kosten (mindestens 5.-, höchstens 10,- bei Arznei-/Verbandsmitteln, Hilfsmitteln), um 10,- Euro je Kalendertag bei Krankenhausleistungen sowie um 10,- (Praxisgebühr) je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigten und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen ( 12 BhV). Keine Praxisgebühr

3 gültig ab (Service) A 10 A 12: 90,- (A) und 80,- (V) A13 A16, B1, B2, R 1, R2, C1 bis C 3, H 1 bis H3, W1, W2: 120,- (A) und 100,- (V) B3 bis B6, R3 bis R6, C4, H4, H5, W3: 180,- (A) und 150,- (V) Höhere Besoldungsgruppen 270,- (A) und 240,- (V). Gewisse Ausnahmen sind vorgesehen ( 15 Absatz 1 Satz 2 BVO). sondert berechnete wahlärztliche Leistungen und für Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer sind beihilfefähig gegen Zahlung eines Betrages von 13,- monatlich, wenn gegenüber der Bezügestelle innerhalb von einer Ausschlussfrist von 5 Monaten erklärt wird, dass die Beihilfen zu Aufwendungen für Wahlleistungen in Anspruch genommen werden sollen ( 6 a Absatz 2 BVO), seit Bayern Art. 86 a Bayerisches Beamtengesetz, zuletzt geändert am in Verbindung mit der darauf basierenden Bayerischen Beihilfeverordnung (Bay BhV) vom (rückwirkend zum in Kraft getreten) unter bhv.pdf (Die gültigen Beihilferegelungen bis zum finden sich ) Keine Kostendämpfungspauschale Die bisherigen Eigenbehalte (Praxisgebühr von 10,- Euro pro Quartal, die gestaffelten Selbstbehalte für Arznei- /Verbands-/Hilfsmittel und Fahrtkosten sowie der Abzugsbetrag für allgemeine Krankenhausleistungen werden wie folgt ersetzt: Abzug von 6,- Euro für jede eingereichte Arztrechnung, Abzug von 3,- Euro für jedes verordnete Arznei-/Verbandsmittel von der Beihilfe (mit gewissen Ausnahmen). Erreichen die Abzugsbeträge in der Summe die Belastungsgrenze von 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens (bzw. 1 % bei chronisch Kranken), entfallen sie für den Rest des Kalenderjahres. Die Beihilfefähigkeit von Krankenhausleistungen ergibt sich aus 28 BhV: Beihilfefähig sind ferner unter Berücksichtigung der nach Art. 86 a II 6 Bay BG vorgesehenen Eigenbeteiligung die Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und berechnete Unterkunft bis zur Höhe der Kosten des Auslagen, Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen sind zu 40 % beihilfefähig ( 14 BhV). Die bisherige indikationsbezogene Beihilfegewährung wird durch eine zahlenmäßige Obergrenze von 2 Implantaten je Kieferhälfte ersetzt. Kuren sind auch für Versorgungsempfänger und Angehörige beilhilfefähig. Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sind nur beihilfefähig, wenn ein Amts- oder Vertrauensarzt bescheinigt, dass die erforderliche Rehabilitation nicht durch andere Maßnahmen (Kur oder ambulante Reha) möglich ist. Künftig werden für freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenverscherung nur noch Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für Heilpraktiker, Zahnersatz und Wahlleistungen im Krankenhaus ersetzt. Im übrigen wird auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen verwiesen.

4 Zweibettzimmers (Eigenbeteiligung von 25,- Euro pro Aufenthaltstag im Krankenhaus sowie 7,50 Euro pro Aufenthaltstag bei Zweibettzimmer- Wahlleistung). Berlin Brandenburg 44 Landesbeamtengesetz Berlin (LBG, zuletzt geändert am ) in Verbindung mit den Beihilfevorschriften des Bundes (zuletzt geändert zum : Hinweise zur Allgemeinen Vorschrift für die Beihilfe) unter mt/beihilfe/beihilfe.php (weiter zu: Beihilfevorschriften) 45 III Landesbeamtengesetz Brandenburg (LBG, geändert am 22. Juni 2005) in Verbindung mit den Beihilfevorschriften des Bundes Kostendämpfungspauschale (+): 44 IV LBG sieht dazu eine Kürzung der Beihilfe je Kalenderjahr bei Angehörigen der Besoldungsgruppen wie folgt vor: A7 bis A8 um 50,- A9 bis A12 um 100,- A13/14, C1, AH1 bis AH4, W1, R1 (bis 8. Lebensaltersstufe) um 200,-, A15/16,C2, C3, AH 5/6, W2, R1 (ab 9. Lebensaltersstufe), R2 um 310,-, B3 bis B7, C4, AH7, W3, R3 bis R7 um 460,-, B8 bis B11, R8 um 770,-. Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 35,- für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Die Bescheide ergeben hinsichtlich der Kostendämpfungspauschale nach wie vor vorläufig, so dass kein Widerspruch erforderlich ist. (Nachdem am mehrere Urteile zur Kostendämpfungspauschale ergangen sind (VG Berlin u.a. VG 28 A 55.03), hat das OVG Berlin-Brandenburg mit seinem Beschluss vom (OVG 4 N ) die Kostendämpfungspauschale für Berlin für verfassungsgemäß erklärt. keine Kostendämpfungspauschale 44 III LBG besagt, dass Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig sind. Die Kostendämpfungspauschale für Versorgungsempfänger beträgt 70 % der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden; bei Witwen und Witwern nur 40 % der für die Besoldungsgruppe maßgeblichen Kostendämpfungspauschale. Gewisse Ausnahmen sind möglich gem. 44 VII LBG. Zuzahlungen sind seit festgelegt: 10 %, mindestens 5,-, höchstens 10,- u.a. für Arznei- und Verbandmittel. Ebenso mindert sich die Beihilfe um einen Betrag von 10,- je Kalenderjahr je Beihilfeberechtigten und je berücksichtigungsfähigem Angehörigen für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen. Ab sind die Material- und Laborkosten für Zahnersatz nicht mehr zu 60 % sondern 40 % beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind gem. 45 III LBG Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung (dies trifft gesondert berechnete Chefarztleistungen sowie Zuschläge für Zweisiehe Bund

5 bettzimmer) Die Maßgabe gilt nicht findet sich das LBG für am vorhandene Schwerbehinderte. Entsprechendes gilt für berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten. Bremen ansonsten: siehe unter Bund 7 Bremisches Besoldungsgesetz: Bremische Beihilfeverordnung (BremBVO vom ) mit Wirkung vom 1. Juni 2005 (Damit entfällt der Verweis auf materiell-rechtliche Regelungen des Bundes!) keine Kostendämpfungspauschale Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Wahlleistungen gesondert berechenbare Unterkünfte und/oder besondere ärztliche Leistungen während eines Krankenhausaufenthaltes. ( 4 Absatz 1 Nr. 2 BremBVO) Ein jährlicher Eigenbehalt wird eingeführt. Dieser richtet sich nach dem jeweiligen familienbezogenen Bemessungssatz des Beihilfeberechtigten. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei einem Bemessungssatz ab 50 % um 150,- ; bei 60 % um 120,- und bei 70 um 100,- je Kalenderjahr. (weiter Aufgaben, Geschäftsbereich Personalbetreuung, Beihilfe); hier Anträge, Infos und Vorschriften Die Abzugsbeträge für jedes Arznei- und Verbandsmittel erhöhen sich (von 4,- auf 6,- ). Eine Beihilfe zu Bestattungskosten entfällt ab Hamburg 85 Hamburgisches Beamtengesetz (zuletzt geändert ) in Verbindung mit Hamburgischer Beihilfeverordnung (HmbBeihVO, zuletzt geändert durch Verordnung am ) Änderungen ab 1. August ktuell/weitereeinrichtungen/zentrum-fuerpersonaldienste/service/beihilfe Kostendämpfungspauschale (+): 17 a sieht eine Kürzung je Kalenderjahr nach Besoldungsgruppen vor: A7-A8: 25,- Euro A9: 50,- Euro A10-A11: 75,- Euro A12: 100,- Euro A13-A14, C 1, W1, H1, H2: 150,- Euro A15, A 16, B1, C2, C3, W2, W3, H3, H4, R 1 und R 2: 200,- Euro B2, B3, C4, H5, R3: 250,- Euro B4-B6, R4 R6: 300,- Euro B7: 400,- Euro Höhere Besoldungsgruppen: 500,- Euro. Dies gilt entsprechend für Versorgungsempfänger ( 17 a IV 2) Beihilfefähig sind nach 6 Nr. 6 HmbBeihVO Wahlleistungen bei voll-und teilstationären Krankenhausleistungen bis zur Höhe der Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen nach 2 Absatz 2 BPfV und nach 2 Absatz 2 KHEntgG in Form von DRG-Fallpauschalen, Zusatzentgelten und Zuschlägen und tagesgleichen Pflegesätzen und Entgelten für Modellvorhaben ( 24 BPflV). Ermäßigungen der Vergütungen für allgemeine Krankenhausleistungen wegen Inanspruchnahme von gesondert berechenbaren Wahlleistungen ( 16, 17 KHEntgG) bleiben unberücksichtigt; im übrigen sind Mehraufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen nicht bei- Der Eigenanteil für Arznei- und Verbandsmittel, die nach dem gekauft wurden, beträgt 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5,- und höchstens 10,- bis zu den Kosten des Mittels. Die Belastungsgrenze im Kalenderjahr beträgt 2 % der zu berücksichtigenden Jahreseinkünfte, höchstens jedoch 312,-. ( 6a HmbBeih- VO). Aufwendungen für zahntechnische Leistungen sind in Höhe von 60 % beihilfefähig ( 6 Nr. 1 Satz 2 HmbBeihVO sowie Anlage 1)

6 hilfefähig. Hessen 92 II Hessisches Beamtengesetz (HBG, zuletzt geändert am ) in Verbindung mit der Hessischen Beihilfeverordnung (HBeihVO zuletzt geändert 7. November 2006) Angemessene Material- und Laborkosten bei zahntechnischen Leistungen sind bis zu 60 % beihilfefähig. Auch Material- und Laborkosten für Aufbißbehelfe/-schienen, die ab entstehen, werden um 40 % gekürzt. Diese Kürzung gilt auch weiterhin für Material- und Laborkosten im Zusammenhang mit Inlays, Kronen, Brücken und Implantaten (hier sind ab pro Kieferhälfte zwei beihilfefähig). Mecklenburg- Vorpommern Gesetzestext 91 Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern (zuletzt geändert am ) bestimmt die Anwendung der Beihilfevorschriften des Bundes Merkblatt Beihilfe (Stand 11/2006): keine Kostendämpfungspauschale Beihilfefähig sind nach 6 I Nr. 6 HBeihVO stationäre und teilstationäre Krankenhausbehandlung, soweit sie allgemeine Krankanhausbehandlungen betreffen. Daneben sind Wahlleistungen, und zwar gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich 16,- täglich beihilfefähig. keine Kostendämpfungspauschale Wahlleistungen bei stationärer Behandlung siehe Bund (Selbstbehalt von 14,50 pro Tag zusätzlich zu 10,- Abzugsbetrag bei Krankenhaus- und Anschlussheilbehandlungen auf höchstens 28 Tage beschränkt,) und gem. 91 II Landesbeamtengesetz Ausnahmen Beihilfefähig sind verordnete, anerkannte Arzneimittel, wobei bei Personen über 18 Jahren ein Eigenanteil pro Packung von 4,50 abzuziehen ist ( 6 Absatz 1 Nr. 2 HBeihVO). Soweit Festbeträge nach 35 SGB festgesetzt sind, sind die übersteigenden Aufwendungen nicht beihilfefähig. Siehe Bund (Abzugsbeträge bei Arznei- und Verbandsmitteln, Praxisgebühr, Belastungsgrenzen, Leistungsausschlüsse, Zahnersatz) Niedersachsen 87 c Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG vom mit Änderung zum durch das Haushaltsbegleitgesetz 2005 vom ) in Verbindung mit den Beihilfevorschriften des Bundes, zuletzt geändert am bzw. Die Kostendämpfungspauschale ist seit dem wieder aufgehoben. Die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen war durch Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 wie folgt eingeschränkt: Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft bei stationärer Behandlung (Wahlleistungen). Satz 1 gilt nicht für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die vor dem Die 10,- Euro Praxisgebühr ist seit durch die Beihilfevorschriften des Bundes in Niedersachsen eingeführt. Auch zu Abzugsbeträgen bei Arzneimitteln, usw. siehe Bund Ab sind die Material- und Laborkosten für Zahnersatz nicht mehr zu 60 %, sondern 40 % beihilfefähig.

7 (Anträge, Infoblätter, u.a. aktuelles Informationsblatt, Stand ) das 65. Lebensjahr vollendet haben oder am mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 behindert sind (Schwerbehinderte), solange diese andauert. Seit (durch das Haushaltsbegleitgesetz 2005) ist auch für diese Personengruppe die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen weggefallen, so dass es nun insgesamt in Niedersachsen keine Beihilfe für Wahlleistungen mehr gibt (Übergangsregelungen für im Jahr 2004 entstandene oder begonnene Behandlungen) Ausgenommen sind Versorgungsempfänger nach Art. 131 GG. Nordrhein- Westfalen Beihilfeverordnung NRW (BVO), zuletzt geändert zum durch die 21. Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnungen vom , beruhend auf 88 Landesbeamtengesetz/Art. 5 Nr. 6 Hochschulfreiheitsgesetz sowie Verwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO gültig ab oder Kostendämpfungspauschale noch (+); 12 a BVO besagt, daß die Beihilfe je Kalenderjahr, in dem Aufwendungen entstanden sind um folgende Kostendämpfungspauschale bei der ersten Antragstellung im Kalenderjahr gekürzt wird: Stufe 1 Besoldungsgruppen A7 bis A11 um 150,- ; Stufe 2 Besoldungsgruppen A12 bis A15, B1, C1, C2, H1 bis H3, R1, W 1, W 2 um 300,- ; Stufe 3 Besoldungsgruppen A16, B2, B3, C3, H4, H5, R2, R3, W 3 um 450,- ; Stufe 4 Besoldungsgruppen B4 bis B7, C4, R4 bis R7 um 600,- und Stufe 5 höhere Besoldungsgruppen um 750,-. Soweit in W 1 eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 1 Absatz 3 B BesO W und in den Besoldungsgruppen W2 und W3 neben dem Grund- Beihilfefähig sind gemäß 4 I Nr. 2 a BVO stationäre Behandlung in Höhe der nach Bundespflegesatzverordnung für allgemeine Krankenhausleistungen berechnungsfähigen Vergütungen ( BPflV), der Arztkosten abzüglich eines Betrages von 10,- täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr, der Kosten für ein Zweibettzimmer ( 22, 23 BPflV) abzüglich eines Betrages von 15,- täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr sowie der Entgelte nach 26 BPflV. 4 I Nr. 2 b BVO sieht Selbstbehalt in weiteren Sonderfällen vor. Per Runderlass des Finanzministeriums vom (der den vom aufhebt) bestehe nun keine Notwendigkeit mehr (durch den oben im Vorspann genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom ), die Beihilfefestsetzungen hinsichtlich des Abzugs der Kostendämpfungspauschale in NRW weiterhin vorläufig ergehen zu lassen. Sie werden wieder ohne Vorbehaltsvermerk vorgenommen und alle bisher vorläufigen Festsetzungen werden für endgültig erklärt. Hier bleibt abzuwarten, wie das Finanzministerium durch das Urteil des OVG von Juli 2007 nun reagieren wird! Der Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach 3 BVO. Absatz 3 enthält den Ausschluss der Beihilfe, wenn der Beihilfeberechtigte Sach- oder Dienstleistungen (ärztliche und zahnärztliche Versorgung, ambulante und stationäre Krankenhausbehandlung, heilmittel, usw.) erhält. Als solche gelten z.b. auch Geldleistungen bei kieferorthopädischer Behandlung, bei Arznei- und

8 gehaltssatz ein monatlicher Leistungsbezug nach den 12 und/oder 14 LBesG bezogen wird, ergibt sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale durch einen Vergleich des monatlichen Gesamtbezuges mit den jeweils niedrigsten Grundgehaltsstufen/-sätzen der Besoldungsgruppen A und B der Stufen 3 bis 5 nach Halbsatz 1. (Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigte und Ruhestandsbeamte und Witwen sowie Hinterbliebene, Versorgungsempfänger, Waisen, gesetzlich Krankenversicherte ( 12 a Absatz II, III,IV BVO) Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 60,- für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Verbandsmitteln sowie Leistungen aufgrund der Bestimmungen über die vollständige oder teilweise Kostenbefreiung ( 62 Absatz 4 SGB V). Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass Pflichtversicherte anstelle von Sach- und Dienstleistungen Kostenerstattung nach 13 Absatz 2 SGB V wählen oder nach 13 Absatz 4 SGB V erhalten sowie Aufwendungen, bei denen die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe des Festbetrages nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch übernimmt. Praxisgebühren und gewisse Zuzahlungen sind nicht beihilfefähig ( 3 Absatz 3 Satz 4 BVO). Rheinland-Pfalz 90 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (vom ) sowie Beihilfeverordnung Rheinland- Pfalz (BVO) vom 1. August 2006 in der Fassung der 16. Landesverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom ( Verwaltung, finanzielles Dienstrecht, Beihilfe) aktueller Text der Beihilfeverordnung und Merkblatt Kostendämpfungspauschale (+) 12 c BVO hat zum eine allgemeine Kostendämpfungspauschale eingeführt: Die Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen in Rechnung gestellt worden sind, wie folgt gekürzt: Stufe 1 Besoldungsgruppen A7, A8 um 100,- ; Stufe 2 Besoldungsgruppe A9 bis A11 um 150,- ; Stufe 3 Besoldungsgruppen A12 bis A15, B1, C1, C2, H1 bis H3,R1, W1 um 300,- ; Stufe 4 Besoldungsgruppen A16, B2, B3, C3, H4, H5, R2, R3, W2 um 450,- Stufe 5 Besoldungsgruppen B4 bis B7, C4, R4 bis R7, W3 um 600,- ; Stufe 6 Höhere Besoldungsgruppen um 750,-. Die Kostendämpfungspauschale Beihilfefähig sind Wahlleistungen, wenn die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung vorgeschriebene Wahlleistungsvereinbarung vor Erbringen der Wahlleistung schriftlich abgeschlossen wurde und der Festsetzungsstelle vorgelegt wird, und zwar gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrags von 12,- Euro täglich und andere im Zusammenhang damit berechnete Leistungen im Rahmen des 4 Absatz 1 Nr. 1 und 6 BVO) ( 5 a BVO). Hierzu bedarf es einer Erklärung des Beihilfeberechtigten (Ausschlussfrist von 3 Monaten). Details zur Berechnung der Kostendämpfungspauschale bei Teilzeitbeschäftigten, Versorgungsempfängern, Witwen/Witwern, usw. in 12 c II, III, VI BVO Die Beihilfefestsetzungen hinsichtlich des Abzugs der Kostendämpfungspauschale in Rheinland-Pfalz sollen laut Finanzministerium vom (aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtes Koblenz vom mit dem Aktenzeichen 6 K 67/07.KO) vorläufig ergehen. Keine Praxisgebühr Zahntechnische Leistungen nach 5 Absatz 1 BVO sind ab zu 60 % beihilfefähig.

9 vermindert sich um 40,- für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Saarland Sachsen Aufgrund 98 Saarländisches Beamtengesetz (zuletzt geändert durch das Gesetz vom ) ergangene Saarländische Beihilfeverordnung (BhVO, zuletzt geändert durch das Rechtsbereinigungsgesetz vom ) (weiter unter Justiz, Landesrecht, Verwaltung) (aktuelle Beihilfeverordnungs- Broschüre : Stand 5/2007) 102 Sächsisches Beamtengesetz (zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom ) mit Verweis auf die Beihilfevorschriften des Bundes (Beihilfevorschriften BhV ), soweit durch Rechtsverordnung der Sächsischen Staatsregierung nichts anderes bestimmt wird. Die Staatsregierung hat von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBVO vom ) erlassen. gültig seit keine Kostendämpfungspauschale Beihilfefähig nach 5 Absatz 1 Nr. 2 BhVO sind vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung abzüglich eines Betrages von 9,- je Kalendertag für längstens 14 Kalendertage innerhalb eines Kalenderjahres bei Personen über 18 Jahren mit Ausnahme der Wahlleistungen ( 22 BPflV) sowie vor- und nachstationärer Behandlungen im Krankenhaus ( 115 a SBG V). Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind Aufwendungen für die Leistungen beihilfefähig, die den in Satz 1 genannten entsprechen. keine Kostendämpfungspauschale Streichung der Wahlleistungen: siehe 6 I Nr. 6 b BhV (Bund) und Abweichung in 7 SächsBVO (bei Behandlung in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung bzw. das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden, sind Kosten für Leistungen nur insoweit beihilfefähig, wie sie für Aufwendungen in dem dem Wohnort am nächsten gelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung entstanden wären ( 7 SächsBVO). Zuzahlungen sind nach Apothekenabgabepreis zu leisten von 4,- bei Abgabepreis bis 16,-, von 4,50 bei Preis bis 26,-, von 5,- bei Preis von mehr als 26,- ( 5 Absatz 1 Nr. 6 BhVO) Die Sanatoriumsaufenthalte werden auf 3 Wochen begrenzt und können nur noch alle 4 Jahre beansprucht werden sowie Einführung eines Selbstbehaltes von 9,- pro Tag ( 7 Absatz 3 BhVO). Die beihilfefähigen Aufwendungen bei Heilkuren ergeben sich aus 8 BhVO. Die beihilfefähigen Aufwendungen bei zahlärztlichen Leistungen ergeben sich aus 9 BhVO. - Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik sind nur in Höhe von 40 % beihilfefähig ( 4 SächsB- VO) ab Selbstbehalt: Die nach Anwendung des 15 BhV verbleibende Beihilfe wird in jedem Jahr um 80,- gekürzt, Ausnahmen u.a. bei Waisen, gesetzlich Krankenkassenversicherten, Personen, die sich in der Elternzeit befinden ( 12 SächsBVO) - Eigenbehalte bei Arznei- und Verbandsmitteln, Hilfsmitteln, usw. sowie Praxisgebühr entsprechend Beihilfevorschriften des Bundes Sachsen-Anhalt (weiter unter öffentlicher Dienst, Beamte, Beihilfe) 88 a Absatz 1 Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (zuletzt geändert durch Gesetz vom Keine Kostendämpfungspauschale siehe Bund siehe Bund

10 ) verweist auf die Beihilfevorschriften des Bundes Schleswig-Holstein Thüringen 100 Absatz I Satz 1 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein (LBG, zuletzt geändert am ) und der Beihilfeverordnung Schleswig-Holsteins (BhVO vom , zuletzt geändert am ) (unter Finanzministerium, Besoldung, Beihilfe) Hier finden sich ein Informationsmerkblatt und der aktuelle Beihilfeverordnungstext 87 Thüringer Beamtengesetz (zuletzt geändert am ) verweist auf die Beihilfevorschriften des Bundes Die Beihilfe wird je Kalenderjahr um folgende Selbstbehalte gekürzt: bei A2 bis A 6 um 50,- ; bei A 7 bis A 9 um 100,-, bei A 10 A 11 um 150,-, bei A 12 A 15, B 1, C1 und C2, W 1 und W 2, R 1, H 1, H2 und H 3 um 200,- ; A 16, B 2, B 3, C 3, W 3, R 2 und R 3, H 4 um 300,-, B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7 um 400,- und bei höheren Besoldungsgruppen um 500,- ( 16 Absatz 1 BhVO). Reduzierungen bei Teilzeitbeschäftigungen, Versorgungsempfängern, Hinterbliebenen, Waisen ( 16 Absatz 2 BhVO). Nicht beihilfefähig sind bei stationärer Behandlung wahlärztliche Leistungen und Zweibettzimmer ( 9 Absatz 1 Nr. 6 BhVO). Nicht beihilfefähig sind Leistungen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus, die darauf beruhen, dass der Versicherte die mögliche Sachleistung nicht als solche in Anspruch genommen hat. Keine Kostendämpfungspauschale siehe Bund Siehe Bund Es werden keine Abzüge mehr für Arzneiund Hilfsmittel sowie anlässlich eines Krankenhaus-, Sanatoriums- oder Kuraufenthaltes vorgenommen; der Pauschalbetrag nach 12 Absatz 1 Nr. 4 BhVO (20,- ) entfällt, stattdessen fällt der unter Kostendämpfungspauschale beschriebene Selbstbehalt des 16 Absatz 1 BhVO an. Sehhilfen sind nur noch beschränkt beihilfefähig (Pauschalierung je nach Einstärkengläser oder Mehrstärkengläser) einschließlich der Fassungen (Festbetrag für Fassung 20,- ). Implantationen im Kieferbereich sind eingeschränkt beihilfefähig (u.a. bis zu 2 Implantate je Kiefernhälfte). Die Beihilfefähigkeit von in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherten ergibt sich aus 18 Absatz 4 BhVO. Stand: 27. Juli 2007 Rechtsanwältin Birgit Ufermann

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit 12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit Seit dem 1. April 2004 sind Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) nur gegen Zahlung eines Betrags von 13,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigten

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