Das neue Erwachsenenschutzrecht Auswirkungen auf das SchKG

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1 Das neue Erwachsenenschutzrecht Auswirkungen auf das SchKG Prof. Dr. Peter Breitschmid, Universität Zürich RAin Luisa-F. Vogelsang, Zürich Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz Weiterbildungsveranstaltung vom Dienstag, 11. September 2012

2 Übersicht 1. Einleitung 1.1 Konzept Kindes- und Erwachsenenschutz: Worum geht es? 1.2 Reformziele 1.3 Verhältnis von SchKG zu Erwachsenenschutzrecht 2. Neuerungen im Erwachsenenschutz 2.1 Übersicht Erwachsenenschutz 2.2 Die Eigene Vorsorge 2.3 Massnahmen von Gesetzes wegen für Urteilsunfähige 2.4 Die Behördlichen Massnahmen 2.5 Einzelfragen des neuen Erwachsenenschutzrecht 3. Auswirkungen auf das SchKG 3.1 Zustellung von Betreibungsurkunden 3.2 Privilegierter Anschluss 4. Neues Namensrecht 4.1 Familienname 4.2 Name von Kindern 4.3 Namensänderung 4.4 Namensrechtliches Intertemporalrecht Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 2

3 1.1 Konzept Kindes- und Erwachsenenschutz: Worum geht es? Konzeptionelles 1: Kundensegmente Die Kundensegmente von Betreibungs- und Kindes-/Erwachsenenschutzbehörden überlappen teilweise: Schwierigkeiten in der Bewältigung des Alltags und finanzielle Engpässe gehen oft Hand in Hand. Ob und inwie-weit die Behördenzusammenarbeit bislang und künftig Hand in Hand geht, ist Gegenstand anderer Abschnitte des Referats. Jedenfalls schafft die Stossrichtung des neuen Erwachsenenschutzrechts, das auf verstärkte Autonomie Massnahmebetroffener und private Vorsorge zielt, gewisse (zusätzliche) Koordinations- und Kommunikationsschnittstellen. Dass 101 Jahre nach Inkrafttreten des ZGB das bisherige Vormund-schaftsrecht totalrevidiert und professionalisierte Erwachsenenschutz-behörden geschaffen werden, geht deshalb auch an den SchK-Fachbehörden nicht spurlos vorbei. Das Referat skizziert Institute und Strukturen der über hundert neuen Artikel des ZGB. Aber auch als Privatperson hätte sich jede und jeder einmal mit dem Gedanken an eine Patientenverfügung oder einen Vorsorgeauftrag zu befassen. Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 3

4 1.1 Konzept Kindes- und Erwachsenenschutz: Worum geht es? Konzeptionelles 2: Prinzip der Selbstverantwortung Grundanliegen der Personensorge ist die Selbstverantwortung (urteilsfähige Erwachsene, ZGB 17), ausnahmsweise die Fremdverantwortung (für abhängige Unmündige bzw. über 18jährige Urteilsunfähige). Grundregel ist damit die private Sorge, für sich selbst und für jene Personen, für die man Verantwortung trägt. Förderung und Stärkung der Selbstverantwortung ist zentrales Anliegen des neuen KESR, unterstrichen durch die beiden Institute des Vorsorgeauftrags (ZGB 360 ff) und der Patientenverfügung (ZGB 370 ff). Zusätzlich wird familieninterner Beistand und Solidarität dadurch gestärkt, dass Ehegatten und eingetragene PartnerInnen neu für bestimmte Rechtshandlungen von Gesetzes wegen klar umrissene Vertretungsrechte zustehen (ZGB 374); ebenfalls können nahe Angehörige (s. den «Katalog» in ZGB 378: Konzept der «proches») urteilsunfähige Personen bei med. Massnahmen vertreten. Ob sich die Hoffnungen ins neue Recht verwirklichen, wird sich weisen: Die Ordnung erscheint an sich überzeugend und zweckmässig, ändert aber nichts an der wenig vorteilhaften Ausgangslage: Schwächezustände sind in einer «fitten» Gesellschaft per se stigmatisierend und werden verdrängt. Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 4

5 1.1 Konzept Kindes- und Erwachsenenschutz: Worum geht es? Konzeptionelles 3: Beherrschung von Schwäche? Schwächezustände werden in einer «fitten» Gesellschaft tendenziell verdrängt und gelten als stigmatisierend. Man hätte schon bisher handeln können (Vorsorgevollmacht, letztlich ein Auftrag nach OR). Der Teufel steckt im Detail: Dass nämlich mit entfallender Urteilsfähigkeit die Steuerungsfähigkeit der betroffenen Person «wegdriftet»; alles, was geordnet werden muss (Patientenverfügung z.b.), ist stark durch eine prognostische Sicht geprägt, insofern schwankend und ungewiss was auch zu akzeptieren wäre! Dass sich das neue Recht weniger durch eine «defizitorientierte» Sichtweise auszeichnet, mag es «lesbarer» und zugänglicher machen, als es das alte war letztlich ändert sich nichts daran, dass akzentuierte Defizite Massnahmen erfordern und diese einen Autonomieverlust bedeuten. Umsorgt werden ist aber durchaus schön! Massnahmen sollen künftig möglichst «massgeschneidert» und die bisherige Typenfixierung und -starrheit soll gelockert werden. Das kollidiert z.t. mit Verkehrsinteressen, diese aber kollidieren mit Persönlichkeitsschutz und Diskretion. Auch Schwäche ist allerdings Teil des menschlichen Lebens, und die alternde Gesellschaft wird sich diesem Thema zu stellen haben! Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 5

6 1.1 Konzept Kindes- und Erwachsenenschutz: Worum geht es? Konzeptionelles 4: subsidiärer staatlicher Schutz Erst subsidiär - wenn das Netz von Familie oder nahestehenden Personen versagt - greift staatliche Autorität ein. Nicht im Sinne einer hoheitlichen Intervention in die Privatsphäre, sondern als Teil der staatlichen Aufgabe, dass Schwache zu schützen sind, worauf sie kraft ihrer Menschenwürde bedingungslos Anspruch haben. So kollidieren etwa bei der Fürsorgerischen Unterbringung (FU, vormals FFE, ZGB 426 ff) der Anspruch auf «Freiheit» mit dem Anspruch auf med. Versorgung indes ist FU nicht Haft und Persönlichkeitsverletzung, sondern eben Menschenrecht auf med. Grundversorgung. Gegenstand staatlichen Schutzes sind die menschlichen Grundbedürfnisse (Nahrung, Wohnung, Bildung, s. etwa BV 7 ff, 41), die je nach den Umständen zu bestimmen sind. Hilfe soll wirksam und nachhaltig erbracht werden, nicht hektisch und übereifrig-interventionistisch, sondern aus- und abgewogen: Verhältnismässig! Gegenstand des Schutzes sind auch Vermögensinteressen (ZGB 324 ff bzgl. Kindesvermögen, 401 ff, 413 f; ferner die bundesrätliche Verordnung zur Vermögensverwaltung im Rahmen von Vormund- oder Beistandschaft, VVBV, SR , AS ). Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 6

7 1.2 Reformziele Förderung des Selbstbestimmungsrechts Stärkung der Solidarität innerhalb der Familie Stärkere Gewichtung des Verhältnismässigkeitsprinzips Terminologische Bereinigung überholter Begriffe Professionalisierung des Erwachsenenschutzes Verbesserung des Pflegerechts Lückenfüllung bei Unterbringung Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 7

8 1.3 Verhältnis von SchKG zu Erwachsenenschutzrecht Schnittstellen/wichtige Problembereiche: Betreibungsort / Wohnsitz Besteht Handlungs-und Betreibungsfähigkeit? Besondere Zustellungsmodalitäten (Zustellung an Vertreter bzw. Dritte), Eingriffe in das Betreibungsverfahren durch Vertreter Betreibungsrechtliche Sonderregelungen werden an das neue ESR angepasst Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 8

9 2.1 Übersicht Erwachsenenschutz Eigene Vorsorge (nzgb 360 ff.) Massnahmen von Gesetzes wegen (nzgb 374 ff.) Behördliche Massnahmen (nzgb 390 ff.) Organisation (nzgb 440 ff) Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 9

10 2.2 Die eigene Vorsorge Formen: Ziel: Vorsorgeauftrag i.s.v. nzgb 360 ff. (VA) Patientenverfügung i.s.v. nzgb 370 ff. (PV) Förderung der Selbstbestimmung durch selbstbestimmte Fremdbestimmung für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit, Förderung der Eigenverantwortung Aber: Errichtung, Widerruf, Wirksamkeitsdauer etc. werden gesetzlich geregelt und Einschreitensvoraussetzungen der ESB trotz eigener Vorsorge festgelegt Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 10

11 2.3 Massnahmen von Gesetzes wegen für Urteilsunfähige Formen gesetzlicher Massnahmen Vertretung durch Ehegatten/Partner (nzgb 374 ff.) Gesetzliche Vertretung bei medizinischen Massnahmen (nzgb 377 ff.) Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen (nzgb 382 ff.) Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 11

12 2.4 Die behördlichen Massnahmen Arten von Massnahmen: Versch. Formen von Beistandschaften (nzgb 390 ff.), behördliche Massnahmen bei Verzicht auf eine Beistandschaft (nzgb 393) Fürsorgerische Unterbringung (nzgb 426 ff.) Allgemeine Grundsätze: Erhaltung und Förderung der Selbstbestimmung (nzgb 388 II) Verhältnismässigkeitsprinzip, Subsidiarität (nzgb 389) Keine Typenfixierung Freie Ausgestaltung anhand der Bedürfnisse (nzgb 391 I) Merke: Bezeichnung der Beistandschaft lässt nur bedingt auf deren genauen Ausgestaltung schliessen Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 12

13 2.4.1 Beistandschaften - Allgemeines Übersicht Begleitbeistandschaft (nzgb 393) Vertretungsbeistandschaft (nzgb 394 f.) Mitwirkungsbeistandschaft (nzgb 396) Umfassende Beistandschaft (nzgb 398) Unterstützung des Hilfsbedürftigen nur mit dessen Zustimmung. Keine Vertretung Vertretung der Hilfsbedürftigen auch ohne dessen Zustimmung Zwingende Mitwirkung des Beistandes. Keine Vertretung Vollumfängliche Betreuung und Vertretung durch Beistand Beachte: Verbeiständung wird nicht publiziert Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 13

14 2.4.2 Begleitbeistandschaft (nzgb 393) Zustimmungserfordernis Verbeiständete Person muss urteilsfähig sein Zustimmung ist absolut höchstpersönlich (keine Vertretung möglich) Die Begleitungshandlung Bzgl. faktischen Verhaltensweisen z.b. Kochen, Beratung, Verhinderung von Isolation etc. Keine gesetzliche Vertretung Handlungsfähigkeit bleibt vollumfänglich bestehen Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 14

15 2.4.3 Vertretungsbeistandschaft (nzgb 394 f.) Vertretungsbeistandschaft (nzgb 394) Vertretung der hilfsbedürftigen Person bei Schwächezustand Grds. konkurrierende Kompetenz, ausser bei Entzug der Handlungsfähigkeit (nzgb 394 II, III) Vermögensverwaltungsbeistandschaft (nzgb 395) Verwaltung von Vermögen und/oder Einkommen Kontensperrung ohne Entzug Handlungsfähigkeit möglich Merke: Beschränkung der Handlungsfähigkeit muss nicht gleich umfangreich sein wie die Beistandschaft an sich Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 15

16 2.5 Einzelfragen des neuen ESR Qualifikation der familiären Solidarität Interessenskonflikte erkennen und vorbeugen Rolle der staatlichen Aufsicht bei Interessenskonflikte Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 16

17 2.5.1 Qualifikation der familiären Solidarität Verstärktes Abstellen auf familiäre Solidarität in einer Phase des gesamtgesellschaftlich gelockerten Status durch - ZGB 374 ff (Vertretung von Gesetzes wegen innerhalb der Familie: nur Ehegatten/eingetr. PartnerInnen), - ZGB 377 ff (Vertretung bei med. Massnahmen: breiter Katalog gem. «Vertretungskaskade» von ZGB 378), - und etwa ZGB 420 (Reduktion von Dokumentationspflichten, damit aber auch der Überwachung bei Angehörigenmandaten), riskiert «Lücken» dort, wo der Status nur der Form, aber nicht mehr der Substanz nach besteht (Kriterium: gemeinsamer Haushalt bzw. regelmässige und persönliche Beistandsleistung). Das ist nicht Kritik an der gesetzlichen Lösung, aber Warnhinweis zu deren Umsetzung. Man bedenke z.b. auch, dass die Regelung von ZGB 382 ff sich nur auf Unterbringung in Einrichtungen, nicht aber auf private Pflege bezieht. Andernorts (z.b. bei Willensvollstreckung) wird angeregt, Laien schärfer zu überwachen bzw. enger zu begleiten. Gefordert ist insgesamt das Sensorium der Fachbehörde. Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 17

18 2.5.2 Interessenkonflikte erkennen und vorbeugen ZGB 368, 373, 376, 381, 385, 419, [420] als «Einschreiten-Normen» KESB als staatliche Stelle interveniert subsidiär durch Massnahmen, die - Konflikte vermeiden sollen (vorgängige Prüfung der Eignung/Unabhängigkeit, formale Anforderungen an Bestellung, Entschädigungsordnung, zusätzliche Zustimmungserfordernisse [ZGB 417] usf.); - Auswirkungen möglicher Interessenkonflikte kontrollierbar machen sollen (z.b. zusätzliche Ermächtigungen für bestimmte Vorkehren; ohnehin Inventar- und Rechenschaftspflichten u.ä.), einschliesslich der Frage, welche (zusätzliche) Überwachung (etwa durch berufsständische Organisationen bei RAs, Notaren, Ärzten u.ä.) besteht; - letztlich eine Verantwortlichkeit (des Mandatsinhabers, ggf. aber auch der zu seiner Überwachung zuständigen Stelle) vorsehen (ZGB 454). Einschreiten erfolgt von Amtes wegen (ZGB 446); dies setzt indes voraus, dass KESB Möglichkeit hat, überhaupt Dossierkenntnis zu haben (ggf. durch Hinweise Dritter, unabhängig von deren Interesse, ZGB 443). Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 18

19 2.5.3 Rolle der staatlichen Aufsicht bei Interessenskonflikte Der Vorrang privater Vorsorge/Subsidiarität staatlicher Intervention fällt weg, wenn es um die Sicherung der rechtsstaatlichen Ordnung geht: Staatliche Aufsicht kann nicht wegbedungen werden (insofern besteht ein Primat der behördlichen Intervention vor privater Vorsorge) und folgt der Offizialmaxime: jeder der KESB wie auch immer bekanntgewordene Gefährdungsfall ist darauf hin zu prüfen, ob bzw. in welchem Umfange und in welcher Hinsicht eine Gefährdung vorliegt bzw. mit welcher Massnahme dieser ggf. begegnet werden kann (und muss), ZGB 446. Nach ZGB 443 I kann jede Person Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vgl. zum Prinzip des Jedermann, der ein Interesse hat, den Beitrag des kürzlich verstorbenen Bernhard Schnyder (FS Hegnauer, Bern 1986, 453 ff), der leider die Umsetzung des von ihm stark geprägten neuen KESR nicht mehr erleben konnte. Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 19

20 2.5.3 Rolle der staatlichen Aufsicht bei Interessenskonflikte Zur gebotenen Abwägung, wo die Behörde in ein privates Mandat intrudiert : Nachträgliche Genehmigung interessenkollisionsträchtigen, aber zweckmässigen Vorgehens ist selbstverständlich möglich; in der Ten-denz wäre allerdings präventiven vor (allenfalls) repressiven Massnahmen der Vorzug zu geben; zweckmässig scheint aber auch (etwa im Falle eines dringlichen Geschäfts) ein expliziter Vorbehalt, dieses nachträglich der KESB zur Genehmigung vorzulegen. Indes müsste im Rahmen der professionalisierten Strukturen künftig möglich sein, überall dringende Geschäfte mit Priorität zu behandeln (Präsidialentscheide; kurzfristige Einsetzung eines punktuell ermächtigten Mandatsträgers etc.). Mit der Frage der (allenfalls verzögernden, allenfalls aber auch Risiken übersehenden) Intervention hängen allerdings auch verantwortlichkeitsrechtliche Folgen zusammen (ZGB ; neuerdings analog SchKG 5 Staatshaftung), wobei immerhin anzumerken ist, dass im einen oder andern Falle auch Rechtsmittel gegen die Intervention (oder ein allfälliges Zögern) der KESB möglich wären (ZGB 419). Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 20

21 3. Auswirkungen auf das SchKG Folgende Bestimmungen des SchKG werden geändert Art. 60 erster Satz Art. 68 c (Minderjähriger Schuldner) Art. 68 d (Volljähriger Schuldner unter einer Massnahme des ESR) Art. 111 Abs. 1 Ziffer 2 u. 3 sowie Abs. 2 Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 21

22 3.1 Zustellung von Betreibungsurkunden (nschkg 60) Rechtsstillstand, Schuldner in Haft Art. 60 erster Satz Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen, sofern nicht von Gesetzes wegen der Vormundschaftsbehörde die Ernennung obliegt. Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand. Art. 60 erster Satz neue Fassung Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen.... Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 22

23 3.1 Zustellung von Betreibungsurkunden (nschkg 68c) Minderjähriger Schuldner, Art. 68c neue Fassung 1 Ist der Schuldner minderjährig, so werden die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter zugestellt. Im Fall einer Beistandschaft nach Artikel 325 ZGB erhalten der Beistand und die Inhaber der elterlichen Sorge die Betreibungsurkunden, sofern die Ernennung des Beistands dem Betreibungsamt mitgeteilt worden ist. 2 Stammt die Forderung jedoch aus einem bewilligten Geschäftsbetrieb oder steht sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Arbeitsverdienstes oder des freien Vermögens durch eine minderjährige Person (Art. 321 Abs. 2, 323 Abs. 1 ZGB, Art. 327b E ZGB), so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem gesetzlichen Vertreter zugestellt Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 23

24 3.1 Zustellung von Betreibungsurkunden (nschkg 68c) Zustellungsmodalitäten Bei minderjährigen und betreibungsunfähigen Schuldnern: Zustellung an gesetzlichen Vertreter (Abs. 1) Im Falle einer Beistandschaft nach Art. 325 ZGB Doppelzustellung an Kindesvermögensverwaltungsbeistand und an die Inhaber der elterlichen Sorge (Abs. 1) Bei minderjährigen und betreibungsfähigen Schuldnern: Doppelzustellung an gesetzlichen Vertreter und Schuldner (Abs. 2) Wie ist zu verfahren, wenn dem minderjährigen Schuldner ohne gesetzlichen Vertreter noch kein Vormund bestellt wurde? Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 24

25 3.1 Zustellung von Betreibungsurkunden (nschkg 68d) Volljähriger Schuldner unter einer Massnahme des Erwachsenenschutz, Art. 68d neue Fassung 1 Ist ein Beistand oder eine vorsorgebeauftragte Person für die Vermögensverwaltung des volljährigen Schuldners zuständig und hat die Erwachsenenschutzbehörde dies dem Betreibungsamt mitgeteilt, so werden die Betreibungsurkunden dem Beistand oder der vorsorgebeauftragten Person zugestellt. 2 Ist die Handlungsfähigkeit des Schuldners nicht eingeschränkt, so werden die Betreibungsurkunden auch diesem zugestellt. Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 25

26 3.1 Zustellung von Betreibungsurkunden (nschkg 68d) Anwendungsbereich Beistand oder ist zuständig für Vorsorgebeauftragte Person Vermögensverwaltung Definition: Jedes tatsächliche Verhalten, das nach seiner typischen Beschaffenheit dazu bestimmt ist, das verwaltete Vermögen zu erhalten, zu mehren oder seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen. (BBl ) Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 26

27 3.1 Zustellung von Betreibungsurkunden (nschkg 68d) Ausgestaltung der Vermögensverwaltungsbefugnisse eines Beistandes mit Vermögensverwaltung: Die ESB bestimmt, welche Vermögenswerte und Einkommen verwaltet werden, nzgb 395 I und II ob die Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird, nzgb 394 II ob Vermögenswerte dem tatsächlichen Zugriff entzogen werden, nzgb 395 III (z.b. Kontosperre) ob ein Verfügungsverbot über die Liegenschaft ausgesprochen wird, nzgb 395 IV Befugnisse bei umfassender Beistandschaft: nzgb 398 Abs. 2 und 3 Tod der verbeiständen Person: nzgb 554 Abs. 3 Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 27

28 3.1 Zustellung von Betreibungsurkunden (nschkg 68d) Ausgestaltung der Vermögensverwaltungsbefugnisse einer vorsorgebeauftragten Person mit Vermögensverwaltung: - nzgb 360 Abs. 2 (inhaltliche Dispositionen durch die auftraggebende Person) - nzgb 364 (Auslegung und Ergänzung) - nzgb 363 (Feststellung ob und im welchen Umfang der VA wirksam wird, liegt bei der ESB) Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 28

29 3.1 Zustellung von Betreibungsurkunden (nschkg 68d) Zustellungsmodalitäten Bei betreibungsunfähigen Schuldnern: Zustellung an Vertreter (Abs. 1) Bei betreibungsfähigen Schuldnern: Zustellung an Vertreter und Schuldner (Abs. 2) Merke: Handlungsfähigkeit in Bezug auf die fraglichen Vermögenswerte ist das massgebende Kriterium, nicht die Art der getroffenen Massnahme an sich Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 29

30 3.1 Zustellung von Betreibungsurkunden (nschkg 68d) Betreibungsamt beachtet Betreibungsunfähigkeit von Amtes wegen falls: bei verbeiständetem Schuldner Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung gemacht hat Betreibungsbegehren Hinweise enthält bei Schuldner mit vorsorgebeauftragter Person Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung gemacht hat Betreibungsbegehren Hinweise enthält Datenbank Infostar Angaben enthält (Umsetzung nach nzgb 361 III noch offen) Weitere Abklärungen hat das Betreibungsamt grundsätzlich nicht zu tätigen Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 30

31 3.1 Zustellung von Betreibungsurkunden (nschkg 68d) Folgen fehlerhafter Zustellung Zustellung erfolgt an einen betreibungsunfähigen Schuldner allein, obwohl das BA entsprechend informiert ist weil dem BA keine Informationen zur Verfügung stehen Nichtigkeit (SchKG 22) Anfechtbarkeit? Wohl mit Blick auf Abwägung von Gläubiger- und Schuldnerinteresse ebenfalls Nichtigkeit Zustellung erfolgt an einen betreibungsfähigen Schuldner allein; gültige Zustellung, da Zustellung an den Beistand nach nschkg 69d Abs. 1 nur Schutzbestimmung; ggf wäre (Frist!) Beschwerde nach SchKG 17 anzubringen. Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 31

32 3.2 Privilegierter Anschluss Art. 111 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 sowie Abs. 2 SchKG 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen: 2. die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. E ZGB); 3. die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334 bis ZGB; 2 Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- beziehungsweise Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben. Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 32

33 4.1 Familienname Grundregel: Namenskontinuität in allen Lebenslagen einschliesslich Ehe / «trotz Ehe» damit namensmässige Gleichstellung (oder zumindest die Chance dazu ) Ausnahmen: ZGB 30a (Rückkehr zum vorehelichen Namen nach Verwitwung) ZGB 119 I (Erklärung betr. Rückkehr zum Ledigname nach Scheidung) ZGB 160 II (Annahme eines gemeinsamen Familiennamens bei Eheschliessung) neu: PartG 12a, analog ZGB 160 II: Möglichkeit eines «gemeinsamen Namens» für gleichgeschlechtliche Paare (beachte: «gemeinsamer» und nicht etwa «Familien»- Name) ZGB 270: Name des Kindes verheirateter Eltern gem. elterlicher Festlegung bei Eheschliessung, ZGB 160 III/270 I, mit «Rückkommensmöglichkeit» binnen eines Jahres (ZGB 270 II). Bei gemeinsamem Familienname (Vateroder Muttername, ZGB 160 II) trägt das Kind diesen (ZGB 270 III) ZGB 270a: Unverheiratete Eltern - evtl. «Familiennamenseinheit» via ZGB 30 I («achtenswerte Gründe»)? Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 33

34 4.2 Name von Kindern Grundregel: Namenskontinuität in allen Lebenslagen, ausgehend vom «vorbestimmten» (ZGB 160 III) Vater- oder Mutter- oder gemeinsamen Familiennamen. Ausnahmen: ZGB 270a III (unverheiratete Eltern): ZGB 270a I: Grundregel: Ledigname der Mutter ZGB 270a II: Übergang zum Vatername bei gemeinsamer elterlicher Sorge, auf Erklärung der Eltern (beider!) ggü. dem Zivilstandsamt binnen eines Jahres seit Einräumung gem. Sorge (danach wohl weiterhin, gem. ZGB 30 I) ZGB 270a III: Bei (Übergang der) Alleinsorge an Vater auf Erklärung des Vaters ggü. dem Zivilstandsamt (gemäss 270a II) Urteilsfähigkeit des Unmündigen in Namensbelangen ist ab Vollendung des zwölften Altersjahrs zu bejahen: Zustimmung zu ihn betreffenden Änderungen erforderlich (ZGB 270b). ZGB 30 I: Autonome Namensgestaltung des Kindes? Ab welchem Alter/ bei welchen Umständen haben Unmündige die Möglichkeit, selbstständig eine Namensänderung aus «achtenswerten Gründen» zu beantragen? Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 34

35 4.3 Namensänderung ZGB 30 I erfährt eine entscheidende textliche Änderung: statt «wichtiger» sind nur mehr (wie bislang im aufgehobenen/überflüssig gewordenen ZGB 30 II) «achtenswerte» Beweggründe erforderlich. Die Materialien äussern sich nicht zu dieser Änderung, doch ist klar, dass der terminologische Übergang in Kenntnis der bisherigen Unterscheidung der beiden Begriffe erfolgt. Im Gegensatz zum Prinzip der Namenskontinuität wird die Namensänderung damit deutlich erleichtert. Ziel der Reform ist damit (neben der Gleichstellung der Geschlechter in Ehenamensbelangen) die Individualisierung des Namensrechts: Nicht mehr «Verkehrsschutz» kontinuierlicher Namensführung, sondern Recht auf freie Gestaltung der «eigenen Firma» steht im Vordergrund. Konsequenz früherer Pseudonyme (mit Namensschutz) und Vervielfältigung der Namensführung im Rahmen von social media Typische achtenswerte Beweggründe dürften die bislang eher restriktiv gehandhabten «therapeutischen» Namensänderungen bilden (die was etwa maliziös angemerkt sei zumindest im Erfolgsfall, d.h. wenn sie längerfristig glücklich machen, zulasten des KVG abzurechnen wären ). Keine (verfahrensmässige) Erleichterung (s. ZGB 30 III!) ergibt sich bei Namensänderungen in Patchwork-Situationen: rechtliches Gehör des leiblichen Elternteils ist weiterhin zu wahren! (so auch Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht, 3.A. 2012, Rz ) Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 35

36 4.4 Namensrechtliches Intertemporalrecht S. SchlT-ZGB 8a (Ehegatten) bzw. 13d (Kinder): - Ehegatten, die durch Eheschliessung ihren Namen geändert haben, können jederzeit (ohne it-rechtliche Fristbeschränkung) durch Erklärung ggü. dem Zivilstandsamt zu ihrem Ledignamen wechseln (der Wechsel zu einem andern Namen z.b. Name aus früherer Ehe wäre im ebenfalls erleichterten Weg von ZGB 30 I anzustreben). - Elterliche Namenswechsel gestützt auf SchlT-ZGB 8a ermöglichen den Eltern ein Vorgehen gem. ZGB 270 bzw. 270a (Erklärung ggü. Zivilstandsamt). ZGB 270b (Zustimmung des in Namensbelangen urteilsfähigen Kinds) bleibt vorbehalten. Prof. Dr. Peter Breitschmid, RAin Luisa-F. Vogelsang 36

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