Auffrischungsschulung für den Gefahrgut-Fahrzeugführer

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1 Lehrbuch Gefahrgut Uwe Hildach Wolfgang Spohr Jürgen Werny Fortbildung Auffrischungsschulung für den Gefahrgut-Fahrzeugführer

2 Uwe Hildach Wolfgang Spohr Jürgen Werny Fortbildung Auffrischungsschulung für den Gefahrgut-Fahrzeugführer Stand: ADR 2011

3 Impressum Autoren... Teile Uwe Hildach... 1, 3, 5 Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Spohr... 2, 4, 6 Dipl.-Ing. Jürgen Werny... 7, 8 Titelbild: Mit freundlicher Unterstützung der Daimler AG. Mehr Nutzlast. Mehr Fahrkomfort. Mit Mercedes PowerShift, dem automatisierten Schaltgetriebe von Mercedes-Benz, fällt wirtschaftliches Arbeiten im Axor jetzt noch leichter. Diese Getriebe wiegt weniger und spart Kraftstoff. Darüber hinaus bietet es mehr Schalt- und Fahrkomfort und erleichtert u. a. das Rangieren auf engen Höfen mit praxisorientierten Zusatzfunktionen Verlag Heinrich Vogel in der Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Straße 30, München Springer Fachmedien ist Teil der Fachverlagsgruppe Springer Science+ Business Media 12. Auflage 2011 Stand: Januar 2011 Umschlaggestaltung: Bloom Project Lektorat: Ulrike Hurst Herstellung: Markus Tröger Satz & Layout: satz-studio gmbh, Asbach-Bäumenheim Druck: Kessler Druck + Medien, Michael-Schäffer-Str. 1, Bobingen Das Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Das Werk ist mit größter Sorgfalt erarbeitet worden. Eine rechtliche Gewähr für die Richtigkeit der einzelnen Angaben kann jedoch nicht übernommen werden. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Folgenden die männliche Form (z. B. Fahrzeugführer) verwendet. Alle personenbezogenen Aussagen gelten jedoch stets für Männer und Frauen gleichermaßen. ISBN

4 Vorwort Vorwort Der Transport gefährlicher Güter verlangt von Ihnen als Fahrzeugführer nicht nur großes Verantwortungsbewusstsein, sondern auch wesentlich mehr Wissen und Können, als Ihnen in der Fahrschule beim Erwerb des Führerscheins vermittelt wurde. Deshalb schreiben die GGVSEB und das ADR vor, dass nur solche Personen Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern führen dürfen, die an einer Erstschulung bzw. Auffrischungsschulung teilgenommen haben und eine Prüfung über die besonderen Anforderungen bei Gefahrguttransporten bestanden haben. Der Musterkursplan des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) für die Auffrischungsschulung von Gefahrgutfahrern sieht vor, dass aufbauend auf der Erstschulung Neuerungen auf der Vorschriftenseite berücksichtigt, aber auch bereits vorhandene Kenntnisse aufgefrischt werden sollten. Daneben sollen technische und stoffbezogene Änderungen im Bereich des Gefahrguttransports berücksichtigt werden. Das vorliegende Buch soll Ihnen die Teilnahme an dieser Schulung erleichtern. Mit Hilfe von Merkkästen, vielen Beispielen und Abbildungen wird Ihnen das notwendige Gefahrgutwissen leicht und verständlich vermittelt. Da das Lehrbuch verständlicherweise nicht auf alle denkbaren Fragen eingehen kann, sollten Sie sich in Zweifelsfällen während der Schulung an die Dozenten und nach Abschluss der Schulung an den Gefahrgutbeauftragten des Unternehmens, die Behörden oder Gefahrgutberatungsstellen wenden. Dieses Buch enthält am Ende eines jeden Kapitels Verständnisfragen, die an die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) entwickelten Prüfungsfragen angelehnt sind. Jeder Frage sind Antworten zugeordnet, von denen (wie in der Prüfung) nur eine richtig ist. Welche dies ist, finden Sie auf der letzten bedruckten Seite des Buches. Umschließungen und Fahrzeuge werden im Buch mit Fotos dargestellt. Die Grafiken als Ergänzung sollen im Text und bei den Verständnisfragen den Wiedererkennungswert für die Prüfung erhöhen. Dort werden ausschließlich schwarz-weiße Grafiken verwendet. So können Sie sich optimal auf die Prüfung vorbereiten. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg! München, im Dezember 2010 Ihr Verlag Heinrich Vogel

5 Inhalt Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Vorschriften 1.1 Notwendigkeit und Zweck der Gefahrgutvorschriften Übersicht über wichtige Gefahrgutvorschriften Vorschriften für die Sicherung Aufbau der GGVSEB und des ADR Vorschriften der GGVSEB Vorschriften des ADR Gefahrguttransportrelevante Vorschriften außerhalb von GGVSEB und ADR Verständnisfragen Allgemeine Gefahreigenschaften 2.1 Einführung Stoffe und Gegenstände Klasseneinteilung Gefahreigenschaften der einzelnen Klassen Klasse 1. Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Klasse 2. Gase Klasse 3. Entzündbare flüssige Stoffe Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe Klasse 4.3 Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Klasse 5.1 Entzündend wirkende Stoffe Klasse 5.2 Organische Peroxide Klasse 6.1 Giftige Stoffe Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe

6 Inhalt Klasse 7. Radioaktive Stoffe Klasse 8. Ätzende Stoffe Klasse 9. Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Schadwirkungen Voraussetzungen für Schädigungen Schädigungen des menschlichen Körpers Schädigungen der Umwelt Verständnisfragen Dokumentation 3.1 Handhabung und Bedeutung der Begleitpapiere Erläuterung einzelner Begleitpapiere Beförderungspapier Schriftliche Weisungen ADR-Bescheinigung Lichtbildausweis Container-Packzertifikat Fahrwegbestimmung ADR-Zulassungsbescheinigung Verständnisfragen Fahrzeug- und Beförderungsarten, Umschließungen, Ausrüstung 4.1 Beförderungsarten Beförderung in loser Schüttung Beförderung in Containern Beförderung in Versandstücken Beförderung in Tanks Beförderung als geschlossene Ladung Fahrzeugarten Beförderungseinheit Fahrzeuganforderungen Besondere Anforderungen an einzelne Klassen

7 Inhalt 4.3 Umschließungen Verpackungen Verpackungsarten Ausrüstung der Fahrzeuge Ausrüstungsgegenstände Verständnisfragen Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln 5.1 Kennzeichnung, Gefahrzettel und Ausrichtungspfeile auf Versandstücken und Umverpackungen Kennzeichnung Gefahrzettel Ausrichtungspfeile Begrenzte Mengen Freigestellte Mengen Ungereinigte leere Verpackungen Kennzeichnung, Ausrichtungspfeile und Gefahrzettel auf Umverpackungen Großzettel (Placards) an Fahrzeugen Anbringen der Placards Größe der Placards Sonderregelung bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt Entfernen der Placards Kennzeichen für erwärmte Stoffe Warnzeichen für begaste Güterbeförderungseinheiten (CTU) Kennzeichnung von nicht belüfteten Fahrzeugen und Containern bei der Beförderung bestimmter Gase Kennzeichnung von Beförderungseinheiten mit in begrenzten Mengen verpackten gefährliche Güter Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe Orangefarbene Tafeln an Fahrzeugen, Tanks und Containern Bedeutung der Nummern auf den orangefarbenen Tafeln Kennzeichnung von Beförderungseinheiten, Tanks und Containern mit orangefarbenen Tafeln Entfernen oder Verdecken von orangefarbenen Tafeln und Kennzeichen

8 Inhalt 5.4 Verständnisfragen Durchführung der Beförderung 6.1 Verkehrs- und Betriebssicherheit Abfahrtkontrolle Sicherer Fahrbetrieb Be- und Entladen von Fahrzeugen Ladungssicherung Sondervorschriften für die Fahrzeugauswahl Begaste Fahrzeuge oder Container Vorschriften zur Durchführung von Transporten Fahrzeugbesatzung Parken Mengenbegrenzungen je Fahrzeug Verwendung von elektrischen Anschlussverbindungen Abstände bei Kolonnenfahrt Fahrwegbestimmung Reinigen nach dem Entladen Sonstige Sonderbestimmungen Tunnelregelungen Verständnisfragen Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen 7.1 Am Transport beteiligte Personen Allgemeine Sicherheitspflichten Pflichten des Fahrzeugführers Pflichten der sonstigen Beteiligten Pflichten des Auftraggebers des Absenders Pflichten des Absenders Pflichten des Beförderers Pflichten des Verladers (Versandstückbereich) Pflichten des Befüllers (Tanktransport und lose Schüttung) Pflichten des Empfängers Pflichten des Verpackers Sanktionen Ordnungswidrigkeiten

9 Inhalt Straftaten Zivilrechtliche Haftung Verständnisfragen Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen 8.1 Maßnahmen vor Fahrtantritt Maßnahmen während der Fahrt Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen Sofortmaßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen Maßnahmen in Tunneln Unfallmeldung Brandbekämpfung Erste Hilfe Spezielle Schutzausrüstung Verständnisfragen Anhang Transport ungereinigter leerer Verpackungen und geringer Mengen verpackter gefährlicher Güter Gefahrguttabelle (Auszug) Stichwortverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Richtige Antworten zu allen Verständnisfragen

10 Notwendigkeit und Zweck der Gefahrgutvorschriften Notwendigkeit und Zweck der Gefahrgutvorschriften Von Gefahrguttransporten gehen erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen Tiere Sachen und die Umwelt aus. Zu ihrer Abwehr (Sicherheit) und gegen den Missbrauch gefährlicher Güter (Sicherung) wurden besondere Bestimmungen erlassen. Man nennt sie Gefahrgutvorschriften Übersicht über wichtige Gefahrgutvorschriften Übersicht über wichtige Gefahrgutvorschriften Bezeichnung der Vorschriften Abkürzung Geltungsbereich Gefahrgutbeförderungsgesetz Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Gefahrgutkontrollverordnung Gefahrgutkostenverordnung Gefahrgutverordnung See Gefahrgutbeauftragtenverordnung Gefahrgut-Ausnahmeverordnung Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße GGBefG GGVSEB GGKontroll V GGKost V GGVSee GbV GGAV ADR alle Verkehrsträger Straße/Schiene/ Binnengewässer Straße Straße See alle Verkehrsträger alle Verkehrsträger mit Ausnahme der Luft Straße 11

11 Schadwirkungen Schadwirkungen Voraussetzungen für Schädigungen Damit Sie beim Umgang mit gefährlichen Gütern die Gefahren erkennen und Schädigungen vermeiden können, werden im Folgenden einige wichtige Begriffe und Zusammenhänge erklärt. Abkühlung Ventile, Düsen und ähnliche Teile können durch frei werdendes Ladegut abkühlen und unter anderem unbrauchbar werden. Beispiele: Treten Gase oder Dämpfe an Undichtigkeiten unter hohem Druck aus, so wird die Umgebung der Austrittsstelle eingeeist. Gelangen solche Flüssigkeiten auf Körperteile, so kann es zu Erfrierungen kommen. Werden Gase tiefgekühlt befördert, so kühlen sich Tank und Rohrleitungen stark ab. Befinden sich nach einer Reinigung noch Wasserrückstände in Rohrleitungen, so kommt es zu Vereisungen. Es besteht die Gefahr, dass Rohre und Schläuche platzen. Ausdehnung und Volumenänderung Alle Gefahrstoffe, ob in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand, dehnen sich bei Erwärmung aus und verringern ihr Volumen bei Abkühlung.! Wichtig! Beim Befüllen von Tanks und Verpackungen sind daher unbedingt die maximalen Füllungsgrade einzuhalten! Das Ausmaß der Ausdehnung durch die Temperatur hängt auch von der Dichte bzw. dem spezifischen Gewicht des Stoffes ab. Je kleiner das spezifische Gewicht, desto größer ist die Ausdehnung. 39

12 Verständnisfragen Verständnisfragen Welche Antwort richtig ist, finden Sie auf der letzten bedruckten Seite des Buches. 1. Nach welcher Haupteigenschaft werden Stoffe in der Klasse 3 eingeteilt? a) Dampfdruck b) Brennpunkt c) Flammpunkt d) Viskosität 2. Warum sind die Dämpfe von brennbaren Flüssigkeiten so gefährlich? a) Weil sie sich oft in tiefer gelegenen Räumen ansammeln und dann eine explosionsgefährliche Atmosphäre bilden können b) Weil sie die Ozonschicht schädigen c) Weil sie die Armaturen beschädigen können d) Weil Sie in Verbindung mit Luft ätzende Gase entwickeln 3. Feuchtigkeit am menschlichen Körper (z.b. durch Schwitzen) ist beim Umgang mit ätzenden Stäuben besonders gefährlich. Warum? a) Es besteht Erstickungsgefahr b) Da ätzender Staub an feuchten Körperteilen besonders gut haftet, ist die Gefahr einer Verätzung sehr groß c) Weil der MAK-Wert überschritten wird d) Weil der Staub das Verdunsten der Feuchtigkeit verhindert 4. Wann kann es zu Staubexplosionen kommen? a) Wenn brennbare Stäube aufgewirbelt werden b) Wenn Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung getroffen werden c) Wenn sich Stäube am Behälterboden angesammelt haben d) Wenn die Stäube in Wasser gebunden sind 47

13 3 Dokumentation Ausnahmeregelungen zum Beförderungspapier Für Beförderungen von Versandstücken im Rahmen von Kapitel 3.4 und 3.5 ADR (in begrenzten bzw. freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter) gilt: Beförderungsart Kapitel 3.4 ADR (begrenzte Mengen) Kennzeichnung der Versandstücke Besonderheit Kein Beförderungspapier nach ADR erforderlich UN 1986 UN 1987 LQ 60

14 4 Fahrzeug- u. Beförderungsarten, Umschließungen, Ausrüstung Beförderung in Tanks Kapitel 7.4 des ADR Zur Beförderung in Tanks gehört die Beförderung von Gefahrgütern in Tankfahrzeugen (= festverbundene Tanks) Aufsetztanks Batterie-Fahrzeugen mit Tanks Tankcontainern ortsbewegliche Tanks MEGC (Mehrere Elemente Gascontainer) Ein Tankfahrzeug ist ein Fahrzeug mit einem oder mehreren festverbundenen Tanks zur Beförderung von Flüssigkeiten, Gasen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen. Ein festverbundener Tank ist ein Tank mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 Litern (1 m 3 ), der dauerhaft auf einem Fahrzeug befestigt ist oder einen wesentlichen Bestandteil des Fahrgestells des Fahrzeugs bildet. Tankfahrzeug (festverbundener Tank) 84

15 5 Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln! Wichtig! Auf einem Versandstück können mehrere Gefahrzettel angebracht sein. Dies kann bedeuten, dass von dem in dem Versandstück befindlichen Gut mehrere Gefahren ausgehen oder dass sich in dem Versandstück mehrere Gefahrgüter mit unterschiedlichen Gefahren befinden. Das ADR kennt 22 verschiedene Gefahrzettel (siehe Seiten 117 und 118). Anstelle dieser Gefahrzettel dürfen im Zu- und Ablauf zu und von Seehäfen und Flugplätzen die für den See- und Luftverkehr vorgeschriebenen Gefahrzettel verwendet werden. Die Gefahrzettel dürfen einen Text (wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahr) enthalten, wenn der Text die vorgeschriebenen Elemente nicht verdeckt. Werden Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen befördert, so ist ein zusätzliches Kennzeichen erforderlich. Das Kennzeichen ist neben den sonst vorgeschriebenen Gefahrzetteln anzubringen. Für Einzelverpackungen und Innenverpackungen in zusammengesetzten Verpackungen bis maximal 5 kg oder Liter gibt es eine Freistellung von dieser Kennzeichnungspflicht. Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe 116

16 5 Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln 5.2 Großzettel (Placards) an Fahrzeugen Unterabschnitt , und Kapitel 5.3 des ADR Anbringen der Placards Sie als Fahrzeugführer haben dafür zu sorgen, dass folgende Fahrzeuge an beiden Längsseiten und hinten mit den für die geladenen Güter vorgeschriebenen Placards versehen sind: 1. Fahrzeuge mit Versandstücken, in denen sich Güter der Klasse 1, ausgenommen Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S oder radioaktive Stoffe der Klasse 7 ausgenommen freigestellte Versandstücke befinden, 1) 2. Fahrzeuge, die mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung beladen sind, 3. ungereinigte leere Fahrzeuge, auf denen sich gefährliche Güter in loser Schüttung befunden haben, 4. Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder mit Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die mit gefährlichen Gütern beladen oder nach ihrer Entladung leer und ungereinigt sind, 1) Großzettel (Placards) an Fahrzeugen brauchen bei der Beförderung geringer Mengen nicht angebracht zu werden, wenn Unterabschnitt ADR (siehe S. 231 ff) angewendet werden darf. 126

17 5.3 Orangefarbene Tafeln an Fahrzeugen, Tanks und Containern Bedeutung der Nummern auf den orangefarbenen Tafeln Unterabschnitt des ADR Die Nummern, die auf den orangefarbenen Tafeln (Warntafeln) anzubringen sind, haben folgende Bedeutung: Die obere Zahl ist die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr. Sie besteht für Stoffe der Klassen 2 bis 9 aus zwei oder drei Ziffern. Diese Ziffern weisen im Allgemeinen auf folgende Gefahren hin: 2 Entweichen von Gas durch Druck oder chemische Reaktionen 3 Entzündbarkeit von flüssigen Stoffen (Dämpfen) oder Gasen oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff 4 Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff 5 oxidierende (brandfördernde) Wirkung 6 Giftigkeit oder Ansteckungsgefahr 7 Radioaktivität 8 Ätzwirkung 9 Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion Orangefarbene Tafeln an Fahrzeugen 5. 3 Breite 40 cm Höhe 30 cm schwarzer Rand und Mittelstrich von 15 mm Breite Diese Maße dürfen eine Toleranz von ± 10 % aufweisen. Die Verdoppelung der Ziffer (z.b. 33) weist auf die Zunahme der entsprechenden Gefahr hin. Wenn die Gefahr eines Stoffes ausreichend durch eine einzige Ziffer angegeben werden kann, wird dieser Ziffer eine Null angefügt (z.b. 30). Wenn der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Buchstabe X vorangestellt ist, bedeutet dies, dass der Stoff in gefährlicher Weise mit Wasser reagiert. 133

18 6 Durchführung der Beförderung Ist eine Ladung nicht ausreichend gesichert, so besteht die Gefahr, dass bei scharfem Bremsen, bei Kurvenfahrten oder bei schneller Beschleunigung die Ladung verrutscht, umfällt, verrollt, Verpackungen beschädigt werden, Gefahrgut austritt oder von der Ladefläche fällt. Ladung kann rutschen und kippen Eine gesicherte Ladung liegt vor, wenn die Ladungsverteilung stimmt und die Ladung mit dem Fahrzeug verbunden ist. Zum besseren Verständnis, warum die Ladung in einer bestimmten Art und Weise gesichert werden muss, sollen die verschiedenen Kräfte, die auf die Ladung wirken, erklärt werden: Kräfte in Fahrtrichtung Ist eine Ladung nicht gesichert, so rutscht sie infolge ihrer Trägheit beim Bremsen in Fahrtrichtung weiter. Diese sog. Trägheitskraft ist umso größer, je stärker die Bremsung erfolgt. Kräfte entgegen der Fahrtrichtung Diese sog. Trägheitskräfte wirken ebenfalls beim Bremsen oder Beschleunigen während einer Rückwärtsfahrt, jedoch entgegen der Fahrtrichtung. Haftreibung Kräfte bei Kurvenfahrt Bei einer Kurvenfahrt wirken Fliehkräfte auf die Ladung. Je höher die Geschwindigkeit und je enger die Kurve, desto stärker die Wirkung der Fliehkräfte. 156

19 6 Durchführung der Beförderung B Neues Verkehrszeichen Verbotsschild Seit nach ADR: für Tunnel gemäß StVO Nr. 261 Angabe der Tunnelkategorie Die Festlegung, welche Güter für welche Tunnelkategorie erlaubt bzw. gesperrt sind, ergibt sich aus dem neuen Abschnitt und Kapitel 8.6 ADR. Daraus leitet sich der Tunnelbeschränkungscode ab, der für jede UN-Nummer in Spalte 15 der Gefahrguttabelle zu finden ist (siehe Auszug aus der Gefahrgut-Tabelle im Anhang S. 238/239). Da teilweise nach der Transportart Tank oder loser Schüttung und nach der Nettomenge explosiver Stoffe (NEM) bei Gütern der Klasse 1 unterschieden wird, gestaltet sich der Tunnelbeschränkungscode relativ kompliziert gemäß folgendem Schema aus dem neuen Kapitel 8.6 des ADR. 164

20 177 Am Transport beteiligte Personen 7.1 Firma H, A-Stadt Verwaltung, Versand Auftraggeber d. Abs. Fuhrunternehmen B Fahrer F Beförderer Spedition Firma S Spediteur Absender Firma H, B-Stadt Produktion, Lager Verpacker Verlader, Befüller Fahrer F INGENIEURBÜRO Jürgen Werny Fahrzeugführer Transportkette mit Zuordnung der Verantwortlichkeiten Kunde E Empfänger Entlader Es folgen die Definitionen der verschiedenen Beteiligten am Gefahrguttransport. Für den Fahrer ist die Unterscheidung der einzelnen Beteiligten und die Kenntnis ihrer Pflichten wichtig, da es zahlreiche Verantwortlichkeiten gibt, die sowohl von ihm als auch von einem der anderen Beteiligten zu beachten sind. In diesen Fällen gibt es Schnittstellen, auf die in den folgenden Tabellen hingewiesen wird. Mit Ausnahme des Fahrzeugführers ist grundsätzlich der Beteiligte zunächst das jeweilige Unternehmen. Wer innerhalb des Unternehmens als Person diese Funktion bzw. Verantwortlichkeit wahrnimmt, richtet sich nach der betrieblichen Organisation. Es handelt sich in diesem Fall um beauftragte Personen.! Wichtig! Bei den Fahrern spricht man von sonstigen verantwortlichen Personen, da ihnen direkt Pflichten zugeordnet werden, die nur sie zu erfüllen haben und die nicht weiter delegiert werden können. 177

21 7 Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen 7.3 Pflichten des Fahrzeugführers Der Fahrzeugführer hat eine entscheidende Funktion im Rahmen der Transportkette. Er ist das Bindeglied zwischen dem Absender, Verlader und Befüller auf der einen und dem Empfänger oder Entlader auf der anderen Seite. Dem Fahrzeugführer kommt daher auch eine besondere Verantwortung zu. Ein umfangreicher Pflichtenkatalog betrifft ausschließlich seinen Tätigkeitsbereich. Diese Pflichten sind in 28 und 29 festgelegt. 28 richtet sich dabei ausschließlich an den Fahrzeugführer, 29 bezieht auch andere Verantwortliche mit ein. Nr. Pflichten des Fahrzeugführers Weitere Verantwortliche Fahrzeugsicherheit und Ausrüstung 01 Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden. 02 Die Fahrzeuge müssen verkehrssicher und gemäß StVZO ausgerüstet sein. 03 Das Fahrzeug muss den Vorschriften entsprechend ausrüstet sein, wenn der Transport kennzeichnungspflichtig ist (über 1000 Punkte). Bitte vergleichen Sie dazu Teil 4.3 in diesem Buch. Ist der Transport nicht kennzeichnungspflichtig (maximal 1000 Punkte), so muss trotzdem mindestens ein 2-kg-Löscher mitgeführt werden. Für die Ausrüstung ist der Beförderer verantwortlich. Als Fahrer müssen Sie dies kontrollieren 182

22 Pflichten der sonstigen Beteiligten Pflichten des Absenders Nr. Pflichten des Absenders Schnittstelle Fahrzeugführer 01 Klassifizierung der gefährlichen Güter Keine direkte Schnittstelle 02 Erstellung eines Beförderungspapiers mit allen geforderten Angaben insbesondere UN-Nummer, Bezeichnung des Gutes, Gefahrzettel, Verpackungsgruppe, Tunnelbeschränkungscode. 03 Bei Nutzung einer Ausnahmezulassung, ADR-Vereinbarung oder GGAV- Ausnahme: Eintrag der vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier und vor Beförderungsbeginn Übergabe an den Beförderer. 04 Hinweis an den Beförderer auf die Beachtung des 35 GGVSEB (Listengüter, die der Fahrwegbestimmung unterliegen). 05 Allgemeiner Hinweis an Beförderer, dass es sich bei dem Transportgut um Gefahrgut in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 oder Gefahrgut in freigestellten Mengen nach Kapitel 3.5 ADR handelt. 06 Hinweis an den Beförderer, dass es sich um einen Transport begaster Fahrzeuge, Container oder Tanks handelt und die entsprechenden Bestimmungen eingehalten werden müssen. Fahrer muss Beförderungspapier vor Fahrtantritt erhalten, dieses mitführen und ggf. vorzeigen. Fahrer muss erforderliche Begleitdokumente vor Fahrtantritt erhalten, diese mitführen und ggf. vorzeigen. Fahrer muss Fahrwegbestimmung beachten. Verlader muss dem Fahrer ebenfalls einen allgemeinen Hinweis auf Gefahrgut in begrenzten oder freigestellten Mengen geben. Fahrer muss Vorsichtsmaßnahmen bei begasten Einheiten beachten. 195

23 Verständnisfragen Verständnisfragen Welche Antwort richtig ist, finden Sie auf der letzten bedruckten Seite des Buches. 1. Wer hat für die Ausrüstung einer Beförderungseinheit mit Feuerlöschgeräten zu sorgen? a) Der Absender b) Der Verlader c) Der Fahrzeugführer d) Der Halter und der Beförderer 2. Wer hat dafür zu sorgen, dass soweit erforderlich nur Fahrzeugführer mit einer gültigen ADR-Bescheinigung für die Gefahrgutbeförderung eingesetzt werden? a) Der Beförderer b) Der Verlader c) Der Absender d) Der Auftraggeber des Absenders 3. Was fordert die GGVSEB von Ihnen, wenn Ihnen Versandstücke mit beschädigter Verpackung und der Gefahr des Füllgutaustritts zur Beförderung übergeben werden? a) Sie müssen Ihren Arbeitgeber, den Beförderer, informieren b) Sie müssen die Polizei benachrichtigen c) Sie dürfen diese Versandstücke nicht befördern d) Sie müssen die Umfüllung in eine andere Verpackung verlangen 4. Wer hat dafür zu sorgen, dass an Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung Placards und orangefarbene Tafeln angebracht werden? a) Der Befüller b) Der Verlader c) Der Beförderer d) Der Absender 213

24 8 Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Notfalls entfernen, andere Personen auffordern sich zu entfernen und die Weisungen der Einsatzkräfte befolgen; kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen und sicher entsorgen. Foto: Martin Oeser, ddp Maßnahmen in Tunneln Bei Tunnelfahrten generell und bei Unfällen oder Zwischenfällen in einem Tunnel sind besondere Maßnahmen zu beachten. Beachten Sie insbesondere auch die Durchfahrtverbote gemäß Tunnelbeschränkungscode. Was ist bei Einfahrt in den Tunnel zu beachten? Auf den Hinweistafeln angegebenen Radiosender hören. Schalten Sie ihr Abblendlicht ein. Nehmen Sie ihre Sonnenbrille ab. Verkehrszeichen und Signale beachten. Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug einhalten. In Gegenverkehrstunneln nicht überholen. Nicht wenden oder rückwärts fahren. Nicht anhalten, außer in einem Notfall. 220

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