SteuerBrief. Kindergeld für volljährige Kinder so sichern sich Eltern ihren Anspruch. Wann gibt es Kindergeld für volljährige Kinder?

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1 Sonderdruck Juli 2009 SteuerBrief In Zusammenarbeit mit dem zweiten deutschen Fernsehen Kindergeld für volljährige Kinder so sichern sich Eltern ihren Anspruch Wann gibt es Kindergeld für volljährige Kinder? Arbeitsuchende Kinder bis 21 Jahre Kinder in Berufsausbildung Kinder ohne Ausbildungsplatz Kinder im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr Verlängerung um Grundwehr- oder Zivildienstzeiten Die kindergeldschädliche Einkommensgrenze Ermittlung der Einkünfte Ermittlung der Bezüge Zwangsläufige Ausgaben des Kindes Kürzungs-und Wechselmonate Einkünfte und Bezüge bei Vollzeiterwerbstätigkeit Das Zuflussprinzip und seine Folgen Aufteilung der Werbungskosten Nutzen auch Sie die Vorteile des Online-Service! Registrieren Sie sich mit Ihrer Abo-Nummer!

2 Impressum Impressum Herausgeber Verlag Redaktion Bezugsbedingungen Hinweise Druck WISO-SteuerBrief (ISSN ) Michael Opoczynski, WISO-Redaktion des ZDF; WISO und ZDF sind geschützte Marken. IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern Recht Wirtschaft GmbH & Co. KG, Max- Planck-Str. 7/9, Würzburg, ein Unternehmen der Vogel Medien Gruppe, Telefon: , Fax: , Internet: RA Norbert Rettner (Chefredakteur); Dipl.-Kauffr. Chris Wiegand (verantwortlich) Der Informationsdienst erscheint monatlich. Der Jahresbezugspreis beträgt 129 EUR inklusive Porto, Versand und Umsatzsteuer. Das Abonnement ist jederzeit zum Quartalsende kündbar. Zu viel gezahlte Jahresbeträge werden erstattet. Alle Rechte am Inhalt liegen beim Verlag. Nachdruck und jede Form der Wiedergabe auch in anderen Medien sind selbst auszugsweise nur nach schriftlicher Zustimmung des Verlages erlaubt. Der Inhalt des Informationsdienstes ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Rademann GmbH, Lüdinghausen WISO-SteuerBrief

3 Einkünfte und Bezüge des Kindes sind zu beachten Kindergeld und -freibeträge für volljährige Kinder so sichern sich Eltern ihren Anspruch! Der 18. Geburtstag ist ein einschneidendes Erlebnis im Leben eines Kindes. Als Eltern müssen Sie sich in finanzieller Hinsicht auf Veränderungen einstellen. Denn der Monat, in dem Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ist der letzte Monat, für den Sie ungeprüft Kindergeld erhalten. Wichtig für: Alle Steuerzahler Für volljährige Kinder müssen Sie der Familienkasse nachweisen, dass Sie weiterhin Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge haben. Wir geben Ihnen einen Überblick darüber, was Eltern wissen müssen, um sich den Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder zu sichern. Wann gibt es Kindergeld für volljährige Kinder? Für ein volljähriges Kind können Sie Anspruch auf die Vergünstigungen haben ( 32 Absatz 4 Einkommensteuergesetz [EStG]), wenn das Kind das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und als arbeitsuchend gemeldet ist oder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine Ausbildung absolviert oder sich in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder mangels Ausbildungsplatz eine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet. Beachten Sie: Die auf 25 Jahre abgesenkte Altersgrenze ist nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen nicht verfassungswidrig (Urteil vom , Az: 15 K 101/08; Abruf-Nr ). Weil das FG die Revision nicht zugelassen hat, hat die klagende Steuer zahlerin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az: III B 271/08). Arbeitsuchende Kinder bis 21 Jahre Für Ihr volljähriges arbeitsuchendes Kind können Sie Kindergeld grundsätzlich nur bis einschließlich des Monats bekommen, in dem das Kind sein 21. Lebensjahr vollendet. Das gilt auch, wenn Ihr Kind bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat. Meldung bei der Agentur für Arbeit Frank (geboren im Januar 1989) hat im September 2005 seinen Realschulabschluss gemacht und danach eine dreijährige Berufsausbildung absolviert. Seit September 2008 ist er arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet. Für die Monate September 2008 bis Januar 2010 können die Eltern noch Kindergeld für Frank erhalten. WISO-SteuerBrief

4 Nachweis der Arbeitsplatzsuche Dass Ihr Kind arbeitsuchend ist, müssen Sie durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachweisen. Die Meldung bei der Agentur für Arbeit wirkt aber nur drei Monate. Danach muss sich Ihr Kind erneut als arbeitsuchend melden. Sonst entfällt der Kindergeldanspruch (Bundes finanzhof [BFH], Urteil vom , Az: III R 68/05; Abruf-Nr ). Achtung: Meldung gilt nur für drei Monate Entscheidend ist, dass Ihr Kind seine erneute Vorsprache bei der Agentur für Arbeit belegen kann. Im Einzelfall kann somit auch ein nachgewiesener Telefonanruf das Kindergeld retten. In einem vom BFH entschiedenen Fall hatte sich ein arbeitsloses Kind nach Ablauf der drei Monate telefonisch bei der Agentur für Arbeit als weiter arbeitsuchend gemeldet. Die Meldung kam aber nie beim zuständigen Sachbearbeiter an, der es deshalb nicht mehr als arbeitsuchend führte. Weil der Anruf aber durch Zeugenaussagen nachgewiesen werden konnte, blieb den Eltern das Kindergeld erhalten (Urteil vom , Az: III R 91/07; Abruf-Nr ). Kinder in Berufsausbildung Ein Kind befindet sich in Ausbildung, wenn es für einen zukünftigen Beruf ausgebildet wird oder sich ernsthaft auf ein selbst gestecktes berufliches Ziel vorbereitet (BFH, Urteil vom , Az: VI R 33/98, Abruf-Nr ). Als Berufsausbildung gelten: Die Ausbildung für einen handwerklichen, technischen, kaufmännischen, wissenschaftlichen oder hauswirtschaftlichen Beruf (zum Schreiner, Krankenschwester oder Bürokaufmann) Der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen (zum Gymnasium, Fachoberschule oder Wirtschaftsschule) oder einer Fachhochschule, Universität oder Fachschule Eine Maßnahme zur Vorbereitung auf eine spätere Berufsausbildung (zum ein Praktikum, der Besuch einer Sprachschule oder ein Auslandsaufenthalt mit Sprachunterricht) Lehre Schule oder Studium und andere Maßnahmen Die Teilnahme an Programmen der Agentur für Arbeit zur Weiterbildung bzw. Berufsvorbereitung Unser Tipp: Das Berufsziel bestimmt sich nach den Vorstellungen des Kindes. Es gilt nicht schon dann als erreicht, wenn die Mindestvoraussetzungen für einen Beruf erfüllt sind. Das gilt auch, wenn nach einer Erstausbildung eine Ausbildung für einen weiteren Beruf begonnen wird. Außerdem ist es nicht erforderlich, dass die Maßnahmen in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind. WISO-SteuerBrief

5 Max will nach dem Abitur im Mai 2009 Medizin studieren. Die Wartezeit bis zum Studienbeginn am 1. Oktober 2009 überbrückt er mit einem Praktikum im örtlichen Krankenhaus, um die Arbeitsabläufe im Pflegebereich kennen zu lernen. Das Praktikum gilt kindergeldrechtlich als Berufsausbildung, auch wenn ein Praktikum vor Studienbeginn weder in der Studienordnung vorgeschrieben, noch für einen angehenden Mediziner unbedingt notwendig ist. Entscheidend ist, dass Max der Meinung ist, dass das Praktikum ihm bei der Bewältigung seines Studiums nützlich ist. Der BFH hat mit zahlreichen Urteilen die enge Auslegung der Familienkassen gekippt. Als Berufsausbildung zählen danach auch: Das Anwaltspraktikum eines Jurastudenten während eines Urlaubssemesters (Urteil vom , Az: VI R 16/99, Abruf-Nr ) Zahlreiche BFH-Urteile Der Besuch eines US-Colleges (Urteil vom , Az: VI R 34/98, Abruf-Nr ) Ein Au-Pair-Aufenthalt mit begleitendem Sprachkurs im Umfang von zehn Wochenstunden (Urteil vom , Az: VIII R 83/00; Abruf-Nr ) oder wenn die Wochenstundenzahl nicht erreicht wird mit einem Sprachkurs, der zur Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient (Urteil vom , Az: VI R 143/98; Abruf-Nr ). Wann beginnt die Ausbildung meines Kindes? Kindergeld bzw. die Freibeträge erhalten Sie nur für die Monate, in denen sich Ihr Kind in Ausbildung befindet. Als Beginn gilt der tatsächliche Start der Ausbildung. Das ist zum beim Studium der offizielle Semesterbeginn, bei einer Ausbildung der erste Arbeitstag (nicht der Tag der Unterschrift unter den Lehrvertrag!) und beim Besuch einer Schule der offizielle Beginn des Schuljahrs. Und wann endet die Ausbildung? Die Ausbildung endet mit dem Erreichen des angestrebten beruflichen Abschlusses. Das heißt, wenn Ihr Kind die nach Prüfungsordnung vorgeschriebene Befähigung erlangt hat, den Beruf auszuüben. Das sind je nach Berufswahl verschiedene Zeitpunkte: Tatsächlicher Start entscheidend Erreichen des angestrebten Abschlusses Bei einer Lehre endet die Ausbildung mit Bestehen der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung. Die Zeit von der Prüfung bis zur Zeugnisausgabe wird noch der Ausbildung zugerechnet. Die anknüpfende Probezeit bis zur Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis zählt nicht mehr zur Ausbildung. Bei Akademikern endet das Studium mit dem bestandenen ersten Staatsexamen oder der Diplomprüfung. Maßgebend ist die schriftliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Bei Juristen und Lehrern zählt auch noch das Referendariat dazu, ebenso die Vorbereitung auf eine anstehende Promotion. WISO-SteuerBrief

6 Übergang zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (Vier-Monats-Lücke) Befindet sich Ihr Kind in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (zum zwischen Abitur und Beginn des Studiums), haben Sie weiter Anspruch auf Kindergeld. Urlaub sowie Semester- bzw. Schulferien zählen als Ausbildungszeitraum. Anspruch besteht weiter... Max möchte sich nach dem Abitur im Mai 2009 vom Schulstress erholen, bevor er am 1. September 2009 eine Lehre zum Bankkaufmann antritt. Daher hat er vor, vom 1. Juni bis 31. August 2009 in die USA zu reisen. Seine Eltern haben während dieser Zeit trotzdem Anspruch auf Kindergeld. Wichtig: Der Anspruch bleibt auch bestehen, wenn Max vom 1. Juni bis zum 31. August einen Ferienjob annimmt. Allerdings ist das in diesem Zeitraum verdiente Geld als Einkünfte bei der kindergeldschäd lichen Grenze zu berücksichtigen (mehr dazu in Teil II der Beitragsreihe). Aber: Kein Anspruch auf Kindergeld in der Übergangszeit besteht für Kinder, die eine Ausbildung abgeschlossen haben, und dann einige Monate in Vollzeit arbeiten, bevor sie eine zweite Ausbildung beginnen (BFH, Urteil vom , Az: VI R 39/00, Abruf-Nr ).... aber nicht bei Vollzeittätigkeit zwischen zwei Ausbildungen Kinder ohne Ausbildungsplatz Kann Ihr Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen, können Sie trotzdem Kindergeld erhalten. Voraussetzung ist aber, dass sich Ihr Kind ernsthaft um einen Ausbildungs platz bemüht. Dieses Bemühen kann durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden, dass das Kind als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle oder für eine Bildungsmaßnahme registriert ist. Die Registrierung als Bewerber gilt zeitlich nicht unbeschränkt als Nachweis. Entsprechend der Regelung zur Meldung als Arbeitsuchender muss das Kind zumindest alle drei Monate gegenüber der Agentur für Arbeit sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen kundtun (BFH, Urteil vom , Az: III R 66/05; Abruf-Nr ). Registrierung als Bewerber gilt nur drei Monate Tipp 1: Anders als bei einem arbeitsuchenden Kind, bei dem der Kindergeldanspruch von der Meldung bei der Agentur für Arbeit abhängt, kann das Bemühen um einen Ausbildungsplatz außer durch Meldung bei der Agentur für Arbeit auch durch Bewerbungen, Suchanzeigen oder ähnliche Aktivitäten glaubhaft gemacht werden. Tipp 2: Muss Ihr Kind wegen des Numerus clausus Wartesemester ansammeln, sollte es sich auch ohne Erfolgsaussichten sofort bei der ZVS bewerben. Das gilt erst Recht, wenn die Studienplätze zum Teil per Losverfahren vergeben werden. Sonst riskieren Sie mangels ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz das Kindergeld (BFH, Beschluss vom , Az: III B 33/07; Abruf-Nr ). Trotz Wartesemester bewerben! WISO-SteuerBrief

7 Erwerbstätigkeit bis zum Ausbildungsbeginn Arbeitet Ihr Kind in die Zeit bis zum Beginn der Ausbildung, gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer Vier-Monats-Lücke. Das heißt: Das in diesem Zeitraum verdiente Geld ist als Einkünfte bei der kindergeldschädlichen Grenze zu berücksichtigen (mehr dazu auf Seite 11). Kinder im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr Leistet Ihr volljähriges Kind ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, haben Sie Anspruch auf Kindergeld und die Freibeträge. Folgende Programme kommen in Frage: Anspruch bleibt bestehen Ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen (SozDiG/ FÖJFG) Jahres. In der Regel werden bis zu zwölf zusammenhängende Monate anerkannt. Wichtig: Der Träger der Maßnahme muss seinen Sitz in Deutschland haben und von der zuständigen Landesbehörde zugelassen sein. Ein freiwilliges soziales Jahr kann zum geleistet werden bei den in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege ( zusammengeschlossenen Verbänden (zum AWO oder DRK) und deren Untergliederungen, Kirchen oder Gebietskörperschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ein europäischer Freiwilligendienst im Sinne des entsprechenden Beschlusses des Europäischen Parlaments/Rates im Rahmen des gemeinschaftlichen Aktionsprogrammes Jugend. In diesem Fall muss Ihr Kind seinen freiwilligen Dienst durch das nach Abschluss der Tätigkeit von der Europäischen Kommission ausgestellte Zertifikat über die Ableistung des Dienstes nachweisen. Ein ziviler Friedensdienst im Ausland im Sinne von 14b Zivildienstgesetz. Auch hier muss die Ableistung des freiwilligen Dienstes durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden. Sie haben nicht nur für die Zeit des Freiwilligendienstes Anspruch auf Kindergeld, sondern auch für eine Übergangszeit von vier Monaten davor und danach. Anspruch auch für Übergangszeit Beachten Sie: Weil der Freiwilligendienst keine Berufsausbildung ist, ist der Zeitraum zwischen der Bewerbung für den Freiwilligendienst bis zum Beginn nicht wie das Warten auf einen Ausbildungsplatz über vier Monate hinaus begünstigt. Das Gleiche gilt für den Zeitraum zwischen Zusage einer Stelle im Freiwilligendienst bis zum Dienstbeginn. WISO-SteuerBrief

8 Nach Abschluss seiner Berufsausbildung im Juni 2009 bewirbt sich der Sohn (geboren 1985) am 10. Juli 2009 für ein freiwilliges soziales Jahr. Im Oktober 2009 erhält er die Zusage, dass er den Dienst am 18. Januar 2010 antreten kann. Weil die Übergangszeit zwischen dem Abschluss der Berufsausbildung und dem Dienstbeginn mehr als vier Monate beträgt, verlieren die Eltern das Kindergeld für die Monate Juli bis Dezember Verlängerung um Grundwehr- oder Zivildienstzeiten Während Ihr Kind Grundwehr- oder Zivildienst leistet, haben Sie keinen Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge. Das gilt bei einem freiwilligen Wehrdienst von maximal drei Jahren und einer vom Grundwehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer. Diese Zeit geht Ihnen nicht verloren. Denn der Anspruchszeitraum für das Kindergeld und die Freibeträge verlängert sich um die Dauer des geleisteten Dienstes. Diese Verlängerung gilt für alle Kinder, die arbeitsuchend sind oder sich in Berufsausbildung bzw. einer Vier-Monats-Lücke befinden. Kein Anspruch aber längerer Anspruchszeitraum Klaus ist am 22. August 1983 geboren. Im Jahr 2008 ist er ganzjährig Student. Seine Eltern haben daher grundsätzlich nur bis August 2008 Anspruch auf Kindergeld (Beendigung des 25. Lebensjahrs). Da Klaus aber vor dem Studium seinen neunmonatigen Grundwehrdienst geleistet hat, haben seine Eltern bis Mai 2009 Anspruch auf Kindergeld, wenn er bis dahin immer noch studiert. Wichtig: Zur Verlängerung führen nur die Dienstmonate, die Ihr Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet hat. Für die Zeit (maximal vier Monate) bis zum Beginn des Dienstes und danach bis zum Ausbildungsbeginn haben Sie wieder Anspruch auf Kindergeld und die Freibeträge. Ist diese Lücke aber größer als vier Monate, haben Sie keinen Anspruch mehr. Unser Tipp: Ob das rechtens ist, muss der BFH entscheiden. Dort ist ein Fall anhängig, in dem ein Sohn nach Abschluss seiner Schulausbildung insgesamt sieben Monate bis zum Beginn seines Zivildienstes warten musste. Wegen des anstehenden Zivildienstes hatte der Sohn sich auch nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht. Betroffene Eltern sollten deshalb Einspruch einlegen und auf das Verfahren verweisen (Az: III R 5/07). Anhängiges BFH-Verfahren zur Vier-Monats-Lücke WISO-SteuerBrief

9 Die kindergeldschädliche Einkommensgrenze Obwohl viele Eltern grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld für ihre volljährigen Kinder haben, streicht die Familienkasse oft das Kindergeld. Grund: Der Nachwuchs hat zu viel verdient. Denn für Ihr volljähriges Kind erhalten Sie nur Kindergeld bzw. die Freibeträge, wenn die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes im Jahr nicht mehr als Euro betragen. Wird diese Grenze auch nur um einen Euro überschritten, verlieren Sie den Anspruch vollständig (Fallbeileffekt). Eine Billigkeitsregelung gibt es nicht. Unser Tipp: Ab dem Jahr 2010 wird diese Grenze auf Euro angehoben und dem dann geltenden steuerlichen Grundfreibetrag angepasst. Bis dahin bleibt es aber bei den Euro. Die Anhebung des Grundfreibetrag für 2009 (auf Euro) wird beim Kindergeld nicht berücksichtigt. Bei Euro ist das Kindergeld weg Ab 2010 sind bis zu Euro möglich Ermittlung der Einkünfte Zu den Einkünften zählt alles, was in irgendeiner Form der Besteuerung unterliegt. Darunter fallen zum Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen. Die Einkünfte sind nach dem Einkommensteuergesetz zu ermitteln. Von den Einnahmen werden die Werbungskostenpauschbeträge abgezogen, zum der Arbeitnehmerpauschbetrag. Können höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, sind diese zu berücksichtigen. Beachten Sie: Hat Ihr Kind eine eigene Einkommensteuererklärung abgegeben, sind die vom Finanzamt im Steuerbescheid ermittelten Einkünfte für die Familienkasse nicht bindend; denn der Einkommensteuer bescheid ist kein Grundlagenbescheid für das Kindergeld. Obwohl für die Ermittlung der Einkünfte die gleichen Vorschriften des EStG gelten, kann es also sein, dass die Familienkasse Aufwendungen als Werbungskosten unberücksichtigt lässt, die der Finanzbeamte bei der Einkommensteuerveranlagung Ihres Kindes anerkannt hat. Familienkasse ist an Steuererklärung nicht gebunden Einkünfte aus Kapitalvermögen Zinseinnahmen, Dividenden usw. gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Von diesen Einnahmen werden bis einschließlich 2008 der Werbungskostenpauschbetrag (51 Euro) und der Sparerfreibetrag (750 Euro) abgezogen. Ab 2009 wird der einheitliche Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro abgezogen ( 20 Absatz 9 EStG). Beachten Sie: Obwohl beide Beträge in der Summe mit 801 Euro gleich sind, wirken sie sich auf die kindergeldschädliche Grenze unter schiedlich aus: Bis einschließlich 2008 zählt der steuer freie Teil der Kapital erträge (Sparerfreibetrag) zu den Bezügen Ihres Kindes, und nur der Werbungskostenpauschbetrag (51 Euro) wird tatsächlich mindernd berücksichtigt. Ab 2009 werden alle vom Sparerpauschbetrag freigestellten Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht mehr kindergeldschädlich berücksichtigt. Sparerpauschbetrag wirkt in voller Höhe WISO-SteuerBrief

10 Ihr Kind erzielt jährlich 750 Euro Zinseinnahmen zählen davon 699 Euro (= 750 Euro./. 51 Euro) zu den kindergeldschädlichen Einkünften und Bezügen Ihres Kindes; ab 2009 wird nichts mehr einbezogen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ergeben sich aus den Mieteinnahmen Ihres Kindes abzüglich der Werbungskosten. Vermietungseinkünfte können auch aus der Beteiligung Ihres Kindes an einer Grundstücksgemeinschaft kommen. Beachten Sie: Sonderabschreibungen, die bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen wurden, werden wieder als Bezüge zugerechnet. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Erzielt Ihr Kind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (zum Lehrlingsgehalt oder Nebenjob), kann es den Arbeitnehmerpauschbetrag (920 Euro) oder höhere nachgewiesene Werbungskosten abziehen. Unser Tipp: Auch negative Einkünfte werden anerkannt und können mit den Bezügen verrechnet werden (BFH, Urteil vom , Az: VI R 121/98; Abruf-Nr ). Negative Einkünfte mit Bezügen verrechenbar Ermittlung der Bezüge Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die im Rahmen der Einkommensteuer nicht als Einkünfte besteuert werden, aber für den Unterhalt oder die Berufsausbildung des Kindes bestimmt oder geeignet sind. Eine gesetzliche Definition des Begriffs Bezüge gibt es nicht. Zu den Bezügen gehören unter anderem Ausbildungshilfen (zum der BAföG-Zuschuss, nicht aber das Darlehen), pauschal versteuerter Arbeitslohn oder Lohn aus einem Minijob, Lohnersatzleistungen und bis einschließlich 2008 steuerfreie Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen und Einkünfte in Höhe des Sparerfreibetrags. Nicht dazu zählen der als Darlehen gezahlte Teil des BAföG, Unterhaltsleistungen der Eltern, steuerfreier Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber und steuerfreie Einnahmen in Höhe des Übungsleiterfreibetrags. BAföG-Zuschuss Bezug BAföG-Darlehen kein Bezug Beachten Sie: Ausführliche Information dazu, was im Einzelnen zu den Bezügen eines Kindes gehört, finden Sie in der Dienstanweisung zum Familienlastenausgleich (Abruf-Nr ). Unser Tipp: Ähnlich wie bei den Einkünften kann von den Bezügen eine Kostenpauschale in Höhe von 180 Euro abgezogen werden, sofern nicht höhere Aufwendungen im Zusammenhang mit den Bezügen entstanden sind. Kostenpauschale gegenrechnen WISO-SteuerBrief

11 Zwangsläufige Ausgaben des Kindes Von den Einkünften und Bezügen des Kindes können Sie zudem die Beträge abziehen, die Ihrem Kind nicht für seinen Unterhalt zur Verfügung stehen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom , Az: 2 BvR 167/02; Abruf-Nr ). Mit dieser Begründung hat das BVerfG den Abzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge eines in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes zugelassen. Im Anschluss an diese Entscheidung des BVerfG hat der BFH folgende weitere zwangsläufige Ausgaben des Kindes zum Abzug zugelassen: Beiträge eines Beamtenanwärters für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (Urteil vom , Az: III R 74/05; Abruf-Nr ) Abzug der gesetzlichen Sozialabgaben BFH lässt weitere Aufwendungen zum Abzug zu Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Krankenversicherung. Dies gilt jedoch nur für Tarife, die den nicht von der Beihilfe freigestellten Teil der beihilfefähigen Krankheitskosten des Kindes abdecken und nicht für sogenannte Beihilfeergänzungs tarife (Urteil vom , Az: III R 24/06; Abruf-Nr ) Folgende Aufwendungen hat der BFH nicht zum Abzug zugelassen: Beiträge für eine zusätzliche private Krankenversicherung, wenn das Kind schon gesetzlich versichert ist. Beiträge für eine private Rentenversicherung und für eine private zusätzliche Altersvorsorge eines pflichtversicherten Kindes. Beiträge für eine private Unfallversicherung. Lohn-, Einkommen- und Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag Der ausbildungsbedingte Mehraufwand Der BFH hat zusätzlich besondere Ausbildungskosten zum Abzug zugelassen den ausbildungsbedingten Mehraufwand. Darunter fallen alle Kosten, die bei der Ermittlung der Einkünfte Werbungskosten wären, aber mangels Einkunftsart nicht erfasst werden können (zum Fahrtkosten zur Uni, Kauf eines PC, Kosten für Fotokopien). Auch für die besonderen Ausbildungskosten gelten die allgemeinen steuer lichen Grundsätze. Unser Tipp: Gehen Sie wie folgt vor: Ermitteln Sie zunächst die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes unter Berücksichtigung etwaiger Werbungskosten-(Pauschbeträge). Davon ziehen Sie die besonderen Ausbildungskosten ab (BFH, Urteil vom , Az: VI R 62/97; Abruf-Nr ). Besondere Ausbildungskosten Abzug von den Einkünften und Bezügen Beachten Sie: Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung zählen nicht zu den besonderen Ausbildungskosten. Das gilt auch bei auswärtiger Unterbringung. Diese Kosten sind im Existenzminimum enthalten, das bereits durch den Jahresgrenzbetrag berücksichtigt wird (BFH, Urteil vom , Az: VIII R 74/01; Abruf-Nr ). WISO-SteuerBrief

12 Unser Tipp: Umstritten ist, ob Semester- und Rückmeldegebühren als Ausbildungskosten abgezogen werden können. Das FG Düsseldorf hat dies bejaht, weil die Gebühren Voraussetzung dafür sind, dass Ihr Kind studieren darf (Urteil ; Az: 9 K 4245/07Kg; Abruf-Nr ). Jetzt muss der BFH entscheiden (Az: III R 38/08). Streit um Semesterund Rückmeldegebühren Kürzungs-und Wechselmonate Die Voraussetzungen für den Erhalt von Kindergeld bzw. den Freibeträgen werden für jeden Kalendermonat gesondert ermittelt. Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes sind nur insoweit anzurechnen, als sie nicht auf Kürzungsmonate entfallen. Kürzungsmonate sind Monate, in denen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld bzw. die Freibeträge an keinem Tag im Monat vorgelegen haben bzw. das Kind noch nicht volljährig war. Für jeden Kürzungsmonat wird der Jahresgrenzbetrag anteilig gekürzt. Kürzungsmonate = kein Kindergeld Stefan besucht das ganze Jahr 2008 das Gymnasium und wird am 15. August 2008 volljährig. Eine Prüfung, ob die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes zu hoch sind, ist erst für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2008 vorzunehmen. Der Jahresgrenzbetrag in Höhe von Euro ist für die Kürzungsmonate Januar bis August um Euro zu mindern (= 8/12 x Euro) und beträgt somit Euro. Monate, in denen die Voraussetzungen für das Kindergeld nur an einigen Tagen vorliegen, werden als Wechselmonate bezeichnet. Für diese Monate haben Sie aber trotzdem Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge in voller Höhe. Auch der anteilige Jahresgrenzbetrag in Höhe von 640 Euro (= 1/12 von Euro) steht Ihnen in voller Höhe zu. Wechselmonate = Kindergeld Wichtig: Von den Einkünften und Bezügen des Wechselmonats werden aber nur die Beträge angerechnet, die auf die Tage entfallen, in denen Ihr Kind die Voraussetzungen für das Kindergeld bzw. die Freibeträge erfüllt. Frauke (24 Jahre) hat am 15. Juni 2008 ihre Ausbildung beendet und sofort einen Arbeits vertrag erhalten. Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich 650 Euro, für Juni noch 325 Euro. Ihr Monatslohn nach der Ausbildung beläuft sich auf Euro. Für die zweite Junihälfte hat sie noch Euro erhalten. Die Eltern von Frauke haben Anspruch auf Kindergeld für die Monate Januar bis Mai und für Juni (Wechselmonat). Die zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge betragen Euro (5 x 650 Euro Euro) und bleiben damit unter der anteiligen Grenze von Euro (6/12 x Euro). Die Euro für die zweite Junihälfte bleiben außer Ansatz. WISO-SteuerBrief

13 Einkünfte und Bezüge bei Vollzeiterwerbstätigkeit Häufig gibt es Streit mit der Familienkasse, wenn ein volljähriges, grundsätzlich zum Kindergeldbezug berechtigendes Kind nebenbei in erheblichem Umfang arbeitet. Dazu gab es schon mehrere BFH-Urteile. Weil diese aber von Fachleuten unterschiedlich ausgelegt wurden, war die Rechtslage nicht endgültig. Inzwischen hat der BFH eine weitere Entscheidung zu diesem Thema veröffentlicht (Beschluss vom , Az: III B 64/07; Abruf-Nr ). Danach gilt jetzt Folgendes: Übt Ihr Kind neben einer ernsthaft und nachhaltig betriebenen Ausbildung (in der Regel ein Studium) eine Vollzeiterwerbstätigkeit aus, sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte anzurechnen. BFH hat jetzt für Klarheit gesorgt Zwei Fälle sind zu unterscheiden In besonderen Fällen (zum vorübergehende Vollzeittätigkeit in der Viermonatslücke) sind die erzielten Einkünfte nicht anzurechnen und die Eltern können für die restlichen Monate Kindergeld erhalten. Vollzeittätigkeit parallel zur Ausbildung Übt Ihr Kind neben einem ernsthaft und nachhaltig betriebenem Studium eine Vollzeiterwerbstätigkeit aus, ist es so zu behandeln, als ob es sich in Berufsausbildung befindet. Folglich sind die neben dem Studium mit der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einnahmen bei der für das Kindergeld maßgeblichen Einkünftegrenze anzusetzen. Einnahmen werden berücksichtigt Max (23 Jahre) studiert VWL und BWL. Das VWL-Studium hat er im Dezember 2007 abgeschlossen, das BWL-Studium im Dezember Ab Mai 2008 arbeitete er neben dem BWL-Studium freiberuflich als Journalist. Weil er das ganze Jahr 2008 studiert und sich somit kindergeldrechtlich in Ausbildung befindet, sind die Einnahmen des ganzen Jahres zu berücksichtigen. Verdient er als Journalist zu viel, verlieren die Eltern auch das Kindergeld für die Monate Januar bis April, in denen er nur studiert hat. Unser Tipp: Sie können das Kindergeld für die Monate ohne Vollzeittätigkeit retten, wenn Sie nachweisen, dass Ihr Kind während des Vollzeitjobs sein Studium nicht ernsthaft und nachhaltig betrieben hat und somit gar nicht Ausbildung war (kein Anspruch auf Kindergeld für diese Monate). Vollzeiterwerbstätigkeit in Sonderfällen Ist Ihr Kind in der Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder weil es auf einen Ausbildungsplatz warten muss zwischenzeitlich voll erwerbstätig und überschreiten die gesamten Einkünfte und Bezüge einschließlich der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit den Jahresgrenzbetrag, wird ihr Kind für den Zeitraum der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht berücksichtigt (BFH, Urteil vom , Az: III R 15/06; Abruf-Nr ). Das heißt: Sie erhalten für die Monate der Vollzeittätigkeit kein Kindergeld. Dafür bleiben aber auch die Einkünfte und Bezüge in diesen Monaten unberücksichtigt. Das kann das Kindergeld für die restlichen Monate retten. Überschreiten des Grenzbetrags entscheidend WISO-SteuerBrief

14 Liegen die Einkünfte und Bezüge des Jahres einschließlich der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit aber unter dem Jahresgrenzbetrag, stehen Ihnen das Kindergeld bzw. die Freibeträge für das ganze Jahr zu. Julia hat am 31. Juli 2008 ihre Ausbildung beendet (Einkünfte und Bezüge bis Juli insgesamt Euro). In den Monaten August und September arbeitet sie Vollzeit und erzielt Einkünfte von Euro. Im Oktober beginnt sie zu studieren. Durch einen Nebenjob verdient sie bis Dezember 975 Euro. Insgesamt erzielt Julia im Jahr 2008 Einkünfte in Höhe von Euro. Der Jahresgrenzbetrag von Euro wird daher überschritten. Da die Vollzeiterwerbstätigkeit in den Monaten August und September in der Viermonatslücke zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ausgeübt wurde, und die gesamten Einkünfte und Bezüge von Julia den Jahresgrenzbetrag überschritten haben, wird Julia für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass die Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind. Da die Einkünfte für die übrigen zehn Monate Euro betragen und damit den anteiligen Grenzbetrag in Höhe von Euro nicht überschreiten, stehen den Eltern für Januar bis Juli und Oktober bis Dezember das Kindergeld bzw. die Freibeträge zu. Hätten die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit nur Euro und damit die Jahreseinkünfte nur betragen, würden die Eltern das Kindergeld bzw. die Freibeträge für das ganze Jahr 2008 erhalten. Kindergeld für einige Monate bzw. für das ganze Jahr Das Zuflussprinzip und seine Folgen Für die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge gilt das Zu- und Abflussprinzip ( 11 EStG). Zahlungen sind also grundsätzlich dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem sie geflossen sind. Bei normalen Zahlungen wie zum Arbeitslohn gibt es keine Probleme. Bei einmaligen Zahlungen, die mehrere Jahre betreffen (zum Nachzahlung einer Rente für Vorjahre), kann das dazu führen, dass Ihr Kind nur aufgrund der Nachzahlung über den Grenzbetrag rutscht und Sie das Kindergeld für das gesamte Jahr verlieren (BFH, Urteil vom , Az: VIII R 76/01; Abruf-Nr ). Zuflussjahr ist entscheidend Beachten Sie: Sonderzuwendungen die während eines Kürzungsmonats zufließen sind nicht zu berücksichtigen. Sonderzuwendungen, die in einem Wechselmonat zu einem Zeitpunkt gezahlt werden, als noch Anspruch auf Kindergeld bestand, sind dagegen in voller Höhe einzubeziehen. Frauke aus dem zu den Wechselmonaten (Seite 13) erhält am 1. Juni 2008 zusätzlich 600 Euro Urlaubsgeld. Da der Zufluss noch während ihrer Ausbildung erfolgt, wird das Urlaubsgeld voll angerechnet. Ihre Einkünfte und Bezüge erhöhen sich somit auf Euro und das Kindergeld geht verloren. WISO-SteuerBrief

15 Sonderfall Entlassungsgeld Das nach Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes gezahlte Entlassungsgeld ist dem auf die Entlassung folgenden Monat zuzurechnen (BFH, Urteil vom , Az: VIII R 57/00; Abruf-Nr ). Das Zuflussprinzip gilt in diesem Fall somit nicht. Zuflussprinzip gilt nicht Der BFH begründet dies damit, dass das Entlassungsgeld als Überbrückungshilfe für die erste Zeit nach dem Wehr- oder Zivildienst gedacht sei. Es entfalle somit wirtschaftlich auf eine Zeit nach Ende des jeweiligen Dienstes. Dies gelte auch, wenn das Entlassungsgeld vor Ende des Dienstes ausgezahlt werde. Damit geht einigen Eltern der Anspruch auf Kindergeld verloren, wie folgendes zeigt: Martin hat am 31. Juli 2008 seinen Wehrdienst beendet und noch im Juli sein Entlassungsgeld von 750 Euro erhalten. Am 1. August 2008 beginnt er eine Ausbildung. Seine Ausbildungsvergütung beträgt 900 Euro monatlich. Die kindergeldschädliche Grenze für fünf Monate liegt bei Euro (5/12 x Euro). Ausbildungsvergütung (5 Monate x 900 Euro) Euro./. Arbeitnehmerpauschbetrag (920 Euro) 920 Euro = Einkünfte Euro./. Arbeitnehmeranteil Sozialabgaben (angenommen) 940 Euro + Entlassungsgeld 750 Euro./. Kostenpauschale 180 Euro = Einkünfte und Bezüge Euro Die Einkünfte und Bezüge von Martin liegen mit Euro über der Grenze von Euro. Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Ohne das Entlassungsgeld hätten sie nur Euro betragen, und der Anspruch auf Kindergeld wäre erhalten geblieben. Unser Tipp: Beendet Ihr Kind seinen Grundwehrdienst im Dezember eines Jahres und erhält auch noch im Dezember sein Entlassungsgeld, ist dieses im Zuflussjahr und nicht im Folgejahr bei den Einkünften und Bezügen des Kindes zu erfassen. Das hat das FG Sachsen-Anhalt entschieden (Urteil vom , Az: 4 K 622/06; Abruf-Nr ). Wirtschaftliche Zuordung nur im Kalenderjahr Die Familienkasse wollte das Entlassungsgeld dem der Entlassung folgenden Monat zuordnen. Diese wirtschaftliche Zuordnung ist aus Sicht des FG aber nur innerhalb eines Kalenderjahres möglich. Im Urteilsfall rettete die Zuordnung zum Jahr 2004 den Eltern das Kindergeld im Jahr In der Revision (Az: III R 22/09) kann der BFH seine bisherige Rechtsprechung (Zuordnung zu dem der Entlassung folgenden Monat) präzisieren. WISO-SteuerBrief

16 Aufteilung der Werbungskosten Haben Sie nicht das ganze Jahr über Anspruch auf Kindergeld, können Sie die Werbungskosten Ihres Kindes nur anteilig berücksichtigen. Bei Einkünften gleicher Einkunftsart, werden die Werbungskosten grundsätzlich im Verhältnis der Einnahmen aufgeteilt. Aufteilung grundsätzlich anhand der Einnahmen Unser Tipp: Alternativ können Sie die Werbungskosten auch den einzelnen Zeiträumen zuordnen. Das kann von entscheidender Bedeutung sein: Claudia fährt während ihrer Ausbildung (Januar bis Juni) an 115 Tagen zu ihrer 50 km entfernten Ausbildungsstätte. Nach ihrer Übernahme am 1. Juli wird sie an ihren Wohnort versetzt (Entfernung zur Arbeitsstätte 2 km). Während der Ausbildung verdiente sie Euro, danach Euro. Von den Einnahmen entfallen 25 Prozent (= Euro / Euro) auf die Ausbildungszeit. Die Entfernungspauschale berechnet sich wie folgt: Ausbildungszeit 115 Tage x 50 km x 0,30 Euro Euro Erwerbstätigkeit 115 Tage x 2 km x 0,30 Euro 69 Euro Bei der Aufteilung im Verhältnis der Einnahmen kann Claudia nur 25 Prozent der Werbungskosten (449 Euro) abziehen. Bei wirtschaftlicher Zuordnung kann sie die gesamten während der Ausbildungszeit angefallenen Kosten (1.725 Euro) absetzen. Je nach Aufteilungsmaßstab ergibt sich folgendes Ergebnis: Richtige Zuordnung kann Kindergeld retten Verhältnis Einnahmen Wirtschaftliche Zuordnung Einnahmen während der Ausbildung Euro Euro./. Entfernungspauschale 449 Euro Euro Zu berücksichtigende Einkünfte Euro Euro Durch die wirtschaftliche Zuordnung bleibt den Eltern das Kindergeld für die Ausbildungszeit erhalten (3.075 Euro < Euro [= 6/12 x Euro]). Unser Tipp: Die Familienkasse wird zunächst immer eine Aufteilung im Verhältnis der Einnahmen vornehmen. Die wirtschaftliche Zuordnung müssen Sie daher beantragen und anhand von Aufzeichnungen nachweisen. Antrag erforderlich WISO-SteuerBrief

17 WISO-SteuerBrief : Starten Sie jetzt Ihr Steuer-Sparprogramm! Jetzt kostenlos testen! Diplom-Kauffrau Chris Wiegand Redakteurin Steuern sparen beginnt lange vor Abgabe der Steuererklärung! Mit der richtigen Gestaltung lässt sich so mancher Euro an Steuern sparen. Mit dem WISO-SteuerBrief sind immer aktuell informiert und können so schon lange vor Angabe Ihrer Steuererklärung mit dem Steuern sparen beginnen. Probieren Sie es jetzt aus und testen Sie den WISO-SteuerBrief kostenlos! Aktuelle Themen aus dem WISO-SteuerBrief: Ihr Gratis-Exemplar! Arbeitszimmer BFH prüft die Abzugsbeschränkung Jetzt müssen Sie Einspruch einlegen! Durch Vermögensübertragung auf Kinder Steuern sparen Nutzen Sie die steuerlichen Freibeträge optimal und sparen Jahr für Jahr Steuern! Steuernachzahlungen durch Kurzarbeitergeld? Nur wenige Arbeitnehmer müssen tatsächlich mit Steuernachzahlungen rechnen. Haushaltsnahe Dienstleistungen Bei Handwerkerrechnungen mit der richtigen Gestaltung noch mehr Steuern sparen! Mehr Elterngeld durch Lohnsteuerklassenwechsel Das BSG hat die Gestaltungsmöglichkeit abgesegnet So machen Sie es richtig! Kinderbetreuungskosten Beschränkter Werbungskostenabzug Legen Sie jetzt Einspruch ein! Fordern Sie jetzt ein kostenloses Probeexemplar an! Test-Anforderung Fax: oder per Post an: IWW-Institut GmbH & Co. KG Abonnenten-Service Postfach Würzburg Ja, ich möchte den monatlich erscheinenden Informationsdienst WISO-SteuerBrief kennenlernen. Bitte senden Sie mir die aktuelle Ausgabe als kostenloses Probeexemplar. Möchte ich den WISO-SteuerBrief nach dem Test regelmäßig beziehen, brauche ich nichts weiter zu veranlassen. Ich erhalte den Informationsdienst dann für 64,50 pro Bezugshalbjahr inklusive Porto, Versand und Umsatzsteuer. Den Bezug kann ich jederzeit zum Quartalsende stoppen mit Geld-Zurück-Garantie für noch nicht gelieferte Ausgaben. Wünsche ich kein Abonnement, reicht eine kurze schriftliche Mitteilung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der kostenlosen Ausgabe an: IWW-Institut, Abonnenten-Service, Postfach 91 61, Würzburg, Fax , abo@iww.de. Meine Testausgabe darf ich in jedem Fall behalten. Vorname/Name des Empfängers Straße/Haus-Nr. PLZ/Ort Telefon/Fax * -Adresse Widerrufsrecht: Meine Bestellung kann ich bis spätestens 14 Tage nach Erhalt der Probeausgabe beim IWW-Institut, Abonnenten-Service, Pf , Würzburg, Fax , abo@iww.de, wider rufen. Zur Wahrung der Frist genügt die recht zeitige Absen dung des Widerrufs. Absender/Lieferanschrift WISNO9 Datum/Unterschrift *Der Verwendung meiner -Adresse zum Zwecke der Produktinformation kann ich jederzeit widersprechen. Hierfür entstehen keine anderen als die Übermittlungskosten zu Basistarifen Verlag: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik, Verlag Steuern. Recht. Wirtschaft GmbH & Co. KG, Aspastr. 24, Nordkirchen, Tel , Fax , Internet: Registergericht: Würzburg, HRA 5026, FA-Nr.: 257/180/51250, Geschäftsführer: Dr. Jürgen Böhm Vertrieb und Abonnentenbetreuung: DataM-Services GmbH, Fichtestr. 9, Würzburg, Tel , Fax , abo@iww.de, Internet: Geschäftsführerin: Sigrid Sieber

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