Kurzinfos NÖ Bauordnung 2013

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1 Rechtzeitig planen Zeitgerechtes Planen - von der ersten Idee bis zur Umsetzung... rechtzeitig nachfragen, welche Bebauungsbestimmungen einzuhalten sind rechtzeitig informieren, welche Genehmigungen erforderlich sind rechtzeitig die eigenen Ideen formulieren rechtzeitig einen Architekten oder Baumeister mit der Planung beauftragen rechtzeitig um baubehördliche Bewilligung ansuchen rechtzeitig Anbote für die Gewerke der Bauausführung einholen Sehen Sie in Ihrem Bauzeitplan ca. 10 Wochen für das Erlangen einer Baubewilligung vor. Ein Baubeginn ist erst nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheids zulässig. Während der gesamten Bauzeit benötigen Sie auch einen Bauführer, der die Arbeiten überwacht und bei Fertigstellung die bewilligungsgemäße Ausführung mit der Bauführerbescheinigung auch bestätigt. Nur bauen, was bewilligt ist Wann darf ich mit dem Bau beginnen? Beginnen Sie mit Ihrem Bauvorhaben nur, wenn Sie eine rechtskräftige Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Vorhaben nach 14 NÖ Bauordnung 1996, oder eine positive Zurkenntnisnahme für ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach 15 NÖ Bauordnung 1996 haben. Fragen Sie daher am Bauamt nach, welche Bewilligung für Ihr Vorhaben erforderlich ist. Bitte beachten Sie, dass bei unbewilligter Bautätigkeit nicht nur eine Gesetzesübertretung mit allen unangenehmen Folgewirkungen vorliegt, sondern Sie eventuell sogar den Versicherungsschutz für Ihr Objekt verlieren. Lassen Sie sich von Baufachleuten (Architekt, Baumeister, Ziviltechniker) bei Ihrem Bauvorhaben beraten. Der Baufachmann erstellt Ihnen auch alle erforderlichen Unterlagen zur Baueinreichung. Errichten Sie keine konsenslosen Bauwerke! Baubewilligung und Fristen Die Baubehörde hat über Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen; eine mündliche Baubewilligung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Mit der Baudurchführung darf erst nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides begonnen werden. Innerhalb von 2 Jahren ab Rechtskraft muss mit der Bauführung begonnen werden, sonst verfällt die Baubewilligung. Der Baubeginn und der beauftragte Bauführer sind der Baubehörde schriftlich zu melden. Ab Baubeginn ist das Bauvorhaben innerhalb von 5 Jahren zu vollenden. Die Fertigstellung ist der Baubehörde inkl. Vorlage aller erforderlichen Befunde schriftlich zu melden. Die Benützung des Objektes ist erst ab Vorliegen der vollständigen Fertigstellungsmeldung gestattet. Bei gewerblichen Betriebsanlagen darf das Recht aus der Baubewilligung für die Anlage erst nach Vorliegen der gewerbebehördlichen Genehmigung ausgeübt werden. Fertigstellung und Einzug Mit der Baufertigstellung sind folgende Unterlagen an die Baubehörde zu übermitteln: Fertigstellungsmeldung des Bauherrn Bauführerbescheinigung Lageplan mit Bestätigung Lagerichtigkeit Bestandspläne Befunde und Atteste laut Bescheid Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Amtsvermerk-Fertigstellung ; damit ist das Bauvorhaben abgeschlossen und Sie können sich im Meldeamt an dieser Adresse anmelden. Hoffentlich haben Sie rechtzeitig daran gedacht, auch das Umfeld des Hauses - nämlich den Garten - zu planen und auch die Gartengestaltung zeitgerecht durchzuführen; so haben Sie neben einem neuen Haus auch eine schöne grüne Umgebung. Stadtgemeinde Bad Vöslau Seite 1 von 12

2 Fachleute und Bauführer Der Bauherr hat mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens Fachleute zu betrauen, die hiezu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind. Die Arbeiten für Bauvorhaben sind durch einen Bauführer zu überwachen. Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn meldet, hat er gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben. Legt der Bauführer seine Funktion zurück, hat er dies der Baubehörde mitzuteilen. Die Ausführung des Bauvorhabens ist zu unterbrechen, bis ein neuer Bauführer namhaft gemacht ist., Die Fertigstellung ist der Baubehörde inkl. Vorlage einer Bauführerbescheinigung und aller erforderlichen Befunde und Atteste schriftlich zu melden. Die Benützung des Objektes ist erst ab Vorliegen einer vollständigen Fertigstellungsmeldung gestattet. Wenn Sie eine fachkundige Person mit der Örtliche Bauaufsicht beauftragen, so haben Sie eine Koordination und Kontrolle auf der Baustelle. Expertenwissen nutzen Wer sein Haus selbst plant, entdeckt oft erst zu spät seine Fehlentscheidungen. Bei der Hausplanung sollten Experten (Architekt, Baumeister, M) zu Rate gezogen werden - es zahlt sich aus. Wer ein Haus baut, holt viele Informationen ein - leider oft an falscher Stelle. Denn die Hauptinformationsquelle des Häuslbauers sind andere Häuslbauer, und so vererben" sich Fehler und Irrtümer munter weiter. Dazu kommt, dass es heute neue Materialien am Markt gibt, die sich nicht beliebig miteinander kombinieren lassen oder die gänzlich andere Arbeitstechniken erfordern als bisher. Wer seinen Grundriss selbst zeichnet, baut mit größter Wahrscheinlichkeit zu teuer und wird auch nicht die Wohnqualität erreichen, die der Entwurf eines guten Planers bietet. Der Planer kostet zwar etwas, er spielt sein Honorar aber im Handumdrehen herein. Heute sollte es eigentlich selbstverständlich sein, ein Haus so zu errichten, dass die Sonne die längere Fassadenfront bescheinen kann. Gesicherte Grundgrenzen 1817 wurde als Steuerbemessungsgrundlage der sogenannte Grundsteuerkataster in Österreich begründet und damit begonnen, alle Grundstücke der Monarchie zu vermessen und in Mappenblättern zeichnerisch darzustellen. Viele Flächenausmaße im Grundbuch stammen noch aus dieser ersten Grundstückserfassung. Um dem Bedürfnis nach einem verbindlichen Grenznachweis zu entsprechen, wurde 1968 im Vermessungsgesetz der Grenzkataster eingeführt. Nur wenn alle betroffenen Anrainer dem Verlauf der Grenzen vor Ort zugestimmt haben kann eine Eintragung im Grundbuch erfolgen. Nur für jene Grundstücke, die bereits in den Grenzkataster einverleibt sind, gelten Grenzen und Flächen als gesichert. Darüber hinaus ist auch jeglicher Ersitzungsanspruch von Grundstücksteilen für alle Zukunft ausgeschlossen. Als Käufer eines Grundstückes sind sie gut beraten, noch vor Abschluss des Kaufvertrages auf die Umwandlung des Kaufgegenstandes in den Grenzkataster (durch den Verkäufer) zu drängen. Nur dann sind sie gegen künftige Grenzstreitigkeiten gefeit und können sicher sein, dass das gesamte Grundstück, das Sie besichtigt haben, auch das angegebene Flächenausmaß hat. Richtigstellung von Wohnadressen im Grundbuch Im Zuge von baubehördlichen Verfahren oder in Verfahren zur Abänderung des Raumordnungsprogramms oder Bebauungsplanes wird immer wieder festgestellt, dass die im Grundbuch eingetragene Adresse von Liegenschafts- bzw. Wohnungseigentümern offensichtlich nicht mit der tatsächlichen Wohnadresse übereinstimmt. Ein Adressenabgleich mit dem Meldeamt ist nicht nur vom Aufwand her schwierig, sondern ist auch rechtlich unzulässig. Eine Korrektur im Grundbuch darf von der Stadtgemeinde Bad Vöslau nicht vorgenommen werden. Diese Änderung muss vom Eigentümer selbst veranlasst werden. Es wird daher allen Liegenschafts- bzw. Wohnungseigentümern im eigenen Interesse empfohlen, Ihre Wohnadresse am Bezirksgericht Baden, 2500 Baden, Conrad v. Hötzendorf-Platz 6, Tel / 86500, im Grundbuch richtigstellen zu lassen. Tipp: Bei dieser Gelegenheit kann man auch gleich eventuell bereits überholte Eintragungen im Lastenblatt überprüfen und gegebenenfalls löschen lassen. Stadtgemeinde Bad Vöslau Seite 2 von 12

3 Aufgaben des Bauherrn Zu den wesentlichen Aufgaben des Bauherrn zählen u.a.: Bauprojekt definieren / Zielvorgaben Informationen über Grundstück einholen Wünsche, Vorstellungen auflisten / Pflichtenheft Trilemma des Projektmanagement (Kosten, Termine, Qualität) Bauplaner umsichtig auswählen / Architekt, Baumeister Baugrundrisiko Planungsstände zur weiteren Bearbeitung freigeben (Vorentwurf, Entwurf, Einreichplanung) Konsulenten auswählen Statiker, Haustechnik (Sanitär, Heizung, Elektro) Bauansuchen stellen (komplette Unterlagen bei der Gemeinde abgeben) Baubewilligungsbescheid abholen (nach Rechtskraft kann mit dem Bau begonnen werden) Meldung des Baubeginns und des Bauführers (vor Baubeginn) Bauabwicklung begleiten / Baudurchführung überwachen Meldung der Baufertigstellung (mit allen erforderlichen Befunden und Attesten) Aufgaben des Planers Zu den wesentlichen Aufgaben des Planers zählen u.a.: Umfassende Beratung des Bauherrn Auskünfte zu den rechtlichen Rahmenbedingungen (NÖ Raumordnungsgesetz, NÖ Bauordnung, NÖ Bautechnikverordnung, usw.) Informationen zu Förderungen (NÖ Wohnbauförderung) Grundsätzliches Energiekonzept (Bauform, Heizungsart) Grundlagenermittlung (Erkundigungen über das Grundstück) Erstellung von Vorentwürfen Ausarbeitung eine Entwurfes Beiziehung von Konsulenten Optimierung des Entwurfes (Kosten, Termine, Qualität) Einreichunterlagen erstellen Ausführungsplanung (Ausführungs- und Detailzeichnungen) Kostenermittlungsgrundlagen (Ermittlung der Mengen und Massen, Erstellung der Leistungsverzeichnisse, Oberleitungen Örtliche Bauaufsicht (Örtliche Überwachung der Herstellung des Bauwerkes) Zusätzliche Planungsleistungen Aufgaben des Bauführers Wer darf Bauführer sein? Gemäß 25 NÖ Bauordnung 1996 hat der Bauherr mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens Fachleute zu betrauen, die hiezu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind. Es sind dies: Architekt / Ziviltechniker Baumeister (mit voller Konzession) Planender Baumeister (Planung, Berechnung, Bauleitung) Aufgaben des Bauführers Der Bauführer hat u.a. folgende Aufgaben (mit) wahrzunehmen: Baubeginnsmeldung Baubegleitung Bauführerwechsel Fertigstellungsmeldung Bauführerbescheinigung Bestätigung lagerichtige Ausführung Aufgaben des Bauamtes Zu den wesentlichen Aufgaben des Bauamtes zählen u.a.: Grundlegende Informationen zu Flächenwidmungsplan Bebauungsplan Bebauungsbestimmungen Allgemeine Auskünfte Rechtliche Grundlagen Gemeindeverordnungen Beratung im Bauverfahren was ist bewilligungspflichtig? was ist anzeigepflichtig? was ist frei? Was ist für eine Bewilligung erforderlich für eine Baueinreichung für eine Bauanzeige Dauer des Verfahrens (wenn alle Unterlagen komplett sind) Fragen zu einem Grundstück Flächenwidmungsplan Bebauungsplan Bebauungsbestimmungen Bauplatzerklärung / Aufschließungsabgabe Hauskanalanschluss Stadtgemeinde Bad Vöslau Seite 3 von 12

4 Nachbarrechte In der NÖ Bauordnung sind die Rechte des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren genau geregelt. Vielfach wird jedoch versucht, alle möglichen Einwendungen gegen den Nachbarn einzubringen. Keine Nachbarrechte begründen jedoch: das Bauvorhaben passt nicht ins Ortsbild die Sonneneinstrahlung geht verloren meine schöne Aussicht geht verloren die Einsicht in meinen Garten ist nicht zumutbar die Wertminderung meines Grundstücks Verlangen eines Sichtschutzes, eines Zauns Verlangen einer bestimmten Fassadengestaltung Solche Punkte dürfen im Bauverfahren nicht behandelt werden, sie können höchstens auf dem Zivilrechtsweg eingeklagt werden. Nachbarrechte sind gemäß 6 (2) NÖ BauO 1996: die Standsicherheit, die Trockenheit und der Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn. der Schutz vor Immissionen, ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben. ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn. Die Nachbarn Die Nachbarn kann man sich nicht aussuchen, aber man kann selbst entscheiden, ob man auf seine Nachbarn zugehen und vielleicht die positiven Seiten der Nachbarschaft kennen lernen möchte. Positive Beispiele gibt es viele, doch manchmal gestalten sich Nachbarschaftsverhältnisse auch schwierig. Wenn etwa Konflikte aufgrund von Lärm- und Geruchsbelästigungen entstehen oder wenn unterschiedliche Freizeitvorlieben aufeinandertreffen. Öffentliche Verordnungen versuchen das Zusammenleben von Menschen zu regeln. Das gelingt meist, doch leider nicht immer. Manchmal mag es an Verständnisschwierigkeiten liegen, manchmal aber auch an purem Unwillen. Bleibt die Frage, ob es ein mehr an Verbotstafeln und Regeln braucht, oder ob es helfen würde, sich besser kennen zu lernen, miteinander zu reden und gemeinsame Wege und Lösungen zu finden. Miteinander reden - statt verbieten und verordnen! Aufschließung Um auf einem Grundstück ein Haus errichten zu können, müssen folgende Eigenschaften vorliegen. Das Grundstück: hat eine Baulandwidmung im Flächenwidmungsplan hat einen Anschluss an das Öffentliche Gut (direkt an der Straße, mittels Fahne, od. Grundbuchsservitut) hat eine Bauplatzerklärung (mit der Erklärung zum Bauplatz wird die Aufschließungsabgabe fällig, welche zur Errichtung der Straße, des Gehsteigs, der Entwässerung und der Straßenbeleuchtung dient). Die Bauplatzerklärung muss spätestens mit der Baubewilligung erfolgen. Oft werden aber folgende Leistungen fälschlicherweise als aufgeschlossenes Grundstück bezeichnet: Kanalanschluss Wasseranschluss Gasanschluss Stromanschluss Fernwärmeanschluss etc. Hierbei handelt es sich aber um die Ver- und Entsorgung des Grundstücks. Die Abklärungen hiezu sind mit den einzelnen Energieversorgern direkt zu führen. Anforderungen an Bauwerke Die Planung und die Ausführung von Bauwerken müssen den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 entsprechen. Bauwerke müssen als Ganze und in ihren Teilen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sein und - soweit nach ihrer Art erforderlich - die nachfolgend angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen bei normalerweise vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Wesentliche Anforderungen an Bauwerke sind: 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 2. Brandschutz 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz 4. Nutzungssicherheit 5. Schallschutz 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz Diese wesentlichen Anforderungen sind dem Stand der Technik entsprechend zu erfüllen. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn harmonisierte Normen oder europäische technische Zulassungen eingehalten werden. Stadtgemeinde Bad Vöslau Seite 4 von 12

5 Benützung von Öffentlichem Gut (Straßen, Gehsteige, etc.) Die Benützung öffentlicher Verkehrsflächen (Straßen, Gehsteige, etc.) für Baustelleneinrichtungen, Materiallagerungen, Aufstellung von Abschrankungen, Ladeflächen für LKW etc., bedarf einer gesonderten Genehmigung gemäß 90 Straßenverkehrsordnung. Das Ansuchen ist an die zuständige Straßenverwaltung zu richten: bei Landesstraßen an die Bezirkshauptmannschaft Baden, bzw. bei Gemeindestraßen an die Stadtgemeinde Bad Vöslau. Der Antrag (Formular) ist von der ausführenden Firma unter Beilage einer Skizze über den Baustellenbereich, Bekanntgabe der Dauer und Namhaftmachung einer verantwortlichen Person mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Beginn bei der zuständigen Behörde zu stellen. Bei der Zufahrt von Baufahrzeugen, etc. sind die zulässigen Gewichtsbeschränkungen und Fahrverbote unbedingt einzuhalten. Beschädigungen an öffentlichen Verkehrsflächen, Leitungen, etc. sind durch den Verursacher umgehend zu beheben. Bauarbeitenkoordinationsgesetz M gilt auch für kleinere Baustellen, wenn gleichzeitig mehrere Firmen tätig sind M Das BauKG wendet sich nach dem Verursacherprinzip primär an den Bauherrn. Der Bauherr kann seine Verpflichtungen einem fachkundigen Projektleiter übertragen, wobei der Projektleiter vom Bauherrn auch mit der Planung, der Ausführung und / oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt sein kann. Der Bauherr oder, wenn ein solcher eingesetzt ist, der Projektleiter sorgt dafür (durch Beauftragung der Planer), dass bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes sowie bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten alle Grundsätze zur Verhütung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit berücksichtigt werden. Der Bauherr oder der Projektleiter übersendet dem Arbeitsinspektorat eine Vorankündigung über die Bauarbeiten, wenn die gesetzlichen Werte (Arbeitnehmer, Personentage) überschritten werden. Wenn auf der Baustelle gleichzeitig (oder aufeinanderfolgend bei gegenseitiger Beeinflussung) Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen tätig sind, bestellt der Bauherr oder, wenn ein solcher eingesetzt ist, der Projektleiter einen erfahrenen Baufachmann als Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz (Planungskoordinator, Baustellenkoordinator). Der Planungs- und Baustellenkoordinator kann, muss aber nicht dieselbe Person sein. Gartengestaltung Liebe Naturgartenfreunde! Nutzen Sie die Aktion Natur im Garten" und die Möglichkeit einer naturnahen Gestaltungsberatung vor Ort. Ob vor, während oder nach der Bauphase - die Natur im Garten BeraterInnen unterstützen Sie dabei, den Garten Ihren Bedürfnissen entsprechend zu planen. Auch wenn das Thema Garten zu Baubeginn vielleicht noch weit weg erscheint, können Sie zu diesem Zeitpunkt wichtige Weichen für später stellen. Denken Sie z.b. an das Fällen oder Erhalten von Altbaumbestand oder die weitere Verwendung von Aushubmaterial. Vom großen Garten bis zum kleinen Reihenhausgarten: die Gartenberatung unterstützt Sie dabei, für all Ihre Bedürfnisse eine gute Lösung zu finden. Anmeldung am NÖ Gartentelefon unter / bzw. per gartentelefon@naturimgarten.at Die Beratung findet in Ihrem Garten / auf Ihrem Grundstück statt und dauert ca. 1,5 Stunden. Sie erhalten eine Skizze im Maßstab 1:100 oder 1:200, in der die gemeinsam besprochenen Wünsche und Ideen eingezeichnet sind. Bei Bedarf gibt's Pflanztipps etc. Sie bezahlen 70,- Selbstbehalt; den Rest fördert die Aktion Natur im Garten" des Landes Niederösterreich. Stadtgemeinde Bad Vöslau Seite 5 von 12

6 Bewilligungspflichtige Vorhaben lt. NÖ Bauordnung 1996 sind (auszugsweise): Abbrucharbeiten Aufzugsanlagen, Lifte Badeinbau (Raumwidmungsänderung) Carport (Abstellplatz-Überdachungen) Dachgeschoßausbau Dachgaupen bzw. Dachformveränderungen Einfriedungsmauern Flugdächer Garagen und andere Nebengebäude Gerätehütten (über 10 m 2 ) und Gartenhäuser Gelände-Höhenveränderungen (Anschüttungen) Heizräume Schwimmbecken über 50 m 3 Stützmauern Terrassenüberdachungen und -verbauten Umbauarbeiten (wenn Statik, Brandschutz, oder Hygiene beeinträchtigt werden) Wintergärten, Windfänge Zubauten Für bewilligungspflichtige Vorhaben benötigen Sie komplette Einreichunterlagen (Pläne, Beschreibung, Berechnungen, etc.) vom befugten Planverfasser (Architekt, Baumeister). Das Bewilligungsverfahren dauert ca Wochen. Anzeigepflichtige Vorhaben lt. NÖ Bauordnung 1996 sind (auszugsweise): Abstellplatz ohne Überdachung Antennenanlagen (TV, SAT, Funk) Carport (mit Zustimmung des Nachbarn) Dachflächenfenster Dachgaupen bzw. Dachformveränderungen Einfriedungen (Zäune) gegen Öffentliches Gut Fenstertausch Folienhäuser Gerätehütten bis max. 10m 2 und max. 3m Höhe Hauskanalanlagen Heizungsanlage neu errichten oder tauschen Loggiaverbauten ohne statische Maßnahmen Sanitäreinbauten (Bad, WC, etc.) ohne hygienische Beeinträchtigung Verwendungszweck abändern Vollwärmeschutzfassaden Bitte beachten Sie, dass Sie für anzeigepflichtige Vorhaben die Unterlagen (Planskizze, Beschreibung, etc.) in einfacher Ausführung benötigen. Mit der Durchführung darf erst 8 Wochen nach Abgabe der Bauanzeige begonnen werden. Meldepflichtige Vorhaben lt. NÖ Bauordnung 1996 sind (auszugsweise): Die ortsfeste Aufstellung und die Entfernung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kw in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jener, die nach 14 Z. 5 bewilligungspflichtig sind, sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Ausführung des Vorhabens zu melden. Der Austausch von solchen Klimaanlagen ist nur dann meldepflichtig, wenn die Nennleistung verändert wird. Der Meldung sind eine Skizze und eine Beschreibung anzuschließen, die das Vorhaben ausreichend dokumentieren Bitte fragen Sie am Bauamt nach, ob Ihr geplantes Vorhaben unter diese Regelung fällt. Freie Vorhaben lt. NÖ Bauordnung 1996 sind (auszugsweise): Abänderungen im Gebäudeinneren, wenn Statik, Brandschutz oder Hygiene nicht beeinträchtigt werden. Einfriedungen zum Nachbarn, welche nicht als bauliche Anlage gelten (z.b. Maschendrahtzaun). Einzelöfen aufstellen Fassadenputz ausbessern Gartengriller und Spielgeräte aufstellen Gerätehütte und Gewächshäuser (erste eigenständige Konstruktion bis 10m 2 und 3m Höhe) Instandsetzungsarbeiten (bei denen die Konstruktions- und Materialart beibehalten und Formen und Farben nicht verändert werden) Pergola aufstellen (Rankgerüst ohne Dach) Schwimmbecken bis 50m 3 aufstellen Schwimmbeckenabdeckung bis 1,50m Höhe Terrasse (z.b. Waschbetonplatten) Wärmepumpe aufstellen Wärmetauscher für Fernwärmeversorgung Bitte fragen Sie am Bauamt nach, ob Ihr geplantes Vorhaben unter diese Regelung fällt. Stadtgemeinde Bad Vöslau Seite 6 von 12

7 Unterlagen bei bewilligungspflichtigen Vorhaben: Bauansuchen (1-fach) unterfertigt vom Bauwerber, mit gesamten Umfang der geplanten Maßnahmen (z.b.: Neubau Einfamilienhaus mit Garage, Carport, Solaranlage und Einfriedung). Grundbuchsauszug (1-fach) max. 6 Monate alt. Einreichpläne (3-fach) unterfertigt vom Bauwerber, den Grundstückseigentümern und dem Planverfasser: a) Lageplan - M=1:250, mit Abständen zu den Grundstücksgrenzen, absoluten Höhenkoten, etc.; b) Grundrisse, Ansichten, Schnitte - M=1:100). Baubeschreibung (3-fach) unterfertigt vom Planverfasser. Gebäudedatenblatt (1-fach) für jedes Gebäude und jede Nutzungseinheit Energieausweis (3-fach) bei Neu- und Zubauten sowie bei Abänderungen von Gebäuden - unterfertigt vom Planverfasser. Nachweis der Einhaltung des sommerlichen Überwärmungsschutzes (1-fach). Vorstatik / statische Vorbemessung (1-fach). Versickerungsnachweis der Regenwässer (1-fach). Nachweis der Gebäudehöhen (1-fach). Sonstige Beilagen bzw. Überlegungen: Bodenuntersuchung, Fassadengestaltung, Heizungs-Vorprojekt, Ausgestaltung der Einfriedungen, Müllplatz, (je nach Bauvorhaben). Baufertigstellung Nach Fertigstellung und vor Benützung eines Objektes hat der Bauwerber folgende Unterlagen unaufgefordert der Baubehörde zu übermitteln: 1) Fertigstellungsmeldung (unterschrieben vom Bauwerber). 2) Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistungen) des Bauwerks. 3) Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers über die lagerichtige Ausführung (2-fach). 4) Befunde und Atteste gemäß Baubewilligung, z.b.: Bau- und Eignungsbefund der Schornsteine (Rauchfangkehrer). Kanalbefund inkl. Dichtheitsattest (Baufirma) Elektro-Sicherheitsprotokoll (Elektriker) Dichtheitsattest der Gasleitungen (Installateur) Zu- und Ableitungen der Sanitärinstallation (Installateur) Lüftungsleitungen inkl. brandhemmende Ummantelung im Dachboden (Installateur und Baufirma) Wärmedämm- und Brandschutznachweis (Baufirma) Werden alle geforderten Befunde und Atteste im Zuge der Fertigstellungsmeldung der Gemeinde übermittelt, so kann die Endbeschau (Kollaudierung) entfallen. Unterlagen bei anzeigepflichtigen Vorhaben: Bauanzeige (1-fach), Formular unterfertigt vom Bauwerber, mit Angabe der geplanten Maßnahmen). Planskizzen (1-fach), A4- oder A3-Blätter: a) Lageplan - M=1:250, mit Abständen zu den Grundstücksgrenzen, absoluten Höhenkoten, etc.; b) Grundrisse, Ansichten, Schnitte - M=1:100). Technische Beschreibung (1-fach), A4-Blätter: Inhalt: Art und Umfang der geplanten Arbeiten Sonstige Beilagen (1-fach), je nach Bauvorhaben: o Heizung: Typenüberprüfung / Kurzgutachten o Einfriedung: Zustimmung des Grundeigentümers o Loggia-Verbau: Zustimmung der Miteigentümer bzw. Hausverwaltung o SAT-Anlage: Zustimmung der Miteigentümer bzw. Hausverwaltung o Vollwärmeschutzfassade: Zustimmung des Eigentümers der Nachbarliegenschaft (wenn Grundstücksgrenze überbaut werden soll) o Fassadengestaltung: Färbelungsplan (Fassadenansicht) inkl. Farbnummern o Carport: Zustimmung der Nachbarn, Statische Vorbemessung, Versickerung der Regenwässer auf Eigengrund Erfolgt innerhalb von 8 Wochen keine Untersagung durch die Baubehörde, so darf das angezeigte Vorhaben ausgeführt werden. Heizungsanlagen Neuaufstellung und Tausch Nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist die Aufstellung und der Tausch von Wärmeerzeugern von Zentralheizungsanlagen (Kleinfeuerungsanlagen, Thermen, etc.) anzeigepflichtig. Kleinfeuerungsanlagen sind Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 400 kw. Anlagen mit einer größeren Nennwärmeleistung sind nach wie vor bewilligungspflichtig. Folgende Unterlagen sind erforderlich: 1. Bauanzeige (Formular) 2. Skizze des Aufstellungsortes (mit Lage Kamin und Heizung) 3. Techn. Beschreibung des Wärmeerzeugers 4. Prüfbericht (Kurzgutachten) gem. 59 Abs. 3 der NÖ Bauordnung Diese Unterlagen werden im Allgemeinen vom ausführenden Installateur erstellt bzw. von der Erzeugerfirma des Wärmeerzeugers zur Verfügung gestellt. Erfolgt innerhalb von 8 Wochen keine Untersagung durch die Baubehörde, so darf das angezeigte Vorhaben ausgeführt werden. Stadtgemeinde Bad Vöslau Seite 7 von 12

8 Gerätehütten und Gartenhäuser Das Aufstellen der ersten, eigenständigen Gerätehütte bzw. Geräteschuppen (Grundfläche max. 10 m², Höhe max. 3 m) ist anzeigefrei. Für das Aufstellen jeder weiteren Gerätehütte ist zumindest eine Bauanzeige nach 15 NÖ BauO 96 erforderlich. Gerätehütten sollten aus mehreren Gründen mind. 1,0 m von der Grundstücksgrenze situiert werden: Brandschutz, Regenwässer, Sträucher, Pflege, etc. Für die Errichtung von Gerätehütten über 10 m 2 ist eine Baubewilligung nach 14 NÖ BauO 96 erforderlich. Es gelten die Bestimmungen von Nebengebäuden gemäß NÖ Bauordnung! Für die Errichtung von Gartenhäusern aller Größen ist eine Baubewilligung nach 14 NÖ BauO 96 erforderlich! Es gelten die Bestimmungen von Nebengebäuden gemäß NÖ Bauordnung! Wenn Sie sich unsicher sind, unter welche Regelung Ihr Vorhaben fällt, fragen Sie bitte am Bauamt nach. Pergolas, Carports und Garagen Eine Pergola (Rankgerüst) ist eine bauliche Anlage ohne Dach und auch ohne Wände. Die Errichtung ist nach 17 NÖ BauO 96 anzeigeund bewilligungsfrei. Eine standsichere Ausführung ist jedoch Voraussetzung. Sobald ein Dach vorhanden ist und darunter ein Auto abgestellt wird, handelt es sich um ein Carport. Ein Carport ist eine bauliche Anlage und kein Gebäude, d.h. es darf max. 1 Wand und ein Dach haben. Für die Errichtung ist eine Baubewilligung nach 14 NÖ BauO 96 erforderlich! Ein Nachweis der Standsicherheit und die Berücksichtigung der Wind- und Schneelasten sind jedenfalls erforderlich. Mit Zustimmung des Nachbarn ist auch eine Bauanzeige möglich. Hat die Konstruktion mind. 2 Wände und ein Dach, dann ist es kein Carport mehr, sondern ein Gebäude. Wenn in diesem Gebäude ein Fahrzeug abgestellt wird, spricht man von einer Garage. Garagen sind grundsätzlich bewilligungspflichtig und die Bebauungsbestimmungen für Nebengebäude sind verbindlich. Darüber hinaus sind alle Bestimmungen für Garagen einzuhalten (z.b. brandschutztechnische Anforderungen, öldichter Fußboden, M). Terrassenüberdachung als Pergola oder Flugdach Bauherrnfrage: Kann ich eine Pergola mit Glasdach als Terrassenüberdachung mittels Bauanzeige errichten, geht das? Unter einem Flugdach versteht man eine Konstruktion aus Stahl oder Holz, welche seitlich offen ist, aber ein Dach (z.b. aus Glas, Plexiglas, Blech, Ziegel) hat. Für die Errichtung eines Flugdaches ist eine Baubewilligung gemäß 14 NÖ Bauordnung 1996 erforderlich. Unter einer Pergola versteht man eigentlich ein Pflanzenrankgerüst, bestehend aus Stützen und Balken mit aufgelegten Kanthölzern. Sie dient als offene, aber dennoch raumbildende Begrenzung von Terrassen, Wegen und Freiflächen, jedoch ohne Dach. Die Errichtung einer Pergola ist gemäß 17 NÖ Bauordnung 1996 anzeige- und bewilligungsfrei. Antwort Bauamt: Bei einer Pergola mit Glasdach handelt es sich um ein Flugdach (bauliche Anlage) und ist somit bewilligungspflichtig. Wintergarten, Terrassenüberdachung, Loggiaverbau Für die Errichtung eines Wintergartens ist eine Baubewilligung gemäß 14 NÖ Bauordnung 1996 erforderlich. Eine Terrassenüberdachung (ohne Seitenwände) fällt unter die Flugdächer. Sie ist eine Konstruktion aus Stahl oder Holz, welche seitlich offen ist, aber ein Dach (z.b. aus Glas, Plexiglas, Blech, Ziegel, M) hat. Für die Errichtung eines Flugdaches ist eine Baubewilligung gemäß 14 NÖ Bauordnung 1996 erforderlich. Für die Errichtung eines Loggiaverbaues - ohne statische Maßnahmen - ist eine Bauanzeige gemäß 15 NÖ Bauordnung 1996 erforderlich. Weiters ist die Zustimmung des Hauseigentümers bzw. der Hausverwaltung erforderlich. Weitere Auskünfte erhalten Sie im Bauamt. Stadtgemeinde Bad Vöslau Seite 8 von 12

9 Der Vorgarten Ein Vorgarten ist die grüne Visitenkarte des Hauses und zeigt was vom eigenen Geschmack der Öffentlichkeit preisgegeben werden soll. Bei allen Menschen, die Ihr Grundstück betreten, stellen sich unbewusst positive oder negative Empfindungen ein. Betrachten Sie Ihr Grundstück einmal mit den Augen eines Gastes. Wie ist das äußere Erscheinungsbild? Fällt der Blick als erstes auf die Mülltonnen, wirkt das Gartentor einladend, ist ein Namensschild erkennbar, funktioniert die Klingel, lässt sich das Tor gut öffnen, ist der Zugangsweg in einem guten Zustand und auch breit genug, um zwei nebeneinander gehenden Menschen ausreichend Platz zu bieten, verhängen Sträucher oder Ranken den Weg? Ihr wichtigstes Ziel sollte immer sein, den Vorgarten mit freundlichfrischen Impulsen aufzuwerten, damit auch das Nachhausekommen ein erfreuliches Ereignis wird. Im vorderen Bauwich ( 51 NÖ BauO 96) sind Gebäude (Garagen, Gartenhäuser, etc.) nicht zulässig. Ausnahmen bilden nur die Carports (gedeckte Autoabstellplätze). Ein Carport ist eine bauliche Anlage und kein Gebäude, d.h. es darf max. 1 Wand und ein Dach haben. Für die Errichtung ist aber eine Bewilligung erforderlich! Instandhaltungspflicht Vermeidung und Behebung von Baugebrechen Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen, durch welche die Standsicherheit, die äußere Gestaltung, der Brandschutz, die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt werden oder die zu unzumutbaren Belästigungen führen können, zu beheben. Im Falle eines bewilligungspflichtigen Vorhabens kann ein Baugebrechen im Sinne des 33 NÖ BauO auch dann vorliegen, wenn durch eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung ein Zustand eines Bauwerkes verursacht wurde, der seine Standfestigkeit, sein Aussehen, den Brandschutz oder die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt. In solchen Fällen kann es auch zu einem Abbruchauftrag seitens der Baubehörde kommen. Straßenseitige Einfriedungen Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Parks sowie entlang der seitlichen Grundgrenzen im vorderen Bauwich dürfen 1,80 m Höhe einschließlich eines Sockels nicht überschreiten und sind bei geneigtem Gelände den Geländeformen anzupassen. Ein Sockel muss an jeder Stelle mindestens 0,25 m über dem Gehsteigniveau liegen und darf im Mittel maximal 0,50 m hoch sein. Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Parks oder Grüngürtel sind zu gliedern (z.b. Sockel, Steher und Felder) und müssen in durchlässiger Ausführung errichtet werden. Die Gliederung hat durch Materialwechsel und/oder Abrücken von der Straßenfluchtlinie zu erfolgen; es dürfen keine Mauern errichtet werden. Die Zaunfelder müssen den überwiegenden Teil der Gesamtfrontlänge ausmachen und dürfen weder in dichter Form, noch bündig mit den Zaunpfeilern, errichtet werden. Die Anbringung von Sichtschutzmatten, Planen, Netzen und dergleichen ist nicht zulässig. (Anmerkung: auch kein Maschendrahtzaun). Einfriedungen dürfen nicht mit Stacheldraht oder sonstigen gefährlichen Materialien ausgestattet werden. Anschlussböcke für Strom- und Gasanschlüsse sind möglichst unauffällig in die Einfriedung zu integrieren. Bei einer Gesamthöhe der Einfriedungen von bis zu max. 1,30 m darf diese auch in undurchsichtiger Ausführung errichtet werden. Geländeveränderungen und Stützmauern Die Durchführung von Geländeveränderungen sowie die Errichtung von Stützmauern zählen zu den bewilligungspflichtigen Vorhaben nach 14 NÖ Bauordnung Zur Genehmigung sind ein Antrag und vollständige Einreichunterlagen (Pläne, Beschreibung, Berechnungen, etc.) erforderlich. Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird, dadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht Nachbarrechte (z.b. Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster bestehender und noch zulässiger Gebäude) verletzt werden und die Niederschlagswässer ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke abgeleitet werden. Auf Eigengrund ist eine gesonderte Stützmauer zu errichten. Da bei der Errichtung von Stützmauern immer die Ableitung von Kräften (z.b. Erddruck des Hangs) und die Standsicherheit zu beachten sein werden, ist bei solchen Vorhaben immer eine statische Beurteilung der Situation und die Vorgabe von entsprechenden Maßnahmen durch einen Fachmann (Statiker, Baumeister, Ziviltechniker) erforderlich. Stadtgemeinde Bad Vöslau Seite 9 von 12

10 Vollwärmeschutzfassade Wärmeschutz bringt Behaglichkeit und ein angenehmes Raumklima - Voraussetzungen sind jedoch das richtige Verwenden des Dämmstoffes und die erforderlichen Begleitmaßnahmen. Speziell bei älteren Gebäuden wird durch das Aufbringen einer Vollwärmeschutzfassade die Energiebilanz des Hauses verändert. Daher sollte vorab ein Fachmann die optimale Dämmstärke errechnen und auf die Auswirkungen hinweisen. Mangelhafte Bauausführung eines Vollwärmeschutzes und die Nichtbeachtung bauphysikalischer Gesetzmäßigkeiten führen jedoch zu Bauschäden. An vor dem baubehördlich bewilligten Gebäuden dürfen - unabhängig von einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte - Wärmeschutzverkleidungen bis 20 cm angebracht werden. Sollen mit einer Vollwärmeschutzfassade Grundgrenzen (hiezu zählt auch die Straßenfluchtlinie) überbaut werden, so ist der Bauanzeige eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers der Nachbarliegenschaft beizulegen. Erneuerung von Dachkonstruktionen Bei der Erneuerung von Dachkonstruktionen sind die zusätzlichen Lasten durch Sparrenaufdopplung, Vollschalung, schwerere Dachziegel, etc. bei der Planung zu berücksichtigen. Ebenso sind Wind- und Schneelasten in die Berechnungen mit einzubeziehen. Für jede Region gibt es normmäßige Vorgaben für die Berechnung unter Berücksichtigung der Windund Schneelasten. Auch bei der Erneuerung von Fußböden sind die zusätzlichen Lasten zu berücksichtigen; z.b. durch einen neuen Betonestrich statt einem alten Brettlboden auf Schüttung wirken Mehrlasten auf die Deckenkonstruktion. Ein Belastungsvergleich, dass keine zusätzlichen Lasten auftreten, oder ein statischer Nachweis, welche Maßnahmen zur Ableitung der Mehrlasten getätigt werden, ist daher den Antrag beizulegen. Wände an Grundgrenzen Wände von (Haupt- und Neben-)Gebäuden an Grundgrenzen sind prinzipiell als öffnungslose Brandwände zu errichten. Öffnungen (Fenster, Fixverglasungen, Glasbausteine, etc.) sind erst ab einem Abstand von 3 m von der Grundgrenze zulässig. Holzgebäude (z.b. Geräteschuppen, Gartenhäuser, etc.) dürfen nicht direkt an der Grundgrenze errichtet werden. Sie müssen - je nach Brandlast - einen Abstand von der Grundgrenze aufweisen. Brandwände müssen brandbeständig und so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude, Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke verhindern. Diese Anforderungen müssen auch in Verbindung mit anderen Bauteilen (z.b. Decken, Dachstuhl, Außenwandverkleidung) erfüllt werden. Brandwände sind mind. 15 cm über die Dachfläche hochzuführen. Energieausweis und Beilagen Die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie machte Änderungen der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, der NÖ Bautechnikverordnung 1997 sowie die Schaffung einer neuen Verordnung, nämlich der NÖ Gebäudeenergieeffizienzverordnung 2008 (NÖ GEEV 2008) erforderlich. Es sind daher folgende zusätzlichen Antragsbeilagen im Baubewilligungsverfahren erforderlich: Energieausweis (3-fach) bei Neu- und Zubauten sowie bei Abänderungen von Gebäuden ( 43 Abs. 3) und bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 1000 m², sofern diese technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind. Nachweis der Einhaltung des sommerlichen Überwärmungsschutzes. Nachweis über die Prüfung des Einsatzes alternativer Energiesysteme bei der Errichtung von Gebäuden ( 43 Abs. 3). Alle Antragsbeilagen sind von hiezu befugten Verfassern zu unterfertigen. Stadtgemeinde Bad Vöslau Seite 10 von 12

11 Fenstertausch und Schimmel In der kalten Jahreszeit häufen sich die Beschwerden zum Thema Schimmel. Oft werden Wohnbauträger oder Handwerker für dieses Problem verantwortlich gemacht. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass unzureichendes Lüften die häufigste Ursache für den Einzug des unangenehmen Gastes ist. Werden neue, dichte (Kunststoff-)Fenster eingebaut und das Lüftungsverhalten nicht verändert (viel länger lüften), so steigt die Luftfeuchte in den Räumen schnell an. Der Mensch allein gibt täglich mindestens einen Liter Flüssigkeit an seine Umgebung ab. Sind die Wände nicht in der Lage, die Feuchtigkeit nach außen abzuleiten, kommt es zu Feuchtigkeitsansammlungen - ideale Lebensbedingungen für den Schwarzschimmel. Ecken, Nischen und Laibungen stellen zudem trotz guter Wärmedämmung Wärmebrücken dar. In diesen Bereichen kann es daher leicht zu Kondensatbildung kommen. Findet der Schimmelpilz Nahrung in der Tapete oder im Anstrich, breitet er sich rasch aus. Im Prinzip braucht man nur die Kondenswasserbildung durch konsequentes Lüften nach außen ableiten; dabei sollte man die Fenster immer wieder für kurze Zeit zur Gänze öffnen. Im Idealfall ein Querlüften mit 2 Fenstern; langanhaltendes Kippen der Fenster ist zu vermeiden. Richtig heizen schützt vor Schimmel In vielen Wohnungen wuchert der Schimmel. Manchmal sind Baumängel wie ein defektes Dach oder aufsteigende Mauerfeuchte die Ursache. Sehr oft ist das Problem aber selbst verschuldet. Denn aus falscher Sparsamkeit wird in vielen Wohnungen tagsüber die Heizung abgedreht und dann am Abend kräftig eingeheizt. Wenn es im Winter aber sehr kalt ist, sollte man lieber gleichmäßig durchheizen und viel lüften. Die Temperatur in Wohnräumen sollte konstant zwischen 19 und 21 Grad liegen. Das ständige Auf und Ab begünstigt nämlich die Schimmelbildung. Wer aus Angst vor Wärmeverlust noch dazu nicht lüftet, darf sich über dunkle Flecken und muffigen Geruch nicht wundern. Stoßlüften ist die beste Variante: Das Fenster wird mehrmals pro Tag für ein paar Minuten ganz geöffnet. Die trockene Winterluft kann viel Wasser aufnehmen und daher die Feuchtigkeit rasch aus der Wohnung transportieren. Weil sich die frische Luft in der Wohnung schnell wieder aufwärmt, wird relativ wenig Heizenergie verbraucht. Fenster zu kippen ist im Winter jedenfalls nicht sinnvoll. Ein vollständiger Luftwechsel dauert bei einem gekippten Fenster bis zu einer Stunde. Außerdem kühlen die Mauern und Möbel rund um das Fenster ab. An den kühlen Bauteilen kann die Luftfeuchtigkeit kondensieren und zu Schimmelbildung führen. Auch die Luftfeuchtigkeit sollte man im Auge behalten. In Wohnräumen sollte sie bei 45 bis 55 Prozent liegen. Steigt der Wert langfristig auf über 60 Prozent, kann sich leicht Schimmel bilden. Wer es genau wissen will, kann die Luftfeuchtigkeit mit einem Hygrometer messen. Fassadengestaltung Welche Farbe soll die Fassade haben? Um möglichst viel Gestaltungsraum zu haben, ist es wichtig, sich bereits bei der Planung Farbe und Optik der Fassade zu überlegen. Grundsätzlich gilt: Wenn man Dach und Fenster aussucht, sollte man auch die Fassade entscheiden. Welchen Anstrich sich jemand für sein Haus aussucht, hängt vom persönlichen Wohlbefinden ab. Man sollte sich daher überlegen, in welchem Farbbereich man sich am wohlsten fühlt. Im Trend liegen jedenfalls nach wie vor alle Varianten von Gelb und die mediterranen Rot- und Pfirsichtöne. Grundsätzlich werden Häuserfassaden jedoch bunter, und es wird viel mit Farb-Akzentuierungen gearbeitet. Akzente sollte man jedoch eher kleinflächig einsetzen und mehrmals vorkommen lassen - so ist ein System erkennbar und es wirkt elegant. Sehr dunkle Farbtöne sind technisch nur schwer oder gar nicht umsetzbar, weil sich aufgrund der Sonneneinstrahlung die Fassadenfläche zu stark erhitzen würde. Wer also das Äußere seines Domizils immer wieder neu gestalten will, entscheidet sich am besten für eine einheitliche Pastell- Grundfarbe und setzt nur im Erdgeschoß-Bereich farbliche Akzente. Denn die kann man immer wieder nach Lust und Laune überstreichen. Zeitumstellung = Zeit für FI-Test Jeweils am letzten Sonntag im März, und am letzten Sonntag im Oktober. Wohnungsmieter oder -eigentümer müssen regelmäßig prüfen, ob ihre Fl-Schalter noch funktionieren. Denn als Betreiber sind sie verpflichtet, für eine sichere Elektroanlage zu sorgen. Sonst können im Schadensfall rechtliche Konsequenzen drohen! Funktionierende Fl-Schutzschalter schalten bei Gefahr den Strom blitzschnell ab und schützen so vor Stromschlägen oder elektrisch gezündeten Bränden. Ihre Funktionsfähigkeit muss regelmäßig durch Druck auf den Prüfknopf getestet werden, am besten bei den Zeitumstellungen. Wer die Testpflicht nicht beachtet, handelt fahrlässig. Denn nicht getestet können Fl-Schalter unbemerkt kaputt werden. Dann besteht Lebensgefahr! Tatsächlich sind rund 12% aller Fl-Schalter funktionsunfähig. Das hat eine Studie der Elektrotechniker bewiesen. Elektrischer Strom verursacht etwa 35% aller Brände mit einem jährlichen Schaden von knapp 100 Millionen Euro. An den Bränden und an Stromschlägen sterben in Österreich jedes Jahr mindestens 45 Menschen! Fl- Schutzschalter können fast alle diese Brände und Opfer vermeiden. Stadtgemeinde Bad Vöslau Seite 11 von 12

12 Niederschlagswässer Die anfallenden Niederschlagswässer (Regenwässer von Dächern und befestigten Flächen) müssen auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden. Üblicherweise werden die Niederschlagswässer in einem durchlässigen Schacht aus Betonringen zwischengespeichert und verzögert in den Untergrund abgegeben. Das erforderliche Gesamtvolumen ist mittels Berechnung zu ermitteln. Zum Nachweis der Versickerung der Regenwässer auf Eigengrund ist eine Bemessung der Sickerschächte (z.b. nach ÖNorm B ) erforderlich. Für die Dimensionierung von Sickeranlagen sind maßgeblich: Der Bemessungsregen des Entwässerungsortes, die abflusswirksame Gesamtfläche, die Sickerfähigkeit (Durchlässigkeit) des Untergrundes und der höchste zu erwartende Grundwasserspiegel. Regenwässer dürfen nicht in Brunnen eingeleitet werden; Sickerschächte müssen einen Abstand von Meter zu privaten Trinkwasserbrunnen aufweisen, da sonst das Brunnenwasser beeinträchtigt werden könnte. Trinkwasser sinnvoll einsetzen Der Wasserverbrauch eines österreichischen Haushaltes liegt im Schnitt bei 120 bis 150 Litern pro Tag und Person. Nur rund vier Liter pro Tag werden tatsächlich als Lebensmittel (Trinken und Kochen) eingesetzt. Tipps für einen bewussten Umgang mit Wasser - Drehen Sie während des Zähneputzens, des Händewaschens und des Rasierens das Wasser ab. - Kaufen Sie Spülkästen, die weniger als sechs Liter Inhalt haben und benutzen Sie die Unterbrechertaste. - Reparieren Sie undichte Wasserhähne und rinnende WC-Spülungen sofort. Im Jahr sparen Sie damit weit über Liter! - Duschen Sie öfters, anstatt ein Vollbad zu nehmen. - Greifen Sie bei neuen Armaturen zu Wasser sparenden Modellen oder rüsten Sie Ihre Armaturen mit Wasser sparenden Installationen nach. - Achten Sie beim Kauf von Geräten auf den Wasserund Energieverbrauch. - Waschen Sie Ihr Auto nur in Waschanlagen mit Kreislaufführung. - Nutzen Sie Regenwasser für den Garten und das WC. Mehr dazu finden Sie im Infoblatt Trinkwasser - sinnvoll einsetzen!" von "die umweltberatung". Als Download auf Info NÖ gestalten Tipps zur Sanierung von Wasserschäden Um Schäden an der Bausubstanz gering zu halten, muss ein überflutetes Haus so rasch wie möglich austrocknen können. Nähere Informationen im Internet auf Sanierungs-Hotline von NÖ gestalten unter: Treten verdächtige Risse auf, klemmen Türen oder sind Unterspülungen sichtbar, ist eine statische Überprüfung des Hauses durch einen Fachmann notwendig. Alle nassen Gegenstände entfernen (Möbel, Teppiche oder andere Bodenbeläge). Benutzbare Möbel, wenn eine vorübergehende Lagerung andernorts nicht möglich ist, unbedingt von der Wand wegstellen, damit dort Luft zirkulieren kann. Auf Leisten stellen, damit auch von unten Luft dazu kommt. Gipskartonplatten entfernen, damit die Hohlräume dahinter schneller austrocknen können. Durchnässte Dämmmaterialien herausnehmen. Mineralwolle ist durch Wassereinwirkung kaputt geworden und muss entsorgt werden. Naturdämmstoffe (z.b. Zellulose, Flachs, Schafwolle etc.) gut austrocknen lassen und wieder einbringen. Das oben gesagte gilt auch für die Dämmung des Fußbodens. Wo der Estrich unter Wasser war, ist auch die darunter befindliche Mineralwolle kaputt. Estrich und Mineralwolle müssen entfernt werden. Da auch bei an sich austrocknenden Bodenaufbauten von einer bleibenden Geruchsbelästigung ausgegangen werden muss, sollten überschwemmte Böden komplett ausgetauscht werden. Gipsputze sollten abgeschlagen werden, weil sie sehr viel Feuchtigkeit binden und so die Austrocknung der Wand verzögern. Außerdem bilden sich bei längerer Feuchtigkeitseinwirkung Salze an der Oberfläche, daher müssten diese Putze später ohnehin ersetzt werden. Kalkzementputz, Lehmputz und Kalkputz müssen nicht entfernt werden, außer es ist der Salzanfall sehr groß. Lüften ist, auch wenn es banal klingt, die allerwichtigste Maßnahme, um die feuchte Raumluft auszutauschen. Also: Fenster auf und für eine gute Querlüftung sorgen. Um einen Kamineffekt zu erzeugen, alle Fenster vom Keller bis zum Dach öffnen und eventuell vorhandene Türen zwischen den Geschoßen öffnen. Unter Umständen sollten Kellerfenster und Türen ausgehängt werden. Sind Gebäudeteile (Räume) trocken geblieben, sollten sie vor hoher Luftfeuchtigkeit geschützt werden, indem die Türen dorthin verschlossen bleiben. Wenn Sie die Möglichkeit haben, sollte das Gebäude zusätzlich beheizt werden. Warme Luft kann mehr Feuchtigkeit aufnehmen als kalte. Unbedingt gleichzeitig gut lüften, damit die feuchte Luft entweichen kann. Verwenden Sie zum Beheizen keine Gasgeräte, weil dies die Luft noch mehr anfeuchten würde. Die Luft nimmt immer den kürzesten Weg (zwischen zwei Fenstern). Dadurch bleiben Ecken eventuell unbelüftet. Hier können Ventilatoren helfen, die Luft aus diesen Ecken in den Lüftungsstrom abzuleiten. Entfeuchtungsgeräte aus dem Heimwerkermarkt sind keine Hilfe bei durchnässten Wänden, da müssen, wenn es nicht anders geht, professionelle Geräte (auf Leihbasis) her. Geduld ist eine wichtige Voraussetzung. Es dauert Monate (oder auch ein ganzes Jahr), bis eine durchfeuchtete Mauer wieder trocken ist. Stadtgemeinde Bad Vöslau Seite 12 von 12

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