Schlagworte: Beratungshilfe, anwaltliches Gebührenrecht, Scheidungsfolgesachen, familienrechtliche Angelegenheiten, Mehrere Angelegenheiten

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1 LG München I, Beschluss v T 17437/10 Titel: Vergütung des Beratungshilfeanwalts in Familiensachen: Zahl der Angelegenheiten bei "Scheidung mit Scheidungsfolgesachen" und "Regelungen für die Zeit der Trennung" Normenketten: RVG 15 II 16 Nr. 4 RVG 16 Absatz 4 RVG 15 Abs. 2 RVG RVG 15 II Leitsatz: 1. Im Bereich der Beratungshilfe in familienrechtlichen Angelegenheiten handelt es sich bei den Komplexen "Scheidung mit Scheidungsfolgesachen" und "Regelungen für die Zeit der Trennung" um zwei Angelegenheiten i. S. des anwaltlichen Gebührenrechts. (amtlicher Leitsatz) Orientierungsatz: Zitierung: Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Oktober 2006, 8 W 360/06 Schlagworte: Beratungshilfe, anwaltliches Gebührenrecht, Scheidungsfolgesachen, familienrechtliche Angelegenheiten, Mehrere Angelegenheiten Fundstellen: FamRZ 2011, 1895 FF 2012, 211 JurBüro 2011, 600 RPfleger 2011, 614 LSK 2011, Gründe Auf die Beschwerde des Beratungshelfers wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom dahingehend abgeändert, dass die Vergütung für die bewilligte Beratungshilfe für die Angelegenheit Scheidung mit Scheidungsfolgesachen und die Angelegenheit Regelungen für die Zeit der Trennung auf insgesamt 189, 92 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht München hat der Antragstellerin am einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe für die Angelegenheit Getrenntleben, Scheidung, Scheidungsfolgesachen, Unterhalt, elterliche Sorge, Ehewohnung, Hausrat etc. ausgestellt. Rechtsanwalt G... hat für die erteilte Beratungshilfe gegenüber der Staatskasse eine Vergütung von insgesamt 569,76 geltend gemacht, die sich wie folgt zusammensetzt: Getrenntleben 94,96, Hausrat 94,96, Umgang 94,96, Unterhalt 94,96, elterliche Sorge 94,96 und Scheidung 94,96.

2 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die an den Beratungshelfer zu zahlende Vergütung mit Beschluss vom auf 94,96 festgesetzt. Die dagegen vom Beratungshelfer eingelegte Beschwerde hat das Amtsgericht Abteilung für Zivilsachen als Erinnerung behandelt und durch richterlichen Beschluss vom zurückgewiesen. Dagegen legte der Beratungshelfer mit Schriftsatz vom Beschwerde ein. Das Amtsgericht half der Beschwerde durch Beschluss vom nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vor. Durch Beschluss vom hob das Oberlandesgericht München die Vorlageverfügung des Amtsgerichts München vom auf. Durch Verfügung vom legte das Amtsgericht München die Akten dem Landgericht München I zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Der Beratungshelfer meint, es liegen sechs Angelegenheiten vor. Er verweist auf die Kommentierung in der 19. Auflage des Kommentars Gerold/Schmidt/Müller/Raabe, 16 RVG Rdnr. 27 ff. sowie auf die Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom FamRZ ff. und OLG Frankfurt vom FamRZ 2010, 2030 ff. sowie des OLG Düsseldorf vom , FamRZ 09, 1244 ff.. Er legt dar, dass er die Antragstellerin in folgenden Angelegenheiten beim Familiengericht München vertreten habe: Gewaltschutzgesetz (564 F 9097/10), Umgang (564 F 9719/10), Unterhalt (Aktenzeichen 564 F 9001/10), Aufenthaltsbestimmung (564 F 14191/10), Scheidung nebst Folgesachen Versorgungsausgleich, Sorgerecht und Unterhalt (564 f /10). Wegen Herausgabe von Hochzeitsgeschenken bereite er eine Klage vor. Eine Strafanzeige wegen Unterschlagung habe zu einer Verurteilung durch das Amtsgericht München Strafgericht unter Aktenzeichen 14 Ds 231 Js /10 geführt. Wegen fehlender Mitwirkung des Ehemannes habe er beim Verwaltungsgericht München eine Klage wegen Zuweisung einer neuen Sozialwohnung erhoben (M 12 KO ). Bereits die Erstberatung vom habe zwei Stunden gedauert. Hierbei seien auch die Themen Kindes- und Ehegattenunterhalt angesprochen worden. Ein weiteres Gespräch am habe wieder mindestens 1 Stunde gedauert. Es sei um die Themen vorzeitige Scheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres wegen unzumutbarer Härte, elterliche Sorge und Umgang sowie Hausrat gegangen. Bei der Besprechung vom habe die Antragstellerin noch geschildert, dass die Schwiegermutter ihr den Schmuck, den sie zur Hochzeit erhalten habe, weggenommen habe. Schließlich habe ein weiterer Beratungstermin Anfang März 2010 stattgefunden auf Grundlage der vorgelegten Auskünfte zum Einkommen des Ehemanns, bei dem nochmals die Themen Kindes- und Ehegattenunterhalt besprochen worden seien. Der Beratungsaufwand bis zur gerichtlichen Vertretung habe somit mindestens 4 Stunden betragen. Eine Beratungsgebühr von 70,00 zzgl. MWSt sei für diese Tätigkeit viel zu gering. Demgegenüber vertritt der Bezirksrevisor I die Auffassung, es liege nur eine Angelegenheit vor, und bezieht sich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom (11 W 2318/08 zu LG München 13 T 7800/08). Die Darlegungen des Beratungshelfers würden nicht dazu führen, dass in diesem Einzelfall aus verfassungsrechtlichen Gründen mehrere Angelegenheiten anzunehmen seien. Durch Beschluss vom wurde das Beschwerdeverfahren gemäß 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf die Kammer übertragen. II. Die Beschwerde ist gemäß 33 Abs. 3 RVG zulässig. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen gemäß 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist eingehalten. Der Beschwerdewert von mindestens 200,00 nach 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist ebenfalls erreicht. III. Die Beschwerde ist begründet.

3 Nach Auffassung der Kammer liegen folgende zwei Angelegenheiten vor: Scheidung mit Scheidungsfolgesachen und die Angelegenheit Regelungen für die Zeit der Trennung. Daher ist eine Vergütung von 2 mal 94,96, also insgesamt 189, 92 gerechtfertigt. 1. Das anwaltliche Gebührenrecht unterscheidet zwischen dem Begriff Gegenstand (Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit aufgrund des Auftrags bezieht) und Angelegenheit, wobei der Rechtsanwalt gemäß 15 Abs. 2 RVG die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Der gebührenrechtliche Begriff der Angelegenheit ist auch in den 16 ff RVG nicht definiert. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Nach dem BGH bedeutet die Angelegenheit den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, wobei im Allgemeinen der dem Anwalt erteilte Auftrag entscheidet. Klarer gesagt, liege eine Angelegenheit vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: ein Auftrag, ein Rahmen der Tätigkeit, innerer Zusammenhang (Gerold/ Schmidt/ Mayer RVG 19. Auflage 15 RN 7 ff). 2. Für die Beratungshilfe in familienrechtlichen Angelegenheiten sind folgende Entscheidungen ergangen: Das Oberlandesgericht München entschied im Beschluss vom (11 WF 1369/87) und im Beschluss vom (11 WF 1093/97), zuletzt bestätigt durch Beschluss vom (11 W 2318/08), dass nur eine Angelegenheit vorliege. Nach der Rechtsprechung des Senats handele es sich bei der Beratung über eine mögliche Scheidung und deren Auswirkungen sowie über die sich aus einer Trennung von Ehegatten ergebenden Probleme und der Vertretung in diesen Bereichen um dieselbe Angelegenheit. Zwischen einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn und einem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei zu unterscheiden. Der Beratungshelfer habe mehrere Gegenstände bearbeitet, die insgesamt eine einheitliche Angelegenheit bilden. Demgegenüber vertreten das OLG Düsseldorf (Beschlüsse vom , II-10 WFR 13/08 vom , Geschäftszeichen I/10 WE 85/08) und das OLG Frankfurt (Beschluss vom , 20 W 197/09) die Auffassung, dass verschiedene Trennungsfolgen im Bereich der Beratungshilfe verschiedene Angelegenheiten darstellen. Dass OLG Frankfurt führt aus: Dass im anwaltlichen Gebührenrecht die Scheidung mit den Folgesachen zu einer Angelegenheit zusammengefasst werde ( 16 Abs. 4 RVG), lege eine Angleichung für die Trennungsfolgen nicht nahe. Im Scheidungsverbund könnten verschiedene Folgesachen in einem Verfahren verhandelt und abgesehen von Fällen der Abtrennung in einem Verfahren entschieden werden. Ein gewisser Ausgleich für diesen Umstand stelle im anwaltlichen Gebührenrecht der gemäß 22 Abs. 1 RVG aufaddierte Gegenstandswert dar, ein Korrektiv, das im Beratungshilferecht keine Rolle spiele. Das OLG Frankfurt sei daher wie das OLG Düsseldorf der Auffassung, dass eine unbewusste Regelungslücke im Beratungshilferecht nicht vorliege, die eine entsprechende Anwendung 16 Nr. 4 RVG bei den Trennungsfolgen rechtfertigen würde. Dem Gesetzgeber sei bei der Neufassung des anwaltlichen Gebührenrechts das Problem bekannt gewesen, so dass eine entsprechende gesetzliche Regelung oder Klarstellung hätte erwarten werden können. Die Gegenauffassung, die umstandslos die Regelungen während der Trennungszeit einerseits und die Regelung bezüglich Scheidung und Folgesachen andererseits als jeweils als eine Angelegenheit zusammenfasse (OLG Stuttgart Beschluss vom , 8 W 360/06), überzeuge nicht (OLG Frankfurt, Beschluss vom , zitiert nach Juris Rdnr. 8 und 9). Das OLG Düsseldorf wendet, da die Angelegenheit im Beratungshilfegesetz nicht näher geregelt ist, wie das OLG München 15 ff. RVG an. Dort ist geregelt, dass ein Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann ( 15 Abs. 2 RVG). Eine Angelegenheit kann hierbei mehrere Gegenstände umfassen. Entscheidend für das Vorliegen einer Angelegenheit ist, ob ein gleichzeitiger Auftrag, ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang gegeben ist (Gerold/Schmidt/Mayer RVG 18.

4 Auflage, 15 Rdnr. 6, 7 ff.; ebenso Gerold/Schmidt/Mayer RVG 19. Auflage, 15 Rdnr. 6 ff.). Anders als das OLG München hält es das OLG Düsseldorf nicht für ausreichend, dass die verschiedenen Trennungsfolgesachen ihren gemeinsamen Grund in der Trennung der Eheleute haben, um eine Angelegenheit annehmen zu können. Denn die Gegenstände der Folgesachen seien nicht nur in unterschiedlichen Verfahren geltend zu machen, sie könnten sich auch völlig auseinander entwickeln. 7 Abs. 3 BRAGO und jetzt 16 Nr. 4 RVG zeigten, dass es einer gesetzlichen Regelung bedurfte, um beim Scheidungsverbund das Gesamtverfahren kostenrechtlich als Einheit zu behandeln. 16 Nr. 4 RVG sei auf die Trennung und Trennungsfolgen nicht analog anzuwenden. Eine unbewußte Regelungslücke liege nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht führt in dem Nichtannahmebeschluss vom (1 BVR, 1720/01) aus, es spreche aus verfassungsrechtlicher Sicht viel dafür, die Beratung über den Unterhalt des Kindes und das Umgangsrecht des Vaters nicht als dieselbe Angelegenheit gemäß 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO anzusehen, um den Rechtsanwalt, der in der Beratungshilfe ohnehin zu niedrigen Gebühren tätig wird, nicht unnötig zu belasten. Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Auslegung, es läge wegen des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Bearbeitung dieselbe Angelegenheit vor, sei aber noch vertretbar; sie beruhe insbesondere nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsausübungsfreiheit. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten sei daher nichts ersichtlich. Nach Auffassung von Gerold/Schmidt/Müller-Raabe, Kommentar zum RVG 19. Auflage, 16 Rndr. 27 ff., sei daher im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes NJW 02, 429 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob die Belastung des Rechtsanwalts derart groß sei, dass es nicht mehr vertretbar sei, ihn nur mit einmaligen Gebühren der Beratungshilfe zu vergüten. Auch wenn hierdurch dem Urkundsbeamten des Amtsgerichts eine Einzelfallprüfung zugemutet werde, werde man bis zu einer Gesetzesänderung um Einzelfallentscheidungen nicht herumkommen. Auch wenn das Empfinden richtig sei, dass es einem Rechtsanwalt schlechthin unzumutbar sei, in mehreren Familiensachen nur einmal die sehr geringen Gebühren der Beratungshilfe zu verdienen, sei es deshalb nicht gerechtfertigt, einen inneren Zusammenhang zu verneinen, indem man ausführe, die Trennung oder Scheidung stelle nur der gemeinsame äußere Anlass für die einzelnen familienrechtlichen Gegenstände dar, sie stünden jedoch nicht in einem inneren Zusammenhang. 3. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom , FamRZ 2007, 574) an, das von zwei Angelegenheiten (Scheidung mit Scheidungsfolgesachen und Regelungen für die Zeit der Trennung) ausgeht. Nach Auffassung der Kammer liegt hier ein Fall vor, in dem die vom Beratungshelfer vorgerichtlich geleistete Tätigkeit sowohl vom zeitlichen Umfang, als auch von der Komplexität der rechtlich zu beurteilenden Sachverhalte her so aufwendig war, dass es unzumutbar ist, ihn mit einer einmaligen Gebühr von 70,00 zzgl. Umsatzsteuer zu vergüten. Die Kammer folgt der von Gerold/Schmidt/Müller-Raabe RVG 19. Auflage, 16 RVG Rdnr. 28 im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 02, 429 dargelegten Lösung, dass eine Einzelfallprüfung vorzunehmen zu ist, ob die unter Zugrundelegung einer Angelegenheit errechnete Vergütung im Einzelfall unvertretbar ist, jedoch nicht. Diese Lösung würde nach Auffassung der Kammer zu großer Rechtsunsicherheit führen und dem Urkundsbeamten des Amtsgerichts eine Abwägung im Einzelfall unter Einbeziehung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte abverlangen, die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit nicht gefordert werden kann. Die Annahme von sechs verschiedenen Angelegenheiten würde eine Abkehr von den von der Rechtsprechung und der Literatur entwickelnden Definitionen des Begriffs des Gegenstands und der Angelegenheit bedeuten, die im Gebührenrecht gelten. Hiernach ist der Gegenstand der anwaltlichen

5 Tätigkeit gerade nicht mit der Angelegenheit im Sinne von 15 Absatz 2 RVG gleichzusetzen (vergl oben 2.). Die Scheidung und die Scheidungsfolgesachen stellen eine Angelegenheit dar, wie sich aus 16 Absatz 4 RVG ergibt. Die Regelungen für die Zeit der Trennung sind nach Auffassung der Kammer ebenfalls als eine Angelegenheit anzusehen, ohne dass es auf die Frage der analogen Anwendung von 16 Absatz 4 RVG ankäme. Denn es liegt ein die Beratung auslösender Lebenssachverhalt vor, nämlich die Trennung der Ehegatten. Dieser führt zur Beauftragung des Rechtsanwalts. Dieser bildet weiter den Rahmen der Tätigkeit und den inneren Zusammenhang zwischen den einzelnen Gegenständen (zu regelnden Rechtsverhältnissen). Die vorgerichtliche Geltendmachung der Rechte der Mandantin erfolgte in einer einheitlichen Korrespondenz mit Herrn Afacan bzw. seiner Rechtsanwältin Frau Suzan Ulusal. Insgesamt nur eine Angelegenheit anzunehmen, ist nach Auffassung der Kammer nicht sachgerecht. Die Regelungen für die Zeit der Trennung gelten im Scheidungsfall nicht fort. Die Scheidung bildet eine Zäsur. Ab hier tritt eine neue Rechtslage ein. Die Parteien sind nicht mehr durch das Rechtsverhältnis der Ehe mit allen hieraus folgenden Rechten und Pflichten miteinander verbunden. Bereits für das Scheidungsverfahren selbst gelten spezielle Vorschriften, wie 16 Absatz 4 RVG. Es ist auch zu berücksichtigen, dass es Ehegatten gibt, die sich zwar dauerhaft trennen, jedoch nicht scheiden lassen wollen, wie zum Beispiel nach einer langjährigen Ehe mit gemeinsamen Kindern und einem gemeinsam erarbeiteten Vermögen. Zudem ist das von Gerold/Schmidt/Müller-Raabe, Kommentar zum RVG 19. Auflage, 16 Rndr. 27 ff. vorgetragene Argument, dass im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 02, 429 die Vergütung des Rechtsanwalts nicht unvertretbar gering ausfallen darf, zu berücksichtigen. Die Kammer schließt sich daher der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom , FamRZ 2007, 574) an, das ebenfalls von zwei Angelegenheiten ausgeht. Diese Lösung führt zu einer Vergütung, die im vorliegenden Fall bei einem geleisteten Arbeitsaufwand von circa gut vier Stunden nach Auffassung der Kammer angemessen ist. Sie entspricht in etwa der Vergütung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers in Betreuungssachen, der nach 277 Absatz 2 Satz 2 FamFG in Verbindung mit 3 Absatz 1 Nr. 2 VBVG 33, 50 Euro pro Stunde abrechnen kann. Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben. IV. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet ( 33 Abs. 9 RVG). Die weitere Beschwerde wird zugelassen, da die zur Entscheidung stehende Frage grundsätzliche Bedeutung hat ( 33 Abs. 6 Satz RVG). Dr. Pollinger Vorsitzender Richter am LandgerichtOsthoff Richterin am LandgerichtBrychcy Richterin am Landgericht

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