Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht; Möglichkeit der Eintragung der Ehegatten als Miteigentümer im deutschen Grundbuch

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w82_09 letzte Aktualisierung: OLG Schleswig, W 82/09 GBO 47 Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht; Möglichkeit der Eintragung der Ehegatten als Miteigentümer im deutschen Grundbuch 1. Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht leben, können nicht als Miteigentümer zu Bruchteilen im deutschen Grundbuch eingetragen werden. 2. Wenn die Auflassung an die Ehegatten als Erwerber ideeller Miteigentumsanteile erfolgt ist, sie sodann aber eine Eintragung als Eigentümer in ihrem gesetzlichen Güterstand vornehmen lassen wollen, genügt ein entsprechender berichtigender Antrag, der nach 30 GBO formlos möglich ist; es ist nicht erforderlich, die Auflassung dahingehend zu wiederholen, dass das Eigentum auf die Erwerber in Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht übergehen soll. 3. Wenn die Ehegatten dagegen als Grundstückseigentümer zu ideellen Miteigentumsanteilen eingetragen werden wollen, ist dies nur möglich, wenn sie für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 EGBGB die Geltung deutschen Rechts wählen.

2 Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht 2 W 82/09 Beschluss 5 T 62/09 Landgericht Flensburg In dem Grundbuchverfahren hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) vom 4. Juni 2009gegen den Beschlussder 5. Zivilkammerdes Landgerichts Flensburg vom 18. Mai 2009 am 19. August 2009 beschlossen: Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das in der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Husum vom 17./25. Februar 2009 bezeichnete Eintragungshindernis binnen eines Monats mit einem der folgenden Mittel behoben werden kann: - Einreichen eines Nachweises darüber, dass die Beteiligten zu 2) und 3) nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 EGBGB für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe die Anwendung deutschen Rechts gewählt haben oder - Einreichen eines berichtigenden Antrages, wonach die Eintragung der Beteiligten zu 2) und 3) als Eigentümer im gesetzlichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht erfolgen soll. Die Beteiligten zu 2) und 3) tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Der Geschäftswert wird für das Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde auf jeweils 3.000,00 festgesetzt. Gründe I. Der Beteiligte zu 1) ist eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von F. Blatt... eingetragenen Grundbesitzes. Durch notariellen Kaufvertrag vom 23. Juli 2008 (UR-Nr.... des Notars S. B. in H.) veräußerte er zum Preis von ,00 eine noch zu vermessende Teilfläche des Grundstücks an die Beteiligten zu 2) und 3). Diese sind niederländische Staatsangehörige und wurden laut einem ausdrücklichen Hinweis in der Kaufvertragsurkunde in niederländischer Gütergemeinschaft getraut. Nach 2 des Grundstückskaufvertrages erwarben die Beteiligten zu 2) und 3) den Kaufgegenstand jeweils zu hälftigem Miteigentum. Nach Vermessung der verkauften Teilfläche erklärte eine gemäß 10 des Kaufvertrages dazu bevollmächtigte Mitarbeiterin des Notars am 28. Oktober 2008 für die Beteiligten zu 1) bis 3) die Auflassung (UR-Nr.... des Notars B.). Darin heißt es:

3 Meine Vollmachtgeber sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem (folgt Grundstücksbezeichnung) auf die Beteiligten zu 2) und 3), je zur ideellen Hälfte, übergeht. Ich bewillige und beantrage die Eintragung dieser Rechtsänderung im Grundbuch. Am 30. Oktober 2008 hat der Notar bei dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Husum die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 2) und 3) - je zur ideellen Hälfte - beantragt. Mit Schreiben vom 17. Februar 2008 hat der zuständige Rechtspfleger des Grundbuchamtes den Notar darauf hingewiesen, dass die Beteiligten zu 2) und 3) nicht mit dem in der Auflassung angegebenen Berechtigungsverhältnis als Eigentümer eingetragen werden könnten, da sie nach niederländischem Recht im gesetzlichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft lebten. Dies müsse so im Grundbuch verlautbart werden. In dem Schreiben stellt der Rechtspfleger sodann die Frage, ob die Auflassung dahin berichtigend wiederholt werde, dass das Eigentum auf die Käufer in Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht aufgelassen werde. Der beurkundende Notar hat mit Schriftsatz vom 24. Februar 2009 an der Auffassung festgehalten, dass die Käufer nicht mit dem Beteiligungsverhältnis der Gütergemeinschaft des niederländischen Rechts, sondern als Bruchteilseigentümer in das Grundbuch einzutragen seien. Durch Zwischenverfügung vom 25. Februar 2009 hat das Grundbuchamt gegenüber dem Notar eine Frist von einem Monat zur Erledigung des Schreibens vom 17. Februar 2009 gesetzt. Anderenfalls sei mit einer Zurückweisung des Antrages zu rechnen. Dagegen hat der Notar für die Beteiligten zu 2) und 3) mit Schriftsatz vom 12. März 2009 Beschwerde eingelegt. Die künftigen Eigentümer seien nicht mit einem Zusatz über den Güterstand der Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht in das Grundbuch einzutragen, da diese Form der Gemeinschaft keine Auswirkungen auf die Eigentumsverhältnisse habe; eine dingliche Mitberechtigung des anderen Ehegatten realisiere sich erst bei Beendigung der Gemeinschaft. Eine berichtigende Wiederholung der Auflassung sei daher nicht erforderlich. Durch Beschluss vom 18. Mai 2009 hat das Landgericht Flensburg die Beschwerde zurückgewiesen und den Beschwerdewert auf ,00 festgesetzt. Dagegen hat der beurkundende Notar mit Schriftsatz vom 4. Juni 2009 für die Beteiligten zu 2) und 3) weitere Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 2) und 3) halten an ihrer bereits im Beschwerdeverfahren geäußerten Rechtsauffassung fest. Weiter greifen sie ausdrücklich auch die Festsetzung des Beschwerdewertes durch das Landgericht an, da der Rechtspfleger jedenfalls nicht eine erneute Auflassung, sondern allenfalls einen Grundbuchberichtigungsantrag habe verlangen können. II. 1. Die weitere Beschwerde ist nach 78 ff. GBO zulässig. Sie ist insbesondere formgerecht nach 80 Abs. 1 GBO eingelegt worden. Das Rechtsmittel führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts ( 78 GBO, 546 ZPO) beruht. Die Zwischenverfügung war lediglich insoweit neu zu fassen, als die zur Verfügung stehenden Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses abweichend zu bezeichnen sind. a. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Eine Eintragung der Beteiligten zu 2) und 3) als Miteigentümer je zur ideellen Hälfte würde das Grundbuch unrichtig machen. Der gesetzliche Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach niederländischem

4 Recht begründe weder Gesamthandseigentum noch Bruchteilseigentum, sondern eine Art qualifiziertes Miteigentum mit Bindungen und Verfügungsbeschränkungen. Wenn ein Gegenstand von beiden Ehegatten in die Gemeinschaft eingebracht werde, stehe ihnen nach der niederländischen gesetzlichen Regelung auch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nur gemeinsam zu. Die Angabe von Miteigentum zur ideellen Hälfte würde daher auf eine Verfügungsbefugnis schließen lassen, die den Beteiligten zu 2) und 3) tatsächlich nicht zustehe. b. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Gegenstand der Beschwerde ist eine Zwischenverfügung im Sinne des 18 GBO. Nach 18 Abs. 1 S. 1 GBO hat das Grundbuchamt im Falle eines Eintragungshindernisses entweder den Antrag zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu setzen. In der Zwischenverfügung sind also neben einer Fristsetzung sowohl das Eintragungshindernis als auch die zur Beseitigung des Hindernisses geeigneten Mittel anzugeben (vgl. nur Demharter, Grundbuchordnung, 26. Auflage, 18 Rn. 29 ff.). Das Landgericht hat die Beschwerde im Grundsatz rechtsfehlerfrei zurückgewiesen, weil der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht (1). Die Zwischenverfügung ist jedoch im Hinblick auf die zur Beseitigung des Hindernisses geeigneten Mittel neu zu fassen (2). (1) Die Beteiligten zu 2) und 3) können aufgrund der bisher vorgelegten Urkunden nicht, wie beantragt, als Bruchteilseigentümer jeweils zur ideellen Hälfte eingetragen werden, da das Grundbuch durch eine solche Eintragung unrichtig werden würde. Das Grundbuchamt hat zwar grundsätzlich die sachliche Richtigkeit einer von den Beteiligten bewilligten Eintragung bzw. die Wirksamkeit der nach 20 GBO nachgewiesenen Einigung nicht zu überprüfen. Die Eintragung kann jedoch dann nicht erfolgen, wenn das Grundbuch dadurch unrichtig würde; bloße Zweifel genügen allerdings nicht, sondern die Tatsachen, die zur Unrichtigkeit des Grundbuches führen, müssen zur Überzeugung des Grundbuchamtes feststehen (vgl. nur OLG Düsseldorf, FGPrax 2000, S. 5 ff.; OLGR München 2009, S. 270 ff.; Demharter, Grundbuchordnung, 26. Auflage, Anhang zu 13, Rn. 41, m. w. N.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Auflage, Rn. 3421b). Vorliegend steht fest, dass das Grundbuch durch eine Eintragung der Beteiligten zu 2) und 3) als Bruchteilseigentümer unrichtig würde. Nach 47 GBO soll bei einer gemeinschaftlichen Berechtigung mehrerer die Eintragung in der Weise erfolgen, dass entweder die Anteile der Berechtigten nach Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird. Im letzteren Fall ist das konkrete Gemeinschaftsverhältnis anzugeben. Bei Gütergemeinschaften ist die Art der Gütergemeinschaft anzugeben, und zwar auch bei Gütergemeinschaften nach ausländischem Recht (vgl. nur Mankowski in: Staudinger, 2003, Art. 15 EGBGB Rn. 398; Böhringer in: Meikel, Grundbuchrecht, 9. Auflage, 47 Rn. 161b; Demharter, Grundbuchordnung, 26. Auflage, 47 Rn. 5, 21; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Auflage, Rn. 3422). Die Beteiligten zu 2) und 3) leben im gesetzlichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht. Die Feststellungen des Landgerichts dazu sind nicht zu beanstanden. In der Kaufvertragsurkunde haben die Beteiligten zu 2) und 3) selbst angegeben, sie seien in niederländischer Gütergemeinschaft getraut worden. Aus den dem Notar vorgelegten Ausweisdokumenten ergibt sich, dass die Beteiligten zu 2) und 3) beide niederländische Staats-

5 angehörige sind, so dass sich die Anwendung des niederländischen Rechts nach deutschem Internationalem Privatrecht sowohl aus Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 EGBGB als auch aus der in Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EGBGB enthaltenen Übergangsregelung (für vor dem 9. April 1983 geschlossene Ehen) ergeben würde. Auch nach niederländischem Internationalem Privatrecht wäre niederländisches Recht anzuwenden (vgl. Zeiser in: Hügel, Grundbuchordnung, 2007, Internationale Bezüge, Rn ). Es gibt weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten zu 2) und 3) im Zeitpunkt der Eheschließung eine andere Staatsangehörigkeit hatten, noch haben sie selbst die Feststellungen des Landgerichts in diesem Punkt gerügt. Das Landgericht ist dementsprechend ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Güterstand der Beteiligten zu 2) und 3) sich nach niederländischem Recht richtet. Da die Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht allerdings - anders als die Gütergemeinschaft nach deutschem Recht gemäß 1416 ff. BGB - nicht zu einer Gesamthandsgemeinschaft führt, ist nicht unumstritten, wie die Eintragung in solchen Fällen zu erfolgen hat. Die Vorschriften über die gesetzliche Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht sind in Art. 93 ff. Burgerlijk Wetboek (BW) enthalten (abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Niederlande, Stand: 1. September 2008). Nach Art. 93 BW besteht vom Augenblick der Eheschließung an zwischen den Ehegatten kraft Gesetzes allgemeine Gütergemeinschaft, soweit hiervon nicht durch Ehevertrag abgewichen worden ist. Gemäß Art. 94 Abs. 1 BW umfasst das Gesamtgut hinsichtlich der Aktiva alle gegenwärtigen und zukünftigen Vermögenswerte der Ehegatten (wobei Ausnahmen bestehen betreffend Verfügungen von Todes wegen, Schenkungen und bestimmte Regelungen über den Nießbrauch). Ein Gegenstand des Gesamtguts steht nach Art. 97 Abs. 1 BW unter der Verwaltung des Ehegatten, von dessen Seite er in das Gesamtgut gefallen ist. Bei Aufhebung der Gemeinschaft haben beide Ehegatten gemäß Art. 100 Abs. 1 BW gleichen Anteil an der aufgehobenen Gemeinschaft. Die so ausgestaltete Gemeinschaft wird als eine Art qualifiziertes Miteigentum mit Bindungen und Verfügungsbeschränkungen bzw. als gebundenes Miteigentum oder Gemeinschaft sui generis angesehen (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1978, S. 149 ff.; OLG Oldenburg, Rpfleger 1991, S. 412 f.; OLGR München 2009, S. 270 ff.; LG Köln, MittRhNotK 1978, S. 113; BFHE 185, 153; Jansen, DNotZ 1961, S. 374 ff.; Döbereiner, MittBayNotK 2001, S. 264 ff.; Süß, Rpfleger 2003, S. 53 ff.; Weber in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Niederlande, S. 44 f., Fn. 156; Sieghörtner in: Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Auflage, Einl. U 289; Zeiser in: Hügel, Grundbuchordnung, 2007, Internationale Bezüge, Rn ). Während des Bestehens der Gütergemeinschaft besitzt jeder Ehegatten einen nicht übertragbaren und ziffernmäßig nicht auszudrückenden Anteil am Gesamtgut; die Ehegatten sind weder Eigentümer nach Bruchteilen, noch besteht eine gesamthänderische Bindung (OLG Oldenburg; OLG München; LG Köln - jeweils a. a. O. - mit weiteren Nachweisen). Hinsichtlich solcher Gegenstände, die die Eheleute gemeinschaftlich erwerben, sind sie nur gemeinschaftlich verfügungsbefugt (OLG Düsseldorf; OLG München; LG Köln; Jansen, S jeweils a. a. O - mit weiteren Nachweisen). Zum Teil wird aus den dargestellten Auswirkungen des Güterstandes hergeleitet, dass es nicht erforderlich und nicht zulässig sei, im Grundbuch gemäß 47 GBO das Beteiligungsverhältnis in Gütergemeinschaft des niederländischen Rechts einzutragen (Schotten/Schmellenkamp, Das Internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 2. Auflage, S. 533). Auf diese Auffassung beruft sich auch der beurkundende Notar in seinem Schriftsatz vom 24. Februar Dagegen ist nach ganz überwiegender Auffassung das Bestehen der Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht als solches anzugeben (vgl. OLG Oldenburg, Rpfleger 1991, S. 412 f.; OLG Düsseldorf, FGPrax 2000, S. 5 ff.; OLGR München 2009, S. 270 ff.; LG Köln,

6 MittRhNotK 1978, S. 113; Sieghörtner in: Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Auflage, Einl. U 289; Zeiser in: Hügel, Grundbuchordnung, 2007, Internationale Bezüge, Rn ; Mankowski in: Staudinger, 2003, Art. 15 EGBGB Rn. 398). Diese Auffassung vertritt auch der Senat. Bei Eigentumserwerb in Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht entsteht kein Bruchteilseigentum. Zumindest im Falle des gemeinschaftlichen Erwerbs durch beide Ehegatten kann - anders als bei Bruchteilseigentum - nach den niederländischen Vorschriften über die Gütergemeinschaft auch nicht jeder Ehegatte allein über seinen Anteil verfügen, so dass das Grundbuch bei Eintragung von Bruchteilseigentum auf eine Verfügungsbefugnis schließen lassen würde, die tatsächlich nicht besteht. Dementsprechend würde das Grundbuch durch die begehrte Eintragung in Bezug auf die Beteiligungsverhältnisse und auf bestehende Verfügungsbefugnisse unrichtig. Ob eine Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses sogar bei einem Erwerb durch einen Ehegatten allein erforderlich ist (so OLG Oldenburg, Rpfleger 1991, S. 412 f.), ist angesichts der dann bestehenden alleinigen Verfügungsbefugnis zwar zweifelhaft, kann hier jedoch dahinstehen. Da die Beteiligten zu 2) und 3) das Grundstück gemeinsam erworben haben, können sie nach jetzigem Stand jedenfalls nicht antragsgemäß als Eigentümer zu ideellen Miteigentumsanteilen, sondern nur unter Angabe ihres Güterstandes in das Grundbuch eingetragen werden. (2) Allerdings ist die zu Recht ergangene Zwischenverfügung insoweit neu zu fassen, als es um die zur Verfügung stehenden Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses geht. Wenn mehrere Möglichkeiten bestehen, sind alle aufzuzeigen (vgl. nur Demharter, Grundbuchordnung, 26. Auflage, 18 Rn. 31, m. w. N.). Ergänzungen sind auch dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht möglich (BayObLG, Rpfleger 1986, S. 470 f.; OLG Frankfurt, Rpfleger 1993, S. 147 f.; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2001, S. 173 f.; Demharter, Grundbuchordnung, 26. Auflage, 18 Rn. 31), wobei die neu gefasste Zwischenverfügung mit einer angemessenen Fristsetzung zu verbinden ist (OLG Frankfurt, a. a. O.; Demharter, Grundbuchordnung, 26. Auflage, 18 Rn. 34). Den Beteiligten zu 2) und 3) stehen die beiden im Tenor bezeichneten Wege offen, um ihre Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch zu erreichen: (a) Wenn die Beteiligten zu 2) und 3) an ihrem bisher gestellten Antrag festhalten und als Grundstückseigentümer zu ideellen Miteigentumsanteilen eingetragen werden möchten, müssen sie eine Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 EGBGB beurkunden lassen und einen Nachweis darüber dem Grundbuchamt vorlegen. Sie können dabei nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB für die gesamten güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe deutsches Recht wählen, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Auch das niederländische Internationale Privatrecht würde hier eine Wahl des deutschen Rechts ermöglichen (vgl. Weber in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Niederlande, S. 31). Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB ermöglicht es den Beteiligten zu 2) und 3), nur für ihr in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögens die Geltung deutschen Rechts zu vereinbaren. Diese Vorschrift ist gerade mit dem Ziel eingeführt worden, die praktischen Probleme beim Erwerb deutscher Grundstücke durch ausländische Ehegatten zu mindern (vgl. Palandt-Thorn, Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 15 EGBGB Rn. 22).

7 (b) Die Beteiligten zu 2) und 3) können demgegenüber auch ihren jetzigen Güterstand beibehalten und nunmehr ihren Antrag ändern, um ihre Eintragung als Eigentümer in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts zu betreiben. Dafür ist allerdings entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes eine berichtigende Wiederholung der Auflassung - an die Beteiligten zu 2) und 3) in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts statt als Bruchteilseigentümer - nicht erforderlich. Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall einer Übereignung an Eheleute, die in Gütergemeinschaft nach den deutschen Vorschriften der 1416 ff. BGB leben, ausdrücklich entschieden (BGHZ 83, 346; vgl. auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Auflage, Rn. 761, m. w. N.): In einem Fall, in dem ein Grundstück an Eheleute als Bruchteilseigentümer aufgelassen wurde, obwohl Gütergemeinschaft bestand, wurde es danach für ausreichend gehalten, einen formlosen Berichtigungsantrag der Erwerber statt einer erneuten Auflassung einzureichen, um eine Eintragung der Eheleute als Eigentümer in Gütergemeinschaft zu erreichen. Es soll dabei nicht maßgeblich sein, ob man für den Erwerb durch die Gemeinschaft der sogenannten Unmittelbarkeitstheorie folgt (unmittelbarer Erwerb für das Gesamtgut ohne Durchgang durch das Vermögen des erwerbenden Ehegatten) oder der sogenannten Durchgangstheorie (Erwerb zu Alleinbzw. Bruchteilseigentum für eine logische Sekunde und Durchgang in das Gemeinschaftseigentum). Im ersteren Fall wirke die zugunsten eines Ehegatten bzw. die zugunsten der Ehegatten nach Bruchteilen erklärte Auflassung ohnehin unmittelbar für das Gesamtgut. Aber auch im letzteren Falle bedürfe es nicht der Eintragung der Erwerber der ideellen Anteile, da das Grundbuch dann schon in der Sekunde der Eintragung unrichtig würde. Die Auflassung an die Eheleute als Bruchteilseigentümer sei materiell wirksam, so dass eine Berichtigung nach 22 GBO möglich sei. Dies gelte nicht nur bei nachträglichem Bemerken eines Irrtums über den Güterstand, sondern auch dann, wenn von vornherein eine Unrichtigkeit verhindert werden könne, indem die Eheleute sogleich als Eigentümer in Gütergemeinschaft eingetragen werden. Dementsprechend soll auch in entsprechender Anwendung des 22 GBO ein nach 30 GBO formlos möglicher Berichtigungsantrag ausreichen, um von vornherein eine Eintragung mit dem zutreffenden Gemeinschaftsverhältnis zu erreichen. Damit will der Bundesgerichtshof auch praktische Schwierigkeiten vermeiden, die bei Erforderlichkeit einer erneuten Auflassung entstehen können, wenn der Veräußerer - den das Gemeinschaftsverhältnis auf der Erwerberseite in der Regel nicht interessiert - keine Mitwirkungsbereitschaft zeigt. Diese Überlegungen müssen in gleicher Weise gelten bei einem Erwerb durch Eheleute, die in Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht leben. Auch in diesem Fall tritt die Zugehörigkeit zum Gesamtgut nach Art. 94 Abs. 1 BW bereits im Zeitpunkt des Erwerbs durch einen oder beide Ehegatten ein. Wenn also Ehegatten ein Grundstück als Bruchteilseigentümer erwerben, gehört das Grundstück spätestens (wenn man Durchgangserwerb annimmt) nach einer logischen Sekunde dem Gesamtgut an. Auch in diesem Fall greifen die durch den Bundesgerichtshof angestellten Überlegungen ein: Eine Grundbuchunrichtigkeit muss von vornherein verhindert werden können, ohne dass es dafür der Mitwirkung des Veräußerers - den das Gemeinschaftsverhältnis der Erwerber nicht betrifft - bedarf. Um eine zutreffende Eintragung des Gemeinschaftsverhältnisses zu erreichen, bedarf es daher nur eines nach 30 GBO möglichen formlosen Berichtigungsantrages der Beteiligten zu 2) und 3), wonach sie ihre Eintragung als Eigentümer in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts beantragen (so auch OLGR München 2009, S. 272 ff., am Ende). Es kann dabei dahinstehen, ob die Bezeichnung im gesetzlichen Güterstand des niederländischen Rechts der Bezeichnung in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts vorzuziehen ist, weil kein Gesamthandseigentum vorliegt, sondern nur Miteigentum mit starken

8 Bindungen und Beschränkungen (so Döbereiner, MittBayNotK 2001, S. 266). Nach Auffassung des Senates gibt das Grundbuch die wahre Rechtslage mit beiden Bezeichnungen richtig und eindeutig wieder. c. Der Ausspruch zu den gerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde folgt aus 2 Nr. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Obwohl der Senat die Zwischenverfügung teilweise neu gefasst hat, kommt die Anordnung einer Kostenquote hier nicht in Betracht. Die weitere Beschwerde ist zurückgewiesen worden, weil das Eintragungshindernis, das Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung ist, tatsächlich besteht. Die Neufassung bezieht sich nur darauf, dass den Beteiligten zu 2) und 3) andere als das bisher genannte Mittel zur Behebung des Hindernisses an die Hand gegeben werden. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer jedenfalls im Umfang der Zurückweisung der weiteren Beschwerde die gerichtlichen Kosten aus dem Wert des zurückgewiesenen Teils zu tragen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Januar 2000, 1Z BR /98 - bei Juris - m. w. N.). Bei der Festsetzung des Geschäftswertes hat der Senat bereits berücksichtigt, dass das Eintragungshindernis mit einfachen Mitteln zu beheben ist (siehe unten 2.). Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst, da eine weitere Beteiligung nicht stattgefunden hat. 2. Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde ist nach 30, 31 KostO abweichend von der Entscheidung des Landgerichts festzusetzen. Der Geschäftswert für eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung bemisst sich nach dem Schwierigkeitsgrad der Beseitigung des Hindernisses, wobei der Grundstückswert durchaus ein geeigneter Beziehungswert sein kann (Senat, SchlHA 2005, S. 382; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Februar 1990, 3 W 72/89 - bei Juris). Hier ist die Behebung des Eintragungshindernisses einfach und in jedem Fall allein vom Willen der Beteiligten zu 2) und 3) abhängig. Wenn sie nunmehr ihre Eintragung als Eigentümer in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts betreiben wollen, bedarf es lediglich eines formlosen Schreibens an das Grundbuchamt. Auch der Aufwand einer Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 EGBGB ist überschaubar. Es erscheint daher im konkreten Fall als angemessen, lediglich den in 30 Abs. 2 S. 1 KostO vorgesehenen Regelwert von 3.000,00 festzusetzen.

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