Betriebsvereinbarung E n t w u r f
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- Christina Gerber
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1 Betriebsvereinbarung E n t w u r f Zwischen der Swiss Life AG Niederlassung für Deutschland vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Dr. Markus Leibundgut Zeppelinstraße 1, Garching b. München sowie der Schweizer Leben PensionsManagement GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Zimmermann Zeppelinstraße 1, Garching b. München und dem Gesamtbetriebsrat der Swiss Life AG Niederlassung für Deutschland sowie dem Betriebsrat der Betriebe Swiss Life AG, Niederlassung für Deutschland Schweizer Leben PensionsManagement GmbH Swiss Life Asset Management GmbH Swiss Life Invest GmbH sowie der Swiss Life Asset Management GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Per Erikson Zeppelinstraße 1, Garching b. München sowie der Swiss Life Invest GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Hermann Inglin Zeppelinstraße 1, Garching b. München nachfolgend SLD genannt - wird nachfolgende BETRIEBSVEREINBARUNG über Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) geschlossen. Betriebsvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) 1 / 8
2 E n t w u r f INHALT Vorbemerkung Vorwort Ziele der Betriebsvereinbarung Freiwilligkeit, Nachteilsverbot und Kündigungsschutz Integrationsteam BEM-Prozess Maßnahmen Schweigepflicht und Datenschutz Unterweisung der Beteiligten Kosten Konfliktmanagement Rechte des Gesamtbetriebsrats i.s.v. 87 ff. BetrVG Inkrafttreten und Kündigung... 8 Betriebsvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) 2 / 8
3 Vorbemerkung Der Begriff Mitarbeiter im nachstehenden Text bezeichnet jeweils sowohl im Einzelfall als auch in der Gesamtheit männliche und weibliche Mitarbeiter und Auszubildende gleichermaßen. 1. Vorwort Es ist das gemeinsame Ziel von Swiss Life AG, Niederlassung für Deutschland, dem Gesamtbetriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung, die Gesundheit langfristig arbeitsunfähiger Mitarbeiter und damit ihre Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit (wieder-) herzustellen, zu verbessern bzw. zu fördern. Die Mitarbeiter sollen die Gelegenheit haben, sich in Ruhe ihrer Genesung zu widmen. Dazu wird ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach 84 Abs. 2 SGB IX eingeführt. Jeder Mitarbeiter, der innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist, hat einen Anspruch zur Teilnahme am BEM. Das BEM gilt uneingeschränkt für alle Beschäftigten. Für die Einleitung eines BEM ist es unerheblich, ob die Gründe für die Arbeitsunfähigkeit betrieblicher oder anderer Natur sind. Die Gesamtbetriebsvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist unter anderem ein Teil des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Die Details der Umsetzung werden durch diese Betriebsvereinbarung festgelegt. 2. Ziele der Betriebsvereinbarung Mit dieser Betriebsvereinbarung wird 84 Abs. 2 SGB IX effektiv umgesetzt. Das betriebliche Eingliederungsmanagement beinhaltet folgende Ziele: Überwindung bestehender und Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeiten Wiedereingliederung in die berufliche Tätigkeit Erkennen möglicher betrieblicher Ursachen und ihre Beseitigung Erhalt und Förderung der Gesundheit Vermeidung von Behinderungen einschließlich chronischer Erkrankungen sowie die Vermeidung krankheitsbedingter Kündigungen Die jeweilige Führungskraft unterstützt die Eingliederung des Betroffenen am bisherigen Arbeitsplatz und wirkt dabei mit, geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen. 3. Freiwilligkeit, Nachteilsverbot und Kündigungsschutz Oberstes Gebot des Eingliederungsmanagement ist die Freiwilligkeit für den Mitarbeiter. Eine Maßnahme zur Prävention oder Rehabilitation kann nur durchgeführt werden, wenn der Betroffene damit einverstanden ist und aktiv daran mitwirkt. Der Mitarbeiter muss auch daran beteiligt werden, wenn über Art und Umfang, Qualität und Ziel der Maßnahmen entschieden wird. Seine Einwilligung kann er jederzeit widerrufen. Die Teilnahme am BEM wirkt sich nicht nachteilig für den Mitarbeiter aus und stellt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht in Frage. Betriebsvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) 3 / 8
4 Das Eingliederungsmanagement ist ein Hilfsangebot. Falls der Mitarbeiter dies ablehnt, darf ihm das nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Allerdings liegt es auch im Interesse des erkrankten Mitarbeiters, alles zu tun, um seine Arbeitskraft zu erhalten bzw. vollständig wieder herzustellen. Hinweis: Eine Ablehnung des betrieblichen Eingliederungsmanagements BEM kann unter Umständen in einem Kündigungsschutzprozess nachteilig für den Betroffenen ausgelegt werden. Von der erfolgreichen Durchführung eines BEM profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. 4. Integrationsteam Am BEM können mehrere Personen und Stellen innerhalb und außerhalb des Unternehmens beteiligt sein. Der zuständige Personalbetreuer steuert den Prozess während der gesamten Dauer und ist der Ansprechpartner für alle BEM Beteiligten. Die Einleitung des BEM im Unternehmen obliegt dem zuständigen Personalbetreuer. Die Durchführung des BEM erfolgt durch das Integrationsteam, bestehend mindestens aus dem Mitarbeiter und dem Personalbetreuer. Bei Mitarbeitern der Personalabteilung übernimmt der Betriebsarzt die Rolle des Personalbetreuers. Weitere Beteiligte/Institutionen können auf Wunsch des betroffenen Mitarbeiters hinzugezogen werden: Betriebsratsmitglied(er) Schwerbehindertenvertretung Betriebsarzt Vorgesetzte Folgenden Personen/Institutionen können bei Bedarf eingebunden werden: Vertrauensperson des Betroffenen Fachkraft für Arbeitssicherheit Datenschutzbeauftragter Rehabilitationsträger ggf. Integrationsamt behandelnder Arzt bzw. behandelnde Ärzte Gemeinsame Servicestellen für Rehabilitation 5. BEM-Prozess Die Personalabteilung stößt das Verfahren aufgrund Arbeitsunfähigkeit (innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig) an, indem sie schriftlich, telefonisch oder persönlich Kontakt mit dem Mitarbeiter aufnimmt und ihn grundsätzlich über das BEM informiert. Der Gesundheitsausschuss des Betriebsrats wird über das Einleiten des Verfahrens informiert. 5a Erstgespräch mit dem betroffenen Mitarbeiter führen Im Erstgespräch wird der Beschäftigte durch den zuständigen Personalbetreuer beraten. Der Mitarbeiter hat das Recht, eine Person seines Vertrauens zum Erstgespräch mitzunehmen. Betriebsvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) 4 / 8
5 Das Erstgespräch dient zur grundsätzlichen Information über den Ablauf des BEM sowie über Art und Umfang der dafür erhobenen und verwendeten Daten, der Übergabe einer Datenschutzerklärung und zur Klärung des möglichen Teilnehmerkreises Es zeigt mögliche Maßnahmen auf und dient letztlich zur Entscheidungsfindung über die Teilnahme am BEM. In diesem Rahmen werden auch Wünsche und Sorgen des Mitarbeiters besprochen und die nächsten Schritte vereinbart. Der Mitarbeiter erhält eine Bedenkzeit von ca. 2 Wochen, um in Ruhe eine Entscheidung für oder gegen das BEM zu treffen. Die Zustimmung zum BEM muss schriftlich erfolgen. 5b Kerngespräch mit dem betroffenen Mitarbeiter führen Das Kerngespräch dient dazu, Ziele und Vorstellungen des Mitarbeiters zu klären. Er bringt alle ihm sinnvoll erscheinenden Lösungsmöglichkeiten ein. Dabei müssen die Beteiligten alle eingebrachten Vorschläge hinreichend erörtern: mögliche betriebliche bzw. arbeitsbedingte Ursachen für die Erkrankung ermitteln Qualifikationen, Stärken und krankheitsbedingte Einschränkungen ermitteln mögliche Maßnahmen zur Eingliederung besprechen und vereinbaren sowie gemeinsam das weitere Vorgehen planen Das Ergebnis wird vom zuständigen Personalbetreuer schriftlich dokumentiert. Das Protokoll wird anschließend allen Mitgliedern des Integrationsteams zur Verfügung gestellt. 5c Maßnahmen durchführen Maßnahmen organisieren evtl. Förderung beim zuständigen Leistungsträger beantragen Maßnahmen umsetzen Die Mitarbeiter sollen während der Maßnahmen begleitet werden, um evtl. auftretende Schwierigkeiten möglichst frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Bei Bedarf kann jeder BEM-Beteiligte ein erneutes Treffen des Integrationsteam einberufen, um eventuelle Anpassungen der Maßnahmen zu besprechen. 5d Eingliederung abschließen Durchführung eines Abschlussgesprächs Maßnahmenpaket bewerten (Voraussetzung: Dokumentation!) Angebot einer Feedbackrunde mit den Beteiligten. 5e Beendigung des BEM Das BEM ist beendet, wenn der Mitarbeiter nach zweimaliger schriftlicher Erinnerung nach der Kontaktaufnahme nicht reagiert Betriebsvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) 5 / 8
6 der Mitarbeiter ein BEM ablehnt oder widerruft wenn alle Maßnahmen erfolgreich umgesetzt wurden oder diese einvernehmlich als hinfällig betrachtet werden das Beschäftigungsverhältnis beendet ist 6. Maßnahmen Grundsätzlich kommen alle Maßnahmen in Betracht, die der Prävention, Rehabilitation und Gesundheitsförderung des Betroffenen dienen. So sind beispielsweise folgende Maßnahmen denkbar: 6a Betriebsinterne Maßnahmen Beispiele: Änderung bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes, Modifizierung der Arbeitsaufgaben, vorübergehendes Arbeiten in Teilzeit, Schulungen bzw. Seminare für ein gesundheitsschonendes Arbeiten, Therapievermittlung/-unterstützung bei der Reha- Suche, auf Wunsch unbezahlter Urlaub zur Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme, Angebot eines internen Arbeitsplatzwechsels mit entsprechender Qualifizierung (Versetzung) 6b Außerbetriebliche Maßnahmen durch Sozialversicherungs- und Rehabilitationsträger Beispiele: Stufenweise Wiedereingliederung nach langer Krankheit zur schrittweisen Heranführung an die volle Arbeitsbelastung, medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie etwa berufliche Qualifizierungsmaßnahmen (Fortbildung) 7. Schweigepflicht und Datenschutz Alle Beteiligten unterliegen der Schweigepflicht. Der sorgfältige Umgang mit den Daten, die im Rahmen des BEM über den Beschäftigten erhoben werden, ist eine grundlegende Voraussetzung für die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Verfahrensbeteiligten. Auf diesen Persönlichkeitsschutz legen die Beteiligten (s. dazu 4) größten Wert. Soweit überhaupt Gesundheitsdaten anfallen, werden sie nicht in der E-Personalakte gespeichert. Sämtliche Daten werden während des gesamten BEM-Prozesses von den betreuenden Personalmanagern jeweils in einer separaten Handakte gesammelt und dem Mitarbeiter nach Abschluss des Verfahrens, vorzeitigem Abbruch spätestens jedoch nach 3 Jahren ausgehändigt oder vernichtet. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten, die im Rahmen des BEM erhobenen werden, dürfen nicht zu einer Verhaltens- und/oder Leistungskontrolle herangezogen werden. Gesundheitsdaten sollen auf das Nötigste reduziert werden. Die Ablage von medizinischen Befunden ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie erfolgt nur nach schriftlicher Einwilligung des Mitarbeiters und wird nach Möglichkeit auf Atteste und ärztliche Empfehlungen beschränkt. Betriebsvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) 6 / 8
7 Die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte (z. B. Rehabilitationsträger u. Ä.) oder durch Dritte darf ebenfalls nur nach schriftlicher Einwilligung des Mitarbeiters erfolgen. Informationen, die Personalverantwortliche und Führungskräfte im Rahmen des BEM- Prozesses über den Betroffenen unter Verletzung der Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung erlangt haben, dürfen nicht verwendet werden. Nachteilige Maßnahmen, die infolge dieser Informationen getroffen wurden, sind unwirksam. 8. Unterweisung der Beteiligten Personalbetreuer und Mitglieder des Gesundheitsausschusses informieren und tauschen sich regelmäßig über die aktuelle Rechtsprechung aus. Führungskräfte, Betriebsräte und weitere Beteiligte des Integrationsteams werden bei Bedarf zum BEM unterwiesen. 9. Kosten Die Kosten aller erforderlichen und vereinbarten Maßnahmen trägt zunächst der Arbeitgeber, sofern kein anderer externer Kostenträger dafür einsteht. Externe Kostenträger können Sozialversicherungs- und Rehabilitationsträger (z. B. die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Berufsgenossenschaft, Krankenkasse), das Integrationsamt (z. B. Minderleistungszuschuss, Zuschuss zur Verbesserung der arbeitsplatztechnischen Ausstattung) sein. 10. Konfliktmanagement Wenn sich die die beteiligten Parteien bei der Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung oder auch bei einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht einigen können, entscheidet die Harmonisierungskommission. Die Harmonisierungskommission ist ein paritätisch besetztes Gremium aus je 2 Mitgliedern des Unternehmens (Geschäftsleitungsmitglied, Personalleiter oder Stellvertreter) sowie des Betriebsrats. Die Harmonisierungskommission soll kurzfristig nach Anrufung tagen und bestrebt sein, eine Entscheidung innerhalb von 2 Wochen herbeizuführen. Die Prüfung der strittigen Punkte erfolgt durch Aussprache, bei der alle relevanten Fakten erörtert werden. Die Harmonisierungskommission ist berechtigt, alle maßgeblichen Unterlagen (z. B. Atteste und ärztliche Empfehlungen, Aufgabenbeschreibungen etc.) einzusehen und alle beteiligten Personen zu hören. Die Harmonisierungskommission hat zu prüfen, ob wesentliche Tatsachen hinreichend berücksichtigt und die Bestimmungen dieser Vereinbarung eingehalten wurden. In Konfliktfällen kann das BEM von einem anderen Personalbetreuer durchgeführt werden. Betriebsvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) 7 / 8
8 11. Rechte des Gesamtbetriebsrats i.s.v. 87 ff. BetrVG Der Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat muss rechtzeitig vorab über Änderungen informiert werden und seine Zustimmung ist einzuholen. Aktuelle Unterlagen und Informationen dazu werden rechtzeitig bereitgestellt. Der Betriebsrat kann die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung jederzeit überprüfen. Hierzu können System-Protokolle, Konfigurationen und andere Informationsdokumente vom Betriebsrat angefordert werden. Die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach 87 ff. BetrVG werden durch diese Betriebsvereinbarung nicht eingeschränkt. Der Betriebsrat von Swiss Life verweist hierzu auch auf Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie die Anmerkungen des Datenschutzbeauftragten von Swiss Life Deutschland. 12. Inkrafttreten und Kündigung Diese Betriebsvereinbarung tritt am in Kraft und ersetzt die Gesamtbetriebsvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach 84 Abs. 2 SGB IX vom Die Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende sowohl von der Geschäftsleitung als auch vom Betriebsrat gekündigt werden. Nach Eingang der Kündigung müssen unverzüglich Verhandlungen über eine neue Betriebsvereinbarung aufgenommen werden. Bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung gilt diese Vereinbarung weiter. Garching, Für die Geschäftsleitung Für den Betriebsrat Schweizer Leben PensionsManagement GmbH Amar Banerjee Für den Gesamtbetriebsrat Swiss Life Asset Management GmbH Per Erikson Swiss Life Invest GmbH Hermann Inglin Betriebsvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) 8 / 8
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