Zahl: Sachbearbeiterin: Telefon: Datum: allg/2439-a/2016 Dr. Zöhrer +43/463/ Rundschreiben Nr. 10/2016

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1 An alle Bildungsregionen alle Pädagogische Beratungszentren für Inklusion in Kärnten *200000_ * *200000_ * Zahl: Sachbearbeiterin: Telefon: Datum: allg/2439-a/2016 Dr. Zöhrer +43/463/ Betreff: Richtlinien für die Arbeit der DaZ-LehrerInnen Rundschreiben Nr. 10/2016 Verteiler: 3 N Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten Inhalt: Rundschreiben zum Einsatz der DaZ-LehrerInnen Geltung: unbefristet Die im Rundschreiben beschriebenen Richtlinien regeln den Einsatz der DaZ-LehrerInnen an allgemein bildenden Pflichtschulen in Kärnten. 10. Oktober-Str Klagenfurt a. W. T 0463/5812 F 0463/ DVR-Nr UID ATU office@lsr-ktn.gv.at

2 1. Rechtliche Grundlagen Die Fördermaßnahmen im Bereich Deutsch für SchülerInnen mit anderen Erstsprachen als Deutsch an allgemein bildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen) sind seit Beginn des Schuljahres 1992/93 Bestandteil des Regelschulwesens. Der besondere Förderunterricht in Deutsch wird an Volks- und Sonderschulen (Unterstufe) auf Grundlage des Lehrplan-Zusatzes Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache (BGBl. 528/1992 in der jeweils geltenden Fassung) erteilt. Der seit dem Schuljahr 2000/01 geltende Lehrplan für die Sekundarstufe I (BGBl. II Nr. 134/2000 für die Hauptschule bzw. Neue Mittelschule und BGBl. II Nr. 133/2000 für die AHS-Unterstufe in der jeweils geltenden Fassung) enthält Besondere didaktische Grundsätze, wenn Deutsch Zweitsprache ist, die für die beiden Schularten wortident sind. Diese ersetzen im Bereich der Neuen Mittelschule bzw. der Hauptschule (und der Volksschuloberstufe) den Lehrplan-Zusatz Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache aus dem Jahr Was die Polytechnische Schule betrifft, findet der Lehrplan für die Hauptschule (in der jeweils geltenden Fassung) unter besonderer Berücksichtigung der vorausgegangenen schulischen Lernerfahrungen sowie unter Einbeziehung einer für die künftige berufliche Tätigkeit erforderlichen grundlegenden fachsprachlichen Schwerpunktsetzung Anwendung. Desgleichen wird der Lehrplan für die Hauptschule bzw. Neue Mittelschule auf die Oberstufe der Sonderschule sinngemäß angewendet. Auf Grundlage dieser Lehrplanbestimmungen werden sowohl die Sprachförderkurse für außerordentliche SchülerInnen (vgl. Sprachförderkurse 9 Abs. 4 SchOG) als auch der Deutsch-als- Zweitsprache-Unterricht für ordentliche SchülerInnen mit anderen Erstsprachen abgehalten. Alle Lehrpläne sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur ( Bildung, Schulen - Unterricht und Schule Lehrpläne) als Download abrufbar. Eine Printausgabe der Lehrplanbestimmungen für Deutsch als Zweitsprache ist auch beim Referat für Migration und Schule erhältlich (Informationsblatt Nr. 6/2011). 8e SchOG (ab in Kraft) Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse (1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen (Praxisschulen) sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 in Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

3 (2) In den Sprachstartgruppen ist im Ausmaß von elf Wochenstunden an Stelle von für die jeweilige Schulart vorgesehenen Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan- Zusätzen für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache oder Deutsch als Zweitsprache ) zu unterrichten. Sprachstartgruppen können in geblockter Form sowie klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können vorzeitig beendet und die Schülerinnen und Schüler darauf aufbauend in Sprachförderkurse übergeführt werden. (3) In den Sprachförderkursen, die an Stelle von oder aufbauend auf Sprachstartgruppen geführt werden können, ist im Ausmaß von elf Wochenstunden integrativ im Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache oder Deutsch als Zweitsprache ) zu unterrichten. (4) Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen. (5) (Grundsatzbestimmung) An öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen (ausgenommen Sonderschulen), die keine Praxisschulen gemäß 33a sind, können in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 (auch klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführte) Sprachstartgruppen im Sinne der Abs. 1 und 2 und integrativ geführte Sprachförderkurse im Sinne der Abs. 1 und 3 jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern eingerichtet werden. Sie dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Über die Einrichtung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen entscheidet die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde. Es sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen sowie Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen. 2. Arbeitsfeld Deutsch als Zweitsprache (DaZ) wird anders als eine Fremdsprache in dem Land erworben, in dem sie vorherrschendes sprachliches Kommunikationsmittel ist. Ihr Erwerb kann ungesteuert (z.b. in der Freizeit) und/oder gesteuert (z.b. in der Schule), bzw. gleichzeitig (z.b. ein Elternteil spricht die Zweitsprache als Muttersprache) oder nachzeitig (d.h. die Erstsprache ist weitgehend ausgebildet) erfolgen (Siebert-Ott, 1999). DaZ-LehrerInnen haben die Aufgabe, diesen gesteuerten Spracherwerb an Volks- und Sonderschulen (Unterstufe) auf Grundlage des Lehrplan-Zusatzes Deutsch für SchülerInnen mit nichtdeutscher Muttersprache und auf der Sekundarstufe auf Basis der Besonderen didaktischen Grundsätze, wenn Deutsch Zweitsprache ist durchzuführen.

4 Der Lehrplan-Zusatz Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache ist nicht nach Schulstufen gegliedert. Er versteht sich als ein mehrjähriges Lernkonzept, das von SchülerInnen mit keinen oder nur geringen sprachlichen Vorkenntnissen in Deutsch jeweils von Beginn an durchlaufen wird (unabhängig von der Schulstufe, in die der Schüler/die Schülerin eingestuft wird), das bei bestehenden Vorkenntnissen aber auch in Teilbereichen übersprungen werden kann. Der Lehrplan-Zusatz ist im Wesentlichen als Differenzierungshilfe für einen Unterricht zu verstehen, der sich immer auch an den Lernzielen und Vermittlungsformen des allgemeinen Lehrplans für Deutsch orientiert. Die unterrichtspraktische Verklammerung zwischen einzelnen Teilbereichen des Lehrplanes für Deutsch und jenen des Lehrplan-Zusatzes wird mit zunehmender Lernzeit wachsen und zu fließenden Übergängen führen. Der DaZ-Unterricht ist für alle SchülerInnen (ao. und o.) mit bis zu sechs Schulbesuchsjahren in Österreich gedacht (vgl. dazu Informationsblätter des Referats für Migration und Schule), deren Erstsprache eine andere als Deutsch ist, und zwar unabhängig davon, ob sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nicht. 3. Ziele Der DaZ-Unterricht dient der themen- und lehrzielorientierten Sprachförderung. Im Mittelpunkt steht die Vermittlung der deutschen Sprache als Zweitsprache. Der DaZ-Unterricht ist nicht mit dem Unterrichtsprinzip des Interkulturellen Lernens gleichzusetzen. Ziele dieser Sprachförderung sind: der rasche Erwerb einer besseren Verständigungs- und Ausdrucksfähigkeit in der deutschen Sprache die Erleichterung der Integration in den Klassen- und Schulverband durch ein gehobenes Kommunikationsniveau die Verbesserung der Verständigung zwischen LehrerInnen und SchülerInnen durch ausreichende Deutschkenntnisse Fremd- bzw. Zweitsprachenvermittlung auf verschiedenen Ebenen: kognitiv (Sprachstandards) emotional (Motivation, Freude) sozial (Umfeld, Bräuche, Kultur) Durch themen- und lehrzielorientierte Sprachförderung soll ein besserer Zugang zum Verstehen der aktuellen Unterrichtsinhalte ermöglicht und den sehr oft auf Sprachschwierigkeiten basierenden Lernproblemen von Kindern mit Migrationshintergrund entgegengewirkt werden. Die Feststellung eines SPF soll durch die Sprachförderung verhindert werden.

5 4. Durchführung Grundsätzlich kann der DaZ-Unterricht parallel zum Unterricht (die SchülerInnen werden in einer eigenen Gruppe zusammengefasst) integrativ (Klassen-/DaZ-LehrerInnen unterrichten in einem Team) und, wenn nicht anders möglich, additiv (zusätzlich zum Unterricht) stattfinden. Bei zusätzlicher Führung des DaZ-Unterrichtes ist darauf zu achten, dass die SchülerInnen zeitlich nicht zu sehr belastet werden. Das kann bedeuten, dass entweder das Ausmaß des Förderunterrichts beschränkt wird oder, dass entsprechende Kürzungen in den Pflichtgegenständen vorgenommen werden. Eine sprachhomogene Gruppeneinteilung durch das PBZ ist anzustreben. Im Bedarfsfall soll eine flexible Handhabe der Gruppeneinteilung im Einvernehmen mit dem PBZ bis hin zur punktuellen Einzelförderung im Interesse des/der betroffenen SchülerIn möglich sein. SchülerInnen mit anderer Erstsprache, auch SeiteneinsteigerInnen, sind in den Klassenverband zu integrieren. Aufgrund des unterschiedlichen Förderbedarfs der SchülerInnen können immer wieder Änderungen im Stundenablauf, in der Stundenplangestaltung notwendig sein, die in Absprache mit dem PBZ vorgenommen werden können. Die Eltern sind von einer Sprachförderung nachweislich schriftlich zu verständigen. Die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigen und KlassenlehrerInnen ist im Sinne einer optimalen Förderung anzustreben. Sollte der DaZ-Unterricht aus diversen Gründen (Krankheit etc.) ausfallen, hat der DaZ-Lehrer/die DaZ-Lehrerin dies dem Pädagogischen Beratungszentrum für Inklusion zu melden. Dieses hat die Betreuungsschulen zu verständigen. Entfällt an einer Betreuungsschule der DaZ-Unterricht (z.b. Wandertag, Exkursion etc.) ist das PBZ frühzeitig zu verständigen und der DaZ-Lehrer/die DaZ- Lehrerin einer anderen Betreuungsschule bzw. Tätigkeit zuzuteilen. Die Notwendigkeit einer Abholung der zu betreuenden SchülerInnen von und in die Klasse ist mit der für die Aufsicht zuständigen Schulleitung zu vereinbaren. Reale Wegzeiten sind im Arbeitsbereich C anzurechnen. Der DaZ-Lehrer/Die DaZ-Lehrerin hat an Dienstbesprechungen und Pädagogischen Konferenzen des Pädagogischen Beratungszentrums für Inklusion teilzunehmen.

6 5. Meldevorgang Die Grundlage für die Betreuung durch DaZ-LehrerInnen ist das Einpflegen des Status ao (außerordentlich) der SchülerInnen in der Sokrates Schülerverwaltung. Darüber hinaus haben SchulleiterInnen eine Bedarfsmeldung für ordentliche SchülerInnen mit sprachlichen Defiziten an das PBZ zu erstatten. Die Grundlage für die Reihung der zu betreuenden SchülerInnen zum Zeitpunkt des Schuleintritts am PBZ ist das Ergebnis der Überprüfung der Sprachkompetenz durch DaZ-LehrerInnen ( Verfahren zur Einschätzung der Sprachkompetenz in der Zweitsprache Deutsch für VS und NMS unter abrufbar). Sind mehr zu betreuende SchülerInnen gemeldet, als die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Ressourcen ausmachen, hat das PBZ im Auftrag des PSI/der PSI und in Kooperation mit den DaZ- LehrerInnen Betreuungsprioritäten zu setzen. Priorität haben SchülerInnen ohne SPF. 6. Qualifikation, Fort- und Weiterbildung Lehramt für Volksschulen, Sonderschulen, Neue Mittelschulen bzw. Hauptschulen Zusätzliche einschlägige Qualifikationen (DaZ-Ausbildung), die über die Pädagogische Hochschule angeboten werden. Auch für KollegInnen mit Einzelstunden ist eine entsprechende Aus- und Weiterbildung über die Pädagogische Hochschule erforderlich. DaZ-LehrerInnen haben sich regelmäßig einschlägig fort- und weiterzubilden. Anmerkung: Die Qualifikation zum DaZ-Lehrer/zur DaZ-Lehrerin leitet nicht das Recht ab, in diesem Tätigkeitsbereich - stundenweise oder zur Gänze - eingesetzt zu werden. Die Einsatzmöglichkeit ergibt sich a) aus den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Wochenstunden und b) aus dem von der Schulaufsicht erhobenen pädagogischen Bedarf eines Schulbezirkes und wird vom jeweiligen PBZ koordiniert. Sind die Ressourcen vorhanden, ist jedenfalls ein geprüfter DaZ-Lehrer/eine geprüfte DaZ-Lehrerin einzusetzen. 7. Dokumentation Zu Beginn des Schuljahres ist der Stundenplan des DaZ-Lehrers/der DaZ-Lehrerin in zweifacher Ausfertigung der Außenstelle des Landesschulrates und dem PBZ zu übermitteln.

7 Jeder Daz-Lehrer/jede DaZ-Lehrerin hat seine/ihre Tätigkeit zu dokumentieren, wofür eine Unterrichtsmappe mit folgendem Inhalt zu führen ist : Unterrichtsmappe : Lehrplan-Zusatz (VS und ASO Unterstufe) bzw. Besondere didaktische Grundsätze (Sekundarstufe) Jahresplanung ( Bausteine des Spracherwerbs ) Wochenpläne Tagespläne Stundenpläne (Veränderungen) Schülerlisten Lernfortschritts-Dokumentation USB DaZ ist ein unterrichtsbegleitendes Sprachstandsbeobachtungsinstrument, das von allen DaZ- LehrerInnen einzusetzen ist, um den Sprachzuwachs der SchülerInnen mit anderen Erstsprachen kontinuierlich beobachten und begleiten zu können. Aus der Interpretation der Ergebnisse sind zielgerichtete Fördermaßnahmen abzuleiten und durchzuführen. Die Anzahl der mit USB-DaZ beobachteten SchülerInnen wird jährlich von der zuständigen Schulaufsicht festgelegt. USB-Daz unter abrufbar. Darüber hinaus ist ein digitaler Tätigkeitsbericht begleitend während des Schuljahres zu führen ( ). Der digitale Tätigkeitsbericht ist zum Schulschluss dem zuständigen Pflichtschulinspektor/der zuständigen Pflichtschulinspektorin zu übermitteln, der/die eine Bezirkszusammenfassung an den Landesschulrat für Kärnten (Frau LSI Dr. Dagmar Zöhrer) zu senden hat. 8. Inkrafttreten Das Rundschreiben tritt mit Beginn des Schuljahres 2016/17 in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, dass durch das gegenständliche Rundschreiben das Rundschreiben Nr. 10/2013 außer Kraft gesetzt wird. Anlagen: Formblatt 1 Sprachdokumentation Für den Amtsführenden Präsidenten: Dr. Wieser F.d.R.d.A. Wagenthaller

Zahl: Sachbearbeiterin: Telefon: Datum: allg/3419-a/2013 Dr. Zöhrer +43/463/5812-408 01.08.2013. Rundschreiben Nr. 10/2013

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