LAI-Auslegungshinweise zur TA Luft. Nr. 2/

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1 LAI-Auslegungshinweise zur TA Luft Nr. 2/ Ein umfangreiches Papier des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) widmet sich den Auslegungsfragen zur TA Luft. Es gibt Hinweise, wie z.b. zum Verhältnis der TA Luft zur 31. BImSchV (VOC-Verordnung). Außerdem befasst es sich u.a. mit der Klassifizierung namentlich nicht genannter Stoffe sowie mit Kriterien, nach denen Messungen durchzuführen sind. In dem Dokument sind die Auslegungsfragen nach Paragraphen geordnet. Auch wenn die Auslegungshinweise nicht den Vorstellungen des VCI entsprechen, muss man zur Kenntnis nehmen, dass sie in der Verwaltungspraxis weite Verbreitung finden und die behördliche Praxis maßgeblich beeinflussen werden. Anlage: Auslegungshinweise

2 Beratungsunterlage für die 108. Sitzung des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 21. bis in Leipzig zupunkt der Tagesordnung - Anlage - LAI Unterausschüsse Luft/Technik und Luft/Überwachung Auslegungsfragen zur TA Luft Stand: 27. August 2004! # % & #( &))& +,. # 1/73

3 Nr. 2.7 & + Emissionswerte und deren Bestimmung bei Begrenzung durch Massenströme Soll die Berechnung des Massenstromes als Stundenwert auf der Grundlage des höchsten Halbstundenwertes multipliziert mit dem Volumenstrom pro Stunde erfolgen oder sollen unterschiedliche Halbstundenwerte zu einem Stundenwert zusammengefasst und der Mittelwert mit dem Volumenstrom multipliziert werden? Der Berechnung des Massenstroms liegt ein Stundenmittelwert der Emissionen zugrunde, der im Zustand höchster Emissionen ermittelt wird. Erfolgt die Ermittlung der Emissionen im Zustand höchster Emissionen nur über eine halbe Stunde, kann der Massenstrom mit dieser Konzentration berechnet werden. Das Zusammenziehen von Halbstundenmittelwerten mit unterschiedlichen Konzentrationen wegen unterschiedlicher Betriebszustände zu einem Stundenmittelwert ist nicht zulässig. Bei der Ermittlung von Stundenmittelwerten sind die Regelungen der Nr sinngemäß zu beachten. 2/73

4 Nr / + Immissionswert Im Gegensatz - zum Immissionswert zum Schutz von Ökosystemen ( Nr TA Luft ) - zum Irrelevanzwert der Zusatzbelastung ( Nr TA Luft ) und - zum Bagatellmassenstrom der zu genehmigenden Anlage ( Nr TA Luft) handelt es sich bei dem Immissionswert zum Schutz der menschlichen Gesundheit ( Nr TA Luft ) nur um NO 2 und nicht um NO x ( NO 2 und NO ), angegeben als NO 2. Das bedeutet, dass als Vorbelastung nur die Messwerte für NO 2 aus der Messstation zum Ansatz gebracht werden können. Von den Überwachungsbehörden wird die Auffassung vertreten, dass aus den Messwerten für NO 2 und NO aus der Messstationen ein Wert für NO x für die Vorbelastung gebildet werden und dieser Wert zuzüglich der Zusatzbelastung unter dem Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ liegen muss. Trifft diese Auslegung zu? Der Immissionswert zum Schutz der menschlichen Gesundheit (Nr TA Luft) bezieht sich nur auf NO 2. Die Bildung der Gesamtbelastung (NO + NO 2 ) ist nicht zulässig. 3/73

5 Nr Immissionswert Tabelle 1 enthält für den Mittelungszeitraum u.a. die Angabe "Jahr". a) Bedeutet dies 1 Kalenderjahr oder zwölf zusammenhängende Monate (Kalenderjahr überschreitend)? b) In welchen Zeitabschnitten wird gemittelt? c) Wie ist zu bewerten, wenn der Zeitabschnitt 1 Monat beträgt und in diesem Monat die 12-fache Überschreitung des Jahreskonzentrationswertes vorliegt? Können Monatswerte gefordert werden? Kann unter diesen Voraussetzungen der v. g. Monatswert als Überschreitung des Jahresmittelwertes betrachtet und demzufolge vorzeitig eingeschritten werden? a) Messzeitraum Nach Nr beträgt der Messzeitraum zur Ermittlung der Vorbelastung in der Regel 1 Jahr. Der Bezug auf ein Kalenderjahr ist dabei nicht gefordert; maßgeblich ist also der Zeitraum von 12 zusammenhängenden Monaten;. Der Messzeitraum kann auf bis zu 6 Monate verkürzt werden, wenn die Jahreszeit mit den zu erwartenden höchsten Immissionen erfasst wird. Da die Einhaltung des Immissionsjahreswertes anhand der Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung geprüft wird (Nr ), gilt diese Festlegung auch für den Beurteilungszeitraum der Anlagenimmissionen und der Gesamtbelastung. Für die Beurteilung der Luftqualität nach der 22. BImSchV ist der Bezugszeitraum für auf das Jahr bezogene Immissionsgrenzwerte jedoch das Kalenderjahr. b) Zeitabschnitte von Einzelmessungen Die Messwerte sind entsprechend den Zeitbezügen der Immissionswerte festzustellen, d. h. als Stunden-, Tages- oder Jahresmittelwerte (Nr ). Der Immissions-Jahreswert ist der Konzentrationswert eines Stoffes gemittelt über ein Jahr (siehe oben) (Nr. 2.3). Der Immissions-Tageswert ist der Konzentrationswert eines Stoffes gemittelt über einen Kalendertag (Nr. 2.3). Der Immissions-Stundenwert ist der Konzentrationswert eines Stoffes gemittelt über eine volle Stunde (z. B bis 9.00 Uhr) (Nr. 2.3). In der Regel sind die Immissionen kontinuierlich zu bestimmen, da mit diskontinuierlichen Messmethoden nur die Jahresmittelwerte mit ausreichender Genauigkeit ermittelt werden (Nr ). Nach Nr soll bei diskontinuierlichen Messungen die 4/73

6 0 + Probenahmezeit in der Regel eine Stunde betragen. Bei der Ermittlung von Jahresmittelwerten können jedoch in der Praxis häufig längere Mittelungszeiten vorteilhafter und auch sachgerecht sein (Tag, Woche oder Monat) c) Beurteilung aufgrund von Zwischenergebnissen Wie dargestellt, beträgt der Messzeitraum in der Regel 1 Jahr (Nr ). Kürzere Messzeiträume und Zwischenergebnisse können unter bestimmten Randbedingungen für eine Beurteilung herangezogen werden. So kann der Messzeitrum auf bis zu 6 Monate verkürzt werden, wenn die Jahreszeit mit den zu erwartenden höchsten Immissionen erfasst wird. Außerdem ist ein kürzerer Messzeitraum möglich, wenn aufgrund der laufenden Messungen klar wird, dass der Antragsteller von Immissionsmessungen entsprechend Nr freigestellt werden kann. In besonderen Fällen gestatten bereits die Werte einzelner Messzeitabschnitte eine Beurteilung. So kann z. B. einer Überschreitung bereits dann festgestellt werden, wenn ein einzelner Monatswert mehr als das 12-fache des zulässigen Jahreswertes beträgt; ein Heruntermitteln unter den zulässigen Jahreswert ist dann mathematisch nicht möglich. Voraussetzung für eine verwaltungsrechtliche Verwertbarkeit ist aber, dass die zugrunde liegenden Randbedingungen (z. B. im Hinblick auf die Emissionsund Ausbreitungsbedingungen oder im Hinblick auf die Quellenzuordnung) eine Beurteilung gestatten. Auch ist zu berücksichtigen, dass eine Zwischenauswertung zwar ggf. eine Überschreitung von Immissionswerten anzeigt, nicht jedoch deren genaues Ausmaß, so dass sich erforderliche Minderungsmaßnahmen u. U. noch nicht ausreichend genau quantifizieren lassen. Zwischenauswertungen können zwar nicht gefordert, aber vereinbart werden. Dies kann durchaus im Interesse des Anlagenbetreibers liegen, weil dadurch z. B. eine Verkürzung der Messzeit oder die Freistellung von weiteren Erhebungen möglich ist. 5/73

7 Nr Genehmigung bei Überschreiten der Immissionswerte Liegt eine Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes vor, ist Nr der TA Luft 2002 Genehmigung bei Überschreiten der Immissionswerte anzuwenden. Danach ist auch bei Unterschreitung einer Zusatzbelastung von 3 % (irrelevante Zusatzbelastung) durch eine Auflage sicherzustellen, dass weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, die über den Stand der Technik hinausgehen, durchgeführt werden (Nr Buchstabe a)), oder durch eine Bedingung sichergestellt ist, dass in der Regel spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage solche Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen des Antragstellers oder Dritter oder sonstiger Maßnahmen durchgeführt sind, die die Einhaltung der Immissionswerte gewährleisten (Nr Buchstabe b)). Da in sehr vielen Gebieten die Immissionswerte überschritten sind, ist bei vielen Vorhaben die o.g. Vorgehensweise anzuwenden. Was jedoch fehlt ist ein zweites Abschneidekriterium. Es kann nicht sein, dass auch bei sehr kleinen Zusatzbelastungen über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen erforderlich sind. Durch die Regelung in Nr a) wird den Anforderungen nach Art. 10 der IVU- Richtlinie entsprochen. Dort ist ein zweites Abschneidekriterium nicht vorgesehen, so dass eine derartige Einführung problematisch wäre. Jedoch wird im Rahmen der Verhältnismäßigkeit das Ausmaß der Zusatzbelastung bei der Prüfung zu berücksichtigen sein, welche weiteren Maßnahmen zur Luftreinhaltung, die über den Stand der Technik hinausgehen, auferlegt werden. Bei sehr kleinen Zusatzbelastungen wären jedenfalls kostspielige weitere Maßnahmen unverhältnismäßig. Grundsätzlich kann bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung davon ausgegangen werden, dass bei einer Zusatzbelastung von maximal 1 % des Immissions-Jahreswertes keine über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen zur Luftreinhaltung mehr gefordert werden können, da dann der Aufwand für die sich ergebende Minderung des Massenstromes nicht mehr verhältnismäßig ist. 6/73

8 Nr Nr Genehmigung bei Überschreiten der Immissionswerte in Verbindung mit Genehmigung bei künftiger Einhaltung der Immissionswerte Nr TA Luft regelt die Vorgehensweise bei künftiger Einhaltung der Immissionswerte falls die Gesamtbelastung eines luftverunreinigenden Stoffes einen Immissionswert überschreitet, dessen Einhaltung erst für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt vorgeschrieben ist. Insbesondere ist hierbei der ab einzuhaltende Jahres-Immissionswert für Stickstoffdioxid zu nennen, der derzeit vor allem in Ballungszentren überschritten wird. Nach Nr Absatz 1b) muss sichergestellt sein, dass die Anlage ab dem genannten Zeitpunkt nicht maßgeblich zu einer Überschreitung des Immissionswertes beiträgt. Diese Voraussetzung ist nach Absatz 2 erfüllt, wenn a) durch zusätzliche Emissionsminderungsmaßnahmen an der Anlage, durch den Einsatz anderer Rohstoffe, Brennstoffe oder Hilfsstoffe, durch Änderungen im Verfahrensablauf oder durch eine Verbesserung der Ableitbedingungen die in Nr genannten Voraussetzungen geschaffen werden können und durch Nebenbestimmungen zur Genehmigung vorgeschrieben wird, dass die zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlichen Maßnahmen bis zu dem in der EG-Richtlinie genannten Zeitpunkt abgeschlossen sind oder b) aufgrund eines Luftreinhalteplans, der Stillegung von Anlagen oder von Änderungen an anderen Quellen, Quellengruppen oder sonstigen Erkenntnissen die Einhaltung des Immissionswertes gesichert erscheint. Nr nennt als Voraussetzungen entweder a) Unterschreitung der irrelevanten Zusatzbelastung von 3 % und Durchführung weiterer Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik hinausgehen, oder b) dass durch eine Bedingung sichergestellt ist, dass in der Regel spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage solche Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen des Antragsstellers oder Dritter oder sonstige Maßnahmen durchgeführt sind, die die Einhaltung der Immissionswerte in Nr gewährleisten. Damit eröffnet die TA Luft zahlreiche Möglichkeiten, bei Vorliegen der oben geschilderten Situation eine Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Gesamtbelastung einen Immissionswert überschreitet, der jedoch erst für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt einzuhalten ist. 7/73

9 3 + Ist die Einhaltung des Immissionswertes nicht gesichert, ist der Antragsteller gefordert, bezogen auf seine Anlage konkrete Vorschläge für weitere Maßnahmen zu unterbreiten. Hierbei kann auch mit einem Stufenplan gearbeitet werden, da die Anlage in dem o.g. Fall erst ab nicht maßgeblich zu der Überschreitung der NO 2 - Immissionswerte beitragen darf. Zu betonen ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt für NO 2 noch die alten Immissionswerte gelten. Danach wären die Vorgaben der TA Luft erfüllt, wenn die weiteren Maßnahmen, wie z.b. über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen, erst ab eingerichtet sind. Da sich die Anforderungen damit auch auf eine weit in der Zukunft liegende Maßnahme beziehen kann, wird die konkrete Festlegung einer Maßnahme erschwert. In einer Nebenbestimmung zur Genehmigung könnte jedoch verankert werden, dass der Antragsteller z.b. bis spätestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt, ab dem der Grenzwert einzuhalten ist, mitteilt, welche Maßnahmen er bis zu dem Zeitpunkt, ab dem der Grenzwert einzuhalten ist durchführen wird. Hat sich zwischenzeitlich jedoch schon ergeben, dass die Einhaltung des Grenzwertes gesichert erscheint, hätte der Antragsteller keine weiteren Maßnahmen durchzuführen. Dies verdeutlicht zusätzlich die Problematik der Nr der TA Luft, da sich bis zu dem Zeitpunkt, ab dem der Grenzwert einzuhalten ist, die Einschätzung der Immissionssituation ändern kann mit entsprechenden unterschiedlichen Auswirkungen auf die Genehmigung. Dies ist auch für die Genehmigungsbehörden eine neue Situation, für die noch keine Erfahrung vorliegt. Insgesamt ist damit zur Erfüllung der Vorgaben der Nr TA Luft sehr viel Spielraum gegeben, der es erfordert jeden einzelnen konkreten Fall gesondert zu betrachten. 8/73

10 Nr Nr Genehmigung bei Überschreiten der Immissionswerte in Verbindung mit Beurteilungsgebiet Nach Nr Genehmigung bei Überschreiten der Immissionswerte darf die Genehmigung bei Überschreitung der nach Nr. 4.7 ermittelten Gesamtbelastung an einem Beurteilungspunkt u.a. dann nicht versagt werden, wenn die Kenngröße für die Zusatzbelastung durch die Emissionen der Anlage an diesem Beurteilungspunkt 3,0 % des Jahres-Immissionswertes nicht überschreitet und durch eine Auflage sichergestellt ist, das weitere Maßnahmen, die über den Stand der Technik hinausgehen, durchgeführt werden oder... Hierzu ist festzustellen, dass nach Nr keine Beurteilungspunkte und kein Beurteilungsgebiet definiert werden können, wenn die Zusatzbelastung 3,0 % nicht ü- berschreitet, da nach Nr das Beurteilungsgebiet die Fläche ist, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht und in der die Zusatzbelastung mehr als 3,0 vom Hundert des Langzeitkonzentrationswertes beträgt. Ohne Beurteilungspunkt lässt sich auch keine Gesamtbelastung ermitteln, da diese die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung an den jeweiligen Beurteilungspunkt ist. Mit dieser formalen Auslegung würden und jedoch zum Teil ins Leere laufen. Nach Nr. 4.1 TA Luft entfällt die Pflicht zur Bestimmung der Immissionskenngrößen, wenn die Kenngrößen für die Zusatzbelastung durch die Emissionen der Anlage 3 % des Jahres-Immissionswertes nicht überschreitet. Erkenntnisse über die Überschreitung der Immissionswerte können in diesen Fällen nur über das Vorwissen gewonnen werden, insbesondere aus der flächendeckenden Beurteilung der Luftqualität nach 10 der 22. BImSchV. Diesen Angaben lässt sich auch ohne zusätzliche Erhebungen entnehmen, ob die Anlage oder Teile des hypothetischen Beurteilungsgebietes nach in Gebieten liegen, in denen Überschreitungen der Immissionswerte nach den Feststellungen der Bundesländer ausgewiesen sind. In diesen Fällen sind weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung geboten. Einer Festlegung von Beurteilungspunkten bedarf es hierzu nicht. 9/73

11 Nr ) + Genehmigung bei künftiger Einhaltung der Immissionswerte Frage zu Toleranzmarge von Grenzwerten: Verstehen sich die Grenzwerte mit oder ohne Toleranzmarge? In Nr werden die Genehmigungsmöglichkeiten geregelt, wenn an einem Beurteilungspunkt ein Immissionswert überschritten ist. Immissionswerte sind hierbei die in Tabelle 1 genannten Konzentrationen in Verbindung mit den aufgeführten zulässigen Überschreitungen im Jahr; eine "Toleranzmarge" ist dabei nicht zu berücksichtigen. Der Begriff "Toleranzmarge" wird in der 22. BImSchV verwendet. Dieser Begriff führt nicht einen zeitabhängigen Grenzwert ein, sondern dient in der Summe "Immissionsgrenzwert + Toleranzmarge" lediglich als Auslöseschwelle zur Aufstellung von Luftreinhalteplänen. Damit soll ermöglicht werden, sich frühzeitig auf die zukünftigen Immissionsgrenzwerte einstellen zu können, d. h. schon vor deren Inkrafttreten. Diese "Toleranzmargen" nehmen jährlich ab und gehen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzwerte auf Null. Werden die Immissionsgrenzwerte zuzüglich dieser Toleranzmargen überschritten, ist ein Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt. Ziel des Luftreinhalteplans ist, dass die Immissionsgrenzwerte zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens eingehalten werden. 10/73

12 Nr Schutz vor erheblichen Nachteilen, insbesondere Schutz der Vegetation und von Ökosystemen Frage zu Vegetation und Ökosystemen: Wie definieren sich Vegetation und Ökosysteme und sind sie gleich zu setzen bzw. wie unterscheiden sie sich voreinander? (Gilt auch für Nr. 4.8) Vergleiche Antwort zu Nr , und c), Schutzbedürftige Ökosysteme. 11/73

13 Nr & + Immissionspunkt Wie geht man vor, wenn die Immissionspunkte mit der höchsten Immissionskonzentration auf dem Betriebsgelände liegen und nicht am nächsten Ort der Wohnbebauung? Sollte man ganz formal den Punkt mit der höchsten Konzentration betrachten und für die Beurteilung zugrunde legen, oder analog zur TA Lärm rezeptorbezogen betrachten? Die Prüfung, ob der Schutz vor Gefahren für Ökosysteme oder für die Vegetation nach TA Luft sichergestellt ist, erfolgt an den relevanten Beurteilungspunkten nach Nummer Abs. 6, d.h. mehr als 20 km entfernt von Ballungsräumen oder 5 km von anderen bebauten Gebieten, Industrieanlagen oder Straßen. Der in der Frage angenommene Fall, ein Immissionspunkt mit höchster Immissionskonzentration nach TA Luft läge auf dem Betriebsgelände, kann nicht auftreten; ein Punkt auf einem Betriebsgelände wäre kein relevanter Beurteilungspunkt. Anders kann sich die Situation bei der Prüfung des Schutzgutes der menschlichen Gesundheit (4.2 TA Luft) darstellen. Dort könnten Beurteilungspunkte mit mutmaßlich höchster relevanter Belastung für dort nicht nur vorübergehend exponierte Schutzgüter bei kurzen Mittelungszeiten der Immissionswerte (z.b. Stickstoffdioxid oder Schwefeldioxid: 1 Stunde) prinzipiell auch auf Betriebsgeländen liegen. Nach bisheriger Praxis wurde dabei das eigene Betriebsgelände nicht in die Betrachtung einbezogen, da eigene Arbeitnehmer keine Nachbarschaft darstellen. Bei fremdem Betriebsgelände (Nachbarschaft ist gegeben) unterscheidet sich die bisherige deutsche Praxis vom europäischen Recht. Die Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie 96/62/EG bezieht die Immissionsgrenzwerte nach Art. 2 nur auf Außenluft mit Ausnahme von Arbeitsplätzen, während die bisherige deutsche Praxis bei fremdem Betriebsgelände vom Nachbarschutz ausgeht. 12/73

14 5/ + Nr , und c) schutzbedürftige Ökosysteme Was ist unter dem in 4.4.1, und c) TA Luft genannten Begriff "schutzbedürftige Ökosysteme" zu verstehen? Der Begriff schutzbedürftige Ökosysteme ist in Nr und TA Luft nicht enthalten, sondern nur in Nr c), die sich auf die Eingriffsvoraussetzung bei nachträglichen Anordnungen bezieht. Nr verwendet die Begriffe Ökosysteme (Schwefeldioxid) und Vegetation (Stickstoffdioxide). Die in Nr Abs. 6 enthaltenen Randbedingungen sowie die Entstehungsgeschichte (Richtlinie 1999/30/EG (1. Tochterrichtlinie) und zu Grunde liegende Positionspapiere) legen klar, dass weiträumige, weitgehend naturbelassene Vegetationsflächen und Ökosysteme (z.b. ausgedehnte Waldflächen) gemeint sind. Vegetation und Ökosysteme sind dort nicht genauer definiert und werden synonym verwendet. Die Arbeitsgruppe Implementation der Europäischen Union schlägt deshalb auch vor, bei einer anstehenden Revision der Richtlinie 1999/30/EG den Begriff Ökosysteme durch Vegetation zu ersetzen. Für Vegetation wird folgende Definition vorgeschlagen, die im Manual on Methodologies and Criteria for Mapping Criticalial Levels/Loads (rev ) der CLRTAP enthalten ist: Vegetation bedeutet natürliche Vegetation und Forsten, einschließlich der Vegetation des Unterholzes. Der Verweis in Nr c) auf schutzbedürftige Ökosysteme stellt im Zusammenhang mit lediglich klar, dass Ökosysteme bzw. Vegetation, die den in Nr Abs. 6 enthaltenen Randbedingungen entsprechen, in dem betroffenen Bereich auch wirklich vorhanden sind. Dagegen verwendet Nr TA Luft die Begriffe sehr empfindliche Tiere, Pflanzen und Sachgüter (Fluorwasserstoff) und empfindliche Pflanzen (z.b. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme (Ammoniak). 13/73

15 Nr Immissionswerte für Schadstoffdepositionen Frage zu Ermittlung der Quecksilber-Zusatzbelastung und der Quecksilberdeposition: a) Auf was beziehen sich die Immissionswerte von Quecksilber und wie ist entsprechend gemäß Anhang 3 bei einer Immissionsprognose zu verfahren? (Bei partikelgebundenem Quecksilber ist Tabelle 13, Anhang 3, bei gasförmigem Quecksilber Tabelle 12, Anhang 3, zu berücksichtigen). b) Nach welchem Verfahren soll die Quecksilberdeposition zur Überprüfung des Immissionswertes von 1 g/m 2 d gemessen werden? a) Der in Tabelle 6 in Nr festgelegte Immissionswert von 1 µg/ (m 2. d) für Quecksilber bezieht sich auf die Deposition von Quecksilber und seinen anorganischen Verbindungen, angegeben als Quecksilber. Organische Quecksilberverbindungen liegen in der Regel gasförmig vor und liefern deshalb zur Deposition nur einen sehr geringen Beitrag. Damit repräsentiert der o.g. Immissionswert üblicherweise die Gesamtquecksilberdeposition. Bei der Berechnung der Zusatzbelastung durch eine Anlage ist eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 durchzuführen. Dabei sind die gasförmigen und staubförmigen Anteile entsprechend den Emissionsverhältnissen der jeweiligen Anlage zu berücksichtigen. Die Produktions- und Abgasreinigungstechnologie sowie die Abgastemperatur spielen hierbei eine Rolle. Wird Quecksilber als Gas von der Anlage emittiert, ist die Depositionsgeschwindigkeit gemäß Tabelle 12 des Anhangs 3 zu verwenden. Die Depositionsgeschwindigkeit beschreibt den Übergang von Stoffen aus der Luft auf den Boden. Dabei ist nur die bodennahe Luftschicht von Bedeutung. Wird partikelbebundenes Quecksilber emittiert, sind die Deposition und Sedimentationsgeschwindigkeiten nach Tabelle 13 des Anhangs 3 entsprechend der Korngrößenklasse der emittierten Partikel zugrunde zu legen. Die Sedimentationsgeschwindigkeit beschreibt die Ablagerung von Partikeln auf den Boden infolge des Partikelgewichts. b) Ein genormtes und validiertes Messverfahren zur Erfassung der Quecksilberdeposition gibt es zur Zeit nicht. Das Umweltbundesamt wird in 2004 die Entwicklung eines geeigneten Messverfahrens beauftragen. 14/73

16 Nr Ermittlung im Genehmigungsverfahren Frage zu anderen diffusen Staubquellen : In Genehmigungsverfahren ist eine Immissionsprognose erforderlich, wenn die diffusen Emissionen 10 % der in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme überschreiten. Diffuse Staubemissionen können für bestimmte Quellentypen unter Verwendung der VDI-Richtlinie 3790 Blatt 3 abgeschätzt werden. Wie sind Emissionen für andere diffuse Staubquellen (z.b. mobile Brecher für Recyclingbaustoffe oder Holz, Windabtrag von ebenen Flächen sowie halboffenen Lagerhallen) zu berücksichtigen, für die keine Algorithmen zur Verfügung stehen? Für Emissionssituationen, die nicht unter den Anwendungsbereich der VDI-Richtlinie 3790 Blatt 3 fallen, gibt es keine generelle Lösungen zur Bestimmung bzw. Abschätzung der Emissionsstärke. Hier muss z.b. auf Erfahrungen oder Untersuchungsergebnisse in ähnlichen Situationen (Analogieschlüsse) zurückgegriffen werden. Als zusätzliche Erkenntnisquelle zur Abschätzung diffuser Quellen kann auch die VDI- Richtlinie 4285 Blatt 1 herangezogen werden. Frage zu Einflüssen von Quellen durch Bebauung: Wie ist bei Quellen mit Einflüssen einer Bebauung zu verfahren, die die Kriterien der Nr. 10 des Anhangs 3 nicht erfüllen? (Quellhöhe befindet sich bei diffusen Emissionen in der Regel in unmittelbarer Bodennähe). Die Einflüsse von Bebauung auf die Immissionen im Rechengebiet sind zu berücksichtigen. Nr. 10 des Anhangs 3 der TA Luft gibt dazu Verfahren für dort beschriebenen Randbedingungen an. Sind diese Randbedingungen nicht erfüllt, müssen andere Rechenverfahren oder Hilfsmittel eingesetzt werden. Liegt der Quotient aus Quellhöhe und Gebäudehöhe unter 1,7, kann unter bestimmten Randbedingungen ein diagnostisches Windfeldmodell herangezogen werden siehe Abbildung. Ein solches diagnostisches Windfeldmodell wird zur Zeit in das Rechenprogramm Austal 2000 implementiert und steht voraussichtlich Mitte 2004 zum download im Internet zur Verfügung. Bei niedrigen Quellhöhen und geringem Abstand der Quelle vom Gebäude ist jedoch auch das diagnostisches Windfeldmodell nicht anwendbar. In solchen Fällen muss die Vorgehensweise je nach Einzelfall festgelegt werden (z. B. prognostisches Windfeldmodell, Ergebnisse aus Windkanaluntersuchungen etc.) 15/73

17 51 + Berücksichtigung der Bebauung durch die Rauhigkeitslänge (Kap. 5) und die V erdrängungshöhe (K ap. 8) h Q /H 1,7 1,2 0 0 A nw endung eines diagnostischen W indfeldm odells unter Voraussetzung freier Abströmung (Bedingung 1 in Satz 2 und (b) Kap. 10) ungeregelt: Bedingung 1 und 2 des Satzes 2 (Kap. 10) nicht erfüllt 6H Abstand der Quelle vom Gebäude (Bedingung 2 in Satz 2 und (b) Kap. 10) 16/73

18 Nr Ermittlung im Genehmigungsverfahren hier: erstmalige Überschreitung des Bagatellmassenstroms Nach Nr sind bei der Ermittlung des Massenstroms die Emissionen im Abgas der gesamten Anlage einzubeziehen; bei der wesentlichen Änderung sind die Emissionen der zu ändernden sowie derjenigen Anlagenteile zu berücksichtigen, auf die sich die Änderungen auswirken wird, es sei denn, durch die zusätzlichen Emissionen werden die in Tabelle 7 angegebenen Bagatellmassenströme erstmalig überschritten. Dann sind die Emissionen der gesamten Anlage einzubeziehen. Zunächst ist von dem folgenden Sachverhalt auszugehen: Überschreiten die Emissionen eines Schadstoffes den in Tabelle 7 für diesen Schadstoff angegebenen Bagatellmassenstrom erstmalig, ist die Bestimmung der Immissionskenngrößen im Genehmigungsverfahren für diesen Schadstoff erforderlich. Bei weiteren Änderungen ist die Bestimmung nur erforderlich, falls die Emissionen der zu ändernden sowie derjenigen Anlagenteile, auf die sich die Änderungen auswirken wird, den jeweiligen Bagatellmassenstrom überschreitet. Hierzu stellen sich zwei grundsätzliche Fragen: a) Wie ist vorzugehen, wenn der Bagatellmassenstrom schon in der Vergangenheit überschritten war, aber aufgrund der damals geltenden Vorschriften die Immissionskenngrößen nicht zu bestimmen waren? b) Wie ist vorzugehen, wenn der Betreiber einer Anlage mehrere Änderungsvorhaben durchführt, die erst in der Summe zu einer Überschreitung des jeweiligen Bagatellmassenstroms führen? (Hinweis: Bei diesem Beispiel wird davon ausgegangen, dass die Emissionen der Anlage schon vor den Änderungen über dem betreffenden Bagatellmassenstrom lagen.) Es ist zu berücksichtigen, dass sich Abschnitt 4.6 und die dort angegebenen Bagatellschwellen ausschließlich auf die Ermittlung der Immissionsbelastung beziehen. Die Regelungen müssen in Zusammenhang mit Abschnitt 4.1 (Prüfung der Schutzpflicht) gesehen werden. Zu a) Die Regelungen in Nr beziehen sich auf die neue TA Luft, d.h. auf die Fälle, in denen Ermittlungsergebnisse der Immissionsbelastung wegen der Überschreitung der Bagatellschwelle in der Vergangenheit bereits nach den Bestimmungen der neuen TA Luft vorliegen. Nur in diesen Fällen sind die Emissionen der zu ändernden sowie der Anlagenteile, auf die sich die Änderungen auswirken werden, mit den Bagatellmassentrömen zu vergleichen, ansonsten sind die Emissionen der gesamten Anlage einzubeziehen. Im Anschluss daran 17/73

19 53 + sind die weiteren Kriterien nach Nr. 4.1 b) (geringe Vorbelastung) und 4.1 c) (irrelevante Zusatzbelastung der Anlage) zu prüfen. Zu b) Die Änderungsvorhaben und die daraus resultierenden Massenströme sind zusammenzufassen, die Bagatellgrenze wäre somit überschritten. Wenn die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Bagatellschwelle von 3% geprüft werden soll, sind immer die Emissionen der gesamten Anlage bei der Immissionsprognose zu berücksichtigen. Nur so kann vermieden werden, dass sich bei mehreren Änderungen im zeitlichen Nacheinander eine Zusatzbelastung für die gesamte Anlage von mehr als 3% ergibt, ohne dass die Vorbelastung ermittelt oder eine Genehmigung erteilt wird, obwohl die Immissionswerte überschritten sind und die Anlage nicht nur unwesentlich zur Überschreitung beiträgt. Wenn hingegen die Vorbelastung inklusive des Einflusses der bestehenden Anlage aktuell bekannt ist, etwa und im Besonderen durch Vorbelastungsmessungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den zu ändernden Teil, genügt naturgemäß die Durchführung einer Immissionsprognose nur für den zu ändernden Teil. In diesem Fall wird also nicht auf die Prüfung des 3%-Kriteriums abgestellt, sondern auf die vollständige Prüfung der Einhaltung der Immissionswerte durch Addition von Vor und Zusatzbelastung bzw. die Prüfung der entsprechenden Kriterien für die Einhaltung der Tages und Stundenwerte. 18/73

20 54 + Nr Abs. 1 Immissions-Kenngrößen Gemäß Nr Abs.1 TA Luft ist die Bestimmung der Immissions-Kenngrößen im Genehmigungsverfahren für den jeweils emittierten Schadstoff (hier: Staub) nicht erforderlich, wenn a) die nach Nr.5.5 TA Luft abgeleiteten Emissionen ( Massenströme) die in der Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten und b) die nicht nach Nr. 5.5 TA Luft abgeleiteten Emissionen (Massenströme) 10 von Hundert der in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht ü- berschreiten (sogenannte diffuse Emissionen). Der Massenstrom nach Buchstabe a) ergibt sich aus der Mittelung über die Betriebsstunden einer Kalenderwoche mit dem bei bestimmungsgemäßen Betrieb für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen. Gilt diese o.g. Festlegung auch für die nach Buchstabe b) abgeleiteten diffusen E- missionen? Ist bei einer Anlage mit geringer Betriebsstundenzahl (z. B. 1-Schichtbetrieb, nur werktags = 40 h/woche) eine Gegenrechnung auf die Betriebsstunden einer Kalenderwoche (7 d/ Woche, 24 h/d = 168 h/woche) zulässig? Die Festlegung in Nr a) TA Luft gilt nur für gefasste Quellen (Ableithöhe mindestens 10m über Gelände). Bei der Ermittlung des Massenstroms nach Nr b) TA Luft können nicht generell die Stunden einer Kalenderwoche (168 h) in Ansatz gebracht werden, sondern es ist zunächst auf die tatsächlich und rechtlich mögliche Betriebszeit abzustellen. Können außerhalb dieser Betriebszeiten, z. B. bei Halden, Fahrwegen u. a. diffuse Emissionen auftreten, sind auch diese Emissionszeiten bei der Betrachtung der Bagatellmassenströme zur Ermittelung der Immissionskenngrößen zu berücksichtigen. Diese Auslegung berücksichtigt, dass kurzzeitig und sporadisch andauernde hohe diffuse Emissionen z.b. aus Schütt- und Ladevorgängen durchaus Überschreitungen des Staub(PM10)-Immissionswertes für 24 h verursachen können, während sie bei Mittelung über die Betriebsstunden einer Kalenderwoche kaum in Erscheinung treten würden. 19/73

21 Nr &) + Orientierende Messungen Frage zu Messhäufigkeit, Messdauer und Messverfahren: Welche Messhäufigkeit und Messdauer sind für orientierende Messungen zu fordern? Können diesbezügliche Regelungen aus EU-Richtlinien Anwendung finden? Sind für orientierende Messungen eignungsgeprüfte Messverfahren zu fordern? Orientierende Messungen kommen nach Nr in Betracht, wenn das vorhandene Vorwissen über die Immissionsbelastung abgesichert oder nachgewiesen werden soll. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen der zuständigen Behörde, mit der die Messplanung nach Nr abzustimmen ist. Anforderungen an orientierende Messungen lassen sich nicht generell festlegen, sondern richten sich nach den im Einzelfall unterschiedlichen Zielen, die mit den Messungen angestrebt werden. In der Messplanung sind auf jeden Fall Angaben über die Unsicherheit des Ergebnisses orientierender Messungen erforderlich. Resultiert die größere Messunsicherheit orientierender Messungen aus einem gegenüber Nr verringerten Stichprobenumfang, kann diese Messunsicherheit nach DIN ISO bestimmt werden. Resultiert die Messunsicherheit aus der Verwendung vereinfachter Messverfahren (z.b. Passivsammler), können Angaben dazu z.b. aus entsprechenden Normen (DIN ISO, DIN CEN oder VDI-Normen) übernommen werden. Eignungsgeprüfte Messverfahren sind in der Regel nicht für orientierende Messungen zu fordern, können aber im Einzelfall (z.b. bei verringertem Stichprobenumfang) sinnvoll eingesetzt werden. Die Messergebnisse orientierender Messungen müssen auf jeden Fall die in Nr genannten Kriterien unterschreiten, andernfalls sind Messungen nach Nr durchzuführen. Zusätzlich müssen die Messergebnisse orientierender Messungen die Immissionswerte zuzüglich ihrer Unsicherheit auf dem 95 %-Signifikanzniveau einhalten. 20/73

22 Nr Messwerte &5 + Frage zur Interpretation der Probenahmezeit: Wie ist die Forderung in Nr zu interpretieren, dass bei diskontinuierlichen Messungen die Probenahmezeit in der Regel 1 Stunde betragen soll? Eine Probenahmezeit von 1 Stunde ist sachgerecht, wenn die Einhaltung eines Immissions-Stundenwertes zu prüfen ist. Ist die Einhaltung eines Immissions- Jahreswertes zu prüfen, so können auch längere Sammelzeiten als 1 Stunde sachgerecht sein, z.b. 24 Stunden, 7 Tage, 14 Tage, 1 Monat) siehe auch Frage zu Nr /73

23 && + Nr. 4.8 (in Verbindung mit Tierhaltungsanlagen): Stickstoffdeposition Soll eine Prüfung der Stickstoffdeposition nur dort in Betracht kommen, wo die Viehdichte von 2 Großvieheinheiten je Hektar Landkreisfläche überschritten wird? In Nr. 4.8 Abs. 5 TA Luft wird die Überschreitung einer Viehdichte von 2 GV je ha Landkreisfläche als ein Anhaltspunkt aufgeführt; liegt die Voraussetzung vor, ist regelmäßig eine Prüfung vorzunehmen. Die Regelung schließt aber auch nicht aus, dass es in Einzelfällen weitere Anhaltspunkte gibt. Dies kann z.b. der Fall sein, wenn die Viehdichte von 2 GV je ha Landkreisfläche unterschritten wird, aber gleichzeitig andere Anhaltspunkte wie z.b. Überschreitungen der sog. critical loads -Werte auf eine hohe Vorbelastung hinweisen. Dann kann eine Prüfung ebenfalls angezeigt sein. 22/73

24 Nr. 4.8 und Anhang 1 &/ + Ammoniakbelastung In der Genehmigungspraxis (Änderungsverfahren) für Tierhaltungsanlagen ist im Rahmen von Sonderfallprüfungen gem. Nr. 4.8 der TA Luft 2002 in Verbindung mit dem dortigen Anhang 1 auf der Grundlage einer Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 der Nachweis geführt worden, dass der vorgegebene Grenzwert von 3 µg/m³ als Zusatzbelastung für Ammoniak an keinem maßgeblichen Beurteilungspunkt überschritten wird und insoweit kein Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme zu erkennen ist. In diesem Zusammenhang ist folgende Frage strittig: Ist als Eingangsgröße für das vorgenannte Rechenverfahren der Tierbestand der geplanten Änderung (Erweiterung) o- der der der Gesamtanlage zu wählen? Nach Anhang 1 der TA Luft ist die zu erwartende Ammoniakemission der Anlage je Jahr und damit auch der Mindestabstand der Anlage gemäß Abbildung 4 zu ermitteln. Es ist also immer auf die Anlage und nicht auf das Vorhaben (Erweiterung) abzustellen. Dies ist auch sinnvoll, da die Gesamtbelastung als Summe aus Vorbelastung (vorhandener Tierbestand) und Zusatzbelastung (geplante Erweiterung) als maßgeblich für etwaige Schäden empfindlicher Pflanzen anzusehen sind. Bei Einhaltung bzw. Überschreitung der Abstandskurve erfolgen keine weiteren Prüfungen. Ist dieser Mindestabstand nicht eingehalten, ist wie folgt vorzugehen: Es wird geprüft, ob an den maßgeblichen Beurteilungspunkten der Wert von 3 µg NH 3 /m³ eingehalten ist. Ist das der Fall, ist ein Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme auf Grund der Einwirkung von NH 3 nicht gegeben. Hierzu ist eine Ausbreitungsrechnung auf Grundlage der Emissionen der Gesamtanlage durchzuführen. oder: Es wird geprüft, ob die Gesamtbelastung an NH 3 an keinem Beurteilungspunkt 10 µg/m³ überschreitet. Hierzu ist die Vorbelastung explizit zu bestimmen. Da die vorhandenen Anlagenteile des Antragstellers in den Daten der Vorbelastung enthalten sind, ist die Zusatzbelastung auf Grundlage der Emissionen des geplanten Anlagenteils (Erweiterung) zu berechnen. 23/73

25 & + Nr. 4.8 und stickstoffempfindliche Pflanzen / empfindliche Pflanzen Sind die Begriffe stickstoffempfindliche Pflanzen (vgl. Nr ) und empfindliche Pflanzen (vgl. Nr. 4.8 und Anhang 1) im Hinblick auf Ammoniakimmissionen und Stickstoffdeposition zu unterscheiden? Grundsätzlich kann man bei den Wirkungen von Stickstoffverbindungen auf Pflanzen zwischen direkten Wirkungen, wie z.b. Schädigungen der Blattorgane der Pflanzen durch Stickstoff-Verbindungen in der Atmosphäre, und indirekten Wirkungen, wie z.b. der Störung der physikochemischen und biologischen Abläufe in Ökosystemen durch Eutrophierung oder Versauerung von Böden und Gewässern durch Eintrag von Stickstoff-Verbindungen und den daraus resultierenden Schädigungen der Pflanzen, unterscheiden. Die Anforderungen in Nr TA Luft und in Anhang 1 TA Luft dienen vor allem der Vorsorge und dem Schutz vor den direkten Wirkungen von Ammoniak als der von Tierhaltungsanlagen maßgeblichen emittierten Stickstoffverbindung. Die Prüfvorgaben in Nr. 4.8 Abs. 5 bis 7 TA Luft beziehen sich sowohl auf die direkten Wirkungen durch Ammoniakimmissionen als auch auf die indirekten Wirkungen durch Stickstoffdeposition. Insbesondere in Nr. 4.8 Abs. 7 TA Luft ist von empfindlichen Pflanzen sowohl in Verbindung mit der Einwirkung von Ammoniak als auch in Verbindung mit der Stickstoffdeposition im Allgemeinen die Rede, so dass die TA Luft nicht streng zwischen stickstoffempfindlichen Pflanzen und empfindlichen Pflanzen im Hinblick auf Ammoniakimmissionen und Stickstoffdeposition unterscheidet. Es sind daher die unterschiedlichen Wirkungen und der jeweilige Beitrag der konkreten Anlage auf die im Einflussbereich der betrachteten Anlage vorhandenen Pflanzen und Ökosysteme im Hinblick auf potentielle erhebliche Nachteile durch mögliche Schädigungen sowohl durch Ammoniakimmissionen als auch durch Stickstoffdeposition zu beurteilen. Hierbei kann auch die unterschiedliche Empfindlichkeit der vorhandenen Pflanzen, Ökosysteme und Nutzungen eine Rolle spielen. 24/73

26 Nr. 4.8 und &0 + Mindestabstand Wie ist in Fällen zu verfahren, in denen der Mindestabstand von 150 m zwischen Anlage und stickstoffempfindlichen Pflanzen und Ökosystemen nicht eingehalten wird und ggf. zugleich Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Stickstoffdeposition nicht gewährleistet ist (z.b. Abstand < 150 m und Viehdichte > 2 GV/ha Landkreisfläche; Abstand < 150 m und Viehdichte < 2 GV/ha Landkreisfläche)? Entsprechend der Unterscheidung der Grundpflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen in 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG unterscheidet auch die TA Luft in den Kapiteln 4 und 5 zwischen Schutz- und Vorsorgeanforderungen. Sowohl die Einhaltung der Schutz- als auch der Vorsorgeanforderungen sind, z.b. im Genehmigungsverfahren, separat zu prüfen. Damit der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Ammoniakimmissionen und Stickstoffdeposition gewährleistet werden kann, enthält Nr. 4.8 TA Luft einen Prüfauftrag für den Einzelfall, sofern Anhaltspunkte für eine mögliche Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme vorliegen. Das Überschreiten der Viehdichte von 2 Großvieheinheiten je Hektar Landkreisfläche ist ein solcher Anhaltspunkt, der regelmäßig eine Einzelfallprüfung auslöst. Die Unterschreitung der Mindestabstände in Anhang 1, Abbildung 4 TA Luft gibt einen weiteren Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile und löst ebenfalls eine Einzelfallprüfung incl. Ausbreitungsrechnung aus. Ist die Viehdichte geringer und liegt auch kein anderer Anhaltspunkt vor, ist aus Gründen des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Ammoniakimmissionen oder Stickstoffdeposition keine weitere Prüfung gefordert. Daneben sind jedoch auch die Vorsorgeanforderungen, wie z.b. der in Nr Abs. 4 TA Luft geforderte Mindestabstand zwischen Tierhaltungsanlagen und empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen von 150 m bei der Errichtung oder Erweiterung von Tierhaltungsanlagen zu beachten. Die dort gewählte Formulierung soll in der Regel nicht unterschritten werden eröffnet einen Ermessensspielraum für im Einzelfall mögliche begründete Ausnahmen für eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 150 m. Für eine derartige Einzelfallprüfung kann auf Anhang 1 TA Luft zurückgegriffen werden. 25/73

27 Nr Abs. 2 &1 + Emissionsminimierungsgebot Wird durch Nr Abs.2 Satz 4 und 5 in den Fällen, in denen in Nr.5.4 Einzelanforderungen gestellt sind ( z.b. in Nr Begrenzung der Summe der organischen Stoffe auf kleiner gleich 10 mg/m³), dann die Anwendung der Nr auf das Minimierungsgebot gem. Nr Abs.1 beschränkt? Oder sind darüber hinaus einzelstoffbezogene Prüfungen hinsichtlich der großen Palette der krebserzeugenden, erbgutverändernden und reproduktionstoxischen Stoffe durchzuführen? Ist z.b. die Einhaltung des Benzo(a)pyren- Emissionswertes gem. Nr bei Feuerungsanlagen nach gesondert im Genehmigungsverfahren nachzuweisen (5.1.2), im Bescheid festzusetzen sowie gem messtechnisch zu ü- berwachen? Dies würde in vielen Verfahren einen sehr hohen Aufwand erfordern und die Frage nach der Verhältnismäßigkeit aufwerfen. Oder reicht es aus, dass aufgrund Bauart und Betriebsweise und Begrenzung der Summe C Konzentration die Emissionen so weit wie möglich begrenzt werden? Entsprechend Abs.2 Satz 4 bleiben die übrigen Anforderungen nach unberührt. Sie sind im Einzelfall auf Relevanz zu prüfen und gelten weiter. In Übereinstimmung damit wird im Nachfolgesatz zur Emissionsbegrenzung der organischen Stoffe auf 10 mg/m 3 als Gesamtkohlenstoff in Nr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass lediglich Klasse I und II der Nr keine Anwendung finden. 26/73

28 &2 + Nr Besondere Inhaltsstoffe in abtrennbaren Feinfraktionen, Holzstäube bei Altholzlägern In Nr TA Luft werden an feste Stoffe, deren abtrennbare Feinfraktion (< 5mm) besondere Inhaltsstoffe enthält, besondere Anforderungen gestellt. In Satz 1 werden auch Stoffe nach Klasse I aufgeführt. Allerdings tauchen diese organischen Stoffe der Klasse I bei den Bagatellmengen, unterhalb denen keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, nicht mehr auf. Ist es beabsichtigt feste Stoffe, die organische Stoffe der Klasse I im Feinanteil beinhalten, ohne Bagatellmenge den besonderen Anforderungen zu unterwerfen? Es ist beabsichtigt, feste Stoffe, die organische Stoffe der Klasse I im Feinanteil beinhalten, ohne Bagatellmenge den besonderen Anforderungen zu unterwerfen. Die Regelungen der Nummer gilt für Stoffe mit einer hohen Staubungsneigung. Der letzten Satz der Nummer stellt die Bewertung einer Siebung eines solchen Stoffes dar. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich bei heterogenen Stoffen insbesondere in der Feinfraktion, d.h. der eigentlichen staubenden Fraktion, die besonders problematischen Stoffe anreichern. Zudem soll die eigentlichen staubende Fraktion eines heterogenen Stoffes über die erforderlichen Maßnahmen entscheiden. Mit dieser Regelung soll berücksichtigt werden, dass auch fossile feste Brennstoffe, z.b. Kohle, umgeschlagen und gelagert werden, die in der Regel keine besonderen Maßnahmen erfordern, es sei denn, ihr Gehalt an Schwermetallen gibt Anlass für besondere Maßnahmen. Ob dies der Fall ist, soll durch die Siebanalyse gemäß Nummer Satz 2 geprüft werden. Bei den Stoffen der Nummer Klasse I macht eine Siebanalyse keinen Sinn: * Es handelt sich im Allgemeinen nicht um Massenschüttgüter, für die eine offene Lagerung in Betracht käme. Insoweit ist kaum vorstellbar, dass die Nummer für diese Stoffe überhaupt relevant werden kann. * Es handelt sich in der Regel nicht um heterogene Mischungen, sondern um Stoffe mit homogener Zusammensetzung. Es ist daher auch nicht von einer Anreicherung der Stoffe in einer Feinfraktion auszugehen. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass in einer Siebanalyse kein unterschied zur Originalsubstanz hinsichtlich des Anteils der relevanten Schadstoffe festzustellen wäre. Sollte im Einzelfall ein Stoff der Nummer Absatz 1 als Massenschüttgut gehandhabt werden, so gilt Nummer Satz 1 ohne Einschränkung des 2. Satzes. Ergänzender Hinweis zu Holzstaubemissionen: Die Holzstaubemissionen von Altholzlägern, die nicht unter die Nr. 6.3 des Anhangs der 4. BImSchV fallen (z.b. Altholzläger von Anlagen der Nr. 8.4 des Anhangs der 4. BImSchV), sind in der Nr. 5.4 der TA Luft nicht geregelt. Diese Problematik ist bei der Erarbeitung der TA Luft übersehen worden. Da es nicht beabsichtigt war, an diese Altholzläger strengere Anforderungen zu stellen, als an solche Anlagen der Nr. 6.3, sieht es der UA Luft/Technik als sachgerecht an, die in Nr unter Lagerplätze vorgesehene Regelung auf alle Altholzläger anzuwenden. 27/73

29 Nr &3 + Schrottplätze Ist Ziffer TA Luft auch für Schrottplätze anwendbar? Bei festen Stoffen, die Gehalte an besonderen Inhaltsstoffen nach Nummer TA Luft enthalten oder an denen diese Stoffe angelagert sind, sind die wirksamsten Maßnahmen anzuwenden, die sich aus den Nummern bis ergeben. Die Lagerung soll entsprechend Nummer TA Luft (geschlossene Lagerung) erfolgen. Hieraus ergibt sich die Frage, ob Ziffer TA Luft so zu verstehen ist, dass auch Schrotte, die besondere Inhaltsstoffe aufweisen, bevorzugt in geschlossenen Einrichtungen zu lagern bzw. umzuschlagen sind. Das wiederum hängt davon ab, ob Schrotte zu den Stoffen nach Nummer zu zählen sind. 28/73

30 &4 + Nr Besondere Inhaltsstoffe in abtrennbaren Feinfraktionen In Nr TA Luft werden an feste Stoffe, deren abtrennbare Feinfraktion (< 5mm) staubförmige anorganische Stoffe der Klassen I und II oder krebserzeugende Stoffe der Klassen I bis III oberhalb vorgegebener Gehalte enthält, besondere Anforderungen (z.b. geschlossene Lagerung) gestellt. Darunter fallen auch Abfälle. Als Massenabfall ist Schredderleichtfraktion davon betroffen. Diese ist in der Regel mit Bleigehalten belastet, die in der Feinfraktion zu Bleiwerten oberhalb von 0,5 g/kg führen wird. Das bedeutet, dass große Mengen an Schredderleichtfraktion geschlossen zu lagern sind. Ein weiteres relevantes Beispiel sind Schlacken aus der Hausmüllverbrennung. Diese werden offen gelagert und müssen vor ihrer Verwertung im Straßenbau unter Beachtung der Technischen Regeln der LAGA ca. drei Monate gelagert werden bis entsprechende Reaktionsprozesse abgeklungen sind. Müllverbrennungsschlacke weist zum Teil hohe Bleibelastungen auf, so dass auch in diesem Fall die Feinfraktion eine entsprechend hohe Kontamination aufweisen wird. Auch die Verwertung von Bauschutt könnte betroffen sein. Hier lassen die o.g. Regeln der LAGA bei der Verwertung unter bestimmten Randbedingungen Bleigehalte bis zu 1 g/kg zu. Sofern bei der Absiebung eines entsprechend kontaminierten Bauschutts die Feinfraktion den Wert von 0,5 g/kg überschreiten würde, müsste auch dieser Abfall bis zu seiner Verwertung geschlossen gelagert werden. Weiterhin stellt sich die Frage, wie mit (belastetem) Boden oder teerhaltigem Straßenaufbruch umzugehen ist. Letzterer weist eine Benzo(a)pyrenbelastung auf, die über dem Wert von 50 mg/kg liegt. Sind Stoffe, in deren Feinfraktion die in Nr TA Luft angegebenen Schadstoffgehalte überschritten sind, unabhängig vom Anteil der Feinfraktion am gesamten Körnungsspektrum geschlossen zu lagern? Bei Überschreitung der in Nr TA Luft genannten Schadstoffgehalte in der Feinfraktion von festen Stoffen sind die Anforderungen an die Lagerung nach Nr einzuhalten. Eine Mengenschwelle z.b. in Form eines Massenanteils der Feinfraktion im gelagerten Feststoff, unterhalb der die Anforderungen nicht greifen, ist nicht definiert. Es ist aber nach u.a. die Staubungsneigung im Einzelfall zu berücksichtigen. 29/73

31 /) + Nr Klassierung nicht namentlich genannter organischer Stoffe Fragen: 1. Ein Kriterium für die Zuordnung organischer Stoffe in die Klasse I der Nummer ist: * Verdacht auf reproduktionstoxische Wirkung (Kategorien RE3 oder RF3 mit der Kennzeichnung R62 oder R63) unter Berücksichtigung der Wirkungsstärke. Wie ist der Aspekt unter Berücksichtigung der Wirkungsstärke dabei zu beachten? Beispiel: Toluol 2. Wie ist mit neuen Erkenntnissen über die Wirkung von in der Nummer (einschließlich des Anhangs 4 der TA Luft) namentlich genannten Stoffe umzugehen? Beispiel: Octamethylcyclotetrasiloxan Zu 1.: Nummer regelt im Absatz 6, wie mit nicht namentlich im Anhang 4 der TA Luft genannten organischen Stoffen oder deren Folgeprodukten umzugehen ist. Danach sind diese Stoffe grundsätzlich der Klasse I der Nummer zuzuordnen, wenn mindestens eine der genannten Einstufungen oder Kriterien erfüllt sind. Eines dieser Kriterien ist Verdacht auf reproduktionstoxische Wirkung unter Berücksichtigung der Wirkungsstärke. Diese Regelung wurde aufgenommen, um zu vermeiden, dass Stoffe mit extrem geringer Wirkungsstärke der Klasse I zuzuordnen sind. Erst durch die jetzt erfolgte erneute Detailprüfung ist deutlich geworden, dass die Wirkungsstärke bereits bei der Einstufung von Stoffen als RE3 oder RF3 zu berücksichtigen ist. So heißt es im Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen unter der Nummer : In Anhang V der Richtlinie wird ein Limit-Test für Stoffe mit geringer Toxizität beschrieben. Liefert eine Dosis von mindestens 1000 mg/kg (oral) keinen Hinweis auf reproduktionstoxische Wirkungen, werden Untersuchungen in anderen Dosisbereichen nicht unbedingt als erforderlich angesehen. Liegen Daten aus Untersuchungen vor, die mit höheren als der oben genannten Grenzdosis durchgeführt wurden, müssen diese zusammen mit anderen relevanten Datenbewertet werden. Im Regelfall wird davon ausgegangen, dass reproduktionstoxische Wirkungen, die nur bei Dosen oberhalb der genannten Grenzdosis beobachtet wurden, nicht notwendigerweise zu einer Einstufung des Stoffes als reproduktionstoxisch führen. Dies bedeutet, dass allenfalls in gut begründeten Ausnahmen eine Einstufung als reproduktionstoxisch erfolgt, wenn die Wirkung nur oberhalb der Grenzdosis von 1000 mg/kg beobachtet wird. Damit ist bereits bei der Einstufung eine sorgfältige Prüfung der Wirkungsstärke erforderlich, bevor eine Einstufung hinsichtlich der reproduktionstoxischen Wirkung vorgenommen werden kann. Dies unterscheidet diese Einstufung von der als krebserzeugend oder erbgutverändernd. 30/73

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