Die Technischen Regeln für Aufzüge (TRA) sind mit Wirkung vom (GMBl Nr. 8) aufgehoben. Diese TRBS bezieht sich auf die BetrSichV von 2009.

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1 Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 3121 Betrieb von Aufzugsanlagen (GMBl. Nr. 77 vom 20. November 2009 S. 1602) Die Technischen Regeln für Aufzüge (TRA) sind mit Wirkung vom (GMBl Nr. 8) aufgehoben. Diese TRBS bezieht sich auf die BetrSichV von Aktueller Stand BetrSichV ist Stand: Geändert durch Art. 1 V v I 1187 Die angeführten stimmen mit der jetzigen Fassung nicht mehr überein! Lehrgang :

2 Aufzüge sind keine Rettungswege. Ein Aufzug gilt niemals als Rettungsweg! Die Benutzung von Aufzügen im Brandfall ist unzulässig. Ein entsprechender Hinweis ( Aufzug im Brandfall nicht benutzen ) muss deutlich sichtbar bei den Aufzügen angebracht sein. entweder: oder: Lehrgang :

3 Feuerwehraufzüge (DIN EN 81-72) Nur besonders ausgerüstete Feuerwehraufzüge sind so sicher ausgeführt, dass ihre Funktion im Brandfall erhalten bleibt und sie deshalb von der Feuerwehr zur Unterstützung des Feuerwehreinsatzes benützt werden können. Die Anforderungen an den baulichen und anlagentechnischen Brandschutz sind in der DIN EN beschrieben. Feuerwehraufzüge benötigen unter anderem immer einen gesicherten Vorraum (Schleuse). Lehrgang :

4 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) i. d. F. d. Bek. vom 10. September 2013 letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Gesetz vom 28. September 2016 (GVBl. LSA S. 254) 38 Aufzüge (1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig 1. innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern, 2. innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken, 3. zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen, und 4. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2. Diese müssen sicher umkleidet sein. (2) Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und 3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend sein; Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Lehrgang :

5 (3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 v. H. der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird. (4) Gebäude mit einer nach 2 Abs. 3 Satz 2 ermittelten Höhe von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein. 49 Abs. 3 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. Haltestellen im obersten Geschoss, im Erdgeschoss und in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können. (5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhls von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Lehrgang :

6 BauO LSA 38 Aufzüge Aufzüge im Inneren von Gebäuden Gebäudeklasse 5 > 13 m -Aufzüge erforderlich, (davon mindestens einer für die Aufnahme von Kinderwagen, Krankentragen, Rollstühlen und Lasten geeignet;) -Haltestellen in allen Geschossen -stufenlos erreichbar Fahrschächte Ausnahme: ohne eigene Schächte zulässig - Fahrschächte erforderlich - pro Fahrschacht bis zu drei Aufzüge -innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern -innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken -zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen, und -in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sichere Umkleidung erforderlich Lehrgang :

7 Fahrschachtwände als raumabschließende Bauteile in - GK 5 F 90 A - GK 4 F 60 - GK 3 F 30 Lüftung EnEV beachten! Fahrkörbe Bei Verwendung brennbarer Baustoffe schachtseitige Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen; Brandausbreitung in andere Geschosse sicher verhindern - müssen zu lüften sein - Öffnung zur Rauchableitung freier Querschnitt mind. 2,5 v.h. der Fahrschachtgrundfläche, jedoch mind. 0,10 m 2 Lager der Öffnung ohne Windeinfluss - für Krankentrage mind. 1,10 x 2,10 m - für Rollstühle mind. 1,10 x 1,40 m - Türen mind. 0,90 m lichte Breite - vor Aufzug ausreichende Bewegungsfläche Lehrgang :

8 BauO LSA 38 Aufzüge Aufzüge im Inneren von Gebäuden Gebäudehöhe mehr als 13 m Fahrschächte Aufzüge in ausreichender Zahl erforderlich, davon muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben - müssen eigene Fahrschächte haben - je Fahrschacht bis zu drei Aufzüge Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig Fahrschachtwände Lüftung 1. innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern, 2. innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken, 3. zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen, und 4. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2. Diese müssen sicher umkleidet sein. 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und 3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben - müssen zu lüften sein und Rauchabzugsvorrichtungen haben - freier Querschnitt von 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche, mind. 0,1 m 2 Lehrgang :

9 Gebäude der Gebäudeklasse 5 Anforderung an die Fahrschachtwände Raumabschließend feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen Klassifizierung nach DIN 4102 F 90 A (R) F 90 A (RT) Klassifizierung nach DIN EN EI 90 (nb) REI 90 (nb) Gebäude der Gebäudeklasse 4 Anforderung an die Fahrschachtwände Raumabschließend hochfeuerhemmend und nichtbrennbar bzw. hochfeuerhemmend und bei Fahrschachtwänden aus brennbaren Baustoffen mit einer schachtseitigen Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke Klassifizierung nach DIN 4102 F 60 A (R) oder F 60 (Rbdnb) F 60 A (RT) oder F 60 (RTbdnb) Klassifizierung nach DIN EN EI 60 (nb) oder EI 60 (bdnb) REI 60 (nb) oder REI 60 (bdnb) Lehrgang :

10 Gebäude der Gebäudeklasse 3 Anforderung an die Fahrschachtwände Raumabschließend feuerhemmend und nichtbrennbar bzw. feuerhemmend und bei Fahrschachtwänden aus brennbaren Baustoffen mit einer schachtseitigen Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke Klassifizierung nach DIN 4102 F 30 A (R) oder F 30 B (R) + schachtseitige Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke F 30-A (RT) oder F 30-B (RT) + schachtseitige Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke Klassifizierung nach DIN EN EI 30 (nb) oder EI 30 + schachtseitige Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke REI 30 (nb) oder REI 30 + schachtseitige Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 Hier sind Aufzüge ohne eigene Fahrschachtwände zulässig. Sie müssen nur sicher umkleidet sein. Es bestehen damit keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Fahrschachtwände. Lehrgang :

11 (R) (T) (RT) (nb) (bdnb) (Tnb) (Rnb) (RTnb) Raumabschluss Tragwerk Raumabschluss und Tragwerk nichtbrennbar Bekleidung und Dämmstoffe nb (Tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen + allseitige brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nb Baustoffen + Dämmstoffe aus nb Baustoffen) Tragwerk nb (Tragende und aussteifende Teile aus nb Baustoffen) Raumabschluss nb (Zusätzliche in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen) Raumabschluss und Tragwerk nb Lehrgang :

12 Lehrgang :

13 Lehrgang :

14 Lehrgang :

15 Lehrgang :

16 Lehrgang :

17 Der Triebwerksraum ist als Bestandteil des Fahrschachtes zu betrachten. Entsprechend können Fahrschacht und Triebwerksraum als Einheit behandelt werden und ohne feuerwiderstandsfähige Trennung offen miteinander verbunden sein. Sie sind jedoch von allen anderen Räumen raumabschließend mit der jeweils erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Schachtwände abzutrennen. Lehrgang :

18 Lehrgang :

19 Lehrgang :

20 DIN EN Lehrgang :

21 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge - Teil 73: Verhalten von Aufzügen im Brandfall; Deutsche Fassung EN 81-73: Änderungen Gegenüber DlN EN 81-73: wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) die Benutzung von Rückrufmöglichkelten. bezeichnen entweder eine manuelle Rücksendeeinrichtung oder eine automatischen Rücksendeeinrichtung, beispielsweise von einer Brandmeldeanlage. b) Änderungen in den Annahmen, dass diese Europäische Norm weitere Untersuchungen beinhaltet; c) Konkretisierung, dass diese Europäische Norm angewendet werden kann, wenn eine Rückrufmöglichkeit bereitgestellt wird; d) Änderung von Abschnitten, in denen die Rückrufmöglichkeit, Schnittstellenanforderungen und Bestimmungshaltestellen (Brandfallhaltestellen) behandelt werden. Zusätzlich einer Kennzeichnung von manuellen Rücksendeeinrichtung; e) Konkretisierung, dass das Signal der Brandfallsteuerung die Inspektionssteuerung nicht unwirksam werden lässt; f) Änderung der Referenz der Verbotszeichen; g) Änderungen des Verhaltens des Aufzugs beim Empfang eines Rückrufsignals sowie den Anforderungen eines akustischen Signals auf der Kabine während der Aktivierung der Inspektionssteuerung und ein akustisches Signal in der Kabine bei geschlossenen Türen mit der Vorkehr, um Türsicherheitseinrichtungen zu deaktivieren, wenn die Türen nach einer Verzögerungszeit nicht geschlossen haben; h) Änderungen des Verhaltens des Aufzugs bei Ankunft in der Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle) sowie den Anforderungen an akustische und/oder optische Anzeigen und Optionen beim Parken der Kabine mit geschlossenen oder geöffneten Türen; i) Löschen der Anforderungen für ein separates Rücksetzsignal sowie für eine Anzeige "Kein Zutritt"; j) Ergänzung eines neuen informativen Anhangs B für Anforderungen an die Wartung; Lehrgang :

22 DIN EN 81-73; Verhalten von Aufzügen im Brandfall 1. Anwendungsbereich: - für neue Personen- und Lastenaufzüge und alle Antriebsarten; - kann auch sachdienlich zur Erhöhung der Sicherheit bei bestehenden Personen- und Lastenaufzügen angewendet werden Die Norm gilt nicht für Aufzüge - die im Brandfall in Betrieb bleiben, z. 8. Feuerwehraufzüge nach EN 81-72; - die für die Evakuierung eines Gebäudes eingesetzt werden. Lehrgang :

23 3. Begriffe: 3.3 Bestimmungshaltestelle Brandfallhaltestelle festgelegte Ebene, die in einem Brandschutzkonzept festgelegt wurde, in der Personen den Aufzug sicher verlassen können, um das Gebäude oder einen Bereich des Gebäudes während eines Brandes zu verlassen 3.4 manuelle Rücksendeeinrichtung von Hand zu betätigende Einrichtung, z. B. verglaste Kippschalter, Taster oder Schlüsselschalter. die bei Betätigung ein elektrisches Signal aktiviert, das den zugehörigen Aufzug veranlasst, sich in der vorgesehenen Weise zu verhalten 5 Sicherheitsanforderungen und/oder Schutzmaßnahmen 5.1 Grundvoraussetzungen Allgemeine Bestimmungen Der mit einer Rücksendeeinrichtung ausgestattete Aufzug muss im Brandfall aus dem Normalbetrieb genommen werden, in dem er zu einer der Bestimmungshaltestellen (Brandfallhaltestellen) gesendet wird. Siehe Bild A.l zur Erklärung. Lehrgang :

24 Anhang A (informativ) Aufzugsszenarien und Schnittstellen Start Soll im Brandfall der Aufzug bestimmungsgemäß benutzt werden? nein Im Brandfall soll verhindert werden, dass der Aufzug mehr als eine Fahrt zu einer Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle) entsprechend dieser Norm durchführt. Anwendung der EN für die Nutzung als Feuerwehraufzug. Anwendung einer entsprechenden Norm für die Evakuierung.. Es muss mindestens eine manuelle Rücksendeeinrichtung, die den Aufzug zur Hauptbestimmungsstelle sendet und dort verbleiben lässt, vorhanden sein. Steht keine manuelle Rücksendeein- Richtung zur Verfügung, muss die Funktionalität der automatischen Rücksendung auf eine andere Art überprüft werden. Es müssen Einrichtungen vorgesehen werden, die den Aufzug in die Hauptbestimmungshaltestelle senden und dort verbleiben lassen. A.1 Aufzugsszenarien, die eine Grundlage zur Anwendung der EN bilden ja nein nein Ist das Gebäude mit einer automatischen Brandfrüherkennungs- und -meldeanlage ausgestattet? ja Zeigt die Brandmeldeanlage an, in welchem Stockwerk es brennt? ja Es müssen Einrichtungen vorgesehen werden, die den Aufzug in die Hauptbestimmungs- oder eine alternative Bestimmungshaltestelle (in der es nicht brennt) senden und dort verbleiben lassen. Lehrgang :

25 5.1.2 Bestimmungshaltestelle( n) (Brandfallhaltestelle( n)) und Eingangssignal( e) Der Aufzug muss eine oder mehrere Bestimmungshaltestellen (Brandfallhaltestellen) anfahren können. Für jede Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle) muss ein entsprechendes Eingangssignal in der Aufzugssteuerung vorgehalten werden. Die Signale müssen von der Rücksendeeinrichtung bereitgestellt werden. Beim Eingang eines ersten aktivierten Signals muss der Fahrkorb nach 5.3 in die Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle) fahren. Andere Signale, die von der Rückrufmöglichkeit kommen, müssen bis zum Rücksetzen des ersten Signals ignoriert werden. Siehe A.2 zur Klarstellung der Verantwortlichkeiten an der Schnittstelle Rücksendeeinrichtung Die Rücksendeeinrichtung, die ein Signal zum Rücksenden des Fahrkorbs erzeugt, muss durch einen der folgenden Aktionen ausgelöst werden: a) manuelle Rücksendeeinrichtung, beispielsweise durch Schlüsselschalter. Feuerwehrschalter (EN 81-72) eines Feuerwehraufzuges; oder b) automatische Einrichtung zum Beispiel einer GMS, Branderkennungssystem. Lehrgang :

26 5.1.4 Manuelle Rücksendeeinrichtung Wenn eine manuelle Rücksendeeinrichtung vorgesehen ist, muss sie: a) bistabil ausgeführt sein; b) mit einer eindeutigen sichtbaren Kennzeichnung der Schaltstellung versehen sein, um Fehler bezüglich der Stellung zu vermeiden; c) geeignet für ihre Verwendung gekennzeichnet sein. Falls allgemein zugänglich, muss die Größe des Zeichens mindestens 50 mm betragen und EN ISO 7010, P020 "Aufzug im Brandfall nicht benutzen" entsprechen ohne den Text; d) in der Gebäudeleitzentrale oder in der Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle) angeordnet sein; und e) gegen Missbrauch geschützt sein, z. B. durch Anordnung hinter einer Glasscheibe oder in einem gesicherten Bereich. Wenn allgemein zugänglich, müssen spezielle Werkzeuge für das Zurücksetzen verwendet werden. Siehe Einleitung. Lehrgang :

27 5.1.5 Verhalten des stillgesetzten Aufzugs Wurde der Aufzug durch eine Fehlersituation stillgesetzt, darf ein Signal der Rücksendeeinrichtung zur Aufzugssteuerung den Aufzug nicht wieder in Gang setzen Verbotszeichen Ein Verbotszeichen nach EN ISO 7010, P020 "Aufzug im Brandfall nicht benutzen", muss in der Nähe des Aufzugs in allen Haltestellen gut sichtbar angebracht sein. Die Größe dieses Verbotszeichens muss mindestens 50 mm betragen. Folgender Text darf dem Verbotszeichen hinzugefügt werden: "Aufzug im Brandfall nicht benutzen". Lehrgang :

28 5.2 Anforderungen an die Schnittstellen zwischen der Rücksendeeinrichtung und der Aufzugssteuerung Eine Unterbrechung der Schnittstelle muss die Brandfallrücksendung des Aufzugs, wie in 5.3 beschrieben, initiieren. 5.3 Verhalten des Aufzugs bei Erhalt eines Signals der Rücksendeeinrichtung Allgemeines Das Prinzip der Reaktion des Aufzugs im Brandfall besteht darin, den Fahrkorb zu einer Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle) zu fahren und den Fahrgästen das Verlassen zu ermöglichen. Eingangssignale der Rücksendeeinrichtung dürfen die folgenden Einrichtungen nicht überbrücken: a) die elektrischen Sicherheitseinrichtungen; b) die Inspektionssteuerung (EN 81-20:2014, ); c) die elektrische Rückholsteuerung (EN 81-20:2014, ); d) das Verhalten des Aufzugs während eines Erdbebens (EN 81-77); e) das Notrufsystem. Lehrgang :

29 5.3.2 Bei Eingang eines Signals der Rücksendeeinrichtung muss sich der Aufzug folgendermaßen verhalten: a) Alle Befehlsgeber in den Haltestellen und im Fahrkorb müssen unwirksam gemacht und alle angenommenen Fahrbefehle gelöscht werden; b) Der "TÜR AUF"- und der Notruftaster müssen wirksam bleiben; c) Ein hörbares Signal muss im Fahrkorb und in den relevanten Aufstellungsorten von Triebwerk und Steuerung unverzüglich und solange sich der Aufzug in der Inspektionssteuerung. der elektrischen Rückholsteuerung oder einer Wartungssteuerung befindet ertönen. Die Lautstärke des hörbaren Signals muss auf einen Wert zwischen 35 db(a) und 65 db(a) einstellbar sein mit einer Voreinstellung von 55 db(a). Das hörbare Signal muss abbrechen, wenn die Inspektionssteuerung. die elektrische Rückholsteuerung oder eine Wartungssteuerung ausgeschaltet wird; ANMERKUNG Wartungssteuerungen schließen die folgenden Funktionen ein - sind aber nicht beschränkt auf die folgenden Funktionen: - Verhinderung der Bewegung des Fahrkorbs beim Öffnen von jeder Tür mit Zugang zur Schachtgrube durch einen Schlüssel; - Verhinderung der Bewegung des Aufzugs nach der Rückkehr zum Normalbetrieb von der Inspektionssteuerung in der Schachtgrube; - Schutz bei Wartungstätigkeiten; oder - Überbrückungseinrichtungen für Schacht- und Fahrkorbtürkontakte. Lehrgang :

30 d) der Aufzug muss sich wie folgt verhalten: 1) Ein Aufzug, der in einer Haltestelle steht, muss die Türen schließen und ohne Unterbrechung in die Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle) fahren. Ein hörbares Signal muss im Fahrkorb solange ertönen, bis die Türen geschlossen sind. Spätestens, wenn die Offenhaltezeit der Tür 20 s überschreitet, müssen Schutzeinrichtungen der Tür unwirksam gemacht werden und die Türen müssen versuchen nach EN 81-20:2014, b) 4), zu schließen; 2) Ein Aufzug mit handbetätigten oder nicht selbsttätig kraftbetriebenen Türen muss, wenn er mit offenen Türen in einer Haltestelle steht, an dieser Haltestelle stehen bleiben. Sind die Türen geschlossen, muss der Aufzug ohne Unterbrechung in die Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle) fahren; 3) Ein Aufzug, der sich von der Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle) entfernt, muss an der nächsten möglichen Haltestelle wie im Normalbetrieb anhalten und ohne die Türen zu öffnen, zur Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle ) zurückkehren; 4) Ein Aufzug, der sich auf die Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle) zu bewegt, muss ohne Unterbrechung seine Fahrt dorthin fortsetzen. Hat der Aufzug bereits den Anhaltevorgang für eine Haltestelle eingeleitet, ist es zulässig, dort einen normalen Halt durchzuführen und dann ohne Öffnen der Türen die Fahrt in die Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle) fortzusetzen; Die selbsttätige Fahrt zur untersten Haltestelle nach EN 81-20:2014, , muss unwirksam gemacht werden Die Störung eines Aufzugs in einer Gruppensteuerung darf die Rückkehr anderer Aufzüge dieser Gruppe zur Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle ) nicht verhindern. Lehrgang :

31 5.3.5 Bei Ankunft an der Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle) müssen Aufzüge mit kraftbetätigten Türen die Türen öffnen und ein hörbares Signal (z. B. eine Sprachnachricht) und/oder eine sichtbare Anzeige (z. B. ein Anzeigetext "Feueralarm - Aufzug außer Betrieb - Aufzug verlassen") absetzen. Das hörbare Signal muss zwischen 35 db(a) und 65 db(a) einstellbar sein mit einer Voreinstellung von 55 db(a). Der Aufzug muss sich dann nach a) oder b) verhalten, vorausgesetzt, dass der letztgenannte Punkt durch nationale Vorschriften erlaubt ist (siehe Einleitung): a) Spätestens, wenn die Türoffenhaltezeit 20 s überschreitet, müssen die Schacht- und Fahrkorbtüren geschlossen werden und der Aufzug außer Betrieb gehen. Der TÜR-AUF-Taster und der Notruf-Taster müssen wirksam bleiben. Um der Feuerwehr die Prüfung zu ermöglichen, ob der Fahrkorb da ist und keine Personen im Fahrkorb eingeschlossen sind, (siehe EN 81-20:2014, 0.4.2), muss jeder Außen ruf an der Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle) ein Öffnen der Türen für maximal 20 s des Aufzugs bewirken, der sich an der Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle) befindet. ANMERKUNG1 In jedem Fall können die Türen nach EN 81-20:2014, , von Hand geöffnet werden. b) Entsprechend nationalen Vorschriften, und wenn vor den Schachttüren an der Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle)ein sicherer Bereich vorgesehen ist, darf der Aufzug mit geöffneten Fahrkorb- und Schachttüren parken. Der Aufzug muss außer Betrieb genommen werden. ANMERKUNG2 Es ist bekannt, dass geöffnete Schachttüren keinen Widerstand gegen Feuer bieten, daher ist es wichtig, dass dies durch die Gebäudekonstruktion ermöglicht wird. Lehrgang :

32 5.3.6 Bei Aufzügen mit handbetätigten Türen müssen diese nach Erreichen der Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle) außer Betrieb genommen, die Türen entriegeln, und ein hörbares Signal (z. B. eine Sprachnachricht) und/oder eine sichtbare Anzeige (z, B. ein Anzeigetext "Feueralarm - Aufzug außer Betrieb - Aufzug verlassen") absetzen. Das hörbare Signal muss zwischen 35 db(a) und 65 db(a) einstellbar sein mit einer Voreinstellung von 55 db(a) Der Aufzug muss automatisch in den Normalbetrieb zurückkehren, wenn das Signal die Signale der Rücksendeeinrichtung zurückgesetzt wird/werden. 7 Benutzerinformation Dem Gebäudeverantwortlichen müssen in der Betriebsanleitung für den Aufzug Angaben über das Verhalten des Aufzugs im Brandfall und die Notwendigkeit, die Brandmeldeanlage funktionsfähig zu halten und regelmäßig auf einwandfreie Funktion zu prüfen, zur Verfügung gestellt werden. Anleitungen werden benötigt, um die Funktionalität unabhängig von einem bauseitigen Signal überprüfen und wiederkehrend prüfen zu können. Lehrgang :

33 Anhang B (informativ) Anforderungen an die Instandhaltung Zur Sicherstellung eines sicheren und verlässlichen Betriebs des Aufzugs im Brandfall ist es wesentlich, dass regelmäßig angemessen geplante Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden. Die Instandhaltung erfordert gemeinsame Anstrengungen der für den täglichen Betrieb im Gebäude verantwortlichen Person mit dem Instandhaltungsunternehmen. Der Gebäudeverantwortliche sollte regelmäßig Prüfungen des Aufzugs durchführen lassen, um sicherzustellen, dass er in Übereinstimmung mit den Anleitungen funktioniert. Diese Prüfungen würden normalerweise beinhalten: - Betätigung der Rücksendeeinrichtung zur Prüfung, ob der Aufzug in die Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle) zurückfährt; - Bei Erreichen der Bestimmungshaltestelle, sicherstellen, dass der Aufzug die Türen für maximal 20 s öffnet, bevor sie wieder schließen und geschlossen bleiben oder die Türen geöffnet bleiben gemäß alternativer Möglichkeit nach 5.3.5; - Prüfen, ob der Aufzug nicht auf Außen- und Innenrufe in jeder anderen Haltestelle als die entsprechende Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle) reagiert und der "TÜR AUF-Taster" betriebsbereit bleibt; - Wenn der Aufzug an ein GMS oder einer Brandmeldezentrale angeschlossen ist, sicherstellen, dass der Aufzug auf die Signale der GMS reagiert. Das Instandhaltungsunternehmen sollte den Gebäudeverantwortlichen auf die Notwendigkeit des Austauschs von Komponenten oder Teilen des Aufzugs hinweisen, um die einwandfreie Funktion des Aufzugs sicherzustellen. Das Instandhaltungsunternehmen sollte die jährlichen Tests durchführen, wie sie vom Gebäudeverantwortlichen festgelegt wurden und die ordnungsgemäße Funktion des Aufzugs/der Aufzüge dokumentieren. Der Gebäudeverantwortliche sollte das Instandhaltungsunternehmen auf jegliche Veränderung zwischen dem GMS und der Schnittstelle zum Aufzug oder Einrichtungen hinweisen, um die einwandfreie Funktion des Aufzugs sicherzustellen. Lehrgang :

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