Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität in den Städten Nürnberg und Erlangen eine Bestandaufnahme. Konzept (Auszug)
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1 Imke Leicht und Ronja Heß Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität in den Städten Nürnberg und Erlangen eine Bestandaufnahme (Arbeitstitel) Konzept (Auszug) 1 Kurzbeschreibung Inhaltlicher und rechtlicher Ausgangspunkt Fragestellung Zielsetzung Literaturauswahl... 5 Verfasst von: Imke Leicht Stand: 15. Januar 2016
2 1 Kurzbeschreibung Die Bekämpfung von Diskriminierung und Ausgrenzung aufgrund der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität (SOGI) sowie die aktive Förderung der Akzeptanz von sexueller und geschlechtlicher Vielfalt sollen in der Antidiskriminierungs- und Gleichstellungsarbeit der Städte Nürnberg und Erlangen sowie in der kommunalen Politik der Vielfalt zukünftig stärker Berücksichtigung finden. Im Fokus stehen hierbei die Funktionen beider Kommunen als lokale Dienstleiterinnen und Arbeitgeberinnen. Inhaltlicher und rechtlicher Ausgangspunkt ist das Menschenrecht auf sexuelle Selbstbestimmung. Mit der geplanten Bestandsaufnahme soll untersucht werden, ob und inwiefern die Städte Nürnberg und Erlangen SOGI in der Antidiskriminierungsarbeit und Personalentwicklung sowie in kommunalen Beratungsangeboten und der Öffentlichkeitsarbeit in den Bereichen Jugend, Familie, Senior_innen 1 und Migrant_innen berücksichtigen. Anhand der Ergebnisse soll herausgearbeitet werden, ob und welche Bedarfe in den ausgewählten Tätigkeitsfeldern und Bereichen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von SOGI und zur Förderung der Akzeptanz von sexueller und geschlechtlicher Vielfalt bestehen. Diese können beispielsweise eine am Diversity Management orientierte Personalentwicklung, welches SOGI integriert, zielgruppenorientierte Beratungsangebote sowie eine Öffentlichkeitsarbeit, in der die Vielfalt von SOGI abgebildet und über das Menschenrecht auf sexuelle Selbstbestimmung aufgeklärt wird, sein. 2 Inhaltlicher und rechtlicher Ausgangspunkt Inhaltlicher und rechtlicher Ausgangspunkt der Bestandsaufnahme ist das Menschenrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, 2 welches sich sowohl auf die sexuelle Orientierung als auch auf die geschlechtliche Identität bezieht. SOGI gehört zu den Kernbereichen der individuellen Identität, wodurch sie einen zentralen Stellenwert in den Lebensentwürfen von Menschen einnehmen. Sie beeinflussen das menschliche Leben und Zusammenleben und betreffen Fragen danach, wer wir sind, wie und mit wem wir leben, wen wir lieben, wen oder was wir begehren. Studien kommen zu der Einschätzung, 3 dass 5 10% der Bevölkerung in ihrer Lebensweise und Identität der heteronormativen Geschlechterordnung 4 nicht entsprechen. Diese Men- 1 Mit dem Unterstrich soll für in Schrift und Sprache unsichtbar bleibenden, vielfältigen geschlechtlichen und sexuellen Lebens- und Existenzweisen Raum geschafften werden. 2 Vgl. u.a. Leicht (2015); Lohrenscheit (2009). 3 *** 4 Das Konzept der Heteronormativität beschreibt ein gesellschaftliches Ordnungssystem, in dem Geschlechterrollen, Geschlechtsidentitäten sowie sexuelle Orientierungen normiert und zugeschrieben werden. Es setzt 1
3 schen sind der Gefahr von homo- und transphober Diskriminierung, Ausgrenzung und Gewalt in allen Lebensbereichen ausgesetzt. Davon betroffen sind vor allem sogenannte sexuelle und geschlechtliche Minderheiten, wie Lesben, Schwule, Bisexuelle, transgender und intergeschlechtliche Personen (LSBTI*). 5 Aufgrund dieser vulnerablen Lebenssituation besteht eine erhöhte Schutzbedürftigkeit von LSBTI*. Menschenrechte bieten einen normativen, politischen und rechtlichen Rahmen, der den Schutz von LSBTI* vor Diskriminierung und Ausgrenzung gewährleisten soll. Menschenrechte formulieren grundlegende Rechte, die jedem Menschen aufgrund seines Menschseins zustehen, unabhängig aber nicht ungeachtet von spezifischen Merkmalen, Identitäten oder Zugehörigkeiten; sie gelten als unveräußerlich, unteilbar und universell. Zentrale Prinzipien des Menschenrechts auf sexuelle Selbstbestimmung sind das Diskriminierungsverbot und das Gleichheitsgebot, die eine selbstbestimmte Entfaltung der Persönlichkeit gewährleisten sollen und Voraussetzung dafür sind, alle weiteren Menschenrechte gleichermaßen in Anspruch nehmen zu können. Die rechtlichen Grundlagen und Verpflichtungen für die Achtung, den Schutz und die Gewährleistung des Menschenrechts auf sexuelle Selbstbestimmung befinden sich auf internationaler (Völker- und Europarecht) sowie auf nationaler (Bundes- und Landesrecht) Ebene. 6 Im Völkerrecht sind die Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen, namentlich vor allem der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, sowie die Europäische Menschenrechtskonvention des Europarats zu nennen. Im Europarecht dienen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die EU-Richtlinien als Orientierungsmaßstab. Im Bundesrecht ist das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung im Grundgesetz, Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sowie im Bundesgleichstellungsgesetz verankert. Landesrechtlich ist unter anderem das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern heranzuziehen. Der Kommune kommt bei der Um- und Durchsetzung des Menschenrechts auf sexuelle Selbstbestimmung eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie das unmittelbare Lebensumfeld der Menschen prägt. 7 Lokal hat sie vor allem die Funktion als Dienstleisterin und Arbeitgeberin. Mit ihren konkreten Maßnahmen kann sie eine Vorbildfunktion für andere Dienst- Heterosexualität und Zweigeschlechtlichkeit als quasi-natürliche Normen voraus und stellt diese in einen unmittelbaren Zusammenhang. Vgl. Warner (1991). Für den deutschsprachigen Raum vgl. Hartmann et al. (2007). 5 Das Sternchen (*) soll die Vielfalt sexueller Orientierungen und Geschlechtsidentitäten widerspiegeln, die möglicherweise (noch) nicht artikuliert oder anders definiert sind und durch eine Reduzierung auf die gängigen Bezeichnungen von LSBTI verloren geht. 6 Vgl. Adamietz (2011). Zum rechtlichen Diskriminierungsschutz vgl. Antidiskriminierungsstelle des Bundes (2014). 7 Vgl. URL: (Stand: ). 2
4 leister_innen und Arbeitgeber_innen, weitere Kommunen sowie für Bund und Länder einnehmen. Weiterer Ausgangspunkt der Bestandsaufnahme ist, dass SOGI als eine Dimension von Vielfalt und individueller Identität verstanden wird. Weitere Dimensionen sind unter anderem die im Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) verankerten (Diversitäts- und Diskriminierungs-)Merkmale Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion oder Weltanschauung und ethnische Herkunft. Diese Merkmale sind für das Individuum meist nicht getrennt voneinander zu betrachten. Jeder Mensch weißt mehrere Merkmale auf, was zu intersektionalen bzw. Mehrfachdiskriminierungen 8 führen kann. Daher wird in der Bestandsaufnahme dem Aspekt der Intersektionalität eine besondere Bedeutung beigemessen, vor allem bezüglich der Frage, wie dieser sowohl theoretisch als auch praktisch aufgegriffen werden kann, wo er tatsächlich eine Rolle spielt und wie dafür sensibilisiert werden kann. Um der Intersektionalität Rechnung zu tragen und eine Hierarchisierung von Diskriminierungsmerkmalen zu vermeiden, wurde in der Antidiskriminierungsarbeit der horizontale Ansatz etabliert. Der horizontale Ansatz nimmt die Perspektive ein, dass alle von Diskriminierung Betroffenen gleichermaßen schutzbedürftig sind. Diese zielgruppenübergreifende Ausrichtung ersetzt jedoch kein spezifisches Wissen über die (historischen) Hintergründe, Mechanismen und Auswirkungen der jeweiligen Diskriminierungsformen (wie Rassismus, Sexismus, Klassismus, Homo- und Transphobie etc.). Daher geht die Bestandsaufnahme davon aus, dass eine zielgruppenspezifische Orientierung, die wiederum die Diversität innerhalb einer Gruppe zu berücksichtigen hat, nach wie vor erforderlich ist. 3 Fragestellung Der Bestandsaufnahme liegt die Frage zugrunde, ob und inwiefern SOGI in den ausgewählten Tätigkeitsfeldern und Bereichen 9 Berücksichtigung finden und welche Bedarfe im Hinblick auf die sexuelle und geschlechtliche Vielfalt sowie das Menschenrecht auf sexuelle Selbstbestimmung bestehen. Leitende Fragen werden bei der Analyse sein: 1. Wird die Vielfalt von SOGI in den jeweiligen Tätigkeitsfeldern und Bereichen bereits berücksichtigt? Wenn ja, inwiefern? 8 Der Begriff Intersektionalität ( Intersectionality ) wurde Anfang der 1990er Jahre von der USamerikanischen feministischen Juristin Kimberlé Crenshaw geprägt und dient seither der Analyse von sich wechselseitig bedingenden, ineinandergreifenden Diskriminierungsmerkmalen. Vgl. Crenshaw (1991), Crenshaw (1998). Für den deutschsprachigen Raum vgl. u.a. Baer/Bittner/Göttsche (2010); Lutz/Vivar/Supik (2010); Walgenbach/Dietze/Hornscheidt/Palm (2012); Winker/Degele (2009). 9 a) Antidiskriminierungsarbeit (als Querschnitt am Beispiel Nürnberg); b) Personalentwicklung (am Beispiel Erlangen); c) Jugend (Öffentlichkeitsarbeit, Beratungsangebote); d) Familie (Öffentlichkeitsarbeit, Beratungsangebote); e) Senior_innen (Öffentlichkeitsarbeit, Beratungsangebote); f) Migrant_innen (Öffentlichkeitsarbeit, Beratungsangebote). 3
5 2. Wie sollte SOGI aus menschenrechtlicher Perspektive und gemessen an den unterschiedlichen Bedürfnissen der Zielgruppen Berücksichtigung finden? 3. Welcher Bedarf besteht und was kann bzw. sollte konkret getan werden? 4 Zielsetzung Mit der Bestandsaufnahme soll herausgefunden werden, ob und welche Maßnahmen in den ausgewählten Tätigkeitsfeldern und Bereichen bereits zur Bekämpfung von Diskriminierung und Ausgrenzung aufgrund von SOGI sowie zur aktiven Förderung der Akzeptanz von sexueller und geschlechtlicher Vielfalt und Selbstbestimmung in den Städten Nürnberg und Erlangen ergriffen werden. Im Anschluss daran sollen konkrete Bedarfe, gemessen am Menschenrecht auf sexuelle Selbstbestimmung und den unterschiedlichen Bedürfnissen der Zielgruppen, sowohl nach innen (Personalentwicklung) als auch nach außen (Beratungsangebote und Öffentlichkeitsarbeit) ausgemacht werden. Dabei kann es sich beispielsweise um zielgruppenspezifische Beratungsangebote, Gleichstellungsrichtlinien, Fachberatungen, Sensibilisierungstrainings und Fortbildungen, Runde Tische und Fachgespräche oder auch eine aufklärende Öffentlichkeitsarbeit handeln. Das übergeordnete Ziel ist es, die Bekämpfung von Diskriminierung und Ausgrenzung aufgrund von SOGI sowie die aktiven Förderung der Akzeptanz von sexueller und geschlechtlicher Vielfalt und Selbstbestimmung in der Antidiskriminierungs- und Gleichstellungsarbeit der Städte Nürnberg und Erlangen als Querschnittsthema zu verankern. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte SOGI zunächst in relevanten Kernbereichen thematisiert und sukzessive auf alle relevanten Bereiche in der Kommunalpolitik ausgeweitet werden. Mit Blick auf die Spezifika dieses Themenfeldes ist zu erörtern, ob eine dauerhafte Zuständigkeit, beispielsweise in Form einer qualifizierten Ansprechperson, etabliert und inwiefern die Selbstorganisation und Partizipation der LSBTI*-Community gefördert werden sollten. Eine umfassende Berücksichtigung sexueller Vielfalt kann in manchen Situationen eine Herausforderung für die Kommunalpolitik sein, sei es aufgrund der erwähnten Vielfalt der zu berücksichtigenden Diskriminierungsmerkmale, der erforderlichen Ressourcen oder auch einer mangelnden Akzeptanz. Daher soll mit der Bestandsaufnahme ein erster Schritt gemacht werden, eine realistische und zugleich am Menschenrecht auf sexuelle Selbstbestimmung orientierte Einschätzung zu erhalten. 4
6 5 Literaturauswahl Adamietz, Laura (2011): Geschlecht als Erwartung. Das Geschlechtsdiskriminierungsverbot als Recht gegen Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität, Baden-Baden. Antidiskriminierungsstelle des Bundes (2014): Handbuch "Rechtlicher Diskriminierungsschutz", Baden-Baden. Baer, Susanne/Bittner, Melanie/Göttsche, Anna Lena (2010): Mehrdimensionale Diskriminierung Begriffe, Theorien und juristische Analyse. Teilexpertise. Er-stellt im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Berlin. Crenshaw, Kimberlé (1991): Mapping the Margins: Intersectionality, Identity Politics, and Violence Against Women of Color, in: Stanford Law Review, Vol. 43, No. 6, S Crenshaw, Kimberlé (1998): Demarginalizing the Intersection of Race and Sex. A Black Feminist Critique of Antidiscrimination Doctrine. Feminist Theory, and Antiracist Politics, in: Phillips, Anne (Hg.): Feminism & Politics, Oxford, S Hartmann, Jutta/Kleese, Christian/Wagenknecht, Peter/Fritzsche, Bettina/Hackmann, Kristina (Hg.) (2007): Heteronormativität. Empirische Studien zu Geschlecht, Sexualität und Macht, Wiesbaden. Leicht, Imke (2015): Sexuelle Selbstbestimmung als Menschenrecht, in: Breckenfelder, Michaela (Hg.): Homosexualität und Schule. Handlungsfelder - Zugänge - Perspektiven, Opladen. Lohrenscheit, Claudia (Hg.) (2009): Sexuelle Selbstbestimmung als Menschenrecht, Baden- Baden. Lutz, Helma/Vivar, Maria Teresa Herrera/Supik, Linda (Hg.) (2010): Fokus Intersektionalität. Bewegungen und Verortungen eines vielschichtigen Konzeptes, Wiesbaden. Wagenknecht, Peter (2007): Was ist Heteronormativität? Zu Geschichte und Gehalt des Begriffs, in: Hartmann, Jutta/Kleese, Christian/Wagenknecht, Peter/Fritzsche, Bettina/Hackmann, Kristina (Hg.): Heteronormativität. Empirische Studien zu Geschlecht, Sexualität und Macht, Wiesbaden, S Walgenbach, Katharina/Dietze, Gabriele/Hornscheidt, Lann/Palm, Kerstin (2012): Gender als interdependente Kategorie. Neue Perspektiven auf Intersektionalität, Diversität und Heterogenität, 2., durchges. Aufl, Opladen/Berlin/Toronto. Warner, Michael (1991): Introduction: Fear of a Queer Planet, in: Social Text, No. 29, S Winker, Gabriele/Degele, Nina (2009): Intersektionalität. Zur Analyse sozialer Ungleichheiten, Bielefeld. 5
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