BGH: Keine Pflicht zur Abgabe eines Barabfindungsangebots bei Rückzug von der Börse (BGH Beschluss vom 8.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BGH: Keine Pflicht zur Abgabe eines Barabfindungsangebots bei Rückzug von der Börse (BGH Beschluss vom 8."

Transkript

1 08/10/13 BGH: Keine Pflicht zur Abgabe eines Barabfindungsangebots bei Rückzug von der Börse (BGH Beschluss vom 8. Oktober 2013, Az.: BGH II ZB 26/12) NÖRENBERG SCHRÖDER Rechtsanwälte I Wirtschaftsprüfer I Steuerberater Partnerschaft Valentinskamp 70 / EMPORIO Hamburg Telefon: Fax: kontakt@noerenbergschroeder.de

2 BGH: Keine Pflicht zur Abgabe eines Barabfindungsangebots bei Rückzug von der Börse (BGH Beschluss vom 8. Oktober 2013, Az.: BGH II ZB 26/12) Sachverhalt: Am 11. Februar 2011 gab die Antragsgegnerin in einer Ad-hoc-Meldung ihren Wechsel vom regulierten Markt der Wertpapierbörse in Berlin in den Open Market, nämlich den Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse bekannt, den der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen hat. Der Widerruf der Zulassung am regulierten Markt wurde einige Tage später wirksam und die Aktien der Antragsgegnerin sind seitdem in den Entry Standard einbezogen. Die Antragssteller sind Aktionäre der Antragsgegnerin. Sie haben die Durchführung eines Spruchverfahrens beantragt, um die Festsetzung eines angemessenen Barabfindungsangebots zu erreichen. Verfahren: Das Landgericht Bremen hat die Anträge auf Durchführung des Spruchverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat die Entscheidungen bestätigt und die Beschwerden der Antragsgegner zurückgewiesen. Hiergegen richteten sich die Rechtsbeschwerden zum BGH. Entscheidung des BGH: Die Rechtsbeschwerden hatten keinen Erfolg und wurden vom BGH zurückgewiesen. Nach Ansicht des BGH bedarf der Widerruf der Zulassung zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft keinen Hauptversammlungsbeschluss. Außerdem haben Aktionäre keinen Anspruch auf ein Barabfindungsangebot. Ein Spruchverfahren zur Ermittlung einer Barabfindung ist daher nicht durchzuführen. 1. Der BGH hat ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach der eine Pflicht zur Abgabe eines Barabfindungsangebots daraus folgt, dass mit dem Widerruf der Zulassung zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft gem. 39 Abs. 2 BörsenG eine Eigentumsbeeinträchtigung folgt. Nach der hier dargestellten Entscheidung des BGH, die einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgt, greift der Widerruf der Börsenzulassung nicht in eine dem Aktionär als privatnützig zugeordnete Rechtsposition im Sinne von Art. 14 GG ein. Sowohl die mitgliedschaftlichen als auch die vermögensrechtlichen Elemente des Aktieneigentums werden durch den Widerruf der Börsenzulassung nicht berührt, da die durch die Börsenzulassung gesteigerte tatsächliche Verkehrsfähigkeit der Aktienanteile lediglich eine Ertrags- und Handelschance darstellt. Der Schutz des Art. 14 GG umfasst jedoch nur die rechtliche Verkehrsfähigkeit des Anteilseigentums. 2. Die Pflicht zur Abgabe eines Barabfindungsangebots folgt nach Ansicht des BGH nicht aus einer entsprechenden Anwendung des 207 UmwG.

3 Zum einen hinterfragt der BGH bereits, ob die Regelung des 207 UmwG einen verallgemeinerungsfähigen Inhalt hat, da gem. 250 UmwG bei einem Formwechsel einer Aktiengesellschaft zu einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eine Anwendung des 207 UmwG ausgeschlossen ist. Zum anderen verneint der BGH die Vergleichbarkeit der Interessenlagen bei einem Wechsel vom regulierten Börsenhandel in den Freihandel mit einem Formwechsel, da weder die Zulassung zum Börsenhandel noch deren Widerruf eine Satzungsänderung erfordern. Die Zulassung zum Handel am regulierten Markt führt daher nicht zu einer Änderung der Organisations- oder der Beteiligungsstruktur der Gesellschaft. Daneben sind die 190 ff. UmwG nicht auf einen zwangsweisen Widerruf der Börsenzulassung gem. 39 Abs. 1 BörsenG zugeschnitten, der dann konsequenterweise auch mit einem Formwechsel gleichgesetzt werden müsste. 3. Der BGH sprach sich zudem gegen eine entsprechende Anwendung des 243 Abs. 2 S. 2 AktG aus. Dies folgerte er zum einen daraus, dass die Hauptversammlung in 119 Abs. 1 AktG nicht zur Entscheidung über die Beantragung des Widerrufs der Börsenzulassung berufen ist. Eine Zuständigkeit der Hauptversammlung folgt auch nicht daraus, dass der Vorstand besondere Geschäftsführungsmaßnahmen nicht alleine verantworten soll. In solchen Fällen ist nach 111 AktG in erster Linie der Aufsichtsrat zur Mitwirkung berufen. Zum anderen fehlt es aus Sicht des BGH an einer vergleichbaren Interessenlage, da beim Delisting nicht immer ein Sondervorteil eines Großaktionärs eintritt. Außerdem sieht 243 Abs. 2 AktG nicht eine Abfindung, sondern einen angemessenen Ausgleich vor und führt bei Fehlen eines angemessenen Ausgleichs nicht zu einem Spruchverfahren, sondern zur Nichtigkeit des Beschlusses. 4. Weiterhin scheidet eine analoge Anwendung des 29 Abs. 1 S. 1 Fall 2 UmwG aus. Bei 29 Abs. 1 S. 1 Fall 2 UmwG handelt es sich um eine nicht analogiefähige Ausnahmevorschrift, die direkt den Fall des kalten Delisting, also der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, regelt. Das aus 29 Abs. 1 S. 1 Fall 2 UmwG kein allgemeiner Rechtsgrundsatz hergeleitet werden kann ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte und aus dem Zweck der Vorschrift, Aktionäre bei kalten Delisting vor Beeinträchtigungen zu

4 schützen. Vor Einführung des 29 Abs. 1 S. 1 Fall 2 UmwG waren die Aktionäre vor Beeinträchtigungen bei kalten Delisting nicht geschützt. Bei einem regulären Delisting ergibt sich der Schutz der Aktionäre bereits aus 39 Abs. 2 BörsenG. 5. Eine Pflicht zur Abgabe eines Barabfindungsangebots folgt auch nicht aus einer Gesamtanalogie zu den Regelungen gesetzlicher Strukturmaßnahmen. Nach Ansicht des BGH ist der Rückzug vom Handel am regulierten Markt keine Strukturmaßnahme und mit einer solchen auch nicht vergleichbar. Die Binnenstruktur der Gesellschaft wird durch den Rückzug vom regulierten Markt nicht verändert. Es bedarf keiner vergleichbaren Schutzmechanismen, da Vermögens- und Mitgliederinteressen der einzelnen Aktionäre nur mittelbar berührt werden. Weiterhin führen nach Ansicht des BGH auch die Veränderungen durch die fehlende Börsennotierung in Bezug auf die Meldepflicht eines Beteiligungserwerbs gem. 20 AktG (bei börsennotierten Gesellschaften 21 Abs. 1 WpHG), das Ausbleiben einer Angebotspflicht bei Übernahme der Kontrolle (bei börsennotierten Gesellschaften 35 WpÜG) und das Fehlen einer Ad-hoc-Publizitätspflicht nicht zu einer Vergleichbarkeit mit den kapitalmarktrechtlichen Strukturmaßnahmen. 6. Der Schutz der Anleger wird nach dem BGH durch 39 Abs. 2 BörsenG ausreichend gewährleistet. Die entgegengesetzte frühere Ansicht gibt der BGH ausdrücklich auf. Die Aktionäre sind insbesondere dann ausreichend geschützt, wenn die einschlägige Börsenordnung den Aktionären die Möglichkeit bietet, die Wirksamkeit des Widerrufs der Börsenzulassung bis zu sechs Monate zu verzögern, wenn nicht zeitgleich mit dem Widerruf ein Abfindungsangebot abgegeben wird. Aber auch das Fehlen einer solchen Regelung in der einschlägigen Börsenordnung führt nicht zu einem Absinken des Schutzniveaus der Aktionäre. Wie der BGH ausdrücklich betont, kann einer unzutreffenden Anwendung des 39 Abs. 2 BörsenG durch die Gesellschaft ausreichend effektiv mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Zulassung, also auf dem Verwaltungsrechtsweg, begegnet werden. Da ein effektiver Rechtsschutz über den öffentlichrechtlichen Weg besteht, bedarf es nicht zusätzlich des zivilrechtlichen Rechtswegs.

5 Hintergrund: In der sog. Macroton-Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 25. November 2002, Az.: II ZR 133/01) entschieden, dass zur Wirksamkeit eines regulären Delisting ein Hauptversammlungsbeschluss und ein Pflichtabfindungsangebot an die Aktionäre erforderlich ist. Diese Erfordernisse begründete er damit, dass die Verkehrsfähigkeit einer Aktie durch Art. 14 GG geschützt ist und dass das Delisting die Verkehrsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Insbesondere für die Minderheits- und Kleinaktionäre, deren Engagement bei einer Aktiengesellschaft allein in der Wahrnehmung von Anlageinteressen besteht, bringt der Wegfall des Marktes wirtschaftlich gravierende Nachteile mit sich, die auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden können. Dieser Rechtsprechung hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts mit den Urteilen vom 11. Juli 2012 (Az.: 1 BvR 3142/07, 1569/08) die Grundlage entzogen, indem es aussprach, dass der Widerruf der Börsenzulassung nicht den Schutzbereich der Eigentumsgarantie beeinträchtigt. Bei der durch die Börsenzulassung gesteigerten Verkehrsfähigkeit einer Aktie handelt es sich um einen einzelnen wertbildenden Faktor, der nicht in den Schutzbereich des Eigentums fällt. Die marktregulierenden Vorschriften des Aktien- und Börsenrechts dienen unmittelbar der Schaffung von Transparenz, der Missbrauchsprävention und damit - in Ansehung der volkswirtschaftlichen Bedeutung dieser Gesellschaften - auch dem Allgemeinwohl. Nur mittelbar dienen diese Vorschriften auch den Interessen der einzelnen oder der Gesamtheit der Anleger. Dies reicht nicht um den Schutzbereich des Art. 14 GG zu eröffnen. Dieser Rechtsprechung hat sich nun der BGH auch angeschlossen und seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben. Fazit: Die Entscheidung des BGH vom 8. Oktober 2013 ist sehr zu begrüßen. Durch sie kehrt für Vorstände und Großaktionäre Rechtssicherheit in der Frage ein, ob eine börsennotierte Aktiengesellschaft für einen Rückzug von der Börse einen Hauptversammlungsbeschluss benötigt und ein Pflichtabfindungsangebot an die Aktionäre abgeben muss. Diese Rechtsfrage wird bis auf weiteres in der Jurisprudenz als geklärt angesehen werden können. Sollte ein weiterer Schutz von Aktionären beim Delisting für erforderlich gehalten werden, ist es nun am Gesetzgeber, einen solchen einzuführen. Ansprechpartner: Dr. Karsten Bornholdt bornholdt@noerenbergschroeder.de Pascal Verma verma@noerenbergschroeder.de

Aktionärsschutz beim Delisting

Aktionärsschutz beim Delisting Aktionärsschutz beim Delisting Universität Wien Seminar im Sommersemester 2016 zu Aktuelle Entwicklungen im Unternehmens- und Steuerrecht 27. April 2016 Prof. Dr. Rüdiger Veil 1 Agenda I. Einführung II.

Mehr

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie der Veröffentlichung eines neuen Emittentenleitfadens durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mehr

Keine Fortsetzung eines Spruchverfahrens nach Änderung der Rechtsprechung zur Abfindung beim Delisting (Kurzleitsatz der Redaktion)

Keine Fortsetzung eines Spruchverfahrens nach Änderung der Rechtsprechung zur Abfindung beim Delisting (Kurzleitsatz der Redaktion) SpruchG 1; BörsG 39; GG Art. 14, 20 Keine Fortsetzung eines Spruchverfahrens nach Änderung der Rechtsprechung zur Abfindung beim Delisting (Kurzleitsatz der Redaktion) OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12. 3.

Mehr

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Änderungen

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Änderungen 12/02/2016 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Änderungen aus sozialversicherungsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Sicht seit 01. Januar 2016 NÖRENBERG SCHRÖDER Rechstanwälte Wirtschaftsprüfer

Mehr

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx360_11 letzte Aktualisierung: 31.10.2011 OLG München, 14.9.2011-31 Wx 360/11 AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 Gesamtnichtigkeit

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 97.10 OVG 10 KS 1/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Delisting, Rückzug aus dem amtlichen Handel oder dem geregelten Markt auf Wunsch des Emittenten aus kapitalmarktrechtlicher Sicht

Delisting, Rückzug aus dem amtlichen Handel oder dem geregelten Markt auf Wunsch des Emittenten aus kapitalmarktrechtlicher Sicht Michael Radtke Delisting, Rückzug aus dem amtlichen Handel oder dem geregelten Markt auf Wunsch des Emittenten aus kapitalmarktrechtlicher Sicht PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsübersicht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. X Z B 6 / 1 4 vom. 25. August 2015. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. X Z B 6 / 1 4 vom. 25. August 2015. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z B 6 / 1 4 vom 25. August 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil: Einleitung... 1

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil: Einleitung... 1 Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Einleitung... 1 A. I. II. III. Gegenstand der Untersuchung... 5 Begriffsbestimmung: Delisting und Radiation... 5 Bestimmung des Untersuchungsgegenstandes... 7 1. Vollständiges

Mehr

Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 8

Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 8 Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 8 Universität Hamburg, WS 2012/2013 von Rechtsanwalt Dr. Ingo Janert Dr. Ingo Janert, 2012 1. Funktion und Anwendungsbereich des WpÜG a. Regelungszweck des WpÜG

Mehr

3. Erläutern Sie die generellen Zielsetzungen der Börsengänge von Unternehmen.

3. Erläutern Sie die generellen Zielsetzungen der Börsengänge von Unternehmen. Flucht vom Parkett 1. Kompetenzen Die Schülerinnen und Schüler sollen... 1. beschreiben, worum es sich bei Aktien handelt, wie diese gehandelt werden und sich ihre Preise bilden. 2. sich die Motive für

Mehr

Axel H. Erber. Aktionärsschutz beim Börsengang

Axel H. Erber. Aktionärsschutz beim Börsengang Axel H. Erber Aktionärsschutz beim Börsengang Hartung-Gorre Verlag Konstanz 2003 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Abkürzungsverzeichnis 7 Einleitung 11 A. Problemstellung 11 B. Ziel der Arbeit 12

Mehr

Uzin Utz Aktiengesellschaft Ulm. Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs.

Uzin Utz Aktiengesellschaft Ulm. Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. Uzin Utz Aktiengesellschaft Ulm WKN 755150 ISIN DE 000 755 150 9 Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz 1. Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung

Mehr

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.03.2011 IX ZB 36/09 wie folgt entschieden:

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.03.2011 IX ZB 36/09 wie folgt entschieden: UVR 008/2011-477 - Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. 13 GVG Beschluss des BGH vom 24.03.2011 IX ZB 36/09

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 126/12 = 63 F 1095/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum?

15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? 15/12/14 Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? NÖRENBERG SCHRÖDER Rechtsanwälte I Wirtschaftsprüfer I Steuerberater Partnerschaft Valentinskamp 70

Mehr

Auszüge aus dem Aktiengesetz:

Auszüge aus dem Aktiengesetz: 15 Verbundene Unternehmen Auszüge aus dem Aktiengesetz: Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit

Mehr

Abstimmungsergebnisse zur ordentlichen Hauptversammlung der Österreichische Post AG am 15. April 2015

Abstimmungsergebnisse zur ordentlichen Hauptversammlung der Österreichische Post AG am 15. April 2015 Abstimmungsergebnisse zur ordentlichen Hauptversammlung der Österreichische Post AG am 15. April 2015 Tagesordnungspunkt 2: Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31. Dezember

Mehr

Übersicht über die von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft geführten Rechtsstreitigkeiten gegen die Hyrican Informationssysteme AG

Übersicht über die von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft geführten Rechtsstreitigkeiten gegen die Hyrican Informationssysteme AG Übersicht über die von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft geführten Rechtsstreitigkeiten gegen die Hyrican Informationssysteme AG Auf Bitte mehrerer Aktionäre auf der Hauptversammlung der Deutsche

Mehr

Die kapitalmarktrechtlichen Pflichten der börsennotierten Aktiengesellschaft in der Insolvenz. Jesko Wilhelm Kamischke

Die kapitalmarktrechtlichen Pflichten der börsennotierten Aktiengesellschaft in der Insolvenz. Jesko Wilhelm Kamischke Die kapitalmarktrechtlichen Pflichten der börsennotierten Aktiengesellschaft in der Insolvenz Jesko Wilhelm Kamischke ).Carl Heymanns Verlag 2010 Vorwort Inhalt V VII A. Einführung in das Thema ] /. Organisationsrecht

Mehr

Going Private durch Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine Personengesellschaft

Going Private durch Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine Personengesellschaft Berichte aus der Rechtswissenschaft Oliver Wiedenbusch Going Private durch Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine Personengesellschaft Shaker Verlag Aachen 2005 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis

Mehr

Rechtsfragen des digitalen Nachlasses

Rechtsfragen des digitalen Nachlasses Rechtsfragen des digitalen Nachlasses Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren 35. Rechtsseminar auf der 72. -Mitgliederversammlung

Mehr

Der Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG nach dem UmwG und UmwStG

Der Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG nach dem UmwG und UmwStG Der Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG nach dem UmwG und UmwStG Bearbeitet von Julian Lehmann 1. Auflage 2015. Taschenbuch. 74 S. Paperback ISBN 978 3 95934 664 1 Format (B x L): 15,5 x 22 cm Recht

Mehr

Die börsennotierte AG

Die börsennotierte AG Die börsennotierte AG Aktienrechtlicher Squeeze-out und Delisting Dr. Jonas Wittgens 14. Januar 2013 Institut für Recht und Ökonomik - Universität Hamburg - 1 Überblick Teil 1: Überblick: Grundlagen der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

Celesio AG. Stuttgart

Celesio AG. Stuttgart Celesio AG Stuttgart Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der Celesio AG am 11. August 2015 2 Celesio AG Ergänzung der Tagesordnung Nach Einberufung unserer ordentlichen Hauptversammlung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. Dezember 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. Dezember 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 120/10 BESCHLUSS vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35, 36; ZPO 765a, 850f Abs. 1 Kündigt der Insolvenzverwalter/Treuhänder

Mehr

Gebührenordnung der Niedersächsische Börse zu Hannover in der Fassung vom 16. Dezember 2008

Gebührenordnung der Niedersächsische Börse zu Hannover in der Fassung vom 16. Dezember 2008 Inhalt Gebührenordnung der Niedersächsische Börse zu Hannover in der Fassung vom 16. Dezember 2008 I. Abschnitt: Gebührentatbestände und allgemeine Vorschriften 1 Gebührentatbestände 2 Gebührenfestsetzung

Mehr

Karlsruher Immobilienrechtstag RiBGH Dr. Peter Günter. Übersicht

Karlsruher Immobilienrechtstag RiBGH Dr. Peter Günter. Übersicht Karlsruher Immobilienrechtstag RiBGH Dr. Peter Günter Einleitung Problemstellung Übersicht Identität zwischen Vermieter, Veräußerer und Eigentümer Begründungen für das Identitätserfordernis Streitstand

Mehr

mit Zustimmung der anderen auf die Durchführung des Versorungsausgleichs

mit Zustimmung der anderen auf die Durchführung des Versorungsausgleichs Leitsätze: Einem Rechtsanwalt steht die Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Satz 1 zum RVG zu, wenn ein Scheidungsfolgenvergleich sich nicht darin erschöpft, dass bei festgestellten Versorgungsanwartschaften

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 9/16 = HRB 4444 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache X-GmbH Beschwerdeführerinnen: 1. [ ], 2. [ ], beide vertr.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/11 BESCHLUSS vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 304 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die

Mehr

Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe.

Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. 85 Abs. 6, 89 a JGG 454 b StPO 57 StGB Leitsatz: Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. Beschl. v. 14.10.1999, - Az. 2 Ws 596/99 Oberlandesgericht

Mehr

Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten

Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w261_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG Hamm, 15.11.2012 - I-15 W 261/12 GBO 12; FamFG 13 Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen

Mehr

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie

Mehr

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12. BGB 242, 1606 Abs. 3

DNotI. letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12. BGB 242, 1606 Abs. 3 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb329_12 letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12 BGB 242, 1606 Abs. 3 Keine Einkünfte-Auskunftspflicht eines geschiedenen Elternteils

Mehr

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 Satz 4 AktG i.v.m. 121 Abs. 7 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. November 2006. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. November 2006. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren BUNDESGERICHTSHOF I ZB 39/06 BESCHLUSS vom 23. November 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 3100, 3101 Kosten der Schutzschrift

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

Umfang des Schadensersatz. = Vertrauensschaden = Erfüllungsinteresse

Umfang des Schadensersatz. = Vertrauensschaden = Erfüllungsinteresse Umfang des Schadensersatz Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. negatives Interesse positives Interesse = Vertrauensschaden

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.10 OVG 7 KS 87/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen

Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Beispielbild Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen am 26. Oktober 2012 Thema und Ausgangsfragen Untersuchungsgegenstand:

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12 Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss

Mehr

Fälle zum Gesellschaftsrecht

Fälle zum Gesellschaftsrecht Juristische Fall-Lösungen Fälle zum Gesellschaftsrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Tobias Lettl 3., neu bearbeitete Auflage 2016. Buch. XIV, 217 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 69632 9 Format (B x L): 16,0 x

Mehr

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot Gericht OLG Zweibrücken Aktenzeichen 3 W 62/11 Datum Beschluss vom 06.07.2011 Vorinstanzen AG Montabaur, 14.04.2011, Az. 6 HRB 5357 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Satzung, Ermächtigung,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 BN 2.09 VGH 4 N 09.1300 In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Abstimmungsergebnisse zur 26. ordentlichen Hauptversammlung der BWT AG am 1. July 2016

Abstimmungsergebnisse zur 26. ordentlichen Hauptversammlung der BWT AG am 1. July 2016 Abstimmungsergebnisse zur 26. ordentlichen Hauptversammlung der BWT AG am 1. July 2016 Tagesordnungspunkt 2: Entlastung Weißenbacher 39 Aktionäre mit 15.675.452 Stimmen. Zahl der Aktien, für die gültige

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 34.02 VG 1 K 1413/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 149/05 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4a Über den Stundungsantrag des Schuldners ist durch Beschluss zu entscheiden;

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 10.05 VGH 1 UE 1357/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Delisting: Anforderungen an den Schutz der Minderheitsaktionäre

Delisting: Anforderungen an den Schutz der Minderheitsaktionäre Delisting: Anforderungen an den Schutz der Minderheitsaktionäre Dr. Thomas Heidel, Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Steuerrecht, Bonn Erfordernis eines Pflichtangebots der AG oder des Großaktionärs - Überprüfung

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 19.09.2005, Az. 8 W 1028/05

Leitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 19.09.2005, Az. 8 W 1028/05 Leitsatz: Auf den der Finanzierung des Eigentumswohnungskaufs dienenden Kreditvertrag findet 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.f. nach wie vor uneingeschränkte Anwendung. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2uf69_06 letzte Aktualisierung: OLG Zweibrücken, UF 69/06. BGB 1587o

DNotI. Dokumentnummer: 2uf69_06 letzte Aktualisierung: OLG Zweibrücken, UF 69/06. BGB 1587o DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2uf69_06 letzte Aktualisierung: 03.07.2006 OLG Zweibrücken, 03.07.2006-2 UF 69/06 BGB 1587o Nachträgliche Beschränkung des Versorgungsausgleichs durch Scheidungsvereinbarung

Mehr

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals

Mehr

B E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren

B E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr Reventlouallee 2-4, 24105 Kiel B E S C H L U S S Az.: VK-SH 21-27/08 und VK-SH 28-34/08 In den Vergabenachprüfungsverfahren

Mehr

Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein Anspruch auf Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils der Betriebsrente

Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein Anspruch auf Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils der Betriebsrente DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb148_06 letzte Aktualisierung: 08.10.2008 BGH, 02.07.2008 - XII ZB 148/06 BGB 1587 g Abs. 1, 1587 i Abs. 1 Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein

Mehr

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte. 7, 159 StVollzG. LG Kassel / OLG Frankfurt. Landgericht Kassel, Beschluß vom 30.12.

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte. 7, 159 StVollzG. LG Kassel / OLG Frankfurt. Landgericht Kassel, Beschluß vom 30.12. 1 Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com 7, 159 StVollzG LG Kassel / OLG Frankfurt Strafvollzugsrecht. Der

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BauGB 133 Abs. 1, 134 Abs. 2 Titelzeile: Wirtschaftliche Grundstückseinheit im

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts zu Delisting und Spruchverfahren Anfrage des Bundesverfassungsgerichtes 1 BvR 1569/08

Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts zu Delisting und Spruchverfahren Anfrage des Bundesverfassungsgerichtes 1 BvR 1569/08 DEUTSCHES AKTIENINSTITUT Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts zu Delisting und Spruchverfahren Anfrage des Bundesverfassungsgerichtes 1 BvR 1569/08 Oktober 2010 Vorbemerkung Das Deutsche Aktieninstitut

Mehr

Mandanteninformation. Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform

Mandanteninformation. Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform Mandanteninformation Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform Die Börsenzulassung Ihrer Gesellschaft ermöglicht es Ihnen, Kapital über die Börse zu akquirieren. Neben dem klassischen

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Bank- und Kapitalmarktrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Bank- und Kapitalmarktrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Bank- und Kapitalmarktrecht zu dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zum Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 42/13 BESCHLUSS vom 20. Februar 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Die diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt:

Die diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt: HINWEISE ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE GEMÄß 122 ABS. 2, 126 ABS. 1, 127 UND 131 ABS. 1 AKTG In der Einberufung zur Hauptversammlung finden sich bereits im Abschnitt Teilnahmebedingungen Hinweise zu den

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 5/14 BESCHLUSS vom 3. April 2014 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. 3 Der Nachtragsverteilung unterliegen keine

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

Delisting und Aktionärsrechte Urteilsbesprechung, BGH, Urt. V. 25. November II ZR 133/01 - OLG München, LG München I, ( Macrotron )

Delisting und Aktionärsrechte Urteilsbesprechung, BGH, Urt. V. 25. November II ZR 133/01 - OLG München, LG München I, ( Macrotron ) Delisting und Aktionärsrechte Urteilsbesprechung, BGH, Urt. V. 25. November 2002 - II ZR 133/01 - OLG München, LG München I, ( Macrotron ) von Dr. Werner Nägel, Nürnberg GG Art. 14 Abs. 1; AktG 120 Abs.

Mehr

Änderung des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 8 der am 11. Mai 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Ein- ladung für die

Änderung des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 8 der am 11. Mai 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Ein- ladung für die Änderung des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 8 der am 11. Mai 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Ein- ladung für die ordentliche Hauptversammlung der Wirecard AG mit Sitz

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 20.09 VGH 4 S 141/06 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/12 BESCHLUSS vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 a) Wendet sich der Berufungsführer gegen eine

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) Stellungnahme des Aufsichtsrats der Allerthal-Werke AG, Friesenstraße 50, 50670 Köln,

Mehr

Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV)

Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) Vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562) Aufgrund des 79a der Kostenordnung,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 Ws (Vollz) 17/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 004 21 StVK 686/05 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Strafvollzugssache d e s Verfahrensbevollmächtigter: Antragsteller,

Mehr

Von der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital wurde bislang noch nicht Gebrauch gemacht.

Von der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital wurde bislang noch nicht Gebrauch gemacht. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13201 letzte Aktualisierung: 11.4.2007 AktG 202, 204, 192 Abs. 2 Nr. 3, 199, 84 Abs. 1 S. 5, 112 Aktienoptionsplan für Vorstandsmitglieder einer

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 16wx64_10 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 64/10. PStG 34, 35

DNotI. Dokumentnummer: 16wx64_10 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 64/10. PStG 34, 35 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 16wx64_10 letzte Aktualisierung: 26.11.2010 OLG Köln, 5.7.2010-16 Wx 64/10 PStG 34, 35 Im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe zwischen deutschen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 40/05 BESCHLUSS vom 4. Oktober 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 726 Abs. 1 Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden,

Mehr

Kapitalmarktrecht 5. Insiderhandel und Marktmanipulation

Kapitalmarktrecht 5. Insiderhandel und Marktmanipulation Kapitalmarktrecht 5 und Marktmanipulation Was ist das? Geschäfte, die unter Verwendung von Insiderinformationen geschlossen werden Insiderinformationen = Informationen über nicht öffentlich bekannte Umstände,

Mehr

Rede. von Dr. Manfred Döss Vorstand Recht und Compliance der Porsche Automobil Holding SE

Rede. von Dr. Manfred Döss Vorstand Recht und Compliance der Porsche Automobil Holding SE Rede von Dr. Manfred Döss Vorstand Recht und Compliance der Porsche Automobil Holding SE Bilanz-Pressekonferenz und Analystenkonferenz am 29. April 2016 in Stuttgart Sendesperrfrist: Redebeginn Es gilt

Mehr

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts zu Delisting und Spruchverfahren Anfrage des Bundesverfassungsgerichtes 1 BvR 3142/07

Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts zu Delisting und Spruchverfahren Anfrage des Bundesverfassungsgerichtes 1 BvR 3142/07 DEUTSCHES AKTIENINSTITUT Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts zu Delisting und Spruchverfahren Anfrage des Bundesverfassungsgerichtes 1 BvR 3142/07 Oktober 2010 Vorbemerkung Das Deutsche Aktieninstitut

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. März in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. März in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 94/06 BESCHLUSS vom 22. März 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4, 4a; ZPO 114; BerHG 1 Beabsichtigt der mittellose Schuldner,

Mehr

Deutscher Stiftungstag 2014 Verwaltungskosten in der aktuellen Aufsichts- und Steuerpraxis

Deutscher Stiftungstag 2014 Verwaltungskosten in der aktuellen Aufsichts- und Steuerpraxis Deutscher Stiftungstag 2014 Verwaltungskosten in der aktuellen Aufsichts- und Steuerpraxis RA / StB Dr. Robert Schütz Hamburg, 22.05.2014 Übersicht Begriff Verwaltungskosten Aufsichtsrechtliche Grundlagen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 71/03 BESCHLUSS vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAGO 34 Abs. 2 Eine Verwertung beigezogener Akten oder Urkunden als Beweis setzt

Mehr

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597-02

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597-02 OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 559702 Aktenzeichen: 25 W 1742/11 23 O 7849/11 Landgericht München I In Sachen Antragsteller und Beschwerdeführer Prozessbevollmächtigte:

Mehr

NEWSLETTER 06.05.2010

NEWSLETTER 06.05.2010 NEWSLETTER 06.05.2010 Aktuelle Themen: Insolvenzverfahren: 3-jährige Sperrfrist für neuen Antrag Insolvenzanfechtung: Gläubiger muss Geldeinnahme zurückzahlen Insolvenzverwalter - Einsicht in Steuerakten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 174/09 BESCHLUSS vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 20 Abs. 2, 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Hat der Schuldner

Mehr

688 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 691 Abs. 1 Nr. 1, 696 Abs. 1 ZPO

688 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 691 Abs. 1 Nr. 1, 696 Abs. 1 ZPO 688 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 3 691 Abs. 1 Nr. 1 696 Abs. 1 ZPO Stellt sich erst nach Erlass des Mahnbescheids heraus dass das Mahnverfahren aus einem der in 688 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 ZPO genannten Gründe nicht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,

Mehr