Zum betrieblichen Vorschlagswesen gehören alle nicht in den Geltungsbereich des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbnErfG) fallenden

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zum betrieblichen Vorschlagswesen gehören alle nicht in den Geltungsbereich des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbnErfG) fallenden"

Transkript

1 Betriebliches Vorschlagswesen Inhaltsübersicht 1. Begriffsbestimmung 2. Mitteilungspflicht 3. Betriebsvereinbarungen 4. Mitbestimmung des Betriebsrats 5. Rechtsstreitigkeiten 6. Rechtsprechungs-ABC 6.1 Auskunftsanspruch Auskunftsanspruch Bemessung der Vergütung 6.4 Bewertungsausschuss 6.5 Bewertungskommission 6.6 Einreicher 6.7 Lizenzvertrag 6.8 Neuer Verbesserungsvorschlag 6.9 Prämientatbestand 6.10 Rechtsmissbrauch 6.11 Wettbewerb Information 1. Begriffsbestimmung Zum betrieblichen Vorschlagswesen gehören alle nicht in den Geltungsbereich des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbnErfG) fallenden technischen, organisatorischen, kaufmännischen und/oder sozialen Verbesserungsvorschläge (zur Abgrenzung: Arbeitnehmererfindungen ). Ein betrieblicher Verbesserungsvorschlag liegt i.d.r. vor, wenn mit seiner Verwirklichung eine Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zustand erreicht wird, wenn seine Durchführung rentabel ist oder die Sicherheit erhöht, Gesundheitsschädigungen und Umweltbelastungen verringert werden, das Firmenansehen gesteigert oder die Zusammenarbeit im Betrieb verbessert wird und ohne den Vorschlag die Verbesserung nicht zu diesem Zeitpunkt durchgeführt worden wäre. Wesentlich für den arbeitsrechtlich relevanten Verbesserungsvorschlag ist seine Betriebsbezogenheit. Unter den Begriff betriebliches Vorschlagwesen fallen alle Systeme und Methoden, durch die Vorschläge der Mitarbeiter zur Verbesserung der betrieblichen Arbeit werden. angeregt, gesammelt, ausgewertet und belohnt aok-business.de - PRO Online,

2 Ein Verbesserungsvorschlag muss die Lösung eines bestimmten Problems aufzeigen. Bloße Kritik an bestehenden Umständen genügt nicht. Zu unterscheiden ist zwischen qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlägen i.s. des Arbeitnehmererfindungsgesetzes und einfachen Verbesserungsvorschlägen. Bei letzteren besteht rechtlich kein Unterschied zwischen technischen und nicht technischen Verbesserungsvorschlägen. Technische Verbesserungsvorschläge sind Neuerungen, die zwar nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, dem Arbeitgeber aber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht ( 20 ArbnErfG, s. auch Arbeitnehmererfindungen ). Erlangt der Arbeitgeber durch die Verbesserungsvorschläge des Arbeitnehmers keine Vorzugsstellung, existiert keine gesetzliche Regelung, aufgrund derer der Arbeitgeber zu einer besonderen Vergütung verpflichtet ist. Ein Vergütungsanspruch kann sich aber aus Einzelarbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ergeben. 2. Mitteilungspflicht Es besteht grundsätzliche keine Mitteilungspflicht über Verbesserungsvorschläge gegenüber dem Arbeitgeber. Diese Verpflichtung tritt nur dann ein, wenn der Verbesserungsvorschlag während der Dauer des Arbeitsverhältnisses entwickelt worden ist und dieser entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden ist, maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht oder dem vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Arbeitgebers zugeordnet ist. In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer Verbesserungsvorschläge erst seinem Arbeitgeber mitteilen, bevor er sie entweder einem Mitbewerber seines Arbeitgebers anbietet oder während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses selbst in einer Weise verwertet, die eine Konkurrenz für den Betrieb seines Arbeitgebers darstellt. Praxistipp: Verbesserungsvorschläge stehen als Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber zu. Will er die Motivation seiner Mitarbeiter erhalten oder fördern, sollte er im eigenen Interesse Regelungen treffen, mit denen er seine Mitarbeiter am Erfolg teilhaben lässt. Das kann in nicht mitbestimmten Betrieben durch eine arbeitsvertragliche Regelung passieren, in Betrieben mit Betriebsrat durch eine Betriebsvereinbarung. Der Arbeitgeber sollte dafür sorgen, dass auf allen hierarchischen Ebenen darauf geachtet wird, dass Verbesserungsvorschläge adäquat aufgenommen und belohnt werden. 3. Betriebsvereinbarungen Eine durch Betriebsvereinbarung auch bei der Belegschaftsvertretung abgesicherte Handhabung des betrieblichen Vorschlagswesens trägt u.a. dazu bei, die Innovationsreserven in der Belegschaft auszuschöpfen. 20 Abs. 2 ArbnErfG sieht ausdrücklich vor: "Im Übrigen bleibt die Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge der Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung überlassen." Zu den Grundsätzen, die in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden sollten, gehören die Organe, die Einzelheiten über die Einreichung von Vorschlägen und die vorbereitende Bearbeitung, die Eingangsbestätigung, Mitteilung an die Patentabteilung, Begutachtung der Vorschläge durch Fachabteilungen, Verfahren der Bewertungskommission, Verfahren bei der Prämienbemessung und -festsetzung, weiteres Verfahren nach Entscheidung der Bewertungskommission, Einspruchsrecht gegen Entscheidungen der Bewertungskommission. Eine das Vorschlagswesen regelnde Betriebsvereinbarung sollte alle vorgenannten Fragen klären, da nur so spätere Meinungsverschiedenheiten vermieden werden können. Bei der jeweiligen Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Vorschlagswesen müssen die Besonderheiten des jeweiligen Betriebes berücksichtigt werden. So besteht ein Unterschied, ob das Vorschlagswesen in einem produzierenden Betrieb oder einem Dienstleistungsunternehmen geregelt werden soll. In einem aok-business.de - PRO Online,

3 Großunternehmen oder Konzern kann es darüber hinaus zweckmäßig sein, nur eine Rahmenvereinbarung abzuschließen und auf entsprechende Anlagen oder Richtlinien zu verweisen. 4. Mitbestimmung des Betriebsrats Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitgeber zuvor ein betriebliches Vorschlagswesen eingeführt oder Mittel dafür bereitgestellt hat. Entscheidend ist, ob ein entsprechendes betriebliches Bedürfnis besteht. In diesen Fällen hat der Betriebsrat ein Initiativrecht, sobald eine allgemeine Regelung notwendig wird ( BAG, ABR 53/79 ). Dieses Bedürfnis ist zu bejahen, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit Verbesserungsvorschläge angenommen und verwertet hat. Was aber ganz wichtig ist: Der Betriebsrat entscheidet nicht bei der Frage mit, ob Verbesserungsvorschläge überhaupt vergütet werden sollen ( BAG, ABR 53/79 ). Das Mitbestimmungsrecht gemäß 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG bezieht sich auf alle nicht technischen Vorschläge von Arbeitnehmern, die diese außerhalb ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung freiwillig zur Vereinfachung, Erleichterung oder Sicherheit der betrieblichen Arbeit im Betrieb einreichen (s. dazu auch 20 Abs. 2 ArbnErfG, Arbeitnehmererfindungen ). Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die "allgemeinen Grundsätze", nicht auf alle das Vorschlagswesen betreffenden Entscheidungen. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, nach welchen Grundsätzen und Methoden die Prämie bemessen werden soll, bei der Ermittlung des Nutzens eines Verbesserungsvorschlages, über die Grundsätze für die Höhe und Art der Prämie, über die Verteilung einer Prämie bei Gruppenvorschlägen, hinsichtlich der Prämiengrundsätze und Bewertungsmaßstäbe, wie eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag bestimmt werden soll, deren Nutzen nicht zu ermitteln ist. Auch die Bestellung eines Erfinderberaters unterliegt dem Mitbestimmungsrecht. Dieser kann gemäß 21 Abs. 1 ArbnErfG nur durch Übereinkunft zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden. Eine rechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Erfinderberaters besteht allerdings nicht. Bei den technischen Verbesserungsvorschlägen ist zwischen qualifizierten technischen und einfachen technischen Vorschlägen zu unterscheiden. Bei qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlägen besteht kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Vergütung, da sie in 9, 12 ArbnErfG gesetzlich geregelt ist. Dem Mitbestimmungsrecht unterliegen jedoch alle anderen Fragen. Im Falle von einfachen technischen Verbesserungsvorschlägen kann die Regelung gem. 20 Abs. 2 ArbnErfG durch eine tarifvertragliche Regelung oder durch Betriebsvereinbarung erfolgen. Bei den technischen Verbesserungsvorschlägen besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Sie sind im ArbnErfG abschließend geregelt. Nicht vom Mitbestimmungsrecht gedeckt ist eine Bestimmung, wonach der Arbeitgeber auch für nicht verwertete Verbesserungsvorschläge eine Anerkennungsprämie zu zahlen hat. Gleichwohl finden solche Punkte in Betriebsvereinbarungen auf freiwilliger Basis häufig ihre Regelung. Die Entscheidung, in welcher Größenordnung finanzielle Mittel für Prämien zur Verfügung gestellt werden (Dotierungsrahmen), oder eine Regelung, nach der die Prämie einen bestimmten Prozentsatz des Nutzens des Verbesserungsvorschlages beträgt, fällt ebenfalls nicht unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ( BAG, ABR 53/79 ). Vom erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG ist eine Regelung nicht gedeckt, die dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung des jeweiligen Beauftragten für das betriebliche Vorschlagswesen einräumen soll. Ungeachtet dessen ist zu überlegen, ob dem Betriebsrat nicht auch hier ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt werden soll, da ein Vorschlagswesen ohne die notwendige Akzeptanz im Betrieb nur wenig Erfolg haben wird aok-business.de - PRO Online,

4 5. Rechtsstreitigkeiten Für Rechtsstreitigkeiten über Verbesserungsvorschläge sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig ( 2 Abs. 1 Nr. 3a i.v.m. dem Umkehrschluss aus 2 Abs. 2 ArbGG, zur Abgrenzung s. LAG Nürnberg, Ta 62/04 ). 6. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle sind in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet einige der interessantesten Entscheidungen der letzten Jahre zum Thema betriebliches Vorschlagswesen hinterlegt: 6.1 Auskunftsanspruch - 1 Kann ein Arbeitnehmer die für die Ermittlung und Durchsetzung seines Vergütungsanspruchs erforderlichen Daten nicht anders als durch eine Auskunft seines Arbeitgebers erhalten, hat er nach 259, 260, 242 BGB gegen seinen Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch über den jährlichen Nutzen seines Verbesserungsvorschlags ( LAG Hessen, /2 Sa 1130/00 ). 6.2 Auskunftsanspruch - 2 Der Arbeitnehmer hat nach 9 Abs. 1 ArbnErfG gegen den Arbeitgeber einen angemessenen Vergütungsanspruch, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. "Dem Arbeitnehmer stehen zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regelmäßig nicht zu" ( BGH, X ZR 137/07 - unter Aufgabe seiner Rechtsprechung in BGH, X ZR 127/99 - hier: Türrinnenverstärkungskonzept mit einem integralen Verstärkungssystem in der Automobilindustrie). 6.3 Bemessung der Vergütung "a) Zu den Einnahmen im Sinne von 42 Nr. 4 ArbEG gehören nicht nur Geldzahlungen, die dem Dienstherrn aufgrund der Verwertung der Erfindung zufließen, sondern auch alle sonstigen geldwerten Vorteile, die der Dienstherr infolge der Verwertung erlangt. b) Ein solcher Vorteil fließt dem Dienstherrn auch dann zu, wenn es ein Lizenznehmer auf eigene Kosten übernimmt, zu Gunsten des Dienstherrn ein Schutzrecht zu begründen, aufrechtzuerhalten oder zu verteidigen. c) Zur Bewertung dieses Vermögensvorteils kann in der Regel auf die Kosten abgestellt werden, die dem Lizenznehmer für die Anmeldung, Erteilung, Aufrechterhaltung oder Verteidigung des Schutzrechts entstanden sind" ( BGH, X ZR 59/12 ). 6.4 Bewertungsausschuss Die Betriebspartner können die Leistungsbestimmung mit einer Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen auch einem "Paritätischen Bewertungsausschuss" zuweisen. Entscheidet dieser Ausschuss mit Stimmenmehrheit, ist seine Entscheidung in entsprechender Anwendung der 317, 319 BGB nur darauf zu überprüfen, ob sie grob unbillig ist und ob Verstöße gegen die zugrunde liegenden Vorschriften begangen wurden. Wird ein Arbeitnehmer dann durch die Entscheidung des paritätischen Bewertungausschusses nachteilig betroffen, kann er im Fall grober Unbilligkeit der Entscheidung eine Gestaltungsklage auf Leistungsbestimmung nach 319 Abs. 1 Satz 2 BGB erheben" (BAG, AZR 431/13). 6.5 Bewertungskommission Haben Arbeitgeber und Betriebsrat eine paritätisch besetzte Kommission zur verbindlichen Bewertung von Verbesserungsvorschlägen eingesetzt, sind deren Feststellungen und Bewertungen gerichtlich nur eingeschränkt prüfbar. Das Ergebnis der Kommission ist nur auf offenbare Unrichtigkeit zu untersuchen. Verfahrensmäßig muss abgeklärt werden, ob die Feststellung grob unbillig zustande gekommen ist oder ob Verstöße gegen die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung das Ergebnis beeinflusst haben ( BAG, AZR 393/03 - mit dem Hinweis, dass das Gericht bei einem Verfahrensverstoß dann selbst aok-business.de - PRO Online,

5 prüfen kann, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung seines Verbesserungsvorschlags hat). 6.6 Einreicher Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass nur derjenige einen Anspruch auf Zahlung einer Prämie hat, der einen Verbesserungsvorschlag eingereicht hat, reicht die bloße Weiterleitung nicht aus, um einen Anspruch zu begründen - schon gar nicht, wenn die Urheberschaft des Verbesserungsvorschlags streitig ist ( LAG Rheinland-Pfalz, Sa 1051/04 ). 6.7 Lizenzvertrag "Bei Abschluss eines Lizenzvertrages über die unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung ist der Vergütungsanspruch des Erfinders - gegebenenfalls vorläufig - festzustellen oder festzusetzen. Kommt eine Feststellung nicht zustande und unterlässt der Arbeitgeber eine Festsetzung, kann der Erfinder auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Vergütung klagen. Der festzusetzende Vergütungsanspruch kann ausnahmsweise auf Null reduziert sein, wenn die vorbehaltlose Aufgabe des Nutzungsrechts durch den Lizenznehmer ohne Reduzierung der von ihm zu zahlenden Lizenzgebühren den Schluss zulässt, dass der Lizenznehmer der lizenzierten Erfindung keinen wirtschaftlichen Wert beigemessen hat. Muss sich der Arbeitgeber für die Aufgabe des Nutzungsrechts des Lizenznehmers Beschränkungen bei der zukünftigen Verwertung der Diensterfindung unterwerfen, kann dies gegen die Annahme sprechen, der Erfindung sei kein wirtschaftlicher Wert beigemessen worden" ( BGH, X ZR 102/06 - Leitsätze - zu 9, 12 ArbnErfG ). 6.8 Neuer Verbesserungsvorschlag Wird ein Verbesserungsvorschlag erneut eingereicht, nachdem die Prioritätsfrist eines früheren Einsenders gegenüber später eingereichten Verbesserungsvorschlägen anderer Einsender abgelaufen ist, so hat der Einsender Anspruch auf die volle Prämie, der den Verbesserungsvorschlag zuerst nach Ablauf der Prioritätsfrist des ersten Einsenders eingereicht hat ( LAG Baden-Württemberg, Sa 29/02 ). 6.9 Prämientatbestand Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass der Vorschlag Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands keine Prämie auslöst, muss ein Arbeitnehmer einen echten Verbesserungsvorschlag machen. Dafür reicht es nicht aus, dass der Vorschlag nur dem bereits existierenden, bloß noch nicht umgesetzten Arbeitsplan entspricht. Hier fehlt die Verbesserung ( BAG, AZR 23/03 ) Rechtsmissbrauch Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen eines technischen Verbesserungsvorschlags kann rechtmissbräuchlich sein, wenn dem Anspruchsberechtigten ein widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen ist. Bringt der Begünstigte beispielsweise über mehrere Jahre hinweg zum Ausdruck, dass die Lizenzeinnahmen von einer Firma ausschließlich zur Finanzierung von Personalkosten seiner Arbeitsgruppe verwendet werden sollen, kann er nicht auf einmal selbst Ansprüche für sich geltend machen. Weiter vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass keine Forderung mehr gestellt wird ( BAG, AZR 173/03 ) Wettbewerb Nimmt ein Einzelhandelsunternehmen mit einer von seinem angestellten Dekorateur gestalteten Schaufensterdekoration an einem von seinem Lieferanten veranstalteten Wettbewerb teil, hat der Angestellte keinen Anspruch auf Wertersatz oder Sondervergütung, wenn der Arbeitgeber einen Preis gewinnt. Es handelt sich hier weder um eine Arbeitnehmererfindung noch um einen technischen Verbesserungsvorschlag. Es sind auch keine Vergütungsansprüche aus 36 UrhG, 611, 612 BGB, 812 Abs. 1 BGB oder wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht zu erkennen ( BAG, AZR 669/95 ) aok-business.de - PRO Online,

Inhaltsübersicht. Arbeitnehmererfindungen

Inhaltsübersicht. Arbeitnehmererfindungen Arbeitnehmererfindungen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz 2.1 Anwendungsbereich 2.1.1 Persönlicher Anwendungsbereich 2.1.2 Sachlicher Anwendungsbereich 2.1.3 Zeitlicher

Mehr

Betriebsvereinbarung zum Thema Betriebliches Vorschlagswesen

Betriebsvereinbarung zum Thema Betriebliches Vorschlagswesen Betriebsvereinbarung zum Thema Betriebliches Vorschlagswesen Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird folgende Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen geschlossen:

Mehr

Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen Nachstehend wird die Neufassung der zum Gesetz über Arbeitnehmererfindungen abgedruckt. Die mit de r Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über

Mehr

9. Mittelbare Patentverletzung ( 10 PatG) 10. Arbeitnehmererfindungen

9. Mittelbare Patentverletzung ( 10 PatG) 10. Arbeitnehmererfindungen 9. Mittelbare Patentverletzung ( 10 PatG) Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, dürfen nicht an Dritte geliefert oder angeboten werden, wenn der Dritte weiß oder es offensichtlich

Mehr

Betriebsvereinbarung zum Thema Bewertung von Verbesserungsvorschlägen

Betriebsvereinbarung zum Thema Bewertung von Verbesserungsvorschlägen Betriebsvereinbarung zum Thema Bewertung von Verbesserungsvorschlägen Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen: 1 Geltungsbereich Die Vereinbarung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 2. Auflage... III Vorwort zur 1. Auflage... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Weiterführende Literatur...

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 2. Auflage... III Vorwort zur 1. Auflage... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Weiterführende Literatur... Vorwort zur 2. Auflage... III Vorwort zur 1. Auflage... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Weiterführende Literatur... XV I. Diensterfindung A. Begriff 1. Was versteht man unter einer Diensterfindung?...

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 2. Auflage Vorwort zur 1. Auflage Abkürzungsverzeichnis Weiterführende Literatur. I. Diensterfindung A.

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 2. Auflage Vorwort zur 1. Auflage Abkürzungsverzeichnis Weiterführende Literatur. I. Diensterfindung A. Vorwort zur 2. Auflage Vorwort zur 1. Auflage Abkürzungsverzeichnis Weiterführende Literatur III V XIII XV I. Diensterfindung A. Begriff 1. Was versteht man unter einer Diensterfindung? 1 2. Was ist der

Mehr

Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz

Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz, Frau Dipl.-Biologin, Projektmanagerin Transfer Folie: 1 Arbeitnehmererfinderrecht Interessenkonflikt Das Ergebnis der Arbeit gehört dem Arbeitgeber. Das Recht auf eine Erfindung

Mehr

Diensterfindungen Arbeitnehmererfindungen

Diensterfindungen Arbeitnehmererfindungen Platzhalter für Bild, Bild auf Titelfolie hinter das Logo einsetzen Diensterfindungen Arbeitnehmererfindungen David Kindt 1957 wurde das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (AEG) in Kraft gesetzt. Das

Mehr

Einführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG)

Einführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG) Einführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG) Praxisseminar Patente in der Forschung 20.11.2007, Universität Duisburg-Essen Dipl. Phys.-Ing. Rolf Klingelberger Patentanmeldungen in Deutschland

Mehr

Fair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice

Fair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice Fair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice Rechtliche Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats bei Arbeitszeitfragen Klaus Ulrich Mitbestimmung und Arbeitszeit Ein Pulverfass

Mehr

Kollektivrechtliche Fragen der Flexibilisierung des Arbeitsentgelts. Prof. Dr. Martina Benecke, Universität Augsburg

Kollektivrechtliche Fragen der Flexibilisierung des Arbeitsentgelts. Prof. Dr. Martina Benecke, Universität Augsburg Kollektivrechtliche Fragen der Flexibilisierung Prof. Dr. Martina Benecke, Universität Augsburg Begriffliches: Formen der Flexibilisierung Mittel und Wege der Entgeltflexibiliserung Individualarbeitsvertrag

Mehr

Inhaltsübersicht. Auskunftspflichten - Allgemeines

Inhaltsübersicht. Auskunftspflichten - Allgemeines Auskunftspflichten - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Begriff und Grundlagen 3. Immer berücksichtigen: Datenschutz 4. Rechtsfolgen der Nichterfüllung 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Betriebsrat

Mehr

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Ist der Beschluss des BAG vom 16.11.2005 auf den Bereich unseres MVG übertragbar? Jürgen Jendral (HMAV) Das BAG hat am 16.11.2005 ( 7 ABR 12/05

Mehr

S. Rz. Vorwort Abkürzungen Schrifttum

S. Rz. Vorwort Abkürzungen Schrifttum Vorwort Abkürzungen Schrifttum V XIII XXI Teil 1 Erläuterungen A. Einführung in das Recht der Arbeitnehmererfindung 3 1 I. Zielsetzung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) 3 1 II. Überblick

Mehr

GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ

GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ IMPRESSUM Herausgeber: Apley & Straube Partnerschaft Patentanwälte Schatzenberg 2 D 77871 Renchen Partnerschaftsregister 700047 PR Nr. 1 www.patus.org Tel: 07843 993730 Fax: 07843 994716 Redaktion: Dr.

Mehr

Arbeitnehmererfindungsrecht

Arbeitnehmererfindungsrecht Arbeitnehmererfindungsrecht einschließlich Verbesserungsvorschlagswesen von Dr. Kurt Bartenbach * ;^! ' ;?' Rechtsanwalt -..J und Dr. Franz-Eugen Volz HH Luchterhand Vorwort des Herausgebers Abkürzungen

Mehr

FORUM Leiharbeit und Werkverträge

FORUM Leiharbeit und Werkverträge EDEKA TAGUNG 2015 Eine Tagung für Mitglieder von Betriebsräten, Jugend- und Auszubildendenvertretungen der EDEKA-Gruppe FORUM Leiharbeit und Werkverträge Dr. Sérgio Fernandes Fortunato, Rechtsanwalt AfA

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zur Mitbestimmung des Betriebsrates

Aktuelle Rechtsprechung zur Mitbestimmung des Betriebsrates Aktuelle Rechtsprechung zur Mitbestimmung des Betriebsrates HSI-Tagung 26. Januar 2016 Frankfurt/Main Waldemar Reinfelder Richter am Bundesarbeitsgericht Themenüberblick Ordnung und Verhalten im Betrieb

Mehr

Wissensreihe gewerblicher Rechtsschutz. Teil 4: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Wissensreihe gewerblicher Rechtsschutz. Teil 4: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Wissensreihe gewerblicher Rechtsschutz Von Dipl.-Ing. Stefan Brinkmann, Düsseldorf Patentanwalt und Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft

Mehr

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI TK Lexikon Arbeitsrecht Direktionsrecht Direktionsrecht HI520823 Zusammenfassung LI1097783 Begriff Das Direktionsrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene

Mehr

Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick. Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung

Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick.  Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung www.boeckler.de Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Auf einen Blick Das Ausmaß des Leiharbeitnehmereinsatzes

Mehr

Waldemar Reinfelder. I. Allgemeines

Waldemar Reinfelder. I. Allgemeines Arbeitnehmererfindung und technische Verbesserungsvorschläge Anreize für technische Innovation zwischen gesetzlicher Regulierung und betrieblicher Autonomie* Waldemar Reinfelder I. Allgemeines... 1 II.

Mehr

Für die einvernehmliche Änderung einer betrieblichen Übung gibt es zwei Möglichkeiten:

Für die einvernehmliche Änderung einer betrieblichen Übung gibt es zwei Möglichkeiten: Betriebliche Übung - Änderung Inhaltsübersicht 1. Einvernehmliche Änderung 2. Widerruf und Änderungskündigung 3. Ablösende Betriebsvereinbarung 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Betriebsvereinbarung Information

Mehr

Inhaltsübersicht. Anrechnung von Berufsschulzeiten - Jugendliche

Inhaltsübersicht. Anrechnung von Berufsschulzeiten - Jugendliche Anrechnung von Berufsschulzeiten - Jugendliche Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Freistellung nach 9 Abs. 1 JArbSchG 3. Anrechnung nach 9 Abs. 2 JArbSchG 4. Arbeits- und Ausbildungszeit, auf die angerechnet

Mehr

Anwendungsbereich. Zielsetzung des ArbEG. ... aus Sicht der Arbeitnehmer. Meldepflicht

Anwendungsbereich. Zielsetzung des ArbEG. ... aus Sicht der Arbeitnehmer. Meldepflicht 51 Anwendungsbereich Nach 1 unterliegen diesem Gesetz Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten. Zielsetzung

Mehr

Patent- und Verwertungsrichtlinie der TU Clausthal Vom 3. November 2015

Patent- und Verwertungsrichtlinie der TU Clausthal Vom 3. November 2015 Verwaltungshandbuch Patent- und Verwertungsrichtlinie der TU Clausthal Vom 3. November 2015 Beschluss des Präsidiums der Technischen Universität Clausthal vom 3. November 2015 (Mitt. TUC 2015, Seite 453).

Mehr

Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates

Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Damiano Valgolio, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin, 19. September 2017 Handlungsmöglichkeiten des BR Initiativrecht

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Mitbestimmung

Inhaltsübersicht. Probezeit - Mitbestimmung Probezeit - Mitbestimmung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Überwachung der anzuwendenden Bestimmungen 3. Mitbestimmung bei der Einstellung zur Probe 4. Gestaltung des Arbeitsvertrags 5. Mitbestimmung

Mehr

Arbeitspapier 6: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten III

Arbeitspapier 6: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten III Arbeitspapier 6: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten III I. Mitbestimmungstatbestände im Bereich der materiellen Arbeitsbedingungen und beim Umweltschutz 1. Materielle Arbeitsbedingungen a) Allgemein:

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Einigungsstelle Ausgangsfall

Einigungsstelle Ausgangsfall Ausgangsfall Der Arbeitgeber möchte Juni 2014 jeden Mittwoch von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr für den Leiter der Abteilung Vertrieb, Herrn Müller, Überstunden anordnen. Der Betriebsrat lehnt dies ab. Er meint,

Mehr

Betriebsrätekonferenz. Arbeit sicher und fair

Betriebsrätekonferenz. Arbeit sicher und fair Betriebsrätekonferenz Arbeit sicher und fair Jochen Homburg IG Metall Vorstand Funktionsbereich Betriebs- u. Mitbestimmungspolitik Arbeitszeit ist zentraler Konfliktpunkt in den Betrieben Tägliche Arbeitszeit

Mehr

vom September in Mannheim

vom September in Mannheim Umsetzung des Betriebliches Eingliederungsmanagement und der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung gemäß Arbeitsschutzgesetz Rolle des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung vom 28. 30.

Mehr

Inhaltsübersicht. Versetzung - Arbeitsentgelt

Inhaltsübersicht. Versetzung - Arbeitsentgelt Versetzung - Arbeitsentgelt Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Änderung des Arbeitsentgelts 3. Änderung des Arbeitsbereichs 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Auslandszulage 4.2 Entgeltabsenkung 4.3 Geringwertigere

Mehr

Fall 13: Lösungshinweise (1)

Fall 13: Lösungshinweise (1) Fall 13: Lösungshinweise (1) I. Mitbestimmung bei der Freibier-Bestellung? BR ist zur Mitwirkung / Mitbestimmung je nach Vorliegen einer Kompetenznorm des BetrVG berechtigt und verpflichtet. Ungeschriebene

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015 Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015 Inhaltsverzeichnis 1. Gültigkeit der Bedingungen... 2 2. Allgemeine Pflichten

Mehr

Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen

Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen Hamburg, 31. Mai 2013 Oliver Schmidt-Eicher, Verden, FA für Arbeitsrecht, FA für Sozialrecht, Kanzlei@ra-schmidt-eicher.de 96

Mehr

Inhaltsübersicht. Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch

Inhaltsübersicht. Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Grundlage 3. Anwendung des 102 Abs. 3 BetrVG auf Änderungskündigungen 3.1 1. Fall: Annahme des Änderungsangebots

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigungsfristen - Berechnung

Inhaltsübersicht. Kündigungsfristen - Berechnung Kündigungsfristen - Berechnung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Fristbeginn 3. Fristende 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Falscher Beendigungszeitpunkt 4.2 Klagefrist 4.3 Spätschicht 4.4 Starre Fristen 4.5

Mehr

Dienstvereinbarung über das Betriebliche Vorschlagswesen (BVW) an der Fachhochschule Albstadt-Sigmaringen

Dienstvereinbarung über das Betriebliche Vorschlagswesen (BVW) an der Fachhochschule Albstadt-Sigmaringen Dienstvereinbarung über das Betriebliche Vorschlagswesen (BVW) an der Fachhochschule Albstadt-Sigmaringen 1/5 ka/15.05.03 Zwischen der Fachhochschule Albstadt-Sigmaringen (FHAS), vertreten durch das Rektorat

Mehr

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs

Mehr

20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte

20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte 20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte 29.02.2012 Ausgangslage (1) Das Arbeitsrecht ist wie kein anderes Rechtsgebiet von Schwellenwerten geprägt, an deren Erreichen,

Mehr

Inhalt. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Inhalt. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Inhalt Peter Bopp / Cornelia Bopp: I. Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten 9 Dr. Lothar Beseler: II. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten ( 87 Abs.

Mehr

Carespektive Infos. Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung

Carespektive Infos. Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung Carespektive Infos Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung In Betrieben mit Betriebsräten ( 1 Abs. 1 BetrVG) haben die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich METALL NRW, Verband der Metall - und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v., Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v., Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.v., Verband

Mehr

Abschlussarbeiten im Betrieb. Mittwoch,

Abschlussarbeiten im Betrieb. Mittwoch, Abschlussarbeiten im Betrieb Mittwoch, 15.06.2016 1 Wenn jemand dir sagt, er sei durch harte Arbeit reich geworden, frag ihn, durch wessen Arbeit. Unbekannt Dienst du dem Herrscher, so denke in erster

Mehr

BAG, Beschluß vom ABR 33/ 88

BAG, Beschluß vom ABR 33/ 88 BAG, Beschluß vom 27.06.1989-1 ABR 33/ 88 Mitbestimmung bei Schichtwechsel Leitsatz: Wird in einem Betrieb im Schichtbetrieb gearbeitet, so unterliegt auch die Regelung der Frage, ob und unter welchen

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

Die Vergütung des vorläufigen Verwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters Praxistipps und Ideen zu einem neuen Vergütungsrecht

Die Vergütung des vorläufigen Verwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters Praxistipps und Ideen zu einem neuen Vergütungsrecht Die Vergütung des vorläufigen Verwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Praxistipps und Ideen zu einem neuen Vergütungsrecht 1 Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters 2 1 Regelvergütung des vorläufigen

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzklage - Änderungskündigung

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzklage - Änderungskündigung Kündigungsschutzklage - Änderungskündigung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Rechtliche Voraussetzungen 2.1 Positive Voraussetzungen 2.2 Negative Voraussetzungen 3. Rechtsprechungs-ABC 3.1 Auflösungsantrag

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern. 14. April 2011, Dortmund

Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern. 14. April 2011, Dortmund Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern 14. April 2011, Dortmund Kurzer Überblick die Akteure... Leiharbeit und Betriebsverfassung Handlungsmöglichkeiten der

Mehr

9. Tübinger Arbeitsrechtstag Vertragsgestaltungskompetenz des Betriebsrats durch ablösende Betriebsvereinbarung?

9. Tübinger Arbeitsrechtstag Vertragsgestaltungskompetenz des Betriebsrats durch ablösende Betriebsvereinbarung? 9. Tübinger Arbeitsrechtstag Vertragsgestaltungskompetenz des Betriebsrats durch ablösende Betriebsvereinbarung? RA Dr. Andreas Chmel (Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart) Verhältnis zwischen Arbeitgeber

Mehr

Quelle: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Quelle: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: ArbnErfG Ausfertigungsdatum: 25.07.1957 Textnachweis ab: 01.10.1968 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1957, 756 FNA: FNA 422-1, Bundesgesetzblatt Teil III

Mehr

ARBEITNEHMERERFINDERRECHT

ARBEITNEHMERERFINDERRECHT Dr. Enno Cöster Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Dipl.-Ing. (FH) Christian Heitzer Rechtsanwalt Ar b e i t n e h m e r e r f i n d e r v e r g ü t u n g Einleitung Die Praxis

Mehr

Rechte des Betriebsrates bei der beruflichen Bildung gem. 96, 97, 98 BetrVG

Rechte des Betriebsrates bei der beruflichen Bildung gem. 96, 97, 98 BetrVG Rechte des Betriebsrates bei der beruflichen Bildung gem. 96, 97, 98 BetrVG 1. Dezember 2010 Larissa Wocken Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 19, 20095 Tel: 040 30 96 51 14,

Mehr

Inhaltsübersicht. Heimarbeit - Beschäftigte

Inhaltsübersicht. Heimarbeit - Beschäftigte Heimarbeit - Beschäftigte Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. In Heimarbeit Beschäftigte 2.1 Heimarbeiter, 2 Abs. 1 HAG 2.2 Hausgewerbetreibende, 2 Abs. 2 HAG 3. Gewerbetreibende, Zwischenmeister, Non-Profit-Unternehmen

Mehr

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX Das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX 16.06.2016 Sabine Ritterbusch 1 - rechtliche Rahmenbedingungen - 84 Abs. 2 S.1 SGB IX: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als

Mehr

Inhaltsübersicht. Freistellung - Rosenmontag

Inhaltsübersicht. Freistellung - Rosenmontag Freistellung - Rosenmontag Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Geregelte Freistellungsansprüche 3. Nicht geregelte Freistellungsansprüche 4. Mitbestimmung 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Betriebliche Übung -

Mehr

Quelle: Publikationsform: gekürzter Auszug. 20 ArbEG, 22 ArbEG, 40 ArbEG

Quelle: Publikationsform: gekürzter Auszug. 20 ArbEG, 22 ArbEG, 40 ArbEG Instanz: Schiedsstelle nach 28 ArbEG Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt Datum: 27.02.2013 Aktenzeichen: Arb.Erf. 20/10 Dokumenttyp: Beschluss und Einigungsvorschlag Publikationsform: gekürzter Auszug

Mehr

Konflikt um eine Eingruppierung

Konflikt um eine Eingruppierung Konflikt um eine Eingruppierung 1 HANDLUNGS- MÖGLICHKEITEN DES BETRIEBSRATES Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v. 22.10.2014 Gründe für Ein- oder Umgruppierung 2 Neueinstellung

Mehr

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Mit Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes festgestellt: Art.

Mehr

LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN PATENTRECHT (OHLY) SEITE 37

LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN PATENTRECHT (OHLY) SEITE 37 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN PATENTRECHT (OHLY) SEITE 37 III. Inhaberschaft Lit.: Kraßer, 19-21; Götting, 15 18 a) Das Erfinderrecht und sein Schutz Erfinderprinzip und first-to-file -System

Mehr

Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente

Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente die X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Y. - Arbeitgeberin - Betriebsrat der X-GmbH, vertreten durch deren Vorsitzende Frau Z. - Betriebsrat

Mehr

Inhaltsübersicht. Mitbestimmung - Betrieb

Inhaltsübersicht. Mitbestimmung - Betrieb Mitbestimmung - Betrieb Inhaltsübersicht 1. Soziale Mitbestimmung 1.1 Ordnung des Betriebes gem. 87 Abs. 1 BetrVG 1.2 Tägliche Arbeitszeit gem. 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG 1.3 Veränderung der betriebsüblichen

Mehr

Die Rolle der Interessenvertretungen im BEM -

Die Rolle der Interessenvertretungen im BEM - Die Rolle der Interessenvertretungen im BEM - Möglichkeiten und Grenzen der Mitbestimmung Fachtag und Auszeichnung zum BEM 07.12.2016 Beratungsstelle handicap Jannike Uhl BEM-Team Wichtiger Einflussfaktor

Mehr

Was haben Betriebsräte mit Ressourceneffizienz zu tun?

Was haben Betriebsräte mit Ressourceneffizienz zu tun? Informationen für Betriebsräte Was haben Betriebsräte mit Ressourceneffizienz zu tun? Referentin Isabel Eder, Abteilung Betriebsverfassung 2013 IG BCE 24. September 2013 Analyse der Ausgangssituation Welche

Mehr

Arbeitsvertrag mit Tarifbindung

Arbeitsvertrag mit Tarifbindung Arbeitsvertrag mit Tarifbindung Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Verband der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.v. Stuttgart einerseits und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH STAND Neue AEBs ab 01.04.2015: http://www.tennet.eu/de/ueber-tennet/einkaufspolitik.html Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH 1. Allgemeines

Mehr

Entgeltmitbestimmung und betriebliche Vergütungsordnung

Entgeltmitbestimmung und betriebliche Vergütungsordnung Prof. Dr. Hermann Reichold, Universität Tübingen Entgeltmitbestimmung und betriebliche 5. Tübinger Arbeitsrechtstag zum Thema Starr, flexibel, Mindestlohn? Aktuelle s-und Rechtsfragen des Arbeitsentgelts

Mehr

Inhaltsübersicht. Entgeltfortzahlung - Unabdingbarkeit

Inhaltsübersicht. Entgeltfortzahlung - Unabdingbarkeit Entgeltfortzahlung - Unabdingbarkeit Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Normadressat 3. Verbotene Arten von Vereinbarungen 4. Folgen eines Verstoßes 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Arbeitszeit 5.2 Arbeitszeitkonto

Mehr

Zielvereinbarung - Mitbestimmung im Sinne des 87 (1) Nr. 1 BetrVG

Zielvereinbarung - Mitbestimmung im Sinne des 87 (1) Nr. 1 BetrVG Zielvereinbarung - Mitbestimmung im Sinne des 87 (1) Nr. 1 BetrVG Nach 87 (1) Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht.

Mehr

-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt.

-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt. -2- Tatbestand Dar Kläger beantragt die Feststellung dass die Versetzung aus März 2007 unwirksam ist, und die Beklagte verurteilt wird, ihn auf einer nach Entgeltstufe 11 bewerteten Facharbeiterstelle

Mehr

Inhaltsübersicht. Praktikum - Kündigung

Inhaltsübersicht. Praktikum - Kündigung Praktikum - Kündigung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Regelung 3. Tarifliche Regelung 4. Vertragliche Regelung 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Anrechnung auf die Probezeit - 1 5.2 Anrechnung

Mehr

Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III

Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (dritter Teil) 1. Inhalte und Grenzen des freiwilligen Sozialplans BAG vom 08.12.1976, AP

Mehr

Die Vergutungsanspruche der Arbeitnehmerurheber im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und neuem Urheberrecht

Die Vergutungsanspruche der Arbeitnehmerurheber im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und neuem Urheberrecht Meike Kuckuk Die Vergutungsanspruche der Arbeitnehmerurheber im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und neuem Urheberrecht PETER LANG Europaischer Verlag der Wissenschatten Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel:

Mehr

Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen,

Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, Stahl Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom 14. November 2001 Zwischen dem und der Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, wird folgender Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Mehr

BAG 17. Juni ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4

BAG 17. Juni ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4 Mitbestimmung bei Umgruppierung BAG 17. Juni 2008-1 ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4 Orientierungssatz Eine nach 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung liegt auch

Mehr

Inhaltsübersicht. Anrechnung von Berufsschulzeiten - Allgemeines

Inhaltsübersicht. Anrechnung von Berufsschulzeiten - Allgemeines Anrechnung von Berufsschulzeiten - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz 3. Berufsschulpflicht (am Beispiel NRW) 4. Mitbestimmung 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Ausbilderpflichten 5.2 Betriebsvereinbarung

Mehr

8 Rationalisierungsschutzvertrag

8 Rationalisierungsschutzvertrag 8 Rationalisierungsschutzvertrag TARIFVERTRAG ZUR ABWENDUNG SOZIALER HÄRTEN BEI RATIONALISIERUNGSMAßNAHMEN (Rationalisierungsschutzvertrag) Die Nutzung der technischen Entwicklung und der Rationalisierung

Mehr

4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit

4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit TK Lexikon Gesundheit im Betrieb Arbeitsunfähigkeit 4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit 4.1 Anzeige beim Arbeitgeber HI3486230 HI3486231 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber

Mehr

Richtlinien über das Vorschlagswesen bei der Stadtverwaltung Zierenberg

Richtlinien über das Vorschlagswesen bei der Stadtverwaltung Zierenberg vorschla.doc Richtlinien über das Vorschlagswesen bei der Stadtverwaltung Zierenberg 1. Zweck des Vorschlagswesens (1) Das Vorschlagswesen ist eine ständige Einrichtung innerhalb der Stadtverwaltung Zierenberg

Mehr

2. Grundkündigungsfrist und verlängerte Kündigungsfristen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu neun Jahren

2. Grundkündigungsfrist und verlängerte Kündigungsfristen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu neun Jahren Kündigungsfristen 2017 Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundkündigungsfrist und verlängerte Kündigungsfristen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu neun Jahren 3. Verlängerte Kündigungsfristen bei

Mehr

Georg-August-Universität Göttingen. Ideenmanagement: Das Betriebliche Vorschlagswesen (BVW)

Georg-August-Universität Göttingen. Ideenmanagement: Das Betriebliche Vorschlagswesen (BVW) Ideenmanagement: Das Betriebliche Vorschlagswesen (BVW) Was ist was? Das Ideenmanagement umfasst die Ermittlung, die Sammlung und die Auswahl geeigneter Ideen für Verbesserungen und Neuerungen Das Betriebliche

Mehr

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung E Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung BAG vom 31.8.2005-5 AZR 545/04 - in NZA 2006 Heft 6 Seite 324-329 (zu einseitigen BAG vom 28.9.2005-5 AZR 52/05 - in NZA 2006 Heft

Mehr

Arbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler

Arbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.v. XXVII. Kölner Symposium am 14. November 2015 In den folgenden Texten wird der besseren Übersichtlichkeit wegen regelmäßig nur eine Geschlechtsform

Mehr

Gesamt-, Konzern- und Europäischer Betriebsrat

Gesamt-, Konzern- und Europäischer Betriebsrat Arbeitshilfen für Betriebsräte Marcus Schwarzbach Antworten für die Praxis Gesamt-, Konzern- und Europäischer Betriebsrat Grundbegriffe und Abgrenzung Rechte und Pflichten Verhältnis zum örtlichen Betriebsrat

Mehr

Dr. Andreas Priebe Mitbestimmung bei Ethik-Richtlinien. Auf einen Blick. April 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung

Dr. Andreas Priebe Mitbestimmung bei Ethik-Richtlinien. Auf einen Blick.  April 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung www.boeckler.de April 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Mitbestimmung bei Ethik-Richtlinien Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Auf einen Blick Der Betriebsrat hat mitzubestimmen,

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Urlaub

Inhaltsübersicht. Probezeit - Urlaub Probezeit - Urlaub Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Entstehen von Urlaubsansprüchen 3. Übertragung und Abgeltung von Urlaubsansprüchen 4. Minderung von Urlaubsansprüchen 5. Wegfall von Urlaubsansprüchen

Mehr

VERSCHWIEGENHEITSVERPFLICHTUNG von Angestellten, Lehrlingen und sonstigen Mitarbeitern bei Rechtsanwälten

VERSCHWIEGENHEITSVERPFLICHTUNG von Angestellten, Lehrlingen und sonstigen Mitarbeitern bei Rechtsanwälten VERSCHWIEGENHEITSVERPFLICHTUNG von Angestellten, Lehrlingen und sonstigen Mitarbeitern bei Rechtsanwälten Ich bin heute von meinem Dienstgeber über den Umfang meiner Verschwiegenheitspflicht belehrt worden.

Mehr