Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Hausarbeit (Sachverhalt)

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1 Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Hausarbeit (Sachverhalt) Aufgabe 1 R ist Verleger und Redakteur der monatlich erscheinenden Zeitschrift Aktuell in Heidelberg. Dieser ist stets eine CD-ROM beigefügt, die zusätzliche Berichte zu einem bestimmten Themenkreis enthält. Auf der Januar-CD-ROM ist ein Bericht des R mit dem Titel Ermittlungen im eigenen Kreis der Staatsanwaltschaft Heidelberg Wird sie ihrer Aufgabe als Ermittlungsbehörde überhaupt noch gerecht? zu finden. Der Artikel enthält Informationen über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegenüber einer Vielzahl von Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft (StA) Heidelberg wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung. Anlass für die internen Ermittlungen gaben auffallend häufige Einstellungen von Verfahren durch immer dieselben Staatsanwälte. R führt eine Zahl von im Jahr 2015 angezeigten Straftaten an und wie viele davon durch die Staatsanwaltschaft wieder eingestellt wurden. Der Bericht geht von 78 Anzeigen und 42 Einstellungen in den besagten Jahren aus. Am Ende zitiert R einen Ausschnitt einer offiziellen Rede des Oberstaatsanwalts O anlässlich eines Dienstjubiläums eines Kollegen. Hier lobt O die gewissenhafte Arbeit der Staatsanwaltschaft, die dazu beitrage, dass Heidelberg zu einer sichereren Stadt werde. R schloss seinen Bericht mit dem Satz, wenn O diese Aussage tatsächlich ernst meint, solle er im Hinblick auf die aktuellen Ereignisse lieber einmal einen Arzt aufsuchen. Die StA Heidelberg fordert R daraufhin auf, eine auf 11 I LPresseG Baden-Württemberg gestützte Gegendarstellung zu veröffentlichen. Diese solle unter der Überschrift Gegendarstellung der StA Heidelberg klarstellen, dass zwischen den häufigen Einstellungen der Ermittlungsverfahren und den laufenden internen Ermittlungsverfahren kein Zusammenhang bestehe. Nachdem R die Veröffentlichung der Gegendarstellung verweigert, stellt die StA beim Landgericht Heidelberg (LG) einen Antrag, den R als Verleger im Wege einer einstweiligen Verfügung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu verpflichten. Die StA macht geltend, die Voraussetzungen des 11 I LPresseG seien erfüllt, denn es handle sich um eine Tatsachenbehauptung, die die Rechtsposition der Staatsanwaltschaft betreffe. Die Vorschrift gewähre auch öffentlichen Stellen einen Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung. R ist hingegen der Ansicht, dass einer Behörde nicht ohne weiteres die Möglichkeit zur Gegendarstellung gegeben werden könne. Andernfalls werde der Prozess der öffentlichen Meinungsbildung durch staatliche Interventionen wesentlich beeinträchtigt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung macht die StA geltend, dass die im Bericht des R angegebenen Zahlen nicht korrekt seien. Der Bericht führt insgesamt 78 Anzeigen und 42 Einstellungen in den besagten Jahren an, tatsächlich seien es jedoch - was zutrifft - nur 61 Anzeigen und 29 Einstellungen gewesen. Der Artikel des R beruhe demnach auf nicht hinreichend belegten und recherchierten Informationen und vermittle ein falsches Bild von der Behörde. Im Interesse der Integrität und Funktionsfähigkeit der Staatsanwaltschaft sei ein berechtigtes Interesse im Sinne des 11 II LPresseG zu bejahen. Das Gericht macht in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass die Interessenabwägung im Rahmen des 11 II LPresseG aufgrund der Veröffentlichung von unzutreffenden Tatsachen durch R zugunsten der StA ausfallen werde. R hört von den nicht zutreffenden Zahlenangaben das erste Mal in der mündlichen Verhandlung und gibt zu Protokoll, dass er für eine Stellungnahme ausreichend Zeit für Nachforschungen benötige. R stellt deswegen nach 283 ZPO einen Antrag auf Erlass einer 1

2 Schriftsatzfrist, der durch das Gericht jedoch ohne Begründung abgelehnt wird. Auch eine Vertagung nimmt das Gericht nicht vor. Das LG gibt dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zugunsten der StA statt und verpflichtet R, entsprechend 11 III LPresseG die Gegendarstellung der StA auf der nächstfolgenden CD-Rom zu veröffentlichen. Es führt aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des 11 I LPresseG erfüllt seien. Dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend gälten für Privatpersonen und öffentliche Stellen die gleichen Voraussetzungen. Aufgrund der falschen Angaben des R habe die StA ein berechtigtes Interesse im Sinne des 11 II LPresseG an der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, um das öffentliche Ansehen und die Funktionsfähigkeit der StA zu wahren. Dieses Interesse überwiege gegenüber der Pressefreiheit des R. R hält die Entscheidung des LG für nicht richtig und legt gegen das Urteil Berufung beim zuständigen Oberlandesgericht (OLG) ein. Er ist der Auffassung, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung geeignet sei, ihn in seiner Pressefreiheit zu verletzen. Die StA sei nicht grundrechtsfähig, sodass deren Rechtsposition hinter der Pressefreiheit zurücktreten müsse. Es könne doch nicht sein, dass eine staatliche Stelle bei jeder kritischen Äußerung ohne weiteres eine Gegendarstellung verlangen könne. Damit werde die öffentliche Meinungsbildung als Wesen eines demokratischen Gemeinwesens zunichtegemacht. Dem Artikel könne zumindest die Botschaft entnommen werden, dass das Verhältnis zwischen Anzeigen und Einstellungen auffallend hoch sei, womit er zur Meinungsbildung der Bürger beitrage. Mit der einstweiligen Verfügung würden zudem negative Folgen an seine in dem Artikel geäußerte Kritik an der Behörde geknüpft, sodass er (R) auch in seiner Meinungsfreiheit verletzt sei. Zumindest die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer fremden Gegenauffassung verletzte seine Meinungsfreiheit. Das Verfahren vor dem Landgericht sei zudem fehlerhaft gewesen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu den inhaltlichen Fehlern des Berichts zu äußern, sodass sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt sei. Die Berufung des R hat jedoch keinen Erfolg. Das OLG erkennt zwar, dass R sich vor dem LG nicht zu den falschen Zahlen äußern konnte und gewährt R daher die Möglichkeit, zu allen aufgeworfenen Fragen in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Stellung zu nehmen. Allerdings hält es das Vorbringen des R für nicht entscheidungserheblich und weist die Berufung zurück. R hält an seiner Auffassung fest und entschließt sich daher dazu, Individualverfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg (VerfGH) gegen das Urteil des OLG zu erheben. Die StA hält die Verfassungsbeschwerde des R hingegen für unbegründet. Eine Verletzung der Meinungsfreiheit könne neben einer Verletzung der Pressefreiheit nicht geltend gemacht werde. Eine Überprüfung des Rechts auf rechtliches Gehör durch den VerfGH sei nicht möglich, denn der Verfahrensfehler ergebe sich aus 283 ZPO und damit formellem Bundesrecht. Dieses könne schon wegen Art. 31 GG nicht Prüfungsmaßstab des VerfGH sein. Schließlich habe das OLG das Vorbringen des R ausreichend berücksichtigt, sodass ein Verfahrensfehler jedenfalls hierdurch geheilt worden sei. Aufgabe 1: Prüfen Sie die Erfolgsaussichten der Landesverfassungsbeschwerde des R. Bearbeitervermerk: Die Voraussetzungen des 11 I LPresseG sind gegeben. Der Rechtsweg gegen die Entscheidung des OLG ist erschöpft, da eine Revision nach 542 II 1 ZPO nicht statthaft ist. Außerprozessuale Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen nicht. Gehen Sie davon aus, dass das LG dem Antrag auf Schriftsatznachlass des R gem. 283 ZPO hätte stattgeben müssen. Aus dem LPresseG ist für die Lösung des Falles lediglich 11 heranzuziehen: 2

3 11 LPresseG (1) 1 Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. 2 Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist. (2) 1 Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder bei Anzeigen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen. 2 Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. 3 Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. 4 Sie bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. 5 Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht. (3) 1 Die Gegendarstellung muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. 2 Der Abdruck ist kostenfrei. 3 Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken. (4) 1 Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2 Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. 3 Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. 4 Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. 5 Ein Hauptverfahren findet nicht statt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte. 3

4 Aufgabe 2 Anlässlich des abschließenden Satzes des Berichts des R (siehe Aufgabe 1) wird dieser durch das Amtsgericht Heidelberg (AG) wegen Beleidigung nach 185 StGB verurteilt. Begründet wird dies damit, dass die Aussage, O solle zum Arzt gehen impliziere, dieser sei geistig krank. Sie sei deshalb geeignet, O in seiner persönlichen Ehre zu verletzen. Das eingelegte Rechtsmittel des R zum Landgericht Heidelberg (LG) hat keinen Erfolg. R empfindet die Verurteilung wegen Beleidigung als Krönung seiner Grundrechtsverletzungen durch den Staat und erhebt daher hiergegen ebenfalls Verfassungsbeschwerde vor dem VerfGH Baden-Württemberg (VerfGH). Der Ausdruck zum Arzt gehen müsse nicht zwingend eine Geisteskrankheit des O implizieren. Er könne auch ausdrücken, für wie abwegig R die Aussage des O halte. Das Land Baden-Württemberg hält die Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht für erfolgsversprechend, weil dem VerfGH bei der Anwendung von Bundesrecht ein Prüfungsrecht verwehrt sei. Außerdem fehle es an einer Grundrechtsverletzung des R. Aufgabe 2: Ist die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des LG Heidelberg wegen Beleidigung begründet? 4

5 Aufgabe 3 S ist Rechtsanwalt. Seine Kanzlei ist in einer Einzimmer-Wohnung eines Mehrfamilienhauses in Heidelberg untergebracht. S selbst wohnt nicht dort. Seine Mandanten müssen für Termine an der Haustüre klingeln. In Baden-Württemberg wird folgende neue Vorschrift in das PolG aufgenommen: 31a PolG Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (1) Die Polizei kann eine akustische oder optische Wohnraumüberwachung zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, vornehmen, wenn es sich um einen nach 6 und 7 Verantwortlichen handelt oder die Voraussetzungen des 9 über die dort genannten Personen erfüllt sind. (2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Entscheidung. Nachdem die Vorschrift in Kraft getreten ist führt die Polizei ohne Einholung einer richterlichen Entscheidung eine optische Überwachung der Kanzleiräume des S durch, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass S plant, gesundheitsschädliche Stoffe durch das Abwassersystem der Wohnung zu entsorgen und dadurch in Kauf nimmt, die Trinkwasserqualität erheblich zu beeinträchtigen. Das Vorhaben soll nach Kenntnis der Polizei erst nach geraumer Zeit stattfinden, sodass Gefahr im Verzug nicht vorliegt. Als S von der Überwachung seiner Kanzlei durch Zufall erfährt ist er empört. Er ist der Ansicht, dass die Polizei auf der Grundlage des 31a II PolG eine vorherige richterliche Entscheidung über die optische Wohnraumüberwachung hätte einholen müssen. Der von S begehrte Rechtsschutz gegen die Maßnahme der Polizei wird jedoch von den angerufenen Gerichten als unbegründet abgewiesen. Ein Verhalten innerhalb der Geschäftsräume sei weniger schutzwürdig als in der Wohnung. Die Überwachung der Kanzleiräume hätte daher ohne Beachtung der strengen Voraussetzungen des 31a PolG und damit ohne richterlichen Entscheidung durchgeführt werden können. Als Rechtsgrundlage für die Überwachung seien 22 II, I Nr. 2, 20 II PolG ausreichend. Nach Erschöpfung des Rechtswegs erhebt S Individualverfassungsbeschwerde vor dem VerfGH Baden-Württemberg (VerfGH). Dieser hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Er führt aus, dass der Begriff Wohnraum durch die Fachgerichte verfassungskonform auszulegen sei. Allerdings ist er der Ansicht, dass entgegen der Auffassung des BVerfG Geschäftsräume weniger bedeutend für die Entfaltung der Persönlichkeit seien und keinen absolut geschützten Rückzugsort darstellten. Deshalb seien an die Überwachung des Geschäftsraums weniger strenge Anforderungen zu stellen als an eine Überwachung von Wohnraum. Die Auslegung der Vorschrift durch die Fachgerichte sei aus diesem Grund nicht zu beanstanden. S ist erneut empört. Es entspreche doch der anerkannten Rechtsprechung des BVerfG, dass Geschäftsräume schon allein vor dem Hintergrund der Bedeutung des Art. 12 I GG in gleichem Maße schutzwürdig seien wie Wohnraum. Sogar die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 I EMRK gehe dahin, Geschäftsräume unter den Begriff der Wohnung zu fassen. Die Entscheidung des VerfGH verletze ihn daher in seinem Grundrecht aus Art. 13 I GG. Jedenfalls würde dem VerfGH bei einer bewussten Abweichung von der Rechtsprechung des BVerfG eine Vorlagepflicht nach Art. 100 III GG zukommen. Da eine Vorlage aber unterblieben ist, habe der VerfGH Art. 101 I 2 GG verletzt. S will sich daher mit dem Urteil des VerfGH nicht zufriedengeben und überlegt, ob er ein Verfahren vor dem BVerfG anstreben kann und ob dieses erfolgreich wäre. Aufgabe 3: Helfen Sie S und stellen Sie dar, welche prozessuale Möglichkeit S hat und ob diese begründet wäre. Eine Zulässigkeitsprüfung ist nicht erforderlich. 5

6 Bearbeitervermerk: Das Verhalten des S begründet eine dringende Gefahr im Sinne des 31a I PolG. S ist Störer i.s.d. 6 PolG. Hinweise für die Bearbeitung: 1. Es ist in einem umfassenden Rechtsgutachten auf alle aufgeworfenen Rechsfragen ggf. hilfsgutachterlich einzugehen. Von der Verfassungsmäßigkeit der 11 LPresseG, 185 StGB, 31a PolG ist auszugehen. 2. Der Bearbeitung ist die Rechtslage am 10. Februar 2017 zugrunde zu legen. Spätere Rechtsänderungen bleiben unberücksichtigt. 3. Die Hausarbeit besteht aus Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis, dem Rechtsgutachten (einschließlich Fußnoten) und einer eigenhändig zu unterzeichnenden Erklärung, dass Sie die Hausarbeit selbständig und ohne andere als die angegebenen Hilfsmittel angefertigt haben. Der Sachverhalt ist der Hausarbeit nicht beizufügen. 4. Das Rechtsgutachten (einschließlich Fußnoten) darf einen Umfang von 20 Seiten nicht überschreiten (Deckblatt, Verzeichnisse und Selbständigkeitserklärung nicht mitgerechnet). Dabei sind die folgenden Vorgaben zwingend einzuhalten: Schriftart Times New Roman / Schriftgröße Haupttext 12 pt / Fußnotenschriftgröße 10 pt / Zeilenabstand des Haupttextes: 1,5 / Zeilenabstand der Fußnoten: 1 / Rand oben, unten und links 2 cm / Rand rechts 4 cm / Zeichenabstand und Buchstabenskalierung dürfen nicht verändert werden. Abweichungen können zu Punktabzug bis hin zum Nichtbestehen führen. 5. Die Arbeit ist exakt textidentisch in gedruckter und elektronischer Form einzureichen. Die gedruckte Fassung ist zu Beginn der ersten Übungsstunde am Mittwoch, 19. April 2017, 11 Uhr, NUni HS 13, abzugeben. Alternativ ist die Zusendung per Post (Poststempel vom 17. April 2017 oder einem früheren Datum) an die Juristische Fakultät der, Herrn Prof. Dr. Wolfgang Kahl, Friedrich-Ebert-Anlage 6-10, Heidelberg, gestattet. 6. Die elektronische Fassung ist als Word- oder PDF-Datei über das Internet einzureichen. Die Datei ist dazu bis zum 19. April 2017, Uhr, über das Internetportal zu übermitteln. Der Code lautet: ORKahl Hausarbeiten, die ganz oder teilweise aus Plagiaten bestehen, werden mit 0 Punkten bewertet. 8. Wird zwischen zwei oder mehr Hausarbeiten eine vollständige oder nicht nur völlig unerhebliche teilweise Identität (Text, Fußnoten, Aufbau, Schwerpunkte, etc.) festgestellt, so werden diese Arbeiten mit 0 Punkten bewertet. 9. Für die Übung ist eine elektronische Anmeldung über die Belegfunktion des LSF-Systems, dort unter Belegfunktion (nicht: Anmeldung zu einer Prüfung ), bis spätestens Mittwoch, 19. April 2017, 11 Uhr erforderlich. Dies gilt auch für Studierende, die nur die Hausarbeit nachschreiben müssen. Die Belegfunktion ist ab Anfang April freigeschaltet. 6

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