Integration durch Bildung
|
|
- Benedict Holger Weiss
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Integration durch Bildung Verwaltungsgespräche in den Bezirksregierungen zu Erlassen, Verordnungen und Vorgaben zur Integration neu zugewanderter Kinder und Jugendlicher auf der Basis des Integrationsverständnisses in NRW im Herbst 2016 Frau MR in Christiane Schüßler, Leiterin Referat Integration durch Bildung, Kommunale Integrationszentren und Landeskoordinierungsstelle, Herkunftssprachlicher Unterricht, Mehrsprachigkeit MSW NRW, Düsseldorf 2016
2 Inhalt A Grundlinie B Grundvoraussetzungen C Rechtsgrundlagen D Ressourcen E Weiterentwicklung Erlass Nr. 3 F Bildungsangebote für Geflüchtete an Berufskollegs G Weitere Erlasse und Informationen 2 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
3 A Grundlinie 3 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
4 Grundsätze OECD 2015 Die OECD hat in einer Studie im Dezember 2015 deutlich gemacht, dass die Integration in den Regelunterricht zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine grundlegende Bedingung für die gelingende Integration und Teilhabe der zugewanderten Menschen am gesellschaftlichen Leben ist. Gleichzeitig soll das Erlernen der deutschen Sprache in ein Gesamtkonzept der Mehrsprachigkeit eingebettet werden, das sich durch die Wertschätzung auch der natürlichen Mehrsprachigkeit (Teilhabe- und Integrationsgesetz NRW) auszeichnet. Dies gilt umso mehr, als dass in absehbarer Zeit mehr als 50 Prozent der Kinder und Jugendlichen in unseren Schulen mit mehr als einer Sprache aufwachsen werden. 4 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
5 OECD-Studie 2015 Integration von Flüchtlingen Alle Schulen sollten in die Lage versetzt werden, Migranten aufzunehmen. Mittelfristige Maßnahmen mit großem Effekt: Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund sollten nicht an benachteiligten Schulen konzentriert werden. Sie sollten gemischt und nicht nach Leistungsniveau getrennt unterrichtet werden. Frühe Aufteilung auf verschiedene Schulzweige und Klassenwiederholung sollte vermieden werden. Eltern von Migrantenkindern sollten zusätzlich unterstützt werden. 5 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
6 Kultusministerkonferenz 2015 Die damalige Präsidentin Frau Kurth (Sachsen) formulierte am : Das schnelle Erlernen der deutschen Sprache und die Vermittlung von Grundwerten sind notwendige Bedingungen für die Teilhabe an Bildung, Kultur und Gesellschaft. Der rasche Spracherwerb, wenn nötig in speziellen Sprachfördergruppen, erleichtert die zügige Integration von schulpflichtigen Flüchtlingen in Regelklassen und damit auch in die deutsche Gesellschaft selbstverständlich auf der Grundlage unserer Verfassung und unserer Werteordnung. 6 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
7 Leitlinie von Ministerin Sylvia Löhrmann* Wir wollen in NRW keine Einheitsschule und auch bei der Integration keine Einheitsmuster. Daher werden wir im Sinne der individuellen Förderung und der standortbezogenen Konzepte die schnellstmögliche Integration ohne Segregation und Ghettoisierung fördern. *im Ausschuss für Schule und Weiterbildung am 23. September MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
8 Leitlinie der Landesregierung Für die Integration wurden in 2015 und 2016 zusätzliche Ressourcen geschaffen, die im System bleiben! Die Landesregierung hat zugesagt, sofern weitere Ressourcen bei andauernder Zuwanderung benötigt werden, dies zu prüfen. 8 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
9 B Grundvoraussetzungen 9 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
10 Allgemeine Grundvoraussetzungen Ein und Zuwanderung ist in NRW kein neues Phänomen auch wenn das Ausmaß in den vergangenen zwölf Monaten Größenordnungen der vergangenen Jahre übersteigt. Das Teilhabe- und Integrationsgesetz aus dem Jahr 2012 hat die nordrhein-westfälische Landesregierung verpflichtet, die Integration in den Kommunen des Landes voran zu treiben. Fluchtbedingte Zuwanderung wurde damals nicht berücksichtigt. 10 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
11 Allgemeine Grundvoraussetzungen die Kommunalen Integrationszentren Die aus den RAA (Regionale Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien) weiterentwickelten Kommunalen Integrationszentren (KI) sind das Herzstück. Inzwischen gibt es in Kreisen und kreisfreien Städten 52 Kommunale Integrationszentren. Die KI werden von MAIS (ursprünglich 3 Fachkräfte und½ Verwaltungsassistenzkraft) und MSW (ursprünglich pro KI 2 Lehrerstellen) gemeinsam finanziert. Zusätzliche Mittel stellen die Kommunen. 11 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
12 Allgemeine Grundvoraussetzungen Schulträger und Schulaufsicht Die KI sind wichtige Partner auch für Schulträger, Schulaufsicht und Schulen bei der Erfüllung der Schulpflicht für Kinder aus zugewanderten Familien. Die Schulaufsicht sorgt in Abstimmung mit den Schulträgern und in Zusammenarbeit mit den Kommunalen Integrationszentren unter möglichst früher Einbindung der Schulleitungen dafür, dass zugewanderte Kinder und Jugendliche so rasch wie möglich einen Platz in einer Schule erhalten. Über die Schulaufnahme entscheidet die Schulleitung. 12 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
13 C Rechtsgrundlagen 13 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
14 Recht auf Bildung / Schulpflicht Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Konsequenz: Alle ein- und zugewanderten Kinder haben ein Recht auf Bildung, unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Ab der Zuweisung zu einer Kommune besteht Schulpflicht. Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gilt Schulpflicht ab Unterbringung durch das Jugendamt. 14 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
15 Gesundheitsuntersuchung Aufnahme von Seiteneinsteigenden: schulärztliche Untersuchung Schulleitung darf einem nicht eingangsuntersuchten Kind die Aufnahme in die Schule nicht verweigern. Kinder Geflüchteter oder Kinder und Jugendliche aus u.a. südosteuropäischen EU-Mitgliedsstaaten sind auch ohne schulärztliche Untersuchung in Schule aufzunehmen. Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen darf ebenfalls nicht wegen fehlender Untersuchung verweigert werden. Schuleingangsuntersuchung sollte zeitnah nachgeholt werden. Einzelheiten sollten im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen schulärztlichem Dienst und Schule besprochen werden. 15 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
16 D Ressourcen 16 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
17 Lehrerstellen: Entwicklung der Neueinstellungen seit wurden rund 9100 Lehrkräfte in NRW neu eingestellt der höchste Wert seit Grundschule Gymnasium Realschule Hauptschule Gesamtschule Sekundarschule Berufskolleg Übrige Schulformen Gesamt MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
18 Schulform Stellenanteil Grundschule 293 Hauptschule 160 Realschule 147 Gesamtschule 109 Ressourcen 1200 zusätzliche Lehrerstellen Besetzung der zusätzlichen Stellen für Sprachförderung (DaZ/DaF) Stand Gemeinschaftsschule 5 Sekundarschule 34 Gymnasium 205 Förderschule 16 Berufskolleg 182 Weiterbildungskolleg 17 In 2015 und 2016 werden insgesamt zusätzliche Stellen für die Beschulung von zugewanderten Schülerinnen und Schülern zur Verfügung gestellt; davon Grundbedarf Gesamt (97,3%) MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
19 Weitere Unterstützung in Schule und Weiterbildung zusätzlich 295 Lehrerstellen und 21,4 Mio. EUR für Fachkräfte außerschulischer Träger für die Offene Ganztagsschule 14 Stellen Moderation Lehrerfortbildung 2,4 Mio. Euro bereitgestellt für Angebot DaZ/DaF 3,2 Mio. Euro Weiterbildungsmittel für Jugendliche ab 16 Jahren 300 Stellen multiprof. Teams BK 100 Stellen multiprof. Teams Weiterbildungskolleg 19 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
20 Unterstützung in den Kommunen 88 Stellen für Kommunale Integrationszentren und Landesweite Koordinierungsstelle (LaKI) 10 Stellen für KI in 2015 für Zuwanderung Südost- Europa 34 Stellen für schulpsychologische Beratungsstellen 20 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
21 Fachberaterinnen und -berater Obere Schulaufsicht 5 Fachberatungsstellen zur Unterstützung der Generalie Integration durch Bildung in den BRen Aufgaben: u.a. die Unterstützung bei der Beurteilung von Konzepten, der Mitwirkung bei der Konzeptentwicklung sowie die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren in den Kommunalen Integrationszentren und LaKI. Untere Schulaufsicht Zusätzliche Fachberatungsstellen zur Unterstützung der Generalie Integration durch Bildung. Je Schulamt (53) eine halbe Stelle (26,5). Die 17 größten Schulamtsbezirke erhalten eine weitere halbe Stelle (8,5). Aufgaben: u.a. Schulträgerberatung sowie Unterstützung der interkulturellen Unterrichts- und Schulentwicklung einschl. Sprachbildung 21 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
22 1 Million für Aushilfen im Bereich Integration durch Bildung Mit den Aushilfsmitteln werden Schulen unterstützt, die nur vereinzelt Kinder und Jugendliche aufnehmen. Mittel können bei der Schulaufsicht formlos beantragt werden. Aushilfsmittel werden an Schulen für Lerngruppen zwischen 5 und 14 Schülerinnen und Schülern vergeben. 22 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
23 E Weiterentwicklung Erlass Nr MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
24 Weiterentwicklung Erlass Nr.3 zu zwei Erlassen: 1. Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler (13-63 Nr. 3) 2. Herkunftssprachlicher Unterricht (13-61 Nr. 2) 24 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
25 Gründe für die Weiterentwicklung Der Erlass sorgt für eine Anerkennung aller bekannten Formen innerer und äußerer Differenzierung, benennt dabei ein Ziel und eröffnet gleichzeitig Möglichkeiten, dieses auf verschiedenen Wegen zu erreichen. Damit wird gute gelebte Praxis der letzten Jahre in den Schulen legitimiert. Übernahme des Begriffes Sprachfördergruppe der KMK. Eigener Erlass für den Herkunftssprachlichen Unterricht zur Betonung seines Wertes im Sinne des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom , das die Förderung der natürlichen Mehrsprachigkeit vorsieht. 25 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
26 Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 1. Grundlagen und Ziele 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen 3. Bestimmungen für berufsbildende Schulen 4. Prüfungen und Zeugnisse 26 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
27 Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 1. Grundlagen und Ziele 1.2 Teilhabe und Integration von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern ist eine Aufgabe der gesamten Schule. Die Schule bezieht dabei ihre außerschulischen Partner mit ein. 1.4 Die Förderung der deutschen Sprache ist eine Aufgabe aller Fächer, Bildungsgänge und - soweit möglich - der außerunterrichtlichen Angebote. Dabei wird die Vielfalt der Sprachen der zugewanderten Schülerinnen und Schüler didaktisch einbezogen. 27 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
28 Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen 2.1 Alle neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler sind vom Zeitpunkt der Aufnahme an Schülerinnen und Schüler der aufnehmenden Schule. Sie werden dort in der Regel in einer Klasse der ihrem Alter entsprechenden Jahrgangsstufe und nach deren Stundentafel unterrichtet (Regelklasse). Klassenbildungen mit ausschließlich neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern sollen vermieden werden. 28 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
29 Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2.1 bedeutet: nicht zulässig: Klassenbildung z.b. 5a schon länger hier lebende Schülerinnen und Schüler, 5b neu zugewanderte Kinder zulässig: neu zugewanderte Kinder z.b. in 5a und 5 b als Regelschülerinnen und schüler aufnehmen und aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse in äußerer Differenzierung in Sprachfördergruppe (wie vormals Vorbereitungsklasse) unterrichten zu den Ausnahmen s. u MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
30 Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen 2.2 Die Schülerinnen und Schüler erhalten Unterricht im Umfang des Zeitrahmens der für die Schulform und Jahrgangsstufe geltenden Stundentafel. Schülerinnen und Schüler, deren Kenntnisse in der deutschen Sprache eine erfolgreiche Teilnahme am gesamten Unterricht nach der Stundentafel noch nicht ermöglichen, erhalten eine intensive und individuelle Förderung in der deutschen Sprache nach folgenden Maßgaben: Die Förderung in der deutschen Sprache kann in innerer und äußerer Differenzierung durchgeführt werden. 30 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
31 Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen Die Schule* entscheidet auf der Basis von entwicklungspsychologischen und pädagogischen Gesichtspunkten sowie den Förderbedarfen in der deutschen Sprache über den individuellen Stundenplan einer Schülerin oder eines Schülers. *Mit Schule ist in diesem Fall die Klassenkonferenz gemeint. Zentrale Schullaufbahnentscheidungen werden (je nach Schulform unterschiedliche ausgeprägt) nach den Vorgaben der APO-S I durch die Klassenkonferenz getroffen. Insoweit bietet sich dieses Gremium auch hier an. Es bestehen aber auch keine Bedenken, dies in Anknüpfung an die in den Schulen bestehenden organisatorischen Strukturen flexibler zu handhaben und die Entscheidung über den individuellen Stundenplan den Fachlehrkräften und Sprachförderlehrkräften gemeinsam zu überlassen. 31 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
32 Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen Der Unterricht in der Sprachfördergruppe umfasst in der Regel 10 bis 12 Wochenstunden. In der übrigen Zeit nehmen die Schülerinnen und Schüler am stundenplangemäßen Unterricht ihrer Klasse teil. Anmerkung: Zielperspektive! 32 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
33 Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen Die Verweildauer von Schülerinnen und Schülern in einer Sprachfördergruppe orientiert sich am individuellen Lernfortschritt. Die Teilnahme an der Sprachfördergruppe soll bei gleichzeitig wachsendem Anteil der Teilnahme an anderen Unterrichtsfächern möglichst schrittweise verringert werden. Über die Verweildauer entscheidet die Klassenkonferenz unter Hinzuziehung der Lehrkräfte, die die individuelle Deutschförderung durchführen. Sie soll in der Regel einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. 33 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
34 Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen 2.3 Wenn eine Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in eine Regelklasse gemäß Nummer 2.1 nicht möglich ist, kann die Schulaufsichtsbehörde zeitlich befristet an einer Schule Klassen zur vorübergehenden Beschulung einrichten. Diese Klassen können an allgemeinen Schulen aller Schulformen eingerichtet werden. Die zeitnahe auch unterjährige schrittweise Integration in Regelklassen ist anzustreben. Anmerkung: Dies ist insbesondere wegen der zahlenmäßig ungewöhnlich hohen Zahl an Zuwanderung in 2015 vielfach der Fall. 34 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
35 Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen Die Schülerinnen und Schüler erhalten Unterricht im Umfang des Zeitrahmens der für die Schulform, an der die Klasse eingerichtet wurde, und die Jahrgangsstufe geltenden Stundentafel. Hinsichtlich des Umfangs der Förderung in der deutschen Sprache sowie der Verweildauer in der Klasse gelten die Nummern und entsprechend Die Entscheidung über den Übergang in die Regelklasse, die der Leistungsfähigkeit und dem Alter der Schülerin oder des Schülers entspricht, trifft die Klassenkonferenz. Sofern damit ein Schulwechsel verbunden sein soll, ist das Benehmen mit der Schulaufsicht herzustellen. 35 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
36 Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 2. Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen 2.4 Über die Bezeichnung der Sprachfördergruppe nach Nummer oder Klassen nach Nummer 2.3 dieses Erlasses entscheidet die Schulleitung. (Die Schulen benutzten bereits eine Vielfalt von Begriffen. Daher sind auch weiterhin Bezeichnungen wie Internationale Klasse, Vorbereitungsklasse, Willkommensklasse, Auffangklasse, Deutschfördergruppe, Seiteneinsteigergruppe, möglich.) 36 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
37 Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 3. Bestimmungen für berufsbildende Schulen 3.1 Neu zugewanderte Jugendliche, die gemäß 38 SchulG der Schulpflicht in der Sekundarstufe II unterliegen und noch nicht über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in einer Regelklasse in Bildungsgängen der Berufskollegs verfügen, werden in Internationalen Förderklassen (IFK) aufgenommen. Hierfür gelten die Vorschriften der 22 und 23 APO-BK Anlage A und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften. 37 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
38 Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 4. Prüfungen und Zeugnisse 4.1 Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler erhalten Zeugnisse gemäß den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der von ihnen besuchten Schulform. Abweichend davon erhalten Schülerinnen und Schüler nach Nummern 2.2 oder 2.3 Lernstandsberichte. Diese können für die Fächer, in denen eine Benotung bereits möglich ist, auch Noten enthalten. 38 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
39 Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler 4. Prüfungen und Zeugnisse 4.2 Schülerinnen und Schüler der IFK am Berufskolleg erhalten ein Abschluss- oder Abgangszeugnis gem. 23 APO-BK Anlage A und bei entsprechendem Ergebnis der zusätzlichen Feststellung des Leistungsstandes (VV zu 23 APO-BK Anlage A) eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden Bildungsganges. 39 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
40 Herkunftssprachlicher Unterricht 1. Grundlagen und Ziele 2. Herkunftssprachlicher Unterricht in der Primarstufe 3. Herkunftssprachlicher Unterricht in der Sekundarstufe I 4. Regelungen zur Teilnahme 5. Leistungsbewertung, Prüfungen, Teilnahmebescheinigungen und Zeugnisse 6. Lehrkräfte 7. Konsulatsunterricht Der Erlass wurde durch den Gedanken der Wertschätzung natürlicher Mehrsprachigkeit aktualisiert und im Übrigen sprachlich gestrafft. 40 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
41 Fazit Der Erlass zum Unterricht zugewanderter Kinder und Jugendlicher verfolgt die Ziele einer möglichst frühzeitigen Integration und ermöglicht die hierzu in der Praxis entwickelten vielfältigen Formen individueller Förderung. Der Herkunftssprachliche Unterricht wurde in einem eigenen Erlass geregelt, um den besonderen Wert hervorzuheben. 41 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
42 Andere Regelungen Regelungen zum Ganztag, u.a. zur OGS, zum Einsatz multiprofessioneller Teams sowie zur Aufgabenwahrnehmung von Schulaufsicht und Schulträgern bleiben von der Weiterentwicklung des Erlasses Nr. 3 unberührt. 42 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
43 F Bildungsangebote für Geflüchtete an Berufskollegs 43 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
44 Bildungsangebote an Berufskollegs Angebote für Jugendliche, die die Schulpflicht in der Sek. II noch nicht erfüllt haben (i.d.r. ab 16 Jahren) gleichwertigen 44 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
45 Bildungsangebote an Berufskollegs Angebote für Jugendliche, die die Schulpflicht in der Sek. II bereits erfüllt haben (i.d.r. ab 18 bis 25 Jahren) Weitere Bildungsangebote für Jugendliche und junge Erwachsene sind im Bildungsportal unter Gefluechtete/index.html eingestellt. gleichwertigen 45 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
46 G Weitere Erlasse und Informationen 46 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
47 Vielfalt gestalten Teilhabe und Integration durch Bildung Erläuterungen Verwendung Integrationsstellen ab handlungsleitend: keine Erlassänderung Engagement der Schulen erhalten und nicht durch zu viel bürokratischen Aufwand erschweren ein gerechtes Verteilsystem Puffer für unvorhergesehene Zuzüge vorhalten Integrationsstellen sowohl für die Sprachförderung als auch für Projekte zur Integration Ende der Antragsfrist vom auf verschieben 47 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
48 Vielfalt gestalten Teilhabe und Integration durch Bildung Erläuterungen Verwendung Integrationsstellen ab Anträge der Schulen : 1. Stellenanteile für Sprachfördergruppen: kein Antrag, Meldung an Schulaufsicht 2. Stellenanteile für Deutschförderung (Anschlussförderung): Kurzantrag 3. Stellenanteile für Projekte zur Verankerung durchgängiger sprachlicher Bildung, zur interkulturellen Schul- und Unterrichtsentwicklung, zur Unterstützung von Erziehungs- und Bildungspartnerschaften, zur vorurteilsfreien Bildung: jeweils Antrag mit schulischem Integrationskonzept Anmerkung: Antragsprüfung und Bewertung liegt in Zuständigkeit Schulaufsicht 48 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
49 BASS Achter Teil, Schulträger 79 Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und Schulgebäude Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 49 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
50 Mehrklassenbildung Bandbreite Hauptschule: 18 bis 30 Bandbreite Realschule, Sek I Gymnasium und Gesamtschule: 26 bis 29/30 Eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf 22 ist zulässig, wenn die Klassenbildung zur Vermeidung von Beschulungsproblemen in der Region und damit verbunden zur Ermöglichung der Schulpflichterfüllung und das Erreichen des Klassenfrequenzrichtwertes im laufenden Schuljahr wahrscheinlich ist. gilt für Schulen unabhängig von der Anzahl der Parallelklassen Für Sekundarschulen gilt der Erlass fort. Sonst jetzt: 6 Absatz 5 Nr.1d und Nr. 2b VO zu 93 Absatz 2 SchulG 50 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
51 Klassenbildung an Grundschulen Kommunale Klassenrichtzahl: Der Schulträger berechnet die Kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15. Januar eines Jahres. Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl Erhöht sich die Schülerzahl bis zum 01. August gegenüber dem Berechnungsstichtag 15. Januar, ist die Einrichtung weiterer Eingangsklassen zulässig, 51 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
52 Beschulung an Abendrealschulen Einrichtung spezifischer Vorkurse ab Wintersemester 2016/17: möglich mit spezifischer Ausgestaltung für Bedürfnisse von schulpflichtigen Menschen mit Zuwanderungs-geschichte zur Vorbereitung auf Bildungsgang Abendrealschule zunächst begrenzt auf kommende 2 Semester Konzept zur Genehmigung der zuständigen Bezirksregierung vorab vorlegen 52 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
53 Sprachförderung im Rahmen von BuT Über die Schule hinausgehende sprachliche Lernförderung ist auch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets in NRW möglich. vgl. Erlass des MAIS vom MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
54 DSD I und DSD I Pro in NRW ab 2016/17 Deutsches Sprachdiplom I (DSD I) der KMK; vom Bundesverwaltungsamt Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) ursprünglich für das Ausland entwickeltes Testformat prüft Kenntnisse in Kompetenzbereichen Hörverstehen, Leseverständnis, mündliche und schriftliche Kommunikation auf Niveaustufen A2 und B1 (nach Gemeinsamem Europäischen Referenzrahmen) ab Hauptzielgruppe: neu zugewanderte Jugendliche Variante DSD I PRO richtet sich an Schülerinnen und Schüler der Berufskollegs ab 16 Jahren im Übergang Schule-Beruf. Prüfung: unter Obhut KMK und ZfA potenzielle DSD-Pilotschulen; aktuell ca. 25 freiwillig teilnehmende Schulen (4-5 pro BR) Verbindliche Anmeldung der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler an DSD- Prüfungen in 11/ MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
55 Kompetenzfeststellung 1. Deutsches Sprachdiplom für Schülerinnen und Schüler 2. Gesprächsleitfaden für Kommunale Integrationszentren in der Erstberatung (LaKI) 3. Gesprächsleitfaden für Schulleitungen und Lehrkräfte der aufnehmenden Schulen (QUA-LIS) 55 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
56 Abschlussbemerkung Die Integrationsleitlinien und auch der zugrunde liegende Erlass zum Unterricht zugewanderter Kinder und Jugendlicher verfolgen die Ziele einer möglichst frühzeitigen Integration und ermöglichen die hierzu in der Praxis entwickelten vielfältigen Formen individueller Förderung. 56 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
57 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 57 MSW NRW, Integration durch Bildung, Düsseldorf 2016
Maßnahmen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen für zugewanderte Kinder und Jugendliche
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf 23. November 2015 Seite 1 von 5 Maßnahmen des Ministeriums für Schule
MehrUnterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen
Schulamt für die Stadt Bielefeld Harald Drescher 6. April 20 Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen Erlass des MSW vom 2.2.2009 Schulgesetz
MehrMaßnahmen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen für zugewanderte Kinder und Jugendliche
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf 29. Januar 2016 Seite 1 von 6 Maßnahmen des Ministeriums für Schule
MehrMinisterium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen. An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf Seite 1 von 11 An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf,
MehrMaßnahmen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen für zugewanderte Kinder und Jugendliche
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf 23. September 2015 Seite 1 von 5 Maßnahmen des Ministeriums für Schule
MehrHerrn Mehrdad Mostofizadeh MdL Vorsitzender der Landtagsfraktion Bündnis go/die Grünen Platz des Landtags Düsseldorf
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf Herrn Mehrdad Mostofizadeh MdL Vorsitzender der Landtagsfraktion
MehrJunge Zuwanderer zwischen 16 und 25 Jahren Beschulungsmöglichkeiten in den Bildungsgängen des Berufskollegs und die Möglichkeiten an
Junge Zuwanderer zwischen 16 und 25 Jahren Beschulungsmöglichkeiten in den Bildungsgängen des Berufskollegs und die Möglichkeiten an Weiterbildungskollegs Frau MR in Ute Wohlgemuth, Köln 29. Juni 2017
MehrSprachförderung Deutsch als Zweitsprache an Thüringer Schulen
www.tmbjs.de Sprachförderung Deutsch als Zweitsprache an Thüringer Schulen Stand: September 2016 Übersicht Grundsätze der Beschulung und Sprachförderung an Thüringer allgemein bildenden Schulen Sprachförderung
MehrIntegration durch Bildung
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf 24. Mai 2016 Seite 1 von 9 Integration durch Bildung Maßnahmen und
MehrIntegration durch Bildung
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf 16. Dezember 2016 Seite 1 von 11 Integration durch Bildung Maßnahmen
MehrKommunale Integrationszentren in Nordrhein-Westfalen. Herzlich Willkommen!
Kommunale Integrationszentren in Nordrhein-Westfalen Herzlich Willkommen! Datum: 09.09.2014 Grundlage: Teilhabe- und Integrationsgesetz 14. Februar 2012 5,5 Stellen (2 Lehrerstellen) Umwandlung von ehemaligen
MehrMinisterium für Schule Düsseldorf, August 2016 und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Entwicklung der Schülerzahlen im Schuljahr 2016/17
Ministerium für Schule Düsseldorf, August 2016 und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Entwicklung der Schülerzahlen im Schuljahr 2016/17 Die nachfolgenden Angaben beruhen auf den Amtlichen Schuldaten
MehrVerordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004.
Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004. Aufgrund von 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
MehrInklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention
Inklusive Bildung in Niedersachsen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention 1 Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Behindertenrechtskonvention
MehrLandesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom
Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom 06.12.2006 Aufgrund der 16 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 Satz 3, 19 Abs. 3 Satz 4, 128 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) in der
Mehr4.1 Allgemeine Hinweise Förderschwerpunkte Bildungsgänge Förderpläne. Schulpflicht
4-1 Inhalt 4 Leistungsbewertung und Zeugnisse... 4-2 4.1 Allgemeine Hinweise... 4-2 4.2 Förderschwerpunkte Bildungsgänge Förderpläne Schulpflicht... 4-3 4.3 Leistungsbewertung und Zeugnisse im Gemeinsamen
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/724 09.12.2016 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Sprachklassen
MehrAn den Vorsitzenden des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags NRW Herrn Wolfgang Große Brömer MdL
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 4090 Düsseldorf An den Vorsitzenden des Ausschusses für Schule und Weiterbildung
MehrEs gilt das gesprochene Wort.
Grußwort der Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Sylvia Löhrmann Praxistagung Mehrsprachigkeit als Bildungsressource von KoMBi und LaKI 20. September 2016 Ministerin
MehrDie Verwaltungsvorschriften werden an die Änderungen der AO-SF aus dem Jahr 2014 angepasst.
Stand: 31. August 2015 13 41 Nr. 2.1/Nr. 2.2 13 41 Nr. 2.2 Einleitender Text bei der Veröffentlichung im Amtsblatt Die Verwaltungsvorschriften werden an die Änderungen der AO-SF aus dem Jahr 2014 angepasst.
MehrWorkshop. Überlieferung aus Schulverwaltung und Schulen. Staatlich und kommunal: Verwaltungsstrukturen im Bereich Schule
Workshop Überlieferung aus Schulverwaltung und Schulen Staatlich und kommunal: Verwaltungsstrukturen im Bereich Schule Name der Referentin: Ursel Schraa /Bezirksregierung Münster LWL Archivamt für Westfalen
MehrKommunale Integrationszentren - Ein Angebot des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen - Düsseldorf,
Kommunale Integrationszentren - Ein Angebot des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen - Düsseldorf, 09.08.2012 1 Grundlage Das Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe
MehrDie Kommunalen Integrationszentren: Integration in NRW erfolgreich gestalten Viktoria Prinz Wittner
Die Kommunalen Integrationszentren: Integration in NRW erfolgreich gestalten Viktoria Prinz Wittner viktoria.prinz-wittner@bra.nrw.de Landesweite Koordinierungsstelle Kommunale Integrationszentren NRW
MehrVorgaben für die Klassenbildung
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland IVC DS 1932-5(15)3 Klassenbildung Schuljahr 2016/2017 Stand: August 2016 Baden-Württemberg Schulart Klassenbildung
MehrMinisterium für Schule Düsseldorf, August 2014 und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Entwicklung der Schülerzahlen im Schuljahr 2014/15
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Entwicklung der Schülerzahlen im Schuljahr 2014/15 Die nachfolgenden Angaben beruhen auf den Amtlichen Schuldaten (Schuljahr 2013/14)
MehrMinisterium Schule und Weiterbildung des. Die Ministerin
Ministerium Schule und Weiterbildung des Die Ministerin Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Präsidentin des Landtags Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf
MehrBeratungsfolge Sitzungstermin TOP. Verbandsversammlung 20. Oktober 2014
Schulverband Nordeifel Monschau, den 25.09.2014 Die Verbandsvorsteherin Frau Compes/Lam Beschlussvorlage öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Verbandsversammlung 20. Oktober 2014
MehrInternationale Förderklassen (IFK) als Gestaltungsaufgabe berufsbildender Schulen Bestandsaufnahme, empirische Exploration und Handlungsbedarf
Internationale Förderklassen (IFK) als Gestaltungsaufgabe berufsbildender Schulen Bestandsaufnahme, empirische Exploration und Handlungsbedarf Petra Frehe & H.-Hugo Kremer 11. Juli 2016 AGBFN-Tagung Nürnberg
MehrSprachförderung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler am Beispiel des. Deutschen Sprachdiploms I der KMK (DSD I) Helen Fürniß
Sprachförderung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler am Beispiel des Deutschen Sprachdiploms I der KMK (DSD I) Helen Fürniß 03.02.2017 DSD I: Gliederung DSD I: Was ist das? Vom Ausland ins Inland
MehrRichtlinien für die Aufnahme von Schülern
Richtlinien für die Aufnahme von Schülern 1. Allgemein 1.1. Die Deutsche Schule Izmir ermöglicht grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern ungeachtet ihrer Herkunft den Zugang zur Schule. 1.2. Zur
MehrV Unterricht für ausgesiedelte Schüler an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen vom 28. August 1997
V. 2.10 Unterricht für ausgesiedelte Schüler an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen vom 28. August 1997 I. Besuch der Regelklassen 1 Aufnahme 1.1 Ausgesiedelte Kinder und Jugendliche besuchen
MehrWeiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I
1. An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I RdErl. des Ministeriums für Schule,
MehrLehrerstellenversorgung an Grundschulen Bielefeld, Grundschulforum 26. Januar 2011 / Heinz Kriete, LRSD; HD 41, Bez.-Reg.Detmold
Lehrerstellenversorgung an Grundschulen Bielefeld, Grundschulforum / Heinz Kriete, LRSD; HD 41, Bez.-Reg.Detmold Hier könnte ein schmales Bild eingefügt werden Allgemeine Grundsätze Verfahren Rolle der
MehrDie Festlegung des sonderpä dägogischen. Fo rderbedärfs und des Fo rderortes
P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Die Festlegung des sonderpä dägogischen Fo rderbedärfs und des Fo rderortes nach dem seit dem 01.08.2014 geltenden Schulrecht des Landes NRW - Ein Überblick über
MehrVom 06. Juni Gz.:
Verwaltungsvorschriften über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen (VV-LRSR) Vom 06. Juni 2011 Gz.: 32.1-53212 Auf Grund
MehrKommunale Integrationszentren - Ein Angebot des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen - Düsseldorf,
Kommunale Integrationszentren - Ein Angebot des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen - Düsseldorf, 27.06.2012 1 Grundlage Das Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe
MehrBeratung und Förderung von älteren Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern in Düsseldorf
Kommunalstelle für Integration und Bildung - anerkannt als Kommunales Integrationszentrum - Beratung und Förderung von älteren Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern in Düsseldorf Ablauf 1. Darstellung
MehrInput: Schulbau und Ausstattung der Schulen
Input: Schulbau und Ausstattung der Schulen Rolle und Erwartungen der kommunalen Schulträger Mitgliederversammlung der Landeselternschaft der integrierten Schulen in NRW am 05.11.2016 in Wuppertal Der
MehrErlaß betreffend den Unterricht für Kinder ausländischer Arbeitnehmer und für jugendliche ausländische Arbeitnehmer. Vom 10.
Erlaß betreffend den Unterricht für Kinder ausländischer Arbeitnehmer und für jugendliche ausländische Arbeitnehmer Az.: V/B 1 + B 10 2000 1. Rechtsgrundlagen 1.1 Schulpflicht Vom 10. Oktober 1977 Die
MehrAuf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW
Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW Eckpunkte für die Zuweisung von Stellen aus dem regionalen Stellenbudget für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (LES)
MehrSchulische Integration von neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen Herausforderungen und Chancen
Schulische Integration von neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen Herausforderungen und Chancen Entwicklung der Erstanträge seit 2012 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Meike Nandico
MehrVorgaben für die Klassenbildung
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland IVC DS 1932-5(15)3 Klassenbildung Schuljahr 2015/2016 Stand: September 2015 Baden-Württemberg Vorgaben
MehrKonzept für die Integration von Kindern aus anderen Nationen
Feldstr. 13a 45661 Recklinghausen Tel.: 02361-64088 Fax: 02361-657504 email@reitwinkel.schulen-re.de www.grundschule-im reitwinkel.de Konzept für die Integration von Kindern aus anderen Nationen Zur Unterstützung
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.- Nr. 981/08)
223 240 Unterrichtsorganisation an Realschulen plus Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.- Nr. 981/08) Unter Wahrung eigener
MehrSchulrechtsänderungsgesetz NRW: Regierungsentwurf - Stand: Hier: Neuerungen für die Zusammenarbeit von JH und Schule
Landesjugendamt und Westfälische Schulen Az.: 50 Münster, 05.04.2006 Schulrechtsänderungsgesetz NRW: Regierungsentwurf - Stand: 28.03.2006 Hier: Neuerungen für die Zusammenarbeit von JH und Schule Hinweis:
MehrIntensivklasse an der Geschwister-Scholl-Schule. Foto: Dirk Höflich
Intensivklasse an der Geschwister-Scholl-Schule. Foto: Dirk Höflich Vom Hauptschulabschluss bis zum Abitur: Vielfältige Perspektiven eröffnen EIN GESAMTSCHULISCHES DAZ-KONZEPT FACHTAGUNG KMK - PAD BONN,
MehrHinweise für den Seiteneinstieg in eine Schullaufbahn in Bonn
Hinweise für den Seiteneinstieg in eine Schullaufbahn in Bonn Liebe Eltern, Sie sind neu nach Bonn gezogen, benötigen für Ihr Kind einen Schulplatz und haben leider an der Schule ihrer Wahl eine Absage
MehrSprachbildung in der Migrationsgesellschaft: Das Hamburger Konzept der Sprachförderung und die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Ausland
Isoliert. Integriert. Inkludiert. Oder: Wie gelingt der Quereinstieg ins Schulsystem? Prof. Dr. Ursula Neumann Sprachbildung in der Migrationsgesellschaft: Das er Konzept der Sprachförderung und die Aufnahme
MehrStellenausschreibung für eine Lehrerin oder einen Lehrer für den
Stellenausschreibung für eine Lehrerin oder einen Lehrer für den herkunftssprachlichen Unterricht in russischer Sprache Im Bereich des Schulamtes für den Oberbergischen Kreis ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt
MehrDie Praxis des NTA an baden-württembergischen Gymnasien im Vergleich mit anderen Bundesländern. Patricia Schaefer
Die Praxis des NTA an baden-württembergischen Gymnasien im Vergleich mit anderen Bundesländern Themenüberblick Allgemeine Grundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen Blick nach BW: Verwaltungsvorschrift
MehrAuszüge aus Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO)
Auszüge aus Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO) Vom 3. Mai 2016 (Nds. GVBl. Nr. 5/2016 S. 82), geändert durch Art. 2 der VO vom
MehrINFORMATIONSABEND WEITERFÜHRENDE SCHULE. Herzlich willkommen!!! Ablauf Vortrag Zwischenfragen möglich und erwünscht Aussprache, Fragen, Diskussion
INFORMATIONSABEND WEITERFÜHRENDE SCHULE Herzlich willkommen!!! Ablauf Vortrag Zwischenfragen möglich und erwünscht Aussprache, Fragen, Diskussion DIE BESTE SCHULE FÜR MEIN KIND Hauptschule Realschule Gymnasium
MehrElterninformation. Möglichkeiten der sonderpädagogischen Förderung in Hagen, NRW. 3. Möglichkeiten der sonderpädagogischen Förderung
Elterninformation Möglichkeiten der sonderpädagogischen Förderung in Hagen, NRW 1. Vorwort 2. Gesetzliche Grundlagen 3. Möglichkeiten der sonderpädagogischen Förderung Förderung in Allgemeinen Schulen
MehrGesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes
Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Thüringer Schulgesetz Im Zusammenhang mit
MehrKommunales Integrationszentrum Beratung und Förderung von neuzugewanderten Kindern und Jugendlichen in Bielefeld
Kommunales Integrationszentrum Beratung und Förderung von neuzugewanderten Kindern und Jugendlichen in Bielefeld Gefördert von: Aufgabenschwerpunkte der Kommunalen Integrationszentren in NRW Verbesserung
Mehr1. Gesetzliche Grundlagen
Information zur Erstellung einer allgemeinen Bewertung / BayEUG 2003 / VSO 2008 bei aktiver, aber nicht erfolgreicher Teilnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Volksschulen
MehrHerzlich willkommen!
Jahrestagung 2016 am 5. November 2016 in Wuppertal Personelle Ausstattung der integrierten Schulen in NRW: Bestandsaufnahme, Erwartungen an die Schulträger und an das Land Herzlich willkommen! Personelle
MehrAuszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
Auszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung) vom 12. Juni 2009 66 Versetzung im Gymnasium
MehrFörderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen (LRS)
Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4716 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1860 der Abgeordneten Kathrin Dannenberg Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/4441 Förderung von Schülerinnen
MehrWeiterentwicklung der Realschulen
Weiterentwicklung der Realschulen Zielsetzung der Landesregierung Weiterentwicklung des Schulsystems in Baden-Württemberg zu einem Zwei-Säulen-System. Die Realschulen leisten durch die Stärkung individualisierter
MehrVersetzungsordnung für die Deutsche Schule Ho Chi Minh City (IGS)
Versetzungsordnung für die Deutsche Schule Ho Chi Minh City (IGS) (Grundlage ist die Musterordnung vom Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland verabschiedet am 10.12.2003) Die hier vorgelegte
MehrII. 4.1 Förderbedarf von Schülerinnen und Schülern ohne ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache
II. 4 Förderangebote der allgemeinen Schule II. 4.1 Förderbedarf von Schülerinnen und Schülern ohne ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache Kenntnisse der deutschen Sprache sind eine unabdingbare Voraussetzung
MehrInformationen für Eltern und Erziehungsberechtigte
Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte AO-SF Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes und die Entscheidung über den Förderort Schulamt für die Städteregion
MehrKonzept zur Einrichtung von neuen gebundenen Ganztagsschulen ab dem Schuljahr 2009/10 oder 2010/11
Konzept zur Einrichtung von neuen gebundenen Ganztagsschulen ab dem Schuljahr 2009/10 oder 2010/11 1. Präambel: Die gebundene Ganztagsschule verfolgt das Ziel, insbesondere die Chancen von bildungsbenachteiligten
MehrRegionale Schulentwicklung
Regionale Schulentwicklung in den Landkreisen Reutlingen und Tübingen Stand Oktober 2014 Schulen und Schüler Schulen und Schüler an öffentlichen und privaten allgemeinbildenden Schulen 2012/2013 Landkreis
MehrInformation. Die Grundschule
Information Die Grundschule Allgemeines Flexible Eingangsphase Zeugnisse Lernplan Verlässliche Grundschule Betreuungsangebote an Grundschulen Programm gegen Unterrichtsausfall Vergleichsarbeiten Sprachförderung
MehrSchulkonzeption der Dohrmann-Schule Bad Bevensen, d.
Hier: Schulkonzept/Entwicklungs- und Arbeitsschwerpunkte 29549 Bad Bevensen Lönsweg 12 Telefon 05821-2460 FAX 05821-477043 Schulkonzeption der Dohrmann-Schule Bad Bevensen, d. 1. Schulkonzeption 1. 1 Allgemeine
MehrBedeutung des Englischunterrichts in der Grundschule für weiterführende Schulen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/328 S Stadtbürgerschaft 19. Wahlperiode 22.06.16 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP Bedeutung des Englischunterrichts in der Grundschule
MehrTürkisch an der Katharina-Henoth-Gesamtschule. zusammengestellt von der Fachkonferenz Türkisch
Türkisch an der Katharina-Henoth-Gesamtschule zusammengestellt von der Fachkonferenz Türkisch Stand: September 2015 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Informationen 1. Herkunftssprachlicher Unterricht (HSU/HKU)
MehrBezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster
MehrVerordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung)
Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) 1 Niveaustufen und Leistungsbewertung (1) Maßstab für die Leistungsbewertung
MehrLandesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) Vom Gl.-Nr.: Fundstelle: NBl. Schl.-H S. Änderungsdaten: keine
Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) Vom 19.06.2002 Gl.-Nr.: Fundstelle: NBl. Schl.-H. 2002 S. gültig von: 1.8.2002 +) gültig bis: Änderungsdaten: keine Eingangsformel: Aufgrund des
MehrPersonal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege
Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 27. April 2009-201D-3211-05/560 -
MehrGewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
Nachteilsausgleich Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Rechtsgrundlagen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz
MehrVerordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S.
Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 467) Gült.Verz. Nr. 7200 Auf Grund des 82 Abs. 11 des Hessischen
MehrMusterordnung für die Versetzung in der Sekundarstufe I an deutschen Auslandsschulen
C:\Daten\WINWORD\IIC\VersetzungsordnungSI.doc Musterordnung für die Versetzung in der Sekundarstufe I an deutschen Auslandsschulen (vom Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland verabschiedet
MehrDie Ministerin. Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf U. Oktober 2015 Seite 1 von 6
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf U. Oktober 2015 Seite 1 von 6 An den Vorsitzenden des
MehrWie viele OGS-Plätze an Grundschulen im Bereich der Bezirksregierung Detmold stehen nicht zur Verfügung, obwohl ein Bedarf der Eltern besteht?
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5866 14.05.2014 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2213 vom 14. April 2014 der Abgeordneten Kai Abruszat und Yvonne Gebauer FDP
MehrMigration und Integration im Freistaat Sachsen Schulische Integration
Migration und Integration im Freistaat Sachsen Schulische Integration Überblick Schüler mit Migrationshintergrund im Freistaat Sachsen in sächsischen Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien und Förderschulen
MehrQuelle: Fundstelle: NBl. MBW. Schl.-H. 2014, 158 Gliederungs-Nr:
Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SAVOGym Ausfertigungsdatum: 18.06.2014 Gültig ab: 01.08.2014 Gültig bis: 31.07.2019 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle:
MehrVerordnung zum Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache
Verordnung zum Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache Vom 05. August 2008 (ABl. 9/2008 S. 430), geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schulbesuch
MehrGrußwort von Frau AD in Susanne Blasberg Bense zur landesweiten Fachtagung Unterricht für neu zugewanderte
Grußwort von Frau AD in Susanne Blasberg Bense zur landesweiten Fachtagung Unterricht für neu zugewanderte Kinder und Jugendliche. Ideen Konzepte Verantwortungsgemeinschaft am 16.05.2014 in Gelsenkirchen
MehrDas Hamburger schulische Aufnahmesystem für Flüchtlinge und neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse
Willkommen in Hamburg! Das Hamburger schulische Aufnahmesystem für Flüchtlinge und neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse Bezirkliche Bildungskonferenz Hamburg-Mitte
MehrDie Thüringer Gemeinschaftsschule. Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die Thüringer Gemeinschaftsschule Ziel einer guten Schule ist es, allen Kindern den bestmöglichen Start ins Leben zu ermöglichen. Dazu gehört die Integration von leistungsschwächeren und sozial benachteiligten
MehrHinweise zur Errichtung von Gesamt- und Sekundarschulen
Hinweise zur Errichtung von Gesamt- und Sekundarschulen 1 Beschlüsse Der Beschluss des Schulträgers auf Errichtung einer Schule bedarf nach 81 (3) Schulgesetz NRW (SchulG) der Genehmigung durch die Bezirksregierung.
MehrRechenschwäche und Rechenstörungen
Rechenschwäche und Rechenstörungen Schulrechtliche Grundlagen Folie 1 Ausgangslagen Verpflichtung zur individuellen Förderung (Prävention und integrierte Förderung, Beobachten, Wahrnehmen von Besonderheiten)
MehrBedeutung von Abschlussvermerken auf Schulzeugnissen. in Nordrhein-Westfalen.
von Abschlussvermerken auf Schulzeugnissen in Nordrhein-Westfalen. 1 www.mais.nrw Inhaltsverzeichnis. 1 Einleitung 4 2 der Abschlussvermerke 6 2.1 Abschlussvermerke der Hauptschule 8 2.2 Abschlussvermerke
MehrOrganisation Externe Beschulung
Organisation Externe Beschulung Rechtliche Grundlagen Hess. Schulgesetz 53 (3) Zwischen der Förderschule und der allgemeinen Schule können Formen der Kooperation entwickelt werden, in denen das Kind Schülerin
MehrHandreichung für Eltern
Handreichung für Eltern BADEN-WÜRTTEMBERG STAATLICHES SCHULAMT FREIBURG Einschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Inhaltsangabe Vorwort Übergang
MehrUnterlagen Workshop 3 Übergang Grundschule weiterführende Schule. Schulgesetz NRW Schwerpunkte und Grundsatzregelungen
Schulgesetz NRW Schwerpunkte und Grundsatzregelungen Individuelle Förderung Schülerinnen und Schüler werden künftig noch stärker als bisher gefördert werden. Die Schule muss den Bedürfnissen von Schülerinnen
MehrUN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK)
UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) Sitzung des Schulausschusses Ennepe-Ruhr-Kreis am 04.05.2011 Landesrat Hans Meyer Entstehung der UN-BRK Dezember 2006 Verabschiedung
MehrVorfeldarbeit als Garant für strukturierte Überlieferungsbildung
Vorfeldarbeit als Garant für strukturierte Überlieferungsbildung Zuständigkeiten, Aufbewahrungsfristen, Kontaktpflege 67. Westfälischer Archivtag in Gladbeck Vortrag von Vinzenz Lübben M.A. Schulträger
MehrSonderpädagogische Schülerakte Teil I
Teil I I. Einleitung des Verfahrens: 4 Abs.1 SoFVO Deckblatt Name: Vorname: geb. am: Staatsangehörigkeit: Anschrift der meldenden Schule / Schulstempel Das Personensorgerecht liegt bei: Eltern: / Mutter:
Mehra) von der Hauptschule zur Realschule oder zum Gymnasium oder b) von der Realschule zum Gymnasium wechseln zu lassen.
Übergänge gestalten - hier: Wechsel der Schulform während der Erprobungsstufe APO SI 11 Wechsel der Schulform während der Erprobungsstufe (1) Stellt die Erprobungsstufenkonferenz nach dem jeweils ersten
MehrWir in LEVERKUSEN machen SCHULE.
Wir in LEVERKUSEN machen SCHULE. Bildung ist unser Kapital 1 Die schulische Infrastruktur in Leverkusen ist weit gefächert 25 Grundschulen 4 Förderschulen 2 Hauptschulen 3 Realschulen 5 Gymnasien 1 Sekundarschule
MehrVerordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) (Nicht amtliche Textfassung)
Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) (Nicht amtliche Textfassung) Vom 17. Februar 2011, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 165) Auf Grund des 106
MehrKommunale Qualitätszirkel für (offene) Ganztagsschulen in Nordrhein- Westfalen
Kommunale Qualitätszirkel für (offene) Ganztagsschulen in Nordrhein- Westfalen Serviceagentur Ganztägig lernen Nordrhein-Westfalen Institut für soziale Arbeit e.v. Herbert Boßhammer Aktuelle Ganztagsthemen
MehrSchuljahresauftaktpressekonferenz
Sprechzettel der Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Sylvia Löhrmann Schuljahresauftaktpressekonferenz Schulministerin Sylvia Löhrmann: Vielfalt und Verlässlichkeit
MehrStadt Leverkusen Vorlage Nr. 1992/2013
Stadt Leverkusen Vorlage Nr. 1992/2013 Der Oberbürgermeister IV/51-514-RAA-De Dezernat/Fachbereich/AZ 03.04.13 Datum Beratungsfolge Datum Zuständigkeit Behandlung Integrationsrat 16.04.2013 Beratung öffentlich
MehrMinisterium für Schule und Weiterbildung NRW, Düsseldorf JI!;:Jov Seite 1 von 1 -LANDTAG
r Ministerium für ~ Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen '~. Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf JI!;:Jov. 2014 Seite 1 von 1 An den Vorsitzenden des Ausschusses
Mehr