Umweltverträgliches Alt-Pkw Recycling

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1 Umweltverträgliches Alt-Pkw Recycling Freiwillige Vereinbarung in Österreich - Berichtsjahr 2002

2 Impressum: Herausgeber, Medieninhaber, Anschrift der Redaktion und Hersteller: Wirtschaftskammer Österreich, Abteilung für Umwelt-, Energie- und Infrastrukturpolitik Verantwortlich: Dr. Stefan Ebner (Koordinator), Tel.: (01) Univ. Doz. Dr. Mag. Stephan Schwarzer (Leiter der Abteilung für Umwelt-, Energie- und Infrastrukturpolitik), Tel.: (01) Wien, Postfach 189, Wiedner Hauptstraße 63 in Kooperation mit: Bundesgremium des Fahrzeughandels: Mag. Christoph Wychera Tel.: (01) Fachverband der Fahrzeugindustrie: Mag. Walter Linszbauer Tel.: (01) Bundesgremium des Sekundärrohstoffhandels: Mag. Christoph Wychera Tel.: (01) Bundesinnung Kraftfahrzeugtechniker: Ing. Stefan Klaus Tel.: (01) Arbeitskreis der Automobilimporteure Dr. Christian Pesau in der Industriellenvereinigung: Tel.: (01) Bundesministerium für Land- und Forst- Dr. Christian Keri wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: Tel.: (01) Bundesministerium für Wirtschaft Dr. Karin Feiler, und Arbeit: Dipl.-Ing. Franz Lidl Tel.: (01) Ergänzende Informationen im Internet: Wirtschaftskammer Österreich, Abteilung für Umwelt-, Energie- und Infrastrukturpolitik (enthält Originaltext der Alt-Pkw-Recyclingvereinbarung sowie Resolution der Sozialpartner zur EU-Richtlinie über Altfahrzeuge) Bundesinnung Kraftfahrzeugtechniker (enthält alle Annahmestellen gemäß Alt-Pkw-Recyclingvereinbarung mit Adresse, Telefon und Fax) Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreich (enthält alle industriemäßig geführten Annahmestellen gemäß Alt-Pkw-Recyclingvereinbarung samt Produktionsprogramm und Markenbindung, Statistisches Jahrbuch der österreichischen Kfz- Industrie, etc.) Verfasser: Gestaltung: Dipl.-Ing. Dr. Helga Stoiber, Dipl.-Ing. Christian Dornhofer Dipl.-Ing. Franz Neubacher, VDI Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger UV&P Umweltmanagement Verfahrenstechnik Neubacher & Partner GmbH, 1020 Wien, Praterstraße 40/20; Tel.: (01) , Fax: (01) Mayfriends, Mayerhofer & Partner KEG, Kommunikationsberatung, 1060 Wien Informationsstand März Herausgeber WKÖ / UV&P

3 Umweltverträgliches Alt-Pkw Recycling Freiwillige Vereinbarung in Österreich - Berichtsjahr 2002 INHALTSÜBERSICHT Seite Vorwort Leistungen der Alt-Pkw-Verwertung in Österreich Bestand und Anzahl der 2002 aus der Zulassungsstatistik ausgeschiedenen Pkw Anzahl der 2002 verwerteten Alt-Pkw Vorbehandlung und Aufbereitung von Alt-Pkw bei den österreichischen Shredderbetrieben - Statistik Pilotprojekte und technische Neuerungen auf dem Gebiet der Altfahrzeugeverwertung Erhöhung der stofflichen Verwertungsquote Behandlung und Verwertung von Shredderrückständen Grundsätzliche Überlegungen zur Entwicklung von zukunftsweisenden Verwertungsverfahren Rechtliche Rahmenbedingungen der Alt-Pkw-Verwertung in Österreich im Überblick Freiwillige Vereinbarung (Alt-Pkw-Recyclingvereinbarung) Richtlinie 2000/53/EG und Altfahrzeugeverordnung (BGBl II 2002/407) Weitere gesetzliche Rahmenbedingungen Auswirkungen der Altfahrzeugeverordnung auf die Praxis der Altfahrzeugverwertung Wesentliche Neuregelungen gemäß Altfahrzeugeverordnung Wann wird ein Fahrzeug zum Altfahrzeug? Anbieter von Sammel- und Verwertungssystemen Meldepflichten Datenmanagement Quellenverzeichnis und Literaturhinweise Mindestanforderungen für die Alt-Pkw-Verwertung gemäß Anlage 1 der Altfahrzeugeverordnung Informationsstand März Herausgeber WKÖ / UV&P

4 Vorwort Seit 1992 besteht zwischen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesministerium für Umwelt sowie der Wirtschaftskammer Österreich die Alt-Pkw-Recyclingvereinbarung. Diese Vereinbarung ist mit in Kraft treten der Altfahrzeugeverordnung 2002 ausgelaufen, die Weiterführung wird derzeit unter Berücksichtigung der Altfahrzeugeverordnung inhaltlich verhandelt. Ziel dieser Recyclingvereinbarung ist es, die Verwertung von Alt-Pkw nach neuen, zukunftsweisenden Verwertungsstandards zu sichern. Durch möglichst weitgehende Verwertung der Alt-Pkw und umweltgerechte Behandlung der Reststoffe soll die Umwelt von vermeidbaren Belastungen befreit und das Materialrecycling verbessert werden. Eine wesentliche Basis für die Recyclingvereinbarung ist die Verwertungsgarantie der österreichischen Shredder für sämtliche in Österreich anfallende Alt-Pkw. Die Wirtschaftskammer Österreich verpflichtete sich unter Einbeziehung der österreichischen Kfz- Wirtschaft und des Sekundärrohstoffhandels sowie qualifizierter Fachleute, jährlich einen Bericht über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung sowie über weitere Entwicklungsmöglichkeiten des Alt- Pkw-Recycling herauszugeben. 1. Leistungen der Alt-Pkw-Verwertung in Österreich 2002 Auch im Berichtsjahr 2002 konnte durch das dichte Netz an betrieblichen Übernahmestellen und Verwertungsbetrieben die ordnungsgemäße Verwertung gemäß den geltenden Mindestanforderungen für sämtliche in Österreich zur Entsorgung anfallenden Alt-Pkw sichergestellt werden. Für die Behandlung von Alt-Pkw stehen gemäß Alt-Pkw-Recyclingvereinbarung in Österreich bisher folgende Betriebe zur Verfügung: rund Kfz-Betriebe, zur Reparatur und Verwertung von Autos und Altautos befugte Werkstätten rund 200 metallverarbeitende Betriebe des Sekundärrohstoffhandels 6 Shredderbetriebe in fünf Bundesländern Flächendeckend bestehendes Kundendienst-Netz der Kfz-Wirtschaft am Beispiel VW und Audi (279 Standorte) sowie die flächendeckend vorhandenen Shredderbetriebe In Österreich Stand März 2002 Abb. 1: Flächendeckende Verteilung von bestehenden Kundendienst-Niederlassungen der Kfz-Wirtschaft am Beispiel VW und Audi (279 Standorte) und flächendeckend vorhandene Shredderbetriebe (6 Standorte) in Österreich (Quelle: Porsche Austria GmbH & Co, 2000; WKÖ, 2001) Informationsstand März Herausgeber WKÖ / UV&P

5 1.1 Bestand und Anzahl der 2002 aus der Zulassungsstatistik ausgeschiedenen Pkw Die Kfz-Zulassungsstatistik ermöglicht die Berechnung der Stückzahl an Pkw, die in Österreich im Jahr 2002 aus dem Bestand ausgeschieden wurden. Die Anzahl der aus dem Bestand ausgeschiedenen Pkw kann berechnet werden, indem die Erhöhung im Pkw-Bestand und die Änderungen im Lagerbestand vorübergehend nicht angemeldeter Gebraucht-Pkw von der Anzahl der Erstzulassungen abgezogen werden. Die Stückzahl der gemäß Zulassungsstatistik ausgeschiedenen Pkw beinhaltet die zur Entsorgung anfallenden Alt-Pkw und die zur Weiterverwendung im Ausland bestimmten Gebraucht-Pkw, einschließlich kurzzugelassener Neufahrzeuge sowie gestohlener Pkw. Im Jahr 2002 wurden in Österreich Pkw-Erstzulassungen vorgenommen (2001: Erstzulassungen), das entspricht einem Minus von rund 5 % gegenüber dem Vorjahr. Weiters erfolgten Pkw- Ummeldungen. Im Jahr 2002 führte die Statistik Austria eine umfangreiche Bereinigung der vorliegenden Daten zum Pkw- Bestand in Österreich durch. Zu diesem Zweck wurden die Daten der Statistik Austria per 31. März 2002 mit jenen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) abgeglichen. Alter Bestand Ende 2001 Ende Neuwagen Statist. Korrektur per Neuer Bestand PKW Gebrauchtwagen PKW Rückrechnung: PKW Verschrottung / Export = Alter Bestand Abb. 2 Fahrzeugbestand in Österreich Änderungen im Jahr 2002 (Quelle: Porsche Austria GmbH & CO, März 2003) Abb. 3 Entwicklung der aus dem jährlichen Bestand ausgeschiedenen PKW gemäß Statistik. Zulassungsstatistik und Lagerbestand im Kfz-Handel im Zeitraum (WKÖ 2002; Quellen: Statistik Porsche Austria GmbH & Co) Informationsstand März Herausgeber WKÖ / UV&P

6 1.2 Anzahl der 2002 verwerteten Alt-Pkw Die gemäß Verwertungsgarantie verpflichteten 6 österreichischen Shredderunternehmen haben im Jahr 2002 rund Stück Alt-Pkw aus österreichischem Bestand (zuzüglich rund aus Deutschland und der Schweiz importierter Alt-Pkw) nachweislich einer ordnungsgemäßen Aufbereitung im Shredder zugeführt. Dies entspricht einer Steigerung um rund Stück bzw. um rund 5 %, gegenüber dem Jahr in 1000 Stück Abb Entwicklung der pro Jahr in Österreich ordnungsgemäß verwerteten Anzahl von in Österreich angefallenen Alt- Pkw (Datenbasis: Angaben der einzelnen Shredderunternehmen; Werte gerundet; statistische Auswertung UV&P) 1.3 Vorbehandlung und Aufbereitung von Alt-Pkw bei den österreichischen Shredderbetrieben - Statistik 2002 Vorbehandlung von Alt-Pkw bei den Shredderbetrieben Die technischen Mindestanforderungen für die Behandlung von Altfahrzeugen waren bisher im Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 16. August 1995 (Zl /404-III/9/95) definiert und sind seit dem 6. November 2002 durch die Anlage 1 der Altfahrzeugeverordnung (BGBl II 2002/407) gesetzlich vorgegeben (siehe letzte Seite des vorliegenden Berichtes). Von den insgesamt im Jahr 2002 in österreichischen Shredderanlagen aufbereiteten Alt-Pkw wurden Stück im nicht-vorbehandelten Zustand angeliefert und am Standort des Shredderbetriebes einer ordnungsgemäßen Vorbehandlung (Demontage und Trockenlegung) unterzogen. Einzelne Shredderunternehmen unterziehen sämtliche angelieferte Alt-Pkw, auch die als bereits vorbehandelt übernommenen, routinemäßig einer Kontrolle und führen gegebenenfalls weitere Vorbehandlungen durch. Laut Angaben der 6 österreichischen Shredderbetriebe konnten im Jahr 2002 im Zuge der Vorbehandlung am Shredderstandort folgende Mengen an Bauteilen, Materialien und Betriebsflüssigkeiten entfernt und einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsorgung zugeführt werden (siehe Tabelle 2). Zusätzlich zu den Altreifen an den Altfahrzeugen wurden im Jahr 2002 insgesamt noch weitere Tonnen an Altreifen durch die österreichischen Shredderbetriebe übernommen und einer Verwertung zugeführt. Aufbereitung von Alt-Pkw im Shredder Die vorbehandelten Altfahrzeuge werden nachfolgend im Shredder mechanisch zerkleinert und in verschiedene Stoffströme getrennt. Fe-Schrott und die NE-Metallfraktion werden einer stofflichen Verwertung zugeführt. Die Shredderrückstände wurden zum überwiegenden Teil noch deponiert. Im Jahr 2002 fielen schätzungsweise folgende Mengen an Shredderfraktionen in Österreich an: Aufbereitung von Alt-Pkw im Shredder Gesamtmenge der 6 Shredderbetriebe In den Shredder eingebrachte vorbehandelte Alt-Pkw ca t 100% Fe- Schrott aus Alt-Pkw-Aufbereitung ca t 72 % NE- Metallfraktion aus Alt-Pkw-Aufbereitung ca t 5 % Shredderabfall aus Alt-Pkw-Aufbereitung ca t 23 % Tab. 1: Masse der in Österreich im Jahr 2002 bei den 6 Shredderbetrieben im Zuge der Aufbereitung von rund Stück Altfahrzeugen im Shredder angefallenen Fraktionen (Datenbasis: Statistische Angaben der einzelnen Shredderunternehmen; Werte gerundet; Auswertung UV&P) Informationsstand März Herausgeber WKÖ / UV&P

7 Stoffgruppe Menge aus Demontage und Schadstoffentfrachtung im Jahr 2002 am Standort Shredderbetrieb 1) Gesamtmenge der 6 Shredderbetriebe Menge pro Alt-Pkw Altreifen und Altgummi t 43,96 kg / Pkw Aluminium-Felgen 64 t 1,03 kg / Pkw Stahl-Felgen 572 t 9,26 kg / Pkw Blei-Wuchtgewichte 13 t 0,21 kg / Pkw Starterbatterien 2) 335 t 5,42 kg / Pkw Katalysatoren 39 t 0,64 kg / Pkw Kunststoffabfälle 3) 10 t 0,15 kg / Pkw Verbundglas 93 t 1,51 kg / Pkw Treibstoffe 2) l 3,71 l / Pkw Brems- und Hydraulikflüssigkeit 2) l 0,03 l / Pkw Kühlerflüssigkeit 2) l 0,10 l / Pkw Scheibenwaschwasser l 0,04 l / Pkw Altöle 2) l 1,48 l / Pkw FCKW und HFCKW-Betriebsmittel 2) kg 74,37 g / Pkw PCB-haltige Teile 2) 0 kg 0 g / Pkw 1) Die Vorbehandlung erfolgte teilweise bereits in Betrieben, die den Shredderbetrieben vorgelagert sind 2) Gefährliche Abfälle i.s. der Festsetzungsverordnung 3) Mengen für Versuchszwecke Tab. 2: Masse der in Österreich im Jahr 2002 bei den 6 Shredderbetrieben im Zuge der Demontage von verwertbaren Materialien und der Schadstoffentfrachtung von Altfahrzeugen angefallenen und verwerteten bzw. entsorgten Materialien und Betriebsflüssigkeiten (Datenbasis: Statistische Angaben der einzelnen Shredderunternehmen; Werte gerundet; Auswertung UV&P) 2 Pilotprojekte und technische Neuerungen auf dem Gebiet der Altfahrzeugeverwertung Die langfristige Zielsetzung für Altfahrzeugverwertung in Österreich wurde bereits 1991 im Leitbild der Unternehmensgruppe Österreichische Shredder mit 100% Verwertung festgelegt. 2.1 Erhöhung der stofflichen Verwertungsquote Im Hinblick auf den Ausbau der stofflichen Verwertung ist beispielhaft auf die fortgesetzten Aktivitäten der VW- und Audi-Organisation in Österreich mit einem flächendeckenden Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssystem im Bereich der Kfz-Reparaturbetriebe hinzuweisen. Dabei konnten im Jahr 2002 unter Nutzung der bestehenden Distributionslogistik (für neue Ersatzteile) für die im Zuge von Reparaturarbeiten (ohne zusätzliche Demontagekosten) bereits getrennt anfallenden Teile bzw. Betriebsmittel folgende Mengen einer anschließenden stofflichen Verwertung zugeführt werden: Windschutzscheiben 489 Tonnen Stoßfänger 151 Tonnen Bremsflüssigkeit Liter Weiters bietet die VW- und Audi- Organisation im Rahmen ihres Original-Austauschteile-Programms den Kunden die Möglichkeit gebrauchte und wiederaufbereitete Ersatzteile zu einem wesentlich günstigeren Preis zu erwerben als die entsprechenden Neuteile. Im Jahr 2002 wurden Stück in Österreich angefallene Altteile (Gesamtmasse: über 700 Tonnen) den Herstellern des VW-Konzerns zur Wiederaufbereitung übergeben. Informationsstand März Herausgeber WKÖ / UV&P

8 Ein zukunftsweisendes Projekt zur Erhöhung der stofflichen Verwertungsquote ist die Ende 2002 in der ersten Ausbaustufe in Betrieb genommene Anlage der GVG Gummiverwertungs Gesellschaft m.b.h. am Standort des zentralen Altreifenzwischenlagers in Oberösterreich, die jährlich Tonnen Altreifen und Altgummi aufarbeiten wird. Die dabei hergestellten Gummigranulate und Gummimehle werden für die Herstellung hochwertiger Gummiprodukte (z.b. Gummibauteile und Beläge für die Bauwirtschaft, Gummimatten für den vorteilhaften Einsatz in der Viehhaltung, etc.) eingesetzt. Gummigranulate sind auch in Österreich künftig zur Herstellung hochwertiger Asphalt-Gummi-Fahrbahnbeläge für langlebigere und leisere Straßen vorgesehen (Verbesserung um Faktor 4 durch Verlängerung der Lebensdauer um Faktor 2 sowie Verringerung der Verschleißschichtstärke um Faktor 2; die zu erwartende Verminderung des Lärmpegels beträgt mehr als 5 db). Gummimehle können außerdem in der Reifenproduktion sowie im Bereich der Automobilherstellung für E- lastomer-polymer-verbundstoffe (TPE Thermoplastische Elastomere) erfolgreich eingesetzt werden. Die Verwertung der in der Altreifenaufbereitung anfallenden Stahlfraktion ist über die Schrottwirtschaft gesichert. Die Entwicklung einer werkstofflichen Verwertung der bei der Altreifenaufbereitung anfallenden Textilfraktion wird in Zusammenarbeit mit der Technischen Universität Wien kurzfristig angestrebt. Durch diese Altreifenverwertung kann die stoffliche Verwertungsquote für Alt-Pkw um rund 4 % gesteigert werden, sodass damit auf Basis des bisherigen Standes der Technik die Zielvorgabe von 80 % Wiederverwendung und stoffliche Verwertung in Österreich voraussichtlich bereits vor 2006 erreicht werden kann (UV&P 2001, WKÖ 2002). Durch die zusätzliche Anlagenkapazität der GVG Gummiverwertungsgesellschaft ist die Verwertung der gesamten in Österreich anfallenden Altreifenmenge in Zukunft gesichert, zumal auch weiterhin die seit Jahren erfolgreich praktizierte Verwertung aufbereiteter Altreifen- und Altgummiprodukte in der österreichischen Zementindustrie (Kapazität rund Tonnen jährlich) fortgesetzt wird. Dies ist im Hinblick auf das EU-weite Ablagerungsverbot für ganze Altreifen mit kleiner 1400 mm Durchmesser bereits ab April 2003 im Sinne der Umsetzung der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien relevant (Neubacher, 2003). 2.2 Behandlung und Verwertung von Shredderrückständen Die Möglichkeit der thermischen Behandlung und energetischen Verwertung von Shredderabfall konnte zwischenzeitlich in Österreich sowohl in einer Rostfeuerung als auch in einem Wirbelschichtkessel großtechnisch nachgewiesen werden. Dabei wurde besonderes Augenmerk auf die Abgasbehandlung gemäß Stand der Technik (ÖNORM S ) im Hinblick auf die notwendige Abscheidung bzw. Zerstörung thermisch stabiler organischer Substanzen (z.b. PCDD und PCDF polychlorierte Dibenzo-Dioxine und Furane) sowie auf die Abscheidung von Quecksilber und die Reduktion von Stickoxiden gelegt. Entsprechende Nachweise zur Einhaltung der strengen Emissionsgrenzwerte gemäß Stand der Technik in Österreich sowie den Anforderungen gemäß Abfallverbrennung Sammelverordnung (BGBl. II 2002/389) konnten bereits erbracht werden (Scheidl, 2001). Die Kesselanlage der AVN Abfallverwertung Niederösterreich verfügt ebenso wie die WAV Welser Abfallverwertung - über die behördliche Bewilligung zur Mitverbrennung und energetischen Nutzung von Shredderrückständen in der Rostfeuerung und wird voraussichtlich im Herbst 2003 mit einer Verbrennungskapazität von jährlich Tonnen in Betrieb gehen. Die Wirbelschichtkesselanlage RVL Reststoffverwertung Lenzing hat im Dezember 2002 die behördliche Bewilligung zur Verwertung von Shredderrückständen (Shredderleichtfraktion) erhalten. Die genehmigte Verbrennungskapazität beträgt bis zu Tonnen pro Jahr. Weitergehende Maßnahmen zur Rückgewinnung von stofflich verwertbaren Fraktionen von aus der Wirbelschicht ausgeschleusten Materialien sind derzeit in großtechnischer Erprobung. Durch eine derartige Rückgewinnung kann gegebenenfalls eine Erhöhung der stoffliche Verwertungsquote erreicht werden. Eine weitere industrielle Wirbelschichtkesselanlage zur Verwertung von Shredderrückständen (samt integrierter Behandlung von geruchsintensiver Abluft aus der Viskosefaserherstellung und ganzjähriger Wärmeverwertung über eine bestehende Kraft-Wärme-Kopplung) ist am Standort der Glanzstoff Austria in St. Pölten geplant. Die Inbetriebnahme könnte aus technischer Sicht Ende 2005 erfolgen. Weitere Projektvorbereitungen erfolgen im Bereich der weitergehenden mechanischen Aufbereitung von Shredderrückständen mit anschließender Verwertung von Teilfraktionen im neuen Hochofenbetrieb am Standort Linz. Informationsstand März Herausgeber WKÖ / UV&P

9 2.3 Grundsätzliche Überlegungen zur Entwicklung von zukunftsweisenden Verwertungsverfahren Die EU-Altfahrzeugrichtlinie sieht eine forcierte stoffliche Verwertung von Altfahrzeugen vor. Einen möglichen Weg, um erhöhte stoffliche Verwertungsquoten von Altfahrzeugen zu erreichen, stellt die stoffliche Verwertung von Shredderrückständen dar, sodass auch in dieser Richtung nach wie vor verschiedene Untersuchungen und Pilotprojekte durchgeführt werden. Aus fachlicher Sicht sind die übergeordneten Umweltschutzziele über den gesamtem Lebenszyklus der Fahrzeuge wesentlich, insbesondere die erreichbare Verringerung des Treibstoffverbrauches mit dem Ziel der Ressourcenschonung und Emissionsminderung (Erreichung der Kyoto-Ziele). Dies ist vor allem durch Leichtbau der Fahrzeuge zu erreichen, der jedoch in der Erreichung gewichtsbezogener stofflicher Verwertungsquoten naturgemäß benachteiligt ist. Vor diesem Hintergrund ist die Sinnhaftigkeit einer sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen werkstofflichen, rohstofflichen, chemischen, thermischen bzw. energetischen und sonstigen Verwertungsverfahren hinsichtlich der zu erreichenden Verwertungsquoten kritisch zu hinterfragen. 3. Rechtliche Rahmenbedingungen der Alt-Pkw-Verwertung in Österreich im Überblick 3.1 Freiwillige Vereinbarung (Alt-Pkw-Recyclingvereinbarung) Bereits seit dem Jahr 1992 verfügt Österreich über fortschrittliche und gut funktionierende Einrichtungen zur Altfahrzeugeverwertung. Die Basis der Altfahrzeugeverwertung in Österreich bilden seit diesem Zeitpunkt die Freiwillige Vereinbarung (Alt-Pkw-Recyclingvereinbarung) und die zugrundeliegende Verwertungsgarantie der Arbeitsgemeinschaft Österreichische Shredder für sämtliche in Österreich anfallende Alt-Pkw.. Gemäß der Freiwilligen Vereinbarung erfolgt die Übernahme von Altfahrzeugen bei Zug-um-Zug Geschäften (d.h. Rücknahme erfolgt bei Kauf eines neuen oder gebrauchten Pkw) bereits seit 1992 unentgeltlich für den Letzthalter. Grundlage dafür ist die Verpflichtungserklärung der Kfz-Wirtschaft Österreichs. Im Sinne der Alt-Pkw-Recyclingvereinbarung ist in Österreich bereits seit dem Jahr 1992 die Altfahrzeugeverwertung mit dem Tatbestand der verpflichtenden Aufbereitung des (vorbehandelten) Altfahrzeuges im Shredder verknüpft. Damit werden in Österreich bereits seit Jahren und früher als in den meisten anderen Ländern der Europäischen Union, ökologisch hochstehende Anforderungen der Altfahrzeugverwertung erfüllt. Im Jahr 2001 wurde im Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Arbeitskreis der Automobilimporteure in der Industriellenvereinigung und der Arbeitsgemeinschaft Österreichische Shredder Technische Grundlagen zur Umsetzung der Altfahrzeugerichtlinie in Österreich erstellt (UV&P, 2001). 3.2 Richtlinie 2000/53/EG und Altfahrzeugeverordnung (BGBl II 2002/407) Auf Ebene der Europäischen Union wurde am 18. September 2000 die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge erlassen. Diese zielt auf eine Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen in Bezug auf Altfahrzeuge ab, um eine Verringerung der Umweltbelastung durch Altfahrzeuge zu erreichen sowie durch Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ein Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Die Richtlinie gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe, Ersatz- und Austauschteile. Die Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG in nationales Recht erfolgte 2002 in Form der österreichischen Altfahrzeugeverordnung. Daraus resultieren folgende wesentliche Vorgaben: Informationsstand März Herausgeber WKÖ / UV&P

10 Seit können die ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachten Neufahrzeuge bei einem Erstübernehmer (gemäß AWG genehmigter Behandler von Altfahrzeugen, der nicht als Rücknahmestelle eines Herstellers / Importeur agiert) und bei von Herstellern genannten Rücknahmestellen abgeliefert werden. Die Rücknahme bei den vom Fahrzeughersteller / Importeur benannten Rücknahmestellen erfolgt gemäß Rücknahmeverpflichtung ohne Kosten für den Letzthalter und / oder Letzteigentümer. Stoffverbote: Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem in Verkehr gebracht werden, dürfen, abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen (siehe Anlage 2 der Altfahrzeugeverordnung) die Stoffe Blei, Quecksilber, Kadmium und sechswertiges Chrom nicht mehr enthalten. Ab 2006: Nachweis der Erreichung der vorgegebenen Verwertungsquoten (85% Gesamtverwertung, 80% stoffliche Verwertung und Wiederverwendung). Ab können auch die vor dem in Verkehr gebrachten Fahrzeuge bei den vom Fahrzeughersteller / Importeur benannten Rücknahmestellen ohne Kosten für den Letzthalter und / oder Letzteigentümer abgeliefert werden. Spätestens bis sind die Zielvorgaben ab 2015 gemäß Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge einer Überprüfung zu unterziehen. 3.3 Weitere gesetzliche Rahmenbedingungen Innerhalb des österreichischen Rechtsordnung sind weitere Regelwerke zu beachten, die auch auf die Alt- Pkw-Verwertung anzuwenden sind. Neben dem Altlastensanierungsgesetz (idgf) und der Festsetzungsverordnung 1997 (BGBl II 2000/178) kommt dabei auch dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (BGBl I 2002/102) und der Deponieverordnung (BGBl 1996/164) besondere Bedeutung zu. Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) trat mit 2. November 2002 in Kraft. Parallel dazu wurde auch eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) beschlossen, dessen 43 nunmehr die endgültige Abmeldung eines Fahrzeuges von der Vorlage eines Verwertungsnachweises laut AWG 2002 bei der Behörde oder Zulassungsstelle abhängig macht. Am tritt in Österreich das Ablagerungsverbot gemäß Abfallwirtschaftsgesetz in Kraft. Das Ablagerungsverbot betrifft insbesondere heizwertreiche Abfälle, zu denen auch die Shredderrückstände zu zählen sind. Damit wird spätestens ab die Behandlung und Verwertung der Shredderrückstände aus der Altfahrzeugverwertung in Österreich erforderlich. Damit übernimmt Österreich aus ökologischer Sicht im Vergleich zu allen EU-Staaten eine wesentliche Vorreiterrolle. Darüber hinaus ergeben sich wesentliche Anforderungen auch aus der Umsetzung des Kyoto-Abkommens zur Reduktion der Emission von Treibhausgasen, in dem sich Österreich rechtlich zu einer Reduktion um 13% bis zum Durchrechnungszeitraum , bezogen auf die Emissionen im Jahr 1990, verpflichtet hat. 4. Auswirkungen der Altfahrzeugeverordnung auf die Praxis der Altfahrzeugverwertung 4.1 Wesentliche Neuregelungen gemäß Altfahrzeugeverordnung Die Altfahrzeugeverordnung verpflichtet die Hersteller / Importeure (der Begriff Importeur bezeichnet jeden, der gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführt; die Einfuhr von mehr als 5 Fahrzeugen pro Kalenderjahr durch eine Person gilt jedenfalls als gewerblich) zur Rücknahme anfallender Altfahrzeuge jener Marke(n), die sie jeweils in Verkehr setzen. Dies gilt für Personenkraftwagen (Fahrzeugklasse M1) und Nutzfahrzeuge (Fahrzeugklasse N1) sowie für bestimmte dreirädrige Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Dies gilt unabhängig davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert Informationsstand März Herausgeber WKÖ / UV&P

11 worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt ist, deren Einbau als Ersatz- oder Austauschteile zulässig ist. Um die ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der Altfahrzeuge sicherzustellen, sind die Hersteller / Importeure verpflichtet, für die Rücknahme der Altfahrzeuge Sorge zu tragen. Prinzipiell sieht die Altfahrzeugeverordnung dafür zwei Möglichkeiten vor: a) Individuelle Lösung gemäß 5: Rücknahme der Alt-Pkw durch die Hersteller und Importeure b) Kollektive Lösung gemäß 6: Es besteht die Möglichkeit, dass die Hersteller/Importeure sich entpflichten, indem sie diese Aufgabe einem Sammel- und Verwertungssystem zur Altfahrzeugverwertung übertragen und mit diesem Verträge abschließen. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Abgabe der Alt-Pkw bei Fahrzeughändlern (die keine Hersteller und Importeure und damit auch im Rahmen eines Neuwagenkaufes nicht zur Rücknahme verpflichtet sind) oder bei unabhängigen Altfahrzeugverwertern, die ebenfalls nicht nur Rücknahme verpflichtet sind. Weiters ist zu beachten, dass im Falle der Übernahme durch einen Erstübernehmer des Altfahrzeuges zur Entnahme oder Wiederverwendung von Bauteilen dieser die Kosten zu tragen hat und nicht die Hersteller / Importeure. Die Rücknahme hat für den Letzthalter und/oder Letzteigentümer kostenlos zu erfolgen a) seit dem : für Altfahrzeuge, die nach dem in Verkehr gebracht wurden b) ab dem : auch für Altfahrzeuge, die vor dem in Verkehr gebracht wurden 4.2 Wann wird ein Fahrzeug zum Altfahrzeug? Ein Fahrzeug wird prinzipiell dann zum Altfahrzeug, wenn seitens des Letzthalters / Letztbesitzers eine definierte Entledigungsabsicht besteht. Ein Indiz dafür könnte sein, wenn die Erfordernisse der Verkehrs- oder Betriebssicherheit nicht mehr gegeben und entsprechende Reparaturmaßnahmen wirtschaftlich nicht mehr gerechtfertigt sind. Ein altes Gebrauchtfahrzeug, das ohne definierte Entledigungsabsicht etwa im Rahmen eines Neuwagenkaufes (Zug-um-Zug-Geschäft) den Besitzer wechselt, wird dadurch nicht automatisch zum Altfahrzeug. Wurde ein Gebrauchtfahrzeug übernommen und dieses wird (weil nicht verkaufbar) zum Altfahrzeug, so ist der Händler eine Anfallstelle (dann gilt auch die Meldepflicht für Anfallstellen). Er kann das Fahrzeug einem Rücknahmepflichtigen zurückgeben (bei einer Rücknahmestelle des Herstellers / Inporteurs) oder er sucht sich einen Erstübernehmer. Setzt er selbst Demontage- oder Verwertungsschritte, so ist er nicht nur Anfallstelle sondern auch gleichzeitig Erstübernehmer mit allen sich daraus ergebenen Pflichten. 4.3 Anbieter von Sammel- und Verwertungssystemen Die Altfahrzeugeverordnung sieht kollektive Systemlösungen ( Sammel- und Verwertungssysteme ) für Hersteller / Importeure vor. Systembetreiber benötigen für die Durchführung einer solchen Entpflichtungsleistung eine Genehmigung gemäß AWG 2002 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Mit Jahresbeginn 2003 gab es in Österreich noch keine genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme. Laut informeller Recherche befanden sich mit Jahresbeginn 2003 drei Systeme in Vorbereitung, nämlich von der ARGE Altauto, das Altfahrzeugeverwertungssystem der EVA GmbH und das System von CRS Car Recycling Services. Informationsstand März Herausgeber WKÖ / UV&P

12 4.4 Meldepflichten Um die erforderlichen Meldungen des BMLFUW über die Erfüllung der Quoten an die Europäische Kommission zu ermöglichen, schreibt die Altfahrzeugeverordnung sehr umfangreiche Meldepflichten für die durchführenden Betriebe vor. Innerhalb der angegebenen Fristen sind folgende Daten an das BMLFUW zu melden: Meldepflichten für Hersteller/Importeure bzw. Systeme: Binnen 4 Wochen nach Inkrafttreten Per 21. Jänner des Folgejahres Per 31. März des Folgejahres Per 31. März des Folgejahres Per 10. September - Rücknahmestellen (siehe Internet Für jedes Fahrzeug: - Übergeber - Marke - Type - Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) - Datum der Übernahme - Masse der wiederverwerteten und wiederverwendeten Fahrzeugteile - Nachweis der Verwertungsquote - Betriebsstrukturen (gilt nur für Händler/Importeure) Meldepflichten für Systeme (zusätzlich zu Hersteller/Importeur): Meldepflichten für Verwerter: Per 21. Jänner des Folgejahres Per 21. Jänner des Folgejahres Per 31. März des Folgejahres Per 31. März des Folgejahres Per 21. Jänner des Folgejahres - Vertragsnehmer - Tätigkeitsbericht - Geschäftsbericht - Gesamtmasse der wiederverwendeten und verwerteten Altfahrzeuge Für jedes Fahrzeug: - Übergeber - Anfallstelle - Marke - Type - Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) - Datum der Übernahme Meldepflichten für Shredderbetriebe (zusätzlich zu Verwertern): - Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge - durchschnittliche Verwertungsquote Für jede Abfallart: - Masse - Übernehmer Meldepflichten für Erstübernehmer: Meldepflichten für andere Anfallstellen: - Masse der wiederverwendeten und verwerteten Fahrzeugteile - Nachweis der Verwertungsquote Für jedes Fahrzeug: - Name und Adresse der Anfallstelle - Marke - Type - Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) - Datum der Übernahme Tab. 3: Meldepflichten der Wirtschaftsbeteiligten gemäß Altfahrzeugeverordnung Informationsstand März Herausgeber WKÖ / UV&P

13 4.5 Datenmanagement Um den umfangreichen gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflichten nachkommen zu können, wurde auf Initiative der Arbeitsgemeinschaft Österreichischer Shredder in Zusammenarbeit mit ARGEV/ NetMan die Internet- Plattform geschaffen, die allen Anwendern und Systemen zur Verfügung steht. Die Finanzierung erfolgt über ein Umlageverfahren (Gebühr je verwaltetes Altfahrzeug und Stelle). Die Plattform soll den Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, die Aufgaben des Monitoring entsprechend den Anforderungen der Altfahrzeugeverordnung erfüllen zu können. Darüber hinaus werden den Benützern dieser Plattform noch weitere Leistungen angeboten, wie beispielsweise das automatische Generieren von Verwertungsnachweisen und Berichten, Lagerverwaltung oder Voranmeldung einer Lieferung an eine nachgeschaltete Stelle. Die folgende Abbildung stellt die Datenflüsse im Zuge der Übernahme und Verwertung von Altfahrzeugen schematisch dar. BMLFUW Importeure Berichte Inverkehrsetzung (Neubestand) Stammdatenverwaltung, Anwender-Zugriffsbereiche Interaktiver Laufzettel (optional: Schnittstelle für Altbestand) Zulassungsstelle (optional: Systeminfo) Fahrzeughalter FZ-Daten, Überbringer, Empfänger Erstübernahme Verwertungsnachweis Voranmeldung ( ) Behandlungs-/ Verwertungsschritte, Empfänger Übernahme, Verwertung Voranmeldung ( ) Shredder Behandlung Leistungen altauto.at Dateneingabe Verwertungsweg Altfahrzeuge Abb. 5: Vorschlag zum Datenmanagement der Altfahrzeugeverwertung mit Hilfe der Internet-Plattform altauto.at (Quelle: NetMan Network Management and IT Services GmbH) Die Erfüllung der Meldepflichten ist für die Wirtschaftsbeteiligten trotz Inanspruchnahme einer Internet- Plattform mit zusätzlichem personellem und finanziellen Aufwand verbunden (WKÖ 2002). Informationsstand März Herausgeber WKÖ / UV&P

14 Quellenverzeichnis und Literaturhinweise BDO, 2001 BMUJF, 1999 BMUJF, 2001 BMUJF, 1993 Brezet, J.C., 1990 Evaluierung möglicher Finanzierungsmodelle zur Umsetzung der RL 2000/53/EG über Altfahrzeuge, Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstellt von BDO Auxilia Treuhand GmbH, Wien, 21. März 2001 Information zur Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit in der Abfallwirtschaft: Thermische Restmüllbehandlung in Österreich, Weißbuch, herausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien, 1999 Bundes-Abfallwirtschaftsplan Bundesabfallbericht 2001; erlassen vom Bundesminister für Landund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Wien, 2001 Sinnvolles Recycling wertvoller Rohstoffe - Beispiel Altauto, Informationsvideo, hergestellt im Auftrag des Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien, 1993 NOTE on the EU Council Directive Proposal on End-of-Life of Vehicles; Design for Sustainability Program, Delft University of Technology, Netherlands, August 1999 Eyrer, P., et al., 2000 Kreislauffähigkeit von Werkstoffen in ATZ Automobiltechnische Zeitschrift 102 (2000/12), Seite 1076 bis 1085 Fisch, H., 2001 European Information Network for the Treatment of Plastic in End-of-Life Vehicles, Status and Evolution, International Automobile Recycling Congress, March 5-7, Geneva, Switzerland Gabriel, R., et al., 2000 Altautos, Abfallströme und Behandlung, Studie i.a. des Bundesministeriums für Land- u. Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Sektion III - Abfallwirtschaft, 1010 Wien, 2000 Gabriel, R., 2000 GVG, 2001 Kaltenstein, H., 2000 Kaltenstein, H., 2003 Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen in Österreich Ist Zustand und Adaptierungsbedarf, Vortrag im Rahmen des Informationsseminars zur Umsetzung der EU-Richtlinie Altfahrzeuge in Österreich, Haus der Industrie in Wien, 7. Dezember 2000 Altgummi mit Zukunft, Informationsbroschüre zur Wiederverwertung von Altreifen und Altgummi, GVG Gummiverwertungs GmbH, Ohlsdorf, März 2001 Umsetzung der Alt-Pkw-Richtlinie in Österreich, Präsentation Ing. Harald Kaltenstein zur EU- Richtlinie End of Life Vehicles, Porsche Austria GmbH & Co., Vogelweiderstrasse 75, A-5020 Salzburg, Januar 2000 Die Altautoverordnung aus der Sicht der Importeure, Präsentation Ing. Harald Kaltenstein zur EU-Richtlinie End of Life Vehicles - Altfahrzeuge, Porsche Austria GmbH & Co., Vogelweiderstrasse 75, A-5020 Salzburg, Wirtschaftskammer Tirol Kletzmayr, W., 2000 Lukschanderl, L., 1999,a Umsetzung der EU-Richtlinie Altfahrzeugverwertung aus der Sicht der Anlagenbetreiber, Vortrag im Rahmen des Informationsseminars zur Umsetzung der EU-Richtlinie Altfahrzeuge in Österreich, Haus der Industrie in Wien, 7. Dezember 2000 ILLEGALE AUTOFRIEDHÖFE : DIE BEHÖRDEN SOLLEN SCHNELL AUFRÄUMEN!, in Umweltschutz 7-8/99, Seite 1 und 11-14, Bohmann Druck und Verlag Gesellschaft m.b.h. & Co. KG, Leberstraße 122, A-1110 Wien Lukschanderl, L., 1999,b BRICHT DIE ALT-PKW VERWERTUNG ZUSAMMEN?, in Umweltschutz 12/99, Seite 30-31, Bohmann Druck und Verlag Gesellschaft m.b.h. & Co. KG, Leberstraße 122, A-1110 Wien Lukschanderl, L., 2000 Alt-Auto-Verwertung: Deponieverbot ist machbar! in UMWELTSCHUTZ 7-8/2000, Seite 54 bis 55, Bohmann Druck und Verlag Gesellschaft m.b.h. & Co. KG, Leberstraße 122, A-1110 Wien Lukschanderl, L., 2003 Neubacher, F., 1999 Konstruktives aus Knittelfeld, in Umweltschutz 4/2003, Seite 20-21, Bohmann Druck und Verlag Gesellschaft m.b.h. & Co. KG, Leberstraße 122, A-1110 Wien Datenerhebung und statistische Auswertungen zur Erfolgskontrolle und Beratung zur Alt-Pkw Verwertung 1999 in über 50 Betrieben in Österreich; unveröffentlicht, Stockerau, Oktober 1999 Informationsstand März Herausgeber WKÖ / UV&P

15 Neubacher, F., 2003 ÖNORM S Neue Wege der Altreifenverwertung, Fachvortrag im Rahmen des Reifentages 2003, Salzburg, 17. Januar 2003 Thermische Verwertung und Behandlung von Abfällen. Anforderungen und Rahmenbedingungen, Fachnormenausschuss 151 Abfallwirtschaft, Österreichisches Normungsinstitut, Heinestrasse 38, A-1021 Wien; 1.April 1999 Ö. Shredder, 1991 Leitbild einer Unternehmergruppe, Arbeitsgemeinschaft Österreichische Shredder, c/o Dr. Karl- Heinz Gratz, Linzer Straße 21, A-4650 Edt / Lambach, 1991 Schäper, S., 1999 Scheidl, K., 2001 Einsatz von Kunststoffrezyklat in Neufahrzeugen und Verwertung von Kunststoffen aus Automobilen - Kritische Wertung der Recyclingquoten der EU-Direktive, Vortrag zum Symposium Droht 2004 das Altkunststoffchaos?, Verein Österreichischer Kunststoffkreislauf, Wien, , Laxenburg Persönliche Mitteilung zur Einhaltung von Emissionsgrenzwerten gemäß Stand der Technik in der thermischen Behandlung von Shredderabfall im Zuge der Mitverbrennung in einer Rost- sowie einer Wirbelschichtfeuerung in Österreich, 2001 Sekundär-Rohstoffe, Altautoverwertung: Nur Unfallfahrzeuge bringen Geld, in Sekundär-Rohstoffe 07-08/02, Seite 07-08/ f. Stiftung AUTO- Jahresbericht 2001, Stiftung Autorecycling, CH-3001 Bern, Mittelstraße 32; Juni 2002 RECYCLING Schweiz Stücheli, A., 2000 Technologien und Wirtschaftlichkeit von Recycling und Entsorgung von Altautos, Bericht im Auftrag der IGEA-Stiftung zur umweltgerechten Entsorgung von Motorfahrzeugen, Winterthur, Mai 2000 Stücheli, A., 2001 Altautoverwertung aus der Sicht der Schweizer, in RECYCLING Magazin 8/2001, Seite UV&P, 2001 VAR, 2001 VDI 4080, 2002 VDI 4081, 2003 WKÖ, Zahrer, L., 1999 UV&P Umweltmanagement Verfahrenstechnik Neubacher & Partner: Technische Grundlagen zur Umsetzung der Altfahrzeugrichtlinie in Österreich. Studie durchgeführt im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Arbeitskreises der Automobilimporteure in der Industriellenvereinigung, der Wirtschaftskammer Österreich und der Arbeitsgemeinschaft Österreichische Shredder; Oktober 2001 VAR Voest-Alpine Rohstoffhandel: Technology Study AFZ-Verwertung. Verwertungsquoten Komplett-AFZ ; September 2001 Automobilverwertung Qualität von Kfz-Gebrauchtteilen, Verein Deutscher Ingenieure, D Düsseldorf, Graf-Recke-Str. 84; Entwurf Stand 2002 Automobilverwertung Kraftfahrzeuge Gebrauchtteile - und EDV Schnittstellenbeschreibung Verein Deutscher Ingenieure, D Düsseldorf, Graf-Recke-Str. 84; Gründruck Januar 2003 Umweltverträgliches Alt-Pkw-Recyling, freiwillige Vereinbarung in Österreich, herausgegeben für die Berichtsjahre ab 1993 bis 2001, Wirtschaftskammer Österreich, Abteilung Umweltpolitik, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien; 1994 bis 2002 Droht 2004 das Altkunststoff-Chaos? Konklusion zum Symposium in Laxenburg Informationsstand März Herausgeber WKÖ / UV&P

16 Technische Mindestanforderungen für die Behandlung von Altfahrzeugen gemäß Anlage 1 der Altfahrzeugeverordnung (BGBl II 2002/407) 1. Allgemeine Grundsätze 1.1. Die Altfahrzeuge sind vor der weiteren Behandlung von Schadstoffen zu entfrachten, um nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern. Andere gleichwertige Vorkehrungen sind zulässig, sofern der Nachweis erbracht wird, dass hinsichtlich der Umweltauswirkungen keine Verschlechterung eintritt. Bauteile und Werkstoffe, die gemäß Anlage 2 gekennzeichnet oder auf andere Weise kenntlich gemacht sind, sind vor der weiteren Behandlung zu entfernen Gefährliche Stoffe und Bauteile sind selektiv zu entfernen, abzusondern oder zu neutralisieren, damit die im nachfolgenden Shredderprozess anfallenden Abfälle von Altfahrzeugen nicht gefährliche Abfälle darstellen Die Zerlegung und Lagerung sind so durchzuführen, dass die Fahrzeugbauteile für die Wiederverwendung und die Verwertung, insbesondere die stoffliche Verwertung, geeignet sind. Bei der Lagerung ist eine Beschädigung von Bauteilen, die Flüssigkeiten enthalten, sowie von wiederverwendbaren oder verwertbaren Bau- und Ersatzteilen zu vermeiden. Sämtliche Altfahrzeuge sind nach Durchführung der Schadstoffentfrachtung und einer diesen Grundsätzen entsprechenden Demontage von Bauteilen einer Shredderanlage zuzuführen Tätigkeiten zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen gemäß Z 4 sind so bald wie möglich durchzuführen. 2. Standorte für die Lagerung von Altfahrzeugen vor ihrer Behandlung 2.1. Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden Bei Lagerung im Freien ist das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser über einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen zu reinigen. 3. Behandlungsstandorte 3.1. Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel behandelt werden Demontierte Bauteile sind geordnet zu lagern. Bauteile, die Flüssigkeiten enthalten oder mit Flüssigkeiten verschmutzt sind, sind auf einer gegen die enthaltenen Flüssigkeiten beständigen Oberfläche mit geeigneten Auffangeinrichtungen unter Dach witterungsgeschützt zu lagern. Die Lagerung von Batterien, Filtern und PCB/PCT-haltigen Kondensatoren hat in geeigneten Behältern zu erfolgen Es sind geeignete Lagertanks für die getrennte Lagerung von Flüssigkeiten aus Altfahrzeugen, wie Kraftstoff, Motoröl, Getriebeöl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Batteriesäuren, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und sonstige Flüssigkeiten in Altfahrzeugen, vorzusehen Bei Lagerung oder Behandlung ohne entsprechenden Witterungsschutz ist auch eine Ausrüstung für die Aufbereitung der auf diesen Flächen anfallenden Niederschlagswässer in Übereinstimmung mit Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften vorzusehen Die Lagerung von Altreifen hat nach den entsprechenden Feuerschutzbestimmungen und unter Vermeidung zu großer Lagerbestände zu erfolgen. 4. Behandlung zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen Folgende Behandlungsschritte sind zu setzen: 4.1. Entfernung von Batterien und Flüssiggastanks; für Batterien hat eine Elektrolytneutralisierung vor Ort oder an anderer Stelle zu erfolgen; 4.2. Entfernung oder Neutralisierung potentiell explosionsfähiger Bauteile (zb Airbags); 4.3. Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung von Kraftstoffen, Motoröl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Getriebeöl, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und anderen in den Altfahrzeugen enthaltenen Flüssigkeiten; Flüssigkeiten dürfen nur in den entnommenen Bauteilen verbleiben, wenn dies für die Wiederverwendung der betreffenden Teile erforderlich ist und die Zwischenlagerung entsprechend Z 2 erfolgt. Die Bremsflüssigkeit ist mit geeigneten technischen Einrichtungen sowohl aus den Behältern des Bremssystems, als auch aus den Leitungen zu entfernen; 4.4. Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung aller Bauteile, die nachweislich Quecksilber enthalten; 4.5. Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung aller in Anlage 2 mit x gekennzeichneten Bauteile. 5. Behandlung zur Verbesserung der stofflichen Verwertung Folgende Behandlungsschritte sind zu setzen: 5.1. Entfernung von Katalysatoren; 5.2. Entfernung von kupfer-, aluminium- und magnesiumhaltigen Metallbauteilen, wenn die entsprechenden Metalle nicht beim Shreddern oder in nachgeschalteten Separationsverfahren getrennt werden; 5.3. Entfernung von Reifen und großen Kunststoffbauteilen (Stoßfänger, Armaturenbrett, Flüssigkeitsbehälter usw.), wenn die entsprechenden Materialien beim Shreddern nicht in einer Weise getrennt werden, dass eine stoffliche Verwertung als Rohstoff möglich ist; 5.4. Entfernung von Glas; 5.5. Die metallreiche Shredderleichtfraktion ist einer weiteren Behandlung zur Rückgewinnung von Metallfraktionen zuzuführen. Informationsstand März Herausgeber WKÖ / UV&P

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