Anhange zum TVoD-AT 593

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1 Anhange zum TVoD-AT 593 Anhang zu 16 (Bund) Besondere Stufenregelungen fiir vorhandene und neu eingestellte Beschaftigte (Bund) ^Abweichend von 16 (Bund) Abs. 1 ist Endstufe a) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tatigkeiten entsprechend Vergutungsgruppe V a ohne Aufstieg nach IV b BAT/ BAT-O, Vergutungsgruppe V b ohne Aufstieg nach IV b BAT/ BAT-O, Vergutungsgruppe V b nach Aufstieg aus V c BAT/ BAT-O (vorhandene Beschaftigte), - Lohngruppe 9 MTArb/MTArb-O; b) in der Entgeltgruppe 3 die Stufe 5 bei Tatigkeiten entsprechend der Vergutungsgruppe VIII mit und ohne Aufstieg nach VII BAT sowie riach Aufstieg aus IX/ IX b BAT/ BAT-O, Lohngruppe 3 nach Aufstieg aus Lohngruppe 2 und 2 a MTArb/ MTArb-O (vorhandene Beschaftigte), Lohngruppe 2 a nach Aufstieg aus Lohngruppe 2 MTArb/ MTArb-O (vorhandene Beschaftigte), Lohngruppe 2 mit Aufstiegen nach Lohngruppe 2 a und 3 MTArb/ MTArb-O; c) in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tatigkeiten entsprechend der Vergiitungsgruppe IX b nach Aufstieg aus X BAT/ BAT-O (vorhandene Beschaftigte), Vergutungsgruppe X mit Aufstieg nach IX b BAT/ BAT-O, Vergiitungsgruppe X BAT/ BAT-O (vorhandene Beschaftigte), Lohngruppe la MTArb/ MTArb-O (vorhandene Beschaftigte), Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach Lohngruppe la MTArb/ MTArb-O. Protokollerklarung: Vorhandene Beschaftigte sindbeschaftigte im Sinne des 1 Abs. 1 TVU-Bund. ^Abweichend von 16 (Bund) Abs. 4 Satz I geltenfilr die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen: In der Entgeltgruppe 9 (Bund) wird die Stufe 3 nach funf Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach neun Jahre in Stufe 3 bei Tatigkeiten entsprechend der Vergutungsgruppe V a ohne Aufstieg nach IV b BA T/BA T-O, Vergutungsgruppe V b ohne Aufstieg nach IV b BAT/BAT-O (einschliefilich in Vergiitungsgruppe Vb vorhandener Aufsteiger aus Vergutungsgruppe Vc BAT/BAT-O) erreicht; bei Tatigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 MTArb/ MTArb-O wird die Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 erreicht.

2 594 Tarifvertrag fur den offentlichen Dienst - Allgemeiner Teil Anhang zu 16 (VKA) Besondere Stufenregelungen fiir vorhandene und neu eingestellte Beschaftigte (VKA) I. (1) Abweichend von 16 (VKA) Abs. 1 Satz 1 ist Endstufe a) in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tatigkeiten entsprechend Vergiitungsgruppe X BAT/ BAT-O/ BAT-Ostdeutsche Sparkassen, Vergutungsgruppe IX BAT/ BAT-O/ BAT-Ostdeutsche Sparkassen nach Aufstieg aus X, - Lohngruppe 1 BMT-G/ BMT-G-O mit ausstehendem Aufstieg nach la, - Lohngruppe 1 a BMT-G/ BMT-G-O, b) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tatigkeiten entsprechend - Lohngruppe 9 BMT-G/ BMT-G-O, c) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 5 bei Tatigkeiten entsprechend Vergutungsgruppe V b BAT/ BAT-O/ BAT-Ostdeutsche Sparkassen ohne Aufstieg nach IV b, Vergutungsgruppe V b BAT/ BAT-O/ BAT-Ostdeutsche Sparkassen nach Aufstieg aus V c, Vergutungsgruppe V b BAT/ BAT-O nach Aufstieg aus VI b (Lehrkrafte), d) in der Entgeltgruppe 15 die Stufe 5 bei Tatigkeiten entsprechend Vergiitungsgruppe I b BAT/ BAT-O/ BAT-Ostdeutsche Sparkassen mit ausstehendem Aufstieg nach I a. (2) Abweichend von 16 (VKA) Abs. 2 werden Beschaftigte mit Tatigkeiten entsprechend der Vergiitungsgruppe V b BAT/ BAT-O/ BAT-Ostdeutsche Sparkassen mit ausstehendem Aufstieg nach IV b und IV a der Stufe 1 zugeordnet. (3) Abweichend von 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 gelten fiir die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen: a) In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 bei Tatigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 BMT-G/ BMT-G-O erreicht. b) In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 5 nach neun Jahren in Stufe 4 bei Tatigkeiten entsprechend der Vergiitungsgruppe V b BAT/ BAT-O/ BAT-Ostdeutsche Sparkassen ohne Aufstieg nach IV b und der Vergiitungsgruppe V b BAT/ BAT-O/ BAT-Ostdeutsche Sparkassen nach Aufstieg aus V c erreicht. II. (1) Abweichend von 16 (VKA) Abs. 1 Satz 1 ist fiir die Beschaftigten im Pflegedienst (Anlage 1 b zum BAT/ BAT-O) Eingangsstufe a) in den Entgeltgruppen 9 und 11 die Stufe 4 bei Tatigkeiten entsprechend - Kr. XI mit Aufstieg nach Kr. XII - Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX - Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII (9 b) b) in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 12 die Stufe 3 bei Tatigkeiten entsprechend - Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X - Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII Kr. VII ohne Aufstieg Kr. VT ohne Aufstieg

3 Anhange zum TVoD-AT 595 c) in der Entgeltgruppe 7 die Stufe 2 bei Tatigkeiten entsprechend Kr. V a mit Aufstieg nach Kr. VI Kr. V mit Aufstieg nach Kr. V a und weiterem Aufstieg nach Kr. VI Kr. V mit Aufstieg nach Kr. V a (2) Abweichend von 16 (VKA) Abs. 1 Satz 1 ist fiir die Beschaftigten im Pflegedienst (Anlage lb zum BAT/BAT-O) Endstufe in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 11 die Stufe 5 bei Tatigkeiten entsprechend Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X - Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII Kr. VII ohne Aufstieg Kr. VI ohne Aufstieg Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V (3) Abweichend von 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 gelten fiir die Beschaftigten im Pflegedienst (Anlage 1 b zum BAT/ BAT-O) fiir die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen: a) in der Entgeltgruppe 12 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4 bei Tatigkeiten entsprechend der Vergiitungsgruppe Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII, b) in der Entgeltgruppe 11 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 nach fiinf Jahren in Stufe 4 bei Tatigkeiten entsprechend der Vergiitungsgruppe Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI, c) in der Entgeltgruppe 10 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4 bei Tatigkeiten entsprechend der Vergiitungsgruppe Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X, d) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 6 nach zwei Jahren in Stufe 5 bei Tatigkeiten entsprechend der Vergiitungsgruppe Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX, e) in der Entgeltgruppe 9 (9 b) wird die Stufe 5 nach fiinf Jahren in Stufe 4 bei Tatigkeiten entsprechend der Vergiitungsgruppe Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VTII, f) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach fiinf Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 (9 b) nach fiinf Jahren in Stufe 4 bei Tatigkeiten entsprechend der Vergiitungsgruppen Kr. VI mit Aufstieg nach VII, Kr. VII ohne Aufstieg, g) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 (9 b) nach fiinf Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 (9 b) nach fiinf Jahren in Stufe 4 bei Tatigkeiten entsprechend der Vergiitungsgruppen Kr. VI ohne Aufstieg erreicht.

4 596 Tarifvertrag fiir den offentlichen Dienst - Allgemeiner Teil Anlage A (Bund) Tabelle TVoD/Bund - Tarifgebiet West Entgeltgruppe Stufe 1 Grundentgelt Stufe 2 Stufe 3 Entwicklungsstufen Stufe 4 Stufe 5 Stufe

5 Anhange zum TV6D-AT 597 Anlage A (VKA) Tabelle TVoDA^KA - Tarifgebiet West 1 Entgeltgruppe 15 Stufe Grundentgelt Stufe Stufe Entwicklungsstufen Stufe Stufe Stufe ^^ ) ^^ ^^ ^^ ^^ Ftir Arztinnen und Arzte, die unter den Besonderen Teil Krankenhauser fallen: 1)5.100 Ftir Beschaftigte im Pflegedienst: 2) 3) ) ) )1.652 E9b Stufe Stufe Stufe Stufe

6 598 Tarifvertrag fiir den offentlichen Dienst - Allgemeiner Teil Anlage B (Bund) Tabelle TVoD/Bund - Bemessungssatz Tarifgebiet Ost 92,5 v.h. (gultig ab 1. Oktober 2005) 1 Entgeltgruppe Stufe 1 Grundentgelt Stufe 2 Stufe 3 Entwicklungsstufen Stufe 4 Stufe 5 Stufe

7 Anhange zum TVoD-AT 599 Anlage B (VKA) TabeUe TVoDA^KA - Bemessungssatz Tarifgebiet Ost 94 v.h. (gtiltig ab 1. Oktober 2005) Entgeltgruppe Stufe 1 Grundentgelt Stufe 2 Stufe 3 Entwicklungsstufen Stufe 4 Stufe 5 Stufe ^^ ) ^^ '> ^^ ^^ Ftir Arztinnen und Arzte, die unter den Besonderen Teil Krankenhauser fallen: 1) Ftir Beschaftigte im Pflegedienst: 2L E9b Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 3) ) ) ) Stufe

8 600 Tarifvertrag fiir den offentlichen Dienst - Allgemeiner Teil Anlage B (VKA) TabeUe TVoDA^KA - Bemessungssatz Tarifgebiet Ost 95,5 v.h. (gultig ab 1. Juli 2006) Entgeltgruppe Stufe 1 Grundentgelt Stufe 2 Stufe 3 Entwicklungsstufen Stufe 4 Stufe 5 Stufe ^^ ) ^^ '^ ^^ [ ^ ^^ Ftir Arztinnen und Arzte, die unter den Besonderen Teil Krankenhauser fallen: 1)4.871 Ftir Beschaftigte im Pflegedienst: 2) 3) ) ) ) E9b Stufe Stufe Stufe Stufe

9 Anhange zum TVoD-AT 601 Anlage B (VKA) TabeUe TVoDA^KA - Bemessungssatz Tarifgebiet Ost 97 v.h. (gtiltig ab 1. Juli 2007) 1 Entgeltgruppe 15 Stufel Grundentgelt Stufe Stufe Entwicklungsstufen Stufe Stufe Stufe ^> ) ^^ '> ^^ ^^ Ftir Arztinnen und Arzte, die unter den Besonderen Teil Krankenhauser fallen: 1)4.947 Ftir Beschaftigte im Pflegedienst: E9b Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 3) ) ) )

10 602 Tarifvertrag fur den offentlichen Dienst - Allgemeiner Teil I. Beschaftigte im Pflegedienst Anhang zu den Anlagen A und B (VKA) Abweichend von 15 Abs. 2 Satz 1 erhalten die Beschaftigten im Pflegedienst (Anlage lb zum BAT/BAT-0) a) in der Entgeltgruppe 7 bei Tatigkeiten entsprechend den Vergtitxingsgruppen Kr. Va mit Aufstieg nach Kr. VI, Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va und weiterem Aufstieg nach Kr. VI in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3, in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3, in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4, in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 3, in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 4, b) in der Entgeltgruppe 7 bei Tatigkeiten entsprechend den Vergtitungsgruppen Kr. V mit Aufstieg nach Kr. VI in der Stufe 1 den Tabellenwert der Stufe 2, in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3, in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3, in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4, in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 3, in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 4, c) in der Entgeltgruppe 7 bei Tatigkeiten entsprechend der Vergtitungsgruppe Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4, in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5, in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6, d) in der Entgeltgruppe 7 bei Tatigkeiten entsprechend der Vergtitungsgruppe Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V und weiterem Aufstieg nach Kr. Va in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4, in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5, in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6, e) in der Entgeltgruppe 7 bei Tatigkeiten entsprechend der Vergtitungsgruppe Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4, in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5, f) in der Entgeltgruppe 4 bei Tatigkeiten entsprechend den Vergtitungsgruppen Kr. II mit Aufstieg nach Kr. Ill und weiterem Aufstieg nach Kr. IV sowie Kr. Ill mit Aufstieg nach Kr. IV in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 4, in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 5, in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 6, g) in der Entgeltgruppe 3 bei Tatigkeiten entsprechend der Vergtitungsgruppe Kr. I mit Aufstieg nach Kr. II in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 4 Stufe 6. II. Arztinnen und Arzte Abweichend von 15 Absatz 2 Satz 1 erhalten die Arztinnen und Arzte, die unter den Geltungsbereich des Besonderen Teils Krankenhauser fallen, in der Entgeltgruppe 14 in der Stufe 3 den Tabellenwert der Stufe 4 und in der Stufe 4 den Tabellenwert der Stufe 5.

11 Anhange zum TV6D-AT 603 Niederschriftserkldrungen L Zu l Abs, 2 Buchst b: Bei der Bestimmung des regelmdfiigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschldge nicht beriicksichtigt. 2, Zu 1 Abs, 2 Buchst. s: Die Tarijvertragsparteien gehen davon aus, dass studentische Hilfskrdfte Beschdftigte sind, zu der en Aufgate es gehort, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in Forschung undlehre sowie bei aufieruniversitdren Forschungseinrichtungen zu unterstiltzen. 5. Zu 4Abs.l: Der Begriff Arbeitsort" ist ein generalisierter Oberbegriff; die Bedeutung unterscheidet sich nicht von dem bisherigen Begriff Dienstort". 4. Zu 8Abs.3: Zur Erlduterung von 8 Abs. 3 und der dazugehorigen Protokollerkldrung sind sich die Tarijvertragsparteien uber folgendes Beispiel einig: Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhalten Beschdftigte folgende Pauschalen: Zwei Stunden fur Freitag, je vier Stunden fur Samstag und Sonntag, keine Pauschalefur Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte. " 5. Zu 10Abs.4: Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Anspriiche nicht begrundet. 6. Zu 14Abs,l: 1. Ob die vorubergehend ubertragene hoherwertige Tdtigkeit einer hoheren Entgeltgruppe entspricht, bestimmt sich nach den gemdfi 18 Abs. 3 TVU-Bund/VKA fortgeltenden Regelungen des 22 Abs. 2 BAT/BAT-0 bzw. den entsprechenden Regelungen fur Arbeiterinnen und Arbeiter. Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass diese Niederschriftserkldrung im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung uberpruft wird. 2. Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Ubertragung einer hoherwertigen Tdtigkeit ein Unterfall der voriibergehenden Ubertragung einer hoherwertigen Tdtigkeit ist. 7. Zu 16(Bund)Abs.3Satz2: Die Tarifvertragsparteien sind sich dariiber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfungen zwischen ubergeleiteten Beschdftigten und Neueinstellungen entstehen kdnnen. 8. Zu 16(VKA)Abs.2Satz2: Die Tarifvertragsparteien sind sich dariiber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfungen zwischen ubergeleiteten Beschdftigten und Neueinstellungen entstehen kdnnen. 9. Zu 18 (Bund) Abs, 2: Das als Zielgrofie zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v.h. wird wie folgt finanziert Anteil aus auslaufenden Besitzstdnden in pauschalierter Form, im Rahmen zukiinftiger Tarifrunden. Die Tarifvertragsparteien Jiihren erstmals Mitte 2008 Gesprdche liber den Anteil aus auslaufenden Besitzstdnden und uber eine mogliche Beriicksichtigung von Effizienzgewinnen. 10. Zu 18 (Bund) Abs. 4: Die Tarifvertragsparteien wirken daraufhin, dass der ATVsowie die Satzung der VBL bis spdtestens 31. Dezember 2006 entsprechend angepasst werden. ll.zu 18(Bund): Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezuge im Sinne des 4 TVATZsind 12. Zu 18 (VKA) Abs. 3: Das als Zielgrofie zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v.h. wird wie folgt finanziert Anteil aus auslaufenden Besitzstdnden in pauschalierter Form, im Rahmen zukiinftiger Tarifrunden.

12 604 Tarifvertrag fiir den offentlichen Dienst - Allgemeiner Teil Die Tarijvertragsparteien fuhren erstmals Mitte 2008 Gesprdche uber den Anteil aus auslaufenden Besitzstdnden und uber eine mogliche Berucksichtigung von Effizienzgewinnen. 13. Zu 18 (VKA): Die Tarijvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Beziige im Sinne des 4 TVATZsind 14. Zu 18 (VKA) Abs. 5 Satz 2: Die Tarijvertragsparteien stimmen darin uberein, dass aus Motivationsgrunden die Vereinbarung von Zielen freiwillig geschieht. Eine freiwillige Zielvereinbarung kann auch die Verstdndigung aufzum Teil vorgegebene oder ilbergeordnete Ziele sein, z. B. bei der Umsetzung gesetzlicher oder haushaltsrechtlicher Vorgaben, Grundsatzentscheidungen der Verwaltungs-ZUnternehmensfuhrung. 15. Zu 18 (VKA) Abs. 5 Satz 3: Die systematische Leistungsbewertung entspricht nicht der Regelbeurteilung. 16. Zu 18 (VKA) Abs. 7: 1. Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung fiber Leistungsentgelte im Einzelfall 2. Die nach Abs. 7 und die fur Leistungsstufen nach 17 Abs. 2 gebildeten betrieblichen Kommissionen sind identisch. 17. Zu 18 (VKA) Abs. 8: Die Tarijvertragsparteien wirken daraujhin, dass der ATV, der ATV-K sowie die Satzungen der VBL und der kommunalen Zusatzversorgungskassen bis spdtestens 31. Dezember 2006 entsprechend angepasst werden. 18. Zu 20 Abs. 2 Satz 1: Die Tarijvertragsparteien stimmen uberein, dass die Beschdjtigten der Entgeltgruppe 2U zu den Entgeltgruppen 1 bis 8 und die Beschdftigten der Entgeltgruppe 15U zu den Entgeltgruppen 13 bis 15 gehoren. 19. Zu Abschnitt III: Die Tarijvertragsparteien werden zeitnah Tarijverhandlungen zur Regelung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung in Ergdnzung des TVoD aujnehmen. 20. Zu 29 Abs. 1 Buchst. f: Die drztliche Behandlung erjasst auch die drztliche Untersuchung und die drztlich verordnete Behandlung.

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