Pilotenrefresher Fliegerschule Altenrhein Rechtliche Konsequenzen von Luftraumverletzungen. Need to know für Piloten
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- Margarete Biermann
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1 Pilotenrefresher Fliegerschule Altenrhein 2015 Rechtliche Konsequenzen von Luftraumverletzungen Need to know für Piloten Prof. Dr. iur. Roland Müller, Rechtsanwalt/Fluglehrer Titularprofessor an den Universitäten St.Gallen und Bern 1 Prof. Dr. Roland Müller Zielsetzungen des Pilotenrefreshers Aufzeigen der rechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit Luftraumverletzungen Empfehlungen abgeben zum Verhalten bei erfolgten Luftraumverletzungen Klarstellen der notwendigen Dokumente an Bord des Flugzeuges Hinweisen auf die kritischen Ablaufdaten bei den einzelnen Borddokumenten 2 Prof. Dr. Roland Müller 1
2 Gliederung des Pilotenrefreshers 1. Konsequenzen bei Luftraumverletzungen 2. Verhalten bei Luftraumverletzungen 3. Notwendige Borddokumente 4. Ablaufdauer von relevanten Borddokumenten Präsentation ist aufgeschaltet unter im Bereich Know How/Luftrecht 3 Prof. Dr. Roland Müller Konsequenzen von Luftraumverletzungen Administrative Konsequenzen - Verwarnung - Einschränkung der Pilotenlizenz - Befristeter Entzug der Pilotenlizenz - Entzug der Pilotenlizenz mit Auflagen zur Wiedererteilung - Auferlegung der Kosten im Administrativverfahren Strafrechtliche Risiken - Busse wegen Verkehrsregelverletzung - Busse wegen Störung des öff. Verkehrs oder Gefährdung - Gefängnis wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung - Auferlegung der Kosten im Strafverfahren Zivilrechtliche Risiken - Forderung wegen Betriebsausfall - Betreibung und Klage auf Schadenersatz - Verurteilung zu Schadenersatz - Auferlegung der Gerichts- und Anwaltskosten 4 Prof. Dr. Roland Müller Folie 4 2
3 1. Fall: Verletzung mit aktivem Transponder Ausgangslage Ein Pilot mit gutem Leumund fliegt mit eingeschaltetem Transponder in eine TMA (oder CTR) ein. Da er Kontakt mit FIS hat, kann er auf seinen Fehler aufmerksam gemacht werden, bevor es zu weiteren Problemen kommt. Trotzdem muss der Flugverkehrsleiter einen Report erstellen. Konsequenzen Der Pilot erhält vom BAZL einen standardisierten Fragebogen, um Stellung zu nehmen (aber nicht um sich selbst zu belasten!). Sektion Flugschule und Leichtaviatik behandelt den Fall. Inspektor stellt Antrag an BAZL-Juristen. Strafe: CHF 300 Busse (bei leichtem Fall und Einsicht ev. auch nur Verwarnung). 5 Prof. Dr. Roland Müller 2. Fall: Verletzung mit inaktivem Transponder Ausgangslage Ein Pilot mit gutem Leumund fliegt mit ausgeschaltetem Transponder in eine TMA (oder CTR) ein. Da er Kontakt mit FIS hat, kann er auf seinen Fehler aufmerksam gemacht werden, bevor es zu weiteren Problemen kommt. Trotzdem muss der Flugverkehrsleiter einen Report erstellen. Konsequenzen Grundsätzlich gleiches Vorgehen wie beim 1. Fall. Aber jetzt ist ein Zusatzdelikt vorhanden! Eine Verwarnung ist damit gar nicht mehr möglich Strafe: CHF 450 Busse und je nach Umständen Entzug der Lizenz für 1 Monat (ev. verbunden mit Auflage zur Absolvierung einer theor. oder prakt. Nachschulung) 6 Prof. Dr. Roland Müller 3
4 3. Fall: Wiederholte Verletzung Ausgangslage Ein Pilot fliegt bereits zum dritten Mal in eine TMA (oder CTR) ohne Bewilligung der zuständigen Flugverkehrsleitung. Es kommt zwar nicht zu einer gefährlichen Annäherung, doch erstellt der Flugverkehrsleiter einen Report an das BAZL. Konsequenzen Jetzt steht nicht mehr die Strafe im Vordergrund, sondern die sichernde Massnahme. Es muss verhindert werden, dass der Täter weiter Delikte begeht. Strafe: mind. CHF 600 Busse (Eintrag Zentralstrafregister) verbunden mit zusätzl. Massnahmen (Ausweisentzug, ev. Sicherungsentzug bei älteren Piloten, Gutachten und neue Prüfung mit Examiner) 7 Prof. Dr. Roland Müller 4. Fall: Verletzung mit Nearmiss (Airprox) Ausgangslage Ein Pilot fliegt ohne Bewilligung in eine TMA (oder CTR). Es kommt zu einer gefährlichen Annäherung an ein anderes Flugzeug, weshalb der Flugverkehrsleiter einen Report an das BAZL und die SUST erstellt. Als Folge wird eine Flugunfalluntersuchung durchgeführt (Airprox-Bericht). Konsequenzen Die Bundesanwaltschaft wird zwingend wegen Störung des öff. Verkehrs eingeschaltet. Parallel zum Strafverfahren gibt es ein Adminstrativmassnahmeverfahren des BAZL. Strafe: mind. CHF 1'000 Busse plus Verurteilung zu bedingten Tagessätzen (nach Einkommen) plus Kosten des Verfahrens und zusätzlich Sicherungsentzug 8 Prof. Dr. Roland Müller 4
5 5. Fall: Verletzung mit Abfangen (WEF) Ausgangslage Ein Pilot fliegt ohne Bewilligung in eine Verbotszone (prohibited zone wie WEF). Er wird deshalb durch ein Flugzeug der Luftwaffe abgefangen (z.b. PC 7). Nach der Landung (ev. auf einem Militärflughafen) muss das Flugzeug stehen bleiben. Konsequenzen Die Luftwaffe ist entscheidend, da sie eine Empfehlung für die Sanktionen abgibt. In der Regel wird die Bundesanwaltschaft eingeschaltet und es gibt ein zus. Strafverfahren. Strafe: mind. CHF 1'000 Busse plus Verurteilung zu bedingten Tagessätzen (nach Einkommen) plus Kosten des Verfahrens und zusätzlich Sicherungsentzug 9 Prof. Dr. Roland Müller 6. Fall: Verletzung mit Flugunfall Ausgangslage Ein Pilot fliegt ohne Bewilligung in eine TMA (oder CTR). Als Folge kommt es zu einer Kollision mit einem andern Flugzeug, bei der Sach- und Personenschaden entsteht. Konsequenzen Es wird eine Flugunfalluntersuchung durchgeführt. Die Bundesanwaltschaft eröffnet ein Strafverfahren wegen div. Delikte. Das BAZL eröffnet ein Administrativverfahren. Die Opfer klagen gegen den fehlbaren Piloten. Strafe: mind. CHF 1'000 Busse plus Verurteilung zu bedingten Tagessätzen (nach Einkommen) plus Kosten des Verfahrens und zusätzlich Sicherungsentzug. Dazu Verurteilung zu Schadenersatz (ohne Versicherung!) 10 Prof. Dr. Roland Müller 5
6 7. Fall: Straflose Selbstanzeige Ausgangslage Ein Pilot fliegt mit eingeschaltetem Transponder in eine TMA (oder CTR) ein. Da er Kontakt mit FIS hat, kann er auf seinen Fehler aufmerksam gemacht werden, bevor es zu weiteren Problemen kommt. Doch bevor der Report beim BAZL eingeht, macht der Pilot eine Selbstanzeige. Konsequenzen Eine straflose Selbstanzeige schadet nie! Damit sie aber auch etwas nützt, muss sie vor dem Report beim BAZL eingehen. Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Pilot straflos. Bei Grobfahrlässigkeit oder bei einem schweren Vorfall erfolgt Strafverfahren unabhängig von Meldung Prof. Dr. Roland Müller Gliederung des Pilotenrefreshers 1. Konsequenzen bei Luftraumverletzungen 2. Verhalten bei Luftraumverletzungen 3. Notwendige Borddokumente 4. Ablaufdauer von relevanten Borddokumenten 12 Prof. Dr. Roland Müller 6
7 Möglichkeit der Selbstanzeige (SWANS) 13 Prof. Prof. Dr. Dr. Roland Müller Folie 13 Empfehlungen bzgl. Luftraumverletzungen Gewissenhafte Flugvorbereitung mit aktuellen Karten Positionsbestimmung dreidimensional mit Strukturangaben Flugsicherung kontaktieren und Transponder aktivieren Weder horizontal noch vertikal ans Limit gehen Nicht nur auf GPS-Angaben verlassen (alte Database) Bei klarem Verstoss und Gefährdung SWANS benutzen Auch in Zukunft Pilotenrefresher besuchen 14 Prof. Dr. Roland Müller Folie 14 7
8 Gliederung des Pilotenrefreshers 1. Konsequenzen bei Luftraumverletzungen 2. Verhalten bei Luftraumverletzungen 3. Notwendige Borddokumente 4. Ablaufdauer von relevanten Borddokumenten 15 Prof. Dr. Roland Müller Notwendige Unterlagen an Bord (1. Teil) Unterlagen an Bord (Art. 22 VLL) In jedem Luftfahrzeug, das zum Verkehr zugelassen ist, sind folgende Bordpapiere und Unterlagen mitzuführen: a. das Eintragungszeugnis; b. das Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fluggenehmigung mit dem Anhang «Zulassungsbereich» zum Flughandbuch; für Schleppflugzeuge zusätzlich das Schlepptüchtigkeitszeugnis; b. bis Das gültige Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis (Airworthiness Review Cerificate) oder die gültige Prüfbestätigung über die Kontrolle der Lufttüchtigkeit; c. das Lärmzeugnis, wenn ein solches vorgeschrieben ist 16 Prof. Dr. Roland Müller 8
9 Notwendige Unterlagen an Bord (2. Teil) d. der Nachweis der Versicherung der Haftpflicht gegenüber Dritten auf der Erde und, sofern vorgeschieben, der Nachweis der Versicherung der Haftpflicht gegenüber Reisenden; e. die «Konzession für Flugzeugstation» für Luftfahrzeuge, die mit radioelektrischen Empfangs- und Sendeanlagen ausgerüstet sind; f. das Flughandbuch; g. das Flugreisebuch oder gleichwertige Unterlagen, einschliesslich Freigabebescheinigungen; h. die vom Hersteller herausgegebene oder eine vom Halter oder der Halterin erstellte Prüfliste (Check List) Prof. Dr. Roland Müller Elektronische Unterlagen im Cockpit (FCL.045) Zulässigkeit von elektronischen Unterlagen Welche Unterlagen müssen noch physisch vorhanden sein und welche genügen in elektronischer Form? In physischer Form muss ein Pilot zwingend bei jedem Flug seine Lizenz, sein Medical und einen Identitätsausweis mit Foto mitführen. Alle anderen Dokumente können auch in elektr. Form vorhanden sein, müssen den Behörden aber auf Verlangen ohne ungebührliche Verzögerung vorgelegt werden können, so insbesondere das AFM, das Flugreisebuch und das Flugbuch. Flugschüler auf einem Alleinflug müssen zudem den Flugauftrag des Fluglehrers vorweisen können Prof. Dr. Roland Müller 9
10 Gliederung des Pilotenrefreshers 1. Konsequenzen bei Luftraumverletzungen 2. Verhalten bei Luftraumverletzungen 3. Notwendige Borddokumente 4. Ablaufdauer von relevanten Borddokumenten 19 Prof. Dr. Roland Müller Eintragungszeugnis 20 Prof. Dr. Roland Müller 10
11 Lufttüchtigkeitszeugnis 21 Prof. Dr. Roland Müller Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis 22 Prof. Dr. Roland Müller 11
12 Zulassungsbereich des Luftfahrzeuges 23 Prof. Dr. Roland Müller Lärmzeugnis 24 Prof. Dr. Roland Müller 12
13 Funkkonzession 25 Prof. Dr. Roland Müller Versicherungsausweis 26 Prof. Dr. Roland Müller 13
14 Empfehlungen zu den Borddokumenten Lizenz, Medical und ID in physischer Form mitführen Blaues Borddokumentenbuch vollständig mitführen Ablaufdatum von Lufttüchtigkeitsfolgzeugnis prüfen Ablaufdatum des Versicherungszertifikates prüfen AFM und nachgeführtes Flugreisebuch mitführen Meteo, Dabs und Notams elektronisch mitführen Zumindest ICAO-Karte und VAC als Ausdruck mitführen 27 Prof. Dr. Roland Müller Folie 27 14
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