Erstinformationen für Ehrenamtliche in der Asylarbeit

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1 Erstinformationen für Ehrenamtliche in der Asylarbeit Vielen Dank für Ihre Bereitschaft, sich ehrenamtlich in der Asylarbeit zu engagieren und die Asylsuchenden in ihrem Alltag zu begleiten und zu unterstützen. Mit dieser Erstinformation möchten wir Ihnen eine Art Basiswissen für Ihre Tätigkeit zur Verfügung stellen. Was ist ein Asylbewerber? Asylbewerber sind Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland gebeten haben, ihnen Schutz zu gewähren, weil sie nach eigener Angabe ihr Land aufgrund von Verfolgung, Krieg oder Gefahr, ernsthafte Schäden zu erleiden, verlassen mussten. Durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird im Rahmen des Asylverfahrens geprüft, ob die Voraussetzungen für einen Schutzstatus (Asylberechtigung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz oder die Feststellung von Abschiebungsverboten) vorliegen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet auch darüber, ob das Asylverfahren in Deutschland oder einem anderen Staat der EU geführt werden muss. Verteilung der Asylbewerberinnen und Asylbewerber Äußert ein Schutzsuchender das Anliegen, einen Asylantrag zu stellen, wird er zunächst an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung des jeweiligen Bundeslandes, in welchem er sich gerade aufhält, weitergeleitet. Von dort erfolgt eine Erstverteilung auf alle Bundesländer primär auf Grundlage eines Quotensystems (sog. Königsteiner Schlüssel), welches auf der Einwohnerzahl und dem Steueraufkommen der einzelnen Bundesländer basiert. Nachdem das zuständige Bundesland so ermittelt ist, muss sich der Schutzsuchende bei der dort zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung melden. Seinen Asylantrag muss der Asylbewerber in der Regel persönlich bei der dann nächstgelegenen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge stellen. Danach werden die Asylbewerber weiter verteilt. Die Weiterverteilung in Bayern auf die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl. Bayern muss ca. 15 % aller nach Deutschland kommenden Asylbewerber aufnehmen, der Regierungsbezirk Schwaben davon 14,5 %, davon wiederum der Landkreis Günzburg 6,6 %. Aufenthaltspflicht/Residenzpflicht Asylbewerber müssen sich in den ersten drei Monaten nach Stellung des Asylantrages im Bereich des für sie zuständigen Ausländeramtes (z.b. Landkreis Günzburg) aufhalten. Vorübergehend können sie in dieser Zeit den Landkreis ohne besondere Erlaubnis verlassen und sich innerhalb des jeweiligen Regierungsbezirkes bewegen (Landkreis Günzburg = Regierungsbezirk Schwaben). Für ein sonstiges Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs benötigt der Asylbewerber eine besondere Erlaubnis der 1

2 Ausländerbehörde, eine sog. Verlassenserlaubnis. Hierfür sind verschiedene Angaben des Asylbewerbers erforderlich. Die Residenzpflicht erlischt kraft Gesetzes, wenn sich der Asylbewerber seit drei Monaten ununterbrochen mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält. Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts kann von der Ausländerbehörde erneut in folgenden Fällen angeordnet werden: 1. Der Asylbewerber wurde wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt, 2. Tatsachen rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass der Asylbewerber gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat oder 3. Es stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Asylbewerber bevor. Unterbringung In Bayern wird unterschieden zwischen einer zentralen Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) und einer dezentralen Unterbringung. Gemeinschaftsunterkünfte werden direkt von der Regierung von Schwaben betrieben und verwaltet. Die Regierung von Schwaben betreibt in Edelstetten, Kötz, Leipheim und Reisensburg jeweils eine Gemeinschaftsunterkunft, in denen bis zu 156 Asylbewerber untergebracht sind. Die weiteren dem Landkreis Günzburg zugewiesenen Asylbewerber sind dezentral untergebracht. Für die dezentrale Unterbringung ist das Landratsamt Günzburg zuständig. Alle Unterkünfte sind mit den notwendigen Einrichtungsgegenständen ausgestattet. Dazu gehören ein Bett, ein abschließbarer Schrank, ein Tisch für mehrere Personen mit Stühlen, ein Kühlschrank, eine Kochgelegenheit, ein eigener Briefkasten und Waschmaschinen. Jeder Asylbewerber erhält außerdem bei Bezug der Unterkunft Bettwäsche, Kissen, Bettdecke, Handtücher sowie eine Grundausstattung Töpfe, Besteck und Geschirr. Leistungen für Internetanschluss sind nicht vorgesehen. Sozialleistungen Asylbewerber erhalten während der Dauer des Asylverfahrens Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Leistungen orientieren sich an den Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Regelbedarfsstufe 1 für einen alleinstehenden Erwachsenen beinhaltet seit monatlich folgende Beträge: Taschengeld gerundet 143,00 Nahrungsmittel 141,85 Bekleidung und Schuhe 33,57 Wohnen und Energie 33,39 2

3 Gesundheitspflege 7,19 Das Taschengeld gliedert sich auf in: Verkehr einschließlich Kosten für den Kauf 25,12 von Fahrrädern und Ersatzteilen Nachrichtenübermittlung 35,25 Freizeit, Unterhaltung, Kultur 44,07 Bildung 1,53 Gaststättenleistungen 7,90 Andere Waren und Dienstleistungen 29,22 Auf Antrag sind darüber hinaus für Kinder und Schüler Leistungen für Bildung und Teilhabe möglich (z.b. für Schulbedarf). Das Taschengeld, der Betrag für Nahrungsmittel, Bekleidung, Schuhe und der Schulbedarf werden bar bezahlt oder überwiesen. Die Beträge für Ehepaare, Partner und Kinder werden prozentual von der Regelbedarfsstufe 1 abgeleitet. Im Krankheitsfall Der Leistungsanspruch erstreckt sich lediglich auf die Behandlung akuter Schmerzen und Erkrankungen. Bei Bedarf stellt das Sozialamt quartalsweise Krankenscheine für Allgemeinärzte und Zahnärzte aus. Für Facharztbehandlungen werden gesonderte Krankenscheine ausgestellt, wenn eine Überweisung vom Allgemeinarzt vorliegt. Apothekenrezepte für Asylbewerber sind zuzahlungsfrei. Rezeptfreie Medikamente wie Kopfschmerztabletten und Hustensaft müssen von den Asylbewerbern selbst bezahlt werden. Arbeitsmöglichkeiten Während der ersten drei Monate des Asylverfahrens besteht ein Arbeitsverbot. Danach kann einem Asylbewerber die Ausübung einer Beschäftigung in den meisten Fällen nachrangig erlaubt werden. Nachrangig bedeutet, dass für eine Vermittlung bevorrechtigte Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stehen. Bevorrechtigte Arbeitnehmer sind Deutsche, Unionsbürger, Bürger aus Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz sowie sonstige Ausländer, welche einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang haben. Nach Ablauf von 15 Monaten ab Erhalt der ersten Aufenthaltsgestattung findet keine Vorrangprüfung seitens der Bundesagentur für Arbeit (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung) mehr statt. Diese Regelung gilt seit für zunächst 3 Jahre. Die Zulassung der Ausübung einer Beschäftigung setzt die Benennung eines konkreten Arbeitsplatzangebotes gegenüber dem Ausländeramt voraus. Ein entsprechendes Formular hinsichtlich einer beabsichtigten Arbeitsaufnahme stellt das Ausländeramt zur Verfügung, es leitet dieses auch (vom Asylbewerber und künftigen Arbeitgeber ausgefüllt und unterschrieben) an die Bundesagentur für Arbeit (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung) weiter. 3

4 Nur bei Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, welche nach wie vor erforderlich ist, und des Ausländeramtes kann die Arbeitsstelle angetreten werden. Nimmt der Asylbewerber eine Beschäftigung auf, wird das Einkommen mit den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verrechnet. Gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten Asylbewerber dürfen eine gemeinnützige Arbeit ausüben. Diese Arbeitsgelegenheiten können vom Sozialamt zeitlich begrenzt vergeben werden. Für die Tätigkeit wird eine Aufwandsentschädigung von 1,05 /Stunde gezahlt. Kindergarten/Schule Sind Kinder unter den Asylbewerbern, unterliegen sie der Schulpflicht. Die Schulen und das Schulamt helfen, eine geeignete Klasse zu finden. Für kleinere Kinder besteht die Möglichkeit, einen Kindergarten zu besuchen; sofern vor Ort Kapazitäten frei sind. Beratung und Betreuung In täglichen Angelegenheiten werden die Asylbewerber von Mitarbeitern des Landratsamtes betreut. Die Asylsozialberatung wird in Bayern von den Trägern der freien Wohlfahrtspflege durchgeführt, die hierzu vom Freistaat Bayern bezuschusst werden. Ziel ist die Bereitstellung von Orientierungshilfen, Beratung und Information, um die Asylbewerber bei der Bewältigung von Alltagsproblemen zu unterstützen. Die Beratung im Landkreis Günzburg erfolgt durch die Diakonie Neu-Ulm. Tel. 0731/ , Sprach- und Integrationskurse Asylbewerber, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrations oder Sprachkurs. Der Freistaat Bayern fördert jedoch in einer begrenzten Anzahl von Städten Deutschkurse (sprachliche Erstorientierung), die von zertifizierten Bildungsträgern (Berufliches Fortbildungszentrum der Bayerischen Wirtschaft - bfz) oder Ehrenamtlichen für diesen Personenkreis angeboten werden. Das Bayerische Sozialministerium unterstützt die ehrenamtlich getragenen Deutschkurse mit einer Pauschale von 500,00. Die Pauschale wird für Sachkosten, die bei der Organisation der Sprachkurse entstehen, gewährt (z.b. Mietkosten für den Schulungsraum, Materialkosten, Fahrtkosten). Die Ausreichung der Pauschalen wird von der lagfa bayern e.v. koordiniert. Nähere Informationen finden Sie im Internet unter 4

5 Sobald ein eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt (siehe hierzu die Ausführungen unter Arbeitsmöglichkeiten ) besteht, ist grundsätzlich auch eine Teilnahme an sog. berufsbezogenen ESF-BAMF-Kursen möglich. Dabei erfolgt die Zuweisung zu einem berufsbezogenen ESF-BAMF-Kurs aus einem Projekt heraus. Ansprechpartner ist hier im westbayerischen Raum Tür an Tür in Augsburg. Solche Kurse starten nicht zu jedem Zeitpunkt und es müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden, wir bitten daher nicht vorschnell zu große Hoffnungen bei potentiellen Kursteilnehmern zu wecken. Unterstützung durch ehrenamtliche Helfer Ehrenamtliche Hilfe ist in vielen Bereichen willkommen. Ehrenamtliche in der Asylarbeit unterstützen die Asylbewerber bei der Erstorientierung vor Ort erklären und vermitteln kulturelle und gesellschaftliche Besonderheiten wie Feiertage, Sitten und Gebräuche sind Ansprechpartner für die Asylbewerber in allen Lebenslagen bieten Unterstützung bei Behördengängen oder Arztbesuchen ermöglichen Alltagskontakte und Begegnungsmöglichkeiten mit Einheimischen helfen beim Erlernen der deutschen Sprache Nach der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Gewährung eines sonstigen Schutzstatus bieten die Ehrenamtlichen insbesondere Unterstützung bei Behördengängen (z.b. Jobcenter) bei der Kontoeröffnung und der Anmeldung bei der Krankenkasse bei der Kontaktherstellung zur Migrationsberatung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche Damit ein für beide Seiten positives Miteinander entstehen kann, sollte Folgendes beachtet werden: Nicht jeder Asylbewerber möchte und braucht Unterstützung im gleichen Umfang. Die Hilfe soll daher nicht aufgedrängt werden. Insbesondere muss auch die Privatsphäre aller Bewohner der Asylbewerberunterkunft beachtet werden. Es sollten keine Möbel- oder Kleiderspenden an die Asylbewerberunterkunft geliefert werden. Sinnvoller sind separate Möbellager oder Kleiderkammern, an die sich die Asylbewerber bei Bedarf wenden können. Die ehrenamtlichen Helfer sollten sich und ihre Privatsphäre ausreichend abgrenzen. Es bietet sich an, mit den Asylbewerbern feste Absprachen dahingehend zu treffen, zu welchen Zeiten und an welchem Ort die Ehrenamtlichen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Private Telefonnummern sollten grundsätzlich nicht herausgegeben werden. 5

6 Abschluss des Asylverfahrens Die Entscheidung über den Asylantrag erfolgt in Form eines Bescheides durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Liegen die Voraussetzungen für eine Schutzart (z.b. Anerkennung als Flüchtling oder Asylberechtigter, Zuerkennung von subsidiären Schutz, Feststellung von Abschiebungsverboten) vor, so wird dies in der Entscheidung mitgeteilt. In diesem Fall kann im Anschluss eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von mindestens einem Jahr beantragt werden. Mit dieser ist dann i. d. R. die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder zumindest einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung gestattet. Liegen die Voraussetzungen aller Schutzarten nicht vor, erhält der Antragsteller einen ablehnenden Bescheid mit einer Ausreiseaufforderung und einer Abschiebungsandrohung. Damit ist er verpflichtet auszureisen. Gegen die Entscheidung des Bundesamtes kann der Asylbewerber klagen. Auf die möglichen Rechtsmittel und Fristen wird der Antragsteller in der Rechtsbehelfsbelehrung, welche dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beigefügt ist, hingewiesen. Stellt das Gericht die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung fest, hebt es den Bescheid oder die entsprechenden Teile des Bescheides auf und verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu einer positiven Entscheidung. Wird die Klage abgewiesen und die Ablehnung aller Schutzarten bestätigt, bleibt die Verpflichtung zur Ausreise bestehen. Liegen Abschiebungshindernisse vor, wird der Ausländer vorübergehend geduldet. Alle ehemaligen Asylbewerber, welche aufgrund der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, müssen aus der Unterkunft ausziehen und sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung suchen. In Einzelfällen kann der Aufenthaltserlaubnis eine sog. wohnsitzbeschränkende Auflage beigefügt sein, d.h. der Ausländer kann, solange er im Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII steht, nur im Landkreis Günzburg eine Wohnung beziehen. Soziale Leistungen für ehemalige Asylbewerber mit Aufenthaltserlaubnis Erwerbsfähige Ausländer, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern können, können bei der Beratungsstelle für Sozialleistungen Grundsicherung für Arbeitssuchende beantragen (sog. Hartz IV). Die Grundsicherung umfasst den Regelbedarf, evtl. Mehrbedarfszuschläge (z.b. bei notwendiger kostenaufwändiger Ernährung) sowie Unterkunftskosten. Unterkunftskosten werden nur in angemessener Höhe übernommen. Ein Informationsblatt, aus dem die angemessenen Beträge ersichtlich sind, ist bei der Beratungsstelle für Sozialleistungen oder beim Jobcenter erhältlich. 6

7 Vor Abschluss eines Mietvertrages soll bei der Beratungsstelle für Sozialleistungen die Zustimmung zur Wohnungsnahme eingeholt werden. Liegt eine Zustimmung nicht vor, ist das Jobcenter nur zur Übernahme angemessener Unterkunftskosten verpflichtet. Auch Mietkautionen können vom Jobcenter übernommen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass vor Unterzeichnung des Mietvertrages beim Jobcenter die Zusicherung zur Übernahme der Kaution eingeholt wurde und die Wohnung angemessen ist. Kautionen werden grundsätzlich nur als Darlehen übernommen. Bei Bezug einer Wohnung kann beim Jobcenter Antrag auf Erstausstattung der Wohnung mit Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten gestellt werden. Die Erstausstattung umfasst nur Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung objektiv erforderlich sind. Der Bedarf orientiert sich am Verbrauchsverhalten unterer Einkommensschichten. Grundsätzlich ist daher der Verweis auf Gebrauchtmöbelangebote zumutbar (z.b. Angebote in der örtlichen Presse Die gute Tat, Fairkauf des Caritasverbandes für den Landkreis Günzburg). Die laufende Miete kann auf Antrag des Leistungsberechtigten direkt an den Vermieter überwiesen werden, soweit dies aufgrund der Höhe der bewilligten Leistungen möglich ist. Integrationskurse Mit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs.1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für Asylberechtigte oder 25 Abs. 2 AufenthG für Flüchtlinge sowie subsidiär Schutzberechtigte erhält dieser Personenkreis Zugang zu den Integrationskursen. Die Ausländerbehörde händigt hierzu einen Berechtigungsschein, sowie eine Liste der im Raum Günzburg zugelassenen Integrationskursträger aus. Der Integrationskurs umfasst 660 Unterrichtsstunden. Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt. Der Sprachkurs umfasst 600 Unterrichtsstunden und hat zum Ziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu vermitteln. Der Orientierungskurs umfasst 60 Unterrichtsstunden. Er findet im Anschluss an den Sprachkurs statt. Der Orientierungskurs soll Alltagswissen, sowie Kenntnisse der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit vermitteln. Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht nicht 1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen, 2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf 3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. In diesem Fall bleibt eine Berechtigung zum Besuch des Orientierungskurses bestehen. 7

8 Asylbewerber, bei denen das BAMF ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festgestellt hat und welche daher eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG erhalten können, haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem AufenthG. Diese können jedoch beim BAMF einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs stellen. Ansprechpartner: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Regionalstelle München Boschetsrieder Str. 41, München Telefon: 089/ Auch das Jobcenter kann Ausländer, die im Hilfebezug stehen, zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Zuständigkeiten Das Ausländeramt ist zuständig für den ausländerrechtlichen Status, Ausweise, Verlassenserlaubnisse etc. die Einleitung und den Vollzug ausländerrechtlicher bzw. asylverfahrensrechtlicher Maßnahmen die Erteilung der Arbeitserlaubnis in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit (Zentrale Auslands und Fachvermittlung) Der Ansprechpartner in der Ausländerbehörde richtet sich nach dem ersten Buchstaben des Familiennamens des Betroffenen. Familienname A B Tel.Nr Familienname C Dh Tel.Nr Familienname Di H Tel.Nr Familienname I Ko Tel.Nr Familienname Kp O (ohne Ö) Tel.Nr Familienname Ö, P Sh Tel.Nr Familienname Si U Tel.Nr Familienname V Z Tel.Nr Das Sozialamt ist zuständig für die Unterbringung der Asylbewerber die Erstausstattung der Unterkünfte mit Einrichtungsgegenständen, sowie den Ersatz oder die Reparatur beschädigter Ausstattung die Geld- und Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Ausstellung von Krankenscheinen und die Abrechnung mit der kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigung und den Kliniken die Vermittlung von gemeinnützigen Arbeitsgelegenheiten und die Auszahlung der Aufwandsentschädigung 8

9 die Übernahme von Fahrtkosten zur förmlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Kontakt: Tel Durchwahl 215, - 232, die Gewährung finanzieller Leistungen nach dem SGB XII ab Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Kontakt: Tel Die Beratungsstelle für Sozialleistungen ist zuständig für die Antragstellung von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) für arbeitsfähige Ausländer und deren Familienangehörigen ab Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Antragstellung von Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) für erwerbsunfähige und im Rentenalter stehende Ausländer Kontakt: Das Jobcenter ist zuständig für die Gewährung finanzieller Leistungen nach dem SGB II ab der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Eingliederung in den Arbeitsmarkt Kontakt: Tel /95 0 (Stand: April 2015) 9

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