Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

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1 ZENTRALER MITGLIEDER: KREDITAUSSCHUSS BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E V. BERLIN BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER BANKEN DEUTSCHLANDS E.V. BERLIN DEUTSCHER SPARKASSEN- UND GIROVERBAND E.V. BERLIN-BONN VERBAND DEUTSCHER PFANDBRJEFBANKEN E.V. BERLIN Herrn Ministerialrat Dr. Christoph Ernst Bundesministerium der Justiz Mohrenstraße Berlin Berlin, 18. Januar 2008 Chariottenstraße 47 Tel.: 030/ Fax.: 030/ Anna Maria Winter - B DSGV-Az.: 8000 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) Ihr Schreiben vom 8. November 2007 (III A / /2007) Az.: HOB, JAP Sehr geehrter Herr Dr. Ernst, wir beziehen uns auf Ihr o.a. Schreiben, mit dem Sie uns über den Referentenentwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes informieren. Gerne nehmen wir die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr.' Aufgrund der Kürze der Konsultationsfrist ist eine abschließende fachliche Beurteilung unsererseits nicht möglich. Daher behalten wir uns vor, im weiteren Gesetzgebungsverfahren gegebenenfalls ergänzende Anmerkungen zu unterbreiten. Zu den steuerrechtlichen Implikationen des Gesetzentwurfs nehmen wir gesondert Stellung. Das mit dem Referentenentwurf des BilMoG verfolgte Ziel, die Aussagekraft der handelsrechtlichen Abschlüsse zu stärken und durch eine moderate Annäherung an die LFRS ein im Vergleich zu den EFRS einfacheres und kostengünstigeres Regelwerk zu schaffen, wird von uns begrüßt. Damit steht den Unternehmen auf Dauer eine Alternative zu den JPRS zur Verfügung. Grundsätzlich scheinen die vorgeschlagenen Änderungen geeignet, eine moderne Bilanzgrundlage zu schaffen. Ungeachtet der Modernisierung der HGB-Vorschriften erachten wir es mittelfristig als wünschenswert, dem Beispiel anderer Länder innerhalb der Europäischen Union zu folgen und insbesondere für kapitalmarktorientierte Unternehmen die befreiende Anwendung der IFRS auch im Einzelabschluss zu gestatten, ohne dabei den IFRS-Pflichtanwendungsbereich auszuweiten. 1 Die Stellungnahme steht noch unter dem Vorbehalt der Gremien des Bundesverbandes deutscher Banken e.v. und des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.v.

2 Darüber hinaus wird der mit dem vorliegenden Entwurf angestrebte Bürokratieabbau nachdrücklich von uns unterstützt. Insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen enthält der Referentenentwurf wichtige und begrüßenswerte Erleichterungen. Damit das beabsichtigte Ziel des Abbaus von Bürokratiekosten jedoch auch für diejenigen Unternehmen Wirkung entfalten kann, die ihre Konzemabschlüsse gemäß den IFRS erstellen, muss sichergestellt sein, dass sie diese Synergieeffekte nutzen können. Unternehmen, die ihren Konzernabschluss nach IFRS erstellen oder deren Jahresabschluss in einen Konzernabschluss nach IFRS einbezogen wird, sollte daher bei HOB-Vorschriften, denen IFRS-Standards Pate standen, die analoge Anwendung der entsprechenden BFRS-Standards möglich gemacht werden, sofern sie irn Einklang mit dem HGB und den GoB stehen. Ein entsprechendes Wahlrecht sollte im HGB verankert werden. Andernfalls befürchten wir, dass diesen Instituten aufgrund inhaltlicher Abweichungen zwischen HGB und IFRS personelle und technisch-organisatorische Mehrkosten entstehen, die zu einem Bürokratieaufbau führen. Die von uns unterstützte Annäherung des HGB an die IFRS darf jedoch nicht dazu führen, dass nach HGB bilanzierende Unternehmen über das nationale Bilanzrecht zur Anwendung von IFRS- Standards gezwungen werden. In der Gesetzesbegründung finden sich verschiedentlich Hinweise, wonach hinsichtlich der Auslegung einer HGB-Vorschrift auf einen korrespondierenden IFRS- Standard verwiesen wird. Dies birgt unseres Erachtens die Gefahr, dass Unternehmen über das HGB indirekt zur vollumfänglichen Anwendung einzelner IFRS-Standards verpflichtet werden. In der Begründung sollte daher klargestellt werden, dass das HGB ein in sich geschlossenes Regelwerk bleibt und bei seiner Auslegung nicht die korrespondierenden IFRS-Standards herangezogen werden müssen. Dies erscheint auch im Hinblick auf die hohe Änderungsdynamik der IFRS geboten. Aus ihr sollten sich keine automatischen Rückwirkungen auf die Bilanzierung nach HGB ergeben. Sachgerechte Lösungsansätze, die einen geringeren Komplexitätsgrad als die IFRS- Regelungen aufweisen, sollten - der Intention des Gesetzes entsprechend - ausdrücklich zugelassen werden. Die vorgesehenen Änderungen des HGB wirken sich über den Grundsatz der Maßgeblichkeit regelmäßig auch auf die steuerliche Gewinnermittlung aus. Bei der Umsetzung des Reformvorhabens sollte daher bedacht werden, dass der angestrebte Abbau von bürokratischen Belastungen für die Unternehmen nicht durch mögliche steuerliche Auswirkungen, zum Beispiel durch eine Ausweitung der Steuerabgrenzung aufgrund eines stärkeren Auseinanderfallens von Handelsbilanz und Steuerbilanz, konterkariert wird. Dies lässt weitere steuerrechtliche Änderungen erforderlich erscheinen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die vom ZKA gesondert abgegebene Stellungnahme. Zu den einzelnen Regelungsvorschlägen des Referentenentwurfs nehmen wir wie folgt Stellung: Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden ( 246 Abs. 2 HGB-E) Wir begrüßen den Regelungsvorschlag des 246 Abs. 2 HGB-E, der für Vermögensgegenstände, die ausschließlich zur Erfüllung von Schulden dienen, eine Verrechnung mit diesen Schulden vor-

3 sieht. Dies entspricht einer langjährigen Forderung der Untemehmenspraxis, die darüber hinaus mit dem in 246 Abs. l HGB-E verankerten Grundsatz substance over form" im Einklang steht und von uns ausdrücklich unterstützt wird. In der Gesetzesbegründung wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die Vermögensgegenstände für Zwecke der Verrechnung der Verfügung durch das Unternehmen und dem Zugriff aller Gläubiger entzogen sein müssen und allein zur Erfüllung der Schulden verwertet werden dürfen. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn die Vermögensgegenstände unwiderruflich auf ein unabhängiges Rechtssubjekt übertragen werden. Wir stimmen dieser Auslegung grundsätzlich zu. Nach unserem Verständnis ist eine Übertragung auf ein anderes Rechtssubjekt jedoch keine zwingende Voraussetzung. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Vermögensgegenstände ausschließlich zur Erfüllung der Schulden verwertet werden und einem ausreichenden wirtschaftlichen Insolvenzschutz unterliegen. Wir regen daher eine weitergehende Klarstellung in der Begründung an. Darüber hinaus wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass diese Vermögensgegenstände regelmäßig nur auf Basis der fortgeführten Anschaffungskosten zu verrechnen sind, soweit es sich nicht um zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente handelt. Auch wenn diese Einschränkung aus rechtlichen Gründen zunächst nachvollziehbar erscheint, wird sie dem wirtschaftlichen Gehalt der dahinterstehenden Transaktionen in unseren Augen nicht gerecht. Dies wird insbesondere am Beispiel von Pensionsverpflichtungen deutlich, die durch ein speziell gewidmetes Vermögen (Planvermögen) gedeckt sind. Bei der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen sieht der Referentenentwurf (z. B. durch die Einbeziehung von Gehalts- oder Rententrends, die Verwendung von Marktzinssätzen etc.) eine vergleichsweise marktnahe Bewertung vor. Die Bewertung der in die Verrechnung eingehenden Aktivposten (Planvermögen) würde jedoch überwiegend auf Basis fortgeführter Anschaffungskosten erfolgen. Wir halten die Tatsache, dass Vermögensgegenstände und Schulden mit unterschiedlichen Bewertungsbasen in eine Verrechnung eingehen (müssen), grundsätzlich nicht für sachgerecht. Dies würde in unseren Augen zu beträchtlichen Inkonsistenzen und Verzerrungen führen. Sofern bestimmte Vermögensgegenstände ausschließlich zur Erfüllung von Schulden herangezogen werden, bilden beide Seiten im ökonomischen Sinne eine Bewertungseinheit. Wir sind der Auffassung, dass die Bestandteile solch einer wirtschaftlichen Einheit auch nach konsistenten Maßstäben bewertet werden sollten, damit die anschließende Verrechnung zu sachgerechten Ergebnissen führt. Daher schlagen wir vor, dass Vermögensgegenstände, die ausschließlich zur Erfüllung von Schulden bestimmt sind und einem ausreichenden wirtschaftlichen Insolvenzschutz unterliegen, auch zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden dürfen. Auf diese Weise würde eine weitergehende Annäherung an die internationalen Standards in diesem Bereich vorgenommen. Dies wäre wiederum für diejenigen Unternehmen, die bereits einen Konzernabschluss nach EFRS erstellen, mit einer deutlichen Arbeitsersparnis und dem Abbau bürokratischer Lasten verbunden.

4 -4- Wegfall von Rückstellungen nach 249 Abs. 2 HGB-E Der Wegfall des Wahlrechts zur Bildung von Rückstellungen nach 249 Abs. 2 HOB sollte nicht für Verpflichtungen von Kreditinstituten aus Sparprodukten mit vertraglich vereinbarten steigenden Zinssätzen und Sparprämien gelten. Ziel der Rückstellungsbildung ist in solchen Fällen nicht das Vorziehen von Aufwendungen des Folgejahres, sondern eine betriebswirtschaftlich angemessene Verteilung der Aufwendungen aus Zinsverpflichtungen über die Laufzeit der Finanzinstrumente hinweg (um einer Verschiebung von Belastungen in künftige Rechnungsperioden entgegenzuwirken). Ein Rückstellungsverbot würde dem erklärten Ziel der Annäherung des HOB an die IFRS entgegenstehen. Denn im IFRS-Abschluss müssen diese Verpflichtungen zwingend erfasst werden. Allerdings geschieht dies nicht über die Bildung einer Rückstellung, sondern über die Berücksichtigung der künftigen Belastungen im Rahmen der Bewertung der Finanzinstrumente mit den fortgeführten Anschaffungskosten. Diese Möglichkeit besteht nach HGB nicht, da die Bewertung der Finanzinstrumente stets mit den Anschaffungskosten bzw. dem Rückzahlungswert erfolgen muss; eine dem wirtschaftlichen Charakter der Verträge angemessene Verteilung der Zinsen oder Prämien kann damit nur über die Bildung einer Rückstellung bilanziell abgebildet werden. Daher sprechen wir uns für eine Regelung aus, die Kreditinstituten auch künftig die Bildung von Rückstellungen für Verpflichtungen aus Passivprodukten mit vertraglich vereinbarten steigenden Zinszahlungen ermöglicht. Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes zum beizulegenden Zeitwert ( 253 Abs. l Satz 3 und 4 HGB-E) Die im Entwurf vorgesehene Pflicht zur Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstramenten zum beizulegenden Zeitwert wird von uns ausdrücklich begrüßt. Auch stimmen wir den Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu, dass eine abschließende Definition des Begriffs Finanzinstrument" im Gesetzestext aufgrund der ständigen Weiterentwicklung der Finanzmärkte nicht sinnvoll ist. Der Hinweis, zur Interpretation des Begriffs Finanzinstrument" die Regelungen des l Abs. 11 KWG bzw. auch 2 Abs. 2b WpHG heranzuziehen, ist in diesem Zusammenhang sicherlich eine praktikable Vorgehensweise. Jedoch wird in der Gesetzesbegründung teilweise der Eindruck erweckt, als ob nicht alle Handelsaktivitäten von der Vorschrift erfasst werden sollen. Zwar wird in der Begründung auf das BaFin- Rundschreiben 17/1999 (Zuordnung der Bestände und Geschäfte der Institute zum Handelsbuch und zum Anlagebuch) sowie auf die Vorschrift des i Abs. 12 KWG a.f. (ersetzt durch la KWG n.f.) Bezug genommen. Gleichwohl erweckt die Begründung auf Seite 105 unten den Eindruck, dass sich Handelsaktivitäten ausschließlich an der Möglichkeit zur Weiterveräußerung und Rückzahlung desselben Finanzinstruments festmachen lassen. Dies setzt wiederum angabegemäß voraus, dass die betreffenden Finanzinstrumente grundsätzlich auf einem aktiven Markt Umschlag-

5 -5- bar sein müssen. Beide Anforderungen halten wir für deutlich zu eng gefasst, da sie nicht mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten in Einklang stehen und darüber hinaus in keinster Weise der internationalen Praxis entsprechen. Zentrales Kriterium für die Abgrenzung von zu Handelszwecken erworben" ist unseres Erachtens die kurzfristige Gewinnerzielungsabsicht. Eine Weiterveräußerung oder Rückzahlung eines Finanzinstrumentes stellt einen Umsatzakt mit realisiertem Gewinn oder realisiertem Verlust dar. In der Begründung auf gleicher Seite oben wird korrekterweise hervorgehoben, dass künftig auch (nur) realisierbare Gewinne erfolgswirksam zu vereinnahmen" sind. Diese Formulierung deckt sich mit der gängigen Praxis, dass im Handelsbestand die kurzfristige Gewinnerzielungsabsicht unter anderem auch durch das partielle oder vollständige Schließen einer offenen Position durch ein oder mehrere Gegengeschäfte erfolgen kann. Wir schlagen daher vor, folgenden Satz in die Begründung aufzunehmen: Mit der Weiterveräußerung oder Rückzahlung gleichzusetzen ist das partielle oder vollständige Schließen einer Risikoposition durch ein oder mehrere Gegengeschäfte." Diese Formulierung ist inhaltsgleich mit BaFin- Rundschreiben 17/1999. Je nach Geschäftsmodell der Unternehmen sind diese im Rahmen ihrer Handelsaktivitäten mit kurzfristiger Gewinnerzielungsabsicht jedoch nicht ausschließlich auf aktiven Märkten tätig. Auf das Kriterium an einem aktiven Markt handelbar" muss daher unseres Erachtens zwingend verzichtet werden, da ansonsten gravierende Wettbewerbsnachteile für im Handel aktive deutsche Unternehmen entstehen würden. Bei einem Wegfall des Kriteriums des Vorhandenseins eines aktiven Marktes als Voraussetzung für eine Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Handelsbestand mit der sich daran anschließenden verpflichtenden Fair-Value-Bewertung könnte sich die Frage der Vereinnahmung von so genannten Day-One"-Gewinnen stellen. Daher schlagen wir eine Ergänzung der Gesetzesbegründung dahingehend vor, dass eine sofortige Gewinnvereinnahmung aus der Zugangsbewertung auf Finanzinstrumente mit beobachtbaren Marktparametern beschränkt bleibt. Darüber hinaus erachten wir eine weitere Klarstellung in Anlehnung an die internationalen Rechnungslegungsstandards für erforderlich. Nach unserer Auffassung sollte zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten die kurzfristige Gewinnerzielungsabsicht für ein eindeutig abgrenzbares und gemeinsam gemanagtes Portfolio nachzuweisen sein und nicht für jedes einzelne Finanzinstrument, da das Management von Portfolien der wirtschaftlichen Realität sowie gängigen Praxis in den Banken entspricht. Aus unserer Sicht ist es entscheidend, dass die Zeitwertbilanzierung auf alle Finanzinstrumente des Handelsbuchs einschließlich der dort enthaltenen definierten Portfolios anwendbar ist. Dies ist Voraussetzung für ein durchgängiges Vorgehen im Risikomanagement- und -controlling, in der

6 -6- Rechnungslegung und bei der aufsichtlichen Steuerung. Wir bitten um eine entsprechende Verdeutlichung in der Gesetzesbegründung. Die Gesetzesbegründung führt weiterhin aus, dass die Definition zu Handelszwecken erworben" bedeutet, dass die Handelsabsicht zwingend bereits im Zugangszeitpunkt bestehen muss. Dieses Tatbestandsmerkmal soll dazu dienen, Umwidmungen auszuschließen. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Derivate, die zunächst zu Handelszwecken erworben wurden, bei einer nachträglichen Änderung der Zweckbestimmung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr für das Hedge Accounting verwendet werden dürfen. Insbesondere bei im Handel aktiven Banken werden beispielsweise Derivategeschäfte durch eine zentrale Abteilung wahrgenommen. Es wird daher in der Regel erst nach dem Erwerb von bestimmten Derivaten geprüft, welche der erworbenen Derivate im Rahmen einer Sicherungsbeziehung verwendet werden können. Auch bei einer in bestimmten Situationen möglichen vorzeitigen Auflösung einer Hedge-Beziehung mit anschließender Verkaufsabsicht der Derivate, welches der aktuellen Risikomanagementpraxis einer Vielzahl von Banken entspricht, stehen diese Ausführungen einer der wirtschaftlichen Realität entsprechenden Bilanzierung entgegen. Zwar sehen auch die Regelungen des IAS 39 keine Möglichkeit der Umklassifizierung von Finanzinstrumenten aus der Kategorie Held for Trading" nach dem erstmaligen Ansatz vor. Der IASB hat jedoch jüngst klargestellt, dass es Finanzinstrumente gibt, die nach dem erstmaligen Ansatz die Kriterien für eine erfolgwirksame Fair-Value-Bewertung (Kategorie Held for Trading") nicht mehr erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere auch um Derivate, die im Zeitablauf als Sicherungsinstrument eingesetzt werden. Der IASB hat in diesem Zusammenhang bestätigt, dass die Erfüllung oder die Beendigung der Erfüllung der Kriterien für die Zuordnung zur Kategorie Held for Trading" während der Haltezeit der Finanzinstrumente keine verbotene Umklassifizierung im Sinne des IAS 39 darstellen. Wir regen daher an, dass insbesondere Derivate, die zunächst zu Handelszwecken erworben wurden und zu einem späteren Zeitpunkt als Bestandteil einer Sicherungsbeziehung verwendet werden, auch nachträglich als zu einer Bewertungseinheit mit den Bewertungsfolgen des 254 zugehörig klassifiziert werden dürfen. Ebenfalls sollte bei einer zunächst bestehenden und später vorzeitig aufgelösten Hedge-Beziehung auch zu diesem Zeitpunkt noch eine Klassifizierung von Derivaten als zu Handelszwecken erworben möglich sein. Dies führt zu einer sachgerechten Abbildung der wirtschaftlichen Gegebenheiten und entspricht zudem der gängigen internationalen Rechnungslegungspraxis. Der Ausschluss der Möglichkeit zur Umwidmung von Finanzinstrumenten wäre nicht zuletzt im Hinblick auf la Abs. 4 KWG kritisch zu sehen. Hiernach sind Umwidmungen von Positionen des Handelsbuches in das Anlagebuch oder von Positionen des Anlagebuchs in das Handelsbuch vorzunehmen, wenn die Zurechnungskriterien sich entsprechend geändert haben. Das handelsrechtliche Umwidmungsverbot steht somit zumindest für Kreditinstitute im Gegensatz zu einer aufsichtsrechtlichen Umwidmungspflicht.

7 -7- Gesonderte Posten in Bilanz und GuV für zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente ( 253 Abs. l Satz 4 HGB-E) Weiterhin möchten wir zur Verbesserung der Darstellung anregen, die Möglichkeit zu schaffen, einen neuen Posten in die Bilanzgliederung aufzunehmen, unter dem die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente auszuweisen sind. Dadurch könnte die im derzeitigen Gesetzentwurf vorgesehene Vielzahl der Davon-Ausweise" in der Bilanz zu Gunsten einer verbesserten Lesbarkeit vermieden werden. Zudem würden die Derivate des Handelsbestandes auf diese Weise eine eindeutige Zuordnung zu einer Bilanzposition erfahren. Darüber.hinaus schlagen wir zur Klarstellung und zur besseren Verständlichkeit für den Bilanzleser vor, die Ergebnisse aus Handelsaktivitäten in der Gewinn- und Verlustrechnung in einem gesonderten Posten Handelsergebnis" auszuweisen. Rückstellungsbewertung ( 253 Abs. 2 HGB-E ) Der Berücksichtigung künftiger Wertentwicklungen bei der Rückstellungsbewertung stehen wir grundsätzlich positiv gegenüber. Insbesondere für Pensionsrückstellungen gehen wir davon aus, dass die veränderte Bewertung die wirtschaftlichen Belastungen der Unternehmen besser darstellt. Der derzeitige Wortlaut des 253 Abs. 2 Satz l HGB-E sieht für Rückstellungen ein generelles Abzinsungsgebot vor. Die Kopplung an die Verzinslichkeit der zugrunde liegenden Verpflichtungen wird insoweit aufgegeben, um eine bessere Vergleichbarkeit mit Jahresabschlüssen nach EFRS zu erreichen. Dies ist vom Grundsatz herzu begrüßen. Ein pauschales Abzinsungsgebot kann jedoch insofern problematisch sein, als nicht jede Rückstellung einen Zinsanteil bzw. bei wirtschaftlicher Betrachtung ein verdecktes Kreditgeschäft enthält. Insbesondere bei Sachleistungsverpflichtungen ist die Bewertung zum Erfüllungsbetrag als dem Betrag, den der Schuldner zur Erfüllung der Verpflichtung aufzubringen hat, oftmals sachgerechter. Für kurz- und mittelfristige Rückstellungen ohne Zinsanteil sollte eine Abzinsung daher nicht verpflichtend vorgeschrieben, sondern vielmehr in das Ermessen der Unternehmen gestellt werden. Darüber hinaus sollte eine generelle Abzinsung sämtlicher Rückstellungen, insbesondere der Rückstellungen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr, dann nicht verpflichtend vorgeschrieben werden, wenn sie die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht wesentlich verbessert. Eine entsprechende Sichtweise des Gesetzgebers wird auch durch die Ausführungen in der Begründung zum Referentenentwurf (S. 110) deutlich, wonach von einer Abzinsung abgesehen werden kann, wenn diese für die Rückstellungsbewertung keine wesentliche Bedeutung hat. Wir regen an, diesen wesentlichen Grundsatz auch in den Gesetzestext, beispielsweise wie folgt, aufzunehmen: Eine Abzinsung für Rückstellungen mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren ist nur dann zwingend erforderlich, wenn eine solche von wesentlicher Bedeutung ist und zur Verbesserung der Darstellung der den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Vermögens-, Finanzund Ertragslage beiträgt."

8 Wir begrüßen vom Grundsatz her, dass insbesondere die Abzinsung von Pensionsrückstellungen zukünftig auf der Basis von Marktzinssätzen erfolgen soll. Uns stellt sich jedoch die Frage, warum bei der Ermittlung des Marktzinssatzes gemäß der Gesetzesbegründung des vorliegenden Referentenentwurfs nicht auf Industrieanleihen mit Triple A" oder einer vergleichbaren Bonitätseinstufung, sondern auf die jeweils niedrigere Bewertungskategorie abzustellen ist. Zudem sollte nach unserer Auffassung in geeigneter Weise klargestellt werden, dass nicht zwingend die Zinssätze anzuwenden sind, die für den Bilanzstichtag gelten, sondern dass auch die zu einem vorgezogenen Stichtag veröffentlichten Zinssätze herangezogen werden können. Im Falle von Pensionsrückstellungen werden die notwendigen Pensionsgutachten regelmäßig bereits zwei oder drei Monate vor dem Bilanzstichtag erstellt. Dies muss auch künftig zulässig sein, da sich die Erstellung der Abschlüsse andernfalls zeitlich verzögern würde. Daher ist es erforderlich, dass bei der Abzinsung der Pensionsrückstellungen auf die zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung veröffentlichten Zinssätze zurückgegriffen werden kann. Dies halten wir im Hinblick auf die nach 285 Nr. 24 und 314 Nr. 16 HGB-E vorgesehene Pflicht zur Angabe des Zinssatzes für vertretbar. Des Weiteren sprechen wir uns nachdrücklich dafür aus, dass Unternehmen, die ihren Konzernabschluss bereits pflichtgemäß oder freiwillig nach den Regelungen der IFRS erstellen, die Möglichkeit erhalten sollten, die Pensionsrückstellungen für den HGB-Jahresabschluss nach den Vorschriften der EFRS ermitteln zu dürfen. Auf diese Weise würden umfangreiche Doppelarbeiten sowie die Erstellung eines weiteren separaten Gutachtens vermieden. Somit würde im Ergebnis ein ganz erheblicher Abbau von Kosten und bürokratischen Lasten erreicht werden, welches ein wichtiges Ziel des vorliegenden Referentenentwurfs darstellt. Sofern die Unternehmen von dieser einmalig auszuübenden und stetig anzuwenden Option Gebrauch machen, sollte nach unserem Dafürhalten eine Anwendung sämtlicher Regelungen des IAS 19 in der jeweils aktuell gültigen Fassung für Zwecke des HGB erfolgen. Dies würde beispielsweise bedeuten, dass die Abzinsung von Pensionsrückstellungen auf Basis eines stichtagsbezogenen Marktzinssatzes vorzunehmen wäre, welcher von den betroffenen Unternehmen laufzeitund währungskongruent gemäß den Regelungen des IAS 19 zu ermitteln und offenzulegen wäre. Auch der Umgang mit den Änderungen aus der Bewertung von Pensionsrückstellungen im Zeitablauf sollte vollumfänglich nach den Regelungen des IAS 19 in der jeweils aktuell gültigen Fassung erfolgen (i. E. erfolgswirksame Erfassung, Korridoransatz oder SORJE-Methode). Mögliche zukünftige Änderungen des IAS 19 würden bei Anwendung dieser Option folglich auch direkt für Zwecke des HGB Gültigkeit erlangen. Nicht dauernde Wertminderung ( 253 Abs. 3 Satz 4 HGB-E) Nach der Gesetzesbegründung kann eine voraussichtlich nicht dauernde Wertminderung grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anhaltspunkte dafür innerhalb von zwölf Monaten wegfallen. In diesen Fällen ist bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens eine Abschreibung nicht zwingend.

9 - 9 - Nach unserem Dafürhalten sollte in der Begründung klargestellt werden, dass bei der Beurteilung, ob eine Wertminderung vorübergehend oder von Dauer ist, der Betrachtungshorizont von zwölf Monaten nicht angewandt werden muss, wenn eine vollständige Rückzahlung zu einem späteren Zeitpunkt vertraglich festgelegt ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit alle vertraglichen Zahlungen zu erwarten sind (dies betrifft z.b. regelmäßig auftretende marktzinsbedingte Wertverluste von Schuldverschreibungen im Anlagevermögen). Bei voraussichtlich sehr langer Haltedauer eines Finanzinstrumentes (z. B. Beteiligungen) regen wir ebenfalls an, von der Definition eines starren Betrachtungshorizontes für die vorübergehende Wertminderung Abstand zu nehmen. U. E. ist das Kriterium der vorübergehenden Wertminderung analog den GoB beim Sachanlagevermögen im Verhältnis zur voraussichtlichen Haltedauer zu sehen. Auch in solchen Fällen sollte die Bewertung zum gemilderten Niederstwertprinzip zulässig bleiben. Der in 340e Abs. l Satz 3 HGB-E vorgesehenen Beschränkung der Anwendungsmöglichkeit des gemilderten Niederstwertprinzips für Kreditinstitute auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen kann nicht gefolgt werden. Branchenunabhängig werden unter den Finanzanlagen neben den Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen auch Wertpapiere und Forderungen ausgewiesen. Nach geltender Bilanzrechtsauffassung dürfen Kreditinstitute auch bei nur vorübergehender Wertminderung von wie Anlagevermögen bewerteten Wertpapieren und Forderungen auf den Niederstwert abschreiben (vgl. Krummnow/ Sprießler et. al. (Hrsg.), Kommentar, 2004, 340e HOB, Tz. 42). Entgegen der Darstellung in der Gesetzesbegründung würde die vorgesehene Neufassung des 340e Abs. l Satz 3 HGB-E somit zu materiellen Auswirkungen für Kreditinstitute führen, weil wie Anlagevermögen bewertete Wertpapiere und Forderungen nicht mehr nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet werden dürften. Wir bitten aus diesem Grund die Vorschrift so zu fassen, dass Kreditinstitute weiterhin ihre langfristigen Finanzanlagen vollständig nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewerten können. Bewertungseinheiten ( 254 HGB-E) Die in 254 HGB-E erstmalige gesetzliche Verankerung der Bildung von Bewertungseinheiten unterstützen wir ausdrücklich. Vor allem die große Bedeutung des Managements von Zinsänderungsrisiken für Kreditinstitute macht die Bildung von Bewertungseinheiten unabdingbar, um eine am wirtschaftlichen Gehalt der Zinsrisikosteuerung orientierte Bilanzierung zu ermöglichen. Dabei ist es begrüßenswert, dass nach dieser Regelung verschiedene Formen von Bewertungseinheiten wie Micro-, Portfolio- und Macro-Hedges möglich sind. Bezüglich der Derivate außerhalb des Handelsbestandes und der Behandlung von Bewertungseinheiten im Anlagebestand gehen wir, in Anlehnung an die Ausführungen auf Seite 115 der Begründung zum Referentenentwurf, davon aus, dass die bisher gängige Praxis der Abbildung der Zinsrisikosteuerung der Kreditinstitute auch nach der Neuregelung durch das BilMoG zulässig bleibt.

10 -10- Bei der Bildung einer Bewertungseinheit sind entsprechend den Ausführungen des Gesetzesentwurfs die 249 und 253 HGB-E nicht anzuwenden, soweit die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich aufheben. In der Gesetzesbegründung wird zudem erläutert, dass die Bewertungseinheit auf dem Grundgedanken beruht, dass die aus einem Grundgeschäft resultierenden Risiken durch den Einsatz von Sicherungsinstrumenten - wirtschaftlich betrachtet - neutralisiert werden. An anderer Stelle in der Gesetzesbegründung wird darauf verwiesen, dass die Rechtsfolgen des 254 HGB-E nur eintreten, soweit die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich aufheben. Da diese verschiedenen Formulierungen zur Beschreibung einer Bewertungseinheit in unseren Augen missverständlich sein können und das zentrale Kriterium bei der Bildung von Bewertungseinheiten die Gegenläufigkeit ist, schlagen wir vor, die entsprechenden Passagen wie folgt zu fassen: HGB-E: soweit die Wertänderungen oder Zahlungsströme gegenläufig sind." - Gesetzesbegründung zu 254 S Absatz. Satz l HGB-E: dass die aus einem Grundgeschäft resultierenden Risiken... kompensiert werden." - Gesetzesbegründung zu 254 S. 117 letzter Absatz, Satz l HGB-E: soweit die Wertänderungen oder Zahlungsströme gegenläufig sind." In diesem Zusammenhang möchten wir noch auf eine Unklarheit in der Begründung zum Referentenentwurf hinweisen: Auf Seite 117 wird ausgeführt, dass zu jedem Bilanzstichtag und zum Zeitpunkt der Beendigung der Bewertungseinheit zu klären ist, inwieweit eine Bewertungseinheit effektiv ist. Dies könnte dahingehend verstanden werden, dass die Anforderungen des IAS 39 zur Messung der Effektivität einer Bewertungseinheit nunmehr in das HGB übertragen werden sollen. Eine solche Vorgehensweise wäre jedoch insbesondere mit der Bildung von macro-bewertungseinheiten und daher mit dem Management der Zinsänderungsrisiken in Kreditinstituten nicht vereinbar und ist daher mit Nachdruck abzulehnen. Die von der Begründung geforderte Gegenläufigkeit der Zahlungsströme einer Bewertungseinheit wird mittels des internen Zinsrisikomanagements des betreffenden Kreditinstitutes sichergestellt. Es sollte daher für den Nachweis der Effektivität einer Bewertungseinheit auch zukünftig ausreichend sein, dass das betreffende Instrument in das interne Zinsrisikomanagement des Kreditinstitutes einbezogen und diese Einbeziehung dokumentiert wird. Wir bitten auch hier um entsprechende Klarstellung. Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung, wonach zum beizulegenden Zeitwert angesetzte Finanzinstrumente nicht nachträglich in eine Bewertungseinheit einbezogen werden dürfen, erachten wir als nicht sachgerecht, da dies nicht der wirtschaftlichen Realität in den Unternehmen entsprechen und der gängigen Praxis entgegenstehen würde. Auch der IASB erkennt ausdrücklich an, dass die Erfüllung oder die Beendigung der Erfüllung der Kriterien für die Zuordnung zur Kategorie Held for Trading" während der Haltezeit der Finanzinstrumente keine verbotenen Umklassifizierungen im Sinne des IAS 39 darstellen. Um auch in diesem Punkt eine Annäherung an die internationale Rechnungslegungspraxis zu erreichen, sollte es möglich sein. Derivate, die zunächst zu

11 -11- Handelszwecken erworben wurden und zu einem späteren Zeitpunkt als Bestandteil einer Sicherungsbeziehung verwendet werden, auch nachträglich als zu einer Bewertungseinheit zugehörig zu klassifizieren. An dieser Stelle verweisen wir auch auf unsere ergänzenden Ausführungen zu 253 Abs. l Satz 3 HGB-E. Wir regen daher eine entsprechende Klarstellung und Änderung in der Gesetzesbegründung an. Währungsumrechnung ( 256a i.v.m. 340h HGB-E) Mit 256a HGB-E soll zukünftig für alle Unternehmen eine einheitliche Vorschrift die Frage der Währungsumrechnung regeln. Gleichzeitig ist die Streichung des 340h HGB geplant. Gemäß der Gesetzesbegründung soll der neugefasste 256a HGB-E grundsätzlich die heute gängige Praxis der Währungsumrechnung abbilden. Unseres Erachtens wird die geplante Neuregelung jedoch einen erheblichen Anpassungsbedarf der gegenwärtigen Systeme in Kreditinstituten nach sich ziehen. So dürfen gemäß der gegenwärtigen SpezialVorschrift des 340h Abs. 2 HGB Gewinne und Verluste gleichermaßen erfolgswirksam vereinnahmt werden, soweit die Vermögensgegenstände, Schulden oder Termingeschäfte durch Vermögensgegenstände, Schulden oder andere Termingeschäfte in derselben Währung besonders gedeckt sind. Dem neugefassten 256a HGB-E entsprechend besteht diese Möglichkeit nicht mehr. Die bisherige Umrechnungspraxis des 340h HGB findet auch Anwendung im Meldewesen der Kreditinstitute und führt zu einer einheitlichen Behandlung in Bilanz und Meldewesen. Eine Abweichung zwischen Bilanz und Meldewesen würde zu erheblichen Umstellungsaufwendungen führen. Wir plädieren daher nachdrücklich für die Beibehaltung des 340h HGB. Erfassung eigener Anteile ( 272 Abs. la HGB-E) Dieser Regelungsvorschlag sieht vor, dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und dem Kaufpreis der eigenen Anteile mit den anderen Gewinnrücklagen zu verrechnen ist. Für uns stellt sich hierbei die Frage, warum entgegen der bisherigen Logik der Gliederung der Rücklagen - dieser Unterschiedsbetrag in den Gewinnrücklagen und nicht in der Kapitalrücklage auszuweisen ist. Steuerabgrenzung ( 274 HGB-E) Der Gesetzentwurf sieht hinsichtlich der Steuerabgrenzung den Wechsel vom bisherigen GuVorientierten Konzept zum bilanzorientierten Konzept vor. Gemäß der Gesetzesbegründung wirkt sich dieser konzeptionelle Wechsel auf die Aufstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses nicht signifikant aus. Für Kreditinstitute dürfte dies nur eingeschränkt zutreffen. Die von den Instituten gebildeten Vorsorgereserven nach 26a KWG a.f., 340f HGB und des Fonds für allgemeine Bankrisiken nach 340g HGB führen zu quasi-permanenten Differenzen in beträchtlicher Höhe, auf die künftig aktive latente Steuern gebildet werden müssten. In Verbindung mit den Angabepflichten nach 274 Abs. 2 Satz 2 HGB-E (z. B. Überleitungsrechnung) besteht die Gefahr, dass Kreditinstitute indirekt über die Höhe der gebildeten oder aufgelösten Vorsorgereserven berichten müssen. Dies würde die gesetzlich gewollte überwiegend stille" Bildung und Auflösung dieser Positionen einschränken.

12 -12- Wir regen deshalb an, für Kreditinstitute ein Wahlrecht zur Aktivierung von latenten Steuern auf diese Positionen zu etablieren. Grundsätzliche Anmerkungen zu den Anhangangaben nach 285 Nr. 3, 3a, 21,26 und 27 HGB-E im Falle von Mutterunternehmen Transparenz ist eine wesentliche Voraussetzung für funktionierende Märkte und eine effiziente Kapitalallokation. Daher wird das mit dem Entwurf des BilMoG verfolgte Ziele der Stärkung der Informationsfunktion des HGB-Bilanzrechts von uns ausdrücklich begrüßt. Zu beachten ist dabei jedoch, dass bei konzernabschlusspflichtigen Unternehmen die Informationsfunktion gerade nicht durch den Einzelabschluss erfüllt wird. Vielmehr ist der Konzernabschluss das zentrale Informationsmedium für die Marktteilnehmer. Im Konzernabschluss sind sämtliche entscheidungsrelevanten Untemehmensinformationen zentral in einem Dokument gebündelt, die Investoren für ihre Anlageentscheidungen benötigen. Der Einzelabschluss erfüllt demgegenüber andere Funktionen. Er dient bei Unternehmen, die einen Konzernabschluss im Sinne des 290 HGB beziehungsweise 315a HGB erstellen, ausschließlich als Grundlage für die Ausschüttungsbemessung beziehungsweise - eingeschränkt durch steuerliche Sondervorschriften - als Grundlage für die Steuerbemessung. Folgerichtig sind beispielsweise die gemäß 285 Nr. 17 HGB-E geforderten Informationen bezüglich der Abschlussprüferhonorare nur dann im Einzelabschluss anzugeben, soweit diese Angaben nicht bereits im Konzernabschluss enthalten sind. In Anbetracht dessen sollte auf einige Offenlegungspflichten im Einzelabschluss eines konzernabschlusspflichtigen Unternehmens verzichtet werden. Dies betrifft insbesondere die vorgesehenen Angaben zu außerbilanziellen Geschäften ( 285 Nr. 3, 3a HGB-E), zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die zu nicht marktüblichen Bedingungen zustande gekommen sind ( 285 Nr. 21 HGB-E), zu Anteilen an Spezialfonds ( 285 Nr. 26 HGB-E) sowie zur Risikoeinschätzung der unter der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse. Soweit ein Unternehmen einen Konzernabschluss gemäß 290 HGB beziehungsweise 315a HGB erstellt, sind diese Informationen bereits im Konzernabschluss enthalten. Aus diesem Grund erachten wir eine zusätzliche Offenlegung im Einzelabschluss für entbehrlich; sie würde eine unnötige Informationsflut nach sich ziehen und damit dem erklärten Ziel des Bürokratieabbaus deutlich zuwiderlaufen. Daher sollten diese Angabepflichten auf den Konzernabschluss begrenzt werden, soweit dieser nach 290 HGB beziehungsweise 315a HGB erstellt wird. Anhangangaben zu mit Fair Value bewerteten Finanzinstrumenten ( 285 Nr. 20 HGB-E) Gemäß 253 Abs. l Satz 3 HGB-E und der Begründung auf Seite 146 sind diese Angaben gefordert für Finanzinstrumente, die zu Handelszwecken erworben worden sind. Wir bitten dies, im Gesetzestext entsprechend klarzustellen. Anhangangabe zu Bewertungseinheiten ( 285 Nr. 23 HGB-E) Der Gesetzestext fordert die Angaben, welche Bewertungseinheiten zur Absicherung welcher Risiken gebildet wurden und inwieweit die Bewertungseinheiten effektiv sind. Die erste Anforderung

13 -13- vermittelt den Eindruck, dass jede einzelne Bewertungseinheit anzugeben sei. Wir gehen davon aus, dass die Arten von Bewertungseinheiten angegeben werden müssen. Wir bitten dies, im Gesetzestext entsprechend zu ändern. Für den Nachweis der Effektivität einer Bewertungseinheit als zweiter Anforderung sollte auch in Zukunft die Einbeziehung der entsprechenden Positionen in das interne Risikomanagement des Kreditinstituts ausreichen. Wir verweisen hierzu auf unsere Ausführungen zu 254 HGB-E. Anhangangaben zu Spezialfonds ( 285 Nr. 26,314 Abs. l Nr. 19 HGB-E) Dem mit dem Gesetzentwurf gewählten Ansatz, umfassenden Anhangangaben zu Anteilen an Spezialfonds den Vorzug gegenüber der Pflicht zur Konsolidierung von Spezialfonds zu geben, stehen wir grundsätzlich positiv gegenüber. Gleichwohl regen wir an, von der vorgesehenen Angabe des kumulierten ausgeschütteten Gewinns der Vorjahre Abstand zu nehmen. Diese Angabe verschafft dem Bilanzadressaten keine neuen Informationen, da die Ausschüttungen in den Gewinn- und Verlustrechnungen der Vorjahre enthalten waren und bereits im Eigenkapital erfasst sind. Sollte diesem Vorschlag nicht gefolgt werden können, sollte ausdrücklich geregelt werden, dass die Pflicht zur Angabe des kumulierten ausgeschütteten Gewinns nur Ausschüttungen betrifft, die nach Inkrafttreten des Gesetzes getätigt werden (prospektive Anwendung). Die vorgesehene Angabe des Buchwertes" der dem Fondsvermögen zugehörigen Vermögensgegenstände und Schulden ist missverständlich. Der Klarstellung halber sollte auf die Anschaffungskosten" abgestellt werden. Aufstellung des Anteilsbesitzes ( 287,313 Abs. 4 HGB-E) Gemäß dem vorliegenden Entwurf soll das Wahlrecht aufgehoben werden, die Aufstellung des Anteilsbesitzes statt im Anhang in einer gesonderten Liste vorzunehmen. Wir sprechen uns nachdrücklich für die Beibehaltung dieses Wahlrechts aus. Der Grund hierfür liegt in der größeren Übersichtlichkeit und einfacheren praktischen Handhabung getrennter Dokumente. Bei größeren Unternehmen umfasst die Anteilsbesitzliste deutlich mehr als 50 Seiten. Die Integration in den Anhang würde zu einer starken Aufblähung des Anhangs führen, was der Transparenz und Leserfreundlichkeit entgegensteht. Die Begründung, dass durch den Wegfall dieses Wahlrechts die Rechtsanwendung vereinfacht und die Vergleichbarkeit der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse verbessert werde, vermag insofern nicht zu überzeugen.

14 -14- Risikomanagementsystem im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess ( 289 Abs. 5 HGB-E) Nach dem neueingeführten 289 Abs. 5 HGB-E haben kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften künftig im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben. Der Begründung zum Referentenentwurf ist zu entnehmen, dass der Begriff Risikomanagement" in diesem Zusammenhang weit zu verstehen ist und eine Darstellung des internen Kontrollsystems als Bestandteil des Risikomanagements beinhalten kann. Gleichwohl soll mit der Vorschrift weder die Einrichtung noch die inhaltliche Ausgestaltung eines internen Risikomanagementsystems für den Rechnungslegungsprozess verpflichtend vorgeschrieben werden. Unternehmen, die sich bei der Lageberichterstattung nach 289 HOB bereits heute an DRS 5 und DRS 15 orientieren, erfüllen umfangreiche Anforderungen hinsichtlich der Beschreibung von Risikomanagementzielen und -methoden. Dies umfasst regelmäßig auch Ausführungen zum Management der Rechnungslegungsprozesse. Vor diesem Hintergrund gehen wir davon aus, dass sich für diese Unternehmen durch die Einführung von 289 Abs. 5 HGB-E keine nennenswerten zusätzlichen Berichtspflichten ergeben. Erklärung zur Unternehmensführung ( 289a HGB-E) Durch 289a HGB-E wird Art. l Ziffer 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/46 EG umgesetzt. Anknüpfungspunkt für den Anwendungsbereich des 289a HGB-E muss eine gewollte Entscheidung des Emittenten sein, seine Aktien im geregelten Markt zu notieren oder über ein multilaterales Handelssystem handeln zu lassen. Allein an das "Wissen der Gesellschaft" hinsichtlich der Handelbarkeit im multilateralen Handelssystem anzuknüpfen, geht unseres Erachtens über den Regelungsgehalt des Art. l Ziffer 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/46 EG hinaus. Nach unserem Verständnis muss die Gesellschaft den Handel über das multilaterale Handelssystem zumindest veranlasst haben. Mithin sind wir der Auffassung, dass 289a Abs. l HGB-E wie folgt formuliert werden sollte: Börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben haben und deren emittierte Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des 2 Abs. 3 S. l Nr. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden,..." (Gleiches muss für 161 Abs. l AktG gelten.) In Umsetzung der abgeänderten Bilanzrichtlinie soll die künftig geforderte Erklärung zur Unternehmensführung" unter anderem relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus angewandt werden" ( 289a Abs. 2 Ziffer 2 HGB-E) sowie..eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen" f 289a Abs. 2 Ziffer 3 HGB-E) beinhalten.

15 a Abs. 2 Ziffer 2 HGB-E Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte zumindest in der Gesetzesbegründung näher dargelegt werden, welche Angaben unter den unbestimmten Begriff Untemehmensführungspraktiken" fallen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Entwurfsbegründung, wonach Unternehmen allein zur Benennung von Unternehmensführungspraktiken verpflichtet sind, wenn diese wesentlich beziehungsweise relevant im Sinne der Bilanzrichtlinie sind (vgl. Seite 159 der Entwurfsbegründung), erscheint wenig hilfreich. Die in nationales Recht umzusetzende Vorgabe des Art. 46a Abs. l Buchstabe a Unterbuchstabe ii der abgeänderten Bilanzrichtlinie ist fast wortidentisch mit 289a Abs. 2 Ziffer 2 HGB-E. Auch der 10. Erwägungsgrund der Abänderungsrichtlinie, der sich mit der Erklärung zur Unternehmensführung befasst, konkretisiert die geforderten relevanten Angaben nicht. 289a Abs. 2 Ziffer 3 HGB-E Auf die Aufnahme einer Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie deren Ausschüssen" in die Erklärung zur Unternehmensführung sollte zur Vermeidung von Doppelangaben verzichtet werden. Der Deutsche Corporate Governance Kodex beschreibt bereits die Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Arbeitsweise deren Ausschüsse. Über etwaige Abweichungen von dem Unternehmensführungskodex wird der Kapitalmarkt durch die in die Erklärung zur Unternehmensführung aufzunehmende Erklärung zum Corporate Governance Kodex nach 161 AktG informiert. Konsolidierung ( 290 HGB-E) Wir begrüßen die im Gesetzentwurf vorgesehene Behandlung von Spezialfonds und schlagen vor, in der Gesetzesbegründung ausdrücklich daraufhinzuweisen, dass das Halten von Spezialfonds auch nach der Streichung des Beteiligungskriteriums im 290 Abs. l Satz l HGB-E keine Pflicht zur Aufstellung eines Konzemabschlusses auslöst. Die offensichtlich beabsichtigte Funktion der 285 Nr. 26 und 314 Abs. l Nr. 19 HGB-E als Konsolidierungssurrogat" sollte in der Gesetzesbegründung dargestellt werden. Dies könnte durch eine Ergänzung der Begründung zu 290 HGB-E im nachstehenden Sinne erfolgen: Der neue 285 Nr. 26 HGB-E - Angabe der in Anteilen an Spezialfonds enthaltenen stillen Reserven im Anhang - ist auch im Zusammenhang mit 290 HGB zu sehen und zwar als,konsolidierungssurrogat'." Mit Bezug auf die Modernisierungsrichtlmie wird in der Neufassung des 290 Abs. l HGB-E als Entscheidungsgrundlage zur Konzernabschlussaufstellung nunmehr allein auf das Vorliegen einer einheitlichen Leitung abgestellt (Entfall des Beteiligungskriteriums). Diesem Ansatz kann grundsätzlich gefolgt werden. Nach unserem Verständnis könnte die vorgeschlagene Änderung des Konzeptes der einheitlichen Leitung jedoch mitunter zu wirtschaftlich unplausiblen Konsolidierungspflichten führen. Dieser Fall kann z. B. eintreten, wenn zwar formal eine einheitliche Leitung vorliegt, wirtschaftlich jedoch lediglich eine Dienstleistungsfunktion in

16 -16- Betracht kommt (z. B. bei fondsinitiierenden Gesellschaften). Bei solchen Konstruktionen ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise von untergeordneter Bedeutung. Die aus 290 Abs. l HGB-E resultierende Konsolidierungspflicht führt zu einer Verzerrung von Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung und vermittelt kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Daher sollte in diesem Zusammenhang nach unserem Erachten eine weitere Konkretisierung im Gesetzestext oder in der Gesetzesbegründung in Bezug auf die einheitliche Leitung als Abgrenzungskriterium zur Konsolidierungspflicht erfolgen. Dies empfiehlt sich ohnehin, da das Kriterium der einheitlichen Leitung als rechtlich unbestimmt und daher als schwer operationalisierbar gilt (so auch Beck'scher Bilanzkommentar, 6. Auflage, Tz. 5 zu 290 HGB). Ohne weitere Konkretisierungen sehen wir die Gefahr, dass der alleinige Wegfall des Beteiligungskriteriums zu nicht sachgemäßen Konsolidierungspflichten für Kreditinstitute führt. Zu den Auswirkungen auf den bankaufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis entsprechend loa Abs. l i.v.m. l Abs. 7 KWG möchten wir vertiefend Folgendes anmerken: Die geplante Anpassung des 290 HGB kann auch eine Ausweitung des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises nach sich ziehen. Dies betrifft u. a. Verbriefungszweckgesellschaften oder geschlossene Fonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft. Diese Gesellschaften sollten auch für die Zukunft eine sachgerechte Behandlung im aufsichtsrechtlichen Umfeld erfahren. Daher ist es von Nöten, die Auswirkungen des 290 Abs. l HGB-E auf die bankaufsichtlichen Vorschriften zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises sorgfältig zu prüfen. Gleichzeitig sprechen wir uns dafür aus, dass Unternehmen, die durch das BilMoG erstmals zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet werden, im ersten Jahr zur Verpflichtung der Angabe von Vorjahreszahlen befreit werden. Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen ( 308a HGB-E) Der neugefasste 308a HGB ist rechtssystematisch den Vorschriften zum Konzernabschluss zugeordnet. Wir schlagen vor, einen klarstellenden Hinweis einzufügen, dass 308a HGB-E auch für die Umrechnung der Abschlüsse von Auslandsfilialen im Einzelabschluss angewandt werden kann. Nationale Interpretationen der IFRS ( 342 Abs. l HGB-E) Nach dem Entwurf soll dem Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) die Aufgabe der Erarbeitung von Interpretationen der IFRS zugewiesen werden. Die Interpretation sämtlicher IFRS obliegt jedoch grundsätzlich dem International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC), wie in der Begründung zutreffend ausgeführt wird. Um diesen Widerspruch aufzulösen und keine Zweifel an der generellen Interpretationskompetenz des IFRIC aufkommen zu lassen, sollte nicht nur in der Begründung, sondern im Gesetzestext selbst klargestellt werden, dass die Interpretationsaufgabe zwingend auf Fragestellungen von lediglich nationaler Bedeutung beschränkt ist. Ohne diese Einschränkung sehen wir die Gefahr, dass sich unterschiedliche, gege-

17 -17- benenfalls widersprüchliche Interpretationen zu dem gleichen Sachverhalt herausbilden, die dem Ziel einer weltweit vergleichbaren Rechnungslegung entgegenstehen. Prüfungsausschuss ( 342f Abs. l Nr. 2 HGB-E) Nach der Gesetzesbegründung soll 342f Abs. l Nr. 2 HGB-E Art. 41 Abs. 6 Buchstabe d der Abschlussprüferrichtlinie eins zu eins umsetzen. Dem widerspricht jedoch der vorgesehene Gesetzeswortlaut des 342f Abs. l Nr. 2 HGB-E, da er die "Nichtverpflichtung" zur Veröffentlichung eines Prospektes auf 3 Abs. l Satz 2 des WpPG beschränkt und nicht auf das gesamte Wertpapierprospektgesetz anwendet. Dementsprechend ist der Wortlaut des 342f Abs. l Nr. 2 HGB-E wie folgt abzuändern: "Kreditinstitute im Sinn des 340 Abs. l, die einen organisierten Markt im Sinn des 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes nur durch die Ausgabe von Schuldtiteln im Sinn des 2 Abs. l Satz l Nr. 3 Buchstabe a des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen, soweit deren Nominalwert 100 Millionen Euro nicht übersteigt und keine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts nach dem Wertpapierprospektgesetz besteht." Verweismöglichkeiten zwischen Anhang und Lagebericht Die vorgeschlagene Änderung der 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB-E ermöglicht für die aus dem Übemahmerichtlinien-Umsetzungsgesetz resultierenden Angabepflichten im Lagebericht den Verweis auf den Anhang, soweit bestimmte Angaben bereits dort enthalten sind. Dies wird von uns im Sinne einer klaren und übersichtlichen Informationsdarstellung ausdrücklich begrüßt. Um unnötige Doppelangaben zu vermeiden regen wir an, grundsätzlich die Möglichkeit zu Verweisen zwischen Anhang und Lagebericht einzuräumen. Dies betrifft insbesondere die Angaben zur Vergütung von Organmitgliedem gemäß 285 Nr. 9a Satz 1-4 HGB sowie 314 Nr. 6a Satz 1-4 HOB. Bislang sind diese Angaben zwingend im. Anhang vorzunehmen, wohingegen die Angaben gemäß 285 Nr. 9a Satz 5-9 HGB beziehungsweise 314 Nr. 6a Satz 5-9 HGB im Anhang unterbleiben können, soweit sie innerhalb des Vergütungsberichts im Lagebericht ( 289 Abs. 2 Nr. 5, 315 Abs. 2 Nr. 4 HGB) abgedruckt werden. Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit sollte es ermöglicht werden, sämtliche Angaben zur Vergütung in einem eigenständigen Vergütungsbericht im Lagebericht zusammenzufassen Rückstellungspflicht für mittelbare Verpflichtungen (Art. 28 Abs. l Satz 2 EGHGB-E) Der Entwurf sieht die Aufhebung des Art. 28 Abs. l Satz 2 EGHGB vor. Danach brauchte bislang für mittelbare Verpflichtungen aus einer Zusage für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension sowie für ähnliche unmittelbare oder mittelbare Verpflichtungen keine Rückstellung gebildet werden. Wir weisen darauf hin, dass es mit dem IAS ff. Regelungen gibt, die unter bestimmten Voraussetzungen fordern, für gemeinschaftliche (Versorgungs-)pläne mehrerer Arbeitgeber keine Rückstellung zu bilden. Da diese Regelung nicht in das BilMoG übernommen wurde, kann es zu Rückstellungsbedarf kommen, der über den von den EPRS geforderten Betrag hinausgeht. Auf-

18 -18- grund der Intention des BilMoG (Annäherung an die IFRS) sollte dies vermieden werden. In diesen Fällen sollte nach unserer Auffassung auch im HOB auf eine Passivierung verzichtet und an die Regelungen des IAS 19 angelehnte Anhangangaben vorgesehen werden. Unabhängig davon, teilen wir die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, dass sich aus dem Wegfall der Vorschrift keine nennenswerten Änderungen ergeben, nicht. Nach erster Einschätzung könnte die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für Verpflichtungen aus mittelbaren Versorgungszusagen in einzelnen Bereichen dazu führen, dass erhebliche Beträge zurückgestellt werden müssen. Übergangsregelung für die Zuführung zu Rückstellungen (Art. 65 Abs. l EGHGB-E) Im Hinblick auf die teilweise erheblichen Auswirkungen der Änderungen bei der Rückstellungsbewertung und der erstmaligen Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für mittelbare Verpflichtungen sollte die Übergangsfrist gem. Art. 65 Abs. l EGHGB-E um fünf Jahre verlängert werden. Neben der vorgesehenen ratierlichen Ansammlung des neu zuzuführenden Betrages sollte als zusätzliche Option auch der Aufbau innerhalb der Übergangsfrist planmäßig erfolgen dürfen. Um die notwendige Transparenz zu schaffen, könnte im Gegenzug eine Verpflichtung, die wesentlichen Elemente des Plans im Anhang zu erläutern, in das Gesetz aufgenommen werden. Verpflichtende Erstanwendung der handelsbilanziellen Neuregelungen (Art. 66 EGHGB-E) Soweit das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, ist die verpflichtende erstmalige Anwendung der geplanten Neuregelungen zu Ansatz- und Bewertungsvorschriften sowie zu den Angabepflichten im Anhang erstmals für das Geschäftsjahr 2009 vorgesehen. Diesen Zeitrahmen halten wir für sehr ambitioniert und nicht praxisgerecht. Die umfangreichen Regelungen bedingen einen hohen zeit- und personalintensiven Umstellungsaufwand, insbesondere bei der Anpassung von IT- Systemen. Hierfür sollte den Unternehmen ein angemessener zeitlicher Vorlauf zur Verfügung stehen, der der Komplexität und Bedeutung der seit der Verabschiedung des BiRiLiG 1985 größten Bilanzrechtsreform gerecht wird. Dies gilt umso mehr, wenn Angaben nicht nur für das aktuelle Geschäftsjahr, sondern auch für das Vorjahr veröffentlicht werden müssen. Wir sprechen uns daher nachdrücklich dafür aus, den Zeitpunkt der verpflichtenden Erstanwendung um mindestens ein Jahr zu verschieben und die Möglichkeit einer freiwilligen vorzeitigen Anwendung vorzusehen. Nicht abschließend aus dem Referentenentwurf ersichtlich sind weiterhin einige formale Aspekte bezüglich der Übergangsregelungen. Zwar enthält der Referentenentwurf keine explizite Pflicht zur rückwirkenden Anwendung. Allerdings kann nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden, dass eine Pflicht zur Anpassung von Vorjahresangaben faktisch zu einer Rückwirkung führen kann. Insbesondere regen wir eine Klarstellung dahingehend an, dass die mit dem BilMoG einhergehenden Änderungen bei der bilanziellen Behandlung von selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens nicht auf Altfälle, sondern nur auf immaterielle Vermögensgegenstände anzuwenden sind, die nach Inkrafttreten des Gesetzes geschaffen werden. An-

19 -19- dernfalls müssten die Unternehmen aufwändige Nacherhebungen und Anpassungsbuchungen vornehmen. Sollte diesem Petitum nicht gefolgt werden, sollten die Ergebnisauswirkungen unmittelbar mit den Gewinnrücklagen verrechnet werden. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ( 100 Abs. S und 107 Abs. 4 AktG-E) 100 Abs. 5 AktG-E und 107 Abs. 4 AktG-E sehen vor, dass bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften im Sinne des 264d HGB-E mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrates / Prüfungsausschusses unabhängig zu sein hat und über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen muss. Nach der Entwurfsbegründung (S. 208/209) möchte sich der Gesetzgeber bei der Definition des Begriffs der Unabhängigkeit wohl pauschal auf die - auszugsweise wiedergegebene - an die Mitgliedsstaaten gegebene Kommissionsempfehlung vom 15. Februar 2005 (2005/162/EG) berufen. Es gibt - worauf auch die EU-Kommission in der Empfehlung hinweist - jedoch keinen feststehenden Begriff, was Unabhängigkeit" bedeutet (vgl. Anhang II Ziffer l der Kommissionsempfehlung). Die Kommissionsempfehlung ist zudem aufgrund der Vielzahl von Einzelfallregelungen nicht unproblematisch. Wie Kremer zutreffend ausführt, fehlt der Nachweis, dass in den in der Empfehlung aufgeführten Fällen den betroffenen Aufsichtsratsmitgliedern tatsächlich die erforderliche geistige Unabhängigkeit" fehlt (Kremer in: Ringleb/Kremer/Lutter/Werder (Hrsg.), Deutscher Corporate Governance Kodex, 2. Aufl. (2005), Rdnr. 1031). Hinzu kommt, dass in der Entwurfsbegründung nicht der Hinweis aufgenommen wurde, dass nach der Kommissionsempfehlung letztlich die Unternehmen bzw. deren Aufsichtsräte eigenverantwortlich klären müssen, was sie unter einem unabhängigen" Aufsichtsratsmitglied verstehen, wobei den materiellen vor den formellen Kriterien Vorrang gegeben werden soll (vgl. Ziffer der Kommissionsempfehlung sowie Erwägungsgrund 18). Zudem gestattet auch die Empfehlung dem Aufsichtsrat Abweichungen von den empfohlenen Kriterien im Einzelfall (vgl. Ziffer der Kommissionsempfehlung). Die Gesetzesbegründung sollte daher insoweit an die Kommissionsempfehlung angepasst werden. Kompetenzen des Prüfungsausschusses ( 107 Absatz 3 Satz 2 AktG-E) Die vorgeschlagene klarstellende Ergänzung des 107 Abs. 3 AktG-E, wonach der Aufsichtsrat neben anderen Ausschüssen auch einen Prüfungsausschuss einrichten und diesem Aufgaben übertragen kann, ist von ihrem Wortlaut her zu begrüßen. Auf grundsätzliche Vorbehalte stößt jedoch der dritte Absatz in der diesbezüglichen Entwurfsbegründung (siehe Seite 210 des Entwurfs). Hiemach soll dem Prüfungsausschuss künftig nur noch eine vorbereitende und überwachende Tätigkeit zukommen; als erledigender Ausschuss mit Beschlusskompetenz könnte er nicht mehr gebildet werden. Beispielsweise könnte ein Prüfungsausschuss nicht mehr über die Höhe der Vergütung des Abschlussprüfers beschließen. Viele Unternehmen haben jedoch bereits - wie auch vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen (Ziffer 5.3.2) - zur effizienteren Erledigung der dem Aufsichtsrat übertragenen Aufgaben Prüfungsausschüsse mit Beschlusskompetenz eingerichtet. Sollte dem Prüfungsausschuss die Beschlusskompetenz entzogen werden, würde dies zu einer Verminderung der Effizienz dieser

20 -20- Ausschüsse und letztlich des Aufsichtsrats führen. Beispielsweise werden Entscheidungen nicht nur in Sitzungen getroffen. Der Vorteil eines Prüfungsausschusses mit Beschlusskompetenz ist, dass dieser unkompliziert zeitkritische Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen kann, da die Erreichbarkeit seiner Mitglieder deutlich höher ist als die der Mitglieder eines bis zu 20köpfigen Gesamtaufsichtsrats. Die Entwurfsbegründung dürfte zudem im Widerspruch zum allgemein anerkannten Selbstorganisationsrecht des Aufsichtsrats stehen. Der Aufsichtsrat kann bekanntlich auch Beschlusskompetenzen auf einen Ausschuss übertragen (so auch Ziffer Deutscher Corporate Governance Kodex). Dabei ist lediglich der in 107 Abs. 3 Satz 2 AktG (künftig: 107 Abs. 3 Satz 3 AktG-E) aufgeführte Katalog zu beachten, der enumerativ die Entscheidungen des Aufsichtsrats aufführt, die nicht an einen Ausschuss übertragen werden können. In diesen Grenzen muss auch künftig ein erledigender Prüfungsausschuss mit Beschlusskompetenz zulässig sein. Beispielsweise sollte ein Prüfungsausschuss auch weiterhin den Prüfungsauftrag an den Abschlussprüfer erteilen können (so auch Ziffer Deutscher Corporate Governance Kodex). Vor diesem Hintergrund sollte die Entwurfsbegründung modifiziert werden. Wegfall des Prinzips der umgekehrten Maßgeblichkeit ( 5 Abs. l Satz 2 EStG-E) Der vorgesehene Wegfall des Prinzips der umgekehrten Maßgeblichkeit ist um eine Übergangsregelung zu ergänzen. Die Anwendung sollte für Altfälle ausgeschlossen werden. Die Unternehmen müssten ansonsten umfangreiche Anpassungsbuchungen vornehmen. Bei der rückwirkenden Anwendung des Wegfalls der umgekehrten Maßgeblichkeit müssten beispielsweise die Abschreibungspläne sämtlicher betroffener Vermögensgegenstände neu gefasst werden. Deshalb sollte im Gesetz die Anwendung für Altfälle ausgeschlossen werden (analog Art. 24 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 EGHGB). Sollte diesem Petitum nicht gefolgt werden, sollten die Anpassungeffekte unmittelbar in der Gewinnrücklage erfasst werden (analog Art. 54 Abs. 2 EGHGB). Redaktionelle Änderungen Wertaufholungsgebot bei außerplanmäßigen Abschreibungen ( 253 Abs. 5 HGB-E) Nach 253 Abs. 5 Satz l HGB-E darf ein niedrigerer Wertansatz nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Die Vorschrift sollte so geändert werden, dass das Zuschreibungsgebot greift, soweit eine Wertminderung nicht mehr besteht. Auf die Gründe der Werterholung kommt es nicht an (vgl. auch Beck'scher Bilanzkommentar, 6. Auflage, Tz. 5 ff. zu 280 HOB). Abschreibungen des Umlaufvermögens ( 253 Abs. 4 HGB-E) Nach 253 Abs. 4 HGB-E sind bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Im Hinblick darauf, dass beim Umlaufvermögen planmäßige Abschreibungen nicht zulässig sind, soll-

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